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Änderungstext

Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und zur Änderung weiterer Gesetze
- Hamburg -

Vom 21. Mai 2013
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 31.05.2013 S. 211, ber. S. 310)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
HmbSVVollzG - Hamburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung
(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257) wird wie folgt geändert:

1. Im Titel werden die Wörter "und der Sicherungsverwahrung" gestrichen.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2.1 Der Eintrag zu § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 7 Aufnahmeuntersuchung" § 7 Behandlungsuntersuchung".

2.2 Der Eintrag zu § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 15 Lockerungen zur Vorbereitung der Entlassung" § 15 Lockerungen zur Vorbereitung der Eingliederung".

2.3 Der Eintrag zu § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 16 Entlassungsvorbereitung" § 16 Vorbereitung der Eingliederung".

2.4 Der Eintrag zu § 32 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 32 Telefongespräche" § 32 Telekommunikation".

2.5 Der Eintrag zu Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 Arbeit, Aus- und Weiterbildung"Beschäftigung".

2.6 Der Eintrag zu § 34 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 34 Arbeit, berufliche Aus- und Weiterbildung" § 34 Beschäftigung".

2.7 Der Eintrag zu § 35 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 35 Schulische Aus- und Weiterbildung" § 35 Abschluss im Vollzug begonnener Bildungsmaßnahmen".

2.8 Der Eintrag zu § 41 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 41 Ausbildungsbeihilfe" § 41 Ausbildungsbeihilfe, Entgeltfortzahlung".

2.9 Der Eintrag zu § 64 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 64 Freistellung von der Haft bei Todesnähe" § 64 (aufgehoben)".

2.10 Der Eintrag zu § 72 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 72 Feststellung von Betäubungsmittelmissbrauch" § 72 Feststellung von Suchtmittelmissbrauch".

2.11 Der Eintrag zu Teil 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Vollzug der Sicherungsverwahrung"Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung".

2.12 Die Einträge zu den §§ 93 bis 97 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 93 Ziel der Unterbringung

§ 94 Rechtsgrundlagen des Vollzuges

§ 95 Ausstattung

§ 96 Kleidung

§ 97 Selbstbeschäftigung, Taschengeld

" § 93 Aufgaben, Gestaltung des Vollzuges

§ 94 Behandlungsuntersuchung

§ 95 Vollzugsplan

§ 96 Behandlung, Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung, Freistellung von der Haft

§ 97 Unterstützung nach der Entlassung".

3. In § 1 werden die Wörter "und der Sicherungsverwahrung" gestrichen.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern."Der Vollzug ist von Beginn an darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern."

4.2 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Ein besonderes Augenmerk ist auf die Schaffung und die Bewahrung eines gewaltfreien Klimas im Vollzug zu richten."Insbesondere ist auf die Schaffung und die Bewahrung eines gewaltfreien Klimas im Vollzug zu achten."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "über ihre Rechte" durch die Wörter "in einer für sie verständlichen Form über ihre Rechte" ersetzt.

5.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei Gefangenen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, sind die Möglichkeiten der Verkürzung der Vollstreckung durch gemeinnützige Arbeit oder ratenweise Tilgung der Geldstrafe zu erörtern und zu fördern, um so auf eine möglichst baldige Entlassung hinzuwirken."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

6.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Aufnahmeuntersuchung"Behandlungsuntersuchung".

6.2 In Absatz 1 wird das Wort "Aufnahmeuntersuchung" durch das Wort "Behandlungsuntersuchung" ersetzt.

6.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Aufnahmeuntersuchung erstreckt sich auf die Ursachen und Umstände der Straftat sowie auf alle sonstigen Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung der Gefangenen im Vollzug sowie für ihre Eingliederung nach der Entlassung notwendig ist."(2) Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung notwendig erscheint. Neben den vollstreckungsrechtlichen Unterlagen sind mit Zustimmung der Gefangenen insbesondere auch Erkenntnisse der Gerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstellen einzubeziehen."

6.4 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) In der Behandlungsuntersuchung werden die im Einzelfall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann."

6.5 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

6.6 Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Untersuchung kann bei einer Vollzugsdauer bis zu einem Jahr auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für eine in der verbleibenden Haftzeit angemessene Behandlung und für eine angemessene Entlassungsvorbereitung unerlässlich ist."(4) Die Untersuchung kann bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu einem Jahr auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist. Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

7.1 In Absatz 1 wird das Wort "Aufnahmeuntersuchung" durch das Wort "Behandlungsuntersuchung" ersetzt.

7.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

7.2.1 In Nummer 3 werden die Wörter "Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung" durch die Wörter "Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung" ersetzt.

7.2.2 In Nummer 7 wird das Wort "Entlassungsvorbereitung" durch die Wörter "Vorbereitung der Eingliederung" ersetzt.

7.3 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen. Sie sollen angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen."

7.4 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

7.5 Im neuen Absatz 5 erhält Satz 2 folgende Fassung:

altneu
 Die Gefangenen bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie von dem Inhalt des Vollzugsplanes Kenntnis genommen haben."Der Vollzugsplan ist ihnen auszuhändigen."

7.6 Es werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Zur Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch. Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann mit Zustimmung der Gefangenen auch die für sie zuständige Bewährungshelferin oder der für sie zuständige Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden.

(7) Werden die Gefangenen nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist mit Zustimmung der Gefangenen der künftig zuständigen Bewährungshelferin oder dem künftig zuständigen Bewährungshelfer in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihr bzw. ihm der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden."

8. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter "eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen" ersetzt durch die Wörter "einer sozialtherapeutischen Einrichtung unterzubringen".

9. § 12 wird wie folgt geändert:

9.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Den Gefangenen kann als Lockerung des Vollzuges insbesondere erlaubt werden,
  1. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang) zu verlassen,
  2. die Anstalt für die Dauer von bis zu 24 Kalendertagen in einem Vollstreckungsjahr zu verlassen (Freistellung von der Haft),
  3. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) nachzugehen,

wenn sie hierfür geeignet sind. Geeignet sind Gefangene, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.

"(1) Den Gefangenen kann als Lockerung des Vollzuges insbesondere erlaubt werden,
  1. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht (Ausführung) zu verlassen,
  2. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang) zu verlassen,
  3. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit ohne Aufsicht (Ausgang) zu verlassen,
  4. die Anstalt für die Dauer von bis zu 24 Kalendertagen in einem Vollstreckungsjahr zu verlassen (Freistellung von der Haft),
  5. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) nachzugehen.

Die Lockerungen dürfen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend."

9.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Bei der Entscheidung über Gewährung und Ausgestaltung der Lockerungen sind die Belange der Opfer zu berücksichtigen. § 406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend."

10. In § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Kranke Gefangene, bei denen auf Grund ihrer Krankheit in Kürze mit dem Tod gerechnet werden muss, können bis zur Entscheidung über einen Strafausstand von der Haft freigestellt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie die Freistellung von der Haft zu Straftaten von erheblicher Bedeutung missbrauchen werden. § 12 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend."

11. § 15 wird wie folgt geändert:

11.1 In der Überschrift werden die Wörter "Vorbereitung der Entlassung" durch die Wörter "Vorbereitung der Eingliederung" ersetzt.

11.2 In Absatz 1 wird das Wort "Entlassung" durch das Wort "Eingliederung" ersetzt.

11.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

11.3.1 Die Wörter "Vorbereitung der Entlassung" werden durch die Wörter "Vorbereitung der Eingliederung" ersetzt.

11.3.2 Nummer 3

im Vollzug der Sicherungsverwahrung (§§ 93 bis 97) weitere Freistellung von der Haft bis zu einem Monat vor der Entlassung,

wird gestrichen.

11.4 In Absatz 4 werden die Wörter "Vorbereitung der Entlassung" durch die Wörter "Vorbereitung der Eingliederung" ersetzt.

12. § 16 wird wie folgt geändert:

12.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Entlassungsvorbereitung"Vorbereitung der Eingliederung".

12.2 In Satz 1 wird das Wort "Entlassung" durch das Wort "Eingliederung" ersetzt.

12.3 In Satz 5 wird das Wort "Entlassungsvorbereitungen" durch das Wort "Eingliederungsvorbereitungen" ersetzt.

13. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird im Klammerzusatz das Wort "Videoüberwachung" durch das Wort "Videobeobachtung" ersetzt.

14. § 30 wird wie folgt geändert:

14.1 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort "Notaren" die Textstelle "soweit sie von den Gefangenen mit der Vertretung einer Rechtsangelegenheit nachweislich beauftragt wurden," eingefügt.

14.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

14.2.1 Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. an die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter,".

14.2.2 Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden Nummern 5 bis 7.

14.2.3 Die neue Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 6. an die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder und"6. an die Datenschutzbeauftragten des Bundes, der Länder und der Aufsichtsbehörde,"

14.2.4 In der neuen Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

14.2.5 Es wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. an nicht in der Anstalt tätige Ärztinnen oder Ärzte, die nachweislich mit der Untersuchung oder Behandlung der Gefangenen befasst sind."

14.3 Absatz 5

(5) Schreiben der Gefangenen an nicht in der Anstalt tätige Ärztinnen oder Ärzte, die mit der Untersuchung oder Behandlung der Gefangenen befasst sind, sowie Schreiben dieser Ärztinnen oder Ärzte an die Gefangenen dürfen nur von in der Anstalt tätigen Ärztinnen oder Ärzten überwacht werden.

wird aufgehoben.

15. § 32 wird wie folgt geändert:

15.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Telefongespräche"Telekommunikation".

15.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert am 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958), in der jeweils geltenden Fassung durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend."

15.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Textstelle "vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert am 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198, 3205), in der jeweils geltenden Fassung" wird gestrichen.

16. Die Überschrift zu Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 Arbeit, Aus- und Weiterbildung"Beschäftigung".

17. § 34 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 34 Arbeit, berufliche Aus- und Weiterbildung

(1) Die Vollzugsbehörden sollen

  1. im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dafür sorgen, dass den Gefangenen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zugewiesen werden kann, und dazu beitragen, dass sie beruflich gefördert, beraten und vermittelt werden,
  2. die Gefangenen arbeitstherapeutisch beschäftigen, sofern sie zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig sind,
  3. geeigneten Gefangenen Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen geben.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

" § 34 Beschäftigung

(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung und Maßnahmen der beruflichen und schulischen Aus- und Weiterbildung (Beschäftigung) sind auf Grund ihrer zentralen Bedeutung für die Erfüllung des Eingliederungsauftrags im Strafvollzug besonders zu fördern. Sie dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

(2) Die Anstalt soll den Gefangenen der Eingliederung förderliche Arbeit oder arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. Sie soll auch im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dazu beitragen, dass die Gefangenen beruflich gefördert, beraten und vermittelt werden.

(3) Aus Gründen der Integration und zur Förderung der Sprachkompetenz sollen Gefangenen Deutschkurse angeboten werden.

(4) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen (Bildungsmaßnahmen) gegeben werden. Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert.

(5) Sind Gefangene zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.

(6) Für geeignete Gefangene soll Unterricht in den zum ersten allgemeinbildenden Schulabschluss führenden Fächern oder nach Möglichkeit zur Erlangung anderer staatlich anerkannter Schulabschlüsse sowie zur Grundbildung und Berufsvorbereitung vorgesehen werden. Unterricht soll während der Arbeitszeit stattfinden."

18. § 35 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 35 Schulische Aus- und Weiterbildung

(1) Für geeignete Gefangene soll Unterricht in den zu einem Schulabschluss führenden Fächern einschließlich des Faches Sport ermöglicht werden.

(2) Für die Teilnahme an weiteren schulischen Maßnahmen, insbesondere für die Teilnahme an Alphabetisierungskursen oder an Fördermaßnahmen für Ausländer, trifft die Anstaltsleitung mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen.

(3) Für Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 Nummer 3 ist berufsbegleitender Unterricht vorzusehen, soweit die Art der Maßnahme es erfordert.

(4) Unterricht soll während der Arbeitszeit stattfinden.

" § 35 Abschluss im Vollzug begonnener Bildungsmaßnahmen

(1) Die Anstalt kann Gefangenen auf schriftlichen Antrag gestatten, nach der Entlassung eine im Vollzug begonnene Bildungsmaßnahme fortzuführen und abzuschließen, soweit

  1. dies anderweitig nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
  2. dies zur Eingliederung erforderlich ist,
  3. der Abschluss der Maßnahme in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Entlassungszeitpunkt steht und
  4. Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dem nicht entgegenstehen.

Hierzu können die Betroffenen, sofern sie es wünschen und es die Belegungssituation zulässt, über den Entlassungszeitpunkt hinaus in der Anstalt verbleiben oder vorübergehend wieder aufgenommen werden. Die Anträge auf Fortführung, Verbleib oder Wiederaufnahme sind jederzeit widerruflich. Erfolgt ein Widerruf, sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.

(2) Für die Betroffenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden können. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt.

(3) Bei Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden."

19. In § 36 Absatz 2 wird die Bezeichnung " § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" durch die Bezeichnung " § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.

20. In § 38 Absatz 2 wird die Bezeichnung " § 34 Absatz 1 Nummer 3" durch die Bezeichnung " § 34 Absatz 4" ersetzt.

21. In § 39 Absatz 1 Satz 3 wird die Bezeichnung " § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Bezeichnung " § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

22. § 40 wird wie folgt geändert:

22.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Darüber hinaus können sie auf Antrag einen Erlass von Verfahrenskosten nach Absatz 8 erhalten."

22.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle " § 34 Absatz 1 Nummer 1" durch die Textstelle " § 34 Absatz 2" ersetzt.

22.3 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle " § 34 Absatz 1" durch die Textstelle " § 34 Absatz 2" ersetzt.

22.4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

22.4.1 In Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "oder einer Sicherungsverwahrung" gestrichen.

22.4.2 In Nummer 5 werden die Wörter "oder Sicherungsverwahrung" gestrichen.

22.5 In Absatz 7 werden die Wörter "oder Sicherungsverwahrung" gestrichen.

22.6 Es wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Gefangene können auf Antrag einen Erlass von Verfahrenskosten erhalten. Sie erwerben einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, soweit diese der Freien und Hansestadt Hamburg zustehen, wenn sie

  1. jeweils sechs Monate zusammenhängend eine Tätigkeit nach § 34 ausgeübt haben, in Höhe der von ihnen zuletzt erzielten monatlichen Vergütung, höchstens aber fünf vom Hundert der zu tragenden Kosten, oder
  2. unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach § 40 Absätze 1 und 2 Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen."

23. § 41 wird wie folgt geändert:

23.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Ausbildungsbeihilfe"Ausbildungsbeihilfe, Entgeltfortzahlung".

23.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Nehmen die Gefangenen während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise an einer Maßnahme der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung teil, so erhalten sie in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe."(3) Nehmen die Gefangenen stunden- oder tageweise an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teil, so erhalten sie in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts gemäß § 40 Absatz 2 oder der Ausbildungsbeihilfe gemäß Absatz 2 eine Entgeltfortzahlung."

24. § 44 wird wie folgt geändert:

24.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für Freigänger (§ 36) sind Ausnahmen mit Zustimmung der Anstaltsleitung zulässig."

24.2 Im neuen Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Gelder" ersetzt.

25. In § 52 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden."

26. § 58 Satz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche oder psychologische Behandlung,"1. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie,"

27. § 64

§ 64 Freistellung von der Haft bei Todesnähe

Kranke Gefangene, bei denen auf Grund ihrer Krankheit in Kürze mit dem Tod gerechnet werden muss, können bis zur Entscheidung über einen Strafausstand von der Haft freigestellt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie die Freistellung von der Haft zu Straftaten von erheblicher Bedeutung missbrauchen werden. § 12 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

28. § 67 wird wie folgt geändert:

28.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Versterben Gefangene, so gilt für die Unterrichtung von Opfern § 406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend."

28.2 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

29. § 72 wird wie folgt geändert:

29.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Feststellung von Betäubungsmittelmissbrauch"Feststellung von Suchtmittelmissbrauch".

29.2 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Betäubungsmittelmissbrauchs" durch das Wort "Suchtmittelmissbrauchs" und die Wörter "Missbrauch von Betäubungsmitteln" durch das Wort "Suchtmittelmissbrauch" ersetzt.

29.3 In Absatz 2 wird das Wort "Betäubungsmittelmissbrauch" durch das Wort "Suchtmittelmissbrauch" ersetzt.

30. In § 76 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Während der Absonderung und Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."

31. In § 77 Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Wörtern "anderer Gefangener" die Wörter "oder Beschädigung fremder Sachen" eingefügt.

32. § 78 wird wie folgt geändert:

32.1 In Absatz 3 werden hinter dem Wort "Fesseln" die Wörter "und Reizstoffe" eingefügt.

32.2 In Absatz 4 werden hinter dem Wort "Schusswaffen" die Wörter "sowie Reizstoffe" gestrichen.

33. § 84 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 84 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung einschließlich einer hierfür erforderlichen Ausführung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Ges- undheit der Gefangenen oder bei Gefahr für die Ges- undheit anderer Personen zulässig. Die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Ges- undheit der Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Gefangenen ausgegangen werden kann.

(2) Zum Ges- undheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.

" § 84 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Bei Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung gegen den natürlichen Willen der Gefangenen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 zulässig, wenn diese zur Einsicht in die Schwere der Krankheit und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig sind. Bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und Behandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 auch gegen den freien Willen der Gefangenen zulässig.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, wenn

  1. erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der Gefangenen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
  2. die Gefangenen über Art, Umfang und Dauer der Maßnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt wurden,
  3. die Maßnahme zur Abwendung der Gefahren nach Absatz 1 geeignet und erforderlich ist,
  4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und
  5. die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Gefangenen verbunden ist.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Leitung der Anstalt und einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der nicht in der Anstalt tätig ist. Die Gründe für die Anordnung der Maßnahme nach Absatz 1, das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der Gefangenen, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.

(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Gefangenen unverzüglich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Gefangenen Gelegenheit hatten, eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen.

(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 und 3 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.

(6) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Gefangenen zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist."

34. § 85 wird wie folgt geändert:

34.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.

34.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft

  1. gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
  2. andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
  3. sich den ihnen zugewiesenen Aufgaben entziehen,
  4. verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen,
  5. sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteiligen oder sie besitzen,
  6. entweichen oder zu entweichen versuchen,
  7. Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen,
  8. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
  9. gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstoßen oder
  10. in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen oder das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören."

35. Die Überschrift zu Teil 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Vollzug der Sicherungsverwahrung"Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung".

36. §§ 93 bis 97 erhalten folgende Fassung:

altneu
  § 93 Ziel der Unterbringung

Sicherungsverwahrte werden zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihnen soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

§ 94 Rechtsgrundlagen des Vollzuges

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 95 Ausstattung

Die Ausstattung der Abteilungen für Sicherungsverwahrte und besondere Maßnahmen zur Förderung und Betreuung sollen den Untergebrachten helfen, ihr Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten, und sie vor Schäden eines langen Freiheitsentzugs bewahren. Ihren persönlichen Bedürfnissen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

§ 96 Kleidung

Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und die Untergebrachten für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.

§ 97 Selbstbeschäftigung, Taschengeld

(1) Den Untergebrachten wird gestattet, sich gegen Entgelt selbst zu beschäftigen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

(2) Das Taschengeld (§ 46) darf den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 im Monat nicht unterschreiten.

" § 93 Aufgaben, Gestaltung des Vollzuges

(1) Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung dient der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Ziel, die Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung oder deren Anordnung entbehrlich wird.

(2) Bereits im Vollzug der Freiheitsstrafe ist eine individuelle, intensive und therapiegerichtete Betreuung im Sinne von § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs anzubieten. Die Bereitschaft der Gefangenen, an der Erreichung der Vollzugsziele mitzuwirken, ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

§ 94 Behandlungsuntersuchung

(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugsplanung unverzüglich eine umfassende Behandlungsuntersuchung an.

(2) Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich auf alle Umstände, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit der Gefangenen maßgeblich sind. Im Rahmen der Behandlungsuntersuchung sind die Ursachen der Straftaten, die individuellen Risikofaktoren sowie der Behandlungsbedarf, die Behandlungsfähigkeit und die Behandlungsmotivation der Gefangenen festzustellen. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung der Gefährlichkeit der Gefangenen entgegen wirkt. Erkenntnisse aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen sind einzubeziehen.

(3) Die Behandlungsuntersuchung berücksichtigt wissenschaftliche Erkenntnisse.

(4) Die Ergebnisse der Untersuchung sind zu dokumentieren und mit den Gefangenen zu erörtern.

§ 95 Vollzugsplan

(1) Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugsplan aufgestellt, der unter Berücksichtigung auch des Alters, der Persönlichkeit und des Entwicklungsstands die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrer Erreichung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen benennt. Er enthält insbesondere Angaben über

  1. psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen,
  2. andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,
  3. Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsmotivation,
  4. die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
  5. die Zuweisung zu Wohngruppen,
  6. Art und Umfang der Beschäftigung,
  7. Maßnahmen zur Gestaltung der Freizeit,
  8. Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse,
  9. Maßnahmen zur Ordnung der familiären Verhältnisse,
  10. Maßnahmen zur Förderung von Außenkontakten,
  11. Maßnahmen zur Vorbereitung eines sozialen Empfangsraums,
  12. Lockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug,
  13. Vorbereitung der Eingliederung und Nachsorge.

Der Vollzugsplan ist in Grundzügen zu begründen.

(2) Der Vollzugsplan ist fortlaufend der Entwicklung der Gefangenen anzupassen und mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Der Vollzugsplan und die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate überprüft und fortgeschrieben. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.

(3) Zur Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch. An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzuges sollen in die Planung einbezogen werden. Sie können mit Zustimmung der Gefangenen auch an den Konferenzen beteiligt werden. Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann mit Zustimmung der Gefangenen auch die für sie zuständige Bewährungshelferin oder der für sie zuständige Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden.

(4) Der Vollzugsplan wird mit den Gefangenen erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen. Den Gefangenen wird der Vollzugsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert. Sie können darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden. Der Vollzugsplan ist den Gefangenen auszuhändigen.

(5) Werden die Gefangenen nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist mit Zustimmung der Gefangenen der künftig zuständigen Bewährungshelferin oder dem künftig zuständigen Bewährungshelfer in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihr bzw. ihm der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden.

§ 96 Behandlung, Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung, Freistellung von der Haft

(1) Den Gefangenen sind die zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlichen Behandlungsmaßnahmen anzubieten. Diese haben wissenschaftlichen Erkenntnissen zu entsprechen. Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Behandlungsangebote zu entwickeln.

(2) Bei der Behandlung wirken Bedienstete verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit dies erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. Den Gefangenen sollen Bedienstete als feste Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

(3) Ist Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, sind Gefangene bereits während des Vollzuges der Freiheitsstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit angezeigt ist. Die Unterbringung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung während des Vollzuges der Freiheitsstrafe erwarten lässt.

(4) Die Anstalt kann den Gefangenen nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde zur Vorbereitung der Eingliederung Freistellung von der Haft bis zu sechs Monaten gewähren. § 12 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) § 26 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gesamtdauer des Besuchs mindestens fünf Stunden im Monat beträgt.

§ 97 Unterstützung nach der Entlassung

(1) Die Anstalt kann früheren Gefangenen auf Antrag Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt werden kann und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint.

(2) Frühere Gefangene können auf ihren Antrag vorübergehend in einer Anstalt des Justizvollzuges verbleiben oder wiederaufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet ist. Der Verbleib und die Aufnahme sind jederzeit widerruflich.

(3) Gegen verbliebene oder aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

(4) Auf ihren Antrag sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen."

37. § 98 wird wie folgt geändert:

37.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die in § 1 genannten Freiheitsentziehungen werden in Justizvollzugsanstalten (Anstalten) der Freien und Hansestadt Hamburg vollzogen."(1) Der Vollzug von Freiheitsstrafen erfolgt in Justizvollzugsanstalten (Anstalten) der Freien und Hansestadt Hamburg."

37.2 Absatz 4

(4) Sicherungsverwahrung wird in einer getrennten Abteilung vollzogen, es sei denn, die Untergebrachten stimmen einer anderen Unterbringung zu.

wird aufgehoben.

37.3 Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

37.4 Im neuen Absatz 4 wird die Textstelle "den Absätzen 3 und 4" durch die Textstelle "Absatz 3" ersetzt.

38. § 108 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 108 Konferenzen

Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplans und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch.

" § 108 Konferenzen

Zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit den hieran maßgeblich Beteiligten durch. § 8 Absatz 6 bleibt unberührt."

39. § 111 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 111 Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Anstalten.

" § 111 Aufsichtsbehörde

Die für Justiz zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Anstalten."

40. In § 116 Absatz 2 werden die Wörter "und Untergebrachten" gestrichen.

41. § 118 wird wie folgt geändert:

41.1 In Absatz 1 wird die Textstelle "in § 1 genannten Freiheitsentziehungen" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt.

41.2 In Absatz 3 wird die Textstelle "in § 1 genannten Freiheitsentziehungen" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt.

42. In § 119 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "überwacht" durch das Wort "beobachtet" ersetzt.

43. In § 120 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "in § 1 genannten Freiheitsentziehungen" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt.

44. In § 123 Absatz 4 wird hinter der Textstelle "Ärztinnen oder Ärzte," jeweils die Textstelle "Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten," eingefügt.

45. In § 125 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird die Textstelle "der in § 1 genannten Freiheitsentziehungen" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt.

46. § 130 wird wie folgt geändert:

46.1 Die Textstelle "zuletzt geändert am 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)" wird durch die Textstelle "zuletzt geändert am 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425, 2428)" ersetzt.

46.2 Nummer 3

3. die Strafvollstreckung und die Untersuchungshaft (§§ 122 und 177),

wird gestrichen.

46.3 Die Nummern 4 bis 7 werden Nummern 3 bis 6.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 In Abschnitt 1 wird hinter dem Eintrag zu § 5 folgender Eintrag eingefügt:

" § 5a Vorbehaltene Sicherungsverwahrung".

1.2 Der Eintrag zu § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 7 Aufnahmeuntersuchung" § 7 Behandlungsuntersuchung".

1.3 Der Eintrag zu § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 15 Lockerungen zur Vorbereitung der Entlassung" § 15 Lockerungen zur Vorbereitung der Eingliederung".

1.4 Der Eintrag zu § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 16 Entlassungsvorbereitung" § 16 Vorbereitung der Eingliederung".

1.5 Der Eintrag zu § 32 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 32 Telefongespräche" § 32 Telekommunikation".

1.6 Hinter dem Eintrag zu § 35 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 35a Abschluss im Vollzug begonnener Bildungsmaßnahmen".

1.7 Der Eintrag zu § 40 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 40 Ausbildungsbeihilfe, Arbeitsentgelt" § 40 Ausbildungsbeihilfe, Vergütung, Entgeltfortzahlung".

1.8 Der Eintrag zu § 64 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 64 Freistellung von der Haft bei Todesnähe" § 64 (aufgehoben)".

1.9 Der Eintrag zu § 72 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 72 Feststellung von Betäubungsmittelmissbrauch" § 72 Feststellung von Suchtmittelmissbrauch".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern."Der Vollzug ist von Beginn an darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern."

2.2 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Einbesonderes Augenmerk ist auf die Schaffung und die Bewahrung eines gewaltfreien Klimas im Vollzug zu richten."Insbesondere ist auf die Schaffung und die Bewahrung eines gewaltfreien Klimas im Vollzug zu achten."

3. In Abschnitt 1 wird hinter § 5 folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Vorbehaltene Sicherungsverwahrung

(1) Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die Vorschriften bei angeordneter und vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Vollzug der Freiheitsstrafe nach §§ 93 bis 97 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

(2) § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes bleibt unberührt."

4. In § 6 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "über ihre Rechte" durch die Wörter "in einer für sie verständlichen Form über ihre Rechte" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

5.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Aufnahmeuntersuchung"Behandlungsuntersuchung".

5.2 In Absatz 1 wird das Wort "Aufnahmeuntersuchung" durch das Wort "Behandlungsuntersuchung" ersetzt.

5.3 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Aufnahmeuntersuchung" durch das Wort "Behandlungsuntersuchung" und das Wort "planvolle" durch die Wörter "zielgerichtete und wirkungsorientierte" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Aufnahmeuntersuchung" durch das Wort "Behandlungsuntersuchung" ersetzt.

6.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

6.2.1 In Nummer 4 werden die Wörter "Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung" durch die Wörter "Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung" ersetzt.

6.2.2 In Nummer 8 wird das Wort "Entlassungsvorbereitung" durch die Wörter "Vorbereitung der Eingliederung" ersetzt.

6.3 Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen werden der Vollstreckungsleitung und, sofern hierdurch die Erziehung nicht beeinträchtigt wird, auf Wunsch den Personensorgeberechtigten mitgeteilt."Der Vollzugsplan ist ihnen auszuhändigen."

6.4 Es werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:

"(5) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen. Sie sollen angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen.

(6) Zur Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch. Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann mit Zustimmung der Gefangenen auch die für sie zuständige Jugendbewährungshelferin oder der für sie zuständige Jugendbewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden.

(7) Werden die Gefangenen nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist mit Zustimmung der Gefangenen der künftig zuständigen Jugendbewährungshelferin oder dem künftig zuständigen Jugendbewährungshelfer in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihr bzw. ihm der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden."

7. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter "eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen" durch die Wörter "einer sozialtherapeutischen Einrichtung unterzubringen" ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

8.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

8.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Den Gefangenen kann als Lockerung des Vollzuges insbesondere erlaubt werden,
  1. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang) zu verlassen,
  2. die Anstalt für die Dauer von bis zu 24 Kalendertagen in einem Vollstreckungsjahr zu verlassen (Freistellung von der Haft),
  3. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) nachzugehen oder
  4. den Vollzug in besonderen Erziehungseinrichtungen oder in Übergangseinrichtungen freier Träger fortzusetzen,

wenn sie hierfür geeignet sind.

"Den Gefangenen kann als Lockerung des Vollzuges insbesondere erlaubt werden,
  1. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht (Ausführung) zu verlassen,
  2. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang) zu verlassen,
  3. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit ohne Aufsicht (Ausgang) zu verlassen,
  4. die Anstalt für die Dauer von bis zu 24 Kalendertagen in einem Vollstreckungsjahr zu verlassen (Freistellung von der Haft),
  5. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) nachzugehen,
  6. den Vollzug in besonderen Erziehungseinrichtungen oder in Übergangseinrichtungen freier Träger fortzusetzen,

wenn sie hierfür geeignet sind."

8.1.2 In Satz 2 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

8.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Bei der Entscheidung über Gewährung und Ausgestaltung der Lockerungen sind die Belange der Opfer zu berücksichtigen. § 406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend."

9. In § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Kranke Gefangene, bei denen auf Grund ihrer Krankheit in Kürze mit dem Tod gerechnet werden muss, können bis zur Entscheidung über einen Strafausstand von der Haft freigestellt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie die Freistellung von der Haft zu Straftaten von erheblicher Bedeutung missbrauchen werden. § 12 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend."

10. § 15 wird wie folgt geändert:

10.1 In der Überschrift werden die Wörter "Vorbereitung der Entlassung" durch die Wörter "Vorbereitung der Eingliederung" ersetzt.

10.2 In Absatz 1 wird das Wort "Entlassung" durch das Wort "Eingliederung" ersetzt.

10.3 In den Absätzen 2 und 4 werden jeweils die Wörter "Vorbereitung der Entlassung" durch die Wörter "Vorbereitung der Eingliederung" ersetzt.

11. § 16 wird wie folgt geändert:

11.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Entlassungsvorbereitung"Vorbereitung der Eingliederung".

11.2 In Satz 1 wird das Wort "Entlassung" durch das Wort "Eingliederung" ersetzt.

11.3 In Satz 5 wird das Wort "Entlassungsvorbereitungen" durch das Wort "Eingliederungsvorbereitungen" ersetzt.

12. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird im Klammerzusatz das Wort "Videoüberwachung" durch das Wort "Videobeobachtung" ersetzt.

13. § 30 wird wie folgt geändert:

13.1 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort "Notaren" die Textstelle "soweit sie von den Gefangenen mit der Vertretung einer Rechtsangelegenheit nachweislich beauftragt wurden," eingefügt.

13.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

13.2.1 Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. an die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter,".

13.2.2 Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden Nummern 5 bis 7.

13.2.3 Die neue Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 6. an die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder und"6. an die Datenschutzbeauftragten des Bundes, der Länder und der Aufsichtsbehörde,"

13.2.4 In der neuen Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

13.2.5 Es wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. an nicht in der Anstalt tätige Ärztinnen oder Ärzte, die nachweislich mit der Untersuchung oder Behandlung der Gefangenen befasst sind."

13.3 Absatz 5

(5) Schreiben der Gefangenen an nicht in der Anstalt tätige Ärztinnen oder Ärzte, die mit der Untersuchung oder Behandlung der Gefangenen befasst sind, sowie Schreiben dieser Ärztinnen oder Ärzte an die Gefangenen dürfen nur von in der Anstalt tätigen Ärztinnen oder Ärzten überwacht werden.

wird aufgehoben.

14. § 32 wird wie folgt geändert:

14.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Telefongespräche"Telekommunikation".

14.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert am 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958), in der jeweils geltenden Fassung durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend."

14.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Textstelle "vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert am 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198, 3205), in der jeweils geltenden Fassung" wird gestrichen.

15. § 35 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Für die Teilnahme an weiteren schulischen Maßnahmen, insbesondere für die Teilnahme an Alphabetisierungskursen oder an Fördermaßnahmen für Ausländer, trifft die Anstaltsleitung mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen."(2) Aus Gründen der Integration und zur Förderung der Sprachkompetenz sollen Gefangenen Deutschkurse angeboten werden."

16. Hinter § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

" § 35a Abschluss im Vollzug begonnener Bildungsmaßnahmen

(1) Die Anstalt kann Gefangenen auf schriftlichen Antrag gestatten, nach der Entlassung eine im Vollzug begonnene Bildungsmaßnahme fortzuführen und abzuschließen, soweit

  1. dies anderweitig nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
  2. dies zur Eingliederung erforderlich ist,
  3. der Abschluss der Maßnahme in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Entlassungszeitpunkt steht und
  4. Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dem nicht entgegenstehen.

Hierzu können die Betroffenen, sofern sie es wünschen und es die Belegungssituation zulässt, über den Entlassungszeitpunkt hinaus in der Anstalt verbleiben oder vorübergehend wieder aufgenommen werden. Die Anträge auf Fortführung, Verbleib oder Wiederaufnahme sind jederzeit widerruflich. Erfolgt ein Widerruf, sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.

(2) Für diese Personen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden können. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt.

(3) Bei Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden."

17. In § 36 Absatz 2 wird die Bezeichnung " § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" durch die Bezeichnung " § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.

18. In § 39 Absatz 1 Satz 3 wird die Bezeichnung " § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Bezeichnung " § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

19. § 40 wird wie folgt geändert:

19.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Ausbildungsbeihilfe, Arbeitsentgelt"Ausbildungsbeihilfe, Vergütung, Entgeltfortzahlung".

19.2 Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Nehmen die Gefangenen stunden- oder tageweise an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teil, so erhalten sie in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Ausbildungsbeihilfe gemäß Absatz 1 oder des Arbeitsentgelts gemäß Absatz 2 eine Entgeltfortzahlung.

(5) Gefangene können auf Antrag einen Erlass von Verfahrenskosten erhalten. Sie erwerben einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, soweit diese der Freien und Hansestadt Hamburg zustehen, wenn sie

  1. jeweils sechs Monate zusammenhängend eine Tätigkeit nach § 34 ausgeübt haben, in Höhe der von ihnen zuletzt erzielten monatlichen Vergütung, höchstens aber fünf vom Hundert der zu tragenden Kosten, oder
  2. unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach § 40 Absätze 1 und 2 Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen."

20. § 44 wird wie folgt geändert:

20.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für Freigänger (§ 36) sind Ausnahmen mit Zustimmung der Anstaltsleitung zulässig."

20.2 Im neuen Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Gelder" ersetzt.

21. In § 52 Absatz 1 wird hinter Satz 3 folgender Satz eingefügt:

"Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden."

22. § 58 Satz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche oder psychologische Behandlung,"1. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie,"

23. § 64

§ 64 Freistellung von der Haft bei Todesnähe

Kranke Gefangene, bei denen auf Grund ihrer Krankheit in Kürze mit dem Tod gerechnet werden muss, können bis zur Entscheidung über einen Strafausstand von der Haft freigestellt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie die Freistellung von der Haft zu Straftaten von erheblicher Bedeutung missbrauchen werden. § 12 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

24. § 67 wird wie folgt geändert:

24.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Versterben Gefangene, so gilt für die Unterrichtung von Opfern § 406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend."

24.2 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

25. § 72 wird wie folgt geändert:

25.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Feststellung von Betäubungsmittelmissbrauch"Feststellung von Suchtmittelmissbrauch".

25.2 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Betäubungsmittelmissbrauchs" durch das Wort "Suchtmittelmissbrauchs" und die Wörter "Missbrauch von Betäubungsmitteln" durch das Wort "Suchtmittelmissbrauch" ersetzt.

25.3 In Absatz 2 wird das Wort "Betäubungsmittelmissbrauch" durch das Wort "Suchtmittelmissbrauch" ersetzt.

26. In § 76 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Während der Absonderung und Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."

27. In § 77 Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Wörtern "anderer Gefangener" die Wörter "oder Beschädigung fremder Sachen" eingefügt.

28. § 78 wird wie folgt geändert:

28.1 In Absatz 3 werden hinter dem Wort "Fesseln" die Wörter "und Reizstoffe" eingefügt.

28.2 In Absatz 4 werden die Wörter "sowie Reizstoffe" gestrichen.

29. § 84erhält folgende Fassung:

altneu
§ 84 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung einschließlich einer hierfür erforderlichen Ausführung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig. Die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Gefangenen verbunden sein. Die Rechte der Personensorgeberechtigten sind zu beachten. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Gefangenen ausgegangen werden kann.

(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.

" § 84 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Bei Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung gegen den natürlichen Willen der Gefangenen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 zulässig, wenn diese zur Einsicht in die Schwere der Krankheit und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig sind. Bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und Behandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 auch gegen den freien Willen der Gefangenen zulässig.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, wenn

  1. erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der Gefangenen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
  2. die Gefangenen über Art, Umfang und Dauer der Maßnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt wurden,
  3. die Maßnahme zur Abwendung der Gefahren nach Absatz 1 geeignet und erforderlich ist,
  4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und
  5. die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Gefangenen verbunden ist.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Leitung der Anstalt und einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der nicht in der Anstalt tätig ist. Die Gründe für die Anordnung der Maßnahme nach Absatz 1, das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der Gefangenen, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.

(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Gefangenen unverzüglich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Gefangenen Gelegenheit hatten, eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen.

(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 und 3 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.

(6) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Gefangenen zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist."

30. § 86 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn Gefangene rechtswidrig und schuldhaft
  1. gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
  2. andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
  3. sich zugewiesenen Aufgaben entziehen,
  4. verbotene Gegenstände in die Anstalt bringen,
  5. sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteiligen oder sie besitzen,
  6. entweichen oder zu entweichen versuchen oder
  7. in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen oder das Zusammenleben in der Anstalt stören.

Satz 1 gilt nicht für Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten der Gefangenen nach § 5 Absatz 1 sowie § 50 Absatz 2.

"(2) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft
  1. gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
  2. andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
  3. sich den ihnen zugewiesenen Aufgaben entziehen,
  4. verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen,
  5. sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteiligen oder sie besitzen,
  6. entweichen oder zu entweichen versuchen,
  7. Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen,
  8. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
  9. gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstoßen oder
  10. in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen oder das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören.

Satz 1 gilt nicht für Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten der Gefangenen nach § 5 Absatz 1 sowie § 50 Absatz 2."

31. § 104 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 104 Konferenzen

Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplans und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit an der Erziehung maßgeblich Beteiligten durch.

" § 104 Konferenzen

Zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit den hieran maßgeblich Beteiligten durch. § 8 Absatz 6 bleibt unberührt."

32. § 107 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 107 Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Anstalten.

" § 107 Aufsichtsbehörde

Die für Justiz zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Anstalten."

33. In § 115 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "überwacht" durch das Wort "beobachtet" ersetzt.

34. In § 119 Absatz 4 wird hinter der Textstelle "Ärztinnen oder Ärzte," jeweils die Textstelle "Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten," eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473) wird wie folgt geändert:

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 27 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 27 Telefongespräche" § 27 Telekommunikation".

1.2 Der Eintrag zu § 52 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 52 Feststellung von Betäubungsmittelmissbrauch" § 52 Feststellung von Suchtmittelmissbrauch".

2. § 5 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Ein besonderes Augenmerk ist auf die Schaffung und die Bewahrung eines gewaltfreien Klimas im Vollzug zu richten."Insbesondere ist auf die Schaffung und die Bewahrung eines gewaltfreien Klimas im Vollzug zu achten."

3. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird im Klammerzusatz das Wort "Videoüberwachung" durch das Wort "Videobeobachtung" ersetzt.

4. § 25 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 2 wird hinter dem Wort "Notaren" die Textstelle "soweit sie von den Untersuchungsgefangenen mit der Vertretung einer Rechtsangelegenheit nachweislich beauftragt wurden," eingefügt.

4.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4.2.1 Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. an die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter,".

4.2.2 Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden Nummern 5 bis 7.

4.2.3 Die neue Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 6. an die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder und"6. an die Datenschutzbeauftragten des Bundes, der Länder und der Aufsichtsbehörde,"

4.2.4 In der neuen Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

4.2.5 Es wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. an nicht in der Anstalt tätige Ärztinnen oder Ärzte, die nachweislich mit der Untersuchung oder Behandlung der Gefangenen befasst sind."

4.3 Absatz 5

(5) Schreiben der Untersuchungsgefangenen an nicht in der Anstalt tätige Ärztinnen oder Ärzte, die mit der Untersuchung oder Behandlung der Untersuchungsgefangenen befasst sind, sowie Schreiben dieser Ärztinnen oder Ärzte an die Untersuchungsgefangenen dürfen nur von in der Anstalt tätigen Ärztinnen oder Ärzten überwacht werden.

wird aufgehoben.

5. § 27 wird wie folgt geändert:

5.1 In der Überschrift wird das Wort "Telefongespräche" durch das Wort "Telekommunikation" ersetzt.

5.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert am 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958), in der jeweils geltenden Fassung durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend."

5.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Textstelle "vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 994, 997), in der jeweils geltenden Fassung" wird gestrichen.

6. In § 38 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden."

7. § 52 wird wie folgt geändert:

7.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Feststellung von Betäubungsmittelmissbrauch"Feststellung von Suchtmittelmissbrauch".

7.2 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Betäubungsmittelmissbrauchs" durch das Wort "Suchtmittelmissbrauchs" und die Wörter "Missbrauch von Betäubungsmitteln" durch das Wort "Suchtmittelmissbrauch" ersetzt.

7.3 In Absatz 2 wird das Wort "Betäubungsmittelmissbrauch" durch das Wort "Suchtmittelmissbrauch" ersetzt.

8. In § 56 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Während der Absonderung und Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum sind die Untersuchungsgefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untersuchungsgefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."

9. § 57 wird wie folgt geändert:

9.1 In Absatz 3 werden hinter dem Wort "Fesseln" die Wörter "und Reizstoffe" eingefügt.

9.2 In Absatz 4 werden die Wörter "sowie Reizstoffe" gestrichen.

10. § 63 erhält folgende Fassung:

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  § 63 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung einschließlich einer hierfür erforderlichen Ausführung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig. Die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untersuchungsgefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Untersuchungsgefangenen ausgegangen werden kann.

(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.

" § 63 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Bei Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen oder bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung gegen den natürlichen Willen der Untersuchungsgefangenen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 zulässig, wenn diese zur Einsicht in die Schwere der Krankheit und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig sind. Bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und Behandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 auch gegen den freien Willen der Untersuchungsgefangenen zulässig.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, wenn

  1. erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der Untersuchungsgefangenen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
  2. die Untersuchungsgefangenen über Art, Umfang und Dauer der Maßnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt wurden,
  3. die Maßnahme zur Abwendung der Gefahren nach Absatz 1 geeignet und erforderlich ist,
  4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und
  5. die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen verbunden ist.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Leitung der Anstalt und einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der nicht in der Anstalt tätig ist. Die Gründe für die Anordnung der Maßnahme nach Absatz 1, das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der Untersuchungsgefangenen, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.

(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Untersuchungsgefangenen unverzüglich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Untersuchungsgefangenen Gelegenheit hatten, eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen.

(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 und 3 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.

(6) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Untersuchungsgefangenen zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist."

11. § 95 erhält folgende Fassung:

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  § 95 Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Anstalten.

" § 95 Aufsichtsbehörde

Die für Justiz zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Anstalten."

12. In § 102 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "überwacht und aufgezeichnet" durch die Wörter "beobachtet und aufgezeichnet" ersetzt.

13. In § 106 Absatz 4 wird hinter der Textstelle "Ärztinnen oder Ärzte," jeweils die Textstelle "Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten," eingefügt.

Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.

Artikel 6
Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Der Senat wird ermächtigt, den Wortlaut des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes und des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei etwaige Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen wegzulassen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.