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HmbKatG - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz
- Hamburg -
Vom 16. Januar 1978
(HambGVBl. 1978 S. 31; 1986 S. 137, 1992 S. 117; 1999 S. 221;18.07.2001 S. 251; 15.12.2009 S. 405 09;19.04.2011 S. 123; 15.07.2015 S. 188 15; 18.05.2018 S. 182 18; 24.01.2020 S. 90 20)
Gl.-Nr.: 215-1
Erster Teil
Allgemeines und Organisation
§ 1 Umfang des Katastrophenschutzes
(1) Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, zu deren Bekämpfung die Verstärkung der für den täglichen Einsatz bestimmten Kräfte und Mittel sowie die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen mehrere: Behörden erforderlich sind, es sei denn, daß die Störung oder Gefährdung durch selbständige Abwehrmaßnahmen der zuständigen Behörden nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77) in der jeweils geltenden Fassung wirksam beseitigt werden kann.
(2) Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist der Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt vor Gefährdungen und Schädigungen durch Katastrophen. Er umfaßt Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen (vorbeugender Katastrophenschutz) und Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen (abwehrender Katastrophenschutz).
(3) Der Katastrophenschutz soll die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen und hierdurch den einzelnen im Rahmen der organisatorischen und technischen Möglichkeiten vor der Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens schützen.
§ 2 Aufgabenträger
Der Katastrophenschutz ist Aufgabe der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 3 Mitwirkung beim Katastrophenschutz
(1) Beim Katastrophenschutz wirken außer den dazu bestimmten Behörden (Katastrophenschutzbehörden) insbesondere mit:
(2) Im Rahmen ihrer Mitwirkung, insbesondere im Rahmen der ihnen von Katastrophenschutzbehörden erteilten Aufträge, haben Kräfte des Bundes, der Länder, Kreise und Gemeinden die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Kräfte der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 4 Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen
(1) Private Hilfsorganisationen sind juristische Personen des privaten Rechts, zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört.
(2) Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen.
§ 5 Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen
(1) Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen wirken beim Katastrophenschutz mit, wenn ihre Organisationen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung schriftlich erklärt haben und die Katastrophenschutzbehörde ihrer Mitwirkung zugestimmt hat. Bei der Zustimmung werden Stärke Gliederung, Ausstattung und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen festgelegt.
(2) Die Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen beim Katastrophenschutz endet
§ 6 Pflichten mitwirkender Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen
Die Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen umfaßt insbesondere die Pflicht,
§ 7 Pflichten privater Hilfsorganisationen
(1) Private Hilfsorganisationen sind verpflichtet,
(2) Eine Ersatzpflicht nach Absatz 1 Nummer 3 besteht nicht, soweit die Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen im Einzelfall auf besondere Weisung einer Katastrophenschutzbehörde gehandelt haben. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit kann von der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls beim Eintritt des Schadens oder die besonderen Verhältnisse des Mitgliedes oder seiner Organisation dies angezeigt erscheinen lassen.
§ 8 Rechtsverhältnisse der Mitglieder privater Hilfsorganisationen
(1) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder privater Hilfsorganisationen bestimmen sich, auch soweit sie beim Katastrophenschutz mitwirken, nach den Vorschriften für die Hilfsorganisation, der sie angehören.
(2) § 24 gilt für Mitglieder privater Hilfsorganisationen entsprechend, auch soweit sie an Übungen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, die von Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt worden sind.
§ 9 Übungen und Ausbildungsveranstaltungen
Mit Rücksicht auf bestehende Arbeits- und Dienstverhältnissc der Mitglieder privater Hilfsorganisationen sind Übungen und Ausbildungsveranstaltungen des Katastrophenschutzes möglichst in die arbeitsfreie Zeit zu legen.
§ 10 Mitwirkung freiwilliger Helfer
Personen, die sich freiwillig zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz verpflichtet haben, wirken mit, wenn eine Katastrophenschutzbehörde zugestimmt hat.
§ 11 Mitwirkung der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(1) Die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wirken beim Katastrophenschutz mit, wenn ihre Mitwirkung im Einzelfall zu ihren Aufgaben gehört.
(2) § 6 Nummer 3 und § 7 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 12 Mitwirkung der Kräfte und Einrichtungen des Bundes, der Länder, Kreise, Gemeinden und anderer Staaten
Kräfte und Einrichtungen des Bundes, der Länder, Kreise, Gemeinden und anderer Staaten wirken beim Katastrophenschutz mit, wenn der Senat oder die Katastrophenschutzbehörde ihre Hilfeleistung angefordert oder mit ihren Trägern vereinbart haben.
Zweiter Teil
Maßnahmen des Katastrophenschutzes
Erster Abschnitt
Vorbeugender Katastrophenschutz
§ 13 Grundsatz und Einzelmaßnahmen
Die Katastrophenschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen. Es sind insbesondere:
§ 13a Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen 15
(1) Für Betriebe der oberen Klasse gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) haben die Katastrophenschutzbehörden unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenplans (interner Notfallplan) einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber zu erstellen. Dies gilt auch für Betriebe der unteren Klasse (Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2012/18/EU), denen zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen von der zuständigen Behörde erweiterte Pflichten nach den Vorschriften der Störfall-Verordnung auferlegt worden sind. Die Katastrophenschutzbehörden können auf Grund der Informationen in dem Sicherheitsbericht (Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU) entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Der Betreiber eines Betriebes nach Absatz 1 hat der zuständigen Behörde die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen nach Maßgabe der Vorschriften der Störfall-Verordnung, spätestens jedoch innerhalb der Fristen des Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU, die für die Betriebe nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend gelten, zu übermitteln.
(3) Externe Notfallpläne sind zu erstellen, um
(4) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über
(5) Bei Erstellung oder wesentlichen Änderungen der externen Notfallpläne sind ihre Entwürfe frühzeitig zur Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit auszulegen. Die Dauer der öffentlichen Auslegung beträgt einen Monat. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Angaben, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher ortsüblich öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als fünfzig Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.
(6) Die Katastrophenschutzbehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.
Zweiter Abschnitt
Abwehrender Katastrophenschutz
§ 14 Grundsatz
(1) Bei Katastrophen treffen die Katastrophenschutzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der geltenden Gesetze die für die wirksame Bekämpfung der Katastrophen notwendigen Maßnahmen.
(2) Eintritt und Ende der Katastrophe stellt die Katastrophenschutzbehörde fest.
§ 15 Weisungsrecht
(1) Bei Katastrophen unterstehen die mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen (§§ 4 bis 9), die freiwilligen Helfer (§ 10), die Kräfte der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 11) und die zu Hilfeleistungen herangezogenen Personen (§ 16) den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde, von der sie eingesetzt werden.
(2) Das gleiche gilt für die von Bund, Ländern, Kreisen, Gemeinden und anderen Staaten auf Anforderung oder auf Grund einer Vereinbarung bereitgestellten Kräfte und Einrichtungen (§ 12).
§ 16 Hilfeleistungspflichten
(1) Die Katastrophenschutzbehörden können, soweit dies zur Bekämpfung einer Katastrophe erforderlich ist, natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen innerhalb und außerhalb Hamburgs mit ihren innerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg befindlichen Vermögensgegenständen zu Sach- und Werkleistungen im Umfang des § 2 Absatz 1 sowie nach Maßgabe der §§ 3 Absätze 1 und 6 und 4 Absätze 2 und 3 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1769) heranziehen. Ist zur Bekämpfung einer Katastrophe der Einsatz von Personen mit einer besonderen Ausbildung oder mit Spezialkenntnissen erforderlich, so können die Katastrophenschutzbehörden jede im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg wohnhafte volljährige Person mit dieser Ausbildung oder diesen Kenntnissen bis zu einer Dauer von drei Tagen innerhalb eines Monats zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz in Anspruch nehmen, soweit die Katastrophenschutzbehörden nicht über ausreichende Kräfte verfügen.
(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen Sachen im Wege unmittelbarer Ausführung in Anspruch genommen werden. Die Katastrophenschutzbehörde hat den Betroffenen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Inanspruchnahme in seiner Abwesenheit erfolgt und ihm hierdurch Nachteile entstehen.
(3) Hilfeleistungen kann nur verweigern, wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder höherwertige Pflichten verletzen müßte.
(4) Die §§ 23 bis 25 finden auf zur Hilfeleistung herangezogene Personen entsprechende Anwendung.
§ 17 Räumungs-, Absperrungs- und Sicherungsmaßnahmen
(1) Die Katastrophenschutzbehörden können die von einer Katastrophe betroffenen oder bedrohten Gebiete und ihre Zugangs- und Zufahrstwege zu Sperrgebieten erklären. Die Erklärung ist durch Schilder oder in sonst geeigneter Weise, z.B. im Rundfunk, bekanntzumachen.
(2) Soweit dies zur Bekämpfung einer Katastrophe erforderlich ist, können die Katastrophenschutzbehörden gegenüber den in Sperrgebieten anwesenden Personen Anordnungen zur Räumung, Absperrung oder Sicherung des Sperrgebietes, insbesondere des Einsatzortes, treffen. Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge aus dem Sperrgebiet zu entfernen.
(3) Personen, die nicht zur Hilfeleistung oder zur Versorgung der betroffenen Bevölkerung benötigt werden, dürfen ohne Genehmigung der Katastrophenschutzbehörden Sperrgebiete nicht betreten.
(4) Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffen werden.
§ 18 Entschädigungen
(1) Für die Heranziehung zu Sach-, Werk- oder Hilfeleistungen nach § 16 hat die Katastrophenschutzbehörde dem Betroffenen, der Vermögensnachteile erlitten oder Leistungen erbracht hat, auf seinen Antrag angemessen in Geld zu entschädigen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die betroffene Person oder ihr Vermögen geschützt werden sollte oder ihr sonst zugemutet werden .kann, den Nachteil selbst zu tragen. Die Entschädigung wird durch die Katastrophenschutzbehörde festgesetzt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Dritter, ohne nach § 16 in Anspruch genommen zu sein,
§ 18a Personenauskunftsstelle 18 20
(1) Durch die Personenauskunftsstelle (§ 13 Satz 2 Nummer 5) dürfen personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang zum Zwecke der Vermisstensuche und Familienzusammenführung bei Katastrophen (§ 1 Absatz 1) und Großschadenslagen verarbeitet werden, wenn Tatsachen die Annahme der Beeinträchtigung einer großen Anzahl von Personen rechtfertigen. Eine Großschadenslage ist ein Ereignis, das Leben oder Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet oder beeinträchtigt, zu deren wirksamen Bekämpfung die im Regeldienst vorgehaltenen Kräfte und Mittel der Gefahrenabwehr nicht ausreichen und bei dem eine überörtliche oder zentrale Einsatzführung notwendig ist.
(2) Folgende personenbezogenen Daten dürfen verarbeitet werden:
Bei der Verarbeitung der in Satz 1 Nummern 7 bis 14 benannten Daten sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen in besonderem Maße vorzusehen. Hierzu können insbesondere gehören:
Die Personenauskunftsstelle darf personenbezogene Daten auch zur Durchführung von Testbetrieben der Personenauskunftsstelle verarbeiten, wenn der Testbetrieb nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Testdaten oder anonymisierten beziehungsweise pseudonymisierten Daten durchgeführt werden kann; zulässig ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Satz 1 Nummern 1 bis 6.
(3) Im Fall einer Katastrophe oder Großschadenslage gemäß Absatz 1 dürfen die mitwirkenden Kräfte, Einheiten und Einrichtungen die in Absatz 2 Satz 1 genannten personenbezogenen Daten für die Aufgaben der Personenauskunftsstelle verarbeiten. Sie haben die bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten betroffener Personen der Personenauskunftsstelle für deren Aufgabenwahrnehmung auch ohne vorausgehendes Ersuchen offenzulegen. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere eine Offenlegung an andere Stellen, ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
(4) Die in der Personenauskunftsstelle erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für die Zwecke der Vorbereitung und Durchführung von Gefahrenabwehrmaßnahmen und zur Verfolgung von Straftaten gegenüber den Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichten, Behörden der Gefahrenabwehr und Justizvollzugsanstalten offengelegt werden, soweit dies erforderlich ist.
(5) Soweit Daten gemäß Absatz 2 Satz 4 für Testzwecke verarbeitet werden, ist die Verarbeitung der Daten mit Anlass, Begründung, Umfang und Dauer sowie den getroffenen Sicherheitsmaßnahmen revisionssicher zu dokumentieren. Es muss sichergestellt sein, dass bei der Durchführung und Auswertung des Tests die schutzwürdigen Belange der Betroffenen und die Datensicherheit angemessen berücksichtigt werden. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist durch die zuständige Stelle frühzeitig zu beteiligen. Nach Auswertung des Ergebnisses des Testbetriebes sind die verwendeten Daten unverzüglich zu löschen oder im Testbereich zu anonymisieren. Die Dokumentation gemäß Satz 1 ist ein Jahr lang aufzubewahren.
Dritter Teil
Freiwillige Helfer
§ 19 Allgemeines
Helfer im Sinne dieses Teils sind Personen im Sinne des § 10. Ihre Hilfeleistung ist ehrenamtlich.
§ 20 Beginn des Helferverhältnisses
(1) Die Helfer verpflichten sich gegenüber einer Katastrophenschutzbehörde zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Erklärung soll schriftlich abgegeben werden.
(2) Das Helferverhältnis beginnt mit der Zustimmung einer Katastrophenschutzbehörde.
§ 21 Beendigung des Helferverhältnisses
(1) Das Helferverhältnis endet
(2) Das Helferverhältnis endet im übrigen, wenn der Helfer von der Katastrophenschutzbehörde, die seiner Verpflichtung zugestimmt hat, durch schriftlichen Bescheid von der weiteren Hilfeleistung beim Katastrophenschutz entbunden wird.
§ 22 Helferpflichten
Der Helfer ist insbesondere verpflichtet,
§ 23 Eigenverantwortlichkeit, Verschwiegenheit und Belohnungen 09
Die Vorschriften der §§ 36, 37 und 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung in ihrer jeweils geltenden Fassung über die Eigenverantwortlichkeit, Amtsverschwiegenheit und die Annahme von Belohnungen gelten für Helfer entsprechend.
§ 24 Soziale Sicherung
(1) Den Helfern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung und in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen, insbesondere darf ihnen deshalb nicht gekündigt werden.
(2) Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, von der zuständigen Behörde angeordneten oder genehmigten Übungen, Lehrgängen, Aus- oder Fortbildungen oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen und eines angemessenen Zeitraums davor und danach entfällt für die Helfer die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Helfern für diese Ausfallzeiten die Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen zu gewähren, die diese ohne Teilnahme an dem Katastrophenschutzdienst erhalten hätten.
(3) Für Beamte und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg sowie für Beamte der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Beruflich selbständige Helfer haben Anspruch auf die Gewährung eines pauschalen Anerkennungsbetrages für glaubhaft gemachten Verdienstausfall in gleicher Höhe wie die entsprechenden Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren.
(5) Helfern, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiterzugewähren, die sie ohne den Dienst im Katastrophenschutz erhalten hätten.
(6) Notwendige bare Auslagen und zusätzliche Kosten für Verpflegung, die den Helfern bei Ausübung oder aus Anlaß des Dienstes im Katastrophenschutz entstehen, sind ihnen auf Antrag zu ersetzen. Der Auslagenersatz kann pauschaliert werden.
(7) Die Freie und Hansestadt Hamburg beteiligt sich nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Gewährung von Beihilfen an den Aufwendungen, die den Helfern oder ihren Hinterbliebenen aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen.
§ 24a Erstattungsansprüche von Arbeitgebern
(1) Privaten Arbeitgebern sind auf Antrag zu erstatten
(2) Erstattungspflichtig sind auch die Anteile der privaten Arbeitgeber zu den Beiträgen für die Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit, ihre Leistungen zu einer betrieblichen Altersversorgung und ihre freiwilligen Leistungen.
(3) Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.
(4) Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Helfern Sachschäden, die ihnen durch Hilfeleistung beim Katastrophenschutz entstanden sind, auf Antrag zu ersetzen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten bei der Entstehung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, Leistet die Freie und Hansestadt Hamburg dem Geschädigten Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Freie und Hansestadt Hamburg in Höhe des von ihr geleisteten Ersatzes über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.
(2) Verursacht ein Helfer in Ausübung seiner Hilfeleistung beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg einen Schaden, so ist er ersatzpflichtig, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Ersatzpflicht besteht nicht, soweit er auf Weisung gehandelt hat. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit kann von der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles beim Eintritt des Schadens oder die besonderen persönlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen dies angezeigt erscheinen lassen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg einem Dritten auf Grund der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadenersatz geleistet hat.
(4) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den Helfer und den Übergang von Ersatzansprüchen auf ihn gilt die Vorschrift des § 52 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Vierter Teil
Kosten
§ 26 Kosten der privaten Hilfsorganisationen
Die privaten Hilfsorganisationen tragen die ihnen durch Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen beim Katastrophenschutz entstehenden Kosten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 27 Zuwendungen und Erstattungen
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg beteiligt sich nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Gewährung von Zuwendungen an den Aufwendungen, die den privaten Hilfsorganisationen durch Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen beim Katastrophenschutz erwachsen. Die Zuwendungen sollen insbesondere für die Beschaffung und Verwaltung der Katastrophenschutzausstattung und für die Ausbildung ihrer Mitglieder gewährt werden.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg erstattet den privaten Hilfsorganisationen die ihnen durch Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen beim abwehrenden Katastrophenschutz entstandenen Kosten, soweit ihre Höhe die Leistungsfähigkeit der Hilfsorganisation übersteigen oder zu besonderen Härten führen würde.
§ 27a Kostenersatz
(1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Katastrophe verursacht, ist verpflichtet, den Katastrophenschutzbehörden die ihnen durch die Bekämpfung der Katastrophe entstandenen Kosten und Auslagen zu erstatten.
(2) Umfang und Höhe der Kosten und Auslagen im Sinne des Absatzes 1 bemessen sich nach den Vorschriften der Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) in ihrer jeweils geltenden Fassung über die Ersatzvornahme.
(3) Sind zur Erstattung derselben Kosten oder Auslagen mehrere Personen verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.
Fünfter Teil
Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr.. lässig eine vollziehbare Anordnung
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 5000 EURO geahndet werden.
§ 29 Ausschuß für Katastrophenschutz
Bei der Behörde für Inneres und Sport wird ein Ausschuß für Katastrophenschutz nach § 16 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 1 2000-a) gebildet. Dem Ausschuß sofern ins besondere Vertreter der Senatsämter, Fachbehörden und Bezirksämter sowie je ein Vertreter der Träger der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes angehören. Der Ausschuß berät Fragen des Katastrophenschutzes, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes.
§ 30 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 und 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 31 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |