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Lebensmittelchemiker-Gesetz
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"
- Hamburg -
Vom 8. Oktober 2015
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 16.10.2015 S. 280); 21.02.2017 S. 46 17)
Gl.-Nr.: 2125-4
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Berufsbezeichnung, Erlaubniserteilung
(1) Wer die Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält auf Antrag, wer
(3) Eine Erlaubnis zum Führen einer in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung, die außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis nach Absatz 1.
§ 2 Anerkennung ausländischer Ausbildungen
Die Erlaubnis wird unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummern 3 bis 5 erteilt, wenn die Gleichwertigkeit einer im Ausland absolvierten Ausbildung nach dem Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung festgestellt wurde.
§ 3 Dienstleistungsfreiheit
(1) Diejenigen, die
können als Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne von Artikel 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung wird im Einzelfall beurteilt. Dabei sind insbesondere die Dauer, die Häufigkeit, die regelmäßige Wiederkehr und die Kontinuität der Dienstleistung zu berücksichtigen.
(2) Wer erstmals Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesentlicher Änderung gegenüber den bisher vorgelegten Dokumenten hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung die Berufsqualifikation nach dem in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Verfahren.
(4) Die zuständige Behörde kann bei berechtigten Zweifeln für jede Dienstleistungserbringung von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, verlangen. Zudem ist die zuständige Behörde berechtigt, bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates Informationen über die Ausbildungsgänge der Dienstleisterinnen oder Dienstleister anzufordern, soweit sie sich entscheidet, die Berufsqualifikation zu kontrollieren, und dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist. Die zuständige Behörde ist auch berechtigt, auf entsprechende Anforderung eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates die in den Sätzen 1 und 2 genannten Informationen zu übermitteln. Die Übermittlung der Informationen erfolgt gemäß § 4.
(5) Die Dienstleisterinnen und Dienstleister unterliegen den gleichen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten wie die Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1. Wird gegen die Pflichten verstoßen, unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates der Dienstleisterin oder des Dienstleisters hierüber.
(6) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates erbracht, sofern in diesem eine Berufsbezeichnung für die betreffende Tätigkeit besteht. Andernfalls wird die Dienstleistung unter der Angabe des Ausbildungsnachweises erbracht. Hat die zuständige Behörde die Berufsqualifikation nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG überprüft, erfolgt die Erbringung unter der Bezeichnung nach § 1 Absatz 1.
(7) Denjenigen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitglied- und Vertragsstaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass sie
§ 4 Verwaltungszusammenarbeit
Die zuständige Behörde unterrichtet nach Maßgabe des Artikels 56 Absätze 1 bis 2a der Richtlinie 2005/36/EG die jeweils zuständigen Behörden der Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, und nutzt hierfür das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Dabei sind die geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhält die zuständige Behörde entsprechende Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, so prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
§ 5 Ausbildungs- und Prüfungsordnung 17
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an das Studium, die berufspraktische Ausbildung, das Nähere über die lebensmittelchemischen Staatsprüfungen sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Erlaubniserteilung zu regeln. In der Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt werden:
Der Zugang zur berufspraktischen Ausbildung kann beschränkt werden, soweit die Anzahl der die Zugangsvoraussetzungen erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt. Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind die personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten auszuschöpfen, wobei die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den ausbildenden Stellen obliegen, nicht unzumutbar beeinträchtigt und die sachgerechte Ausbildung nicht gefährdet werden dürfen. Das Nähere zum Zulassungsverfahren bestimmt der Senat in der Rechtsverordnung nach Satz 1 insbesondere unter Beachtung der Auswahlkriterien der Leistung, der Wartezeit und der Fälle, in denen eine besondere Härte besteht.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin", "staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 7 Umsetzung Europäischer Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005ß6/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. EU Nr. L 354 S. 132).
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) § 5 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 2015 in Kraft. Zum im Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt tritt das Lebensmittelchemiker-Gesetz vom 13. Juni 1977 (HmbGVBl. S. 136) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Als Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 gilt auch eine Erlaubnis für Lebensmittelchemikerinnen oder Lebensmittelchemiker, die auf Grund des bisher geltenden Rechts erteilt worden ist. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 2 kann auf Antrag denjenigen, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemikerin" oder "Lebensmittelchemiker" besitzen, die auf Grund des bisher geltenden Rechts erteilt worden ist, ersatzweise eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 erteilt werden.
ENDE |