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Änderungstext

Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher und verfassungsschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 19. Juni 2013
(HmbGVBl. Nr. 25 vom 28.06.2013 S. 293)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Drittes Gesetz zur Änderung des Hafensicherheitsgesetzes

Das Hafensicherheitsgesetz vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424), zuletzt geändert am 22. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 440), wird wie folgt geändert:

1. Im Zweiten Teil wird die Textstelle "Abschnitt I Vorschriften für Hafenanlagen" gestrichen.

2. In § 9 Absatz 1 wird die Bezeichnung "Abschnitt A/17.2" durch die Bezeichnung "Abschnitt A" ersetzt.

3. Hinter § 11 wird die Textstelle "Abschnitt II Vorschriften für Schiffe" gestrichen.

4. § 12

§ 12 Einlaufverbot 07

Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die in § 5 Absatz 1 genannten Schiffe nicht die Anforderungen des ISPS-Codes erfüllen oder ein triftiger Grund für die Annahme besteht, dass von dem Schiff eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit von Personen, Schiffen, Hafenanlagen oder sonstigen materiellen Gütern ausgeht, so kann die zuständige Behörde das Einlaufen in den Hafen untersagen oder dieses nur unter Bedingungen und Auflagen gestatten, durch welche die gebotene Gefahrenabwehr gewährleistet ist.

wird aufgehoben.

5. In § 22 Absatz 2 wird die Textstelle "sowie § 12" gestrichen.

Artikel 2
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei

Das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am 30. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 204), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 10e folgender Eintrag eingefügt:

" § 10f Bestandsdatenerhebung".

2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "die von ihr mitgeführten Sachen" durch die Wörter "die von ihnen mitgeführten Sachen" ersetzt.

3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird hinter der Textstelle "Für die Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1" die Textstelle "sowie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

4. § 10a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Hinter Satz 9 wird folgender Satz eingefügt: "Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg."

b) Der bisherige Satz 13 wird aufgehoben.

5. In § 10d Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "unmittelbar bevorstehenden" gestrichen.

6. Hinter § 10e wird folgender § 10f eingefügt:

" § 10f Bestandsdatenerhebung

(1) Die Polizei darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über Bestandsdaten über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen von § 10 SOG über die dort genannten Personen verlangen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt

werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden.

(3) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 darf die Maßnahme nur vom Polizeipräsidenten oder seinem Vertreter im Amt, bei Gefahr im Verzug auch vom Polizeiführer vom Dienst angeordnet werden. Für die Benachrichtigung von Personen, gegen die sich die Datenerhebungen richteten, gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 § 9 Absatz 3 entsprechend. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder für die Nutzung der durch die Auskunft erlangten Daten eine gesetzliche Benachrichtigungspflicht vorgesehen ist.

(5) Bestandsdaten im Sinne des Absatzes 1 oder 2 sind die nach §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert am 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602), in der jeweils geltenden Fassung und die nach § 14 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert am 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692), in der jeweils geltenden Fassung erhobenen Daten."

Artikel 3
Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 2. April 2013 (HmbGVBl. S. 121), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 7b folgender Eintrag eingefügt:

" § 7c Weitere Auskunftsverlangen".

2. In § 1 Absatz 2 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798, 1802)" durch die Textstelle "zuletzt geändert am 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602, 1607)" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958)" durch die Textstelle "zuletzt geändert am 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602)" ersetzt.

4. Hinter § 7b wird folgender § 7c eingefügt:

" § 7c Weitere Auskunftsverlangen

(1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist, darf von
demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 ist zuständig für die Anordnung der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder sein Vertreter. § 7a Absatz 7 Sätze 2 und 3 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(4) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 JVEG bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absätze 1 und 4 JVEG finden entsprechend Anwendung.

(6) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 eingeschränkt."

Artikel 4
Einschränkung eines Grundrechts

Durch die Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.