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Gesetz zur Anpassung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie weiterer Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679
- Hamburg -
Vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 24.05.2018 S. 145)
Artikel 1
HmbDSG - Hamburgisches Datenschutzgesetz
Artikel 1a
Hamburgisches Gesetz zur Aufsicht über die Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
§ 111 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 365), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Die Hochschulen dürfen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Absolventinnen und Absolventen und anderen ehemaligen Studierenden sowie sonstigen Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die für die Identifikation, die Zulassung, die Immatrikulation, die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach den §§ 6a und 6b die Rückmeldung, die Beurlaubung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Hochschulplanung, die Sicherung und Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre sowie die Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erforderlich sind. | "Die Hochschulen dürfen diejenigen personenbezogenen Daten von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Absolventinnen und Absolventen und anderen ehemaligen Studierenden sowie Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen verarbeiten, die für die Identifikation, die Zulassung, die Immatrikulation, die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach den §§ 6a und 6b, die Rückmeldung, die Beurlaubung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Hochschulplanung, die Sicherung und Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre sowie die Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erforderlich sind." |
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) In Satz 5 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
3. Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die weitere Verarbeitung bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung."
b) Im neuen Satz 5 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
4. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Die Hochschulen können vom wissenschaftlichen und künstlerischen Personal diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die zur Beurteilung der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots und des Ablaufs von Studium und Prüfungen, für Planungs- und Organisationsentscheidungen, zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie zur Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern erforderlich sind. | "(3) Die Hochschulen können diejenigen personenbezogenen Daten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals verarbeiten, die zur Beurteilung der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebotes und des Ablaufs von Studium und Prüfungen, für Planungs- und Organisationsentscheidungen, zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie zur Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern erforderlich sind." |
5. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "zusammenführen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
6. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "erhoben und" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter "erhoben und" gestrichen.
d) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
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4. welche Daten nach den Absätzen 2a und 3 erhoben werden dürfen, die Verfahren der Erhebung dieser Daten sowie ihrer Verarbeitung und Auswertung,
5. welche Daten nach Absatz 4 Satz 1 zusammengeführt werden dürfen und wie die gemeinsame Datei nach Absatz 4 Satz 2 auszugestalten ist. § 11a Absatz 1 Sätze 3 und 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Betroffene können sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung an jede der beteiligten Stellen wenden. | "4. welche Daten nach den Absätzen 2a und 3 verarbeitet werden dürfen, sowie das Verfahren ihrer Verarbeitung,
5. welche Daten nach Absatz 4 Satz 1 verarbeitet werden dürfen und wie die gemeinsame Datei nach Absatz 4 Satz 2 auszugestalten ist; Betroffene können sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung an jede der beteiligten Stellen wenden." |
7. Absatz 7 erhält folgende Fassung:
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(7) Soweit die Auskunftspflicht der Hochschulen nach dem Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 2. März 2016 (BGBl. I S. 342), in der jeweils geltenden Fassung, auch Daten umfasst, die die Hochschulen nicht nach den Absätzen 1 bis 6 erheben, so sind die Hochschulen unabhängig hiervon befugt, diese Daten bei den betreffenden Personen zu erheben und ausschließlich für Aufgaben nach dem Hochschulstatistikgesetz entsprechend den statistikrechtlichen Anforderungen weiterzuverarbeiten. | "(7) Soweit die Auskunftspflicht der Hochschulen nach dem Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826, 2833), in der jeweils geltenden Fassung, auch Daten umfasst, die die Hochschulen nicht nach den Absätzen 1 bis 6 verarbeiten, so sind die Hochschulen unabhängig hiervon befugt, diese Daten der betreffenden Personen ausschließlich für Aufgaben nach dem Hochschulstatistikgesetz entsprechend den statistikrechtlichen Anforderungen zu verarbeiten." |
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Transparenzgesetzes
§ 14 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2
Das Recht jeder Person, sich nach § 26 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 14. Juni 2011 (HmbGVBl. S. 255), in der jeweils geltenden Fassung, an die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden zu sein, bleibt unberührt.
wird gestrichen.
2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Berufung" durch das Wort "Ernennung" und die Textstelle " §§ 21 und 22 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes" durch die Textstelle " §§ 20 und 21 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz
Das Hamburgische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz vom 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 193) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Textstelle "gemäß § 10 Satz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Die zentrale Meldebehörde ist für das Melderegister insgesamt nach § 10 Satz 1 HmbDSG verantwortlich und hat die dazu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 8 HmbDSG zu gewährleisten. | "Die zentrale Meldebehörde ist für das Melderegister insgesamt verantwortlich." |
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
b) Satz 2
Es sind die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.
wird gestrichen.
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) Satz 2
Der Norddeutsche Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erfolgt und dass die erhobenen Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.
wird gestrichen.
Artikel 5
Aufhebung der Hochschuldatenverordnung
Die Hochschuldatenverordnung vom 24. November 1992 (HmbGVBl. S. 248) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Artikel 6
Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 11 und 11a des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226) in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung aufzuheben.
Artikel 7
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gilt als nach Artikel 60a der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg in ein Amt nach Artikel 1 § 21 dieses Gesetzes berufen. Ihre oder seine statusrechtliche Stellung bleibt unberührt. Die laufende Amtszeit gilt als nach Artikel 1 § 21 dieses Gesetzes begonnen.
ID 180866
ENDE |