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Regelwerk, Gefahrenabwehr
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HSOG - Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Hessen -

Vom 14. Januar 2005
(GVBl. I Nr. 2 vom 25.01.2005 S. 14; 21.03.2005 S. 229; 17.10.2005 S. 674 05; 28.09.2007 S. 634 07; 19.11.2008 S. 970 08; 14.12.2009 S. 635 09; 12.12.2012 S. 581 12; 27.05.2013 S. 218; 27.06.2013 S. 444 13; 29.04.2015 S. 202 15; 28.09.2015 S. 346 15a; 04.05.2017 S. 66 17; 03.05.2018 S. 82 18; 25.06.2018 S. 302 18a; 23.08.2018 S. 374 18b; 07.05.2020 S. 318 20; 30.09.2021 S. 622 21; 22.03.2023 S. 150 23; 28.06.2023 S. 436 23a; 29.06.2023 S. 456 23b, 23b1 i.K.)
Gl.-Nr.: 310-63


Siehe Fn. *

Aufgrund des Art. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 444) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der vom 22. Dezember 2004 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

ERSTER TEIL
Aufgaben und Befugnisse

Erster Abschnitt
Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Polizeibehörden 09 18

(1) Die Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden, Ordnungsbehörden) und die Polizeibehörden haben die gemeinsame Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahrenabwehr), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen zu treffen.

(2) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden haben ferner die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben zu erfüllen.

(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Gefahrenabwehr- und den Polizeibehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne gefahrenabwehrbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(4) Die Polizeibehörden haben auch zu erwartende Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).

(5) Die Polizeibehörden leisten anderen Behörden Vollzugshilfe (§ § 44 bis 46).

(6) Alle Behörden haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörde bedeutsam erscheint, zu unterrichten. Die Gefahrenabwehrbehörden und die Polizeibehörden sollen im Rahmen der Gefahrenabwehr gemeinsame Arbeitsgruppen (Kriminalpräventionsräte) bilden; diese sollen auch Personen und Institutionen aus unterschiedlichen Bereichen und Aufgabenfeldern, die zur Kriminalprävention beitragen können, aufnehmen, Die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (§§ 12 bis 29a) bleiben unberührt.

§ 2 Aufgabenabgrenzung

Die Ordnungsbehörden (allgemeine Ordnungsbehörden, Sonderordnungsbehörden) und die Polizeibehörden werden in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch andere Behörden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr zu erfüllen haben, nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die sonstigen Aufgaben der Gefahrenabwehr sind allgemeine Verwaltungsaufgaben. Sie sind von den Landkreisen und Gemeinden zu erfüllen, soweit nicht die Zuständigkeit einer Behörde der Landesverwaltung durch Rechtsvorschrift begründet ist.

§ 3 Geltungsbereich 18

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr und weiterer Aufgaben nach § 1. Vorschriften des Bundes- oder des Landesrechts, in denen die Gefahrenabwehr und die weiteren Aufgaben besonders geregelt sind, gehen diesem Gesetz vor. Soweit die besonderen Rechtsvorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten, ist dieses Gesetz ergänzend anzuwenden.

(2) Bei der Gefahrenabwehr sowie bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften der § § 55 bis 62 über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuwenden, soweit die Strafprozessordnung keine abschließenden Regelungen enthält.

(4) Soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält, ist auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ergänzend das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden diejenigen Maßnahmen zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 5 Ermessen, Wahl der Mittel

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes, ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

§ 6 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer im Rahmen des jeweiligen Aufgabenkreises gerichtet werden.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen diejenige Person gerichtet werden, die die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.

§ 7 Verantwortlichkeit für den Zustand von Tieren und Sachen

(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.

(2) Maßnahmen können auch gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer oder eine andere berechtigte Person gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der berechtigten Person ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen diejenige Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

§ 8 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Maßnahme selbst oder durch eine beauftragte dritte Person unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den § § 6 oder 7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Entstehen den Gefahrenabwehroder den Polizeibehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach den § § 6 oder 7 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften gesamtschuldnerisch. Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 41 bis 43 entsprechend. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

§ 9 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den § § 6 oder 7 Verantwortlichen richten, wenn

  1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
  2. Maßnahmen gegen die nach § § 6 oder 7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
  3. die Gefahrenabwehr- oder die Polizeibehörden die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch beauftragte Dritte abwehren und
  4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

§ 10 Einschränkung von Grundrechten 23b

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),

Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen),

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen),

Brief, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen),

Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen),

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen)

eingeschränkt werden.

Zweiter Abschnitt
Befugnisse

§ 11 Allgemeine Befugnisse

Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die folgenden Vorschriften die Befugnisse der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden besonders regeln.

§ 12 Befragung und Auskunftspflicht 09 18a

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Person befragen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts in einer bestimmten gefahrenabwehrbehördlichen oder polizeilichen Angelegenheit machen kann. Im Fall der Abwehr einer Gefahr kann sie zum Zwecke der Befragung angehalten werden.

(2) Eine Auskunftspflicht besteht für die in den §§ 6 und 7 genannten Personen sowie, unter den Voraussetzungen der § § 9 oder 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, für die dort jeweils genannten Personen. Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen ist eine betroffene Person, die nicht für die Gefahr verantwortlich ist, zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Außer für Rechtsanwälte und in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, auch in Verbindung mit § 53a, der Strafprozessordnung gilt dies nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Auskünfte, die gemäß Satz 3 erlangt wurden, dürfen nur zu Zwecken der Gefahrenabwehr nach § 1 Abs. 1 und 4 verwendet werden. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(3) Werden bei der Befragung personenbezogene Daten erhoben, sind die nachfolgenden Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden.

(4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

§ 12a Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger 23b

(1) Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 und 4, § 15a Abs. 1, 2, 2a und 3, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 1, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Satz 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. Für Personen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung gelten Satz 1 bis 5 nur, soweit es sich um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt.

(2) Soweit durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a, 3b oder 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Von einem Überwiegen des Interesses an der Datenerhebung ist in der Regel nicht auszugehen, wenn die Maßnahme nicht der Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit dient. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für Personen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung gelten Satz 1 und 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person die Gefahr verursacht hat.

§ 13 Erhebung personenbezogener Daten 18 18a 18b 23b

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben, wenn

  1. die Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung in diese nach Abs. 9 eingewilligt hat oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies im Interesse der Person liegt und sie in Kenntnis des Zwecks einwilligen würde,
  2. die Daten allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, oder die betroffene Person die Daten offensichtlich öffentlich gemacht hat
  3. es zur Abwehr einer Gefahr, zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben (§ 1 Abs. 2) oder zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist, auch über andere als die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, oder
  4. eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt.

(2) Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten ferner zu folgenden Kategorien betroffener Personen erheben:

  1. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten mit erheblicher Bedeutung begehen wird,
  2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person mit einer in Nr. 1 genannten Person nicht nur in einem flüchtigen oder zufälligen Kontakt, sondern in einer Weise in Verbindung steht oder treten wird, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erfordert, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. die Person von der Planung oder Vorbereitung dieser Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis hat oder daran mitwirkt oder
    2. eine in Nr. 1 genannte Person sich dieser Person zur Begehung dieser Straftaten bedienen
      könnte oder wird,
  3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person als Zeugin oder Zeuge, Hinweisgeberin oder Hinweisgeber oder sonstige Auskunftsperson in Betracht kommt, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erfordert,
  4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person Opfer einer Straftat mit erheblicher Bedeutung werden könnte,
  5. wenn die Person sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der gefährdeten Person rechtfertigen, oder
  6. wenn dies zur Leistung von Vollzugshilfe nach den §§ 44 bis 46 erforderlich ist.

(3) Straftaten mit erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Verbrechen und
  2. Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie
    1. sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte richten,
    2. auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- und Wertzeichenfälschung, des Staatsschutzes (§§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach den §§ 86a, 126, 130, 130a des Strafgesetzbuchs) begangen werden oder
    3. gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden.

Terroristische Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind Straftaten, die in § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind,

  1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
  2. eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
  3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,

und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.

(4) Die Erhebungsbefugnisse aus den § § 14 bis 19 bleiben unberührt.

(5) Die Erhebung nicht gefahren- oder tatbezogener persönlicher Merkmale ist nur insoweit zulässig, als dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der Person oder der Bediensteten der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden erforderlich ist. Soweit es sich bei der Erhebung nach Satz 1 um eine Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes handelt, muss dies unbedingt erforderlich sein. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten für andere Zwecke ohne Zustimmung der betroffenen Person ist unzulässig.

(6) Im Anwendungsbereich des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes sind personenbezogene Daten, ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2, grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung können sie von anderen Behörden oder öffentlichen Stellen oder von Dritten beschafft werden, wenn sonst die Erfüllung gefahrenabwehrbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde; besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen bleiben unberührt.

(7) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als gefahrenabwehrbehördliche oder polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur soweit zulässig, als auf andere Weise die Erfüllung gefahrenabwehrbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erheblich gefährdet würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.

(8) Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder Dritten erhoben, sind diese auf die Freiwilligkeit der Auskunft oder auf eine bestehende Auskunftspflicht hinzuweisen. Der Hinweis kann im Einzelfall unterbleiben, wenn er die Erfüllung der gefahrenabwehrbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben gefährden oder erheblich erschweren würde.

(9) Die Erhebung personenbezogener Daten nach Abs. 1 Nr. 1 ist unter Beachtung des § 46 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes unbeschadet spezieller Rechtsvorschriften nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine echte Wahlfreiheit hat und nicht aufgefordert oder angewiesen wird, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen; die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen. Werden personenbezogene Daten nach Abs. 1 Nr. 1 für die Zwecke außerhalb des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes nach den Voraussetzungen des Satz 1 erhoben, findet die Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7, Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679, Anwendung.

§ 13a Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz staatlicher Einrichtungen und Veranstaltungen 15a 18 18a 23b

(1) Soweit das Hessische Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz oder ein anderes Gesetz keine Sicherheitsüberprüfung vorsieht, können die Polizeibehörden Personen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen, die

  1. eine Tätigkeit als Bedienstete anstreben
    1. in einer Behörde mit Vollzugsaufgaben,
    2. in einer anderen öffentlichen Stelle, bei der sie regelmäßig Zugriff auf Personalaktendaten von Bediensteten haben, die bei einer Behörde mit Vollzugsaufgaben verwendet werden, oder
    3. in besonders gefährdeten Liegenschaften öffentlicher Stellen,
  2. selbstständige Dienstleistungen zur Unterstützung von Vollzugsaufgaben erbringen wollen,
  3. unbegleiteten Zutritt zu Liegenschaften von Behörden mit Vollzugsaufgaben oder Liegenschaften öffentlicher Stellen, die besonders gefährdet sind, erhalten sollen, ohne den in Nr. 1 und 2 genannten Personengruppen anzugehören,
  4. Zugang zu Vergabe- und Vertragsunterlagen haben, aus denen sich sicherheitsrelevante Funktionszusammenhänge, insbesondere aus baulichen und betrieblichen Anforderungen für Liegenschaften der Polizei oder der Justiz ergeben,
  5. die Zulassung zum Besuch von Gefangenen oder Untergebrachten in einer Justizvollzugseinrichtung begehren oder
  6. beratend oder unterstützend für eine Behörde oder öffentliche Stelle tätig sein sollen und dies im begründeten Einzelfall erforderlich ist; mit Ausnahme von anlass- und einzelfallbezogenen Zuverlässigkeitsüberprüfungen gilt dies im Bereich der Extremismusprävention einmalig für den Beginn der staatlich geförderten Tätigkeit sowie nicht für Einrichtungen der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Weiterbildungsgesetzes vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370) in der jeweils geltenden Fassung, einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 36 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung.

Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann ferner durchgeführt werden bei Personen, für die ein privilegierter Zutritt zu einer Veranstaltung einer Behörde oder öffentlichen Stelle beantragt wird.

(2) Die Polizeibehörde kann die Identität der Person feststellen, deren Zuverlässigkeit überprüft werden soll, und zu diesem Zweck von ihr vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern. Die Überprüfung erfolgt mit Einwilligung der betroffenen Person anhand von Datenbeständen der Polizeien des Bundes und der Länder, im Fall von Erkenntnissen über Strafverfahren auch der Justizbehörden und Gerichte sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, des Landesamts für Verfassungsschutz. Im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ist eine Überprüfung der betroffenen Personen anhand von Datenbeständen des Landesamts für Verfassungsschutz regelmäßig erforderlich. Für die Einwilligung gilt § 46 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes. Der betroffenen Person ist zudem mitzuteilen, wo sie weitere Auskünfte zu dem Verfahren erhalten kann und dass sie sich gleichfalls an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden kann. Ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Entscheidet die für die Überprüfung zuständige Polizeibehörde nicht zugleich auch über die Zuverlässigkeit, unterrichtet sie die ersuchende Stelle darüber, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, gegebenenfalls durch Angabe von

  1. Deliktsbezeichnung,
  2. Tatort,
  3. Tatzeit,
  4. Ausgang des Verfahrens, soweit feststellbar, sowie
  5. Name und Aktenzeichen der sachbearbeitenden Justiz- oder Polizeibehörde.

Bei anderen als Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden sowie Justizbehörden beschränkt sich die Rückmeldung auf die Auskunft, ob Sicherheitsbedenken vorliegen. Die Rückmeldung des Landesamts für Verfassungsschutz erfolgt an die ersuchende Stelle. Der Datenaustausch kann in einem gemeinsamen Verfahren nach Maßgabe des § 58 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes stattfinden.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 sowie Satz 2 sind mit Einwilligung der betroffenen Person Wiederholungsüberprüfungen zulässig, wenn seit der letzten Überprüfung mindestens ein Jahr vergangen ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Wiederholungsüberprüfungen können in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 auch in Bezug auf gleichartige Veranstaltungen durchgeführt werden. Werden Wiederholungsüberprüfungen auf Ersuchen durchgeführt, unterrichtet die ersuchende Behörde die Polizeibehörde über den Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1.

(5) Nach Abschluss der Überprüfung speichert die Polizeibehörde die Verfahrensunterlagen zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr des Abschlusses folgt. Finden Wiederholungsüberprüfungen statt oder wird die betroffene Person aus einem anderen Anlass erneut einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen, dürfen die Unterlagen auch für diesen Zweck verarbeitet werden; sie sind bis zum Ende des Jahres zu speichern, das der Abmeldung oder der Feststellung der fehlenden Zuverlässigkeit folgt.

(6) Die Befugnisse nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 sowie den § § 14 bis 26 bleiben unberührt.

§ 13b Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz von Veranstaltungen außerhalb des öffentlichen Bereichs 15a 18 18a

(1) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann durchgeführt werden bei Personen, für die ein privilegierter Zutritt zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung in nicht öffentlicher Trägerschaft beantragt wird. Bei sonstigen Veranstaltungen in nicht öffentlicher Trägerschaft kann eine Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Personen im Sinne des Satz 1 durchgeführt werden, wenn dies zum Schutz der Veranstaltung erforderlich ist. Die Polizeibehörde hört die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten an, wenn eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Satz 1 oder 2 beabsichtigt ist.

(2) § 13a Abs. 2, 5 und 6 dieses Gesetzes sowie § 58 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes gelten entsprechend. Die Rückmeldung an einen Empfänger außerhalb des öffentlichen Bereichs beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen von Sicherheitsbedenken. Sie darf von diesem nur für die Entscheidung verarbeitet werden, ob der überprüften Person der privilegierte Zutritt gewährt werden soll. Der Empfänger teilt der Polizeibehörde mit, wenn er der Empfehlung nicht folgt. Er hat alle von ihm für die Zuverlässigkeitsüberprüfung erhobenen Daten spätestens bei Beendigung der Veranstaltung zu löschen.

§ 14 Datenerhebung und sonstige Datenverarbeitung an öffentlichen Orten und besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen 09 15a 18 18a 23b

(1) Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten auch über andere als die in den § § 6 und 7 genannten Personen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung oder Ansammlung Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten drohen. Die Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder Ansammlung zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer Gefahr, zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder zur Strafvollstreckung benötigt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. § 20 Abs. 8 bleibt unberührt.

(2) Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten auch über andere als die in den § § 6 und 7 genannten Personen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung oder dem Aufzug Straftaten drohen. Die Unterlagen sind unverzüglich nach Beendigung der Versammlung oder des Aufzuges oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Geschehnisse zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer Gefahr, zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder zur Strafvollstreckung benötigt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. § 20 Abs. 7 bleibt unberührt.

(3) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen. Der Umstand der Überwachung sowie der Name und die Kontaktdaten der oder des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. Fest installierte Anlagen sind alle zwei Jahre daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für ihren Betrieb weiterhin vorliegen. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3a) Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen nach Abs. 3 Satz 1 in den öffentlich zugänglichen Bereichen von Flughäfen, Personenbahnhöfen, Sportstätten, Einkaufszentren und Packstationen vorliegen. Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen

  1. zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen oder Räumlichkeiten,
  2. zur Steuerung von Anlagen zur Lenkung oder Regelung des Straßenverkehrs, soweit Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht entgegenstehen.

Soweit der Inhaber des Hausrechts nicht Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde ist, gilt er im Fall des Satz 1 Nr. 1 als Gefahrenabwehrbehörde

(5) Die Polizeibehörden können auf öffentlichen Straßen und Plätzen Daten von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des Abgleichs mit dem Fahndungsbestand automatisiert erheben. Daten, die im Fahndungsbestand nicht enthalten sind, sind unverzüglich zu löschen.

(6) Die Polizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bild- und Tonübertragung

  1. kurzfristig offen technisch erfassen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich erscheint,
  2. offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist.

Soweit es für die Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 unerlässlich ist, können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden. Sind die Daten für Zwecke der Eigensicherung oder der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.

§ 14a Automatische Kennzeichenlesesysteme 09 15a 18a 23b

(1) Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 durch den Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen. Die Maßnahme ist im Fall des § 18 Abs. 1 nur zulässig

  1. zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist,
  2. wenn gleichgewichtige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind, oder
  3. zur Durchsetzung der Versicherungspflicht.

Die Bildaufzeichnung kann auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden. Datenerhebungen nach diesem Absatz dürfen

  1. nicht flächendeckend,
  2. in den Fällen des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 nicht dauerhaft,
  3. in den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 nicht längerfristig und
  4. in den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Straßen nur auf Bundesautobahnen und Europastraßen durchgeführt werden.

Sie sind in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.

(1a) Es ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass von den nach Abs. 1 Satz 1 aufgezeichneten Bildern keine Personen außerhalb der Fahrzeuge erfasst werden. Soweit solche Personen unvermeidbar erfasst werden, sind diese unverzüglich technisch unkenntlich zu machen. Es ist sicherzustellen, dass während und außerhalb des Betriebs des technischen Mittels sowie bei der Übertragung der erlangten Daten kein unbefugter Zugriff auf diese erfolgen kann.

(2) Die ermittelten Kennzeichen können automatisch mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354, BGBl. I 2019 S. 400), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I. S. 2099), und des beim Hessischen Landeskriminalamt nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die

  1. nach den §§ 163e und 463a der Strafprozessordnung, Art. 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens, § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 47 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 17 oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift eines anderen Landes,
  2. aufgrund einer Gefahr zur Abwehr einer Gefahr,
  3. aufgrund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung oder
  4. aus Gründen der Strafvollstreckung

ausgeschrieben sind. Der Abgleich hat sofort nach der Erhebung der Daten nach Abs. 1 Satz 1 stattzufinden und darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen. Bewegungsbilder dürfen nicht erstellt werden; Satz 3 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die nach Abs. 1 Satz 1 erhobenen Daten sind, sofern die erfassten Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten sind, sofort automatisiert zu löschen. Die Datenerhebung und der Datenabgleich im Falle des Satzes 1 dürfen nicht protokolliert werden.

(4) Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), können das Kennzeichen, die Bildaufzeichnung des Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Fahrt - richtung, Datum und Uhrzeit gespeichert werden. Das Fahrzeug und die Insassen können im Trefferfall angehalten werden. Weitere Maßnahmen dürfen erst nach Überprüfung des Trefferfalls anhand des aktuellen Fahndungsbestands erfolgen.

§ 14b Abschnittskontrolle 23a

Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satz 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.

§ 15 Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel 09 17 18 18a 23b

(1) Im Sinne dieser Bestimmung ist

  1. ängerfristige Observation die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll,
  2. Einsatz technischer Mittel ihre für die betroffene Person nicht erkennbare Anwendung, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes.

(2) Die Polizeibehörden können durch Maßnahmen nach Abs. 1 personenbezogene Daten erheben

  1. auch über andere als die in den § § 6 und 7 genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erforderlich ist,
  2. über Personen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat mit erheblicher Bedeutung begehen werden, und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist,
  3. über Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes eine terroristische Straftat begehen werden, und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist,
  4. über Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. sie mit Personen nach Nr. 2 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen,
    2. sie von der Planung oder der Vorbereitung von Straftaten der in Nr. 2 genannten Art oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken oder die Personen nach Nr. 2 sich ihrer zur Begehung dieser Straftaten bedienen könnten oder werden und
    3. die Datenerhebung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist,
  5. über die in § 13 Abs. 2 Nr. 5 genannten Personen, wenn Tatsachen die Maßnahme zum Schutz der gefährdeten Person rechtfertigen.

Die Datenerhebung durch Maßnahmen nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen, mit Ausnahme der in den §§ 15a bis 17 genannten, erheblich weniger Erfolg versprechen würden oder die polizeiliche Aufgabenerfüllung mit Hilfe anderer Maßnahmen wesentlich erschwert würde. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerlässlich ist, um die Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Abs. 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.

(3) Außer bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung von Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 2 durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten, soweit nicht nach Abs. 5 eine richterliche Anordnung erforderlich ist.

(4) In oder aus Wohnungen können die Polizeibehörden ohne Kenntnis der betroffenen Person durch den Einsatz technischer Mittel Daten nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, unerlässlich ist. Die Maßnahme nach Satz 1 darf

  1. sich nur gegen eine Person richten, die nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich ist oder bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie terroristische Straftaten begehen wird, und
  2. nur in
    1. der Wohnung der in Nr. 1 genannten Person oder
    2. Wohnungen anderer Personen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich eine in Nr. 1 genannte Person dort aufhält und die Maßnahme allein in deren Wohnung nicht zur Abwehr der Gefahr nach Satz 1 führen wird,

durchgeführt werden. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit sich während der Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist und eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen; die Maßnahme darf nur fortgesetzt werden, wenn sie nicht unzulässig ist. Bestehen insoweit Zweifel, darf die Datenerhebung ausschließlich durch eine automatische Aufzeichnung erfolgen und fortgesetzt werden.

(5) Außer bei Gefahr in Verzug dürfen

  1. längerfristige Observationen,
  2. die Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen bestimmter Personen oder der Einsatz technischer Mittel zu Observationszwecken durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen,
  3. das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch den Einsatz technischer Mittel und
  4. Maßnahmen nach Abs. 4

nur nach richterlicher Anordnung durchgeführt werden. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach Abs. 4 handelt, das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die Personen, gegen die sich die Maßnahmen richten sollen, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist, und bei Maßnahmen nach Abs. 4 die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume angeben. Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen sowie die wesentlichen Gründe darzulegen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen und, soweit möglich, räumlich zu begrenzen; liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Eine Verlängerung um jeweils höchstens drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Hat die Polizeibehörde bei Gefahr im Verzug die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, so weit sie nicht binnen drei Tagen richterlich bestätigt wird. Maßnahmen nach Abs. 4 dürfen nur angeordnet und durchgeführt werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Maßnahme nicht in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eindringen wird.

(6) Abs. 2 bis 5 gelten nicht für das Abhören und Aufzeichnen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person geschieht. Das Abhören und Aufzeichnen in oder aus Wohnungen ordnet die Polizeibehörde an. Ergeben sich während der Maßnahme Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, sind das Abhören und Aufzeichnen zu unterbrechen, sobald dies ohne für Leib, Leben oder Enttarnung der bei dem polizeilichen Einsatz tätigen Personen möglich ist. § 16 Abs. 5 Satz 2 bis 7, Abs. 6 und 7 gelten entsprechend. Erlangte Erkenntnisse aufgrund von Anordnungen nach Satz 2 dürfen anderweitig nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr verwertet werden, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist für richterliche Entscheidungen nach Satz 5 das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat; für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 Satz 3. Die Zulässigkeit der Verwertung der erlangten Erkenntnisse aufgrund von Anordnungen nach Satz 2 zum Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung.

(7) Zur Vorbereitung des Einsatzes technischer Mittel kann die Polizeibehörde die Wohnung der betroffenen Person betreten, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. Außer bei Gefahr im Verzug ist dies nur nach richterlicher Anordnung zulässig. Abs. 5 Satz 8 und 9 gelten entsprechend.

(8) Die Befugnis der Gefahrenabwehrund der Polizeibehörden, bestimmte Mittel zur Überwachung der Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften zu verwenden, bleibt unberührt.

(9) Automatische Aufzeichnungen nach Abs. 4 Satz 8, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4, sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Das Gericht entscheidet, welche Teile verwertet werden können, und ordnet im Übrigen die unverzügliche Löschung an. Es unterrichtet die Polizeibehörde unverzüglich über den Inhalt der verwertbaren Teile der Aufzeichnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten der zuständigen Polizeibehörde über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich der technischen Unterstützung von zwei weiteren Bediensteten bedienen, von denen eine oder einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Satz 1 bis 7 gelten entsprechend für Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach Abs. 4 erlangt worden sind.

§ 15a Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung 09 13 18 18a 23b

(1) Die Polizeibehörden können von einem Dienstanbieter, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, verlangen, dass er die Kenntnisnahme durch Überwachung und Aufzeichnung des Inhalts der Telekommunikation ermöglicht und die näheren Umstände der Telekommunikation einschließlich des Standorts aktiv geschalteter nicht ortsfester Telekommunikationsanlagen übermittelt, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, unerlässlich ist. Die Maßnahme darf sich gegen eine Person richten,

  1. die nach den § § 6 oder 7 verantwortlich ist,
  2. bei der die Voraussetzungen des § 9 vorliegen,
  3. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. sie für eine Person nach Nr. 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder
    2. eine Person nach Nr. 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird, soweit die Maßnahme zur Verhütung terroristischer Straftaten unerlässlich ist, oder
  4. die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 genannt ist, soweit die Maßnahme zur Verhütung terroristischer Straftaten unerlässlich ist.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. § 15 Abs. 4 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können die Polizeibehörden auch Auskunft über Verkehrsdaten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544), in einem zurückliegenden oder einem zukünftigen Zeitraum sowie über Inhalte verlangen, die innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Speichereinrichtungen abgelegt sind. Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Telekommunikationsdiensteanbieter, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften. Auskunft über Bestandsdaten nach den § 3 Nr. 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) können die Polizeibehörden von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 verlangen (§ 174 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 3 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Die Auskunft über Bestandsdaten anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse darf nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr verlangt werden. § 29 Abs. 5 bis 7 gilt für Satz 4 und 5 entsprechend

(2a) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können die Polizeibehörden von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, verlangen. Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes verlangt werden. Unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 können die Polizeibehörden Auskunft über Bestandsdaten nach § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes verlangen. Der Dienstanbieter hat die Daten unverzüglich auf dem von der Polizeibehörde bestimmten Weg zu übermitteln.

(3) Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des Abs. 1 technische Mittel einsetzen, um spezielle Kennungen eines Mobilfunkendgeräts oder sonstigen Endgeräts, spezielle Kennungen der darin verwendeten Karte sowie den Standort zu ermitteln.

(4) Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Telekommunikationsverbindungen durch den Einsatz technischer Mittel unterbrechen oder verhindern.

(5) Maßnahmen nach Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1 und 2, Abs. 3 oder 4 bedürfen außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat; für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 Satz 3. § 15 Abs. 5 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. § 15 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, anzugeben ist. Bei Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 2a Satz 1 und 2 genügt abweichend von Satz 4 eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 15 Abs. 9 Satz 1 bis 7 gilt entsprechend.

(6) Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 4 dürfen auf Antrag der Behördenleitung oder einer oder eines von dieser beauftragten Bediensteten durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Behördenleitung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. Abs. 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(7) § 17 Abs. 1 und 3 des Artikel 10 Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274), gilt entsprechend.

§ 15b Telekommunikationsüberwachung an informationstechnischen Systemen 09 18 18a 23b

(1) Unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 1, kann die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ohne Wissen der betroffenen Person in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

  1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation
    überwacht und aufgezeichnet wird, und
  2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

(2) Es ist technisch sicherzustellen, dass

  1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Daten erhebung unerlässlich sind, und
  2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.

Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen

(3) § 15 Abs. 4 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. § 15 Abs. 5 Satz 1 bis 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, in der Anordnung möglichst genau zu bezeichnen ist. § 15 Abs. 9 Satz 1 bis 7 gilt entsprechend.

§ 15c Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme 18a 23b 23b

(1) Die Polizeibehörden können ohne Wissen der betroffenen Person mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, unerlässlich ist.

(2) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf sich nur gegen eine Person richten, die nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich ist, und nur in die von dieser Person genutzten informationstechnischen Systeme eingreifen. Eine Maßnahme nach Abs. 1 ist auch gegen eine in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 genannte Person zulässig, soweit dies zur Verhütung terroristischer Straftaten unerlässlich ist. In informationstechnische Systeme anderer Personen darf die Maßnahme nur eingreifen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine in Satz 1 oder 2 genannte Person dort ermittlungsrelevante Informationen speichert und dies unerlässlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(3) § 15b Abs. 2 gilt entsprechend. § 15 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass, soweit möglich, technisch sicherzustellen ist, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. § 15 Abs. 5 Satz 1 bis 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, in der Anordnung möglichst genau zu bezeichnen ist. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 gilt § 15 Abs. 7 entsprechend. § 15 Abs. 9 Satz 1 bis 7 gilt entsprechend für Erkenntnisse, die nach Abs. 1 und 2 erlangt worden sind

§ 16 Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit Polizeibehörden Dritten nicht bekannt ist, und durch verdeckt ermittelnde Personen 18a 23b

(1) Die Polizeibehörden können durch Personen, deren Zusammenarbeit mit ihnen Dritten nicht bekannt ist (V-Personen), personenbezogene Daten erheben. § 15 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Polizeibehörden können durch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die unter einer Legende eingesetzt werden (verdeckt ermittelnde Personen -- VE-Personen), personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 erheben.

(3) Die Datenerhebung durch den Einsatz von V-Personen oder VE-Personen ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen mit Ausnahme der in den § § 15 bis 15c und 17 genannten erheblich weniger Erfolg versprechen würden oder die polizeiliche Aufgabenerfüllung mit Hilfe anderer Maßnahmen wesentlich erschwert würde. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerlässlich ist, um die Datenerhebung nach Abs. 1 und 2 durchführen zu können. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass durch den Einsatz von V Personen oder VE-Personen allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist deren Einsatz unzulässig.

(4) Bei der Planung des Einsatzes sollen nach Möglichkeit Situationen vermieden werden, bei denen regelmäßig Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen werden würden. Bei einem gegen eine Person gerichteten Einsatz darf unter keinen Umständen der Kernbereich zum Ziel des Einsatzes gemacht werden. Insbesondere dürfen zum Aufbau oder zum Erhalt eines Vertrauensverhältnisses keine intimen Beziehungen oder vergleichbar engste persönliche Bindungen begründet oder fortgeführt werden. Entstehen solche Bindungen, ist der Einsatz gegen diese Person abzubrechen.

(5) Ergeben sich während der Durchführung des Einsatzes Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist der Einsatz zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung für Leib, Leben oder Enttarnung der eingesetzten Personen möglich ist. Unterbleibt ein Abbruch aufgrund einer Gefährdung nach Satz 1, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. Die Maßnahme darf fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte mehr dafür vorliegen, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. Soweit Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung durch eine Maßnahme erlangt worden sind, dürfen sie nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 29a verwendet werden. Die Dokumentation ist am Ende des Kalenderjahres, das der Protokollierung folgt, zu löschen.

(6) Vor der Weitergabe von Informationen haben die eingesetzten Personen zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sind. Entsprechende Erkenntnisse dürfen nicht zur Verwertung weitergegeben werden.

(7) Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen worden sind, entscheidet die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte unverzüglich über die Verwendbarkeit und Löschung der Daten.

(8) Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen für den Einsatz von VE-Personen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. VE-Personen dürfen unter der Legende zur Erfüllung ihres Auftrags am Rechtsverkehr teilnehmen. VE-Personen dürfen unter ihrer Legende mit Einwilligung der berechtigten Person deren Wohnung betreten. Die Einwilligung darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine heimliche Durchsuchung ist unzulässig. Im Übrigen richten sich die Befugnisse von VE-Personen nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.

(9) Eine Anordnung über den Einsatz von V-Personen oder VE-Personen erfolgt außer bei Gefahr im Verzug schriftlich durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten. Abweichend von Satz 1 bedarf der Einsatz von V-Personen, der sich gegen eine bestimmte Person richtet, und von VE-Personen mit einer auf Dauer angelegten Legende einer richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 2 auch durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten schriftlich getroffen werden. Ist eine Anordnung nach Satz 3 ergangen, so ist unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung zu beantragen; die Anordnung tritt außer Kraft, soweit sie nicht binnen drei Tagen richterlich bestätigt wird. Eine Anordnung muss die Personen, gegen die sich der Einsatz richten soll, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Art, Umfang und Dauer des Einsatzes sind festzulegen und die wesentlichen Gründe anzugeben. Eine Verlängerung ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Für eine richterliche Anordnung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat; für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 Satz 3. Die Staatsanwaltschaft ist unverzüglich über eine Anordnung nach Satz 2 zu unterrichten.

§ 16a Anerkennung von richterlichen Anordnungen anderer Länder 23b

Richterliche Anordnungen anderer Länder, die die personenbezogene Datenerhebung nach den §§ 14 bis 16 betreffen, werden als nach diesem Gesetz angeordnete Maßnahme anerkannt, wenn auch hiernach der Einsatz derselben Maßnahme hätte angeordnet werden dürfen.

§ 17 Polizeiliche Beobachtung, Gezielte Kontrolle 15a 18 23b

(1) Die Polizeibehörden können die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs im polizeilichen Fahndungsbestand zur Polizeilichen Beobachtung oder zur Gezielten Kontrolle ausschreiben. Polizeilicher Fahndungsbestand im Sinne von Satz 1 sind die Fahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes und des beim Hessischen Landeskriminalamt nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführten polizeilichen Informationssystems. Die Fahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen im Schengener Informationssystem.

(2) Die Ausschreibung ist zulässig, wenn

  1. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisherigen Straftaten erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten mit erheblicher Bedeutung begehen wird, oder
  2. die Voraussetzungen für die Anordnung einer Observation (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2) gegeben sind

und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die aufgrund der Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung gemeldeten Erkenntnisse, insbesondere über das Antreffen der Person, etwaiger Begleitpersonen, des Kraftfahrzeugs und dessen Führerin oder Führers, oder aufgrund der Ausschreibung zur Gezielten Kontrolle durchgeführten Maßnahmen für die Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind.

(3) Gegen eine nach Abs. 1 ausgeschriebene Person oder eine Person, die ein nach Abs. 1 ausgeschriebenes Kraftfahrzeug führt, sind beim Antreffen andere Maßnahmen nur zulässig, wenn jeweils die besonderen rechtlichen Voraussetzungen für diese Maßnahmen erfüllt sind.

(4) Die Ausschreibung darf nur durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Sie muss die Person, die ausgeschrieben werden soll, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Spätestens nach Ablauf von jeweils drei Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen; das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.

(5) Zur Verlängerung der Laufzeit über zwölf Monate hinaus bedarf es einer richterlichen Anordnung. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die ausschreibende Polizeibehörde ihren Sitz hat.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.

§ 17a Berichtspflichten gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit 18 18a

Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre über die nach den § § 15 bis 16 getroffenen Maßnahmen sowie über Polizeiliche Beobachtungen nach § 17, soweit bei den genannten Maßnahmen eine richterliche Anordnung oder richterliche Bestätigung der Anordnung erforderlich ist, und über Übermittlungen nach § 23. Abweichend von Satz 1 ist dem Landtag über die nach § 15 Abs. 4 und 6 Satz 4 getroffenen Maßnahmen jährlich zu berichten. In diesen Berichten wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang, von welchen Befugnissen, aus Anlass welcher Art von Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. Die parlamentarische Kontrolle wird auf der Grundlage dieser Berichte von einer parlamentarischen Kontrollkommission ausgeübt. § 1 Abs. 2 bis 7 sowie die § § 2 und § 4 Abs. 2 des Verfassungsschutzkontrollgesetzes vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302, 317) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Der Landtag macht die Berichte in anonymisierter Form öffentlich.

§ 18 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen 15a 23 23b

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben (§ 1 Abs. 2) oder zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist.

(2) Die Polizeibehörden können die Identität einer Person feststellen, wenn

  1. die Person sich an einem Ort aufhält,
    1. von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort
      aa) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben
      bb) sich Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen oder
      cc) sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen, oder
    2. an dem Personen der Prostitution nachgehen,
  2. dies zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 5) erforderlich ist,
  3. die Person sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
  4. die Person sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der Person rechtfertigen,
  5. die Person an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizeibehörde auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten eingerichtet worden ist, um eine der in § 100a der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten zu verhüten; die Einrichtung von Kontrollstellen ist nur mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums oder von ihm benannter Stellen zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt,
  6. die Person in Einrichtungen des internationalen Verkehrs, auf Straßen oder auf Bundeswasserstraßen, soweit aufgrund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass diese von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität sind, angetroffen wird zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder
  7. sich die Person in einem Fahrzeug befindet, das zur Gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

Die Örtlichkeiten, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 6 erfüllen, hat jede Polizeibehörde für ihren Zuständigkeitsbereich unter Angabe der Gründe in einem ständig zu aktualisierenden Verzeichnis zu benennen. Näheres zu den Voraussetzungen und zur Durchführung der Kontrollen wird durch Verwaltungsvorschriften des Ministeriums des Innern und für Sport geregelt.

(3) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können insbesondere die Person anhalten, den Ort der Kontrolle absperren, die Person nach ihren Personalien befragen, verlangen, dass die Person mitgeführte Ausweispapiere aushändigt, und erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen.

(4) Die Polizeibehörden können die Person festhalten, sie und die von ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen, sowie die Person zur Dienststelle bringen.

(5) Erkennungsdienstliche Maßnahmen können nur angeordnet und Maßnahmen nach Abs. 4 können nur durchgeführt werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Gegen eine Person, die nicht nach den § § 6 oder 7 verantwortlich ist, können erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen ihren Willen nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass sie Angaben über die Identität verweigert oder bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Täuschung über die Identität begründen.

(6) Werden die Personalien bei der betroffenen Person erhoben, ist diese auf den Grund für die Identitätsfeststellung hinzuweisen, sofern der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(7) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.

§ 19 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, DNA-Analyse 18

(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind

  1. die Abnahme von Fingerabdrücken und Abdrücken anderer Körperpartien,
  2. die Aufnahme von Abbildungen,
  3. Messungen und Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale.

(2) Die Polizeibehörden können erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies

  1. nach § 18 Abs. 3 zur Feststellung der Identität angeordnet ist oder
  2. zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

(3) Ist eine noch nicht vierzehn Jahre alte Person verdächtig, eine Straftat mit erheblicher Bedeutung begangen zu haben, und besteht wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr, dass sie künftig eine Straftat mit erheblicher Bedeutung begehen wird, können die Polizeibehörden zu Zwecken der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten Körperzellen entnehmen. § 36 Abs. 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters können die entnommenen Körperzellen molekulargenetisch untersucht werden. § 81f der Strafprozessordnung und § 36 Abs. 5 Satz 3 gelten entsprechend. Die entnommenen Körperzellen sind unverzüglich nach der Analyse zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig.

(4) Ist die Identität festgestellt und die weitere Aufbewahrung der angefallenen Unterlagen auch nach Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 nicht erforderlich, oder sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 entfallen, sind die angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, so sind diese über die erforderliche Vernichtung zu unterrichten.

(5) Die betroffene Person ist bei Vornahme der erkennungsdienstlichen Maßnahmen oder bei der Entnahme von Körperzellen zur DNA-Analyse über die Vernichtungspflicht nach Abs. 4 Satz 1 zu belehren. Sind die Unterlagen ohne Wissen der betroffenen Person angefertigt worden, so ist ihr mitzuteilen, welche Unterlagen aufbewahrt werden, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann.

(6) Soweit sich die Maßnahmen nach Abs. 1 bis 5 auf besondere Kategorien personenbezogener Daten beziehen, sind die §§ 20 und 43 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes und Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.

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