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Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung
- Hamburg -
Vom 3. April 2018
(HmbGVBl. Nr. 11 vom 10.04.2018 S. 82)
Auf Grund von § 8 Absatz 1 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 193) wird verordnet:
§ 1
Änderung der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung
Die Hamburgische Meldedatenübermittlungsverordnung vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 260), geändert am 14. Juni 2016 (HmbGVBl. S. 236), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu § 6 wird der Eintrag " § 6a Datenübermittlung zur Durchführung des Hamburger Hausbesuchs für Seniorinnen und Senioren" eingefügt.
1.2 Hinter dem Eintrag zu § 30 wird der Eintrag " § 30a Abruf von Daten durch den Sozialdienst Frauenhäuser des Bezirksamtes Eimsbüttel" eingefügt.
1.3 Hinter dem Eintrag zu § 36 wird der Eintrag " § 36a Abruf von Daten durch den Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer" eingefügt.
1.4 Im Eintrag zu § 43 werden die Wörter "Fachämter Interner Service" durch die Wörter "Dezernate Steuerung und Service" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden hinter der Textstelle "(HmbGVBl. S. 139)," die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
3. Hinter § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Datenübermittlung zur Durchführung des Hamburger Hausbesuchs für Seniorinnen und Senioren
Die Meldebehörden übermitteln der Fachstelle Hamburger Hausbesuch für Seniorinnen und Senioren zum Zwecke der Durchführung des Hamburger Hausbesuchs nach § 9a des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes die folgenden personenbezogenen Daten der Einwohner, die innerhalb der auf die Datenübermittlung folgenden drei Monate das 80. Lebensjahr vollenden:
4. § 18 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 Satz 2
Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG für eine Person eingerichtet ist, wird stets mitgeteilt.
wird gestrichen.
4.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
4.2.1 In Satz 3 wird die Textstelle "auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 Nummer 5 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 155)," gestrichen.
4.2.2 Satz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 12a Absatz 3 Satz 2 Nummern 3 bis 5 HmbDSG gilt entsprechend. | "Es gilt § 15 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung." |
5. § 23 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
5.1 Buchstabe a
a. Geschlecht,
wird gestrichen.
5.2 Buchstaben b und c werden Buchstaben a und b.
6. § 24 wird wie folgt geändert:
6.1 Nummer 1
1. Geschlecht,
wird gestrichen.
6.2 Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.
7. Hinter § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
" § 30a Abruf von Daten durch den Sozialdienst Frauenhäuser des Bezirksamtes Eimsbüttel
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Sozialdienst Frauenhäuser des Bezirksamtes Eimsbüttel zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:
8. § 33 wird wie folgt geändert:
8.1 Nummer 1
1. Geschlecht,
wird gestrichen.
8.2 Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
9. Hinter § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
" § 36a Abruf von Daten durch den Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:
10. § 37 wird wie folgt geändert:
10.1 In Nummer 1.1 wird die Textstelle "das Geschlecht," gestrichen.
10.2 Hinter Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:
"1.3 für die Bearbeitung von Angelegenheiten des Veterinär- und Hundewesens frühere Anschriften und das Ein- und Auszugsdatum,".
10.3 In Nummer 3 wird die Textstelle "Geschlecht," gestrichen.
11. In § 39 Nummern 1, 2, 3 und 4 wird jeweils die Textstelle "Geschlecht," gestrichen.
12. § 40 wird wie folgt geändert:
12.1 Nummer 1
1. Geschlecht,
wird gestrichen.
12.2 Nummern 2 bis 7 werden Nummern 1 bis 6.
13. In § 42 Nummer 2 wird die Textstelle "Geschlecht," gestrichen.
14. § 43 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 43 Abruf von Daten durch die Fachämter Interner Service der Bezirksämter
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten darf den Fachämtern Interner Service der Bezirksämter zur Prüfung der Unterstützungsberechtigung bei Volksinitiativen und Bürgerbegehren sowie zur Prüfung der Eintragungsberechtigung bei Volksbegehren das Datum "wahlberechtigt" oder "nicht wahlberechtigt" übermittelt werden. | " § 43 Abruf von Daten durch die Dezernate Steuerung und Service der Bezirksämter
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen den Dezernaten Steuerung und Service der Bezirksämter zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:
|
15. § 51 wird wie folgt geändert:
15.1 Nummer 1
1. Geschlecht,
wird gestrichen.
15.2 Nummern 2 bis 6 werden Nummern 1 bis 5.
16. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
16.1 Satz 1
Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, trifft im Auftrag der Zentralen Meldebehörde unter Einhaltung der melde- und datenschutzrechtlichen Vorschriften die für die Einrichtung, Führung und den Betrieb des Spiegelregisters nach §§ 3 bis 5 HmbAGBMG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes, des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und dieser Verordnung.
wird gestrichen.
16.2 Im bisherigen Satz 2 wird die Textstelle "auftragnehmende Stelle im Sinne von § 3 HmbDSG" durch die Textstelle "Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119, L 314 S. 72)" ersetzt.
16.3 In Satz 3 werden die Wörter "Auftraggebende Stelle" durch das Wort "Verantwortlicher" ersetzt.
17. § 53 wird wie folgt geändert:
17.1 In Absatz 3 wird hinter dem Wort "FHH-Netz" die Textstelle ", über das Internet" eingefügt.
17.2 Absatz 4 Satz 2
Bei der Datenübertragung über das Internet ist sicherzustellen, dass die Übermittlung der Melderegisterauskunft an den Anfragenden verschlüsselt stattfindet und die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die durch die Meldebehörden beauskunftet werden.
wird gestrichen.
18. Die Anlage wird wie folgt geändert:
18.1 In der Überschrift wird die Zahl "8" durch die Zahl "12" ersetzt.
18.2 Die Datumszeile erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Stand: 1. November 2015 | "Stand: 1. Januar 2017". |
18.3 In Satz 4 des Einleitungstextes werden die Wörter "des Initialdatenbestands" durch die Wörter "von Gesamtdatenbeständen" ersetzt.
18.4 Abschnitt II wird wie folgt geändert.
18.4.1 In der Überschrift wird das Wort "Initialdatenbestands" durch das Wort "Gesamtdatenbestandes" ersetzt.
18.4.2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
18.4.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle "XMeld-Version 2.1 oder höher" durch die Wörter "jeweils gültigen Xmeld-Version" ersetzt.
18.4.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle "einmalig ab dem 1. November 2015" durch die Textstelle "ab dem 1. Januar 2017 in Form von halbjährlichen Gesamtlieferungen auf Basis eines gesonderten Lieferkonzeptes" und das Wort "dieser" durch die Wörter "der gültigen" ersetzt.
18.4.3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
18.4.3.1 In Nummer 9 wird hinter der Textstelle "1200-1212" die Textstelle ", 1801a" angefügt.
18.4.3.2 Die Anmerkung hinter der Nummer 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anmerkung: Übermittelt werden die Auskunftssperren mit den Schlüsseln 3 und 11 der Anlage 1. Ist der Schlüssel 12 gespeichert, darf diese Person nicht übergeben werden. Beim Element xmeld:gesetzlichervertreter muss das Unterelement xmeld:gesetzlichervertreterschluessel gefüllt sein. | "Anmerkung: Übermittelt werden die Auskunftssperren mit den Schlüsseln 3 und 11 der Anlage 1. Ist der Schlüssel 12 gespeichert, darf diese Person nicht übergeben werden. Für den bedingten Sperrvermerk wird die Ziffer 1 übermittelt. Beim Element xmeld:gesetzlichervertreter muss das Unterelement xmeld:gesetzlichervertreterschluessel gefüllt sein." |
18.4.3.3 In Nummer 15 wird hinter der Textstelle "1501-1534" die Textstelle ", 1801a" angefügt.
18.4.3.4 Die Anmerkung hinter der Nummer 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anmerkung: Übermittelt werden die Auskunftssperren mit den Schlüsseln 1, 3 und 11 der Anlage 1. Ist der Schlüssel 12 gespeichert, darf diese Person nicht übergeben werden. | "Anmerkung: Übermittelt werden die Auskunftssperren mit den Schlüsseln 3 und 11 der Anlage 1. Ist der Schlüssel 12 gespeichert, darf diese Person nicht übergeben werden. Für den bedingten Sperrvermerk wird die Ziffer 1 übermittelt." |
18.4.3.5 In Nummer 16 wird hinter der Textstelle "1601-1607" die Textstelle ", 1801a" angefügt.
18.4.3.6 Die Anmerkung hinter der Nummer 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anmerkung: Übermittelt werden die Auskunftssperren mit den Schlüsseln 1, 3 und 11 der Anlage 1. Ist der Schlüssel 12 gespeichert, darf diese Person nicht übergeben werden. | "Anmerkung: Übermittelt werden die Auskunftssperren mit den Schlüsseln 1, 3 und 11 der Anlage 1. Ist der Schlüssel 12 gespeichert, darf diese Person nicht übergeben werden.." |
18.4.3.7 Hinter der Nummer 17 wird folgende neue Nummer 18 eingefügt:
"18. die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Asylgesetzes mit Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer 1712-1714".
18.4.3.8 Die bisherigen Nummern 18 bis 22 werden Nummern 19 bis 23.
18.4.3.9 Die Anmerkung hinter der neuen Nummer 19 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anmerkung: Übermittelt werden die Auskunftssperren mit den Schlüsseln 1, 3, 11 sowie 14 bis 18 der Anlage 1. Ist der Schlüssel 6 oder 12 gespeichert, darf diese Person nicht übergeben werden. | "Anmerkung: Übermittelt werden die Auskunftssperren mit den Schlüsseln 1, 3 und 11. Ist der Schlüssel 6 oder 12 gespeichert, darf diese Person nicht übergeben werden. Für den bedingten Sperrvermerk wird die Ziffer 1 übermittelt." |
18.5 Im Abschnitt III, Buchstabe d Satz 2 werden hinter dem Wort "Gesamtlieferung" die Wörter "außerhalb des Lieferkonzeptes der halbjährlichen Bestandslieferungen" eingefügt.
IV. AusblickFür Hamburg und Schleswig-Holstein ist ab November 2016 die Übermittlung von Orts- und Straßenverzeichnissen vorgesehen.
wird aufgehoben.
§ 2
Inkrafttreten
§ 1 Nummern 4.2.1, 4.2.2, 16 und 17.2 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 180587
ENDE |