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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung)
- Hessen -

Vom 9. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 75 vom 10.12.2024)


Aufgrund des § 42 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Delegationsverordnung

§ 3 Abs. 1 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 21), wird wie folgt geändert:

1. Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann," § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Variante 3 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes und von Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese nicht von § 42b Absatz 1 des Waffengesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Absatz 2 des Waffengesetzes erfasst sind, zu verbieten oder zu beschränken,"

2. Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. § 42 Abs. 6 Satz 1 bis 3 des Waffengesetzes vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an bestimmten Orten verboten oder beschränkt werden kann," § 42 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 des Waffengesetzes die Ermächtigung weiter zu übertragen, nach § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 Variante 1, 2 und 4 sowie Nr. 4 und 5 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes und von Messern zu verbieten oder zu beschränken,"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (11.12.2024) in Kraft.

ID 242962

ENDE