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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts
- Hamburg -
Vom 15. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 54 vom 18.12.2009 S. 405; 25.02.2014 S. 70 14; 12.03.2018 S. 62 18)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1 14
HmbBG - Hamburgisches Beamtengesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
In § 20 Absatz 4 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 22. September 2009 (HmbGVBl. S. 336), wird die Textstelle " § 11 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367), zuletzt geändert am 7. September 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 207)" durch die Textstelle " § 20 Absatz 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405)" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Senatsgesetzes
In § 18 Absatz 2 des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213, 215), wird die Textstelle " § 93 des Hamburgischen Beamtengesetzes" durch die Textstelle " § 53 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
In § 34 Absatz 4 Satz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), geändert am 7. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 213, 220), wird die Textstelle " § 135 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 21. September 2005 (HmbGVBl. S. 400)," durch die Textstelle " § 7 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405)" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
In § 20 Absatz 4 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37, 47), wird die Textstelle " § 61 Absätze 2 und 3 und § 117 Absatz 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Textstelle " § 36 Absätze 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) sowie § 107 Absatz 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes
Das Hamburgische Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu § 23 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 23a Abgekürztes Verfahren".
1.2 Der Eintrag zu § 47 erhält folgende Fassung:
" § 47 Ausschluss eines Mitglieds, Verbot der Amtsausübung, Erlöschen des Amtes und Entbindung vom Amt".
2. In § 1 Absatz 1 wird die Textstelle "vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 138, 149)," durch die Textstelle "vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405)" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
3.1 § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden
| "(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden
|
3.2 In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "geltender Pflichtverletzungen" durch die Wörter "geltenden Handlungen" und die Textstelle " § 81 Absatz 2 HmbBG bezeichneten Pflichtverletzungen" durch die Textstelle " § 47 Absatz 2 BeamtStG bezeichneten Handlungen" ersetzt.
4. In § 6 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "oder Anstellung" gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt:
"Die Zurückstufung ist nur bis zum jeweiligen Einstiegsamt zulässig."
5.2 In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "oder Anstellung" gestrichen.
6. In § 12 Absatz 1 wird die Textstelle " § 115 Absatz 2 Satz 1" durch die Textstelle " § 105 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
7. Hinter § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
" § 23a Abgekürztes Verfahren
(1) Ein Disziplinarverfahren kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten durch Zusammenfassung der einzelnen Verfahrensregelungen des § 23 Absätze 1 bis 7 in einer als Belehrungsprotokoll zu bezeichnenden Verfügung abgekürzt werden, wenn feststeht, dass nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Auf die Anhörungsfristen des § 23 Absatz 4 Satz 1 kann einvernehmlich verzichtet werden. Die Zustimmung bedarf der Schriftform; sie ist unwiderruflich.
(2) § 32 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend."
8. In § 25 Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt:
"Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die darin genannte Frist nur deshalb nicht eingehalten wurde, weil die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 23a ihre oder seine Zustimmung zum abgekürzten Verfahren nicht erteilt hat."
9. § 32 Absatz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. das Beamtenverhältnis nach § 32 Absatz 1 HmbBG geendet hat, | "5. das Beamtenverhältnis nach § 21 BeamtStG geendet hat," |
10. In § 37 Absatz 1 Nummer 2 wird die Textstelle " § 36 Absatz 1 Nummer 1 oder § 37 HmbBG" durch die Textstelle " § 23 Absatz 3 Nummer 1 oder Absatz 4 BeamtStG" ersetzt.
11. In § 43 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
12. § 45 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer soll der Laufbahngruppe und möglichst dem Verwaltungszweig der Beamtin oder des Beamten angehören. | "Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet." |
13. In § 46 Absatz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 102 HmbBG)" gestrichen.
14. § 47 wird wie folgt geändert:
14.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ausschluss eines Mitglieds, Verbot der Amtsausübung und Erlöschen des Amtes | "Ausschluss eines Mitglieds, Verbot der Amtsausübung, Erlöschen des Amtes und Entbindung vom Amt". |
14.2 In Absatz 1 Nummer 6 werden hinter dem Wort "Dienstvorgesetzten" die Wörter
"der Beamtin oder des Beamten" eingefügt.
14.3 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) In besonderen Härtefällen kann die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer auch von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. Die Entscheidung ergeht auf Antrag der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers durch Beschluss des Landespersonalausschusses."
15. In § 65 Absatz 1 wird die Textstelle "und § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert am 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138, 2140)," gestrichen.
16. In § 71 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle "gilt § 56 HmbBG" durch die Textstelle "gelten § 24 Absatz 2 BeamtStG und § 33 Absatz 2 HmbBG" ersetzt.
17. In § 73 Absatz 3 wird die Textstelle "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze erreicht" und die Textstelle "Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt.
18. § 75 Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert am 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), in der jeweils geltenden Fassung zu zahlenden Beträge; erhält eine Sachverständige oder ein Sachverständiger auf Grund von § 1 Absatz 3 ZuSEG keine Entschädigung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre, | "2. die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 994), in der jeweils geltenden Fassung zu zahlenden Beträge; erhält eine Sachverständige oder ein Sachverständiger auf Grund von § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG keine Entschädigung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre," |
19. In § 80 Absatz 2 wird die Bezeichnung " § 55 Absatz 2" durch die Bezeichnung " § 34 Absatz 2" ersetzt.
20. In § 87 wird die Bezeichnung " § 141" durch die Bezeichnung " § 116" ersetzt.
21. In § 90 wird der Klammerzusatz "(§ 102 HmbBG)" gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Wahl von Arbeitnehmern des hamburgischen öffentlichen Dienstes
in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes
Im Gesetz über die Wahl von Arbeitnehmern des hamburgischen öffentlichen Dienstes in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 75, 78) wird die Textstelle " § 95 a des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367), zuletzt geändert am 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 75)" durch die Textstelle " § 69 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405)" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 614, 624), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes" durch die Textstelle "für die Laufbahn Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt" ersetzt.
2. In § 11 Absatz 6 werden die Wörter "zur Anstellung des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes" durch die Textstelle "der Laufbahn Allgemeine Dienste im Beamtenverhältnis auf Probe, die sich in einer Einführungszeit während der Probezeit befinden," ersetzt.
3. In § 46 Absatz 2 wird die Textstelle "; sie stehen dabei den Beamten mit Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 15 gleich" gestrichen.
4. § 87 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Begründung des Beamtenverhältnisses, Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art und erste Verleihung eines Amtes (Anstellung), | "1. Begründung des Beamtenverhältnisses und Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art," |
4.2 In Nummer 4 werden die Wörter "und Einreihung" gestrichen.
4.3 Nummer 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
12. Ablehnung eines Antrags auf
| "12. Ablehnung eines Antrags auf
a) Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 62 bis 64 des Hamburgischen Beamtengesetzes, b) Teilzeitbeschäftigung und Sonderurlaub aus familiären Gründen auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften sowie Teilzeitbeschäftigung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit," |
4.4 In Nummer 15 wird die Bezeichnung " § 47 a" durch die Bezeichnung " § 41" ersetzt.
4.5 14 18 In Nummer 16 wird hinter dem Wort "Altersgrenze" die Textstelle "mit Ausnahme der Fälle des § 35 Absatz 5 des Hamburgischen Beamtengesetzes" eingefügt.
4.6 14 18 Hinter Nummer 16 wird folgende neue Nummer 16a eingefügt:
"16a. Ablehnung eines Antrags auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 35 Absatz 5 des Hamburgischen Beamtengesetzes,".
4.7 Nummer 20 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
20. Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, | "20. Einschränkung und Untersagung einer Nebentätigkeit," |
5. In § 90 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "nach § 84 Absatz 1 Nummer 2 des genannten Gesetzes vom 14. August 1969 mit der Änderung vom 12. März 1971 (Bundesgesetzblatt I 1969 Seite 1112 und 1971 Seite 185)" durch die Textstelle "nach § 73 Absatz 2 des genannten Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
6. In § 94 Absatz 1 Satz 2 wird die Bezeichnung " § 100" durch die Bezeichnung " § 93" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gleichstellungsgesetzes
Das Gleichstellungsgesetz vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 75), geändert am 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75, 79), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 3 wird die Textstelle " § 89 des Hamburgischen Beamtengesetzes" durch die Textstelle " § 63 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 13 Absatz 1 wird die Bezeichnung " § 89" durch die Bezeichnung " § 63" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes
Das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 33), wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle "den §§ 65 und 66 des Hamburgischen Beamtengesetztes" durch die Textstelle " § 46 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 3 wird die Textstelle "Die §§ 96 bis 96 h des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 27. April 2000 (HmbGVBl. S. 85)" durch die Textstelle "Die §§ 85 bis 92 HmbBG" ersetzt.
2.2 In Absatz 4 Satz 3 wird die Bezeichnung " § 96 e" durch die Bezeichnung " § 89" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes
Das Hamburgische Katastrophenschutzgesetz vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254), wird wie folgt geändert:
1. In § 23 wird die Textstelle " §§ 61, 65, 66 und 74 des Hamburgischen Beamtengesetzes" durch die Textstelle " §§ 36, 37 und 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 25 Absatz 4 wird die Textstelle "gelten die Vorschriften des § 82 Absätze 2 und 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung" durch die Textstelle "gilt die Vorschrift des § 52 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Feuerwehrgesetzes
Das Feuerwehrgesetz vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 255), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle " § 60 Satz 2 und der §§ 61, 65, 66, 74, 80 und 111 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes" durch die Textstelle " § 35 Satz 2, §§ 36, 37 und 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) sowie der §§ 57 und 101 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 16 Absatz 4 wird die Textstelle "gelten die Vorschriften des § 82 Absätze 3 und 4" durch die Textstelle "gilt die Vorschrift des § 52" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz in der Fassung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Mai 2009 (HmbGVBl. S. 160), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 4 wird die Textstelle " § 76 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 30. Januar 2001 (HmbGVBl. S. 19)" durch die Textstelle " § 61 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405)" ersetzt.
2. § 24 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 95a des Hamburgischen Beamtengesetzes oder aus familiären Gründen nach § 89 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, | "1. Urlaub aus familiären Gründen nach § 63 Absatz 1 HmbBG oder Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 64 HmbBG in der jeweils geltenden Fassung," |
2.2 In Nummer 2 wird die Bezeichnung " § 95 b" durch die Bezeichnung " § 69" ersetzt.
3. § 80 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle " § 135 Absatz 1 Nummer 7 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG)" durch die Textstelle " § 7 Absatz 1 Nummer 7 HmbBG" sowie die Bezeichnung " § 26 a" durch die Bezeichnung " § 5" ersetzt.
3.2 In Absatz 5 Satz 2 wird die Textstelle " § 33 Absatz 3 HmbBG" durch die Textstelle " § 22 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
4. In § 82 Absatz 5 und § 83 Absatz 5 wird jeweils die Bezeichnung " § 135" durch die Bezeichnung " § 7" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Hochschule für Finanzen Hamburg
Das Gesetz über die Hochschule für Finanzen Hamburg vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 517, 518) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 wird die Textstelle " § 135 Absatz 1 Nummer 7 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 511)," durch die Textstelle " § 7 Absatz 1 Nummer 7 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405)" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 wird die Textstelle " § 135 Absatz 1 Nummer 7" durch die Textstelle " § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.
3. In § 15 Absatz 2 wird die Textstelle " § 16 des Hamburgischen Beamtengesetzes" durch die Textstelle " § 25 HmbBG" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft
"Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf"
In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), zuletzt geändert am 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 281), wird die Textstelle "in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 30. Januar 2001 (HmbGVBl. S. 19)" durch die Textstelle "vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes
In § 16 Absatz 2 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135) wird die Textstelle " § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69, 90)," durch die Textstelle " § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262)," ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes
Das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 25. November 2008 (HmbGVBl. S. 400), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im zweiten Abschnitt die Textstelle " §§ 14 bis 27" durch die Textstelle " §§ 14 bis 27a" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
2.1 In der Überschrift werden die Wörter "Ermäßigung des Dienstes" durch das Wort "Teilzeitbeschäftigung" ersetzt.
2.2 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen, | "1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen," |
2.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.3.1 In Satz 1 wird das Wort "zwölf" durch das Wort "siebzehn" ersetzt.
2.3.2 In Satz 2 werden die Wörter "eines ermäßigten Dienstes" durch die Wörter "einer Teilzeitbeschäftigung" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Beurlaubung bei Bewerberüberhang | "Urlaub ohne Dienstbezüge". |
3.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Die Textstelle "in einer Arbeitsmarksituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen," wird gestrichen.
3.2.2 In Nummer 2 wird das Wort "fünfundfünfzigsten" durch die Textstelle "50." ersetzt.
3.3 In Absatz 2 Nummer 3 wird die Textstelle " § 70 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95), in der jeweils geltenden Fassung," durch die Textstelle " § 72 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3.4 In Absatz 3 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "zwölf" durch das Wort "siebzehn" ersetzt.
3.5 Absatz 5
(5) Bis zum 31. Dezember 2004 ist einem Richter Urlaub nach Absatz 1 Nummer 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres zu bewilligen. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.
wird aufgehoben.
4. § 6a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 6a Benachteiligungsverbot
Die Ermäßigung des Dienstes nach § 4 sowie die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 5 und 5a dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit ermäßigtem Dienst oder Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit regelmäßigem Dienst ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen. | " § 6a Benachteiligungsverbot
Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 4, 5 und 5a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit reduziertem Dienst gegenüber Richtern mit regelmäßigem Dienst ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen." |
5. § 7 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 wird das Wort "fünfundsechzigste" durch die Textstelle "67." ersetzt.
5.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Anhebung um Monate | Altersgrenze | ||
Geburtsjahr | Jahr | Monat | |
1947 ..... | 1 | 65 | 1 |
1948 ..... | 2 | 65 | 2 |
1949 ..... | 3 | 65 | 3 |
1950 ..... | 4 | 65 | 4 |
1951 ..... | 5 | 65 | 5 |
1952 ..... | 6 | 65 | 6 |
1953 ..... | 7 | 65 | 7 |
1954 ..... | 8 | 65 | 8 |
1955 ..... | 9 | 65 | 9 |
1956 ..... | 10 | 65 | 10 |
1957 ..... | 11 | 65 | 11 |
1958 ..... | 12 | 66 | 0 |
1959 ..... | 14 | 66 | 2 |
1960 ..... | 16 | 66 | 4 |
1961 ..... | 18 | 66 | 6 |
1962 ..... | 20 | 66 | 8 |
1963 ..... | 22 | 66 | 10 |
5.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
5.4 Im neuen Absatz 3 wird hinter dem Wort "werden" die Textstelle ", soweit nicht ein Fall von Absatz 6 vorliegt." eingefügt.
5.5 Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Der Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
| "(4) Der Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
|
5.6 14 18 Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Der Richter auf Lebenszeit, der schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 ist und vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Für Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr beziehungsweise Anhebung | Altersgrenze | ||
Monat | um Monate | Jahr | Monat |
1952 | |||
Januar ..... | 1 | 60 | 1 |
Februar ..... | 2 | 60 | 2 |
März ..... | 3 | 60 | 3 |
April ..... | 4 | 60 | 4 |
Mai ..... | 5 | 60 | 5 |
Juni bis Dezember | 6 | 60 | 6 |
1953 ..... | 7 | 60 | 7 |
1954 ..... | 8 | 60 | 8 |
1955 ..... | 9 | 60 | 9 |
1956 ..... | 10 | 60 | 10 |
1957 ..... | 11 | 60 | 11 |
1958..... | 12 | 61 | 0 |
1959 ..... | 14 | 61 | 2 |
1960 ..... | 16 | 61 | 4 |
1961 ..... | 18 | 61 | 6 |
1962 ..... | 20 | 61 | 8 |
1963 ..... | 22 | 61 | 10 |
(6) Auf Antrag des Richters auf Lebenszeit, der zu dem in Absatz 2 Satz 1 oder 2 bestimmten Personenkreis gehört, ist der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand um ein oder zwei Jahre, längstens aber bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, hinauszuschieben. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Dienstzeit zu stellen. Der Antrag, den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben, kann zweimal gestellt werden. Wenn der Zeitraum von ein oder zwei Jahren nicht erfüllt werden kann, weil bereits vor Ablauf dieser Zeit das 67. Lebensjahr vollendet wird, ist auf Antrag des Richters auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand um einen kürzeren Zeitraum bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben."
6. In § 11 Satz 1 wird die Bezeichnung " § 102" durch die Bezeichnung " § 94" ersetzt.
7. Hinter § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
" § 27a Stellenausschreibungen
Zu besetzende freie Richterstellen werden ausgeschrieben. Für die Ausschreibung der Neueinstellungen genügt ein allgemein zugänglicher Hinweis im Internet."
8. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Ablehnung von Anträgen auf Ermäßigung des Dienstes, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Ermäßigung des Dienstes und der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung, zur Ermäßigung des Dienstes und zur Teilzeitbeschäftigung, | "1. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der Rückkehr zur Vollbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung," |
8.2 In Nummer 2 werden die Wörter "die Versagung der Genehmigung oder der Widerruf" durch die Wörter "deren Einschränkung oder Untersagung" ersetzt.
9. 18 § 72 Absatz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. bei Streitigkeiten wegen einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 4), Beurlaubung bei Bewerberüberhang (§ 5) sowie Teilzeitbeschäftigung (§ 5a). | "5. bei Streitigkeiten wegen einer Verfügung über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 4), Urlaub ohne Dienstbezüge (§ 5), Teilzeitbeschäftigung (§ 5a) sowie Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 7 Absatz 6)." |
10. § 88 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 88 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der Dienstvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. (2) Hält der Dienstvorgesetzte einen Richter auf Lebenszeit auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und stellt dieser keinen Antrag nach Absatz 1, so ist dem Richter oder seinem Vertreter bekanntzugeben, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. (3) Ein auf Antrag des Dienstvorgesetzten gemäß § 16 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 333, 402) mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 61) in der jeweils geltenden Fassung zu bestellender Vertreter muss ein Richter sein. (4) Stimmt der Richter oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so ordnet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Vertreter bekannt zu geben. (5) Wird das Verfahren fortgeführt, so wird ein Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt. Der Richter oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören. (6) Ist es nach dem vorläufigen Ergebnis der Ermittlungen wahrscheinlich, dass der Richter dienstunfähig ist, so beantragt die oberste Dienstbehörde bei dem Richterdienstgericht, die Einbehaltung der Bezüge des Richters, die das Ruhegehalt übersteigen, für zulässig zu erklären. Die Vorschriften über die Einbehaltung von Bezügen im Disziplinarverfahren (§ 84) gelten entsprechend. Die Einhaltung der Bezüge darf frühestens für die Zeit nach dem Ende des dritten Monats, der dem Monat der Bekanntgabe der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 4) folgt, für zulässig erklärt werden. (7) Wird festgestellt, dass der Richter dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung wird dem Richter oder seinem Vertreter bekannt gegeben. Die nach Absatz 6 einbehaltenen Beträge werden nachgezahlt. (8) Hält die oberste Dienstbehörde den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Richterdienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, von dem ab seine Bezüge nach Absatz 6 einbehalten worden sind, in den Ruhestand zu versetzen. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Absatz 7 zu verfahren. | " § 88 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Richters, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt der Richter trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann so verfahren werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge. Zweifel im Sinne des Satzes 1 sind unter anderem anzunehmen, wenn der Richter auf Lebenszeit schriftlich beantragt, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen oder seine begrenzte Dienstfähigkeit festzustellen. (2) Ein auf Antrag des Dienstvorgesetzten gemäß § 16 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 7. April 2008 (HmbGVBl. S. 113), in der jeweils geltenden Fassung zu bestellender Vertreter muss ein Richter sein. (3) Stellt der Dienstvorgesetzte auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 44 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes) die Dienstunfähigkeit des Richters auf Lebenszeit fest, entscheidet die nach § 45 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. (4) Hält die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle den Richter auf Lebenszeit nach dem Ergebnis des Verfahrens nach Absatz 3 für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Richterdienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen. (5) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des auf die Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. (6) Absätze 1 und 2 gelten in Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit entsprechend. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Dienstvorgesetzte über die Herabsetzung der Arbeitszeit entscheidet. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienstbezüge einbehalten werden, die die im Falle der begrenzten Dienstfähigkeit zustehenden Bezüge übersteigen." |
Artikel 18
Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
In § 37 Absatz 1 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 27. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 26), wird die Textstelle "von § 24 Absätze 1, 2 und 4, §§ 62, 85 und § 91 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes" durch die Textstelle "des § 4 Absätze 3, 4 und 7, §§ 47 und 80 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes
In § 81 Absatz 3 Satz 2 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 471), geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird die Textstelle " § 38 Absätze 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755)," durch die Textstelle " § 36 Absätze 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262)," ersetzt.
Artikel 20
Änderung der Landeshaushaltsordnung
In § 50a Absatz 1 Nummer 6 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 20. November 2007 (HmbGVBl. S. 402), wird die Textstelle " § 89 oder § 95 a des Hamburgischen Beamtengesetzes" durch die Textstelle " § 63 oder § 64 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Gesetzes über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
In § 8 Absatz 4 des Gesetzes über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. September 1996(HmbGVBl. S. 219), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 414), wird die Textstelle "von § 69 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367), zuletzt geändert am 7. September 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 207)," durch die Textstelle "der §§ 70 und 72 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405)" ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
In § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 6. Februar 2007 (HmbGVBl. S. 68) wird die Textstelle "im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes besitzt" durch die Textstelle "nach den Bestimmungen des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung erworben hat" ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority
In § 8 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256) wird die Textstelle "in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 1. März 2005 (HmbGVBl. S. 54)" durch die Textstelle "vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 24
Gesetz zur Anpassung der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften an die Neuregelung
des Beamtenrechts
Einziger Paragraph
(1) Soweit in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften auf die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes verwiesen wird, gelten als
(2) Einstiegsämter stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungsrechtlichen Bestimmungen gleich. Soweit sich aus den Besoldungsordnungen nichts anderes ergibt, stehen gleich:
Artikel 25
Übergangsbestimmungen
§ 1 Fortgeltung von Verordnungsermächtigungen
(1) Die Arbeitszeitverordnung vom 12. August 1997 (HmbGVBl. S. 408), zuletzt geändert am 9. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 128), gilt als auf Grund von Artikel 1 § 61 Absatz 4 Satz 1 dieses Gesetzes erlassen.
(2) Die Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung vom 1. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 197), zuletzt geändert am 24. August 2004 (HmbGVBl. S. 352), gilt als auf Grund von Artikel 1 § 61 Absatz 4 Satz 2 dieses Gesetzes erlassen.
(3) Die Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279) gilt als auf Grund von Artikel 1 § 68 Absatz 1 dieses Gesetzes erlassen.
(4) Die Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamten vom 14. März 1989 (HmbGVBl. S. 45), geändert am 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 337, 384), die Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung vom 1. September 1992 (HmbGVBl. S. 177), geändert am 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 337, 384), und die Inanspruchnahme- und Entgelt-Verordnung vom 15. Dezember 1987 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 337, 384), gelten als auf Grund von Artikel 1 § 78 dieses Gesetzes erlassen.
(5) Die Hamburgische Beihilfeverordnung vom 24. Juni 2008 (HmbGVBl. S. 223) gilt als auf Grund von Artikel 1 § 80 Absatz 11 dieses Gesetzes erlassen.
(6) Die Hamburgische Mutterschutzverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. 1999 S. 279, 282, 2000 S. 94), zuletzt geändert am 1. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 207), gilt als auf Grund von Artikel 1 § 81 Nummer 1 dieses Gesetzes erlassen.
(7) Die Hamburgische Elternzeitverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 24. Juni 2008 (HmbGVBl. S. 238), gilt als auf Grund von Artikel 1 § 81 Nummer 2 dieses Gesetzes erlassen.
(8) Die Verordnung über die zum Polizeivollzugsdienst gehörenden Beamtinnen und Beamten vom 25. Mai 2004 (HmbGVBl. S. 245) gilt als auf Grund von Artikel 1 § 106 Absatz 2 dieses Gesetzes erlassen.
(9) Die Verordnung über das gemeinsame Wohnen und die Gemeinschaftsverpflegung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten vom 11. Oktober 1995 (HmbGVBl. S. 282) gilt als auf Grund von Artikel 1 § 110 Absatz 3 dieses Gesetzes erlassen.
§ 2 Verwaltungsvorschriften
Die oberste Dienstbehörde kann zur Durchführung des Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 3 Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe
(1) Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis auf Probe, außer in einem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 26a des Hamburgischen Beamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, befinden, sind zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit zu ernennen,
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Probezeit befinden, setzen die Probezeit nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen fort, soweit dies für sie günstiger ist.
§ 4 Übergangsregelung für vorhandene Laufbahnbefähigungen
Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 HmbBG in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Dabei entspricht
Der Senat regelt durch Verordnung die Überleitung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Laufbahnen in die neuen Laufbahnen nach § 13 HmbBG.
§ 5 Übergangsregelung für Regelungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen
(1) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf eine Laufbahngruppe nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder eine Befähigung hierfür Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung nach § 4 entsprechend.
(2) Bei der Anwendung von Bundesrecht gilt Absatz 1 sinngemäß.
§ 6 Fortgeltung von Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die auf Grund von § 16 oder § 116 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten als auf Grund von Artikel 1 §§ 25 und 26 dieses Gesetzes erlassen. Ermöglichen die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften den Erwerb einer Befähigung für eine bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtete Laufbahn, so tritt an dessen Stelle der Erwerb einer Befähigung für die Laufbahn, in welche die bisherige Laufbahn gemäß § 4 übergeleitet worden ist.
§ 7 Übergangsregelung Heilfürsorge
§ 112 Absatz 2 HmbBG ist auch anzuwenden auf die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten, die sich am 31. Dezember 2004 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes befunden haben und nach dem 31. Dezember 2004 im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst als Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte sowie als Feuerwehrbeamtinnen oder Feuerwehrbeamte in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.
§ 8 Übergangsregelung für den Eintritt in den Ruhestand bei Teilzeitbeschäftigung des Lehr- und Hochschulpersonals
Für die Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen, das pädagogische Personal am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung und das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
bewilligt wurde, gilt § 46 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.
Artikel 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 §§ 25, 26, 125 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 § 10 Absatz 3 tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.
(3) 14 18 Artikel 1 § 35 Absatz 5 und Artikel 8 Nummern 4.5 und 4.6 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. In Artikel 17 treten in Nummer 5.6 der Absatz 6 sowie Nummer 9 am 21. März 2018 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2010 in Kraft.
(5) Das Hamburgische Beamtengesetz in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(6) Die Verordnung über den Arbeitsschutz für jugendliche hamburgische Beamte vom 11. September 1979 (HmbGVBl. S. 272) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. § 19 dieser Verordnung gilt bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 82 Absatz 3 dieses Gesetzes fort.