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Anordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung und gewerberechtlicher Nebenvorschriften
- Hamburg -
Vom 5. Juni 2007
(Amtl.Anz. 2007 S. 1386....; 12.04.2016 S. 749 16; 03.04.2018 S. 563 18; 06.10.2020 S. 2089 20; 07.11.2023 S. 1725 23)
(1) Zuständig für die Durchführung der Gewerbeordnung (GewO) sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen, insbesondere
in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort, in gewerberechtlichen Nebenvorschriften oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
(2) Zuständig für die Durchführung von §§ 34f, 34h und 34i GewO sowie hinsichtlich ergänzender Vorschriften, ausgenommen Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmaßnahmen, ist die
Handelskammer Hamburg.
Die Handelskammer Hamburg nimmt die Aufgaben nach Satz 1 unter Aufsicht der Behörde für Wirtschaft und Innovation wahr.
(3) Die für die Durchführung der in Absätze 1 und 2 genannten Aufgaben zuständigen Stellen gelten insoweit für Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche Stelle.
Zuständige Behörde, Ortspolizei- und Polizeibehörde, für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde sowie für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständige Behörde ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
in der jeweils geltenden Fassung die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Zuständige Behörde, Ortspolizei- und Gemeindebehörde ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, nach § 30 GewO in der jeweils geltenden Fassung die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Zuständige Behörde nach § 11 Absatz 3 BewachV in der jeweils geltenden Fassung ist neben den Bezirksämtern
die Behörde für Inneres und Sport.
Zuständige Behörde nach Absatz 4 des Einzigen Paragraphen des Gesetzes zur Betrauung sonstiger Stellen mit Aufgaben nach der Gewerbeordnung vom 25. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 41) ist
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.
(1) Zuständig nach
1. §§ 60 a, 60 b, 60 c, 69, 69 a, 69 b, 70 a GewO, und § 2 SchauHV in der jeweils geltenden Fassung für Volksfeste auf dem Heiligengeistfeld istdie Behörde für Wirtschaft und Innovation.
2. §§ 69, 69 a, 69 b und 70 a GewO in der jeweils geltenden Fassung für Messen, Ausstellungen und Großmärkte sowie - soweit sie auf den Geländen der Hamburg Messe und Congress GmbH, des Landesbetriebs Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen sowie der MesseHalle Hamburg-Schnelsen GmbH stattfinden - für Spezialmärkte und Jahrmärkte ist
ist
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.
(2) Unberührt bleiben die Zuständigkeiten nach der Anordnung über Zuständigkeiten auf Märkten und Volksfesten vom 1. Oktober 1985 (Amtl. Anz. S. 1989, 2012), zuletzt geändert am 21. November 2006 (Amtl. Anz. S. 2813, 2823), in der jeweils geltenden Fassung.
Oberste Landesbehörde nach § 11a Absatz 1 und § 34d Absatz 4 GewO in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), geändert am 19. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 519, 521), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.
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