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Änderungstext
Gesetz zur Regelung der kommunalen Versorgungskassen in Hessen und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -
Vom 16. Februar 2023
(GVBl. Nr. 6 vom 27.02.2023 S. 83)
Artikel 1
VKZVKG - Versorgungskassengesetz
Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen in Hessen
Erster Teil
Kommunale Beamtenversorgungskassen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Kommunale Versorgungskasse Darmstadt mit Sitz in Darmstadt, die Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck mit Sitz in Kassel und die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau mit Sitz in Wiesbaden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Zum räumlichen Geschäftsgebiet der Kommunalen Versorgungskasse Darmstadt gehören in Hessen die Gebiete der kreisfreien Städte Darmstadt sowie Offenbach am Main und der Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Gießen ohne die Gebiete der Gemeinden Wettenberg und Biebertal, Groß-Gerau, Odenwaldkreis, Offenbach, Vogelsbergkreis und Wetteraukreis.
(3) Zum räumlichen Geschäftsgebiet der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck gehören die Gebiete der kreisfreien Stadt Kassel und der Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis. Zu dem Geschäftsgebiet gehören aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf die Gebiete der Gemeinden Amöneburg, Cölbe, Ebsdorfergrund, Fronhausen, Kirchhain, Lahntal, Lohra, Marburg, Münchhausen, Neustadt (Hessen), Rauschenberg, Stadtallendorf, Weimar, Wetter (Hessen) und Wohratal.
(4) Zum räumlichen Geschäftsgebiet der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau gehören in Hessen die Gebiete der kreisfreien Städte Frankfurt am Main sowie Wiesbaden und der Landkreise Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis und Rheingau-Taunus-Kreis. Zu dem Geschäftsgebiet gehören aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf die Gebiete der Gemeinden Angelburg, Bad Endbach, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Gladenbach und Steffenberg sowie aus dem Landkreis Gießen die Gebiete der Gemeinden Wettenberg und Biebertal.
(5) Soweit Kassenmitglieder in Folge von Verschmelzungen, Fusionen oder anderen kommunal- oder gesellschaftsrechtlichen Veränderungen ihren Sitz aus dem Geschäftsgebiet einer Kasse verlegen, ist, nach Abstimmung der betroffenen Versorgungskassen untereinander, auch eine Fortsetzung der Mitgliedschaft außerhalb des jeweiligen unter Abs. 1 bis 3 genannten Geschäftsgebiets möglich.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Versorgungskassen haben die Aufgabe, die Versorgungslasten ihrer Mitglieder solidarisch auszugleichen und abzuwickeln sowie ihre Mitglieder sowie deren Bedienstete und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten. Sie können bei Teilmitgliedern, die sich nicht am solidarischen Ausgleich der Versorgungslasten beteiligen, die Versorgungsleistungen gegen Erstattung der Leistungen und den Ausgleich von Verwaltungskosten berechnen, festsetzen und auszahlen.
(2) Die Versorgungskassen können für Mitglieder und Teilmitglieder sonstige Leistungen übernehmen, insbesondere die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung von Beihilfen sowie weitere Personaldienstleistungen einschließlich der Berechnung, Festsetzung und Auszahlung von Besoldungs-, Vergütungs- und Lohnbezügen sowie die Festsetzung, Berechnung und Zahlung des Ehrensoldes. Die Versorgungskassen können dazu auch eine Beihilfeumlagekasse und eine Bezügekasse für ihre Mitglieder einrichten oder einer überregionalen Beihilfeumlagekasse beitreten.
(3) Die Versorgungskassen sind zur Festsetzung der Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen im eigenen Namen berechtigt, wenn und soweit ihnen das Mitglied die Befugnis durch schriftliche Vereinbarung überträgt.
(4) Die Bereithaltung und die Nutzung der zur Erfüllung der in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben benötigten IT-Struktur gehört zu den Aufgaben der Versorgungskassen.
§ 3 Datenübermittlung
Soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach § 2 einschließlich der Berechnung und Festsetzung von Umlagen und sonstigen Einzahlungen erforderlich ist, ist es zulässig, dass die Mitglieder personenbezogene Daten ihrer Bediensteten, Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen oder deren Hinterbliebenen an die Versorgungskassen übermitteln. Die Versorgungskassen dürfen die personenbezogenen Daten ausschließlich zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 weiterverarbeiten. Die Betroffenen werden über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert.
§ 4 Satzung
(1) Die Versorgungskassen regeln ihre Angelegenheiten durch Satzungen. Insbesondere zu regeln sind die Aufgaben und Leistungen, die Aufbringung der Mittel, das Verfahren zur Bestellung der Direktorin oder des Direktors und die Mitgliedschaften.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Verwaltungsausschuss beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und ihre Änderungen sind von den Versorgungskassen im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Pflichtmitglieder der Versorgungskassen beteiligen sich am solidarischen Ausgleich der Versorgungslasten. Pflichtmitglieder der Versorgungskassen sind im Land Hessen die Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis einschließlich 50.000 und die Landkreise, soweit sie Beamtinnen, Beamte oder Versorgungsberechtigte haben und am 1. Januar 2023 Mitglied einer Versorgungskasse sind. Die Pflichtmitgliedschaft besteht zu der Versorgungskasse, in deren Geschäftsgebiet das Mitglied seinen Sitz hat. Der Landkreis Marburg-Biedenkopf ist Pflichtmitglied der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck; der Landkreis Gießen ist Pflichtmitglied der Kommunalen Versorgungskasse Darmstadt.
(2) Als freiwillige Mitglieder können sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der nicht unter Abs. 1 fallenden Gemeinden und Gemeindeverbände, kommunale Spitzenverbände sowie juristische Personen des Privatrechts, die überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften maßgeblich beeinflusst werden, aufgenommen und am solidarischen Ausgleich der Versorgungslasten beteiligt werden, wenn sie bei Begründung der Mitgliedschaft ihren Sitz im Geschäftsgebiet der Versorgungskassen haben. Die freiwillige Mitgliedschaft kann als Teilmitgliedschaft auch zur Inanspruchnahme von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 begründet werden.
(3) Der Kommunalen Versorgungskasse Darmstadt und der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau können auch Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in den ehemaligen Regierungsbezirken Rheinhessen (Kommunale Versorgungskasse Darmstadt) und Montabaur (Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau) des Landes Rheinland-Pfalz nach dem Stand vom 30. September 1968 als Mitglieder angehören. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 6 Wirtschaftsführung
(1) Die Versorgungskasse hat für jedes Geschäftsjahr den Finanzbedarf zu ermitteln und einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser enthält mindestens den Erfolgsplan, den Finanzplan und die Stellenübersicht.
(2) Die Versorgungskasse führt ihre Rechnungen und Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen. Das Jahresergebnis ist den Mitgliedern der Versorgungskasse in einem Geschäftsbericht bekannt zu geben. Im Übrigen sind die jeweils geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Eine unabhängige Prüfung der gesamten Jahresrechnung erfolgt durch die interne Revision, ein Rechnungsprüfungsamt, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
(3) Der Verwaltungsausschuss stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet zugleich über die Entlastung der Direktorin oder des Direktors der Versorgungskasse.
(4) Die Versorgungskasse regelt die Anlage des Vermögens durch Richtlinien, die durch den Verwaltungsausschuss beschlossen werden. Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht bleibt dabei zu beachten. Die Anlage des Vermögens ist so zu gestalten, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität erreicht wird. Bei der Anlage von Risikokapital sind die Maßgaben der Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§ 7 Umlagen und sonstige Finanzierungsmittel
(1) Die Aufwendungen der Versorgungskasse werden nach Maßgabe der Satzung im Wesentlichen durch Umlagen, Erstattungen und Verwaltungskostenbeiträge aufgebracht. Die Versorgungskasse erhebt zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie für den solidarischen Ausgleich der Versorgungslasten nach Maßgabe der Satzung eine Umlage für Versorgungsleistungen von den Mitgliedern, die sich an dem solidarischen Ausgleich der Versorgungslasten beteiligen (Umlagegemeinschaft). Der umlagefähige Finanzbedarf umfasst die dazu in der Satzung angegebenen Versorgungsleistungen. Die Umlage kann dabei aus den solidarisch finanzierten Anteilen und einem individuellen Versorgungsanteil der Mitglieder zusammengesetzt werden.
(2) Nach Maßgabe der Satzung kann der Verwaltungsausschuss für bestimmte Gruppen von Mitgliedern oder zur Finanzierung besonderer Leistungen gesonderte Umlagegemeinschaften bilden.
(3) Zum teilweisen Ausgleich eines besonders starken Missverhältnisses zwischen der Umlage nach Abs. 1 und dem tatsächlichen Versorgungsaufwand kann die Satzung ergänzende Regelungen vorsehen.
(4) Der Umlagehebesatz und die Höhe der jeweiligen Verwaltungskostenbeiträge werden vom Verwaltungsausschuss festgesetzt.
§ 8 Organe
Organe der Versorgungskassen sind der Verwaltungsausschuss und die Direktorin oder der Direktor.
§ 9 Verwaltungsausschuss
(1) Im Verwaltungsausschuss sind die verschiedenen Gruppen der Kassenmitglieder angemessen zu berücksichtigen. Er trifft alle wichtigen Entscheidungen und überwacht die Verwaltung. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Verwaltungsausschuss besteht aus sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Kassenmitglieder. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände für die Dauer von sechs Jahren von der Aufsichtsbehörde berufen. Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder entsprechend Satz 2 berufen.
(3) Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Es besteht ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Das Nähere regelt die Satzung.
(5) Der Verwaltungsausschuss ist oberste Dienstbehörde für die Bediensteten und die Direktorin oder den Direktor, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses nimmt die Obliegenheiten der oder des Dienstvorgesetzten gegenüber der Direktorin oder dem Direktor wahr.
§ 10 Direktorin oder Direktor
(1) Die Direktorin oder der Direktor der Versorgungskasse ist von dem Verwaltungsausschuss zu bestellen und, soweit noch nicht verbeamtet, nach den dienstrechtlichen Vorschriften in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss der jeweiligen überörtlichen Zusatzversorgungskasse. Die Direktorin oder der Direktor muss ungeachtet der Anforderungen nach § 24 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Hessischen Versicherungsaufsicht- und Kostenerstattungsgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 782), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl. S. 26), die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes und eine mehrjährige Berufserfahrung in einer öffentlichen Verwaltung oder einem privaten Unternehmen besitzen. Die Vertretung der Direktorin oder des Direktors ist in der Satzung zu regeln.
(2) Die Direktorin oder der Direktor bereitet die Sitzungen des Verwaltungsausschusses vor, nimmt an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil und vollzieht die Beschlüsse. Die Direktorin oder der Direktor erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die ihr oder ihm durch Gesetz, Satzung oder durch den Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben. Die Direktorin oder der Direktor der Versorgungskasse führt die laufenden Geschäfte der Versorgungskasse und vertritt sie nach außen und vor Gericht.
(3) Die Direktorin oder der Direktor ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Versorgungskasse.
§ 11 Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium. Die Aufsicht erfolgt nach den §§ 137 bis 140, 142 und 143 der Hessischen Gemeindeordnung.
§ 12 Zusammenarbeit
(1) Die Versorgungskassen sind berechtigt, sich zusammenschließen.
(2) Bei der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts finden die für Zweckverbände geltenden Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), entsprechende Anwendung. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist jeweils erforderlich.
Zweiter Teil
Kommunale Zusatzversorgungskassen
§ 13 Überörtliche Zusatzversorgungskassen
(1) Den kommunalen Versorgungskassen sind überörtliche Zusatzversorgungskassen als rechtlich unselbstständige Sondervermögen angegliedert. Diese sind die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt, die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel und die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden.
(2) Die Zusatzversorgungskassen sind Einrichtungen mit eigenem Verwaltungsausschuss, der zu gleichen Teilen mit Arbeitgebervertretern und Vertretern aus dem Kreis der Versicherten besetzt ist. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die stellvertretenden Mitglieder werden nach satzungsrechtlichen Bestimmungen vorgeschlagen und von der allgemeinen Aufsichtsbehörde berufen.
(3) Die Angelegenheiten der Zusatzversorgungskassen werden durch Satzung geregelt. Die Satzungen und ihre Änderungen werden vom Verwaltungsausschuss beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
(4) Die Direktorin oder der Direktor der Versorgungskasse führt als Direktorin oder Direktor der Zusatzversorgungskasse deren laufende Geschäfte und vertritt sie nach außen und vor Gericht.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Es besteht ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 14 Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main
(1) Die Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Stadt und wird als Sondervermögen getrennt vom sonstigen Vermögen der Stadt verwaltet. Die Angelegenheiten dieser Zusatzversorgungskasse werden durch Satzung geregelt. Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen erfolgen nach Anhörung des Kassenausschusses durch Beschluss des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung. Die Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Satzung wie auch ihre Änderungen und Neufassungen sind im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main zu veröffentlichen.
(3) Dem Kassenausschuss obliegen alle wichtigen Angelegenheiten. Er setzt sich aus der Leiterin oder dem Leiter der Zusatzversorgungskasse sowie je drei Arbeitgeber- und Versichertenvertretern zusammen. Einzelheiten zu Aufgaben und Zusammensetzung des Kassenausschusses werden in der Satzung geregelt. Die Zusatzversversorgungskasse ist berechtigt, durch eine Regelung in der Satzung einen Beirat einzurichten, der beratende Funktion hat.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Zusatzversorgungskasse und die Stellvertretung der Leitung sind Mitglieder des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main und werden satzungsrechtlich bestimmt.
(5) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main auf Vorschlag der Kassenleitung eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer und für diese Person eine Stellvertretung.
(6) Die Vertretung der Zusatzversorgungskasse richtet sich nach § 71 der Hessischen Gemeindeordnung. Die Leiterin, der Leiter oder die Stellvertretung vertreten die Zusatzversorgungskasse nach außen im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung. Auch die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Stellvertretung sind mit ihrer Bestellung im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung zur Vertretung der Zusatzversorgungskasse nach außen berechtigt. Für Erklärungen, durch die die Zusatzversorgungskasse verpflichtet werden soll, findet § 71 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung Anwendung.
(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 13 entsprechend, soweit nicht Abs. 1 bis 6 besondere Vorschriften enthält oder eine Bestimmung nach § 13 sinngemäß nur für überörtliche Zusatzversorgungskassen gilt.
§ 15 Aufgaben und Pflichten
(1) Die Zusatzversorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder deren Verpflichtung zur Erbringung betrieblicher Altersversorgung nach Maßgabe der jeweils geltenden Verträge und Vorschriften für den kommunalen öffentlichen Dienst zu erfüllen. Die Zusatzversorgungskassen sind berechtigt, in ihren Satzungen Pflichten für ihre Mitglieder zu begründen, die Voraussetzung dafür sind, dass die Zusatzversorgungskassen ihre Aufgaben erfüllen können.
(2) Die Zusatzversorgungskassen müssen dabei die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung gewährleisten und die Finanzierung der Verpflichtungen generationengerecht mit langfristig verlässlichen planbaren Belastungen für die Mitglieder sicherstellen. Die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse haben für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Zusatzversorgungskassen zu sorgen, damit die Zusatzversorgungskassen die übernommenen Verpflichtungen tragen sowie Risiken und zukünftige Entwicklungen auffangen können.
(3) Scheidet ein Mitglied aus der Zusatzversorgungskasse aus, hat es oder sein Rechtsnachfolger der Zusatzversorgungskasse einen angemessenen Ausgleich dafür zu zahlen, dass die Zusatzversorgungskasse die von Beschäftigten des Mitglieds erworbenen Anwartschaften und Ansprüche weiterhin zu erfüllen hat. Entsprechendes gilt für eine Personalübertragung von einem Mitglied zu einem Arbeitgeber, der nicht Mitglied der Zusatzversorgungskasse ist.
(4) Überträgt ein Mitglied Beschäftigte auf einen insolvenzfähigen Dritten, der ebenfalls Mitglied der Zusatzversorgungskasse ist oder wird, bleibt das übertragende Mitglied zur finanziellen Sicherstellung der für die Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten bestehenden Ansprüche und Anwartschaften für den Fall verpflichtet, dass der Dritte aus der Zusatzversorgung ausscheidet und seine mitgliedschaftliche finanzielle Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages gegenüber der Zusatzversorgungskasse nicht oder nicht vollständig erfüllt (Sicherstellungsverpflichtung). Die Sicherstellungsverpflichtung wird insbesondere durch eine laufende Zahlung nach dem Ausscheiden des insolvenzfähigen Dritten aus der Zusatzversorgungskasse für die Dauer des Bestehens von Ansprüchen und Anwartschaften aus dieser Mitgliedschaft oder durch Bestellung von Sicherheiten zu Gunsten der Zusatzversorgungskasse bereits bei Übertragung von Beschäftigten auf den insolvenzfähigen Dritten erfüllt. Übertragen Kommunen, die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse sind, Beschäftigte im Zusammenhang mit einer Übertragung kommunaler Aufgaben auf den insolvenzfähigen Dritten, dürfen sie zur Erfüllung der Sicherstellungsverpflichtung Sicherheiten zu Gunsten der Zusatzversorgungskasse bestellen.
(5) Das Nähere, insbesondere zur Ausgleichszahlung nach Absatz 3 sowie zur Sicherstellungsverpflichtung nach Absatz 4, regelt die Satzung der Zusatzversorgungskasse.
§ 16 Aufsicht
Allgemeine Aufsichtsbehörde ist das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium. Die Aufsicht erfolgt nach den §§ 137 bis 140, 142 und 143 der Hessischen Gemeindeordnung.
Dritter Teil
Schlussvorschriften
§ 17 Übergangsvorschriften
(1) Die Mitglieder der Versorgungskassen mit Stand 1. Januar 2022 mit Sitz außerhalb des Geschäftsgebiets der jeweiligen Versorgungskasse können ihre Mitgliedschaft auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fortsetzen.
(2) Die laufende Amtsperiode der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck, die vor Inkrafttreten der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 durch die Mitgliederversammlung dieser Versorgungskasse gewählt wurden, bleibt unberührt.
(3) Ist eine Direktorin oder ein Direktor der Versorgungskasse nach § 10 Abs. 1 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht verbeamtet, so kann das Dienstverhältnis bis zum Ende der vertraglichen Dienstzeit ohne Beamtenstatus fortgeführt werden.
(4) Die bestehenden Satzungsregelungen der kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind, gelten so lange fort, bis sie durch eine Satzung geändert oder ersetzt werden. Dies gilt nur, soweit die Regelungen der bestehenden Satzungen mit diesem Gesetz vereinbar sind.
§ 18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Überleitung der Dienstverhältnisse der Beamten sowie der Versorgungsempfänger der SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen
Das Gesetz zur Überleitung der Dienstverhältnisse der Beamten sowie der Versorgungsempfänger der SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 497) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird aufgehoben.
2. Der bisherige § 4 wird § 3.
Artikel 3
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Die Anlage zu § 4 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2005 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), wird wie folgt geändert:
1. Buchst. F Nr. III Buchst. a wird wie folgt geändert:
a) Nr. 22 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nr. 23 bis 27 werden die Nr. 22 bis 26.
c) Die bisherige Nr. 28 wird Nr. 27 und wie folgt gefasst:
"27. Wesertal"
d) Die bisherigen Nr. 29 und 30 werden die Nr. 28 und 29.
2. Buchst. H Nr. II wird wie folgt geändert:
a) Nr. 3 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nr. 4 bis 10 werden die Nr. 3 bis 9.
Artikel 4
Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Justizzuständigkeitsverordnung vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2022 (GVBl. S. 782), wird das Wort "Oberweser" gestrichen und wird das Wort "Wahlsburg" durch "Wesertal" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Arbeitsgerichtsgesetz
Die Anlage zu § 3 zum Hessischen Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), wird wie folgt geändert:
1. Nr. IV wird wie folgt geändert:
a) Nr. 16 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nr. 17 bis 116 werden die Nr. 16 bis 115.
2. Nr. V Buchst. a wird wie folgt geändert:
a) Nr. 51 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nr. 52 bis 64 werden die Nr. 51 bis 63.
c) Nr. 65 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Nr. 66 bis 70 werden die Nr. 64 bis 68.
e) Als neue Nr. 69 wird eingefügt:
"69. Wesertal"
f) Die bisherigen Nr. 71 bis 76 werden die Nr. 70 bis 75.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen
Das Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "23. Juli 2015 (GVBl. S. 298)" durch "3. Februar 2022 (GVBl. S. 79)" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 4 wird die Angabe "24. März 2010 (GVBl. I S. 119)" durch "8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871)" ersetzt.
3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "4. September 2020 (GVBl. S. 573)" durch "12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750)" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), wird wie folgt geändert:
1. In § 23a Abs. 1 wird die Angabe "19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2694)" durch "10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.
2. In § 24 Abs. 5 werden nach dem Wort "Zweckverbänden" ein Komma und die Wörter "Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinsame kommunale Anstalten" eingefügt.
3. In § 39 Abs. 2 werden die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)" gestrichen und die Angabe "24. August 2018 (GVBl. S. 387)" durch "30. September 2021 (GVBl. S. 602)" ersetzt.
Artikel 8
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 9
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Hessische Versorgungskassengesetz vom 20. Juni 1943 (Hess. Reg. Bl. 1943 S. 35) wird aufgehoben.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 230431
ENDE |