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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften und zur Umorganisation der hessischen Bereitschaftspolizei
- Hessen -

Vom 29. Juni 2023
(GVBl. Nr. 22 vom 11.07.2023 S. 456)


Artikel 1
Änderung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Hessische Verfassungsschutzgesetz vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Gerichtliche Kontrolle"

b) Die Angaben zu den §§ 19 bis 21 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

altneu
§ 19 Informationsübermittlung durch das Landesamt an übergeordnete Behörden

§ 20 Informationsübermittlung durch das Landesamt innerhalb des öffentlichen Bereichs

§ 21 Informationsübermittlung durch das Landesamt an Stationierungsstreitkräfte und an ausländische öffentliche Stellen

" § 19 Informationsübermittlung durch das Landesamt an übergeordnete Behörden und Aufklärung der Öffentlichkeit

§ 19a Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt an andere Stellen

§ 20 Informationsübermittlung durch das Landesamt an Polizeibehörden sowie zum Einsatz operativer Zwangsbefugnisse

§ 20a Informationsübermittlung durch das Landesamt an Strafverfolgungsbehörden

§ 20b Informationsübermittlung durch das Landesamt an sonstige inländische öffentliche Stellen

§ 20c Informationsübermittlung durch das Landesamt an öffentliche Stellen zu arbeits- und dienstrechtlichen Zwecken

§ 21 Informationsübermittlung durch das Landesamt an ausländische öffentliche Stellen"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird die Angabe "16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634)" durch "19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632)" ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Angabe "17. August 2017 (BGBl. I S. 3202)" durch "5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274)" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "Satz 1, 2 und 4" durch "Satz 1 bis 4" ersetzt.

b) Als neue Abs. 2 und 3 werden eingefügt:

"(2) Erheblich beobachtungsbedürftig sind Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder solche Bestrebungen, die allgemein, insbesondere nach Verhaltens- oder Wirkungsweise, geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erheblich zu beeinträchtigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Bestrebungen

  1. zur Zielverfolgung
    1. Gewalt anwenden, androhen, fördern oder befürworten,
    2. zu Hass oder Willkürmaßnahmen anstacheln oder
    3. andere Straftaten begehen oder darauf gerichtet sind,
  2. verdeckt vorgehen, insbesondere Ziele, Organisation, Finanzierung, Beteiligte, Zusammenarbeit oder Aktionen in wesentlichem Umfang verschleiern,
  3. erhebliche gesellschaftliche Bedeutung besitzen, insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der Beteiligten, deren Mobilisierungsfähigkeit, der Finanzkraft sowie der Aktionsfähigkeit oder
  4. in erheblichem Umfang gesellschaftlichen Einfluss auszuüben suchen, insbesondere durch
    1. Vertretung in Ämtern und Mandaten,
    2. wirkungsbreite Publikationen, Bündnisse, Unterstützerstrukturen,
    3. systematische Desinformationen in öffentlichen Prozessen politischer Willensbildung oder zur Verächtlichmachung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, auch durch systematische Verunglimpfung ihrer Institutionen und Repräsentanten, oder
    4. Herbeiführung einer Atmosphäre der Angst oder Bedrohung zur Förderung ihrer Zielverfolgung.

(3) Voraussetzung für die Einstufung gemäß Abs. 2 ist, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Sachverhalte nach Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Die Beobachtungsbedürftigkeit ist jährlich zu überprüfen. Die Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach Abs. 2 Satz 1 entfällt in der Regel, wenn nach fünf Jahren kein die Einstufung nach Abs. 2 Satz 2 begründender Sachverhalt hinreichend festgestellt ist oder eine fünf Jahre zurückliegende Feststellung sich zwischenzeitlich nicht neuerlich bestätigt hat. Wird im Rahmen der Überprüfung nach Satz 2 festgestellt, dass ein Sachverhalt nach Abs. 2 Satz 1, der einer bereits richterlich angeordneten Maßnahme zugrunde liegt, zwischenzeitlich entfallen ist, so ist die betreffende Maßnahme zu beenden, auch wenn die Frist der richterlichen Anordnung noch nicht abgelaufen ist."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 18" durch " § 18 Abs. 4" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe " § 20 Abs. 1 Nr. 2" durch " § 20b Abs. 1" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

"(3) Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte hierdurch unvermeidbar betroffen werden. Sofern dieses Gesetz keine strengeren Anforderungen vorsieht, dürfen Personen, die nicht selbst an einer Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 beteiligt sind (Unbeteiligte), nur in eine Überwachungsmaßnahme einbezogen werden, wenn die Überwachung gerade dieser Personen zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 im Einzelfall geboten ist. Eine Überwachung Unbeteiligter ist dabei so zu begrenzen, dass deren Grundrechtsbeeinträchtigungen in angemessenem Verhältnis zu dem im Einzelfall erwartbaren Aufklärungsbeitrag stehen."

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 2 wird die Angabe "des Verfassungsschutzkontrollgesetzes vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302, 317)" durch "des Gesetzes zur parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes in Hessen vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302, 317)" ersetzt.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und nach der Angabe "Art. 73" wird die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

6. Nach § 5 wird als § 5a eingefügt:

" § 5a Gerichtliche Kontrolle

(1) Wird der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch dieses Gesetz unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung gestellt, liegt die Zuständigkeit für die richterlichen Entscheidungen beim Amtsgericht am Sitz des Landesamts; über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), bezeichnete Gericht.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51), entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Anhörung oder Unterrichtung der Betroffenen durch das Gericht unterbleibt. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

(3) Der Antrag ist hinreichend substantiiert zu begründen; insbesondere sind dem Gericht alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen. Im Antrag sind anzugeben:

  1. bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten Maßnahmen die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  2. bei Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  4. der Sachverhalt sowie
  5. eine Begründung.

(4) Das Gericht prüft, ob die beantragte Maßnahme den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Die Anordnung ergeht schriftlich gegenüber der beantragenden Stelle. In der Anordnung sind anzugeben:

  1. bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten Maßnahmen die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  2. bei Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
  4. die wesentlichen Gründe.

(5) Bei Maßnahmen gemäß §§ 12 und 13 gelten Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, dass Gegenstand von Antrag und Anordnung der Einsatz der verdeckten Mittel zur Aufklärung einer bestimmten nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit ist, ohne dabei konkrete verdeckte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Vertrauenspersonen zu benennen. Sollen im Rahmen der Maßnahme gemäß § 12 oder § 13 konkrete Einzelpersonen nicht nur punktuell durch die Maßnahme betroffen, sondern dauerhaft Ziel eines personenbezogenen Aufklärungsansatzes sein, so sind sie mit in die gerichtliche Entscheidung aufzunehmen.

(6) Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung die Anordnung treffen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen."

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 2 bis 6" durch "Satz 2 bis 4" ersetzt.

b) Satz 2

Dabei ist § 3a Satz 12 des Artikel 10-Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dokumentation sechs Monate nach der Mitteilung oder nach der Feststellung der endgültigen Nichtmitteilung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 5 des Artikel 10-Gesetzes zu löschen ist.

wird aufgehoben.

c) In dem neuen Satz 2 wird nach dem Wort "Dokumentation" die Angabe "nach § 3a Abs. 1 Satz 10 des Artikel 10-Gesetzes" eingefügt.

d) Der neue Satz 3

§ 3b des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 3b Abs. 1 des Artikel 10- Gesetzes auch auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erstreckt, die in anderen Mandatsverhältnissen als der Strafverteidigung tätig sind, auf Kammerrechtsbeistände sowie auf deren Berufshelfer nach § 53a der Strafprozessordnung.

wird aufgehoben.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Landesamt darf bei der Erhebung personenbezogener Daten in einer Wohnung verdeckt technische Mittel einsetzen, um das nichtöffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen herzustellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen für eine konkretisierte dringende Gefahr für
  1. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
  2. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
  3. solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.
"(1) Das Landesamt darf bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine dringende Gefahr für
  1. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
  2. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
  3. solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,

zu deren Abwehr in einer Wohnung verdeckt technische Mittel einsetzen, um das nichtöffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen herzustellen."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "aussichtlos" durch "aussichtslos" ersetzt und werden nach dem Wort "wäre" die Wörter "und geeignete polizeiliche Hilfe für das betroffene Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann" eingefügt.

bb) Satz 4

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

wird aufgehoben.

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Im Antrag auf eine richterliche Anordnung nach § 8 Abs. 1 sind anzugeben:
  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  2. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  4. der Sachverhalt sowie
  5. eine Begründung.
"(3) Werden in Privaträumen Gespräche mit Personen des persönlichen Vertrauens geführt, ist die Anwendung von Mitteln nach Abs. 1 unzulässig. Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass
  1. den Gesprächen insgesamt ein höchstvertraulicher Charakter fehlen wird oder
  2. die Gespräche unmittelbar die Besprechung oder Planung von Straftaten, die sich gegen die in Abs. 1 genannten Rechtsgüter richten, zum Gegenstand haben werden."

d) Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "ist" werden die Wörter "im Übrigen" eingefügt.

bb) In Nr. 2 wird nach der Angabe " § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571)," eingefügt. Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Ergeben sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Abs. 4 Satz 1, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung eingesetzter Personen möglich ist. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Sind das Abhören und Beobachten nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf die Maßnahme fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte nach Abs. 4 Satz 1 vorliegen. Erkenntnisse, die durch eine Maßnahme nach Abs. 1 erlangt worden sind, sind dem für die Anordnung zuständigen Gericht unverzüglich vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung. Soweit Er- kenntnisse im Sinne von Abs. 4 Satz 1 durch eine Maßnahme nach Abs. 1 erlangt worden sind, dürfen sie nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Dokumentation ist sechs Monate nach der Mitteilung oder nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zur Feststellung der endgültigen Nichtmitteilung nach § 8 Abs. 4 zu löschen."(5) Ergeben sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Abs. 4 Satz 1, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib oder Leben eingesetzter Personen möglich ist. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Unterbleibt ein Abbruch aufgrund einer Gefährdung nach Satz 1, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. Sind das Abhören und Beobachten nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf die Maßnahme fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte nach Abs. 4 Satz 1 vorliegen. Daten, die durch eine Maßnahme nach Abs. 1 erlangt worden sind, sind dem für die Anordnung zuständigen Gericht unverzüglich vorzulegen. Dieses entscheidet unverzüglich über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten. Soweit Erkenntnisse im Sinne von Abs. 4 Satz 1 durch eine Maßnahme nach Abs. 1 erlangt worden sind, dürfen sie nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Dokumentation ist sechs Monate nach der Mitteilung oder nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zur Feststellung der endgültigen Nichtmitteilung nach § 8 Abs. 4 zu löschen."

c) In Abs. 6 Satz 4 wird die Angabe "Satz 4 und 5" durch "Satz 5 und 6" ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Einsatz technischer Mittel nach § 7 bedarf einer richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht schriftlich. Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung die Anordnung treffen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen."(1) Der Einsatz technischer Mittel nach § 7 bedarf einer richterlichen Anordnung. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Verlängerung ist die Gesamtdauer der Maßnahme zu berücksichtigen."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "seine Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2" durch "Zwecke nach Abs. 6" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden" durch "dies nicht der Fall ist" ersetzt.

c) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach § 7 dürfen nur verwendet werden
  1. zur Abwehr einer drohenden Gefahr im Sinne von § 7 Abs. 1,
  2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die dringende Gefahr der Begehung von besonders schweren Straftaten im Sinne von § 100b Abs. 2 der Strafprozessordnung vorliegen oder
  3. zur Verfolgung von Straftaten, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach den entsprechenden Befugnissen der Strafprozessordnung angeordnet werden könnte.

Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach § 7, die durch Herstellung von Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.

"(6) Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der optischen Wohnraumüberwachung erlangt wurden, dürfen nur weiterverarbeitet und an andere Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus einer Maßnahme der akustischen Wohnraumüberwachung dürfen darüber hinaus zur Strafverfolgung übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine besonders schwere Straftat im Sinne der § 100c Abs. 1, § 100b Abs. 2 der Strafprozessordnung begangen hat."

d) Abs. 8

(8) Zuständig für die richterlichen Entscheidungen ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts; über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichnete Gericht. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

wird aufgehoben.

10. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Ortung von Mobilfunkendgeräten

(1) Das Landesamt darf technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von § 2 umfassten Schutzgüter vorliegen.

(2) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 und die §§ 9 und 10 Abs. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend.

" § 9 Ortung von Mobilfunkendgeräten

(1) Das Landesamt darf im Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 erforderlich ist, technische Mittel einsetzen

  1. zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer und
  2. zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts.

(2) Technische Mittel nach Abs. 1 Nr. 2, die

  1. nicht lediglich im Zusammenhang mit anderen operativen Maßnahmen zu deren Ermöglichung eingesetzt werden, insbesondere für Zwecke von Observationsmaßnahmen nach § 11 zur Bestimmung des Standorts der eingeloggten Funkzelle, sondern um anhand der Standortdaten die Bewegungen des Mobiltelefons nachzuverfolgen (Bewegungsprofil) und
  2. zu diesem Zweck an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen mehrfach täglich eingesetzt werden,

dürfen nur eingesetzt werden, soweit dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 im Einzelfall geboten ist.

(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 und die §§ 9 und 10 Abs. 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend. Maßnahmen nach Abs. 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Verlängerung ist die Gesamtdauer der Maßnahme zu berücksichtigen."

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "einholen" durch die Wörter "Auskünfte einholen" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Zwecke von Ersuchen nach Satz 1 Nr. 2 darf das Landesamt das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730), bezeichneten Daten abzurufen, wenn dies zur Aufklärung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 im Einzelfall geboten ist."

b) Die Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
(3) Das Landesamt darf im Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 erforderlich ist, von denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), in der jeweils geltenden Fassung erhobenen Daten verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes). Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Die Auskunft darf nur ver- langt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Nutzen der Daten vorliegen.

(4) Das Landesamt darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig

  1. Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte zu Namen, Anschriften und Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs,
  2. Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Telekommunikationsgesetzes
  3. Telemedien anbieten oder daran mitwirken, Auskünfte über
    1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers von Telemedien,
    2. Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
    3. die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien

einholen.

"(3) Das Landesamt darf im Einzelfall, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 erforderlich ist, von denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte über die nach den § 3 Nr. 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2023 (BGBl. I S. 71), erhobenen Daten verlangen (§ 174 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes). Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes); diese Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die dieses Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen. Die Auskunft darf nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Nutzen der Daten vorliegen.

(4) Das Landesamt darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig

  1. Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte zu den sonstigen Umständen des Postverkehrs,
  2. Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte zu Verkehrsdaten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982, 2022 I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544),
  3. Telemedien anbieten oder daran mitwirken, Auskünfte über
    1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers von Telemedien,
    2. Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
    3. die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien

einholen."

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 113" durch " § 174" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung."

d) Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Maßnahmen nach Abs. 2 bis 4 ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes mit der Maßgabe nach § 6 Satz 5 und 6 dieses Gesetzes anzuwenden, die §§ 9, 10, 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 3 des Artikel 10-Gesetzes sowie § 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz sind entsprechend anzuwenden."Bei Maßnahmen nach Abs. 2 und 4 ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes, für Maßnahmen nach Abs. 2 mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes, mit der Maßgabe nach § 6 Satz 3 und 4 dieses Gesetzes anzuwenden, die §§ 9, 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 3 des Artikel 10-Gesetzes sowie § 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz sind entsprechend anzuwenden."

e) In Abs. 8 Satz 2 wird die Angabe "23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346), in der jeweils geltenden Fassung" durch "12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990)" ersetzt.

f) Als Abs. 10 wird angefügt:

"(10) Auskunft nach Abs. 1 bis 4 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland

  1. eine Niederlassung haben oder
  2. Leistungen erbringen oder hieran mitwirken."

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2" gestrichen und werden nach dem Wort "anfertigen" ein Komma und die Angabe "sofern dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 im Einzelfall geboten ist" eingefügt.

b) Die Abs. 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Maßnahme ist im Einzelfall länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche (langfristige Observation) nur zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten mit erheblicher Bedeutung zulässig, insbesondere, wenn sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten.

(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen Personen richten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. an den Bestrebungen oder Tätigkeiten beteiligt sind, oder
  2. im Zusammenhang mit einer Person nach Nr. 1 stehen und durch die Maßnahme Erkenntnisse, die nicht gleichermaßen nach Nr. 1 zu gewinnen sind, über die Bestrebungen oder Tätigkeiten gewonnen werden können.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(4) Über die Anordnung einer langfristigen Observation nach Abs. 2 entscheidet die Behördenleitung oder ihre Vertretung. Die Anordnung ergeht schriftlich. Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung die Anordnung treffen; die Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

"(2) Die Maßnahme ist im Einzelfall länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche (langfristige Observation) nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 im Einzelfall geboten ist.

(3) Eine Maßnahme nach Abs. 2 darf sich gezielt nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie entweder

  1. an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist oder
  2. mit einer Person nach Nr. 1 in Kontakt steht und
    1. von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder
    2. die Person nach Nr. 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient

und eine Maßnahme gegen die Person nach Nr. 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

(4) Maßnahmen der langfristigen Observation nach Abs. 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Verlängerung ist die Gesamtdauer der Maßnahme zu berücksichtigen."

c) Abs. 5

(5) In der Anordnung einer langfristigen Observation nach Abs. 2 sind anzugeben:

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
  3. die wesentlichen Gründe.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.

e) Die bisherigen Abs. 7 und 8 werden die Abs. 6 und 7 und wie folgt gefasst:

altneu
(7) Ergeben sich während der Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Abs. 6 Satz 1, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung eingesetzter Personen möglich ist. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Sind das Abhören und Beobachten nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf die Maßnahme fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte nach Abs. 6 Satz 1 vorliegen. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 2 sind dem Amtsgericht am Sitz des Landesamts unverzüglich vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung; § 8 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit Erkenntnisse im Sinne von Abs. 6 Satz 1 durch die Maßnahme erlangt worden sind, dürfen sie nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Dokumentation ist sechs Monate nach der Mitteilung oder nach Zustimmung der Behördenleitung zur endgültigen Nichtmitteilung nach Abs. 9 zu löschen.

(8) Bei Gefahr im Verzug können Aufzeichnungen nach Abs. 7 Satz 2 unter Aufsicht einer oder eines Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, gesichtet werden. Die oder der Bedienstete entscheidet im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Landesamts über eine vorläufige Verwertung der Erkenntnisse. Die Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt gewordenen Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Abs. 7 Satz 4 und 5 ist unverzüglich nachzuholen.

"(6) Erfolgt während der Maßnahme eine unmittelbare Kenntnisnahme und ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Abs. 5 Satz 1, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib oder Leben eingesetzter Personen möglich ist. Unterbleibt ein Abbruch aufgrund einer Gefährdung nach Satz 1, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. Vor der Weitergabe von Informationen hat die eingesetzte Mitarbeiterin oder der eingesetzte Mitarbeiter zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, Erkenntnisse im Sinne von Abs. 5 Satz 1 berührt sind. Entsprechende Erkenntnisse dürfen nicht zur Verwertung weitergegeben werden. Sind das Abhören und Beobachten nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf die Maßnahme fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte nach Abs. 5 Satz 1 vorliegen. Soweit Erkenntnisse im Sinne von Abs. 5 Satz 1 durch die Maßnahme erlangt worden sind, dürfen sie nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Dokumentation ist sechs Monate nach der Mitteilung oder nach Zustimmung der Behördenleitung zur endgültigen Nichtmitteilung nach Abs. 8 zu löschen.

(7) Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen nach Abs. 6 Satz 1 vorliegen, darf die Maßnahme ausschließlich als automatische Aufzeichnung fortgeführt werden. Diese ist unverzüglich dem für die Anordnung zuständigen Gericht vorzulegen. Dieses entscheidet unverzüglich über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten. Bei Gefahr im Verzug können Aufzeichnungen nach Satz 1 unter Aufsicht einer oder eines Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, gesichtet werden. Die oder der Bedienstete entscheidet im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Landesamts vorläufig über eine Verwendung der Erkenntnisse. Die Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt gewordenen Erkenntnisse, die nicht verwendet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Satz 2 und 3 ist unverzüglich nachzuholen."

f) Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 8.

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Das Landesamt darf eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiterinnen und Verdeckte Mitarbeiter) einsetzen."(1) Das Landesamt darf eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiterinnen und Verdeckte Mitarbeiter) einsetzen, wenn dies zur Aufklärung einer bestimmten nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall geboten ist. Der Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Verdeckter Mitarbeiter für eine Dauer von länger als sechs Monaten ist nur zulässig, wenn dieser zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 unerlässlich ist."

b) Als neue Abs. 2 bis 7 werden eingefügt:

"(2) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf sich gezielt nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie entweder

  1. an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist oder
  2. mit einer Person nach Nr. 1 in Kontakt steht und
    1. von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder
    2. die Person nach Nr. 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient
      und eine Maßnahme gegen die Person nach Nr. 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

(3) Maßnahmen nach Abs. 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Die Anordnung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als zwölf weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Verlängerung ist die Gesamtdauer der Maßnahme zu berücksichtigen.

(4) Bei der Planung von Einsatzumständen sollen nach Möglichkeit Situationen vermieden werden, bei denen regelmäßig Erkenntnisse gewonnen werden würden

  1. aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder
  2. bei einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt, einem Kammerrechtsbeistand, einer der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannten Person oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichstehenden Person, über die der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte.

Bei einem gegen eine Person gerichteten Einsatz darf unter keinen Umständen der Kernbereich zum Ziel staatlicher Ermittlungen gemacht werden. Insbesondere dürfen zum Aufbau oder zum Erhalt eines Vertrauensverhältnisses keine intimen Beziehungen oder vergleichbar engste persönliche Bindungen begründet oder fortgeführt werden. Entstehen solche Bindungen, ist der Einsatz gegen diese Person abzubrechen.

(5) Erfolgt während der Maßnahme eine unmittelbare Kenntnisnahme und ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Abs. 4 Satz 1, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib oder Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist. Unterbleibt ein Abbruch aufgrund einer Gefährdung nach Satz 1, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. Die Maßnahme darf fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte nach Abs. 4 Satz 1 mehr vorliegen. Soweit Erkenntnisse im Sinne von Abs. 4 Satz 1 durch eine Maßnahme erlangt worden sind, dürfen sie nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Dokumentation ist am Ende des Kalenderjahres, das der Protokollierung folgt, zu löschen.

(6) Vor der Weitergabe von Informationen hat die Verdeckte Mitarbeiterin oder der Verdeckter Mitarbeiter zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, Erkenntnisse im Sinne von Abs. 4 Satz 1 berührt sind. Entsprechende Erkenntnisse dürfen nicht zur Verwertung weitergegeben werden.

(7) Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme Erkenntnisse im Sinne von Abs. 4 Satz 1 gewonnen worden sind, entscheidet der behördliche Datenschutzbeauftragte. Dieser entscheidet unverzüglich über die Verwendbarkeit und Löschung der Daten."

c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 8 und 9.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 10 und die Angabe "Abs. 2 und 3" wird durch "Abs. 8 und 9" ersetzt.

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Landesamt Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), gilt § 12 Abs. 1 bis 3 entsprechend."(1) Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Landesamt Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), gilt § 12 Abs. 1 bis 9 entsprechend. Vor der Weitergabe von Informationen an die VP-Führung haben Vertrauensleute selbst zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, Erkenntnisse im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 berührt sind. Die VP-Führung hat die gewonnenen Informationen auf Erkenntnisse im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 zu überprüfen, bevor sie zur Verwertung weitergegeben werden."

b) In Abs. 2 Satz 5 wird nach den Wörtern "des Strafgesetzbuchs" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146)" eingefügt.

15. § 14 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Ergeben sich während einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Abs. 4 Satz 1, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist. Die Maßnahme darf fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte nach Abs. 4 Satz 1 mehr vorliegen. Soweit Erkenntnisse im Sinne von Abs. 4 Satz 1 durch eine Maßnahme erlangt worden sind, dürfen sie nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Dokumentation ist am Ende des Kalenderjahres, das der Protokollierung folgt, zu löschen."(5) Erfolgt während der Maßnahme eine unmittelbare Kenntnisnahme und ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Abs. 4 Satz 1, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib oder Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist. Unterbleibt ein Abbruch aufgrund einer Gefährdung nach Satz 1, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zur unverzüglichen Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Datenerhebung vorzulegen. Die Maßnahme darf fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte nach Abs. 4 Satz 1 mehr vorliegen. Soweit Erkenntnisse im Sinne von Abs. 4 Satz 1 durch eine Maßnahme erlangt worden sind, dürfen sie nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Dokumentation ist am Ende des Kalenderjahres, das der Protokollierung folgt, zu löschen."

16. In § 15 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" durch ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718)," ersetzt.

17. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" ein Semikolon und die Angabe "wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Person eine der in § 3 Abs. 1 und 1a des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat, erfolgt die Prüfung in der Regel erst nach zehn Jahren" eingefügt.

b) Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

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(9) Die Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 und 2 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458), geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."(9) Die Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 und 2 des Hessischen Archivgesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 493) bleibt unberührt."

c) Als neuer Abs. 10 wird eingefügt:

"(10) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Insoweit kommen die Regelungen zu personenbezogenen Daten in Akten zur Anwendung. Eine Abfrage personenbezogener Daten mittels automatisierter Verarbeitung ist insoweit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Der automatisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das der Protokollierung folgt, zu löschen."

d) Der bisherige Abs. 10 wird Abs. 11.

18. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Das Landesamt darf personenbezogene Daten nur zum Zweck der Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes im Sinne des § 2 übermitteln. Zu anderen Zwecken dürfen personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der §§ 20 bis 23 übermittelt werden."(1) Das Landesamt darf personenbezogene Daten auch über den für die Datenerhebung maßgebenden Anlass hinaus zum Zweck der Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes im Sinne des § 2 nutzen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere Stelle stellt eine Nutzung für andere Zwecke dar und ist nur nach Maßgabe der §§ 20 bis 24 zulässig."

19. Der Überschrift des § 19 werden die Wörter "und Aufklärung der Öffentlichkeit" angefügt.

20. Nach § 19 wird als § 19a eingefügt:

" § 19a Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt an andere Stellen

(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt an eine andere Stelle ist nur zulässig, soweit die Übermittlung der betreffenden Daten zur Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Stelle im Einzelfall geboten ist und § 23 nicht entgegensteht.

(2) Die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobener personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist darüber hinaus nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 20 bis 20c zulässig. Die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen und an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur nach Maßgabe der §§ 21 und 22 zulässig.

(3) Soweit personenbezogene Daten übermittelt werden, die mit Maßnahmen nach § 6 bzw. §§ 7, 8 gewonnen wurden, richtet sich die Übermittlung an andere Stellen nach § 4 Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes bzw. § 8 Abs. 6, wobei eine Übermittlung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Artikel 10-Gesetzes nur zulässig ist, wenn die fraglichen Daten auch nach §§ 20 oder 20a übermittelt werden dürften.

(4) Der Empfänger darf die Informationen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung hinzuweisen.

(5) Zur Übermittlung ist auch das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium befugt.

(6) Jede Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobener personenbezogener Daten an andere Stellen ist unter Nennung der der Übermittlung zugrunde gelegten Rechtsvorschrift zu protokollieren."

21. Die §§ 20 und 21 werden durch die folgenden §§ 20 bis 21 ersetzt:

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§ 20 Informationsübermittlung durch das Landesamt innerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Das Landesamt darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten, auch wenn sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn der Empfänger die Informationen benötigt

  1. zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder der Strafverfolgung, soweit die Übermittlung nicht nach Abs. 2 beschränkt ist, oder
  2. zur Erfüllung anderer ihm zugewiesener Aufgaben, sofern er dabei auch zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beizutragen oder Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit oder auswärtige Belange zu würdigen hat, insbesondere bei
    1. der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
    2. der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen,
    3. der Überprüfung der Verfassungstreue von Personen, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben, mit deren Einwilligung,
    4. der sicherheitsbehördlichen Überprüfung von Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerbern,
    5. der sicherheitsbehördlichen Überprüfung von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen der Bestimmungen des Ausländerrechts,
    6. der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach dem Luftsicherheits-, Atom-, Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht,
    7. der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach den bewachungs- und gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere
      aa) der Zulassung von Personen für den zugangsgeschützten Sicherheitsbereich von Veranstaltungen,
      bb) von an der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge und ihren Außenstellen beschäftigtem Sicherheitspersonal,
      cc) von an kommunalen Flüchtlingsunterkünften eingesetztem Wachpersonal,
    8. der Überprüfung der Zuverlässigkeit von an der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge und ihren Außenstellen beschäftigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern,
    9. der anlassbezogenen Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen und Organisationen, mit denen die Landesregierung zusammenarbeitet
      aa) in begründeten Einzelfällen,
      bb) anlässlich der erstmaligen Förderung von Organisationen mit Landesmitteln, sofern diese in Arbeitsbereichen zur Bekämpfung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen tätig werden sollen,
      mit deren Einwilligung und der Möglichkeit zur Stellungnahme,
    10. der Zuverlässigkeitsüberprüfung von anstaltsfremden Personen nach den hessischen Vollzugsgesetzen, soweit im Einzelfall erforderlich,
    11. Ordensverfahren zur Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland - mit Ausnahme der Verdienstmedaille - und des Hessischen Verdienstordens,
    12. sonstigen Zuverlässigkeitsüber-
      prüfungen und Überprüfungen von Personen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist,
    13. im besonderen öffentlichen Interesse liegenden sonstigen Überprüfungen von Personen mit deren Einwilligung.

(2) Informationen, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, dürfen an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Abs. 1 der Abgabenordnung, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Auf- gaben nach dem Gesetz über die Bundespolizei vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1066) wahrnehmen, nur übermittelt werden

  1. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
  2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger die Informationen zur Verhinderung, sonstigen Verhütung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung benötigt oder
  3. wenn der Empfänger die Informationen auch mit eigenen Befugnissen in gleicher Weise hätte erheben können.

Unter Straftaten von erheblicher Bedeutung nach Satz 1 Nr. 2 fallen Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs und schwerwiegende Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs, wenn die Straftat im Einzelfall mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, sie den Rechtsfrieden empfindlich stört und dazu geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigten. Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist das Landesamt zur Übermittlung verpflichtet.

(3) Soweit Informationen übermittelt werden, die mit Maßnahmen nach § 7 gewonnen wurden, gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Der Empfänger darf die Informationen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung hinzuweisen.

(4) Zur Übermittlung nach den Abs. 1 und 2 ist auch das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium befugt; Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 21 Informationsübermittlung durch das Landesamt an Stationierungsstreitkräfte und an ausländische öffentliche Stellen

(1) Das Landesamt darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten, auch wenn sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen des Art. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. I 961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet ist.

(2) Das Landesamt darf Informationen im Sinne des Abs. 1 auch übermitteln an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen, wenn die Übermittlung zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist, es sei denn, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland stehen der Übermittlung entgegen.

(3) Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist.

(4) Soweit Informationen übermittelt werden, die mit Maßnahmen nach § 7 gewonnen wurden, gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Der Empfänger darf die Informationen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Landesamt sich vorbehält, Auskunft über die Verwendung der Daten zu verlangen.

(5) Zur Übermittlung nach Abs. 1 und 2 ist auch das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium befugt; Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

" § 20 Informationsübermittlung durch das Landesamt an Polizeibehörden sowie zum Einsatz operativer Zwangsbefugnisse

Das Landesamt darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobene personenbezogene Daten an Polizeibehörden übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr einer wenigstens konkretisierten Gefahr für

  1. die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
  2. den Bestand oder die Sicherheit anderer Staaten oder internationaler Organisationen, denen Deutschland angehört, oder das friedliche Zusammenleben der Völker,
  3. Menschenwürde, Leib, Leben, Gesundheit, sexuelle Selbstbestimmung oder Freiheit einer Person oder
  4. Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist.

Satz 1 gilt auch für die Übermittlung an sonstige Gefahrenabwehrbehörden, wenn sie den Einsatz operativer Zwangsbefugnisse ermöglichen soll.

§ 20a Informationsübermittlung durch das Landesamt an Strafverfolgungsbehörden

Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine besonders schwere Straftat begangen (§ 25 des Strafgesetzbuchs), an der Begehung teilgenommen (§§ 26 , 27 des Strafgesetzbuchs) oder die Beteiligung versucht (§§ 22, 23, 30 des Strafgesetzbuchs) hat, darf die Verfassungsschutzbehörde mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobene personenbezogene Daten an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der Tat erforderlich ist. Besonders schwere Straftaten sind solche, die mit einer Höchststrafe bedroht sind von mindestens

  1. zehn Jahren Freiheitsstrafe oder
  2. fünf Jahren Freiheitsstrafe, wenn sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung i. S. d.

    § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 oder 5 oder in Ausübung einer beobachtungsbedürftigen Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 begangen werden.

Besonders schwere Straftaten sind ferner sonstige gegen Leib, Leben, Gesundheit, sexuelle Selbstbestimmung, Freiheit oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, gerichtete Straftaten, soweit im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Tatentschluss auf einem rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggrund oder Ziel beruht, und die Tat geeignet ist,

  1. Personen zu instrumentalisieren, indem ihnen wiederkehrend oder in beträchtlichem Ausmaß körperliches oder seelisches Leid oder wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird,
  2. Personen von der Teilhabe an der demokratischen Willensbildung auszuschließen oder nachhaltig zu hindern oder
  3. das Vertrauen von Teilen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts zu erschüttern.

§ 20b Informationsübermittlung an sonstige inländische öffentliche Stellen

(1) Das Landesamt darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobene personenbezogene Daten an sonstige inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn eine gesetzliche Regelung, die den Schutz eines der in § 20 genannten Rechtsgüter bezweckt, eine Mitwirkung des Landesamts vorsieht und die Datenübermittlung im Einzelfall erforderlich ist

  1. zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der betroffenen Person
    1. im Rahmen eines Erlaubniserteilungsverfahrens auf Ersuchen der überprüfenden Stelle oder
    2. zur Erfüllung einer gesetzlichen Nachberichtspflicht, wenn dem Landesamt im Nachhinein Informationen bekannt werden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der betreffenden Person von Bedeutung sind,
  2. zur Prüfung der Frage, ob von der betroffenen Person oder Organisation eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, oder ob gegen diese Person oder Organisation sonstige Sicherheitsbedenken bestehen,
    1. auf Ersuchen der überprüfenden Stelle oder
    2. zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterrichtungspflicht, wenn nachträglich sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die überprüfte Person bekannt werden.

(2) Das Landesamt darf von sich aus mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobene personenbezogene Daten an sonstige inländische öffentliche Stellen zum Schutz eines der in § 20 genannten Rechtsgüter übermitteln, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(3) Das Landesamt darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobene personenbezogene Daten an Vereinsverbotsbehörden im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), übermitteln, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Informationsübermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes im Einzelfall erforderlich ist.

§ 20c Informationsübermittlung durch das Landesamt an öffentliche Stellen zu arbeits- und dienstrechtlichen Zwecken

(1) Das Landesamt darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobene personenbezogene Daten für Zwecke dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen an personalführende öffentliche Stellen übermitteln, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 verfolgt oder unterstützt.

(2) Das Landesamt darf darüber hinaus mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobene personenbezogene Daten an personalführende öffentliche Stellen übermitteln zum Zwecke der Überprüfung der Verfassungstreue von Personen, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456).

§ 21 Informationsübermittlung durch das Landesamt an ausländische öffentliche Stellen

(1) Das Landesamt darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung im Einzelfall zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Sind die Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhoben worden, sind die §§ 20 bis 20b entsprechend anzuwenden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn erkennbar ist, dass

  1. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder
  2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen, insbesondere, wenn hierdurch Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen oder
  3. im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist.

Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt das Landesamt insbesondere den bisherigen Umgang des Empfängers mit übermittelten Daten.

(2) Der Empfänger darf die Informationen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Landesamt sich vorbehält, Auskunft über die Verwendung der Daten zu verlangen. Das Landesamt kann bei der Übermittlung ausschließen, dass die übermittelten Informationen für die Anwendung operativer Befugnisse genutzt werden."

22. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b" durch die Wörter "im Einzelfall" ersetzt.

b) Abs. 2 Satz 1

Soweit Informationen übermittelt werden, die mit Maßnahmen nach § 7 gewonnen wurden, gilt § 8 Abs. 1 entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Abs. 3

(3) Zur Übermittlung nach Abs. 1 ist auch das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium befugt; Abs. 2 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

23. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Abs. 2

(2) Ein Überwiegen im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 und 2 liegt nicht vor, soweit die Übermittlung von Informationen erforderlich ist zur
  1. Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, oder
  2. Verfolgung einer besonders schweren Straftat im Sinne von § 100b Abs. 2 der Strafprozessordnung,

es sei denn, dass durch die Übermittlung eine unmittelbare Gefährdung von Leib oder Leben einer Person zu besorgen ist und diese Gefährdung nicht abgewendet werden kann. Die Entscheidung trifft in den Fällen von Satz 1 die Behördenleitung oder ihre Vertretung, die unverzüglich das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet. Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission.

wird aufgehoben.

24. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassun der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger"

b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Anerkennung von richterlichen Anordnungen anderer Länder"

c) In der Angabe zu § 31 wird das Wort "Platzverweisung" durch "Platzverweis" ersetzt.

d) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 98a Legitimations- und Kennzeichnungspflicht"

2. In § 10 wird vor den Wörtern "Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis" die Angabe "Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen)," eingefügt.

3. Nach § 12 wird als § 12a eingefügt:

" § 12a Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger

(1) Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 und 4, § 15a Abs. 1, 2, 2a und 3, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 1, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Satz 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. Für Personen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung gelten Satz 1 bis 5 nur, soweit es sich um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt.

(2) Soweit durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a, 3b oder 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Von einem Überwiegen des Interesses an der Datenerhebung ist in der Regel nicht auszugehen, wenn die Maßnahme nicht der Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit dient. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für Personen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung gelten Satz 1 und 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person die Gefahr verursacht hat."

4. In § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b wird nach dem Wort "Wertzeichenfälschung" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "Gerichtsverfassungsgesetzes)" die Angabe "oder nach den §§ 86a, 126, 130, 130a des Strafgesetzbuchs" eingefügt.

5. § 13a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Hessische Sicherheitsüberprüfungsgesetz" durch die Wörter "Hessische Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Für die Einwilligung gilt § 46 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Erklärung stets der Schriftform bedarf."Im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ist eine Überprüfung der betroffenen Personen anhand von Datenbeständen des Landesamts für Verfassungsschutz regelmäßig erforderlich. Für die Einwilligung gilt § 46 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes."

6. Nach § 14 Abs. 3 wird als Abs. 3a eingefügt:

"(3a) Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen nach Abs. 3 Satz 1 in den öffentlich zugänglichen Bereichen von Flughäfen, Personenbahnhöfen, Sportstätten, Einkaufszentren und Packstationen vorliegen. Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

7. § 14a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 6 zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten durch den Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen. Die Bildaufzeichnung nach Satz 1 kann auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden. Datenerhebungen nach Satz 1 und 2 dürfen
  1. nicht flächendeckend,
  2. in den Fällen des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 nicht dauerhaft und
  3. in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 und 6 nicht längerfristig

durchgeführt werden. Der Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 ist in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.

"(1) Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 durch den Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen. Die Maßnahme ist im Fall des § 18 Abs. 1 nur zulässig
  1. zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist,
  2. wenn gleichgewichtige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind, oder
  3. zur Durchsetzung der Versicherungspflicht.

Die Bildaufzeichnung kann auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden. Datenerhebungen nach diesem Absatz dürfen

  1. nicht flächendeckend,
  2. in den Fällen des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 nicht dauerhaft,
  3. in den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 nicht längerfristig und
  4. in den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Straßen nur auf Bundesautobahnen und Europastraßen durchgeführt werden.

Sie sind in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren."

b) Nach Abs. 1 wird als Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Es ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass von den nach Abs. 1 Satz 1 aufgezeichneten Bildern keine Personen außerhalb der Fahrzeuge erfasst werden. Soweit solche Personen unvermeidbar erfasst werden, sind diese unverzüglich technisch unkenntlich zu machen. Es ist sicherzustellen, dass während und außerhalb des Betriebs des technischen Mittels sowie bei der Übertragung der erlangten Daten kein unbefugter Zugriff auf diese erfolgen kann."

Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "1354)" durch "1354, BGBl. I 2019 S. 400), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I. S. 2099)," ersetzt.

bb) In Satz 3 Nr. 1 werden die Angabe "20i" durch "47" und das Wort "Bundeslandes" durch "Landes" ersetzt.

e) Abs. 4 Satz 4

Die nach Satz 1 gespeicherten sowie durch weitere Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten können weiterverarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich ist.

wird aufgehoben.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "zulässig" das Komma und die Angabe "soweit eine Auskunftspflicht nach § 12 Abs. 2 besteht" gestrichen.

b) Abs. 4 Satz 4 und 5

Sie ist nicht zulässig, soweit keine Auskunftspflicht der betroffenen Person nach § 12 Abs. 2 besteht. Das Verbot nach Satz 4 gilt auch, wenn durch eine gegen einen Dritten gerichtete Maßnahme Erkenntnisse erlangt würden, die nicht der Auskunftspflicht nach § 12 Abs. 2 unterliegen.

werden aufgehoben.

c) In Abs. 5 Satz 7 wird das Wort "dreimalige" gestrichen.

d) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Gefährdung" die Wörter "für Leib, Leben oder Enttarnung" eingefügt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

" § 16 Abs. 5 Satz 2 bis 7, Abs. 6 und 7 gelten entsprechend."

cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe "nach Satz 3" durch "nach Satz 5" ersetzt.

9. § 15a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "bis 8" durch "bis 6" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1963)" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544)" ersetzt.

c) In Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert

aa) Die Angabe " §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" wird durch die Angabe " § 3 Nr. 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)" ersetzt.

bb) Die Angabe "113" wird durch "174" ersetzt.

d) In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe "113" durch "174" ersetzt.

e) In Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe " § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3530)" durch " § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

f) In Abs. 2a Satz 2 wird nach dem Wort "Nutzungsdaten" die Angabe "nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" eingefügt.

g) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des Abs. 1 technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und der Geräte- und Kartennummern einsetzen."(3) Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des Abs. 1 technische Mittel einsetzen, um spezielle Kennungen eines Mobilfunkendgeräts oder sonstigen Endgeräts, spezielle Kennungen der darin verwendeten Karte sowie den Standort zu ermitteln."

h) In Abs. 7 wird die Angabe "17. August 2017 (BGBl. I S. 3202)" durch "5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274)" ersetzt.

10. In § 15b Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "bis 8" durch "bis 6" ersetzt.

11. In § 15c Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "bis 6" gestrichen.

11a. Nach § 15c Abs. 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 gilt § 15 Abs. 7 entsprechend."

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "soweit eine Auskunftspflicht nach § 12 Abs. 2 besteht und" gestrichen.

bb) Satz 4 bis 6

Ergeben sich während der Durchführung des Einsatzes Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist der Einsatz zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Personen möglich ist. Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen für den Einsatz von VE-Personen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. VE-Personen dürfen unter der Legende zur Erfüllung ihres Auftrags am Rechtsverkehr teilnehmen.

werden aufgehoben.

b) Als neue Abs. 4 bis 7 werden eingefügt:

"(4) Bei der Planung des Einsatzes sollen nach Möglichkeit Situationen vermieden werden, bei denen regelmäßig Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen werden würden. Bei einem gegen eine Person gerichteten Einsatz darf unter keinen Umständen der Kernbereich zum Ziel des Einsatzes gemacht werden. Insbesondere dürfen zum Aufbau oder zum Erhalt eines Vertrauensverhältnisses keine intimen Beziehungen oder vergleichbar engste persönliche Bindungen begründet oder fortgeführt werden. Entstehen solche Bindungen, ist der Einsatz gegen diese Person abzubrechen.

(5) Ergeben sich während der Durchführung des Einsatzes Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist der Einsatz zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung für Leib, Leben oder Enttarnung der eingesetzten Personen möglich ist. Unterbleibt ein Abbruch aufgrund einer Gefährdung nach Satz 1, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. Die Maßnahme darf fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte mehr dafür vorliegen, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. Soweit Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung durch eine Maßnahme erlangt worden sind, dürfen sie nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 29a verwendet werden. Die Dokumentation ist am Ende des Kalenderjahres, das der Protokollierung folgt, zu löschen.

(6) Vor der Weitergabe von Informationen haben die eingesetzten Personen zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sind. Entsprechende Erkenntnisse dürfen nicht zur Verwertung weitergegeben werden.

(7) Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen worden sind, entscheidet die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte unverzüglich über die Verwendbarkeit und Löschung der Daten."

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 8 und dem bisherigen Wortlaut werden folgende Sätze vorangestellt:

"Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen für den Einsatz von VE-Personen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. VE-Personen dürfen unter der Legende zur Erfüllung ihres Auftrags am Rechtsverkehr teilnehmen."

d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 9.

13. Nach § 16 wird als § 16a eingefügt:

" § 16a Anerkennung von richterlichen Anordnungen anderer Länder

Richterliche Anordnungen anderer Länder, die die personenbezogene Datenerhebung nach den §§ 14 bis 16 betreffen, werden als nach diesem Gesetz angeordnete Maßnahme anerkannt, wenn auch hiernach der Einsatz derselben Maßnahme hätte angeordnet werden dürfen."

14. In § 17 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "soweit eine Auskunftspflicht nach § 12 Abs. 2 besteht und" gestrichen.

15. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 6 werden die Wörter "oder polizeilicher Erfahrung" gestrichen.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Örtlichkeiten, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 6 erfüllen, hat jede Polizeibehörde für ihren Zuständigkeitsbereich unter Angabe der Gründe in einem ständig zu aktualisierenden Verzeichnis zu benennen. Näheres zu den Voraussetzungen und zur Durchführung der Kontrollen wird durch Verwaltungsvorschriften des Ministeriums des Innern und für Sport geregelt."

16. § 20 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "haben," die Wörter "weiterverarbeiten, soweit dies" eingefügt und wird nach dem Wort "Straftaten" das Wort "weiterverarbeiten" durch die Wörter "erforderlich ist" ersetzt.

b) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Soweit es sich um Daten von Personen handelt, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, sind die Daten zu löschen, sobald der Verdacht entfällt."Bei den Daten von Personen, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, ist die Weiterverarbeitung nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig Strafverfahren gegen die betroffenen Personen zu führen sein werden; entfällt der Verdacht, sind die Daten zu löschen."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Näheres zur Übermittlung von Verfahrensausgängen und Einstellungsbegründungen seitens der Staatsanwaltschaft an die Polizei wird in einer gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums der Justiz geregelt."

17. In § 21 Abs. 4 wird die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)" durch "10. August 2021 (BGBl. I S. 3420)" ersetzt, wird nach dem Wort "Eintragungen" das Komma gestrichen und werden die Wörter "die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, Kenntnis erhalten, und muss das Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter oder zu tilgender Eintragungen" durch "Kenntnis erhalten, und muss die Verwertungsverbote" ersetzt.

18. § 25a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25a Automatisierte Anwendung zur Datenanalyse

(1) Die Polizeibehörden können in begründeten Einzelfällen gespeicherte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse weiterverarbeiten zur vorbeugenden Bekämpfung von in § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten oder zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, oder wenn gleichgewichtige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind.

(2) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Abs. 1 können insbesondere Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen hergestellt, unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen, die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet sowie gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.

(3) Die Einrichtung und wesentliche Änderung einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse erfolgen durch Anordnung der Behördenleitung oder einer oder eines von dieser beauftragten Bediensteten. Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte ist vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung nach Satz 1 anzuhören; bei Gefahr im Verzug ist die Anhörung nachzuholen.

" § 25a Automatisierte Anwendung zur Datenanalyse

(1) Die Polizeibehörden dürfen rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten auf einer Analyseplattform automatisiert zusammenführen. Sie dürfen nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 und der Abs. 2 bis 5 diese zusammengeführten Daten, auch gemeinsam mit weiteren rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten, verknüpfen, aufbereiten und auswerten sowie für statistische Zwecke anwenden (automatisierte Anwendung zur Datenanalyse). Die automatisierte Anwendung zur Datenanalyse ist ein technisches Hilfsmittel, das es den Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Absätze ermöglichen soll, ihre Bewertungen, Prognosen und Entscheidungen auf der Grundlage möglichst verlässlicher Tatsachenfeststellungen zu treffen. Sie erfolgt immer anhand anlassbezogener und zielgerichteter Suchkriterien. Sie wird manuell ausgelöst und läuft regelbasiert auf einer von Menschen definierten Abfolge von Analyse- und Verarbeitungsschritten ab. Eine direkte Anbindung an Internetdienste ist ausgeschlossen.

(2) Die Polizeibehörden können gespeicherte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse weiterverarbeiten,

  1. wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, oder wenn gleichgewichtige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind, erforderlich ist (Abwehr konkreter Gefahren),
  2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten mit erheblicher Bedeutung begangen werden und dies zur Verhinderung dieser Straftaten erforderlich ist (Abwehr konkretisierter Gefahren),
  3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass schwere oder besonders schwere Straftaten begangen werden sollen, und die Weiterverarbeitung erforderlich ist, um diese Straftaten zu verhüten (Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).

Zum Zweck der automatisierten Anwendung zur Datenanalyse können Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Auskunftssystemen, Verkehrsdaten, Telekommunikationsdaten, Daten aus Asservaten und Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch zusammengeführt werden. Datensätze aus gezielten Abfragen in gesondert geführten staatlichen Registern sowie einzelne gesondert gespeicherte Datensätze aus Internetquellen können ergänzend einbezogen werden. Bei einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3 dürfen Verkehrsdaten nicht in die Analyse einbezogen werden.

(3) Bei der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse gilt § 20 Abs. 1 und 2. Dies wird durch eine Verwaltungsvorschrift sichergestellt, die zu veröffentlichen ist. Sie beinhaltet ein Rollen- und Rechtekonzept und ein Konzept der Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten. Unter Berücksichtigung der in Abs. 2 Satz 1 nach Schutzgütern und Eingriffsschwellen unterschiedenen Lagebilder orientieren sich diese Konzepte an dem übergeordneten Ziel der Reduzierung des jeweils zu analysierenden Datenvolumens, der Angemessenheit der jeweils angewandten Analysemethode und des größtmöglichen Schutzes Unbeteiligter (funktionale Reduzierung der Eingriffsintensität).

  1. Das Rollen- und Rechtekonzept regelt die zweckabhängige Verteilung sachlich eingeschränkter Zugriffsrechte anhand von Phänomenbereichen. Maßstab für dieses Konzept sind das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter und der Grad der Dringlichkeit des polizeilichen Einschreitens. Es ist nach dem Prinzip auszugestalten, wonach mehr Berechtigte Zugriff auf weniger und wenige Berechtigte Zugriff auf mehr der in der Analyseplattform zusammengeführten Daten haben dürfen. Es müssen darin mindestens die einzelnen Phänomenbereiche, ihre Gewichtung und ihr Verhältnis zueinander umschrieben und die dienstrechtliche Stellung der Berechtigten, ihre Funktion und ihre spezifische Qualifizierung bezogen auf den Umfang der jeweiligen Berechtigung festgelegt werden.
  2. Das Konzept der Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten regelt anhand der Maßstäbe des Veranlassungszusammenhangs und der Grundrechtsrelevanz, welche personenbezogenen Daten in welcher Weise in die automatisierte Analyse einbezogen werden dürfen.
    1. Maßstab für dieses Konzept ist zum einen der sachliche Bezug der von der Analyse betroffenen Personen zum jeweiligen Phänomenbereich (Veranlassungszusammenhang). Es folgt dem Prinzip, wonach eine automatisierte Datenanalyse umso komplexer sein darf, je gewichtiger der Veranlassungszusammenhang ist, und dass sie umso einfacher sein muss, je weniger gewichtig der Veranlassungszusammenhang ist. Ausgangspunkt ist die Differenzierung nach einerseits verurteilten, beschuldigten, verdächtigen Personen und sonstigen Anlasspersonen sowie deren Kontaktpersonen und andererseits unbeteiligten Personen. Zum Schutz Unbeteiligter werden deren personenbezogene Vorgangsdaten in eine automatisierte Datenanalyse nicht einbezogen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift, die insbesondere für Verkehrsdaten eine Speicherfrist von regelmäßig zwei Jahren in der Analyseplattform vorsieht.
    2. Maßstab für dieses Konzept ist zum anderen die Kategorisierung personenbezogener Daten nach der Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei ihrer Erhebung (Grundrechtsrelevanz). Es müssen abstrakte Regelungen getroffen werden, die der eingeschränkten Verwendbarkeit von Daten aus schwerwiegenden Grundrechtseingriffen Rechnung tragen, und es muss durch technisch-organisatorische Vorkehrungen sichergestellt werden, dass diese Regelungen praktisch wirksam werden. In die automatisierte Anwendung zur Datenanalyse werden keine personenbezogenen Daten einbezogen, die aus Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung gewonnen wurden.

(4) Der Zugang zur automatisierten Anwendung zur Datenanalyse ist reglementiert (Zugriffskontrolle). Die Zugriffe unterliegen hierbei der ständigen Protokollierung. Jeder Fall der automatisierten Anwendung zur Datenanalyse ist von der Anwenderin oder dem Anwender zu begründen. Die Begründung dient der Selbstvergewisserung und der nachträglichen Kontrolle. Die Einzelheiten der Zugriffskontrolle und des notwendigen Inhalts der Begründung werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte ist zur Durchführung stichprobenartiger Kontrollen berechtigt.

(5) Die Einrichtung und wesentliche Änderung einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse erfolgen durch Anordnung der Behördenleitung oder einer oder eines von dieser beauftragten Bediensteten. Die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung oder einer wesentlichen Änderung nach Satz 1 anzuhören; bei Gefahr im Verzug ist die Anhörung nachzuholen. Im Übrigen bleiben die Aufgaben und Befugnisse der oder des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unberührt."

19. In § 26 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe "20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780)" durch "5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607)" ersetzt.

20. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "Verarbeitung nach" durch "Daten nach" ersetzt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "wobei" die Wörter "unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen vorzusehen, die in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 fünf Jahre nicht überschreiten dürfen. Die Frist für eine Verlängerung der Datenspeicherung nach Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 darf bei fortbestehendem Verdacht einer terroristischen Straftat oder einer Sexualstraftat nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (ausgenommen die §§ 183a, 184, 184d und 184e des Strafgesetzbuchs) oder einer sexuell bestimmten Straftat nach den §§ 211 bis 213 und 223 bis 228 des Strafgesetzbuchs zehn Jahre und bei fortbestehendem Verdacht einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung fünf Jahre nicht überschreiten. Weitere Verlängerungen der Frist sind bei fortbestehendem Verdacht einer terroristischen Straftat oder einer Sexualstraftat nach Satz 4 um bis zu fünf Jahre und bei fortbestehendem Verdacht einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung um bis zu zwei Jahre nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person solche Straftaten begehen wird."

cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe "und 3" durch "bis 6" ersetzt.

dd) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Gründe für die Verlängerung der Frist nach Satz 4 und 5 sind aktenkundig zu machen. Die Beachtung der Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten."

21. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Platzverweisung" durch "Platzverweis" ersetzt.

b) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Die Platzverweisung" durch "Der Platzverweis" ersetzt.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Maßnahme nach Satz 1 oder 2 darf die Dauer von vierzehn Tagen nicht überschreiten."Eine Maßnahme nach Satz 1 oder 2 kann mit einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Sinne des § 31a Abs. 1 verbunden werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sich die betroffene Person der Maßnahme nach Satz 1 oder 2 widersetzen wird, und darf die Dauer von vierzehn Tagen nicht überschreiten."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die elektronische Aufenthaltsüberwachung gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 31a entsprechend."

22. Dem § 31a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verpflichtung nach Satz 1 umfasst auch die Verpflichtung, ein zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen."

23. In § 33 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "21. November 2016 (BGBl. I S. 2591)" durch "10 August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.

24. In § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird nach der Angabe "Abs. 2" jeweils die Angabe "Satz 1" eingefügt.

25. In § 37 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 wird nach der Angabe "Abs. 2" jeweils die Angabe "Satz 1" eingefügt.

26. In § 39 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "entsprechend" ein Komma und die Angabe "ausgenommen die §§ 13, 39 bis 41" eingefügt.

27. In § 43a Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe "27. August 2017 (BGBl. I S. 3295)" durch "5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607)" ersetzt.

28. In § 61 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)" jeweils durch "12. November 2020 (GVBl. S. 778)" ersetzt.

29. In § 85 Abs. 3 Satz 2 und § 86 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "Sonderstatus-Städte" jeweils durch "Sonderstatus-Städten" ersetzt.

30. In § 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Landeskoordinierungsstelle und" gestrichen.

31. Nach § 98 wird als § 98a eingefügt:

" § 98a Legitimations- und Kennzeichnungspflicht

(1) Auf Verlangen der von einer Maßnahme betroffenen Person haben sich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Angehörige der Wachpolizei und des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Hessen auszuweisen.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Angehörige der Wachpolizei und des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Hessen tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild (namentliche Kennzeichnungspflicht). Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identifizierung geeignete fünfstellige numerische Kennzeichnung ersetzt. Zweck der Kennzeichnungspflicht nach Satz 1 und 2 ist die Sicherstellung einer auch nachträglichen Identifizierung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie der Angehörigen der Wachpolizei und des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Hessen bei der Durchführung von Amtshandlungen.

(3) Die Legitimations- und die Kennzeichnungspflicht nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie der Angehörigen der Wachpolizei und des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Hessen dadurch beeinträchtigt werden.

(4) Das Ministerium des Innern und für Sport regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von dieser Verpflichtung sowie zum Schutz der personenbezogenen Daten durch Verwaltungsvorschriften."

32. In § 102 Abs. 3 wird die Angabe "Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217)" durch "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

Artikel 3
Gesetz zur Umorganisation der hessischen Bereitschaftspolizei

Gültig ab 01.11.2023 siehe =>

§ 1

(1) Das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium erhält die Bezeichnung "Hessisches Polizeipräsidium Einsatz".

(2) Die Aufgaben der Direktionen Spezialeinheiten der Polizeipräsidien Frankfurt a.M. und Nordhessen, des Mobilen Einsatzkommandos - Personenschutz - des Landespolizeipräsidiums, der spartenbezogenen Aus- und Fortbildung für Spezialeinsatzkommandos, Mobile Einsatzkommandos, Verhandlungsgruppen und Personenschutzkommandos sowie der Schießausbildung Spezialeinheiten und taktische Einsatzmedizin Spezialeinheiten im Sachgebiet 25 des Zentrums für Fort- und Weiterbildung an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit gehen auf das Hessische Polizeipräsidium Einsatz über.

§ 2

Die Bediensteten der in § 1 Abs. 2 genannten Organisationseinheiten sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Hessischen Polizeipräsidium Einsatz versetzt.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. November 2023 in Kraft.

Artikel 4
Weitere Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Gültig ab 01.11.2023 siehe =>

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Art. 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 93 die Wörter "Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium" durch "Hessisches Polizeipräsidium Einsatz" ersetzt.

2. In § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) werden die Wörter "Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium" durch "Hessische Polizeipräsidium Einsatz" ersetzt.

3. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium" durch "Hessisches Polizeipräsidium Einsatz" ersetzt.

b) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium obliegt als Bereitschaftspolizei die Unterstützung der Polizeibehörden, insbesondere bei geschlossenen Einsätzen. Es ist ferner für die fachliche und technische Ausbildung der Nachwuchsbeamtinnen und Nachwuchsbeamten der Polizei zuständig, soweit diese nicht anderen Stellen übertragen wird."(1) Dem Hessischen Polizeipräsidium Einsatz obliegt als Bereitschaftspolizei die Unterstützung der Polizeibehörden, insbesondere bei geschlossenen Einsätzen. Darüber hinaus obliegen ihm die Bearbeitung polizeilicher Einsatzlagen sowie die Bearbeitung weiterer polizeilicher Aufgaben von landesweiter Bedeutung, wenn die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport es allgemein durch Rechtsverordnung oder das Ministerium des Innern und für Sport es aus besonderen Gründen im Einzelfall anordnet. Es ist ferner für die fachliche und technische Ausbildung der Nachwuchsbeamtinnen und Nachwuchsbeamten der Polizei zuständig, soweit diese nicht anderen Stellen übertragen wird."

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium" werden durch "Hessischen Polizeipräsidium Einsatz" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "einschließlich" wird die Angabe "Häfen," und nach der Angabe "Werften," die Angabe "Inseln," eingefügt.

4. In § 95 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Dienstes" die Wörter "sowie die Aus- und Fortbildung der Spezialeinheiten" eingefügt.

5. In § 101 Abs. 1 werden die Wörter "Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium" durch "Hessische Polizeipräsidium Einsatz" und in Abs. 3 die Wörter "Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium" durch "Hessischen Polizeipräsidium Einsatz" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

Gültig ab 01.11.2023 siehe =>

Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), wird wie folgt geändert:

Anlage I wird wie folgt geändert:

Die Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden die Wörter "Vizepräsidentin des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums" durch "Vizepräsidentin des Hessischen Polizeipräsidiums Einsatz" und "Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums" durch "Vizepräsident des Hessischen Polizeipräsidiums Einsatz" ersetzt.

2. In der Besoldungsgruppe B 4 werden die Wörter "Präsidentin des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums" durch "Präsidentin des Hessischen Polizeipräsidiums Einsatz" und "Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums" durch "Präsident des Hessischen Polizeipräsidiums Einsatz" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

Gültig ab 01.011.2023 siehe =>

Das Hessische Personalvertretungsgesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), wird wie folgt geändert:

In § 82 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium" durch "Hessischen Polizeipräsidium Einsatz" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes

Gültig ab 01.11.2023 siehe =>

Das Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), wird wie folgt geändert:

In § 110 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter "Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums" durch "Hessischen Polizeipräsidiums Einsatz" ersetzt.

Artikel 8
Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht auf das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen) wird durch Art. 1 dieses Gesetzes eingeschränkt. Die Grundrechte auf die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen), auf die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen), auf das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen), auf die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen) sowie auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) werden durch Art. 2 dieses Gesetzes eingeschränkt.

Artikel 8a
Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, das Hessische Verfassungsschutzgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragrafenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 3 bis 7 am 1. November 2023 in Kraft.

ID 231434

ENDE