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HmbUVollzG - Hamburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft

- Hamburg -

Vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. I Nr. 56 vom 29.12.2009 S. 473; 21.05.2013 S. 216 13; 18.05.2018 S. 158 18; 31.08.2018 S. 265 18a; 17.12.2018/2019 S. 5 19; 03.11.2020 S. 559 20; 27.04.2021 S. 285 21; 05.04.2022 S. 250 22; 20.12.2022 S. 659 22a; 07.03.2023 S. 94 23)
Gl.-Nr.: 3120-9



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Teil 1
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich 18a

(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Untersuchungs- haft nach §§ 112, 112a der Strafprozessordnung sowie § 72 des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für den Vollzug der Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, § 236, § 329 Absatz 4 Satz 1, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung, soweit es mit der Eigenart dieser Haftarten vereinbar ist.

(3) Für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung gilt, soweit eine verfahrenssichernde Anordnung (§ 3 Absatz 2) nicht entgegensteht, das Hamburgische Maßregelvollzugsgesetz vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301), geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Teil 2
Vollzug der Untersuchungshaft

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 2 Aufgabe des Vollzuges

Der Vollzug hat die Aufgabe, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und den in den gesetzlichen Haftgründen zum Ausdruck kommenden Gefahren zu begegnen.

§ 3 Zuständigkeit und Zusammenarbeit

(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz trifft die Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wird (Anstalt). Sie arbeitet eng mit Gericht und Staatsanwaltschaft zusammen, um die Aufgabe des Vollzuges zu erfüllen und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gewährleisten.

(2) Die Anstalt hat Anordnungen, die das Gericht oder die an dessen statt zum Handeln ermächtigte Behörde trifft, um einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr zu begegnen (verfahrenssichernde Anordnungen), zu beachten und umzusetzen.

§ 4 Stellung der Untersuchungsgefangenen

(1) Die Untersuchungsgefangenen gelten als unschuldig. Sie sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten.

(2) Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Untersuchungsgefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt oder zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung unerlässlich sind. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

(3) Vollzugsmaßnahmen sollen den Untersuchungsgefangenen erläutert werden.

§ 5 Gestaltung des Vollzuges 13 23

(1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit die Aufgabe des Vollzuges und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt dies zulassen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Der Verhütung von Selbsttötungen kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.

(2) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle und geschlechtliche Identität sowie Schutz vor rassistischer Diskriminierung werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt. Insbesondere ist auf die Schaffung und die Bewahrung eines diskriminierungs- und gewaltfreien Klimas im Vollzug zu achten.

§ 6 Soziale Hilfe

(1) Die Untersuchungsgefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

(2) Die Anstalt arbeitet mit außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie mit Personen und Vereinen, die soziale Hilfestellung leisten können, eng zusammen.

(3) Die Beratung soll die Benennung von Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt umfassen, die sich um eine Vermeidung der weiteren Untersuchungshaft bemühen. Auf Wunsch sind den Untersuchungsgefangenen Stellen und Einrichtungen zu benennen, die sie in ihrem Bestreben unterstützen können, einen Ausgleich mit dem Tatopfer zu erreichen.

Abschnitt 2
Vollzugsverlauf

§ 7 Aufnahme 23

(1) Mit den Untersuchungsgefangenen wird unverzüglich ein Aufnahmegespräch geführt. Sie werden umgehend ärztlich untersucht, insbesondere um die Haftfähigkeit festzustellen sowie das Vorliegen ansteckender Krankheiten auszuschließen, die eine Gefahr für andere Personen bedeuten können und daher besondere Schutzmaßnahmen erforderlich machen würden.

(2) Die Untersuchungsgefangenen werden bei der Aufnahme

  1. über ihre Rechte und Pflichten, insbesondere über ihre Rechte aus § 11 Absätze 3 und 4, § 50 Absatz 2 sowie über die Möglichkeiten der Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung unterrichtet,
  2. darin unterstützt, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige und zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung zu veranlassen und ihre Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.

(3) Den Untersuchungsgefangenen ist Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson von der Aufnahme in die Anstalt zu benachrichtigen, soweit eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht.

(4) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene in der Regel nicht zugegen sein. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Einwilligung der aufzunehmenden Untersuchungsgefangenen.

§ 8 Verlegung, Überstellung, Ausantwortung 18a

(1) Untersuchungsgefangene können in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn es

  1. zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung,
  2. aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder
  3. aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen

erforderlich ist. Zuvor ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von der Verlegung wird die Verteidigerin oder der Verteidiger unterrichtet.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können Untersuchungsgefangene mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in eine Anstalt eines anderen Landes verlegt werden, wenn die zuständige Behörde des anderen Landes der Verlegung in die dortige Anstalt zustimmt. Dabei ist sicherzustellen, dass die nach diesem Gesetz erworbenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe entweder durch die Freie und Hansestadt Hamburg oder in dem anderen Land erfüllt werden.

(3) Gefangene aus einer Anstalt eines anderen Landes können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in eine Anstalt der Freien und Hansestadt Hamburg aufgenommen werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können Untersuchungsgefangene mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in eine Anstalt eines anderen Landes verlegt werden, wenn die zuständige Behörde des anderen Landes der Verlegung in die dortige Anstalt zustimmt. Dabei ist sicherzustellen, dass die nach diesem Gesetz erworbenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe entweder durch die Freie und Hansestadt Hamburg oder in dem anderen Land erfüllt werden.

(5) Die Untersuchungsgefangenen dürfen auf begründeten Antrag befristet einer Polizeibehörde übergeben werden (Ausantwortung). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9 Vorführung, Ausführung

(1) Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft werden Untersuchungsgefangene vorgeführt. Über Vorführungsersuchen in anderen als dem der Inhaftierung zugrunde liegenden Verfahren sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. Die Anstaltsleitung erteilt die erforderlichen Weisungen und entscheidet über besondere Sicherungsmaßnahmen, insbesondere über die Dauer der während der Vorführung erforderlichen Fesselung der Untersuchungsgefangenen. Sie unterrichtet das Gericht und die Staatsanwaltschaft über das Veranlasste.

(2) Aus besonderen Gründen können Untersuchungsgefangene ausgeführt werden. Ausführungen zur Befolgung einer gerichtlichen Ladung sind zu ermöglichen, soweit darin das persönliche Erscheinen angeordnet ist und eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht. Vor der Entscheidung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der Untersuchungsgefangenen, können ihnen die Kosten auferlegt werden.

§ 10 Entlassung

(1) Auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft entlässt die Anstalt die Untersuchungsgefangenen unverzüglich aus der Haft, es sei denn, es ist in anderer Sache eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung zu vollziehen.

(2) Aus fürsorgerischen Gründen kann Untersuchungsgefangenen der freiwillige Verbleib in der Anstalt bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung folgenden Werktags gestattet werden. Der freiwillige Verbleib setzt das schriftliche Einverständnis der Untersuchungsgefangenen voraus, dass die bisher bestehenden Beschränkungen aufrechterhalten bleiben.

(3) Bedürftigen Untersuchungsgefangenen kann bei der Entlassung ein Zuschuss zu den Reisekosten, angemessene Kleidung und sonstige notwendige Unterstützung gewährt werden.

Abschnitt 3
Unterbringung und Ernährung der Untersuchungsgefangenen

§ 11 Trennungsgrundsätze 23

(1) Untersuchungsgefangene werden von Gefangenen anderer Haftarten, namentlich von Strafgefangenen, getrennt untergebracht. Ausnahmen sind zulässig

  1. mit schriftlicher Zustimmung der einzelnen Untersuchungsgefangenen,
  2. zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder
  3. aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt.

Darüber hinaus können Untersuchungsgefangene ausnahmsweise mit Gefangenen anderer Haftarten untergebracht werden, wenn die geringe Anzahl der Untersuchungsgefangenen eine getrennte Unterbringung nicht zulässt.

(2) Junge Untersuchungsgefangene (§ 72 Absatz 1) werden von den übrigen Untersuchungsgefangenen und von Gefangenen anderer Haftarten getrennt untergebracht. Hiervon kann aus den in Absatz 1 Sätze 2 und 3 genannten Gründen abgewichen werden, wenn eine Vollzugsgestaltung nach § 73 gewährleistet bleibt und schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten sind.

(3) Weibliche und männliche Untersuchungsgefangene werden in der Regel getrennt untergebracht. Bei berechtigtem Interesse ist dem Wunsch der Untersuchungsgefangenen, in der Anstalt des jeweils anderen Geschlechts untergebracht zu werden, zu entsprechen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei Untersuchungsgefangenen,

  1. die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden oder
  2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde, weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen Geschlecht übereingestimmt hat.

(4) Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, sind ihrem Wunsch entsprechend in einer Anstalt für Frauen oder Männer unterzubringen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen.

(5) Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere gemeinsame Arbeit und eine gemeinsame Berufs- und Schulausbildung, sind zulässig.

§ 12 Unterbringung während der Arbeit und der Freizeit

(1) Die Untersuchungsgefangenen arbeiten in der Gemeinschaft mit anderen, soweit dies mit Rücksicht auf die Anforderungen der verfügbaren Arbeitsplätze möglich ist. Dasselbe gilt für Bildungsmaßnahmen und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.

(2) Während der Freizeit können die Untersuchungsgefangenen sich in der Gemeinschaft mit anderen Gefangenen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstaltsleitung mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden, soweit es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

§ 13 Unterbringung während der Ruhezeit

Die Untersuchungsgefangenen werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Sie können auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn Untersuchungsgefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Untersuchungsgefangenen besteht und bei einer gemeinsamen Unterbringung mit nicht hilfsbedürftigen oder gefährdeten Untersuchungsgefangenen diese zugestimmt haben.

§ 14 Mütter mit Kindern 23

(1) Ist das Kind, dessen Mutter in einer Anstalt für Frauen untergebracht ist, noch nicht fünf Jahre alt und gibt es keine Alternative, so kann es mit Zustimmung der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Anstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.

(2) Die Unterbringung einschließlich der Gesundheitsfürsorge erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.

(3) Mutter im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Person, die das Kind geboren hat.

§ 15 Ausstattung des Haftraumes, persönlicher Besitz

(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen ihre Hafträume in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahe stehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihnen belassen. Vorkehrungen und Gegenstände, deren Überlassung eine verfahrenssichernde Anordnung entgegensteht oder die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind ausgeschlossen.

(2) Die Anstaltsleitung kann besondere Regelungen zum angemessenen Umfang der Haftraumausstattung und zu Art und Umfang der Vorkehrungen und Gegenstände nach Absatz 1 Satz 3, insbesondere zu Wertgrenzen für Armbanduhren, Schmuckgegenstände und Elektrogeräte, treffen.

§ 16 Kleidung

(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen eigene Kleidung tragen, wenn sie für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgen.

(2) Soweit es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist, kann das in Absatz 1 genannte Recht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

§ 17 Verpflegung

Die Untersuchungsgefangenen erhalten Anstaltsverpflegung. Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Religiöse Speisegebote werden beachtet.

§ 18 Einkauf

(1) Die Untersuchungsgefangenen können regelmäßig aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot einkaufen (Regeleinkauf).

(2) Die Untersuchungsgefangenen können in angemessenem Umfang dreimal jährlich zusätzlich zu dem Regeleinkauf einkaufen. Geld, das für die Untersuchungsgefangenen ausdrücklich für einen zusätzlichen Einkauf eingezahlt wird, ist für den folgenden zusätzlichen Einkauf als zweckgebundenes Geld gutzuschreiben.

(3) Für die Organisation des Einkaufs und den Inhalt des Warenangebots kann die Anstaltsleitung unter Würdigung der Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen besondere Regelungen treffen.

(4) Gegenstände, deren Überlassung eine verfahrenssichernde Anordnung entgegensteht oder die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen. Auf ärztliche Anordnung kann den Untersuchungsgefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie ihre Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.

§ 19 Annehmlichkeiten

Von den §§ 15 bis 18 nicht umfasste Annehmlichkeiten dürfen sich die Untersuchungsgefangenen auf ihre Kosten verschaffen, soweit und solange weder eine verfahrenssichernde Anordnung entgegensteht noch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird.

Abschnitt 4
Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt

§ 20 Grundsatz

Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren, soweit eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht.

§ 21 Besuch

(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat.

(2) Kontakte der Untersuchungsgefangenen zu ihren Angehörigen im Sinne des Strafgesetzbuchs werden besonders gefördert.

(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Untersuchungsgefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur voraussichtlichen Entlassung der Untersuchungsgefangenen aufgeschoben werden können.

(4) Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt können die Besuche davon abhängig gemacht werden, dass Besucherinnen und Besucher sich durchsuchen lassen. Für Art und Umfang der Durchsuchungen, insbesondere für den Einsatz technischer Hilfsmittel, und für den für Durchsuchungen in Betracht kommenden Personenkreis kann die Anstaltsleitung mit Rücksicht auf die Sicherheitsbedürfnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(5) Besuche können untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.

§ 22 Überwachung der Besuche 13

(1) Besuche dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es der Überwachung nicht bedarf. Die Überwachung der Besuche mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videobeobachtung) ist zulässig.

Die Untersuchungsgefangenen und die Besucherinnen und Besucher sind vor dem Besuch darauf hinzuweisen.

(2) Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit der Anstalt oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Absatz 1 Sätze 2 und 3 findet keine Anwendung.

(3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen und Besucher oder Untersuchungsgefangene gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen verfahrenssichernde Anordnungen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden. Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies mit Rücksicht auf die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zur Verhinderung einer unerlaubten Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.

§ 23 Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren

(1) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 21 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren werden nicht überwacht.

(3) Beim Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren mitgeführte Schriftstücke und sonstige Unterlagen dürfen übergeben werden, ihre inhaltliche Überprüfung ist nicht zulässig.

§ 24 Schriftwechsel

(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen. Absendung und Empfang der Schreiben vermittelt die Anstalt, eingehende und ausgehende Schreiben werden unverzüglich weitergeleitet.

(2) Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.

(3) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untersuchungsgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in besonders begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 25 Überwachung des Schriftwechsels 13

(1) Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände überwacht. Die Anstaltsleitung kann die Textkontrolle anordnen, wenn sie aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

(2) Der Schriftwechsel mit Mitgliedern der Anstaltsbeiräte (§§ 97 bis 100) und mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren soweit sie von den Untersuchungsgefangenen mit der Vertretung einer Rechtsangelegenheit nachweislich beauftragt wurden, wird nicht überwacht.

(3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Untersuchungsgefangenen

  1. an Volksvertretungen des Bundes und der Länder, an das Europäische Parlament und an die Mitglieder dieser Gremien, soweit die Schreiben an die Anschriften der Gremien gerichtet sind und die Absender zutreffend angeben,
  2. an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
  3. an den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
  4. an die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter,
  5. an sonstige Organisationen oder Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist,
  6. an die Datenschutzbeauftragten des Bundes, der Länder und der Aufsichtsbehörde,
  7. an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörde (§ 95) und
  8. an nicht in der Anstalt tätige Ärztinnen oder Ärzte, die nachweislich mit der Untersuchung oder Behandlung der Gefangenen befasst sind.

(4) Schreiben der in Absatz 3 genannten Stellen, die an die Untersuchungsgefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität der Absender zweifelsfrei feststeht.

§ 26 Anhalten von Schreiben

(1) Die Anstaltsleitung kann Schreiben anhalten,

  1. wenn es die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,
  2. wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichte,
  3. wenn sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
  4. wenn sie grobe Beleidigungen enthalten oder
  5. wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untersuchungsgefangenen auf der Absendung bestehen.

(3) Ist ein Schreiben angehalten worden, werden die Untersuchungsgefangenen unterrichtet. Hiervon kann abgesehen werden, wenn und solange es die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs erfordert. Soweit angehaltene Schreiben nicht beschlagnahmt werden, werden sie an die Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, verwahrt.

(4) Schreiben, deren Überwachung nach § 25 Absätze 2 bis 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

§ 27 Telekommunikation 13

(1) Den Untersuchungsgefangenen soll gestattet werden, auf eigene Kosten in einem angemessenen Umfang Telefongespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern und mit Angehörigen im Sinne des Strafgesetzbuchs zu führen. Im Übrigen kann ihnen gestattet werden, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. Die Bestimmungen über den Besuch sowie § 25 Absätze 2 und 3 Nummer 1 gelten entsprechend. Ist die Überwachung des Telefongesprächs erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern der Untersuchungsgefangenen durch die Anstalt oder durch die Untersuchungsgefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Untersuchungsgefangenen sind rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 4 zu unterrichten.

(2) Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert am 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958), in der jeweils geltenden Fassung durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend.

(3) Auf dem Gelände der Anstalt können technische Geräte zur Störung von Frequenzen betrieben werden, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen dienen. Es ist sicherzustellen, dass der Mobilfunkverkehr außerhalb des Anstaltsgeländes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen sind zu beachten.

§ 28 Pakete

(1) Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis der Anstalt, welche Zeitpunkt und Höchstmenge für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen kann. § 18 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln ist nicht gestattet.

(2) Pakete sind in Gegenwart der Untersuchungsgefangenen zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu ihrer Habe genommen oder den Absendern zurückgesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden den Untersuchungsgefangenen eröffnet.

(3) Den Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Anstalt kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.

(4) Die Kosten des Paketverkehrs tragen die Untersuchungsgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in besonders begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Abschnitt 5
Arbeit und Bildung

§ 29 Arbeit und Bildung

(1) Die Untersuchungsgefangenen sind nicht zur Arbeit verpflichtet.

(2) Ihnen soll nach Möglichkeit Arbeit oder sonstige Beschäftigung angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden.

(3) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.

§ 30 Zeugnisse

Aus Zeugnissen oder Bescheinigungen über die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen darf nicht erkennbar sein, dass sie während des Vollzuges von Untersuchungshaft erworben wurden.

§ 31 Vergütung der Arbeitsleistung 22

(1) Wer eine Arbeit oder sonstige Beschäftigung ausübt, erhält ein Arbeitsentgelt.

(2) Das Arbeitsentgelt

  1. ist unter Zugrundelegung von 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 89, 466), zuletzt geändert am 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen (Eckvergütung); ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; ein Stundensatz kann ermittelt werden,
  2. kann je nach Leistung der Untersuchungsgefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden; 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen der Untersuchungsgefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen,
  3. ist den Untersuchungsgefangenen schriftlich bekannt zu geben.

Soweit die Untersuchungsgefangenen durch Betriebsschließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vorgenommen werden, an der Ausübung einer Arbeit oder einer sonstigen Beschäftigung gehindert sind, kann die Anstalt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch bei Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von höchstens 50 vom Hundert der Eckvergütung gewähren. Diese Entschädigung kann auch rückwirkend für Zeiträume ab dem 1. Januar 2022 gewährt werden. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar.

§ 32 Ausbildungsbeihilfe 22

(1) Nehmen die Untersuchungsgefangenen während der Arbeitszeit an einer Bildungsmaßnahme teil, so erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe.

(2) Für die Bemessung der und für die Gewährung einer Entschädigung gilt § 31 Absatz 2 entsprechend.

(3) Nehmen die Untersuchungsgefangenen während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise an einer Bildungsmaßnahme teil, so erhalten sie in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe.

§ 33 Arbeitslosenversicherung

Soweit die Vollzugsbehörden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten haben - § 347 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert am 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 640), in der jeweils geltenden Fassung, können sie von dem Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe einen Betrag einbehalten, der dem Anteil der Untersuchungsgefangenen am Beitrag entspräche, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer erhielten.

§ 34 Vergütungsordnung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Vergütung nach den §§ 31 und 32 zu erlassen (Vergütungsordnung). Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

§ 35 Taschengeld

Kann Untersuchungsgefangenen weder Arbeit noch die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme angeboten werden, wird ihnen bei Bedürftigkeit auf Antrag ein Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Untersuchungsgefangene, soweit ihnen im laufenden Monat nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes aus eigenen Mitteln zur Verfügung steht. Das Taschengeld beträgt 14 vom Hundert der Eckvergütung (§ 31 Absatz 2 Nummer 1).

Abschnitt 6
Freizeit

§ 36 Allgemeines

Zur Freizeitgestaltung sind geeignete Angebote vorzuhalten. Insbesondere sollen Sportmöglichkeiten und Gemeinschaftsveranstaltungen angeboten werden.

§ 37 Zeitungen und Zeitschriften

(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen.

(2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Zeitungen oder Zeitschriften, einzelne Ausgaben oder Teile hiervon können den Untersuchungsgefangenen vorenthalten werden, wenn dies zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung erforderlich ist oder deren Inhalte die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.

§ 38 Rundfunk 13

(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen eigene Rundfunkgeräte unter den Voraussetzungen des § 15 besitzen, soweit ihnen nicht von der Anstalt Geräte überlassen werden. Die Betriebskosten können den Gefangenen auferlegt werden. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden.

(2) Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Untersuchungsgefangenen untersagt werden, wenn dies zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

Abschnitt 7
Religionsausübung

§ 39 Seelsorge

(1) Den Untersuchungsgefangenen darf religiöse Betreuung durch Seelsorgerinnen und Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit Seelsorgerinnen oder Seelsorgern ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

(2) Die Untersuchungsgefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

(3) Den Untersuchungsgefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

§ 40 Religiöse Veranstaltungen

(1) Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.

(2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft werden die Untersuchungsgefangenen zugelassen, wenn die Seelsorgerinnen oder Seelsorger der anderen Religionsgemeinschaft zustimmen.

(3) Die Untersuchungsgefangenen können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; die Seelsorgerinnen oder Seelsorger sollen vorher gehört werden.

§ 41 Weltanschauungsgemeinschaften

Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten §§ 39 und 40 entsprechend.

Abschnitt 8
Gesundheitsfürsorge

§ 42 Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen, Krankenbehandlung, Gesundheitsschutz und Hygiene 21

(1) Die Untersuchungsgefangenen haben einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Der allgemeine Standard der gesetzlichen Krankenkassen ist zu berücksichtigen.

(2) Der Anspruch umfasst auch Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Vorsorgeleistungen entsprechend dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenkassen.

(3) Der Anspruch umfasst weiter die Versorgung mit Hilfsmitteln wie Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen, sofern dies mit Rücksicht auf die voraussichtliche Dauer des Untersuchungshaftvollzugs zwingend geboten ist und soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien. Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen.

(4) An den Kosten für Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 können die Untersuchungsgefangenen in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter.

(5) Für Leistungen, die über die in Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 genannten Leistungen hinausgehen, können den Untersuchungsgefangenen die gesamten Kosten auferlegt werden.

(6) Die Untersuchungsgefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene in der Anstalt zu dulden.

§ 43 Externe ärztliche Betreuung

Den Untersuchungsgefangenen soll auf ihren Antrag hin gestattet werden, sich auf ihre Kosten von externen Ärztinnen oder Ärzten beraten und behandeln zu lassen. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Konsultation und Behandlung sollen in der Anstalt stattfinden.

§ 44 Aufenthalt im Freien

Den Untersuchungsgefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies zulässt.

§ 45 Überstellung, Verlegung und Ausführung zum Zweck der Behandlung

(1) Kranke Untersuchungsgefangene können in das Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt überstellt oder in eine für die Behandlung ihrer Krankheit besser geeignete Anstalt verlegt werden.

(2) Erforderlichenfalls können Untersuchungsgefangene zur medizinischen Behandlung ausgeführt oder in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs gebracht werden.

(3) Zuvor ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft nach Möglichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Verlegungen und Überstellungen gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.

(4) Werden Untersuchungsgefangene während des Aufenthaltes in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges aus der Haft entlassen, so tragen die Vollzugsbehörden die bis zur Entlassung angefallenen Kosten.

§ 46 Schwangerschaft und Mutterschaft 23

(1) Untersuchungsgefangene haben während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe in der Anstalt sowie auf die notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmittel. Zur ärztlichen Betreuung gehören insbesondere Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen.

(2) Zur Entbindung sind Untersuchungsgefangene in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt, so ist die Entbindung im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt vorzunehmen.

(3) § 42 Absatz 1 und § 45 gelten entsprechend.

(4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 47 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall

(1) Erkranken Untersuchungsgefangene schwer oder versterben sie, so sind ihre Angehörigen oder die gesetzlichen Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Dem Wunsch von Untersuchungsgefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

(3) Beim Tod ausländischer Staatsangehöriger ist die zuständige Auslandsvertretung zu verständigen.

Abschnitt 9
Sicherheit und Ordnung

§ 48 Grundsatz, Verhaltensregelungen

(1) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Untersuchungsgefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

(2) Die Untersuchungsgefangenen sind verpflichtet,

  1. die Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu beachten,
  2. durch ihr Verhalten gegenüber anderen Personen, insbesondere gegenüber Vollzugsbediensteten und anderen Gefangenen, nicht das geordnete Zusammenleben zu stören,
  3. Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich beschwert fühlen,
  4. den ihnen zugewiesenen Bereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen,
  5. ihren Haftraum und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln,
  6. Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

§ 49 Persönlicher Gewahrsam, Kostenbeteiligung

(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben, die ihnen von der Anstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. Sie dürfen Sachen weder an andere Gefangene abgeben noch von anderen Gefangenen annehmen, es sei denn, es handelt sich um Sachen von offensichtlich geringem Wert. Die Anstalt kann die Abgabe, die Annahme und den Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustimmung abhängig machen.

(2) Eingebrachte Sachen, die die Untersuchungsgefangenen nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Den Untersuchungsgefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Sachen, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, abzusenden. Geld wird ihnen gutgeschrieben.

(3) Weigern sich Untersuchungsgefangene, eingebrachtes Gut, dessen Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht möglich ist, aus der Anstalt zu verbringen, so ist die Anstalt berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten der Untersuchungsgefangenen aus der Anstalt entfernen zu lassen.

(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, dürfen von der Anstalt vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

(5) Die Untersuchungsgefangenen können an den Stromkosten der in ihrem Gewahrsam befindlichen Geräte beteiligt werden.

§ 50 Durchsuchung 23

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt dürfen Untersuchungsgefangene, ihre Sachen und die Hafträume jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Hafträume auch in Abwesenheit der Untersuchungsgefangenen. Zur Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen und Hafträume auch Spürhunde. Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu schonen.

(2) Die Durchsuchung von weiblichen und männlichen Untersuchungsgefangenen darf jeweils nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden; § 11 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen.

(3) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dies erfordern. Für die Anwesenheit von Personen gilt Absatz 2 entsprechend. Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untersuchungsgefangene dürfen nicht anwesend sein.

(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit von ihrer Unterkunft in der Anstalt nach Absatz 3 zu durchsuchen sind.

§ 51 Erkennungsdienstliche Maßnahmen 18 22

(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untersuchungsgefangenen zulässig

  1. die Aufnahme von Lichtbildern,
  2. die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht und Stimme,
  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
  4. Körpermessungen.

(2) Die gewonnenen Unterlagen und Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Sie dürfen nur für die in Absatz 1, in § 53 Absatz 2 und in § 103 Absatz 2 Nummer 4 sowie Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 genannten Zwecke verarbeitet werden.

(3) Werden die Untersuchungsgefangenen entlassen, sind die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens nach drei Monaten zu löschen. Werden die Untersuchungsgefangenen in eine andere Anstalt verlegt oder wird unmittelbar im Anschluss an den Vollzug oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft eine andere Haftart vollzogen, können die nach Absatz 1 erhobenen Daten der betreffenden Anstalt übermittelt und von dieser für die in Absatz 2 Satz 3 genannten Zwecke verarbeitet werden.

(4) Personen, die auf Grund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch nach der Entlassung verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten unverzüglich vernichtet bzw. gelöscht werden.

§ 52 Feststellung von Suchtmittelmissbrauch 13

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Anstaltsleitung bei Untersuchungsgefangenen, bei denen der konkrete Verdacht des Suchtmittelmissbrauchs besteht, allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Suchtmittelmissbrauch festzustellen. Die Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.

(2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahme den Untersuchungsgefangenen auferlegt werden.

§ 53 Festnahmerecht

(1) Untersuchungsgefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und in die Anstalt zurückgebracht werden.

(2) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Untersuchungsgefangenen erforderlich ist.

§ 54 Besondere Sicherungsmaßnahmen 18 19 23

(1) Gegen Untersuchungsgefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maß die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

  1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  2. die Beobachtung der Untersuchungsgefangenen, in besonderen Hafträumen auch mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere auch durch den Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen (§ 102),
  3. die Absonderung von anderen Gefangenen,
  4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
  5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
  6. die Fesselung.

Eine Fesselung nach Satz 1 Nummer 6 von nach § 50 Absatz 3 entkleideten Untersuchungsgefangenen darf nur erfolgen, wenn und solange dies unerlässlich ist. In diesen Fällen sind besondere Maßnahmen zur Schonung des Schamgefühls zu treffen, soweit dies möglich ist.

(3) Die unausgesetzte Absonderung Untersuchungsgefangener (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn sie aus den Gründen des Absatzes 1 unerlässlich ist. Einzelhaft von mehr als einem Monat Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und wird dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von der Anstalt mitgeteilt. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Untersuchungsgefangenen am Gottesdienst oder an der Freistunde teilnehmen. Während des Vollzuges der Einzelhaft sind die Untersuchungsgefangenen in besonderem Maße zu betreuen.

(4) Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(5) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch zulässig, wenn zu befürchten ist, dass die Untersuchungsgefangenen sich dem Vollzug entziehen werden (einfache Entweichungsgefahr).

(6) Fesseln dürfen in der Regel nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untersuchungsgefangenen kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen. Eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.

§ 55 Anordnungsbefugnis, Verfahren 19

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen. Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von § 54 Absatz 6 Satz 3 ist nur auf Grund vorheriger Anordnung durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die gerichtliche Anordnung erfolgt auf Grund eines Antrags der Anstaltsleitung, bei Gefahr im Verzug anderer Bediensteter der Anstalt. Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleitung oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete der Anstalt eine Fixierung nach Satz 4 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 7 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist.

(2) Die Entscheidung wird den Untersuchungsgefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung der Fixierung sind die Untersuchungsgefangenen unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren.

(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.

(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummern 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden.

§ 56 Ärztliche Überwachung besonderer Sicherungsmaßnahmen 13 19

(1) Werden Untersuchungsgefangene ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass für die Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.

(2) Sind Untersuchungsgefangene in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 gefesselt, so sucht die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt sie unverzüglich und sodann im erforderlichen Umfang, mindestens jedoch täglich auf.

(3) Die Ärztin oder der Arzt sind regelmäßig zu hören, solange den Untersuchungsgefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird oder Einzelhaft (§ 54 Absatz 3) andauert.

(4) Während der Absonderung und Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum sind die Untersuchungsgefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untersuchungsgefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten, im Falle einer Fixierung im Sinne von § 54 Absatz 6 Satz 3 durch eine für die Überwachung von Fixierungen geschulte Bedienstete oder einen für die Überwachung von Fixierungen geschulten Bediensteten.

Abschnitt 10
Unmittelbarer Zwang

§ 57 Begriffsbestimmungen 13

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe.

(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen.

§ 58 Voraussetzungen

(1) Bedienstete des Vollzuges dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Gegen andere Personen als Untersuchungsgefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.

(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.

§ 59 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

§ 60 Handeln auf Anordnung

(1) Wird unmittelbarer Zwang von Vorgesetzten oder sonst befugten Personen angeordnet, sind die Bediensteten verpflichtet, die Anordnung zu befolgen, es sei denn, sie verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden.

(2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen die Bediensteten sie trotzdem, trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennen oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben die Bediensteten den Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte sind nicht anzuwenden.

§ 61 Androhung

Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat zu verhindern, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

§ 62 Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.

(2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.

(3) Gegen Untersuchungsgefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,

  1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
  2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuchs) unternehmen,
  3. um ihre Entweichung zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen.

(4) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.

(5) Als Androhung (§ 61) des Gebrauchs von Schusswaffen gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

§ 63 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge 13 22 22a

(1) Bei Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen oder bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung gegen den natürlichen Willen der Untersuchungsgefangenen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 zulässig, wenn diese zur Einsicht in die Schwere der Krankheit und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig sind. Bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und Behandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 auch gegen den freien Willen der Untersuchungsgefangenen zulässig.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, wenn

  1. erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der Untersuchungsgefangenen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
  2. die Untersuchungsgefangenen über Art, Umfang und Dauer der Maßnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt wurden,
  3. die Maßnahme zur Abwendung der Gefahren nach Absatz 1 geeignet und erforderlich ist,
  4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und
  5. die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen verbunden ist.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Leitung der Anstalt und einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der nicht in der Anstalt tätig ist. Die Gründe für die Anordnung der Maßnahme nach Absatz 1, das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der Untersuchungsgefangenen, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.

(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Untersuchungsgefangenen und deren Betreuerinnen bzw. Betreuern oder deren Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unverzüglich bekannt zu geben. Soweit eine Betreuerin bzw. ein Betreuer oder eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevollmächtigter im Sinne des § 1814 Absatz 3 Nummer 1 BGB nicht bekannt ist, regt die Anstaltsleitung unverzüglich die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers bei dem zuständigen Gericht an. Die Entscheidung des Gerichts ist abzuwarten. Die Untersuchungsgefangenen und deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder Bevollmächtigte sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die Untersuchungsgefangenen oder deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder Bevollmächtigte Gelegenheit hatten, eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen.

(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 bis 5 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.

(6) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Untersuchungsgefangenen zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

Abschnitt 11
Pflichtwidrigkeiten der Untersuchungsgefangenen

§ 64 Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn Untersuchungsgefangene rechtswidrig und schuldhaft

  1. gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
  2. gegen eine verfahrenssichernde Anordnung verstoßen,
  3. andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
  4. verbotene Gegenstände in die Anstalt bringen,
  5. sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteiligen oder sie besitzen,
  6. entweichen oder zu entweichen versuchen oder
  7. in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen oder das Zusammenleben in der Anstalt stören.

(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Untersuchungsgefangenen zu verwarnen.

§ 65 Arten der Disziplinarmaßnahmen 18a

(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:

  1. Verweis,
  2. die Beschränkung oder der Entzug des Einkaufs bis zu drei Monaten,
  3. die Beschränkung oder der Entzug von Annehmlichkeiten nach § 19 bis zu drei Monaten,
  4. die Beschränkung oder der Entzug des Rundfunkempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug des Hörfunk- und Fernsehempfangs jedoch nur bis zu zwei Wochen,
  5. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit mit Ausnahme des Lesestoffs oder die Beschränkung oder der Entzug der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
  6. die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
  7. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,
  8. Arrest bis zu zwei Wochen.

(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

(4) Disziplinarmaßnahmen sind unabhängig von der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahren wegen desselben Sachverhalts zulässig.

(5) Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahmen sind Grund und Zweck der Haft sowie die psychischen Auswirkungen der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens auf die Untersuchungsgefangenen zu berücksichtigen. Durch die Anordnung und den Vollzug einer Disziplinarmaßnahme dürfen die Verteidigung, die Verhandlungsfähigkeit und die Verfügbarkeit der Untersuchungsgefangenen für die Verhandlung nicht beeinträchtigt werden.

§ 66 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollzogen.

(2) Der Vollzug einer Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.

(3) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Die Untersuchungsgefangenen können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Untersuchungsgefangenen aus § 15, § 16 Absatz 1, §§ 18, 19, § 29 Absätze 2 und 3, §§ 36 bis 38.

§ 67 Anordnungsbefugnis

(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei einer Pflichtwidrigkeit während eines Transports in eine andere Anstalt ist die Leitung der Bestimmungsanstalt zuständig. Ist die Durchführung des Disziplinarverfahrens dort nicht möglich, liegt die Disziplinarbefugnis bei der Leitung der Stammanstalt.

(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Pflichtwidrigkeit der Untersuchungsgefangenen gegen die Anstaltsleitung richtet.

(3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Untersuchungsgefangene in einer anderen Anstalt oder während einer anderen Haft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollzogen. § 66 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 68 Verfahren 18a

(1) Der Sachverhalt ist umfassend zu klären. Die Untersuchungsgefangenen werden vor ihrer Anhörung über den Inhalt der ihnen zur Last gelegten Pflichtwidrigkeit und über ihr Recht, sich nicht zur Sache zu äußern, belehrt. Die Erhebungen, insbesondere die Ergebnisse der Anhörungen der Untersuchungsgefangenen und anderer Befragter, werden schriftlich festgehalten.

(2) In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Haftraum in Betracht. Erfüllen die Untersuchungsgefangenen die Vereinbarung, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme auf Grund dieser Verfehlung unzulässig

(3) Bei schweren Verstößen soll die Anstaltsleitung sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die an der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mitwirken.

(4) Die Entscheidung wird den Untersuchungsgefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.

§ 69 Ärztliche Mitwirkung 18a

(1) Vor dem Vollzug von Disziplinarmaßnahmen nach § 65 Absatz 1 Nummern 2 bis 8, die gegen Untersuchungsgefangene in ärztlicher Behandlung oder gegen Schwangere oder stillende Mütter angeordnet wurden, ist die Ärztin oder der Arzt zu hören. Während des Arrestes stehen die Untersuchungsgefangenen unter ärztlicher Aufsicht.

(2) Der Vollzug der Disziplinarmaßnahme unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen oder der Fortgang des Strafverfahrens gefährdet würde.

Abschnitt 12
Verfahrensregelungen

§ 70 Beschwerderecht

(1) Die Untersuchungsgefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, schriftlich und mündlich an die Anstaltsleitung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

(2) Die Abwicklung der Sprechstunden nach Absatz 1 Satz 2 kann in Anstalten, die wegen ihrer Größe in Teilanstalten oder in mehrere eigenständige Hafthäuser gegliedert sind, auf die Leitung der Teilanstalten oder die Leitung der Hafthäuser übertragen werden.

(3) Besichtigt ein Vertreter oder eine Vertreterin der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Untersuchungsgefangenen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an sie wenden können.

(4) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

§ 71 Anordnung, Aufhebung vollzuglicher Maßnahmen

(1) Die Anstaltsleitung kann Maßnahmen zur Regelung allgemeiner Angelegenheiten der baulichen, personellen, organisatorischen und konzeptionellen Gestaltung des Vollzuges anordnen oder mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn neue strukturelle oder organisatorische Entwicklungen des Vollzuges, neue Anforderungen an die (instrumentelle, administrative oder soziale) Anstaltssicherheit oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies aus Gründen der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich machen.

(2) Die Anstaltsleitung kann rechtmäßige Maßnahmen zur Regelung einzelner vollzuglicher Angelegenheiten ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn

  1. es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung erforderlich ist,
  2. sie auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahme zu versagen,
  3. sie auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Maßnahme zu versagen und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde,
  4. die Untersuchungsgefangenen die Maßnahme missbrauchen.

(3) Die Anstaltsleitung kann Maßnahmen zur Regelung einzelner vollzuglicher Angelegenheiten ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.

Teil 3
Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene

§ 72 Anwendungsbereich

(1) Auf Untersuchungsgefangene, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene), findet dieses Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts Anwendung.

(2) Von einer Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts sowie des § 11 Absatz 2 auf volljährige junge Untersuchungsgefangene kann abgesehen werden, wenn die erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs für diese nicht oder nicht mehr angezeigt ist. Die Bestimmungen dieses Abschnitts können ausnahmsweise auch über die Vollendung des 24. Lebensjahres hinaus angewendet werden, wenn dies im Hinblick auf die voraussichtlich nur noch geringe Dauer der Untersuchungshaft zweckmäßig erscheint.

§ 73 Gestaltung des Vollzuges

(1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten. Die Fähigkeiten der jungen Untersuchungsgefangenen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte Anderer sind zu fördern.

(2) Den jungen Untersuchungsgefangenen sollen neben altersgemäßen Bildungs-, Beschäftigungs- und Freizeitmöglichkeiten auch sonstige entwicklungsfördernde Hilfestellungen angeboten werden. Die Bereitschaft zur Annahme der Angebote ist zu wecken und zu fördern.

(3) In diesem Gesetz vorgesehene Beschränkungen können minderjährigen Untersuchungsgefangenen auch auferlegt werden, soweit es dringend geboten ist, um sie vor einer Gefährdung ihrer Entwicklung zu bewahren.

§ 74 Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter

(1) Die Zusammenarbeit der Anstalt mit staatlichen und privaten Institutionen erstreckt sich insbesondere auch auf Schulen und Schulbehörden, berufliche Bildungsträger, Jugendgerichtshilfe und übrige jugendamtliche Dienste sowie anerkannte freie Träger der Jugendhilfe.

(2) Die Personensorgeberechtigten sind, soweit dies möglich ist und eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht, in die Gestaltung des Vollzugs einzubeziehen.

(3) Die Personensorgeberechtigten und die Jugendgerichtshilfe werden von der Aufnahme, von einer Verlegung und der Entlassung unverzüglich unterrichtet, soweit eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht.

§ 75 Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs, Maßnahmen 18

(1) Nach der Aufnahme wird der Förder- und Erziehungsbedarf der jungen Untersuchungsgefangenen unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebensverhältnisse ermittelt.

(2) In einer Konferenz mit an der Erziehung maßgeblich beteiligten Bediensteten werden der Förder- und Erziehungsbedarf erörtert und die sich daraus ergebenden Maßnahmen festgelegt. Diese werden mit den jungen Untersuchungsgefangenen besprochen und den Personensorgeberechtigten auf Verlangen mitgeteilt.

(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten abweichend von § 101 Absatz 2 ohne Mitwirkung der Betroffenen erhoben werden bei Stellen, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, bei der Jugendgerichtshilfe und bei Personen und Stellen, die bereits Kenntnis von der Inhaftierung haben.

§ 76 Unterbringung, Einkauf

(1) Die jungen Untersuchungsgefangenen können in Wohngruppen untergebracht werden.

(2) Wohngruppen sollen in der Regel mindestens mit acht und höchstens mit zwölf Gefangenen belegt werden. Eine Belegung mit mehr als fünfzehn Gefangenen darf nicht erfolgen. Die Belegung soll sich an erzieherischen Grundsätzen orientieren.

(3) Wohngruppen werden von erzieherisch befähigten Bediensteten geleitet, verfügen über Gruppenräume für gemeinschaftliche Beschäftigung und bieten besondere Erziehungs- und Freizeitangebote.

(4) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Bildung, Arbeit und Freizeit kann über § 12 Absatz 3 hinaus auch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist, schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen zu befürchten sind oder während der ersten zwei Wochen nach der Aufnahme.

(5) Abweichend von 18 Absatz 2 Satz 1 kann den jungen Untersuchungsgefangenen gestattet werden, in angemessenem Umfang bis zu dreimal jährlich zusätzlich zu dem Regeleinkauf einzukaufen.

§ 77 Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit

(1) Schulpflichtige Untersuchungsgefangene erhalten nach Möglichkeit Unterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften.

(2) Den übrigen jungen Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit die Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung angeboten werden. Sie sind zur Teilnahme zu motivieren.

(3) Im Übrigen bleibt § 29 Absatz 2 unberührt.

§ 78 Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt

(1) Abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 2 beträgt die Gesamtdauer des Besuchs für junge Untersuchungsgefangene mindestens vier Stunden im Monat. Über § 21 Absatz 3 hinaus sollen Besuche auch dann zugelassen werden, wenn sie die Erziehung fördern.

(2) Besuche von Kindern junger Untersuchungsgefangener werden nicht auf die Regelbesuchszeiten angerechnet.

(3) Bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen können Besuche und Schriftwechsel auch untersagt werden, wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind.

(4) Besuche dürfen über § 22 Absatz 3 hinaus auch abgebrochen werden, wenn von Besuchern ein schädlicher Einfluss ausgeht.

(5) Der Schriftwechsel kann über § 24 Absatz 2 hinaus bei Personen, die nicht Angehörige der jungen Untersuchungsgefangenen im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, auch untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die jungen Untersuchungsgefangenen hat.

(6) Für Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes gelten § 23 und § 25 Absatz 2 entsprechend.

(7) Für den Paketempfang findet § 28 Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung. Die Anstalt kann über § 28 Absatz 1 Satz 2 hinaus Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen.

§ 79 Freizeit

(1) Zur Ausgestaltung der Freizeit sind geeignete Angebote vorzuhalten. Die jungen Untersuchungsgefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren.

(2) Über § 15 Absatz 2 hinaus ist der Besitz eigener Fernsehgeräte und elektronischer Medien ausgeschlossen, wenn erzieherische Gründe entgegenstehen.

(3) Sportlicher Betätigung kommt bei der Gestaltung des Vollzugs an jungen Untersuchungsgefangenen eine besondere Bedeutung zu. Es sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um den jungen Untersuchungsgefangenen eine sportliche Betätigung von mindestens zwei Stunden wöchentlich zu ermöglichen.

§ 80 Gesundheitsfürsorge

§ 42 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur die Beteiligung von volljährigen jungen Untersuchungsgefangenen an den Kosten für Leistungen nach § 42 Absatz 3 sowie für zahntechnische Leistungen und Zahnersatz zulässig ist.

§ 81 Besondere Sicherungsmaßnahmen

§ 54 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien nicht zulässig ist.

§ 82 Unmittelbarer Zwang

§ 62 Absatz 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Schusswaffen nur die dazu bestimmten Bediensteten gebrauchen dürfen und nur, um angriffsunfähig zu machen. § 62 Absatz 3 Nummer 3 findet keine Anwendung.

§ 83 Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen 18a

(1) Verstöße der jungen Untersuchungsgefangenen gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich im erzieherischen Gespräch aufzuarbeiten. Daneben können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den jungen Untersuchungsgefangenen ihr Fehlverhalten bewusst zu machen (erzieherische Maßnahmen). Als erzieherische Maßnahmen kommen namentlich in Betracht die Erteilung von Weisungen und Auflagen, die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit mit Ausnahme des Lesestoffs und die Beschränkung oder der Entzug der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zur Dauer einer Woche.

(2) Erzieherische Maßnahmen ordnet die Anstaltsleitung oder die hiermit beauftragte Vollzugs- oder Wohngruppenleitung an.

(3) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn erzieherische Maßnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen, um den jungen Untersuchungsgefangenen das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen. Zu berücksichtigen ist ferner eine aus demselben Anlass angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme.

(4) Gegen junge Untersuchungsgefangene dürfen Disziplinarmaßnahmen nach § 65 Absatz 1 Nummern 1, 6 und 7 nicht verhängt werden. Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 Nummern 2 und 3, Nummer 4 erster Halbsatz sowie Nummer 5 sind nur bis zu zwei Monaten, Arrest ist nur bis zu eine Woche zulässig und erzieherisch auszugestalten.

Teil 4
Vollzugsbehörden

Abschnitt 1
Arten und Einrichtungen der Justizvollzugsanstalten

§ 84 Justizvollzugsanstalten

Die Untersuchungshaft wird in Justizvollzugsanstalten (Anstalten) der Freien und Hansestadt Hamburg vollzogen. Soweit es nach § 11 zur Umsetzung der Trennungsgrundsätze erforderlich ist, werden in den Anstalten gesonderte Abteilungen für den Vollzug der Untersuchungshaft eingerichtet.

§ 85 Mütter mit Kindern 23

In Anstalten oder Abteilungen für Frauen sollen Einrichtungen vorgesehen werden, in denen Mütter mit ihren Kindern untergebracht werden können. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 86 Größe und Gestaltung der Räume

Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein.

§ 87 Festsetzung der Belegungsfähigkeit

Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeit (§ 13) gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit und Bildung sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport und Besuche zur Verfügung steht.

§ 88 Verbot der Überbelegung

(1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.

(2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.

§ 89 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung

Arbeitsbetriebe und Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung sollen vorgehalten werden.

Abschnitt 2
Organisation der Justizvollzugsanstalten

§ 90 Anstaltsleitung 23

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für jede Anstalt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden.

(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Bediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind, und vertritt die Anstalt nach außen.

(3) Die Befugnis, Durchsuchungen nach § 50 Absatz 3, besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 54 und Disziplinarmaßnahmen nach §§ 65 und 83 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.

(4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt die stellvertretende Anstaltsleiterin oder den stellvertretenden Anstaltsleiter.

§ 91 Bedienstete des Vollzuges

(1) Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Anstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.

(2) Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Aufgabe die erforderliche Anzahl von Bediensteten der verschiedenen Berufsgruppen vorzusehen. Sie wirken in enger Zusammenarbeit an der Aufgabe des Vollzuges (§ 2) mit. Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung für die Bediensteten sind zu gewährleisten.

§ 92 Seelsorgerinnen, Seelsorger

(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.

(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.

(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung dürfen die Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger freie Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer hinzuziehen und an Gottesdiensten sowie anderen religiösen Veranstaltungen Seelsorgerinnen und Seelsorger von außen beteiligen.

§ 93 Gefangenenmitverantwortung

Den Untersuchungsgefangenen wird ermöglicht, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.

§ 94 Hausordnung

(1) Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über

  1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
  2. die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
  3. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.

(3) Die Untersuchungsgefangenen erhalten einen Abdruck der Hausordnung.

Abschnitt 3
Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten

§ 95 Aufsichtsbehörde 13

Die für Justiz zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Anstalten.

§ 96 Vollstreckungsplan

Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan.

Abschnitt 4
Anstaltsbeiräte

§ 97 Bildung der Anstaltsbeiräte 20

(1) Bei den Anstalten sind Beiräte zu bilden.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden für jeden Beirat von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Einem Beirat gehören mindestens drei Mitglieder an. Sie führen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort. Mitglieder eines Beirates können durch die Bürgerschaft aus ihrem Amt entlassen werden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.

(3) Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde.

§ 98 Aufgabe

Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mit. Sie unterstützen die Anstaltsleitung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge.

§ 99 Befugnisse

(1) Die Mitglieder des Beirats können insbesondere Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Betreuung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen.

(2) Die Mitglieder des Beirats können die Untersuchungsgefangenen in ihren Räumen ohne Überwachung aufsuchen.

§ 100 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untersuchungsgefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.

Abschnitt 5
(aufgehoben) 18

§ 101 (aufgehoben) 18

§ 102 (aufgehoben) 13 18

§ 103 (aufgehoben) 18

§ 104 (aufgehoben) 18

§ 105 (aufgehoben) 18

§ 106 (aufgehoben) 13 18

§ 107 (aufgehoben) 18

§ 108 (aufgehoben) 18

§ 109 (aufgehoben) 18

§ 110 (aufgehoben) 18

§ 111 (aufgehoben) 18

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 112 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.

§ 113 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Bis zum 31. Dezember 2014 gilt § 13 mit der Maßgabe, dass die Untersuchungsgefangenen mit ihrer Zustimmung gemeinsam untergebracht werden können.

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