Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Anpassung haushaltsrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 4. April 2017
(HmbGVBl. Nr. 11 vom 07.04.2017 S. 92)
Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
§ 36 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 522), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Für Verpflichtungsermächtigungen sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden."
2. In Absatz 4 werden hinter dem Wort "Darlehen" die Wörter "und entsprechende Verpflichtungsermächtigungen" eingefügt.
3. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Das Nähere bestimmt die für die Finanzen zuständige Behörde nach Maßgabe des § 11 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92)."
Artikel 3
Änderung des Gebührengesetzes
§ 6 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 519), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Zu den Kosten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehören neben den Personal- und Sachkosten einschließlich der Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, insbesondere auch Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, und eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals einschließlich Grund und Boden. Bei Abschreibungen ist von den Wiederbeschaffungswerten zum Zeitpunkt der Kostenermittlung (Wiederbeschaffungszeitwerte), bei der Verzinsung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen. Eine Verzinsung von Grund und Boden erfolgt nur, soweit dieser einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden kann. Dabei ist der Grund und Boden mit dem Verkehrswert oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem sonstigen Wert anzusetzen; die Bewertung ist für den Zeitpunkt vorzunehmen, seit dem der Grund und Boden von der betreffenden Verwaltungseinheit für den Gebührenzweck genutzt wird, frühestens jedoch für den 21. Juni 1948. Bei der Verzinsung sind eingetretene Wertminderungen des Kapitals zu berücksichtigen; der durch Beiträge und Zuschüsse Dritter, die den Gebührenpflichtigen zugute kommen sollen, aufgebrachte Kapitalanteil bleibt außer Betracht. Soweit die Umsätze von öffentlichen Anstalten und Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist sie den Gebührenpflichtigen aufzuerlegen. | "(2) Zu den Kosten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehören neben den Personal- und Sachkosten einschließlich der Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen insbesondere auch Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, und eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Der Berechnung der Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde zu legen. Der Berechnung der Verzinsung des eingesetzten Kapitals sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen. Eine Verzinsung von Grund und Boden erfolgt nur, soweit dieser einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden kann. Dabei ist der Grund und Boden mit dem Verkehrswert oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Buchwert anzusetzen. Soweit Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Beiträge oder Zuschüsse Dritter finanziert wurden, bleiben diese außer Betracht. Soweit die Umsätze von öffentlichen Anstalten und Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist sie den Gebührenpflichtigen aufzuerlegen." |
Artikel 4
Änderung des Finanzrahmengesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Schlussbestimmung
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 12 ist erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. § 14 Absatz 3 und § 39 Absatz 5 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind bis einschließlich des Haushaltsjahres 2018 weiter anzuwenden.
ID 170558
ENDE |