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HVwKostG - Hessisches Verwaltungskostengesetz
- Hessen -

Vom 12. Januar 2004
(GVBl. I Nr. 2 vom 28.01.2004 S. 36; 21.03.2005 S. 229 05; 19.11.2008 S. 790 08; 18.06.2009 S. 171 09; 09.07.2009 S. 253 09a; 13.12.2012 S. 622 12; 23.06.2018 S. 330 18)
Gl.-Nr.: 305-5



Aufgrund des Art. 9 des Zukunftssicherungsgesetzes vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Verwaltungskostengesetzes vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235) in der ab 24. Dezember 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht.

§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen 05

(1) Behörden des Landes erheben für Amtshandlungen,

  1. die sie auf Veranlassung Einzelner vornehmen, oder
  2. die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt werden,

Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, ist diese zu erheben. Amtshandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen sowie das Zulassen der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen. Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird. Behörde des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Amtshandlungen der Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben nach § 4 der Hessischen Landeskreisordnung wahrnehmen. Das Gesetz gilt nicht für Amtshandlungen der Justizbehörden einschließlich der Ortsgerichte.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Kosten zu erheben sind und dort nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, können durch Satzung die Bauaufsichtsgebühren nach ihrem Verwaltungsaufwand festlegen und dabei von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung abweichen.

§ 2 Verwaltungskostenordnungen 18

(1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung). Die in einer Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Gebührentatbestände gelten nach Maßgabe des § 4 auch im Falle

  1. der Ablehnung eines Antrags oder der Zurückweisung eines Widerspruchs,
  2. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung,
  3. der Zurücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs,

soweit dies in der Verwaltungskostenordnung nicht besonders ausgeschlossen ist.

(2) Für eine Amtshandlung, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, wird längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsvorschrift, auf der die Amtshandlung beruht, eine Gebühr bis zu 10.000 Euro erhoben.

§ 3 Grundlagen für die Gebührenbemessung 09a 18

(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen. Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung belastend wirkt. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen.

(2) Verwaltungsaufwand im Sinne des Abs. 1 Satz 1 sind der Personal- und der Sachaufwand sowie kalkulatorische Kosten.

(3) In einem Abstand von höchstens zwei Jahren ist zu prüfen, ob die Gebührensätze zu ändern sind, weil sie nicht mehr den Grundsätzen des Abs. 1 entsprechen.

(4) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Union Vorgaben für die Höhe der Verwaltungskosten, sind diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen.

§ 4 Gebührenbemessung in besonderen Fällen 18

(1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind die Gebühren nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen, soweit in einer Verwaltungskostenordnung nichts anderes bestimmt ist. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2.

(2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des in der Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Satzes. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch wird, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu dem Betrag erhoben, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war. War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten erhoben worden, beträgt die Gebühr bis zu 5.000 Euro.

(4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages, der für eine Amtshandlung wie die zurückgenommene oder widerrufene im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu 1.500 Euro.

(5) Wird ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, beträgt die Gebühr bis zu 50 Prozent des in der Verwaltungskostenordnung für die Entscheidung vorgesehenen Satzes. Ist für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu 1.250 Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben.

§ 5 Gebührenarten

Die Gebühren sind

  1. durch feste Sätze (Festgebühren),
  2. nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht (Wertgebühren),
  3. nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) oder
  4. durch Rahmensätze (Rahmengebühren) zu bestimmen.

§ 6 Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren 09a

(1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen.

(2) Bei Rahmengebühren gilt bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall § 3 Abs. 1 und 4 sinngemäß.

(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im Voraus festzusetzen.

§ 7 Sachliche Kostenfreiheit 18

(1) Kostenfrei sind:

  1. Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  2. Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift oder einen Verwaltungsakt festgestellt wird,
    1. mündliche Auskünfte,
    2. einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien,
  3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,
  4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen,
  5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln,
  6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen,
  7. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und ähnliche Vergünstigungen,
  8. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskosten- oder Beratungshilfe,
  9. Amtshandlungen in Gnadensachen,
  10. Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,
  11. Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden,
  12. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids,
  13. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80, 80a der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung sowie für die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Abs. 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 8 bleibt unberührt.

§ 8 Persönliche Gebührenfreiheit 18

(1) Von der Zahlung von Gebühren sind befreit:

  1. das Land,
  2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Bundesländer; dies gilt nur, wenn die Summe aller Gebühren und Auslagen (§ 9) für eine Angelegenheit den Betrag von für 500 Euro nicht übersteigt und eine entsprechende gegenseitige Gebührenfreiheit gewährleistet ist.

(2) Die Gebührenfreiheit der in Abs. 1 Genannten gilt nicht, wenn

  1. diese berechtigt sind, die Gebühren Dritten unmittelbar aufzuerlegen,
  2. die Amtshandlung einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung oder vergleichbare Betriebe des Bundes oder der anderen Bundesländer betrifft.

(3) Die Gebührenfreiheit des Bundes und der anderen Bundesländer gilt nicht, wenn die Amtshandlung auch von Personen des Privatrechts (beliehene Unternehmen) erbracht werden kann.

§ 9 Auslagen 08 18

(1) Soweit in einer Verwaltungskostenordnung nichts anderes bestimmt ist, werden folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 4 entstehen, als Auslagen gesondert erhoben:

  1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer; stehen diese in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), entsprechend anzuwenden,
  2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen und für Telekommunikationsdienstleistungen nach Pauschaltarifen,
  3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde,
  4. Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
  5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen zustehen,
  6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden.

In der Verwaltungskostenordnung kann bestimmt werden, dass entstandene Auslagen mit der Gebühr abgegolten sind.

(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen werden in der Verwaltungskostenordnung bestimmt.

(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen, natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet.

(5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist. Soweit das Land von der Zahlung von Gebühren befreit ist, sind Auslagen nicht zu erheben.

§ 10 Kostengläubiger

Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt.

§ 11 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
  2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
  3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12 Entstehen der Kostenschuld

(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 13 Fälligkeit

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 14 Kostenentscheidung 18

(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen

  1. die kostenerhebende Behörde,
  2. der Kostenschuldner,
  3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
  4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
  5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.

(2) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Soweit sie schriftlich oder elektronisch ergeht, ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben; dies gilt auch, wenn die mündliche Kostenentscheidung schriftlich oder elektronisch bestätigt wird.

(3) Die Kostenfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange

  1. über einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung oder einen eingelegten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar entschieden worden ist oder
  2. der Kostenanspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht verfolgt werden kann.

Ist die Amtshandlung zu Beginn des Kalenderjahres, mit dem die Festsetzungsfrist abläuft, noch nicht beendet, endet die Festsetzungsfrist abweichend von Satz 2 erst mit Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Beendigung der Amtshandlung folgt.

§ 15 Säumniszuschlag 18

(1) Werden Kosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des auf 100 Euro nach unten abgerundeten Kostenbetrags zu entrichten. Die Kosten gelten als entrichtet

  1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse,
  2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
  3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.

(2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu 5 Tagen nicht erhoben.

(3) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(4) § 17 gilt entsprechend.

§ 16 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

§ 17 Billigkeitsregelungen

(1) Die Behörde, welche die Kosten festsetzt, kann diese ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen anordnen, dass für bestimmte Arten von Amtshandlungen von der Erhebung von Kosten ganz oder zum Teil abzusehen ist, wenn sie unbillig erscheint oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.

§ 18 Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen des Landes auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.

§ 19 Zahlungsverjährung 08 18

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch

  1. schriftliche Zahlungsaufforderung,
  2. Zahlungsaufschub,
  3. Stundung,
  4. Aussetzen der Vollziehung,
  5. Sicherheitsleistung,
  6. eine Vollstreckungsmaßnahme,
  7. Vollstreckungsaufschub,
  8. Anmeldung im Insolvenzverfahren oder
  9. Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

§ 20 Erstattung

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.

(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.

§ 21 (aufgehoben)

§ 22 (aufgehoben) 08

§ 23 Übergangsbestimmungen für Verwaltungskostenordnungen

Wird eine Verwaltungskostenordnung erlassen oder geändert, gelten für Amtshandlungen, die aufgrund eines Antrags oder einer Anregung des Kostenschuldners begonnen wurden, die aber noch nicht beendet sind, die bisherigen Vorschriften, soweit sie für den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger sind.

§ 24 Übergangsbestimmung 08 18

Für Amtshandlungen, die vom Kostenschuldner vor dem 4. Juli 2018 beantragt oder angeregt wurden, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet sind, ist dieses Gesetz in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, soweit dies für den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger ist. Für Amtshandlungen, die von dem Kostenschuldner vor dem 1. Januar 2014 beantragt oder angeregt und bis zum 31. Dezember 2017 beendet wurden, ist § 14 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres 2019 endet

§ 25 Inkrafttreten 09 12

Dieses Gesetzt 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

_______________
*) GVBl. II 305-5

1) Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235).

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