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Delegationsverordnung - Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2007
(GVBl. I S. 859...; 24.04.2015 S. 190; 16.12.2015 S. 594 15; 18.05.2018 S. 190 18; 11.12.2018 S. 716 18a; 10.01.2022 S. 54 22; 24.06.2024 Nr. 21 24)
Gl.-Nr.: 300-41



Erster Abschnitt
Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

§ 1 Personenstandsgesetz 22

Die Ermächtigung, nach § 74 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, wird der für das Personenstandswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

§ 2 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach Art. 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch zu verbieten, der Prostitution nachzugehen, und das Verbot auf bestimmte Tageszeiten zu beschränken, wird den Regierungspräsidien übertragen.

§ 2a Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 22

Die Ermächtigung durch Rechtsverordnung nach

  1. § 110a Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Akten bei den Behörden und Gerichten elektronisch geführt werden,
  2. § 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu bestimmen,

wird der für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen, soweit es sich um die elektronische Aktenführung bei den Verwaltungsbehörden und den Polizeibehörden im Rahmen der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108), handelt.

§ 3 Waffengesetz 18 22

(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach

  1. § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann,
  2. § 42 Abs. 6 Satz 1 bis 3 des Waffengesetzes vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an bestimmten Orten verboten oder beschränkt werden kann,
  3. § 48 Abs. 1a des Waffengesetzes die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. EU Nr. L 316 S. 1) zuständige Kontaktstelle zu bestimmen,

wird der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

(2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen, wird der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen; sie wird in den Fällen des § 21 Abs. 1 und § 21a Abs. 1 des Waffengesetzes sowie im Falle des § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977), im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten des Handwerks und Handels zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ausgeübt. Abweichend von Satz 1 wird die Ermächtigung in den Fällen des § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes für den jeweiligen Geschäftsbereich der für die Fachaufsicht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

(3) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes zu regeln, dass auf bestimmte Behörden und Dienststellen sowie deren Bedienstete das Waffengesetz nicht anwendbar ist, wird für den jeweiligen Geschäftsbereich der für die Fachaufsicht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

§ 4 Beamtenstatusgesetz 15 22

Die Ermächtigung, nach § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche zu regeln, wird den obersten Landesbehörden übertragen. Soweit die obersten Landesbehörden die Maßnahmen nicht selbst getroffen haben, können sie bestimmen, dass andere Behörden über Widersprüche entscheiden.

§ 5 Konsumcannabisgesetz 15 24

Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) die zuständigen Behörden im Sinne des Konsumcannabisgesetzes zu bestimmen, wird der für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

Zweiter Abschnitt
Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen

§ 6 Finanzverwaltungsgesetz 22

Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung

  1. nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Finanzverwaltungsgesetzes eingerichtet ist, als Teil einer Oberfinanzdirektion, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes einzurichten,
  2. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 8 des Finanzverwaltungsgesetzes Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), einzurichten,
  3. nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die Zuständigkeit eines Finanzamtes auf einzelne Aufgaben zu beschränken sowie einem Finanzamt Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter zuzuweisen,
  4. nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes Steuerverwaltungstätigkeiten, die mit dem Einsatz automatischer Einrichtungen zusammenhängen, auf ein nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes eingerichtetes Rechenzentrum zu übertragen,

wird der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

§ 7 (weggefallen)

§ 8 Abgabenordnung 18a 22

(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach

  1. nach § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit
    1. § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,
    2. § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes,
    3. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes,
    4. § 20 des Berlinförderungsgesetzes,
    5. § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes,
    6. § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes,
    7. § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996,
    8. § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999,
    9. § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005,
    10. § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007,
    11. § 15 des Investitionszulagengesetzes 2010,
    12. § 15 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes,
  2. § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung und in Verbindung mit
    1. § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes,
    2. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes,
    3. § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes,
    4. § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

einer Finanzbehörde die sachliche Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden zu übertragen, wird der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

(2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 88b Abs. 3 der Abgabenordnung zu bestimmen, welche Finanzbehörde für die in § 88b Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung genannten Tätigkeiten zuständig ist, wird der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

§ 9 Gemeindefinanzreformgesetz 18a

Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung

  1. nach § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach einem Schlüssel aufgrund von Bundesstatistiken zu ermitteln und festzusetzen,
  2. nach § 4 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu bestimmen, dass ein Ausgleich unterbleibt, wenn der durch einen Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahl entstandene Ausgleichsbetrag einen bestimmten Betrag nicht überschreitet,
  3. nach § 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes die Termine und das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer zu regeln,
  4. nach § 5a Abs. 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufzuteilen und festzusetzen,
  5. nach § 5d Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinde zu regeln,
  6. nach § 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Abführung der Umlage zu treffen,

wird der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen.

§ 10 (weggefallen)

Dritter Abschnitt 22
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

§ 11 Gewerbeordnung

(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung

  1. nach § 6b Satz 2 der Gewerbeordnung im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) bestimmte Verfahren von der Abwicklung über die einheitliche Stelle auszuschließen,
  2. nach § 38 Abs. 3 der Gewerbeordnung zu bestimmen, in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben,
  3. nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung zu bestimmen, dass über § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen,
  4. nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung die zuständigen Behörden für die Ausführung der Gewerbeordnung und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zu bestimmen,
  5. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Gewerbeordnung und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu übertragen,

wird der für das Gewerberecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 umfasst die Verordnungsermächtigung auch die Befugnis zur Weiterübertragung auf nachgeordnete oder der Aufsicht der für das Gewerberecht zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers unterstehende Behörden.

(2) Abweichend von

  1. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung die für den Vollzug der Vorschriften des Titels VII der Gewerbeordnung und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden zu bestimmen,
  2. Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Vorschriften des Titels VII der Gewerbeordnung und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu übertragen,

der für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

§ 12 Handwerksordnung 22

Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung

  1. Nach § 8 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2, § 7b Abs. 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2, der Handwerksordnung zu bestimmen, dass statt der bestimmten höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständig ist,
  2. nach § 27a Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung zu bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird,
  3. nach § 47 Abs. 1 Satz 5 der Handwerksordnung zu bestimmen, dass abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist,
  4. nach § 113 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2, der Handwerksordnung abweichend von § 113 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung eine andere Form der Einziehung und Beitreibung von Beiträgen und Gebühren zuzulassen,
  5. nach § 116 Satz 1 der Handwerksordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108 Abs. 6 der Handwerksordnung zu bestimmen,
  6. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Handwerksordnung und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen auf eine andere Behörde oder eine sonstige Stelle zu übertragen,

wird der für die Angelegenheiten des Handwerks zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

§ 13 (weggefallen)

§ 14 Versicherungsaufsichtsgesetz 22

Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Vorschriften über die interne Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zu erlassen, wird der für das Versicherungswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

§ 15 Bundesfernstraßengesetz 22

Die Ermächtigung,

  1. nach § 8 Abs. 3 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes Gebührenordnungen über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren zu erlassen,
  2. nach § 9a Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes Planungsgebiete durch Rechtsverordnung festzulegen,

wird der für den Straßenbau und Brückenbau zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

§ 16 Straßenverkehrsgesetz 22

Die Ermächtigung,

  1. nach § 6a Abs. 5a Satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel zu erlassen,
  2. nach § 6a Abs. 6 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit Abs. 7, des Straßenverkehrsgesetzes Gebührenordnungen für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze zu erlassen,

wird den Gemeinden übertragen.

§ 17 Börsengesetz

Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung

  1. nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Börsengesetzes Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der im Hinblick auf den Antrag nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen zu bestimmen,
  2. nach § 6 Abs. 7 Satz 1 des Börsengesetzes nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der im Hinblick auf bedeutende Beteiligungen nach § 6 Abs. 1, 5 und 6 des Börsengesetzes vorgesehenen Anzeigen zu erlassen,
  3. nach § 13 Abs. 4 Satz 1 des Börsengesetzes das Nähere über die Wahl des Börsenrates zu bestimmen,
  4. nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes Vorschriften über die Sanktionsausschüsse an den Börsen zu erlassen,

wird der für das Börsenwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

§ 18 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz 18a

Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung

  1. nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie getroffenen Regelungen hinaus weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat,
  2. nach § 9b Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber zu erlassen,

wird der für die Angelegenheiten des Handwerks zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

Vierter Abschnitt
Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

§ 19 Bundesberggesetz

Die Ermächtigung,

  1. durch Rechtsverordnung
    1. nach § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes die erforderlichen Vorschriften über die Festlegung des Marktwertes und des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes sowie über die Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe zu erlassen und Regelungen über die Befreiung oder Abweichung von der Feldes- und Förderabgabe zu treffen,
    2. nach § 142 des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Bundesbergverordnungen die für die Ausführung des Bundesberggesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen,
    3. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesberggesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen und Bergverordnungen auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu übertragen,
  2. nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes Bergverordnungen aufgrund der §§ 65 bis 67 des Bundesberggesetzes zu erlassen,

    wird der für das Bergrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

§ 20 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch 18a 22

(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 70 Abs. 14 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen führen dürfen, wird der für das Lebensmittelrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

(2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorschriften nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches über die erforderliche Sachkunde und die fachlichen Anforderungen an die in § 42 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Personen sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu erlassen, wird der für das Lebensmittel- und Futtermittelrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen; soweit Regelungen über wissenschaftlich ausgebildete Personen getroffen werden, ist das Einvernehmen mit der für die Ausbildung dieser Personen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister herzustellen. Abweichend von Satz 1 wird die Ermächtigung auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen, soweit Regelungen über zur Überwachung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingesetzte andere fachlich ausgebildete Personen getroffen werden; dies gilt auch für die Ermächtigung nach § 3 Abs. 2 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I. S. 1358), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480).

§ 21 Tiergesundheitsgesetz und Tierschutzgesetz 18a

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 des Tiergesundheitsgesetzes wird

  1. der für die Tierseuchenbekämpfung und den Tiergesundheitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, wenn eine Regelung mit Geltung über das Gebiet des Regierungsbezirks hinaus erlassen wird,
  2. dem Regierungspräsidium, wenn eine Regelung mit Geltung über das Gebiet eines Landkreises hinaus erlassen wird,
  3. der Landrätin oder dem Landrat, wenn eine Regelung mit Geltung über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde oder Stadt hinaus erlassen wird,
  4. der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister in kreisfreien Städten, dem Gemeindevorstand oder Magistrat in den übrigen Gemeinden, wenn eine Regelung sich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt,

übertragen.

(2) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 10 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes bei Gefahr im Verzuge im Rahmen der Ermächtigungen nach § 6 Abs. 1, den §§ 9 und 26 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes Vorschriften zu erlassen, die über die nach diesen Bestimmungen vom Bundesministerium erlassenen Vorschriften hinausgehen, wird der für die Tierseuchenbekämpfung und den Tiergesundheitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

(3) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes Schutzgebiete für freilebende Katzen und Maßnahmen zur Verminderung ihrer Anzahl zu bestimmen, wird in kreisfreien Städten der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister, in den übrigen Gemeinden dem Gemeindevorstand oder Magistrat übertragen.

§ 22 Forstvermehrungsgutgesetz

Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstermehrungsgutgesetzes Bestimmungen zum Zwecke der Identitätssicherung zu treffen, wird der für das Forstwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

Fünfter Abschnitt
Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration

§ 23 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 22

Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2, des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

  1. die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden,
  2. die zuständige Stelle nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932),

zu bestimmen, wird der für Familienförderung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

§ 24 Heimarbeitsgesetz

Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung

  1. nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 6 Satz 3 und 4, § 7 Satz 1, § 9 Abs. 2, § 10 Satz 2, § 24 Satz 1 und § 25 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes die zuständige Stelle zu bestimmen,
  2. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Heimarbeitsgesetz auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu übertragen,

wird der für die Heimarbeit zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

§ 25 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch

Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der monatlichen Regelsätze festzusetzen, wird der für Sozialhilfe zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenstandsgesetz vom 26. November 1974 (GVBl. I S. 559),
  2. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf Grund des Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 5. August 1975 (GVBl. I S. 195),
  3. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz vom 4. Februar 2003 (GVBl. I S. 60),
  4. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),
  5. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 4. November 1975 (GVBl. I S. 254),
  6. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes und nach § 15 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 16. September 1988 (GVBl. 1 S. 335),
  7. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Bestimmung der sachlich zuständigen Finanzbehörden in Bußgeld- und Strafverfahren, in denen Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung unmittelbar oder entsprechend anzuwenden sind vom 22. April 1997 (GVBl. I S. 78),
  8. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 2 Abs. 2 und nach § 17 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBl. I S. 328),
  9. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 1. Februar 2000 (GVBl. I S. 58), geändert durch Verordnung vom 14. September 2004 (GVBl. I S. 284),
  10. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 9 des Finanzverwaltungsgesetzes zur Einrichtung von Landesfamilienkassen in Hessen vom 11. Dezember 2006 (GVBl. I S. 677, 2007 I S. 334),
  11. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Zuständigkeitsbestimmungen nach § 5 Abs. 5 des Erstattungsgesetzes vom 17. Mai 1976 (GVBl. I S. 226),
  12. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 22. April 1992 (GVBl. 1 S. 156),
  13. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 22. März 1999 (GVBl. I S. 208), geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395),
  14. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gaststättengesetz vom 5. April 1971 (GVBl. I S. 89),
  15. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechts-Verordnungen über die interne Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 29. März 1995 (GVBl. I S. 169),
  16. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften nach § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 9a Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes vom 26. März 1976 (GVBl. I S. 217),
  17. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für Parkgebühren vom 1. Juni 2004 (GVBl. I S. 207),
  18. die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 6. August 2002 (GVBl. I S. 539),
  19. die Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Technik zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 7. September 1970 (GVBl. I S. 553),
  20. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 424), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232),
  21. § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 18. Januar 1982 (GVBl. I S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (BGBl. I S. 232),
  22. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Tierseuchengesetz vom 18. Februar 1977 (GVBl. I S. 116, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624),
  23. § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und nach dem Vorläufigen Tabakgesetz vom 24. April 2006 (GVBl. I S. 138, 140),
  24. § 2 der Verordnung über die nach Landesrecht zuständige Stelle und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 11. April 2003 (GVBl. I S. 120),
  25. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Zuständigkeitsbestimmungen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes vom 14. Juni 1974 (GVBl. I S. 285), geändert durch Verordnung vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 135),
  26. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zur Bestimmung der für die Ausführung des Heimarbeitsgesetzes zuständigen Stellen vom 18. Dezember 1990 (GVBl. I S. 792), geändert durch Verordnung vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 135),
  27. die Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 19. Dezember 2006 (GVBl. 1 S. 764),
  28. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach Art. II § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 18. Mai 1978 (GVBl. I S. 277).
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