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HmbAGBMG - Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
Vom 15. Juli 2015
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 31.07.2015 S. 193 15 Inkraftreten; 18.05.2018 S. 145 18; 26.10.2021 S. 723 21 21a i.K.)
Gl.-Nr.: 210-4
(Zur vorherigen Regelung MeldeG)
§ 1 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden 18
(1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geändert am 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738), in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Die Aufgaben der Meldebehörden werden örtlich und zentral wahrgenommen. Die Meldebehörden führen ein zentrales Melderegister. Den örtlichen Meldebehörden sind überörtliche Zugriffe auf das zentrale Melderegister zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben gestattet. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nur die zentrale Meldebehörde von Eintragungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummern 7 und 8 BMG Kenntnis erlangt.
(3) Die Meldebehörden sind jeweils für die von ihnen verarbeiteten Daten verantwortlich. Die zentrale Meldebehörde ist für das Melderegister insgesamt verantwortlich.
§ 2 Speicherung von Daten
Über die in § 3 BMG aufgeführten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
§ 3 Einrichtung und Aufgaben des Spiegelregisters 21 21a
(1) Für die Aufgaben der Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 38 BMG, der Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Absätze 2 und 3 BMG, der regelmäßigen Datenübermittlungen und der Datenübertragungen im Verfahren der Anmeldung mittels vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absätze 3 und 4 sowie § 23a Absatz 1 BMG wird durch die zentrale Meldebehörde ein Spiegelregister eingerichtet, geführt und betrieben.
(2) Es ist sicherzustellen, dass zu jeder Zeit Daten aus dem Spiegelregister durch die in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte Stellen über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abgerufen werden können.
(3) Die Zuständigkeiten der Meldebehörden bleiben unberührt. Soweit Aufgaben nach Absatz 1 über das Spiegelregister wahrgenommen werden, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Bereitstellung oder zur Übermittlung der Daten befreit.
§ 4 Inhalt des Spiegelregisters 18
(1) Im Spiegelregister werden die in § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummern 4, 7 und 8 BMG und die in § 2 genannten Daten und Hinweise sowie die Ordnungsmerkmale der Meldebehörden nach § 4 Absatz 1 BMG gespeichert.
(2) Die in dem Spiegelregister gespeicherten Daten dürfen nur zu den in § 3 Absatz 1 genannten Aufgaben verarbeitet werden. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Betrieb des Spiegelregisters
(1) Zur Inbetriebnahme des Spiegelregisters hat die zentrale Meldebehörde aus den im Melderegister gespeicherten Daten die in § 4 Absatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise zu übertragen.
(2) Zur Fortschreibung hat die zentrale Meldebehörde Änderungen im Melderegister mindestens einmal täglich an das Spiegelregister zu übertragen. Die Eintragung von Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die damit in Verbindung stehenden Datensätze werden unmittelbar an das Spiegelregister übertragen.
(3) Die Speicherung, Änderung oder Löschung von Daten des Spiegelregisters erfolgt ausschließlich auf Grund der von der zentralen Meldebehörde nach den Absätzen 1 und 2 übertragenen Daten. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der an das Spiegelregister übertragenen Daten und Hinweise ist die zentrale Meldebehörde verantwortlich. Die zentrale Meldebehörde hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten durch einen Datenabgleich stichprobenartig zu überprüfen.
(4) Die zentrale Meldebehörde hat sicherzustellen, dass für jede Person nur ein Datensatz in das Spiegelregister übertragen wird.
§ 6 Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk 18
(1) Die Meldebehörden übermitteln dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) oder die nach § 10 Absatz 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. Dezember bis 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. 2011 S. 64) von ihm beauftragte Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs des Rundfunkbeitrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Personen:
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Beitrag zusteht, zu ermitteln. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
(3) Der Norddeutsche Rundfunk hat den Melde behörden die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 7 Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu deren Mitgliedern zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 1 BMG die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist, sowie das Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 3 BMG übermitteln. Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 2 BMG dürfen die Meldebehörden die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist, sowie die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln.
(2) Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 BMG trifft die für das Meldewesen zuständige Behörde. Dazu hat die datenempfangene öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft der für das Meldewesen zuständigen Behörde ein Sicherheitskonzept vorzulegen, in welchem die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz dargestellt sind.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermitteln den Meldebehörden Daten über mitgliedschaftsbegründende Ereignisse zu einer Person. Absatz 4 ist entsprechend anwendbar.
(4) Die Datenübermittlung der Meldebehörden an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die datenempfangende Stelle zugestimmt hat.
§ 8 Verordnungsermächtigungen
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 BMG zulässig.
(3) Das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist.
ENDE |