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Regelwerk, Allgemeines, Individualrecht

HmbIFGebO - Gebührenordnung zum Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz
- Hamburg -

Vom 8. August 2006
(GVBl. Nr. 37 vom 11.08.2006 S. 467 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: HmbTGGebO

Auf Grund der § 2 und 5 des Gebührengesetzes (GebG) vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), in Verbindung mit § 1 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 167) wird verordnet:

§ 1

Für die Erteilung von Auskünften, die Gewährung von Akteneinsicht oder das Zur-Verfügung-Stellen von Informationen in sonstiger Weise nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren sowie besondere Auslagen erhoben.

§ 2

Diese Gebührenordnung gilt nicht für Leistungen nach dem Hamburgischen Umweltinformationsgesetz vom 4. November 2005 (HmbGVBl. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.

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 Anlage


NummerGebührentatbestandGebührensatz in Euro
1.Erteilung von Auskünften 
1.1Erteilung einer schriftlichen Auskunft nach Prüfung der Unbedenklichkeit der Herausgabe von Informationen einschließlich des Aufwands zur Aussonderung von Daten, je nach Umfang30 bis 250
1.2wie Nummer 1.1, darüber hinaus mit besonderem Prüfungsaufwand60 bis 500
2.Gewährung von Akteneinsicht 
2.1Einsichtnahme bei der Behörde nach Prüfung der Unbedenklichkeit der Herausgabe von Informationen einschließlich des Aufwands zur Aussonderung von Daten, je nach Umfang15 bis 250
2.2wie Nummer 2.1, darüber hinaus mit besonderem Prüfungsaufwand30 bis 500
3.Zur-Verfügung-Stellen von Informationen in sonstiger Weise 
3.1Herausgabe von Kopien nach Prüfung

der Unbedenklichkeit der Herausgabe, je nach Umfang

15 bis 125
3.2wie Nummer 3.1, darüber hinaus mit besonderem Prüfungsaufwand30 bis 500
3.3Zur-Verfügung-Stellen von Informationsträgern aller Art nach Prüfung der Unbedenklichkeit des Zur-Verfügung-Stellens, je nach Umfang15 bis 125
3.4wie Nummer 3.3, darüber hinaus mit besonderem Prüfungsaufwand30 bis 500
4.Herstellung von Abschriften und Ausdrucken

Bis zu 10 Schwarz-Weiß -Kopien im Format bis zu 210 x 297 mm (DIN A 4) sind je Amtshandlung zu den Nummern 1 bis 3 und 6 kostenfrei. Darüber hinaus werden fällig je Einzelkopie

 
4.1Kopien im Format bis DIN A 4 je Kopie 
- schwarzweiß0,15
- farbig0,50
4.2Kopien im Format bis zu 297 x 420 mm (DIN A 3) je Kopie 
- schwarzweiß0,25
- farbig1,-
4.3Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite0,25
5.Auslagen

Über die in § 5 Absatz 2 GebG genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch zu erstatten

 
5.1Kosten für die Herstellung von

- Kopien auf sonstigen Datenträgern oder
- Filmkopien

 
5.2Kosten für die Herstellung von Kopien von Papiervorlagen im Format größer als DIN A 3 
5.3Kosten für besondere Verpackung und besondere Beförderung 
6.Gebührenfreiheit 
6.1Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte 
6.2Ablehnung eines Informationsantrages 

ENDE