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HmbStVollzG - Hamburgisches Strafvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung

- Hamburg -

Vom 14. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 47 vom 28.12.2007 S. 471)
Gl.-Nr.: 3120-3



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Teil 1
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung.

Teil 2
Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 2 Aufgaben des Vollzuges

(1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (Sicherungsauftrag).

(2) Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Behandlungsauftrag). Im Vollzug der Jugendstrafe sollen die Gefangenen hierzu erzogen werden (Erziehungsauftrag).

§ 3 Behandlung und Erziehung

(1) Behandlung und Erziehung (§ 2 Absatz 2) dienen der Prävention und dem Schutz der Opfer von Straftaten.

(2) Den Gefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe werden im Rahmen eines an ihren persönlichen Erfordernissen orientierten Vollzugs- und Behandlungsprozesses alle vollzuglichen Maßnahmen und therapeutischen Programme angeboten, die geeignet sind, ihnen Chancen zur Förderung ihrer Eingliederung in ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu vermitteln und ihre Fähigkeiten zur Selbsthilfe zu stärken (Behandlung).

(3) Den Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe werden unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstandes und ihres persönlichen Erziehungs- und Förderbedarfs differenzierte Maßnahmen und Programme der schulischen und beruflichen Qualifizierung, der Arbeit, der psychologischen und sozialpädagogischen Betreuung und Behandlung sowie der sinnvollen Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Zeit und der Außenkontakte angeboten, die geeignet sind, die Gefangenen in der Entwicklung und Stärkung ihrer Fähigkeiten für ein Leben ohne Straftaten in sozialer Verantwortung zu fördern (Erziehung).

§ 4 Gestaltung des Vollzuges

(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Sicherungsauftrag des Vollzuges (§ 2 Absatz 1) möglich ist.

(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken, soweit dies im Zuge der Behandlung und Erziehung der Gefangenen (§ 3 Absätze 2 und 3) möglich ist.

(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern, soweit dies im Zuge ihrer Behandlung und Erziehung (§ 3 Absätze 2 und 3) möglich ist.

(4) Der Vollzug der Jugendstrafe ist darüber hinaus erzieherisch zu gestalten.

§ 5 Stellung der Gefangenen

(1) Die Gefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe sind verpflichtet, an der Gestaltung ihrer Behandlung und an der Erfüllung des Behandlungsauftrages nach Maßgabe des Vollzugsplanes mitzuwirken.

(2) Die Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe sind verpflichtet, an der Erfüllung des Erziehungsauftrags nach Maßgabe des Vollzugsplanes mitzuwirken.

(3) Solange Gefangene zur Mitwirkung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise nicht bereit sind, werden ihnen Maßnahmen angeboten, die ihrer Mitwirkung ganz oder teilweise nicht bedürfen, insbesondere Maßnahmen der Gestaltung ihrer Unterbringung, der Zuweisung von Arbeit und der Freizeit.

(4) Die Gefangenen sind zur Mitwirkung zu motivieren. Auf die Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe ist zu diesem Zweck erzieherisch einzuwirken.

(5) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.

Abschnitt 2
Planung und Ablauf des Vollzuges

§ 6 Aufnahme

(1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich ein Aufnahmegespräch geführt. Sie werden umgehend ärztlich untersucht.

(2) Die Gefangenen werden bei der Aufnahme

  1. über ihre Rechte und Pflichten, insbesondere über ihre Pflicht zur Mitwirkung (§ 5 Absätze 1 und 2) und über die Möglichkeiten der Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung unterrichtet, die Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe darüber hinaus umfassend über das Angebot an Unterricht, Aus- und Fortbildung, Arbeit, therapeutischer Behandlung und Freizeit,
  2. darin unterstützt, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und ihre Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.

(3) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene in der Regel nicht zugegen sein.

(4) Von der Aufnahme in den Vollzug der Jugendstrafe, der Möglichkeit nach § 8 Absatz 4 Satz 3 und § 16 Absatz 2 werden die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt unverzüglich unterrichtet.

§ 7 Aufnahmeuntersuchung

(1) Die Behandlung oder die Erziehung der Gefangenen beginnt mit der fachkundigen Erforschung ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebensverhältnisse (Aufnahmeuntersuchung).

(2) Die Aufnahmeuntersuchung erstreckt sich auf die Ursachen und Umstände der Straftat sowie auf alle sonstigen Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung oder Erziehung der Gefangenen im Vollzug sowie für ihre Eingliederung nach der Entlassung notwendig ist. Im Vollzug der Jugendstrafe sind Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe einzubeziehen.

(3) Die Untersuchung kann bei einer Vollzugsdauer bis zu einem Jahr im Vollzug der Freiheitsstrafe auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für eine in der verbleibenden Haftzeit angemessene Behandlung und für eine angemessene Entlassungsvorbereitung unerlässlich ist.

(4) Die Aufnahmeuntersuchung soll nicht länger als sechs Wochen dauern. Die Ergebnisse der Untersuchung sind zu dokumentieren und mit den Gefangenen zu erörtern.

§ 8 Vollzugsplan

(1) Im Anschluss an die Aufnahmeuntersuchung wird auf ihrer Grundlage ein Vollzugsplan erstellt.

(2) Der Vollzugsplan enthält Angaben zu den für die Behandlung oder die Erziehung der Gefangenen geeignet erscheinenden Maßnahmen, mindestens zu

  1. der Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
  2. der Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen oder -abteilungen,
  3. einer Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung,
  4. Maßnahmen der schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder zum Arbeitseinsatz,
  5. besonderen Hilfs- und Behandlungs- beziehungsweise Erziehungsmaßnahmen, insbesondere Schuldenregulierung einschließlich Unterhaltszahlungen, Schadensausgleich, Maßnahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, Suchtberatung, Maßnahmen des Verhaltenstrainings,
  6. Lockerungen des Vollzuges,
  7. der Entlassungsvorbereitung, im Vollzug der Jugendstrafe außerdem mindestens zu
  8. der Teilnahme an berufsorientierenden, qualifizierenden oder arbeitstherapeutischen Maßnahmen,
  9. therapeutischen Behandlungen oder anderen Hilfs- und Fördermaßnahmen,
  10. der Teilnahme an Sport- und Freizeitangeboten,
  11. der Pflege familiärer Beziehungen und der Gestaltung der Außenkontakte.

Die Angaben sind in Grundzügen zu begründen.

(3) Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung der Gefangenen in Einklang zu halten. Hierfür sind mindestens folgende Fristen vorzusehen:

  1. im Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Vollzugsdauer bis zu drei Jahren sechs Monate, im Übrigen zwölf Monate,
  2. im Vollzug der Jugendstrafe vier Monate, bei einer Vollzugsdauer von mehr als drei Jahren sechs Monate.

(4) Der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen sind mit den Gefangenen zu erörtern. Die Gefangenen bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie von dem Inhalt des Vollzugsplanes Kenntnis genommen haben. Im Vollzug der Jugendstrafe werden der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen der Vollstreckungsleitung und, sofern hierdurch die Erziehung nicht beeinträchtigt wird, auf Wunsch den Personensorgeberechtigten mitgeteilt.

§ 9 Verlegung, Überstellung, Ausantwortung

(1) Die Gefangenen dürfen abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn ihre Behandlung oder Erziehung hierdurch gefördert wird oder dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(2) Die Gefangenen dürfen auch verlegt werden, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst ihr Verhalten, ihr Zustand oder ihre Kontakte zu anderen Gefangenen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellen und die aufnehmende Anstalt wegen der mit der Verlegung bewirkten Veränderungen der Haftverhältnisse oder wegen höherer Sicherheitsvorkehrungen zur sicheren Unterbringung der Gefangenen besser geeignet ist.

(3) Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund vorübergehend in eine andere Anstalt überstellt werden.

(4) § 93 bleibt unberührt.

(5) Die Gefangenen dürfen auf begründeten Antrag befristet einer Polizeibehörde ausgeantwortet werden.

(6) Im Vollzug der Jugendstrafe sollen die Personensorgeberechtigten, die Vollstreckungsleitung und das Jugendamt von der Verlegung unverzüglich unterrichtet werden.

§ 10 Sozialtherapie

(1) Gefangene sind in eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen, wenn sie wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder zu einer Jugendstrafe verurteilt worden sind und die Behandlung oder Erziehung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung angezeigt ist.

(2) Andere Gefangene können in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zu ihrer Behandlung oder Erziehung angezeigt sind und die Leitung der Einrichtung zustimmt, Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe nur mit ihrer Zustimmung.

(3) Kann der Zweck der Behandlung oder Erziehung aus Gründen, die in der Person eines Gefangenen liegen, nicht erreicht werden, ist von einer Verlegung nach Absatz 1 oder 2 abzusehen oder der Gefangene ist zurückzuverlegen. Über die Verlegung eines Gefangenen nach Absatz 1 ist jeweils spätestens nach Ablauf von sechs Monaten, im Vollzug der Jugendstrafe nach Ablauf von vier Monaten neu zu entscheiden.

(4) § 9 bleibt unberührt.

§ 11 Geschlossener und offener Vollzug

(1) Die Gefangenen werden im geschlossenen Vollzug untergebracht.

(2) Die Gefangenen können im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie hierfür geeignet sind. Geeignet sind Gefangene, wenn sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen, insbesondere, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werden.

(3) Im Vollzug der Jugendstrafe ist spätestens bei der Erstellung des Vollzugsplanes und seiner regelmäßigen Fortschreibung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2) in besonderer Weise zu prüfen, ob der Erziehungsauftrag durch eine Verlegung in den offenen Vollzug besser erfüllt werden kann.

(4) Die Eignung nach Absatz 2 Satz 2 ist in der Regel anzunehmen bei Gefangenen,

  1. die an der Gestaltung ihrer Behandlung oder ihrer Erziehung und an der Erfüllung des Behandlungs- oder des Erziehungsauftrages nach Maßgabe des Vollzugsplanes mitwirken,
  2. gegen die bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren zu vollziehen ist oder die sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug der Freiheitsstrafe befunden haben und
  3. 1 die keine unerlaubten Betäubungsmittel konsumieren oder
  4. 2 bei denen die Gefahr des unerlaubten Betäubungsmittelkonsums nicht mehr besteht und die über einen Zeitraum von regelmäßig drei Monaten ihre Betäubungsmittelabstinenz nachweisen.

(5) Die Eignung nach Absatz 2 Satz 2 ist in der Regel nicht anzunehmen bei Gefangenen,

  1. die während des laufenden oder während eines vorangegangenen, innerhalb eines zurückliegenden Zeitraumes von höchstens fünf Jahren abgeschlossenen Freiheitsentzuges
  2. 1 Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen haben,
  3. 2 sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
  4. 3 in den begründeten Verdacht des Handels mit Stoffen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder des Einbringens dieser Stoffe in nicht geringer Menge gekommen sind,
  5. 4 sich dem Vollzug entzogen (Entweichung, Nichtrückkehr aus Lockerungen des Vollzuges) oder dies versucht haben,
  6. gegen die während des laufenden oder eines vorangegangenen Freiheitsentzuges eine Freiheits- oder Jugendstrafe wegen Handels mit Stoffen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in nicht geringer Menge vollzogen wurde oder zu vollziehen ist,
  7. gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren oder ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung anhängig ist,
  8. gegen die zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind,
  9. gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen.

(6) Ist gegen Gefangene eine Freiheits- oder Jugendstrafe wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182 des Strafgesetzbuches, wegen grober Gewalttätigkeit gegen Personen oder, sofern diese Straftaten als Rauschtat begangen wurden, wegen Vollrausches (§ 323a des Strafgesetzbuches) zu vollziehen oder war dies während eines vorangegangenen Freiheitsentzuges der Fall, ist vor ihrer Verlegung in den offenen Vollzug eine schriftliche Stellungnahme einer psychologischen Fachkraft, die nicht mit den Gefangenen therapeutisch befasst ist, oder ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Hiervon kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgesehen werden, wenn die betroffene Freiheits- oder Jugendstrafe während eines vorangegangenen Freiheitsentzuges zu vollziehen war und die seither eingetretene Entwicklung der Gefangenen eine fachdienstliche Begutachtung nicht mehr erfordert.

(7) Vom offenen Vollzug ausgeschlossen sind Gefangene, gegen die

  1. Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
  2. eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist, es sei denn, die Aufsichtsbehörde stimmt einer Unterbringung im offenen Vollzug zur Vorbereitung der Entlassung zu.

(8) Gefangene sind in den geschlossenen Vollzug zu verlegen, wenn dies zu ihrer Behandlung oder Erziehung notwendig ist. § 93 bleibt unberührt.

§ 12 Lockerungen

(1) Den Gefangenen kann als Lockerung des Vollzuges insbesondere erlaubt werden,

  1. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang) zu verlassen,
  2. die Anstalt nach Maßgabe der in diesem Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Dauer der im Einzelnen bestimmten Kalendertage zu verlassen (Freistellung von der Haft),
  3. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht nachzugehen (Außenbeschäftigung) oder
  4. außerhalb des offenen Vollzuges oder der Außenstelle der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel regelmäßig einer Beschäftigung ohne Aufsicht nachzugehen (Freigang),

wenn sie hierfür geeignet sind. Geeignet sind Gefangene, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden.

(2) Die Eignung nach Absatz 1 Satz 2 ist in der Regel anzunehmen bei Gefangenen,

  1. die an der Gestaltung ihrer Behandlung oder ihrer Erziehung und an der Erfüllung des Behandlungs- oder des Erziehungsauftrages nach Maßgabe des Vollzugsplanes mitwirken,
  2. die im Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt nicht mehr als achtzehn Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen haben oder die sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden haben und
  3. 1 die keine unerlaubten Betäubungsmittel konsumieren oder
  4. 2 bei denen die Gefahr des unerlaubten Betäubungsmittelkonsums nicht mehr besteht und die über einen Zeitraum von regelmäßig drei Monaten ihre Betäubungsmittelabstinenz nachweisen.

Im Übrigen gilt § 11 Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(3) Durch die Freistellung von der Haft wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.

(4) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen Weisungen für Lockerungen erteilen.

§ 13 Lockerungen aus wichtigem Anlass

(1) Die Anstaltsleitung kann Gefangenen aus Anlass der lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines Angehörigen oder aus anderem wichtigen Anlass nach Maßgabe des § 12 Ausgang gewähren oder sie von der Haft freistellen, aus anderem wichtigen Anlass jedoch nur jeweils bis zu sieben Kalendertagen.

(2) Sind die Gefangenen für die Gewährung von Ausgang oder für die Freistellung von der Haft nicht geeignet, kann die Anstaltsleitung sie ausführen lassen. Die Kosten tragen die Gefangenen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung, die Erziehung oder die Eingliederung behindern würde.

§ 14 Lockerungen aus Anlass gerichtlicher Termine

(1) Die Anstaltsleitung kann Gefangenen nach Maßgabe des § 12 Ausgang oder Freistellung von der Haft zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen gewähren, wenn anzunehmen ist, dass sie der Ladung folgen.

(2) Wenn Gefangene zu gerichtlichen Terminen geladen sind und Ausgang oder Freistellung von der Haft nicht gewährt wird, lässt die Anstaltsleitung sie mit ihrer Zustimmung zu den Terminen ausführen, sofern wegen Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr (§ 12 Absatz 1 Satz 2) keine überwiegenden Gründe entgegenstehen. Sind die Gefangenen als Partei oder Beteiligte geladen, ist ihre Ausführung zu ermöglichen, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet oder von Gesetzes wegen erforderlich ist, sonst kann sie ermöglicht werden. Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

(3) Auf Ersuchen eines Gerichts lässt die Anstaltsleitung die Gefangenen vorführen. Sie erteilt die erforderlichen Weisungen und entscheidet über besondere Sicherungsmaßnahmen, insbesondere über die Dauer der während der Vorführung erforderlichen Fesselung der Gefangenen.

(4) Die Anstalt unterrichtet das Gericht über das Veranlasste.

§ 15 Lockerungen zur Vorbereitung der Entlassung

(1) Um die Entlassung vorzubereiten, sollen den Gefangenen nach Maßgabe des § 12 Lockerungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 gewährt werden.

(2) Darüber hinaus können den Gefangenen

  1. innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung weitere Lockerungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis zu sieben Kalendertagen, im Vollzug der Jugendstrafe bis zu vierzehn Kalendertagen,
  2. in einer sozialtherapeutischen Einrichtung (§ 10) weitere Lockerungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis zu sechs Monaten vor der Entlassung,
  3. im Vollzug der Jugendstrafe zur Teilnahme an langfristigen Wiedereingliederungsmaßnahmen nach Anhörung des Vollstreckungsleiters weitere Lockerungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis zu vier Monaten vor der Entlassung

gewährt werden.

(3) Die Gefangenen können in den offenen Vollzug (§ 11) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient.

(4) Werden Lockerungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder 3 gewährt, sollen den Gefangenen Weisungen erteilt werden. Sie können insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.

§ 16 Entlassungsvorbereitung

(1) Die Gefangenen sind zur Vorbereitung ihrer Entlassung bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten und darin zu unterstützen, Arbeit, Unterkunft und, soweit dies im Einzelfall geboten erscheint, persönliche Betreuung für die Zeit nach der Entlassung zu finden. Insbesondere mit der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht und den Einrichtungen der Entlassenenhilfe ist frühzeitig Kontakt aufzunehmen.

(2) Im Vollzug der Jugendstrafe werden die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt rechtzeitig unterrichtet.

§ 17 Entlassung

(1) Die Gefangenen sollen am letzten Tag ihrer Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden. Dies gilt auch, wenn sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder auf Grund eines Gnadenerweises vorzeitig zu entlassen sind.

(2) Fällt das Strafende auf einen Samstag oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung mindestens einen Monat ununterbrochen im Vollzug befinden und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Die Entlassung kann bis zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, dass die Gefangenen zu ihrer Eingliederung hierauf angewiesen sind.

(4) Absätze 2 und 3 gelten auch nach einer Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt (§ 42 Absatz 5 Satz 1) oder wenn eine Strafe oder Ersatzfreiheitsstrafe infolge der Vorverlegung überhaupt nicht vollzogen wird.

(5) Bedürftigen Gefangenen kann bei der Entlassung ein Zuschuss zu den Reisekosten, angemessene Kleidung und sonstige notwendige Unterstützung gewährt werden.

§ 18 Unterstützung nach der Entlassung

(1) Die Anstalt kann Gefangenen auf Antrag auch nach der Entlassung Hilfestellung in besonders begründeten Einzelfällen gewähren, soweit diese nicht anderweitig zur Verfügung steht und der Erfolg der Behandlung oder Erziehung gefährdet erscheint.

(2) Jugendstrafvollzugsanstalten und sozialtherapeutische Einrichtungen können auf Antrag der Gefangenen eine im Vollzug begonnene Betreuung nach der Entlassung vorübergehend fortführen, soweit sie nicht anderweitig durchgeführt werden kann.

(3) Im Zuge der nachgehenden Betreuung nach Absatz 2 können Gefangene auf Antrag vorübergehend wieder in den dort genannten Anstalten und Einrichtungen aufgenommen werden, wenn der Erfolg ihrer Behandlung oder Erziehung gefährdet und die Aufnahme aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Anträge der Gefangenen und die Aufnahme sind jederzeit widerruflich, die Aufnahme im Vollzug der Jugendstrafe nur bei Störungen des Anstaltsbetriebes oder aus erheblichen organisatorischen Gründen. Gegen die Aufgenommenen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. § 79 Absätze 2 und 3 bleibt unberührt.

Abschnitt 3
Unterbringung und Ernährung der Gefangenen

§ 19 Unterbringung während der Arbeit und der Freizeit

(1) Die Gefangenen arbeiten in der Gemeinschaft mit anderen, soweit dies mit Rücksicht auf die Anforderungen der verfügbaren Arbeitsplätze möglich ist. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.

(2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstaltsleitung mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden, wenn

  1. die Gefangenen nach § 7 untersucht werden, aber nicht länger als zwei Monate,
  2. es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,
  3. ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
  4. dies im Vollzug der Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen angezeigt ist oder
  5. die Gefangenen zustimmen.

§ 20 Unterbringung während der Ruhezeit

(1) Die Gefangenen werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Sie können auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn

  1. ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht,
  2. im offenen Vollzug die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern oder
  3. sie zustimmen und eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist.

(2) Im Vollzug der Jugendstrafe ist eine gemeinsame Unterbringung nur aus den Gründen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 zulässig.

§ 21 Wohngruppen im Vollzug der Jugendstrafe

(1) Geeignete Gefangene im Vollzug der Jugendstrafe sollen in Wohngruppen untergebracht werden. Nicht geeignet sind in der Regel Gefangene, die auf Grund ihres Verhaltens nicht gruppenfähig sind.

(2) Wohngruppen sollen in der Regel mindestens mit acht und höchstens mit fünfzehn Gefangenen belegt werden. Die Belegung soll sich insbesondere an dem Alter der Gefangenen und an der Dauer der zu vollziehenden Jugendstrafen orientieren.

(3) Wohngruppen werden von erzieherisch befähigten Bediensteten geleitet, verfügen über Gruppenräume für gemeinschaftliche Beschäftigung und bieten besondere Behandlungs- und Freizeitangebote.

§ 22 Mütter mit Kindern

(1) Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht fünf Jahre alt und gibt es keine Alternative, so kann es mit Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Anstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.

(2) Die Unterbringung einschließlich der Gesundheitsfürsorge erfolgt auf Kosten des für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.

§ 23 Ausstattung des Haftraumes, Persönlicher Besitz

(1) Die Gefangenen dürfen ihre Hafträume in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahe stehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihnen belassen.

(2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern, in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden oder im Vollzug der Jugendstrafe die Erfüllung des Erziehungsauftrages gefährden, können ausgeschlossen werden.

(3) Die Anstaltsleitung kann mit Rücksicht auf die räumlichen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen zum angemessenen Umfang der Haftraumausstattung und zu Art und Umfang der Vorkehrungen und Gegenstände nach Absatz 2, insbesondere zu Wertgrenzen für Armbanduhren, Schmuckgegenstände und Elektrogeräte, treffen.

§ 24 Kleidung

(1) Die Gefangenen dürfen eigene Kleidung tragen, wenn sie für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgen.

(2) Die Anstaltsleitung kann das Tragen von Anstaltskleidung allgemein oder im Einzelfall anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

§ 25 Verpflegung

Die Gefangenen erhalten Anstaltsverpflegung. Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Religiöse Speisegebote werden beachtet.

§ 26 Einkauf

(1) Die Gefangenen können regelmäßig aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege einkaufen (Regeleinkauf).

(2) Die Gefangenen können Nahrungs- und Genussmittel in angemessenem Umfang dreimal jährlich zusätzlich zu dem Regeleinkauf einkaufen.

(3) Für die Organisation des Einkaufs und den Inhalt des Warenangebots kann die Anstaltsleitung unter Würdigung der Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen besondere Regelungen treffen.

(4) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann den Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie ihre Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.

Abschnitt 4
Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt

§ 27 Besuch

(1) Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat, für Gefangene im Vollzug der Jugendstrafe mindestens vier Stunden im Monat.

(2) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung, die Erziehung oder die Eingliederung der Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung der Gefangenen aufgeschoben werden können.

(3) Im Vollzug der Freiheitsstrafe kann die Anstaltsleitung Besuche, deren ununterbrochene Dauer ein Mehrfaches der Gesamtdauer nach Absatz 1 Satz 2 beträgt und die in der Regel nicht überwacht werden (Langzeitbesuche), zulassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Dauer der zu vollziehenden Freiheitsstrafe zur Behandlung der Gefangenen, insbesondere zur Förderung ihrer partnerschaftlichen oder ihnen gleich zu setzender Kontakte, geboten erscheint und die Gefangenen hierfür geeignet sind. § 11 Absatz 4 Nummern 1, 3.1 und 3.2 sowie Absatz 5 Nummern 1.3, 2 und 4 gilt entsprechend. Für die Durchführung der Langzeitbesuche kann die Anstaltsleitung mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(4) Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt können die Besuche davon abhängig gemacht werden, dass Besucher sich durchsuchen lassen. Für Art und Umfang der Durchsuchungen, insbesondere für den Einsatz technischer Hilfsmittel, und für den für Durchsuchungen in Betracht kommenden Personenkreis kann die Anstaltsleitung mit Rücksicht auf die Sicherheitsbedürfnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(5) Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen,

  1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. bei Besuchern, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen haben oder ihre Eingliederung behindern würden,
  3. im Vollzug der Jugendstrafe auch aus erzieherischen Gründen oder wenn die Personensorgeberechtigten nicht einverstanden sind.

§ 28 Überwachung der Besuche

(1) Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung, der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden. Die Überwachung und Aufzeichnung der Besuche mit optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist zulässig. Die Gefangenen und die Besucher sind vor dem Besuch darauf hinzuweisen. Die Aufzeichnungen dürfen nur für die in § 121 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf eines Monats zu löschen.

(2) Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 findet keine Anwendung.

(3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen, im Vollzug der Jugendstrafe auch, wenn Besucher einen schädlichen Einfluss ausüben. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Die Anstaltsleitung kann die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies mit Rücksicht auf die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zur Verhinderung einer unerlaubten Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.

§ 29 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren

(1) Besuche von Verteidigern, von Rechtsanwälten oder Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sowie von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes im Vollzug der Jugendstrafe sind zu gestatten. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.

(3) Beim Besuch von Verteidigern mitgeführte Schriftstücke und sonstige Unterlagen dürfen übergeben werden, ihre inhaltliche Überprüfung ist nicht zulässig.

(4) Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, des Strafgesetzbuches zugrunde oder ist eine solche Freiheitsstrafe im Anschluss an den Vollzug einer wegen einer anderen Straftat verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend, es sei denn, die Gefangenen befinden sich im offenen Vollzug (§ 11) oder ihnen werden Lockerungen gewährt (§ 12) und Gründe für einen Widerruf oder eine Zurücknahme der Lockerungen (§ 93 Absätze 2 und 3) liegen nicht vor.

(5) Bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars kann die Anstalt die Übergabe von Schriftstücken und sonstigen Unterlagen, die in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführt werden, aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von ihrer Erlaubnis abhängig machen.

§ 30 Schriftwechsel

(1) Die Gefangenen dürfen unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen. Absendung und Empfang der Schreiben vermittelt die Anstalt, eingehende und ausgehende Schreiben werden unverzüglich weitergeleitet.

(2) Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,

  1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen haben oder ihre Eingliederung behindern würde, oder
  3. wenn im Vollzug der Jugendstrafe Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind.

(3) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in besonders begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 31 Überwachung des Schriftwechsels

(1) Der Schriftwechsel darf aus Gründen der Behandlung, der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden.

(2) Der Schriftwechsel mit Mitgliedern der Anstaltsbeiräte (§§ 115 bis 118) und mit Verteidigern wird nicht überwacht. Für den Schriftwechsel mit Verteidigern gilt § 29 Absatz 4 entsprechend.

(3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Gefangenen

  1. an Volksvertretungen des Bundes und der Länder, an das Europäische Parlament und an die Mitglieder dieser Gremien, soweit die Schreiben an die Anschriften der Gremien gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben,
  2. an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
  3. an den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
  4. an sonstige Organisationen oder Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist und
  5. an die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.

(4) Schreiben der in Absatz 3 genannten Stellen, die an die Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.

§ 32 Anhalten von Schreiben

(1) Die Anstaltsleitung kann Schreiben anhalten,

  1. wenn durch sie die Erfüllung des Behandlungs- oder Erziehungsauftrags oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichte,
  3. wenn sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
  4. wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,
  5. wenn sie die Eingliederung eines anderen Gefangenen gefährden können oder
  6. wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Gefangenen auf der Absendung bestehen.

(3) Ist ein Schreiben angehalten worden, werden die Gefangenen unterrichtet. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder behördlich verwahrt.

(4) Schreiben, deren Überwachung nach § 31 Absätze 2 bis 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

§ 33 Telefongespräche

(1) Den Gefangenen kann gestattet werden, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. Die Gespräche dürfen aus Gründen der Behandlung, der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden. Den Gesprächspartnern der Gefangenen ist durch die Anstalt oder durch die Gefangenen unmittelbar nach Herstellung einer Verbindung mitzuteilen, dass die Möglichkeit einer Gesprächsüberwachung besteht und die Anstalt sich vorbehält, hiervon ohne weitere Ankündigung Gebrauch zu machen. § 31 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Gefangenen sind über die jederzeit mögliche Gesprächsüberwachung und ihre Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.

(2) Auf dem Gelände der Anstalt können technische Geräte zur Störung von Frequenzen betrieben werden, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen dienen. Es ist sicherzustellen, dass der Mobilfunkverkehr außerhalb des Anstaltsgeländes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen sind zu beachten.

§ 34 Pakete

(1) Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis der Anstalt, welche Zeitpunkt und Höchstmenge für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen kann. § 26 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln ist nicht gestattet.

(2) Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu ihrer Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden den Gefangenen eröffnet.

(3) Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Anstalt kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.

(4) Die Kosten des Paketverkehrs tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in besonders begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Abschnitt 5
Arbeit, Aus- und Weiterbildung

§ 35 Arbeit, berufliche Aus- und Weiterbildung

(1) Die Vollzugsbehörden sollen

  1. im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dafür sorgen, dass den Gefangenen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zugewiesen werden kann, und dazu beitragen, dass sie beruflich gefördert, beraten und vermittelt werden,
  2. die Gefangenen arbeitstherapeutisch beschäftigen, sofern sie zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig sind,
  3. geeigneten Gefangenen Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen geben,
  4. Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe vorrangig die Teilnahme an beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer beruflichen oder persönlichen Entwicklung ermöglichen.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

§ 36 Schulische Aus- und Weiterbildung

(1) Für geeignete Gefangene soll Unterricht in den zu einem Schulabschluss führenden Fächern einschließlich des Faches Sport ermöglicht werden.

(2) Für die Teilnahme an weiteren schulischen Maßnahmen, insbesondere für die Teilnahme an Alphabetisierungskursen oder an Fördermaßnahmen für Ausländer, trifft die Anstaltsleitung mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen.

(3) Für Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 ist berufsbegleitender Unterricht vorzusehen, soweit die Art der Maßnahme es erfordert.

(4) Unterricht soll während der Arbeitszeit stattfinden.

(5) Bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe kommt der schulischen Aus- und Weiterbildung besondere Bedeutung zu, ihr spezieller Förderungsbedarf wird in angemessener Weise berücksichtigt. Insbesondere schulpflichtige Gefangene erhalten nach Möglichkeit Unterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften. Daneben soll nach Möglichkeit Unterricht zur Erlangung anderer staatlich anerkannter Schulabschlüsse sowie lebenskundlicher Unterricht und berufsbildender Unterricht auf Einzelgebieten erteilt werden.

§ 37 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

(1) Den Gefangenen kann gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn

  1. sie sich im offenen Vollzug oder in der Außenstelle der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel befinden,
  2. dies im Rahmen des Vollzugsplans dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern, und
  3. nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen.

(2) Den Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen, insbesondere wenn

  1. Arbeit nicht zugewiesen werden kann,
  2. geeignete Maßnahmen der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung nicht verfügbar sind,
  3. sie sich im offenen Vollzug oder in der Außenstelle der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel befinden, sofern die Tätigkeit außerhalb der Anstalt ausgeübt werden soll,
  4. dies im Rahmen des Vollzugsplans insbesondere dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern,
  5. sie die nötigen Gegenstände aus eigenen Mitteln beschaffen können und
  6. nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen.

(3) § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absätze 2 und 4 bleibt unberührt.

(4) Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Gefangenen überwiesen wird.

§ 38 Zeugnisse

Aus Zeugnissen oder Bescheinigungen über die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen darf nicht erkennbar sein, dass sie während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe erworben wurden.

§ 39 Arbeits- und Teilnahmepflicht

(1) Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene, ihren körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung sie auf Grund ihres körperlichen Zustands in der Lage sind. Sie können zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden. Diese Tätigkeiten sollen in der Regel nicht über drei Monate jährlich hinausgehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gefangene, die sich im Rentenalter befinden, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen.

(2) Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 bedarf der Zustimmung der Gefangenen. Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden.

(3) Gefangene im Vollzug der Jugendstrafe sind vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 4 und § 36 verpflichtet, im Übrigen zur Arbeit oder arbeitstherapeutischen Beschäftigung nach § 35 Absatz 1 Nummern 1 und 2, soweit sie dazu in der Lage sind.

§ 40 Freistellung von der Arbeitspflicht

(1) Gefangene, die sechs Monate lang zusammenhängend eine Tätigkeit nach § 35 oder eine Hilfstätigkeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 ausgeübt haben, werden auf ihren Antrag hin elf Arbeitstage von der Arbeitspflicht freigestellt. Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert waren, werden bis zu drei Wochen halbjährlich angerechnet.

(2) Die Freistellung von der Arbeitspflicht kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Berechnungszeitraumes in Anspruch genommen werden. Die Gesamtdauer der Freistellungen von der Arbeitspflicht innerhalb eines Jahres darf zweiundzwanzig Arbeitstage nicht übersteigen.

(3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter.

(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Strafvollzuges bleiben unberührt.

§ 41 Freistellung von der Haft

(1) Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistellung von der Arbeitspflicht in Form der Freistellung von der Haft nach Maßgabe des § 12 gewährt wird. § 40 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Gefangene, die nach diesem Gesetz nicht zur Arbeit verpflichtet sind oder denen eine Tätigkeit nach § 35 oder eine Hilfstätigkeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 nicht zugewiesen werden kann oder die solchen Tätigkeiten aus anderen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachgehen, können beantragen, innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten bis zu elf Arbeitstage nach Maßgabe des § 12 von der Haft freigestellt zu werden. Die Freistellung kann erst gewährt werden, wenn die Gefangenen sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden haben.

(3) Die Freistellung von der Haft kann auch an Kalendertagen gewährt werden, an denen die Arbeit ruht.

§ 42 Vergütung der Arbeitsleistung

(1) Die Arbeitsleistung der Gefangenen wird vergütet mit einem Arbeitsentgelt und mit einer Freistellung von der Arbeitspflicht, die auch als Freistellung von der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.

(2) Üben die Gefangenen eine Tätigkeit nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 oder eine Hilfstätigkeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 aus, so erhalten sie ein Arbeitsentgelt. Dies gilt auch, sofern die Gefangenen arbeitstherapeutisch beschäftigt werden und dies der Art ihrer Beschäftigung und ihrer Arbeitsleistung entspricht. Das Arbeitsentgelt

  1. ist unter Zugrundelegung von 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 89, 466), zuletzt geändert am 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2259), in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen (Eckvergütung); ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; ein Stundensatz kann ermittelt werden,
  2. kann je nach Leistung der Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden; 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen,
  3. ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(3) Haben die Gefangenen zwei Monate lang zusammenhängend eine Tätigkeit nach § 35 Absatz 1 oder eine Hilfstätigkeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 ausgeübt, so werden sie auf ihren Antrag hin einen Kalendertag von der Arbeit freigestellt. § 40 bleibt unberührt, § 40 Absatz 3 gilt entsprechend. Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne ihr Verschulden infolge Krankheit, Lockerungen, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstiger nicht von ihnen zu vertretenden Gründe an der Arbeitsleistung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.

(4) Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 3 in Form der Freistellung von der Haft nach Maßgabe des § 12 gewährt wird. § 40 Absatz 3 und § 41 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(5) Nehmen die Gefangenen die Freistellung nach Absatz 3 oder 4 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch oder kann die Freistellung nach Absatz 4 nicht gewährt werden, weil die Gefangenen hierfür nicht geeignet sind, so wird die Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet. Eine Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn

  1. dies durch das Gericht im Zuge einer Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe, einer Jugendstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung angeordnet wird,
  2. der Zeitraum, der nach einer Entscheidung des Gerichts über eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe, einer Jugendstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung bis zur Entlassung verbleibt, für eine Anrechnung zu kurz ist,
  3. die Gefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden,
  4. nach § 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung, im Vollzug der Jugendstrafe in Verbindung mit § 2 des Jugendgerichtsgesetzes, von der Vollstreckung abgesehen wird,
  5. die Gefangenen eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßen und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist.

(6) Ist eine Anrechnung nach Absatz 5 ausgeschlossen, erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung eine Ausgleichsentschädigung. Die Höhe der Ausgleichsentschädigung beträgt 15 vom Hundert des nach Absatz 2 gewährten Arbeitsentgelts oder der ihnen nach § 43 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der nicht verzinsliche, nicht abtretbare und nicht vererbliche Anspruch auf Auszahlung der Ausgleichsentschädigung entsteht mit der Entlassung.

(7) Ist eine Anrechnung nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 5 ausgeschlossen, wird die Ausgleichszahlung den Gefangenen bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 50) gutgeschrieben, sofern die Gefangenen nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden; § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

§ 43 Ausbildungsbeihilfe

(1) Nehmen die Gefangenen an einer Maßnahme der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung teil, so erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595, 1596), in der jeweils geltenden Fassung wird nicht berührt.

(2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 42 Absatz 2 entsprechend.

(3) Nehmen die Gefangenen während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise an einer Maßnahme der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung teil, so erhalten sie in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe.

§ 44 Arbeitslosenversicherung

Soweit die Vollzugsbehörden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten haben - § 347 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert am 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2329), in der jeweils geltenden Fassung - kann sie von dem Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe einen Betrag einbehalten, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entspräche, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten.

§ 45 Vergütungsordnung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Vergütung nach den §§ 42 und 43 zu erlassen (Vergütungsordnung). Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

Abschnitt 6
Gelder der Gefangenen

§ 46 Grundsatz

Die Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeldkonten, Überbrückungsgeldkonten und Eigengeldkonten der Gefangenen in der Anstalt geführt. Sie dürfen nach Maßgabe der §§ 47 bis 50 verwendet werden.

§ 47 Hausgeld

(1) Das Hausgeld wird aus monatlich drei Siebteln der in diesem Gesetz geregelten Bezüge der Gefangenen (§§ 42, 43) gebildet. Es darf für den Einkauf (§ 26) oder anderweitig verwendet werden.

(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 37 Absatz 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 37 Absatz 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.

§ 48 Taschengeld

Den Gefangenen wird auf Antrag ein Taschengeld in Höhe von 14 vom Hundert der Eckvergütung (§ 42 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1) gewährt, wenn sie ohne ihr Verschulden weder Arbeitsentgelt noch Ausbildungsbeihilfe erhalten und ihnen im laufenden Monat aus Hausgeld (§ 47) und Eigengeld (§ 50) nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht und sie auch im Übrigen bedürftig sind. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben und darf für den Einkauf (§ 26) oder anderweitig verwendet werden.

§ 49 Überbrückungsgeld

(1) Das Überbrückungsgeld wird aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen (§§ 42, 43) und aus den Bezügen der Gefangenen gebildet, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 37 Absatz 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 37 Absatz 2), soweit die Bezüge den Gefangenen nicht als Hausgeld zur Verfügung stehen und das Überbrückungsgeld noch nicht die angemessene Höhe erreicht hat. Die angemessene Höhe wird von der Aufsichtsbehörde (§ 112) festgesetzt.

(2) Das Überbrückungsgeld dient dem Lebensunterhalt der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung. Es wird den Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die Anstalt kann es ganz oder zum Teil dem Bewährungshelfer oder einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle, im Vollzug der Jugendstrafe auch den Personensorgeberechtigten überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Gefangenen ausgezahlt wird. Der Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung der Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.

(3) Die Gefangenen dürfen nicht über das Überbrückungsgeld verfügen. Die Anstaltsleitung kann jedoch gestatten, dass das Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird

  1. innerhalb von sechs Monaten vor der Entlassung für notwendige Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung, insbesondere zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und einer Unterkunft,
  2. bei Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt in den ersten beiden Monaten zur Finanzierung der hierfür erforderlichen Mittel, insbesondere von Kleidung und Kosten zu benutzender Verkehrsmittel,

wenn die Maßnahmen ohne die Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes gefährdet wären.

§ 50 Eigengeld

(1) Das Eigengeld wird gebildet

  1. aus Bargeld, das den Gefangenen gehört und ihnen als Eigengeld gutzuschreiben ist,
  2. aus Geldern, die für die Gefangenen eingezahlt werden, und
  3. aus Bezügen der Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden.

(2) Hat das Überbrückungsgeld noch nicht die nach § 49 Absatz 1 bestimmte Höhe erreicht, so ist die Verfügung über das Eigengeld in Höhe des Unterschiedsbetrages ausgeschlossen. § 49 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen dürfen die Gefangenen über das Eigengeld verfügen, für den Einkauf (§ 26) jedoch nur, wenn sie ohne ihr Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld verfügen und nur in angemessener Höhe.

(3) Wird für Gefangene Geld eingezahlt, das ausdrücklich für einen zusätzlichen Einkauf (§ 26 Absatz 2) bestimmt ist, ist es als zweckgebundenes Eigengeld gutzuschreiben. Zweckgebundenes Eigengeld, das nicht oder nicht in vollem Umfang für den folgenden zusätzlichen Einkauf verwendet wird, ist in Höhe des nicht verwendeten Betrages als Eigengeld nach Absatz 1 zu behandeln.

(4) Wurde den Gefangenen Bargeld als Eigengeld gutgeschrieben, das sie unerlaubt in die Anstalt eingebracht oder einzubringen versucht haben oder das sie in der Anstalt aus anderen Gründen unerlaubt im Besitz hatten, dürfen sie über das Eigengeld in Höhe des gutgeschrieben Betrages nicht verfügen.

§ 51 Haftkostenbeitrag

(1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Anstalt von den Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn die Gefangenen

  1. Bezüge nach diesem Gesetz erhalten,
  2. ohne ihr Verschulden nicht arbeiten können oder
  3. nicht arbeiten, weil sie nicht zur Arbeit verpflichtet sind.

(2) Haben Gefangene, die ohne ihr Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten können oder nicht arbeiten, weil sie nicht zur Arbeit verpflichtet sind, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so haben sie den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. Den Gefangenen muss ein Betrag verbleiben, der der Eckvergütung (§ 42 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1) entspricht. Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung der Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden.

(3) Der Haftkostenbeitrag wird im Kalenderjahr in Höhe des Betrags erhoben, der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Die Aufsichtsbehörde stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge fest. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. Der Haftkostenbeitrag darf nicht zu Lasten des Hausgeldes und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt werden

(4) Im Vollzug der Jugendstrafe kann aus besonderen Gründen, insbesondere zur Förderung von Unterhaltszahlungen, Schadenswiedergutmachung, sonstiger Schuldenregulierung oder für besondere Aufwendungen zur Wiedereingliederung, ganz oder teilweise von der Erhebung eines Haftkostenbeitrags abgesehen werden.

§ 52 Kostenbeteiligung

Die Gefangenen können in angemessenem Umfang an den Stromkosten beteiligt werden, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen.

Abschnitt 7
Freizeit

§ 53 Allgemeines, Aufenthalt im Freien

(1) Die Gefangenen erhalten im Rahmen des Behandlungsbeziehungsweise des Erziehungsauftrags Gelegenheit, sich in ihrer Freizeit sinnvoll zu beschäftigen. Die Teilnahme an Lehrgängen und anderen Veranstaltungen der Weiterbildung, an Freizeitgruppen, an Gruppengesprächen sowie an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen und die Nutzung einer Bücherei soll ermöglicht werden.

(2) Die Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung verpflichtet. Sportlicher Betätigung kommt im Rahmen des Erziehungsauftrages eine besondere Bedeutung zu. Es sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten.

(3) Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so erhält er Gelegenheit, sich im Anschluss an die Arbeitszeit täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies zulässt und er zu der festgesetzten Zeit nicht auf eigenen Wunsch an Maßnahmen der Freizeitgestaltung nach Absatz 1 teilnimmt.

§ 54 Zeitungen und Zeitschriften

(1) Die Gefangenen dürfen Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen.

(2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie die Erfüllung des Behandlungs- oder Erziehungsauftrages oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.

§ 55 Rundfunk

(1) Die Gefangenen dürfen eigene Rundfunkgeräte unter den Voraussetzungen des § 56 besitzen, soweit ihnen nicht von der Anstalt Geräte überlassen werden. Die Betriebskosten können den Gefangenen auferlegt werden.

(2) Im Vollzug der Jugendstrafe kann der Besitz eigener Fernsehgeräte zugelassen werden, wenn erzieherische Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

(4) Ein Anspruch der Gefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe auf Teilnahme an einem durch die Anstalt vermittelten gemeinschaftlichen Rundfunkempfang besteht nicht.

§ 56 Gegenstände der Freizeitbeschäftigung

(1) Die Gefangenen dürfen in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.

(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands die Erfüllung des Behandlungs- oder Erziehungsauftrags oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.

(3) Im Vollzug der Jugendstrafe können elektronische Unterhaltungsmedien zugelassen werden, wenn ihre Nutzung den Erziehungsauftrag nicht beeinträchtigt.

Abschnitt 8
Religionsausübung

§ 57 Seelsorge

(1) Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger nicht versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger in Verbindung zu treten.

(2) Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

(3) Den Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

§ 58 Religiöse Veranstaltungen

(1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.

(2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft werden die Gefangenen zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmt.

(3) Die Gefangenen können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger soll vorher gehört werden.

§ 59 Weltanschauungsgemeinschaften

Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten §§ 57 und 58 entsprechend.

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