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HEGovG - Hessisches E-Government-Gesetz
Hessisches Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung
- Hessen -
Vom 12. September 2018
(GVBl. Nr. 21 vom 24.09.2018 S. 570; 16.02.2023 S. 78 23)
Gl.-Nr.: 300-48
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
soweit nicht nachfolgende Rechtsvorschriften oder andere Rechtsvorschriften des Landes besondere inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Für die Tätigkeit
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 3 Elektronische Kommunikation 23
(1) Jede Behörde ist verpflichtet, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen.
(2) Jede Behörde des Landes ist zusätzlich verpflichtet, einen sicher verschlüsselten elektronischen Zugang zu eröffnen. Dies kann durch Bereitstellung eines Postfachs im Nutzerkonto nach § 2 Abs. 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des § 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), durch das besondere elektronische Behördenpostfach nach § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), oder durch sonstige landeseinheitliche und mindestens gleichwertig verschlüsselte elektronische Zugänge erfolgen.
(gültig ab siehe =>)
(3) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847), anzubieten.
(4) Die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände müssen ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über ein Verwaltungsportal nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes anbieten und hierfür im Verwaltungsportal Nutzerkonten bereitstellen. Wenn Nutzende durch Anmeldung über ihr Nutzerkonto oder durch Nutzung eines sonstigen sicher verschlüsselten elektronischen Zugangs im Sinne des Abs. 2 Satz 2 ein elektronisches Verwaltungsverfahren einleiten oder mit der Behörde durch Nachrichten, die sie über das Postfach eines Nutzerkontos versendet haben, in Kontakt treten, eröffnen sie einen Zugang nach § 3a Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Nutzenden sind darüber bei der Einrichtung des Nutzerkontos oder eines sonstigen sicher verschlüsselten elektronischen Zugangs im Sinne des Abs. 2 Satz 2 zu informieren. Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können dem Verwaltungsportal beitreten. Die Nutzung des Verwaltungsportals für die Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen ist freiwillig.
(5) Behörden des Landes sollen Dokumente elektronisch übermitteln, wenn die Datenübertragung angemessen geschützt ist.
(6) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
§ 3a Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung in Nutzerkonten 23
(1) Natürliche und juristische Personen (Nutzende) können im Verwaltungsportal nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nutzerkonten einrichten. Der Nachweis der Identität der Nutzenden eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen. Das für den Nachweis eingesetzte elektronische Identifizierungsmittel muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsverfahren an die Identifizierung der Nutzenden sind zu berücksichtigen.
(2) Zur Feststellung der Identität der Nutzenden eines Nutzerkontos dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden:
Daten im Sinne des Satz 1 dürfen mit Einwilligung der Nutzenden auch zwischen den Nutzerkonten von Bund und Ländern ausgetauscht werden.
(3) Zur Kommunikation mit den Nutzenden können zusätzlich folgende Daten verarbeitet werden: Anrede, weitere Anschriften, De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Mobilfunknummer, Telefaxnummer.
(4) Mit Einwilligung der Nutzenden dürfen im Nutzerkonto elektronische Dokumente zu Verwaltungsverfahren sowie Status- und Verfahrensinformationen innerhalb des Nutzerkontos verarbeitet werden.
(5) Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfolgen. In diesem Fall werden die Identitätsdaten nach der Durchführung der elektronischen Identifizierung und der Übermittlung an die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde nicht in einem Nutzerkonto gespeichert. Mit Einwilligung der Nutzenden sind eine dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten und deren Übermittlung an und Verwendung durch die für die Verwaltungsverfahren zuständige Behörde zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung müssen die Nutzenden jederzeit die Möglichkeit haben, das Nutzerkonto, alle gespeicherten Daten und gespeicherte Dokumente selbständig zu löschen.
(6) Die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde kann im Einzelfall mit Einwilligung der Nutzenden die für die Identifizierung erforderlichen Daten bei der für das Nutzerkonto zuständigen Stelle elektronisch abrufen. Dies gilt auch für entsprechende Behörden des Bundes und anderer Länder. Das nach § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung eingesetzte sichere Verfahren ersetzt im Falle der Identifizierung und Authentifizierung am Organisationskonto nach § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform.
§ 3b Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Postfach eines Nutzerkontos 23
Mit Einwilligung der Nutzenden kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er von den Nutzenden oder ihren Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von deren Postfach nach § 2 Abs. 7 des Onlinezugangsgesetzes, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der abrufberechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekanntgegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und deren Zeitpunkt nachzuweisen. Die Nutzenden oder Bevollmächtigten werden spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihnen angegebene E-Mail-Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich.
§ 4 Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen 23
(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.
(2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Verwaltungskosten, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.
(3) Die obersten Landesbehörden stellen mit Unterstützung einer zentralen Landesredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Landes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereit. Sie stellen mit Unterstützung der zentralen Landesredaktion sicher, dass die entsprechenden Informationen auch für Verfahren in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über öffentlich zugängliche Netze bereitstehen, für deren Vollzug die Gemeinden und Gemeindeverbände zuständig sind. Die zentrale Landesredaktion ist Ansprechpartnerin des Bundes und unterstützt die Bereitstellung ergänzender allgemeiner Leistungsinformationen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände.
§ 5 Elektronischer Zahlungsverkehr und elektronische Rechnungen 23
(1) Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Verwaltungskosten oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung der Verwaltungskosten oder die Begleichung sonstiger Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.
(2) 1 Öffentliche Auftraggeberinnen und Auftraggeber stellen den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher, soweit für sie nach § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214), eine Vergabekammer des Landes Hessen zuständig ist. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.
§ 6 Nachweise
(1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist.
(2) Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise unmittelbar bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder mindestens eine andere der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) genannten Bedingungen erfüllt ist. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(3) Der Nachweispflicht nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch genügt, dass die Einwilligung nach Abs. 2 elektronisch erklärt wird. Dabei ist durch die Behörde sicherzustellen, dass die betroffene Person im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679
Die Einwilligung ist zu protokollieren.
§ 7 Elektronische Aktenführung
Behörden des Landes sollen Akten elektronisch führen.) Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technischorganisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.
§ 8 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals
(1) Führen Behörden Akten elektronisch, sollen Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in einer elektronischen Akte aufbewahrt werden. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unwirtschaftlich ist.
(2) Papierdokumente, die nach Abs. 1 Satz 1 und 2 übertragen werden, sollen vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.
§ 9 Akteneinsicht
Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann jede Behörde, die Akten elektronisch führt, Akteneinsicht insbesondere dadurch gewähren, dass sie
§ 10 Elektronische Register und Georeferenzierung
(1) Behörden des Landes führen Register elektronisch. Satz 1 gilt nicht, wenn das elektronische Führen des Registers unwirtschaftlich ist.
(2) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen.
§ 11 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
(1) Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes kann zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe des amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatts in einem öffentlich zugänglichen Netz erfüllt werden. Satz 1 gilt nicht für das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen.
(2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Veröffentlichung haben, insbesondere durch die Möglichkeit, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Veröffentlichung zuzugreifen. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Veröffentlichung zu abonnieren oder elektronisch einen Hinweis auf neue Veröffentlichungen zu erhalten. Ist nur die elektronische Ausgabe verfügbar, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen bekannt zu machen. Durch die für die Veröffentlichung zuständige Stelle ist sicherzustellen, dass die veröffentlichten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Veröffentlichung in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist.
(3) § 27a Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
Für die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente gelten das Hessische Behinderten-Gleichstellungsgesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161), die aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, soweit die beteiligte Behörde dem Anwendungsbereich des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes unterfällt, sowie die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1).
§ 13 Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Landesregierung für E-Government und Informationstechnik 23
(1) Die oder der Bevollmächtigte der Landesregierung für E-Government und Informationstechnik (Chief Information Officer - CIO) nimmt in ihrer oder seiner Funktion die Entwicklung und Umsetzung der IT-Gesamtstrategie des Landes im Bereich der Verwaltungsdienstleistungen in der Landesverwaltung wahr.
(2) Die Wahrnehmung dieser Funktion obliegt vorbehaltlich einer abweichenden Festlegung der Landesregierung der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär der für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen obersten Landesbehörde.
§ 14 Behördenübergreifende Zusammenarbeit und Standardisierung
(1) Die Behörden können bei der Einführung elektronischer und sicherer Verwaltungsprozesse zusammenwirken. Insbesondere können die Behörden sich wechselseitig E-Government-Infrastrukturen zur öffentlichen Aufgabenerfüllung überlassen. Vergaberechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Soweit die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung E-Government-Infrastrukturen und E-Government-Dienstleistungen als landesweiten Standard zentral bereitstellt, sind diese von den Behörden des Landes zu nutzen.
(2) Die Behörden können ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz auch durch die Nutzung von E-Government-Infrastrukturen erfüllen, die vom Land nach Abs. 1 Satz 4 zentral bereitgestellt werden. Soweit Behörden E-Government-Dienstleistungen über öffentlich zugängliche Netze anbieten, können diese auch über die zentral bereitgestellten E-Government-Infrastrukturen des Landes zugänglich gemacht werden.
(3) Im Falle der gemeinsamen Nutzung der E-Government-Infrastruktur einer Behörde durch mehrere Behörden oder Nutzung der zentralen E-Government-Infrastrukturen des Landes durch Behörden können mit Einwilligung der diese Infrastruktur nutzenden Person deren personenbezogene Daten zwischen den angeschlossenen Behörden ausgetauscht werden. Für eine elektronische Einwilligung gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke der durch die zentrale Infrastruktur bereitgestellten Verwaltungsleistungen und nur soweit erforderlich verarbeitet werden. Datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679, bleiben unberührt.
(1) Zum Zusammenwirken von Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden in der Informationstechnik wird der E-Government-Rat eingerichtet. Der E-Government-Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Dem E-Government-Rat gehören an:
(2) Der E-Government-Rat ist in allen Angelegenheiten zu beteiligen, die für die Kooperation in der Informationstechnik von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere für die Festlegung von Datenübermittlungs- und Datenabrufsregelungen. Der E-Government-Rat kann bei Bedarf Dritte zur Beratung hinzuziehen, insbesondere eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des des Hessischen Datenschutzbeauftragten.
(3) Der E-Government-Rat spricht Empfehlungen aus, insbesondere zu der Vorbereitung und Umsetzung der im IT-Planungsrat behandelten Themen sowie zu den dazu gefassten Beschlüssen und getroffenen Empfehlungen sowie der Zusammenarbeit und Standardisierung nach § 14.
§ 16 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates 23
§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG - vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 65, 66), geändert durch Staatsvertrag vom 15. März 2019 bis 21. März 2019 (GVBl. S. 150, 151), gilt entsprechend für den Datenaustausch zwischen den in § 1 genannten Behörden.
§ 17 Erlass von Verwaltungsvorschriften, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 23
(1) Die zur Durchführung des § 3 Abs. 5 und der §§ 7 bis 9 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Einzelheiten der Planung, Errichtung, des Betriebs und der Nutzung von E-Goverment-Infrastrukturen nach § 14 Abs. 2 werden von der für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit den übrigen obersten Landesbehörden durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.
(3) Die für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Ausgestaltung des Verwaltungsportals nach § 3 Abs. 4 zu treffen, insbesondere über
(4) Die Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Ausgestaltung des elektronischen Zahlungsverkehrs nach § 5 zu treffen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden:
(5) Die für Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Regelungen zu den organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen für die Weiterführung papiergebundener Akten nach Einführung der elektronischen Aktenführung getroffen werden.
§ 18 Digitaltaugliche Normen 23 23
(1) Bei der Vorbereitung von Rechtsetzungsvorhaben sowie von Gesetz- und Verordnungsentwürfen sind die Belange der Digitalisierung von Staat und Verwaltung durch die befassten Behörden zu beachten.
(2) Bei der Gestaltung von Entwürfen für Gesetze, Rechtsverordnungen und Förderrichtlinien und bei der Überprüfung befristeter Gesetze, Rechtsverordnungen und Förderrichtlinien sind
zu prüfen.
(3) Die für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zu der Prüfung nach Abs. 2, insbesondere in Bezug auf technische Standards und digitale Fachverfahren, zu regeln.
Zur Einführung und Fortentwicklung elektronischer Verwaltungsleistungen und Verwaltungsinfrastrukturen kann die jeweils fachlich zuständige Ministerin oder der jeweils fachlich zuständige Minister im Benehmen mit der oder dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und im Einvernehmen mit der für das Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister sowie der für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung sachlich oder räumlich begrenzte Abweichungen von folgenden Vorschriften vorsehen:
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen, die Geltungsdauer kann nicht verlängert werden.
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 23
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
1. § 3 Abs. 2 am 1. Januar 2020,2. § 3 Abs. 3 ein Jahr nach dem Tag der Beendigung des Aufbaus der erforderlichen zentralen Infrastruktur für die Landesbehörden,
in Kraft. Die für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständige oberste Landesbehörde gibt den Tag der Beendigung des Aufbaus der erforderlichen zentralen Infrastruktur für die Landesbehörden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
____
1) Abs. 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. EU Nr. L 133 S. 1).
ENDE |