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HmbTGGebO - Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz
- Hamburg -

Vom 5. November 2013
(HmbGVBl. Nr. 45 vom 15.11.2013 S. 456; 07.12.2021 S. 882 21; 06.12.2022 S. 608 22; 05.12.2023 S. 384 23)



Auf Grund der §§ 2, 5, § 6 Absatz 3 und § 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), wird verordnet:

§ 1 21

(1) Für Amtshandlungen nach dem Abschnitt 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) in der jeweils geltenden Fassung werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren und besondere Auslagen gemäß § 2 erhoben. Die Gebühren der Nummern 1.1 bis 1.3 der Anlage schließen die Prüfung der Unbedenklichkeit des Zugänglichmachens der Information und gegebenenfalls die Beratung der antragstellenden Person, das Ersuchen um Einwilligung der oder des Betroffenen, die Aussonderung von Daten und die Verlängerung der Bescheidungsfrist sowie die Unterrichtung der antragstellenden Person hierüber ein.

(2) Wird ein Antrag auf Zugang zu Informationen abgelehnt oder vor Bescheidung zurückgenommen, werden keine Gebühren erhoben. Amtshandlungen nach § 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes stehen der Ablehnung des Antrags nach Satz 1 gleich.

(3) Gebührenfrei sind darüber hinaus

  1. die Erteilung einer mündlichen, einfachen schriftlichen oder einfachen elektronischen Auskunft einschließlich des Verweises auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze zugängliche Information,
  2. die Herstellung von bis zu zehn Kopien, Ausdrucken oder Scans im Format bis zu 210 mm x 297 mm (DIN A 4) je Auskunftsersuchen.

§ 2

Über die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch zu erstatten

  1. Kosten für die Herstellung von Kopien von Papiervorlagen oder Ausdrucken im Format größer als 297 mm x 420 mm (DIN A 3),
  2. Kosten für die Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern und Filmkopien,
  3. Kosten für besondere Verpackung und besondere Beförderung.

§ 3 Von Gebühren befreit sind

  1. Empfängerinnen und Empfänger der nachstehend genannten Leistungen:
    1.1 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 852, 2094), zuletzt geändert am 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167), in der jeweils geltenden Fassung,
    1.2 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2013 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3733), in der jeweils geltenden Fassung,
    1.3 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch;
  2. antragstellende Personen, deren Einkommen den einfachen Regelsatz gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

.

Anlage 21 22 23


Nummer

Gebührentatbestand Zugänglichmachen von Informationen

Gebührensatz in
Euro

1

1.1Erteilung von Auskünften

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft mit Ausnahme von Auskünften einfacher Art

1.1.1mit gewöhnlichem Prüfungsaufwanderster Gebührensatz32

zweiter Gebührensatz265
1.1.2mit besonderem Prüfungsaufwand

erster Gebührensatz64
zweiter Gebührensatz636
1.2Gewährung von Akteneinsicht

Einsichtnahme bei der auskunftspflichtigen Stelle einschließlich der Bereitstellung der zeitlichen, sachlichen und räumlichen Möglichkeiten für den Informationszugang

1.2.1mit gewöhnlichem Prüfungsaufwanderster Gebührensatz16

zweiter Gebührensatz265
1.2.2mit besonderem Prüfungsaufwand

erster Gebührensatz32
zweiter Gebührensatz636
1.3Zugänglichmachen von Informationen in sonstiger Weise
1.3.1Zur-Verfügung-Stellen von Kopien, auch in elektronischer Form
1.3.1.1mit gewöhnlichem Prüfungsaufwanderster Gebührensatz16

zweiter Gebührensatz133
1.3.1.2mit besonderem Prüfungsaufwanderster Gebührensatz32

.

zweiter Gebührensatz636
1.3.2Zugänglichmachen von Informationsträgern sonstiger Art einschließlich gegebenenfalls von Lesegeräten und den erforderlichen Leseanweisungen
1.3.2.1mit gewöhnlichem Prüfungsaufwanderster Gebührensatz16

zweiter Gebührensatz133
1.3.2.2mit besonderem Prüfungsaufwand

erster Gebührensatz32
zweiter Gebührensatz636
2Herstellung von Kopien, Ausdrukken und Scans
2.1schwarzweiß und farbig bis DIN A4 ab der elften Seite0,16
2.2schwarzweiß und farbig bis DIN A3 je Seite0,27
2.3Reproduktion von verfilmten Akten je Seite0,27



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