Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
- Hamburg -

Vom 28. Februar 2017
(GVBl. Nr. 7 vom 03.03.2017 S. 58)



Auf Grund von § 5 Sätze 1 und 5 des Lebensmittelchemiker-Gesetzes vom 8. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 280), zuletzt geändert am 21. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 46, 47), wird verordnet:

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker vom 3. November 2015 (HmbGVBl. S. 294) wird wie folgt geändert:

1. Hinter § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Auswahlverfahren

(1) Die Zahl der für die berufspraktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze richtet sich nach der Höhe der durch den Haushalt der zuständigen Behörde bereitgestellten Haushaltsmittel sowie der tatsächlichen Ausbildungskapazitäten der beteiligten Ausbildungseinrichtungen.

(2) Die berufspraktische Ausbildung beginnt jeweils zum 1. November und 1. Mai eines Jahres mit einem viermonatigen Ausbildungsabschnitt an einer Einrichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2. Bewerbungen um einen berufspraktischen Ausbildungsplatz werden erstmalig berücksichtigt, wenn sie nach Bestehen einer Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und mindestens drei Monate vor dem gewünschten Ausbildungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingegangen sind und mindestens die Unterlagen nach Satz 3 Nummern 1 bis 5 umfassen. Mit der Bewerbung sind einzureichen:

  1. Lebenslauf,
  2. Identitätsnachweis,
  3. Zeugnis über das Bestehen einer in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Prüfung,
  4. Nachweis der gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 vorausgesetzten universitären Ausbildung,
  5. Nachweis eines Ausbildungsplatzes in einer Einrichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die einen angebotenen Ausbildungsplatz nicht binnen der ihnen gesetzten Frist von zehn Tagen annehmen, bleiben zu dem gewünschten Ausbildungsbeginn unberücksichtigt. Die nicht in Anspruch genommenen Ausbildungsplätze werden nach Fristablauf im Nachrückverfahren an die nächst anstehenden Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Bewerberinnen und Bewerber, die noch keinen Ausbildungsplatz erhalten haben, müssen jeweils im Laufe der Monate November und Mai eines Jahres schriftlich mitteilen, ob sie die Bewerbung aufrechterhalten. Bewerberinnen und Bewerber, die dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen oder einen angebotenen Ausbildungsplatz zum zweiten Mal nicht angenommen haben, werden aus dem fortlaufenden Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Begehren sie weiterhin einen Ausbildungsplatz, müssen sie sich neu bewerben. Die Bewerberinnen und Bewerber sind auf diese Pflichten und die Folgen ihrer Nichtbeachtung hinzuweisen.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in eine gewichtete Bewerbungsliste aufgenommen, nach der sich die Auswahl für den Zugang zur berufspraktischen Ausbildung richtet. Grundlage für die Aufnahme ist die erzielte Note in der von ihnen abgelegten Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis auf eine Nachkommastelle.

(5) Die Note wird bei je sechs Monaten Wartezeit seit der erstmaligen Bewerbung nach Absatz 2 Satz 2 um je einen Notenwert von 0,3 berücksichtigt und entsprechend angehoben. Eine Verbesserung der Note durch Wartezeiten über eine Note von 1,0 hinaus ist nicht möglich.

(6) Haben Bewerberinnen oder Bewerber denselben Rang, entscheidet für die Auswahl die bessere Note einer Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis auf eine Nachkommastelle. Verbleiben weiterhin gleichstehende Bewerberinnen und Bewerber, so entscheidet das Los.

(7) Bewerberinnen und Bewerber, für die die Aufnahme einer berufspraktischen Ausbildung erst nach dem Aufnahmetermin, der ihnen nach ihrem Rang in der gewichteten Bewerbungsliste nach Absatz 4 Satz 1 zusteht, eine besondere, unzumutbare Härte bedeuten würde, können auf Antrag zu einem früheren Termin aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde unter Anwendung eines strengen Maßstabs. Eine unzumutbare Härte nach Satz 1 kann im Einzelfall insbesondere vorliegen, wenn Bewerberinnen und Bewerber zum Kreis der schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234, 3307), in der jeweils geltenden Fassung gehören. Die antragsbegründenden Tatsachen werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie mindestens zwei Monate vor dem Aufnahmetermin nachgewiesen werden. Werden Bewerberinnen oder Bewerber aufgrund einer Entscheidung nach Satz 1 aufgenommen, verringert sich die Zahl der nach Absatz 1 für den Aufnahmetermin zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber."

2. In § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren erstmalige Bewerbung nach dem 1. Juni 2016 und bis zum 3. März 2017 bei der zuständigen Behörde eingegangen ist und nicht erfolgreich war, werden in die gewichtete Bewerbungsliste nach § 2a Absatz 4 Satz 1 aufgenommen."

ID 170345

ENDE