umwelt-online: HGO - Hessische Gemeindeordnung (2)

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§ 43 Ausschließungsgründe 05a 11 20a

(1) Bürgermeister oder Beigeordneter kann nicht sein:

  1. wer gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde steht,
  2. wer gegen Entgelt im Dienst einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft steht, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist,
  3. wer als hauptamtlicher Beamter oder haupt- oder nebenberuflicher Arbeitnehmer des Landes oder des Landkreises unmittelbar Aufgaben der über die Gemeinde wahrnimmt,
  4. wer als hauptamtlicher Beamter oder haupt- oder nebenberuflicher Arbeitnehmer des Landkreises mit Aufgaben der Rechnungsprüfung für die Gemeinde befasst ist.

(2) Bürgermeister und Beigeordnete dürfen nicht miteinander bis zum zweiten Grade verwandt oder im ersten Grade verschwägert oder durch Ehe oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. Entsteht ein solches Verhältnis nachträglich, hat einer der Beteiligten auszuscheiden; ist einer der Beteiligten Bürgermeister, scheidet der andere aus; ist einer der Beteiligten hauptamtlich, der andere ehrenamtlich tätig, scheidet letzterer aus. Im Übrigen entscheidet, wenn sich die Beteiligten nicht einigen können, das Los. Muss ein hauptamtlicher Beigeordneter ausscheiden, ist er in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.

§ 44 Hauptamtliche und ehrenamtliche Verwaltung 15a

(1) Bürgermeister sind hauptamtlich tätig. In Gemeinden mit nicht mehr als 5000 Einwohnern kann die Hauptsatzung jedoch bestimmen, dass die Stelle des Bürgermeisters ehrenamtlich zu verwalten ist; die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden.

(2) Beigeordnete sind ehrenamtlich tätig. In jeder Gemeinde sind mindestens zwei Beigeordnete zu bestellen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass eine höhere Zahl an Beigeordneten zu wählen ist und welche Beigeordnetenstellen hauptamtlich zu verwalten sind. Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der ehrenamtlichen nicht übersteigen. Die Zahl der ehrenamtlichen Beigeordnetenstellen kann vor der Wahl der Beigeordneten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung herabgesetzt werden.

(3) Ehrenamtliche Bürgermeister haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und Ehrensold, ehemalige ehrenamtliche Kassenverwalter haben Anspruch auf Ehrensold. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere die Höhe des Anspruches, durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 45 Amtsbezeichnung 15 20a

(1) In kreisfreien und Sonderstatus-Städten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister, der Erste Beigeordnete die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Wird der Sonderstatus aberkannt, führen Oberbürgermeister und Bürgermeister ihre Amtsbezeichnungen weiter, im Falle ihrer erneuten Berufung in dasselbe Amt vor oder unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit auch für die Dauer dieser weiteren Amtszeiten.

(2) In Städten führen der mit der Verwaltung des Finanzwesens beauftragte hauptamtliche Beigeordnete die Bezeichnung Stadtkämmerer, die übrigen Beigeordneten die Bezeichnung Stadtrat. Der Bezeichnung Stadtrat kann ein das Arbeitsgebiet kennzeichnender Zusatz (Stadtschulrat, Stadtbaurat usw.) beigefügt werden.

(3) Im Übrigen kann die Amtsbezeichnung der Beigeordneten durch die Hauptsatzung geregelt werden.

§ 46 Einführung und Verpflichtung 15 15a

(1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(2) Die Amtszeit der Bürgermeister und Beigeordneten beginnt mit dem Tage der Aushändigung einer Urkunde über die Berufung in ihr Amt oder mit dem in der Urkunde genannten späteren Zeitpunkt. Dem Bürgermeister wird die Urkunde bei der Einführung von seinem Amtsvorgänger ausgehändigt, sofern sich jener noch im Amt befindet. Den Beigeordneten wird die Urkunde vom Bürgermeister überreicht.

(3) Für Beigeordnete, die durch Wiederwahl berufen werden, gilt nicht die Vorschrift des Abs. 1; ihre neue Amtszeit beginnt am Tag nach dem Ablauf der bisherigen Amtszeit.

§ 47 Vertretung des Bürgermeisters

Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters; er soll als allgemeiner Vertreter nur tätig werden, wenn der Bürgermeister verhindert ist. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Erste Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Gemeindevorstand.

§ 48 Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten

Die Rechte und Pflichten der Gemeindebediensteten bestimmen sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes besagt, nach den allgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst. Die Besoldung der Gemeindebeamten soll derjenigen der vergleichbaren Staatsbeamten entsprechen; die nähere Regelung bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.

Zweiter Abschnitt
Gemeindevertretung, Gemeindevorstand

Erster Titel
Gemeindevertretung

§ 49 Zusammensetzung und Bezeichnung

Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertretern. In den Städten führen die Gemeindevertreter die Bezeichnung Stadtverordneter und der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Bezeichnung Stadtverordnetenvorsteher.

§ 50 Aufgaben 11 20a

(1) Die Gemeindevertretung beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand oder einen Ausschuss übertragen. Dies gilt jedoch nicht für die in § 51 aufgeführten Angelegenheiten. Die Übertragung bestimmter Arten von Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand kann in der Hauptsatzung niedergelegt werden. Die Gemeindevertretung kann Angelegenheiten, deren Beschlussfassung sie auf andere Gemeindeorgane übertragen hat, jederzeit an sich ziehen. Ist die Übertragung in der Hauptsatzung niedergelegt, ist die Vorschrift des § 6 Abs. 2 zu beachten.

(2) Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde, mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2, und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen. Sie kann zu diesem Zweck in bestimmten Angelegenheiten vom Gemeindevorstand in dessen Amtsräumen Einsicht in die Akten durch einen von ihr gebildeten oder bestimmten Ausschuss fordern; der Ausschuss ist zu bilden oder zu bestimmen, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreter oder eine Fraktion verlangt. Gemeindevertreter, die von der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit ausgeschlossen sind (§ 25), haben kein Akteneinsichtsrecht. Die Überwachung erfolgt unbeschadet von Satz 2 durch Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung, durch schriftliche oder elektronische Anfragen und aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung durch Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Gemeindevorstands an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die Vorsitzenden der Fraktionen. Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter und der Fraktionen zu beantworten.

(3) Der Gemeindevorstand hat die Gemeindevertretung über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihr wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.

§ 51 Ausschließliche Zuständigkeiten 11 15a

Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Gemeindevertretung nicht übertragen:

  1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  2. die aufgrund der Gesetze von der Gemeindevertretung vorzunehmenden Wahlen,
  3. die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
  4. die Änderung der Gemeindegrenzen,
  5. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten und der Arbeitnehmer der Gemeinde im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,
  6. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  7. den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms,
  8. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des § 100,
  9. die Beratung des Jahresabschlusses (§ 112) und die Entlastung des Gemeindevorstands,
  10. die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Gemeindebevölkerung von Bedeutung sind,
  11. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie eine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von größerer Bedeutung an diesen,
  12. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit größerer Bedeutung beteiligt ist,
  13. die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,
  14. die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen,
  15. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
  16. die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 genannten hinaus,
  17. die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Gemeindevorstands oder von Gemeindevertretern mit der Gemeinde im Falle des § 77 Abs. 2,
  18. die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  19. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

§ 51a (aufgehoben) 20

§ 52 Öffentlichkeit 11 20a

(1) Die Gemeindevertretung fasst ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden; die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Bürgermeister Gemeindebedienstete zu den nicht öffentlichen Sitzungen beiziehen.

(2) Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen, soweit dies angängig ist, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.

(3) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind.

§ 53 Beschlussfähigkeit 11

(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter anwesend ist. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Der Antragsteller zählt zu den anwesenden Gemeindevertretern.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung zurückgestellt worden und tritt die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Gemeindevertreter ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Gemeindevertreter beschlussfähig.

§ 54 Abstimmung 15 15a

(1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(2) Geheime Abstimmung ist unzulässig; § 39a Abs. 3 Satz 2 und § 55 Abs. 3 bleiben unberührt.

§ 55 Wahlen 05

(1) Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, wird in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, im Übrigen für jede zu besetzende Stelle in einem besonderen Wahlgang nach Stimmenmehrheit gewählt. Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind gleichartige Stellen im Sinne von Satz 1; wird die Stelle des Ersten Beigeordneten ehrenamtlich verwaltet, so ist Erster Beigeordneter der erste Bewerber desjenigen Wahlvorschlags, der die meisten Stimmen erhalten hat. Wird die Zahl mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen während der Wahlzeit (§ 36) erhöht, so findet keine neue Wahl statt; die neuen Stellen werden auf der Grundlage einer Neuberechnung der Stellenverteilung unter Berücksichtigung der erhöhten Zahl der Stellen vergeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

(2) Haben sich alle Gemeindevertreter bei einer Wahl, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen wäre, auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Gemeindevertretung über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend; Stimmenthaltungen sind unerheblich. Ehrenamtlicher Erster Beigeordneter ist der erste Bewerber des Wahlvorschlags; bei einer Erhöhung der Zahl der Stellen im Laufe der Wahlzeit rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags nach; im Übrigen gilt Abs. 4 entsprechend.

(3) Gewählt wird schriftlich und geheim aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Gemeindevertretung. Bei Wahlen, die nach Stimmenmehrheit vorzunehmen sind, kann, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden; dies gilt nicht für die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten.

(4) Wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, finden für das Wahlverfahren die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass § 22 Abs. 4 KWG keine Anwendung findet, wenn zwei Stellen zu besetzen sind. Im Falle des § 34 Abs. 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber desselben Wahlvorschlags an die Stelle des ausgeschiedenen Vertreters, es sei denn, die noch wahlberechtigten Unterzeichner des Wahlvorschlags beschließen binnen vierzehn Tagen seit Ausscheiden des Vertreters mit einfacher Mehrheit eine andere Reihenfolge; das gilt auch im Falle des Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Aufgaben des Wahlleiters werden von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahrgenommen.

(5) Wird nach Stimmenmehrheit gewählt, so ist derjenige Bewerber gewählt, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben ist; Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen, Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen. Wird bei einer Wahl mit zwei oder mehr Bewerbern die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Entfallen im ersten Wahlgang auf mehr als zwei Bewerber Stimmen, so erfolgt dieser Wahlgang zwischen den zwei Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los darüber, wer in den weiteren Wahlgang gelangt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Bewerber die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Rücktritt eines Bewerbers in den weiteren Wahlgängen ist der gesamte Wahlvorgang als ergebnislos zu werten. Die Gemeindevertretung kann nach jedem Wahlgang darüber beschließen, ob das Wahlverfahren in einer weiteren Sitzung wiederholt werden soll.

(6) Gegen die Gültigkeit von Wahlen, die von der Gemeindevertretung nach den vorstehenden Vorschriften durchgeführt werden, kann jeder Gemeindevertreter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Gemeindevertretung. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass die Klage gegen die Gemeindevertretung zu richten ist.

(7) § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 56 Einberufung 11 15a

(1) Die Gemeindevertretung tritt zum ersten Mal binnen einem Monat nach Beginn der Wahlzeit, im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens sechsmal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreter, der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Gemeindevertretung und der Gemeinde gehören; die Gemeindevertreter haben eigenhändig zu unterzeichnen.

(2) Die Ladung zur ersten Sitzung der Gemeindevertretung nach der Wahl erfolgt durch den Bürgermeister.

§ 57 Vorsitzender 11

(1) Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Vertreter. Die Zahl der Vertreter bestimmt die Hauptsatzung. Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied der Gemeindevertretung den Vorsitz.

(2) Das Amt des Vorsitzenden endet, wenn es die Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschließt. Das Gleiche gilt für seine Vertreter.

(3) Der Vorsitzende repräsentiert die Gemeindevertretung in der Öffentlichkeit. Er wahrt die Würde und die Rechte der Gemeindevertretung.

(4) Der Vorsitzende fördert die Arbeiten der Gemeindevertretung gerecht und unparteiisch. In diesem Rahmen kann er die Einwohner über das Wirken der Gemeindevertretung informieren.

(5) In der Erledigung seiner Aufgaben informiert und unterstützt ihn der Gemeindevorstand; erforderliche Mittel sind ihm zur Verfügung zu stellen.

§ 58 Aufgaben des Vorsitzenden 11

(1) Der Vorsitzende beruft die Gemeindevertreter zu den Sitzungen der Gemeindevertretung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei Tage liegen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Hierauf muss in der Einberufung ausdrücklich hingewiesen werden. Im Falle des § 53 Abs. 2 muss die Ladungsfrist mindestens einen Tag betragen.

(2) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung zu der Sitzung verzeichnet sind, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter dem zustimmen.

(3) Bei Wahlen (§ 55), der Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung (§ 6) müssen zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag stets mindestens drei Tage liegen.

(4) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Gemeindevertretung, er handhabt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht aus. Er führt die Beschlüsse der Gemeindevertretung aus, welche die innere Ordnung der Gemeindevertretung betreffen.

(5) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Gemeindevorstand festgesetzt. Unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 ist der Vorsitzende verpflichtet, die zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen. Im Übrigen hat der Vorsitzende die Anträge einzelner Gemeindevertreter und Fraktionen auf die Tagesordnung zu setzen, die bis zu einem bestimmten, in der Geschäftsordnung festzulegenden Zeitpunkt vor der Sitzung bei ihm eingehen.

(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung sind vor der Sitzung öffentlich bekanntzumachen.

(7) Der Vorsitzende vertritt die Gemeindevertretung in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn die Gemeindevertretung nicht aus ihrer Mitte einen oder mehrere Beauftragte bestellt.

§ 59 Teilnahme des Gemeindevorstands

Der Gemeindevorstand nimmt an den Sitzungen der Gemeindevertretung teil.

Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden. Er ist verpflichtet, der Gemeindevertretung auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. Der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Gemeindevorstands abweichende Meinung vertreten.

§ 60 Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung 20a

(1) Die Gemeindevertretung regelt ihre inneren Angelegenheiten, wie die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Form der Ladung, die Sitz- und Abstimmungsordnung, durch eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann für Zuwiderhandlungen gegen ihre Bestimmungen Geldbußen bis zum Betrage von fünfzig Euro, bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen, insbesondere bei wiederholtem ungerechtfertigtem Fernbleiben, den Ausschluss auf Zeit, längstens für drei Monate, vorsehen. Über diese Maßnahmen entscheidet die Gemeindevertretung. Bei der Erstellung der Geschäftsordnung ist den Belangen der Vereinbarkeit von Familie und Mandatsausübung Rechnung zu tragen.

(2) Bei ungebührlichem oder wiederholtem ordnungswidrigem Verhalten kann der Vorsitzende ein Mitglied der Gemeindevertretung für einen oder mehrere, höchstens drei Sitzungstage ausschließen. Gegen den Ausschluss kann die Entscheidung der Gemeindevertretung angerufen werden; diese ist spätestens in der nächsten Sitzung zu treffen. Weitere Maßnahmen aufgrund der Geschäftsordnung bleiben unberührt.

§ 61 Niederschrift 20a

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können Gemeindevertreter oder Gemeindebedienstete - und zwar auch solche, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben - oder Bürger gewählt werden.

(3) Eine Kopie der Niederschrift ist innerhalb eines in der Geschäftsordnung festzulegenden Zeitraumes an alle Gemeindevertreter schriftlich oder elektronisch zu übersenden. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung.

§ 62 Ausschüsse 11

(1) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Ein Finanzausschuss ist zu bilden. Die Gemeindevertretung kann unbeschadet des § 51 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht zu erstatten. Die Gemeindevertretung kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden.

(2) Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder (§ 55) kann die Gemeindevertretung beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, nach der Konstituierung eines Ausschusses auch dessen Vorsitzenden, von den Fraktionen schriftlich benannt; der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt der Gemeindevertretung die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeindevertreter vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich oder elektronisch zu erklären. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Ladung zur ersten Sitzung eines Ausschusses nach seiner Bildung erfolgt durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter.

(4) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung und seine Stellvertreter sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss einen Gemeindevertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Sonstige Gemeindevertreter können auch an nicht-öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.

(5) Für den Geschäftsgang eines Ausschusses gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 52 bis 55, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Benehmen auch mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung herzustellen ist, Abs. 6 und der §§ 59 bis 61. Im Übrigen bleiben das Verfahren und die innere Ordnung der Ausschüsse der Regelung durch die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung vorbehalten.

(6) Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.

§ 63 Widerspruch und Beanstandung 18

(1) Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat ihm der Bürgermeister zu widersprechen. Der Vorsitzende kann Gemeindebedienstete zu den Sitzungen beiziehen. Der Bürgermeister kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung der Gemeindevertretung, die mindestens drei Tage nach der ersten liegen muss, nochmals zu beschließen.

(2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, muss der Bürgermeister ihn unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass ein Vorverfahren nicht stattfindet. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben die Gemeindevertretung und der Bürgermeister die Stellung von Verfahrensbeteiligten. Die aufschiebende Wirkung der Beanstandung bleibt bestehen.

(3) Abs. 1 gilt entsprechend für den Beschluss eines Ausschusses im Falle des § 62 Abs. 1 Satz 3. In diesem Fall hat die Gemeindevertretung über den Widerspruch zu entscheiden.

(4) Unterlässt es der Bürgermeister, innerhalb der ihm eingeräumten Fristen einem Beschluss der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses zu widersprechen oder einen Beschluss der Gemeindevertretung zu beanstanden, so gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend für den Gemeindevorstand. Widerspruchs- und Beanstandungsfrist beginnen für den Gemeindevorstand mit Ablauf der entsprechenden Fristen für den Bürgermeister. Erhebt die Gemeindevertretung gegen die Beanstandung Klage, so ist an Stelle des Bürgermeisters der Gemeindevorstand am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt.

§ 64 (aufgehoben)

Zweiter Titel
Gemeindevorstand

§ 65 Zusammensetzung

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ersten Beigeordneten und weiteren Beigeordneten.

(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstands dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevertreter sein. Das gilt nicht für die Mitglieder des Gemeindevorstands, die gemäß § 41 die Amtsgeschäfte weiterführen.

§ 66 Aufgaben des Gemeindevorstands

(1) Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Er besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde. Er hat insbesondere

  1. die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
  2. die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen,
  3. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Gemeindevertretung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen,
  4. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten,
  5. die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen,
  6. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
  7. die Gemeinde zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen.

(2) Der Gemeindevorstand hat die Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte, über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen.

§ 67 Beschlussfassung

(1) Der Gemeindevorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die in der Regel nicht öffentlich sind. In einfachen Angelegenheiten können die Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn niemand widerspricht.

(2) Geheime Abstimmung ist unzulässig; dies gilt auch für Wahlen, es sei denn, dass ein Drittel der Mitglieder des Gemeindevorstands eine geheime Abstimmung verlangt. Im Übrigen gilt für die vom Gemeindevorstand vorzunehmenden Wahlen § 55 sinngemäß.

§ 68 Beschlussfähigkeit 11

(1) Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Der Antragsteller zählt zu den anwesenden Mitgliedern.

(2) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. § 54 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gemeindevorstands ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist der Gemeindevorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 69 Einberufung

(1) Der Bürgermeister beruft, soweit nicht regelmäßige Sitzungstage festgesetzt sind, den Gemeindevorstand so oft, wie es die Geschäfte erfordern; in der Regel soll jede Woche eine Sitzung stattfinden. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Gemeindevorstands unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit des Gemeindevorstands gehören; die Mitglieder des Gemeindevorstands haben eigenhändig zu unterzeichnen.

(2) Die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 und § 61 gelten sinngemäß für die Verhandlungen des Gemeindevorstands.

§ 70 Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Gemeindevorstands vor und führt sie aus, soweit nicht Beigeordnete mit der Ausführung beauftragt sind. Er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Er verteilt die Geschäfte unter die Mitglieder des Gemeindevorstands.

(2) Soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder Weisung des Bürgermeisters oder wegen der Bedeutung der Sache der Gemeindevorstand im Ganzen zur Entscheidung berufen ist, werden die laufenden Verwaltungsangelegenheiten von dem Bürgermeister und den zuständigen Beigeordneten selbständig erledigt.

(3) Der Bürgermeister kann in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung des Gemeindevorstands nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Er hat unverzüglich dem Gemeindevorstand hierüber zu berichten.

§ 71 Vertretung der Gemeinde 05

(1) Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde. Erklärungen der Gemeinde werden in seinem Namen durch den Bürgermeister oder dessen allgemeinen Vertreter, innerhalb der einzelnen Arbeitsgebiete durch die dafür eingesetzten Beigeordneten abgegeben. Der Gemeindevorstand kann auch andere Gemeindebedienstete mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen.

(2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands unterzeichnet versehen sind. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde von nicht erheblicher Bedeutung sind, sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich Beauftragter abgibt, wenn die Vollmacht in der Form nach Satz 1 und 2 erteilt ist.

(3) Bei der Vollziehung von Erklärungen sollen Mitglieder des Gemeindevorstands ihre Amtsbezeichnung, die übrigen mit der Abgabe von Erklärungen beauftragten Gemeindebediensteten einen das Auftragsverhältnis kennzeichnenden Zusatz beifügen.

§ 72 Kommissionen

(1) Der Gemeindevorstand kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, die ihm unterstehen.

(2) Die Kommissionen bestehen aus dem Bürgermeister, weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstands, Mitgliedern der Gemeindevertretung und, falls dies tunlich erscheint, aus sachkundigen Einwohnern. Die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstands werden vom Gemeindevorstand, die Mitglieder der Gemeindevertretung und die sachkundigen Einwohner werden von der Gemeindevertretung gewählt, die sachkundigen Einwohner auf Vorschlag der am Geschäftsbereich der Kommission besonders interessierten Berufs- und anderen Vereinigungen oder sonstigen Einrichtungen; § 62 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Den Vorsitz in den Kommissionen führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestimmter Beigeordneter.

(4) Der Gemeindevorstand kann das Verfahren und den Geschäftsgang der Kommissionen näher regeln. Sind keine abweichenden Bestimmungen getroffen, so gelten die §§ 67 bis 69 entsprechend.

§ 73 Personalangelegenheiten 06 11 15a

(1) Der Gemeindevorstand stellt die Gemeindebediensteten ein, er befördert und entlässt sie; er kann seine Befugnis auf andere Stellen übertragen. Der Stellenplan und die von der Gemeindevertretung gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind. § 39 Abs. 1a, § 39a Abs. 1 und § 130 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Beamten und der Arbeitnehmer der Gemeinde mit Ausnahme der Beigeordneten. Durch Verordnung der Landesregierung wird bestimmt, wer die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Bürgermeister und den Beigeordneten wahrnimmt. Die Verordnung bestimmt auch, wer oberste Dienstbehörde für die Gemeindebediensteten ist; § 86 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes bleibt unberührt.

§ 74 Widerspruch und Anrufung der Gemeindevertretung 11

(1) Verletzt ein Beschluss des Gemeindevorstands das Recht, so hat ihm der Bürgermeister zu widersprechen. Der Bürgermeister kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

(2) Über die strittige Angelegenheit ist in der nächsten Sitzung des Gemeindevorstands nochmals zu beschließen. Findet die Angelegenheit auf diese Weise nicht ihre Erledigung, kann der Bürgermeister innerhalb einer Woche die Entscheidung der Gemeindevertretung beantragen.

§ 75 Erzwingung eines Disziplinarverfahrens durch die Gemeindevertretung 06

(1) Verletzt ein Bürgermeister oder Beigeordneter seine Amtspflicht gröblich, kann die Gemeindevertretung bei der Aufsichtsbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.

(2) Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag ab, kann die Gemeindevertretung binnen einem Monat die Disziplinarkammer anrufen; der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter. Die Disziplinarkammer darf dem Antrag nur stattgeben, wenn das Disziplinarverfahren voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führen wird.

(3) Gibt die Disziplinarkammer dem Antrag statt, bewirkt ihre Entscheidung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Sie entscheidet zugleich über die vorläufige Dienstenthebung und über die Einbehaltung von Dienstbezügen.

§ 76 Abberufung 15a 20a

(1) Hauptamtliche Beigeordnete können von der Gemeindevertretung vorzeitig abberufen werden. Der Antrag auf vorzeitige Abberufung kann nur von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gestellt werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung. Über die Abberufung ist zweimal zu beraten und abzustimmen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen. Eine Abkürzung der Ladungsfrist (§ 58 Abs. 1) ist nicht statthaft. § 63 findet keine Anwendung.

(2) In kreisfreien Städten und Sonderstatus-Städten können hauptamtliche Beigeordnete innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder vorzeitig abberufen werden. Abs. 1 Satz 4 bis 7 findet Anwendung.

(3) Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt.

(4) Ein Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vorzeitig abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens dreißig Prozent der Wahlberechtigten beträgt. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung zu fassenden Beschlusses; § 63 findet keine Anwendung. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 54 bis 57 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Bürgermeister scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Ein Bürgermeister gilt als abgewählt, falls er binnen einer Woche nach dem Beschluss der Gemeindevertretung schriftlich auf eine Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichtet; der Verzicht ist gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu erklären. Der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem er den Verzicht auf die Abwahl erklärt, aus seinem Amt.

§ 76a Ruhestand auf Antrag aus besonderen Gründen 11 15

Ein Bürgermeister kann die Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung beantragen, dass ihm das für die weitere Amtsführung erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht wird, wenn die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 Satz 1 erfüllt sind. Der Antrag ist schriftlich bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu stellen; er kann nur bis zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung schriftlich zurückgenommen werden. Hat die Gemeindevertretung der Versetzung in den Ruhestand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder zugestimmt, versetzt die oberste Dienstbehörde den Bürgermeister durch schriftliche Verfügung in den Ruhestand. Der Ruhestand beginnt nach Ablauf des Monats, in dem dem Bürgermeister die Verfügung zugestellt worden ist.

§ 77 Ansprüche gegen Mitglieder des Gemeindevorstands, Verträge mit ihnen und mit Gemeindevertretern

(1) Ansprüche der Gemeinde gegen Bürgermeister und Beigeordnete werden von der Gemeindevertretung geltend gemacht.

(2) Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Gemeindevorstands und mit Gemeindevertretern bedürfen der Genehmigung der Gemeindevertretung, es sei denn, dass es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die für die Gemeinde unerheblich sind.

Dritter Abschnitt
§§ 78 bis 80

(aufgehoben)

Vierter Abschnitt
Maßnahmen zur Förderung
der Selbstverwaltung

Erster Titel
Ortsbeiräte

§ 81 Einrichtung und Aufhebung 11

(1) In den Gemeinden können durch Beschluss der Gemeindevertretung Ortsbezirke gebildet werden; bestehende örtliche Gemeinschaften sollen Berücksichtigung finden. Für jeden Ortsbezirk ist ein Ortsbeirat einzurichten. Die Abgrenzung der Ortsbezirke und die Einrichtung von Ortsbeiräten sind in der Hauptsatzung zu regeln; § 6 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. Für die erstmalige Einrichtung eines Ortsbeirats aus Anlass einer Grenzänderung genügt eine entsprechende Vereinbarung im Grenzänderungsvertrag (§ 17). Ortsbezirksgrenzen können nur zum Ende der Wahlzeit geändert werden.

(2) Ein Ortsbezirk kann frühestens zum Ende der Wahlzeit aufgehoben werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.

(3) Das Recht, Außenstellen der Gemeindeverwaltung einzurichten, bleibt unberührt.

§ 82 Wahl und Aufgaben 11 15 15a 20a

(1) Die Mitglieder des Ortsbeirats werden von den Bürgern des Ortsbezirks gleichzeitig mit den Gemeindevertretern für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt. Die für die Wahl der Gemeindevertreter maßgeblichen Vorschriften gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Wahlorgane für die Gemeindevertretung auch für die Wahl der Mitglieder des Ortsbeirats zuständig sind und über die Gültigkeit der Wahl die neu gewählte Gemeindevertretung entscheidet. Der Ortsbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, in Ortsbezirken mit mehr als 8.000 Einwohnern aus höchstens neunzehn Mitgliedern; das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; § 81 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Vorschriften des § 37 und des § 65 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung. Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrichtung des Ortsbeirats entfällt für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit. Entsprechendes gilt für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit, wenn der Ortsbeirat in Folge des Ausscheidens von Vertretern nur noch weniger als drei Mitglieder hat. Gemeindevertreter, die in dem Ortsbezirk wohnen, dem Ortsbeirat jedoch nicht als ordentliche Mitglieder angehören, können an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Mitglieder des Ortsbeirats sind ehrenamtlich Tätige im Sinne der §§ 24 bis 26 und des § 27; Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde. § 35 Abs. 1 und § 35a gelten entsprechend.

(3) Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören, insbesondere zum Entwurf des Haushaltsplans. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Er hat zu denjenigen Fragen Stellung zu nehmen, die ihm von der Gemeindevertretung oder vom Gemeindevorstand vorgelegt werden.

(4) Die Gemeindevertretung kann dem Ortsbeirat unbeschadet des § 51 und nach Maßgabe des § 62 Abs. 1 Satz 3 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen Entscheidung übertragen, wenn dadurch die Einheit der Verwaltung der Gemeinde nicht gefährdet wird. Dem Ortsbeirat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Ortsbeirat wählt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Der Vorsitzende trägt die Bezeichnung Ortsvorsteher. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Ortsvorsteher seine Tätigkeit bis zur Neuwahl des Ortsvorstehers weiter. Dem Ortsvorsteher kann die Leitung der Außenstelle der Gemeindeverwaltung im Ortsbezirk übertragen werden; er ist dann als Ehrenbeamter zu berufen und führt das gemeindliche Dienstsiegel. Für die Aufhebung der Übertragung gilt § 86 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(6) Für den Geschäftsgang des Ortsbeirats gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 52 bis 55, des § 57 Abs. 2, des § 58 Abs. 1 bis 6, des § 61, des § 62 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 und des § 63 Abs. 3 und 4; die Vorschrift des § 56 gilt sinngemäß mit den Maßgaben, dass der neu gewählte Ortsbeirat zum ersten Mal binnen sechs Wochen nach Beginn der Wahlzeit zusammentritt und die Ladung durch den bisherigen Ortsvorsteher erfolgt sowie dass der Ortsbeirat mindestens viermal im Jahr zusammentritt. Für die erste Sitzung nach der Einrichtung eines Ortsbeirats gelten die Vorschriften des § 56 Abs. 2 und des § 57 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß.

(7) Der Gemeindevorstand kann an den Sitzungen des Ortsbeirats teilnehmen, im Übrigen gilt § 59 Satz 2 und 3 sinngemäß.

§ 83 (aufgehoben)

Zweiter Titel
Ausländerbeiräte

§ 84 Einrichtung 10 20a

In Gemeinden mit mehr als 1 000 gemeldeten ausländischen Einwohnern ist ein Ausländerbeirat einzurichten; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. In anderen Gemeinden kann ein Ausländerbeirat eingerichtet werden; die Einrichtung ist in der Hauptsatzung zu regeln. Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirats entfällt, wenn eine Kommission zur Integration der ausländischen Einwohner (Integrations-Kommission) nach Maßgabe des § 89 gebildet wird.

§ 85 Zusammensetzung

Der Ausländerbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens siebenunddreißig Mitgliedern. Die maßgebliche Zahl der Mitglieder wird in der Hauptsatzung bestimmt.

§ 86 Wahl und Rechtsstellung der Mitglieder 15 20a

(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirats werden von den ausländischen Einwohnern in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gleichzeitig mit den Gemeindevertretern für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt. Das Nähere des Wahlverfahrens regelt das Hessische Kommunalwahlgesetz. Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrichtung des Ausländerbeirats entfällt für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit. Entsprechendes gilt für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit, wenn der Ausländerbeirat in Folge des Ausscheidens von Vertretern nur noch weniger als drei Mitglieder hat. Im Fall des Satz 3 ist die Gemeinde verpflichtet, für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit des Ausländerbeirats eine Integrations-Kommission zu bilden. Entsprechendes gilt im Fall des Satz 4 für die restliche Dauer der Wahlzeit des Ausländerbeirats.

(2) Wahlberechtigt sind die ausländischen Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

(3) Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Abs. 2 Satz 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.

(4) Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind unter den Voraussetzungen des Abs. 3 auch Deutsche im Sinne des Art.116 Abs. 1 des Grundgesetzes,

  1. die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder
  2. die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

(5) § 31, § 32 Abs. 2, §§ 33, 37 und § 65 Abs. 2 gelten entsprechend.

(6) Die Mitglieder des Ausländerbeirats sind ehrenamtlich Tätige im Sinne der §§ 24 bis 26 und des § 27; Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde. § 35 Abs. 1 und § 35a gelten entsprechend.

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