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Regelwerk; Gefahrenabwehr
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HafenSG - Hafensicherheitsgesetz
- Hamburg -

Vom 6. Oktober 2005
(GVBl. Nr. 34 vom 14.10.2005 S. 424; 12.06.2007 S. 169 07; 22.06.2010 S. 440 10; 19.06.2013 S. 293 13; 18.05.2018 S. 182 18; 12.12.2019 S. 485 19; 11.05.2021 S. 311 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9501-2




Zur aktuellen Fassung

§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich 07 10

(1) Dieses Gesetz dient der Sicherheit im Hamburger Hafen, insbesondere dem Schutz vor terroristischen Anschlägen, der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung und der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter. Es dient gleichzeitig der Ausführung der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018) vorgenommenen Änderungen des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code), der Verordnung Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6) sowie der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S. 28).

(2) Dieses Gesetz gilt

  1. in den Grenzen des Hafennutzungsgebiets im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 13. Oktober 2009 (HmbGVBl. S. 362),
  2. im Sandtorhafen, Grasbrookhafen, Mühlenberger Loch und auf der Este,
  3. innerhalb von Hafenanlagen gemäß § 5 Absatz 1, die unmittelbar an die in den Nummern 1 und 2 genannten Wasserflächen angrenzen sowie
  4. hinsichtlich des § 10 im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.

Erster Teil 07
Polizeiliche Befugnisse

§ 2 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr 07 19

(1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen

  1. zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet oder des unerlaubten Aufenthalts,
  2. zur Verhütung oder Unterbindung des unerlaubten Transports gefährlicher Güter oder
  3. zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung.

§ 13 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 Nummern 1 bis 6 und Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 485) gilt entsprechend.

(2) Die Polizei darf ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug sowie Ladungsbehältnisse nach Maßgabe des Absatzes 1 betreten, besichtigen und alle auf die Ladung bezogenen Beförderungspapiere und sonstigen Unterlagen einsehen. Die Fahrzeugführer oder sonst für die Ladung Verantwortliche sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, Beförderungspapiere und sonstige Unterlagen vorzulegen, Räume und Behältnisse zu öffnen und gegebenenfalls die Entnahme von Proben der Ladung zu ermöglichen.

§ 3 Vorschriften für die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung 07

(1) Soweit die Polizei die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs wahrnimmt, darf sie

  1. die Identität einer Person feststellen,
  2. Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, darauf befindliche Ladungsbehältnisse sowie Grundstücke und schwimmende Anlagen mit ihren Zugängen jederzeit betreten,
  3. Land-, Wasser-, Luftfahrzeuge und darauf befindliche Ladungsbehältnisse im Rahmen der Grenzfahndung nach Personen und Sachen durchsuchen,
  4. die Aushändigung aller hierfür erforderlichen Papiere, insbesondere der Grenzübertrittspapiere, Besatzungs- und Fahrgastlisten verlangen.

Die Fahrzeugführer sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen. § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, die mit polizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Beamtinnen und Beamten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich zu befördern.

§ 4 Vorschriften zur Überprüfung der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Umschlag, der Bereitstellung und Beförderung gefährlicher Güter 07 10

(1) Soweit die Polizei Maßnahmen zur Überprüfung der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter wahrnimmt, darf sie

  1. Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, Grundstücke und schwimmende Anlagen mit ihren Zugängen sowie Ladungsbehältnisse jederzeit betreten und besichtigen,
  2. vom Fahrzeugführer oder seinem Beauftragten die Vorlage aller Papiere, die sich auf gefährliche Güter als Ladung beziehen, verlangen,
  3. zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer die erforderlichen Maßnahmen treffen, notfalls die Fortsetzung einer Arbeit untersagen,
  4. verlangen, dass Fahrzeuge, die durch ihren Zustand oder ihre Ladung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören oder gefährden, oder verholt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden und die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Papiere vorzulegen.

Zweiter Teil
Maßnahmen zur Umsetzung des ISPS-Codes

§ 5 Anwendungsbereich, Ausnahmen 07

(1) Die §§ 6 bis 11 finden gemäß Abschnitt A/3.1.2 des ISPS-Codes Anwendung auf Hafenanlagen, in denen

  1. Fahrgastschiffe, unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,
  2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,

die in der Auslandsfahrt eingesetzt werden, abgefertigt werden. Als Abfertigung gilt auch die Reparatur in Schiffswerften sowie die Benutzung von Warteplätzen und Schleusen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 entscheidet die zuständige Behörde über den Umfang der Anwendung des Absatzes 1 auf diejenigen Hafenanlagen, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch Schiffe, die nicht in der Auslandsfahrt eingesetzt sind, gelegentlich Schiffe abfertigen müssen, die von einer Auslandsfahrt einlaufen oder zu einer Auslandsfahrt auslaufen. Die zuständige Behörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung treffen.

(3) Die §§ 6 bis 11 finden keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einer dem ISPS-Code angehörenden Vertragsregierung gehören oder von ihr betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.

§ 6 Verantwortlichkeiten

(1) Verantwortlichkeiten, die der ISPS-Code der "Designated Authority" zuweist, werden von der zuständigen Behörde wahrgenommen.

(2) Verantwortlich für Maßnahmen, die der ISPS-Code Hafenanlagen zuordnet, ist der Betreiber einer Hafenanlage. Betreiber einer Hafenanlage im Sinne dieses Gesetzes sind der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der Hafenanlage. Im Einzelfall legt die zuständige Behörde den Betreiber einer Hafenanlage fest.

§ 7 Risikobewertung für die Hafenanlage 07

(1) Die Risikobewertung für die Hafenanlage gemäß Abschnitt A/15 des ISPS-Codes und deren regelmäßige Überprüfungen werden von den von der zuständigen Behörde beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt.

(2) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, den mit der Risikobewertung beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1

  1. nach Vorankündigung
    1. Zutritt zu der Hafenanlage zu gewähren und
    2. eine Besichtigung der Hafenanlage zu ermöglichen,
  2. auf Verlangen
    1. Auskunft über die in Absatz B/15 des ISPS-Codes aufgeführten Punkte zu geben und
    2. alle dazu erforderlichen Unterlagen und Daten zugänglich zu machen.

(3) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über alle für die Risikobewertung maßgeblichen Sachverhalte zu unterrichten, insbesondere bei

  1. einer Änderung der Art oder Zweckbestimmung der Hafenanlage,
  2. einer erheblichen baulichen Änderung der Hafenanlage oder
  3. einer Änderung in der Geschäftsführung des Betreibers der Hafenanlage.

(4) Nach Abschluss der Risikobewertung erstellt die zuständige Behörde einen Bericht gemäß Abschnitt A/15.7 des ISPS-Codes.

§ 8 Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage 07 10

(1) Der Betreiber der Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts nach § 7 Absatz 4 für die Hafenanlage einen Plan zur Gefahrenabwehr auszuarbeiten und fortzuschreiben. Der Plan zur Gefahrenabwehr ist unter Berücksichtigung der Hinweise des Absatzes B/16 des ISPS-Codes abzufassen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne Arten von Hafenanlagen Mindestanforderungen an die im Plan vorzusehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festzulegen.

(3) Der Betreiber der Hafenanlage kann einen Dritten mit der Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr beauftragen.

(4) Der Plan zur Gefahrenabwehr und seine wesentlichen Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(5) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die nach dem Plan zur Gefahrenabwehr ihm obliegenden Maßnahmen durchzuführen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, innerhalb welcher Frist diese Maßnahmen bei einem Wechsel der Gefahrenstufen anzupassen sind.

(6) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind jederzeit befugt, die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu überprüfen und dazu die Hafenanlage zu betreten und zu besichtigen. Die zuständige Behörde stellt dem Betreiber der Hafenanlage auf Verlangen eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften gemäß Absatz B/16.62 und 16.63 in Verbindung mit Teil B/Anhang 2 des ISPS-Codes aus.

(7) Zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, an den Überprüfungsmaßnamen gemäß Absatz 6 teilzunehmen.

(8) Liegt ein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr nicht vor oder sind die nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen nicht durchgeführt,ist die Abfertigung von Schiffen im Sinne von § 5 Absatz 1 verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, soweit die Sicherheit im Hafen gewährleistet bleibt. Diese Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen.

§ 9 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage 07 10 13

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat der zuständigen Behörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu benennen, die oder der insbesondere die Aufgaben gemäß Abschnitt A des ISPS-Codes wahrzunehmen hat.

(2) Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage muss

  1. über Fachkenntnisse gemäß Absatz B/18.1 des ISPS-Codes verfügen und
  2. durch eine Teilnahmebescheinigung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 nachweisen, dass sie oder er an einer Schulungsveranstaltung zur Erlangung der in Nummer 1 genannten Fachkenntnisse teilgenommen hat.

Die Voraussetzung gemäß Satz 1 Nummer 2 gilt auch als erfüllt, sofern eine Teilnahmebescheinigung einer Schulungseinrichtung aus einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgelegt wird und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die ausstellende Schulungseinrichtung die Anforderungen an die Vermittlung von Fachkenntnissen im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt.

§ 10 Schulungseinrichtung 10

(1) Die Vermittlung von Fachkenntnissen gemäß § 9 Absatz 2 hat an einer Schulungseinrichtung zu erfolgen und ist durch eine Teilnahmebescheinigung zu bestätigen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. den Umfang und Inhalt der Schulungsveranstaltung sowie die Anforderungen an den Lehrkörper und
  2. die Ausgestaltung der Bescheinigung gemäß Satz 1 festzulegen.

(2) Die zuständige Behörde ist befugt, die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 zu überprüfen. Dazu kann sie jederzeit und unangekündigt an Schulungsveranstaltungen teilnehmen.

(3) Der Betreiber der Schulungseinrichtung ist verpflichtet

  1. der zuständigen Behörde mit einem Vorlauf von mindestens 14 Tagen den Beginn einer Schulungsveranstaltung mitzuteilen und
  2. den mit der Überprüfung beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Behörde zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 auf Verlangen Einsicht in die Lehrpläne, Schulungsunterlagen und die Belege über die Qualifikation der Lehrkräfte zu gewähren.

Das Verfahren für die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Sicherheitserklärung 10

(1) Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann um die Erstellung einer Sicherheitserklärung nach Abschnitt A/5.1 des ISPS-Codes ersuchen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfindet, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.

(2) Der Betreiber einer Hafenanlage hat im Falle einer durch die zuständige Behörde gemäß § 8 Absatz 8 Satz 2 erteilten Ausnahmegenehmigung mit dem Schiff, mit dem eine Abfertigung im Rahmen der Ausnahmegenehmigung geplant ist, eine Sicherheitserklärung zu erstellen.

(3) Der Betreiber der Hafenanlage hat die Sicherheitserklärungen ein Jahr lang aufzubewahren und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 12 (aufgehoben) 07 13

Dritter Teil 07
Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG
(Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen)

§ 13 Risikobewertung für den Hafen 07 10

(1) Die zuständige Behörde führt für das Hafengebiet im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 zum Zweck der Festlegung von geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für das Seeverkehrsgewerbe und die Hafenwirtschaft eine Risikobewertung durch. Sie dient als Grundlage für die Ausarbeitung, Fortschreibung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr. Dabei sind auch die nach § 7 erstellten Risikobewertungen sowie andere bereits bestehende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu berücksichtigen.

(2) Die Risikobewertung für den Hafen hat die nach Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben zu enthalten.

(3) Der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage im Hafengebiet im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 ist verpflichtet, bei der Erstellung, Fortschreibung und Aktualisierung der Risikobewertung für den Hafen mitzuwirken, soweit es um Informationen geht, die allein in seinem Verantwortungsbereich liegen. Insbesondere hat er der zuständigen Behörde

  1. nach Vorankündigung
    1. Zutritt zu seinem Betrieb, seiner Anlage oder seinem Fahrzeug zu gewähren und
    2. eine Besichtigung seines Betriebes, seiner Anlage oder seines Fahrzeugs zu ermöglichen,
  2. auf Verlangen
    1. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
    2. die erforderlichen Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage im Hafengebiet im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über

  1. eine Änderung der Art oder Zweckbestimmung oder
  2. eine wesentliche bauliche Änderung

seines Fahrzeugs, Betriebs oder seiner Anlage zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht ist dem Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigten vorher schriftlich bekannt zu geben.

§ 14 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen 07

(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung nach § 13 arbeitet die zuständige Behörde einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen aus. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen hat die nach Anhang II der Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben zu enthalten.

(2) Der Plan zur Gefahrenabwehr ist regelmäßig fortzuschreiben und zu aktualisieren; er wird durch die zuständige Behörde spätestens alle fünf Jahre überprüft.

§ 15 Übungen 07

(1) Die zuständige Behörde führt mindestens einmal pro Kalenderjahr Übungen nach Anhang III der Richtlinie 2005/65/EG durch.

(2) Der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage im Hafengebiet hat im Einzelfall nach Absprache an der Übung mitzuwirken, soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält.

Vierter Teil 07
Zuverlässigkeitsüberprüfung

§ 16 Zuverlässigkeitsüberprüfungen 07a, b 10

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Hamburger Hafens ist durch die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit von folgenden Personen zu überprüfen:

  1. Personen, die als Beauftragte zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 9 eingesetzt werden,
  2. Dritte, die gemäß § 8 Absatz 3 mit der Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr beauftragt sind oder
  3. Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit
    1. Zugang zu der Risikobewertung nach § 7 und dem Gefahrenabwehrplan nach § 8 haben oder
    2. in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt sind,

soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält.

(2) Mitwirkende Behörde bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 4 Absatz 2 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 428).

(3) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der oder des Betroffenen. Sie oder er ist bei Antragstellung über

  1. die zuständige und die mitwirkende Behörde,
  2. den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung,
  3. die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 und Absätze 2 und 3 beteiligten Stellen,
  4. die Übermittlungsempfänger nach § 19 Absätze 1 und 2 sowie
  5. die Nachberichtspflicht nach § 20 zu unterrichten.

(4) Die Überprüfung entfällt, wenn die oder der Betroffene

  1. innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung im Inland unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der oder des Betroffenen vorliegen oder
  2. innerhalb der vorangegangen fünf Jahre einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1821), oder einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 SÜG oder der jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige Erkenntnisse unterzogen wurde.

(5) Die zuständige Behörde gibt der oder dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer oder seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 genannten Stellen oder vom Landesamt für Verfassungsschutz, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich; stammen sie aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, ist das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft oder sonst für die Ermittlungen zuständigen Stelle erforderlich, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. Die oder der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie oder er kann Angaben verweigern, die für sie oder ihn oder eine der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist die oder der Betroffene vorher zu belehren.

(6) Die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 dürfen erst aufgenommen und eine Übertragung der in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten darf erst erfolgen, wenn eine Zuverlässigkeitsüberprüfung abgeschlossen ist, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen verbleiben.

(7) Die zuständige Behörde unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden der Länder über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen auftreten.

§ 17 Datenerhebung 07

(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die zuständige Behörde

  1. die Identität der Betroffenen überprüfen,
  2. Anfragen bei dem zuständigen Landeskriminalamt, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizeidirektion, dem Zollkriminalamt, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
  3. bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständige Ausländerbehörde nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die Betroffenen richten,
  4. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die gegenwärtige Arbeitgeberin oder den gegenwärtigen Arbeitgeber der oder des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten.

Die oder der Betroffene ist verpflichtet, an ihrer oder seiner Überprüfung mitzuwirken.

(2) Die mitwirkende Behörde darf neben der Verwertung der dort bereits vorhandenen Informationen unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen und Anfragen bei dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister stellen. Die von der Registerbehörde zur Identitätsfeststellung übermittelten Datensätze von Personen mit ähnlichen Personalien übermittelt die mitwirkende Behörde zu diesem Zweck der zuständigen Behörde. Für die Löschung dieser Datensätze durch die zuständige Behörde gilt § 492 Absatz 4 a Sätze 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.

(3) Begründen die Auskünfte der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder der in Absatz 2 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen, darf die zuständige Behörde Auskünfte von Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden einholen. Soweit es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit unerlässlich ist, dürfen die zuständige und die mitwirkende Behörde im Einzelfall auch Auskünfte von Vollzugsbehörden einholen, die den Vollzug einer Freiheitsstrafe der oder des Betroffenen zum Gegenstand haben.

§ 18 Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten 07a,b

(1) Die zuständige Behörde darf die nach § 17 Absätze 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit in Dateien verarbeiten.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die mitwirkende Behörde gelten § 14 Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 bis 3, § 19 Absätze 1 und 4, § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 5, Absätze 3, 4 und 5 Satz 1 sowie § 23 Absatz 1 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 429), entsprechend.

§ 19 Benachrichtigungspflicht und Übermittlungspflichten 07a,b

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die oder den Betroffenen, das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz über das Ergebnis der Überprüfung und die diesem zu Grunde liegenden Erkenntnisse. Für die Unterrichtung der oder des Betroffenen über die dem Ergebnis der Überprüfung zu Grunde liegenden Erkenntnisse gilt § 16 Absatz 5 Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die gegenwärtige Arbeitgeberin oder den gegenwärtigen Arbeitgeber der oder des Betroffenen über das Ergebnis der Überprüfung. Die dem Ergebnis zu Grunde liegenden Erkenntnisse dürfen ihr oder ihm nur mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

§ 20 Nachberichtspflicht und Wiederholungsüberprüfung 07

(1) Werden dem Landeskriminalamt, der mitwirkenden Behörde, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der oder des Betroffenen im Nachhinein Tatsachen bekannt, die für eine Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind, so sind diese Stellen verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort, Staatsangehörigkeit der oder des Betroffenen und die Aktenfundstelle speichern.

(2) Die zuständige Behörde leitet eine Wiederholungsüberprüfung in der Regel im Abstand von fünf Jahren ein. Im Übrigen kann sie eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen.

§ 21 Löschen personenbezogener Daten 07a,b 18

Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind zu löschen

  1. von der zuständigen Behörde
    1. innerhalb eines Jahres, wenn die oder der Betroffene keine Tätigkeit nach § 16 Absatz 1 aufnimmt,
    2. nach Ablauf von drei Jahren, nachdem die oder der Betroffene aus einer Tätigkeit nach § 16 Absatz 1 ausgeschieden ist, es sei denn, sie oder er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach § 16 Absatz 1 aufgenommen,
  2. von den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 beteiligten Stellen unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung mit Ausnahme der in § 20 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten.

Die Speicherungsdauer der personenbezogenen Daten bei der mitwirkenden Behörde bestimmt sich nach § 9 Absatz 2 HmbVerfSchG in der jeweils geltenden Fassung.

Fünfter Teil
Schlussbestimmungen

§ 22 Ermächtigungen 07a,b 10 13

(1) Der Senat wird ermächtigt, über die in § 8 Absätze 2 und 5 sowie § 10 Absatz 1 vorgesehenen Rechtsverordnungen hinaus zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen

  1. über Maßnahmen zur Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und
  2. über Angaben, die vor Einlaufen eines Schiffes in den Hamburger Hafen der zuständigen Behörde zu übermitteln sind.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach § 8 Absätze 4, 6 und 8 festzulegen.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten 07a,b 10

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 2 Überprüfungsmaßnahmen behindert oder Unterstützungshandlungen unterlässt,
  2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 Überprüfungsmaßnahmen behindert oder Unterstützungshandlungen unterlässt,
  3. entgegen § 3 Absatz 2 der unentgeltlichen Beförderungspflicht nicht nachkommt,
  4. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 nicht den Standort eines Fahrzeuges wechselt oder ein Fahrzeug nicht verholt,
  5. entgegen § 4 Absatz 2 Überprüfungsmaßnahmen behindert oder Unterstützungshandlungen unterlässt,
  6. entgegen § 7 Absatz 2
    1. Nummer 1 Buchstabe a den Zutritt zu einer Hafenanlage nicht gewährt,
    2. Nummer 1 Buchstabe b die Besichtigung der Hafenanlage nicht ermöglicht,
    3. Nummer 2 Buchstabe a eine Auskunft nicht erteilt,
    4. Nummer 2 Buchstabe b Unterlagen und Daten nicht zugänglich macht,
  7. entgegen § 7 Absatz 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt,
  8. entgegen § 8 Absatz 1 einen Plan zur Gefahrenabwehr nicht ausarbeitet oder fortschreibt,
  9. entgegen § 8 Absatz 5 die ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegende Maßnahme nicht durchführt,
  10. a Auflagen oder Bedingungen nach § 8 Absatz 8 Satz 3 zuwiderhandelt,
  11. entgegen § 9 Absatz 1 eine Beauftragte oder einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht benennt,
  12. a. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der zuständigen Behörde keine Einsicht in Unterlagen gewährt,
  13. b. als Betreiber einer Hafenanlage entgegen § 11 Absatz 2 keine Sicherheitserklärung erstellt,
  14. entgegen § 11 Absatz 3 der Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht zuwiderhandelt,
  15. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2
    1. Nummer 1 Buchstabe a den Zutritt zu einem Betrieb, einer Anlage oder einem Fahrzeug nicht gewährt,
    2. Nummer 1 Buchstabe b die Besichtigung eines Betriebes, einer Anlage oder eines Fahrzeugs nicht ermöglicht,
    3. Nummer 2 Buchstabe a eine Auskunft nicht erteilt,
    4. Nummer 2 Buchstabe b Unterlagen und Daten nicht zugänglich macht,
  16. entgegen § 13 Absatz 4 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt,
  17. entgegen § 15 Absatz 2 seiner Mitwirkungspflicht bei Übungen nicht nachkommt,
  18. entgegen § 16 Absatz 5 Satz 3 wahrheitswidrige Angaben macht, nachdem er gemäß § 16 Absatz 5 Satz 5 belehrt worden ist,
  19. a. entgegen § 16 Absatz 6
    1. ohne festgestellte Zuverlässigkeit seine Tätigkeit aufnimmt,
    2. Tätigkeiten Personen überträgt, ohne dass deren Zuverlässigkeit festgestellt worden ist,
  20. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ihre oder seine Nachberichtspflicht nicht, nicht unverzüglich oder nicht vollständig erfüllt, nachdem sie oder er über die Nachberichtspflicht belehrt worden ist,
  21. einer Rechtsverordnung nach § 8 Absätze 2 und 5, § 10 Absatz 1 sowie § 22 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 24 Einschränkung von Grundrechten 07

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 25 Fortgeltende Verordnungsermächtigung 07a,b

Die Landesgefahrgutverordnung Hafen Hamburg vom 4. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 87), geändert am 6. Februar 2007 (HmbGVBl. S. 21, 22), gilt als auf Grund von § 22 dieses Gesetzes erlassen.

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