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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen E-Government-Gesetzes und weiterer Vorschriften
- Hessen -

Vom 16. Februar 2023
(GVBl. Nr. 6 vom 27.02.2023 S. 78)



Artikel 1
Änderung des Hessischen E-Government-Gesetzes

Das Hessische E-Government-Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 2 wird nach der Angabe "2," die Angabe "3 Abs. 1 und 4, die §§ 3a, 3b," eingefügt.

b) In Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe "27" durch "25" und die Angabe "5. Juli 2017 (BGBl: I S. 2206)" durch "16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941)" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, den Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Landes ist nicht an dem zentral für die Landesverwaltung angebotenen informationstechnischen Verfahren angeschlossen, über das De-Mail-Dienste für Landesbehörden angeboten werden. Für die Gerichtsverwaltungen und die Behörden der Justizverwaltung kann der Empfang von De-Mails über den für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten eröffneten Zugang erfolgen."(2) Jede Behörde des Landes ist zusätzlich verpflichtet, einen sicher verschlüsselten elektronischen Zugang zu eröffnen. Dies kann durch Bereitstellung eines Postfachs im Nutzerkonto nach § 2 Abs. 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des § 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), durch das besondere elektronische Behördenpostfach nach § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), oder durch sonstige landeseinheitliche und mindestens gleichwertig verschlüsselte elektronische Zugänge erfolgen."

b) In Abs. 3 wird die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" durch "5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281)" und die Angabe "12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147)" durch "21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847)" ersetzt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138)" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Wenn Nutzende durch Anmeldung über ihr Nutzerkonto oder durch Nutzung eines sonstigen sicher verschlüsselten elektronischen Zugangs im Sinne des Abs. 2 Satz 2 ein elektronisches Verwaltungsverfahren einleiten oder mit der Behörde durch Nachrichten, die sie über das Postfach eines Nutzerkontos versendet haben, in Kontakt treten, eröffnen sie einen Zugang nach § 3a Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Nutzenden sind darüber bei der Einrichtung des Nutzerkontos oder eines sonstigen sicher verschlüsselten elektronischen Zugangs im Sinne des Abs. 2 Satz 2 zu informieren."

3. Nach § 3 werden als §§ 3a und 3b eingefügt:

" § 3a Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung in Nutzerkonten

(1) Natürliche und juristische Personen (Nutzende) können im Verwaltungsportal nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nutzerkonten einrichten. Der Nachweis der Identität der Nutzenden eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen. Das für den Nachweis eingesetzte elektronische Identifizierungsmittel muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsverfahren an die Identifizierung der Nutzenden sind zu berücksichtigen.

(2) Zur Feststellung der Identität der Nutzenden eines Nutzerkontos dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden:

  1. bei einer natürlichen Person:
    1. Familienname,
    2. Geburtsname,
    3. Vornamen,
    4. akademischer Grad,
    5. Tag der Geburt,
    6. Ort der Geburt,
    7. Geburtsland,
    8. Anschrift,
    9. Staatsangehörigkeit,
    10. bei Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), oder des § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, die Abkürzung ≫D≪ für Bundesrepublik Deutschland, die Dokumentenart sowie das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen,
    11. die eindeutige Kennung sowie die spezifischen Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 57 S. 73, ABl. EU 2015 Nr. L 3 S. 19, ABl. EU 2016 Nr. L 155, S. 44) übermittelt werden,
    12. die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird,
    13. die Postfachreferenz des Nutzerkontos;
      bei späterer Nutzung des Nutzerkontos mit der eID-Funktion sind grundsätzlich das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln; bei elektronischen Identifizierungsmitteln nach den Buchst. k und I nur die jeweilige eindeutige Kennung;
  2. bei einerjuristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Vereinigung, soweit ihr ein Recht zustehen kann:
    1. Firma,
    2. Name oder Bezeichnung,
    3. Rechtsform oder Art der Organisation,
    4. Registergericht,
    5. Registerart,
    6. Registernummer,
    7. Registerort, soweit vorhanden,
    8. Anschrift des Sitzes oder der Niederlassungen,
    9. die eindeutige Kennung sowie spezifische Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt werden,
    10. die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird,
    11. die Postfachreferenz des Nutzerkontos und
    12. die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter;
      ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Daten nach den Buchst. a bis f und h bis k zu erheben; soweit eine natürliche Person für eine Organisation handelt, sind die personenbezogenen Daten nach Nr. 1 mit Ausnahme der "Anschrift" und die Daten nach Abs. 3 zu verwenden.

Daten im Sinne des Satz 1 dürfen mit Einwilligung der Nutzenden auch zwischen den Nutzerkonten von Bund und Ländern ausgetauscht werden.

(3) Zur Kommunikation mit den Nutzenden können zusätzlich folgende Daten verarbeitet werden: Anrede, weitere Anschriften, De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Mobilfunknummer, Telefaxnummer.

(4) Mit Einwilligung der Nutzenden dürfen im Nutzerkonto elektronische Dokumente zu Verwaltungsverfahren sowie Status- und Verfahrensinformationen innerhalb des Nutzerkontos verarbeitet werden.

(5) Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfolgen. In diesem Fall werden die Identitätsdaten nach der Durchführung der elektronischen Identifizierung und der Übermittlung an die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde nicht in einem Nutzerkonto gespeichert. Mit Einwilligung der Nutzenden sind eine dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten und deren Übermittlung an und Verwendung durch die für die Verwaltungsverfahren zuständige Behörde zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung müssen die Nutzenden jederzeit die Möglichkeit haben, das Nutzerkonto, alle gespeicherten Daten und gespeicherte Dokumente selbständig zu löschen.

(6) Die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde kann im Einzelfall mit Einwilligung der Nutzenden die für die Identifizierung erforderlichen Daten bei der für das Nutzerkonto zuständigen Stelle elektronisch abrufen. Dies gilt auch für entsprechende Behörden des Bundes und anderer Länder. Das nach § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung eingesetzte sichere Verfahren ersetzt im Falle der Identifizierung und Authentifizierung am Organisationskonto nach § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform.

§ 3b Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Postfach eines Nutzerkontos

Mit Einwilligung der Nutzenden kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er von den Nutzenden oder ihren Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von deren Postfach nach § 2 Abs. 7 des Onlinezugangsgesetzes, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der abrufberechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekanntgegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und deren Zeitpunkt nachzuweisen. Die Nutzenden oder Bevollmächtigten werden spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihnen angegebene E-Mail-Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich."

4. Dem § 4 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Die obersten Landesbehörden stellen mit Unterstützung einer zentralen Landesredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Landes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereit. Sie stellen mit Unterstützung der zentralen Landesredaktion sicher, dass die entsprechenden Informationen auch für Verfahren in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über öffentlich zugängliche Netze bereitstehen, für deren Vollzug die Gemeinden und Gemeindeverbände zuständig sind. Die zentrale Landesredaktion ist Ansprechpartnerin des Bundes und unterstützt die Bereitstellung ergänzender allgemeiner Leistungsinformationen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände."

5. In § 5 Abs. 2 werden nach dem Wort "Öffentliche" die Wörter "Auftraggeberinnen und" eingefügt und wird die Angabe "12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)" durch "19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214)" ersetzt.

6. In § 12 wird die Angabe "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), und" durch "19. Juni 2019 (GVBl. S. 161)," ersetzt und werden nach dem Wort "unterfällt" ein Komma und die Angabe "sowie die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1)" eingefügt.

7. § 13 wird wie folgt gefasst:

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§ 13 Zuständige Stelle für die Entwicklung und Umsetzung der E-Government- und IT-Strategie

Die Landesregierung bestimmt eine zuständige Stelle für die Entwicklung und Umsetzung der E-Government- und IT-Strategie.

" § 13 Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Landesregierung für E-Government und Informationstechnik

(1) Die oder der Bevollmächtigte der Landesregierung für E-Government und Informationstechnik (Chief Information Officer - CIO) nimmt in ihrer oder seiner Funktion die Entwicklung und Umsetzung der IT-Gesamtstrategie des Landes im Bereich der Verwaltungsdienstleistungen in der Landesverwaltung wahr.

(2) Die Wahrnehmung dieser Funktion obliegt vorbehaltlich einer abweichenden Festlegung der Landesregierung der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär der für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen obersten Landesbehörde."

8. In § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe "Beauftragte der Landesregierung für E-Government und Informationstechnik (Chief Information Officer, CIO)" durch "CIO" ersetzt.

9. In § 16 wird die Angabe "3" durch "2" ersetzt und werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 65, 66)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Staatsvertrag vom 15. März 2019 bis 21. März 2019 (GVBl. S. 150, 151)," eingefügt.

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "und 8" durch "bis 9" und werden die Wörter "dem für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen Ministerium" durch "der für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "dem für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen Ministerium" durch "der für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

c) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Die für Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Regelungen zu den organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen für die Weiterführung papiergebundener Akten nach Einführung der elektronischen Aktenführung getroffen werden."

11. Nach § 17 werden als §§ 18 und 19 eingefügt:

" § 18 Digitaltaugliche Normen

(1) Bei der Vorbereitung von Rechtsetzungsvorhaben sowie von Gesetz- und Verordnungsentwürfen sind die Belange der Digitalisierung von Staat und Verwaltung durch die befassten Behörden zu beachten.

(2) Bei der Gestaltung von Entwürfen für Gesetze, Rechtsverordnungen und Förderrichtlinien und bei der Überprüfung befristeter Gesetze, Rechtsverordnungen und Förderrichtlinien sind

  1. die Vereinbarkeit mit fachrechtlichen Vorgaben zur Digitalisierung von Staat und Verwaltung, insbesondere in Bezug auf digitale Fachverfahren, Barrierefreiheit und allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form,
  2. die Notwendigkeit von Verfahrensvorschriften, insbesondere von Mitwirkungs-, Nachweis- und Authentifizierungspflichten, sowie die Möglichkeit, diese digital umzusetzen,
  3. die Notwendigkeit von Formvorschriften, insbesondere von Schriftformerfordernissen, sowie die Möglichkeit, diese digital umzusetzen,
  4. die Möglichkeit einer medienbruchfreien Kommunikation, insbesondere in Bezug auf eine digitale Abwicklung von Prozessen, sowie
  5. die voraussichtlichen Kosten und der voraussichtliche Nutzen einer digitalen Umsetzung von Verfahrens- und Formvorschriften

zu prüfen.

(3) Die für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zu der Prüfung nach Abs. 2, insbesondere in Bezug auf technische Standards und digitale Fachverfahren, zu regeln.

§ 19 Experimentierklausel

Zur Einführung und Fortentwicklung elektronischer Verwaltungsleistungen und Verwaltungsinfrastrukturen kann die jeweils fachlich zuständige Ministerin oder der jeweils fachlich zuständige Minister im Benehmen mit der oder dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und im Einvernehmen mit der für das Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister sowie der für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung sachlich oder räumlich begrenzte Abweichungen von folgenden Vorschriften vorsehen:

  1. Zuständigkeits- und Formvorschriften nach den §§ 3, 3a, 27a, 33, 34, 37 Abs. 2 bis 5, den §§ 41, 57, 64 und 69 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
  2. § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in Verbindung mit § 5 Abs. 4 bis 7, den §§ 5a und 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),
  3. sonstige landesgesetzliche Zuständigkeits- und Formvorschriften, soweit dies zur Erprobung neuer elektronischer Formen des Schriftformersatzes, der Übermittlung und Bekanntgabe von Dokumenten oder Erklärungen, der Vorlage von Nachweisen, der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung oder Weitergabe von Daten oder für die Erprobung der Dienste von zentralen Portalen erforderlich ist.

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen, die Geltungsdauer kann nicht verlängert werden."

12. Der bisherige § 18 wird § 20 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "Das für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständige Ministerium" durch "Die für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "2028" durch "2030" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes

§ 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 werden nach der Angabe "12. August 2005 (BGBl. I S. 2354)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)," eingefügt.

2. Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Zustellungen nach der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), und der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614)."(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Zustellungen nach dem Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), und dem Hinterlegungsgesetz vom 8. Oktober 2010 (GVBl. I S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2015 (GVBl. S. 126)."

Artikel 3
Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)," durch "5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281)," und die Angabe "8. März 2018 (BGBl. I S. 342)" durch "23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)" ersetzt."

2. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe "1903" durch "1825" ersetzt.

3. In § 27 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen" gestrichen.

4. In § 61 Abs. 1 Satz 2 und § 65 Abs. 5 wird jeweils die Angabe "oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt" gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 230430

ENDE