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HmbMDÜV - Hamburgische Meldedatenübermittlungsverordnung
Hamburgische Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen und automatisierte Abrufe aus dem Melderegister

- Hamburg -

Vom 6. Oktober 2015
(HmbGVBl. Nr. 42 vom 13.10.2015 S. 260; 14.06.2016 S. 236 16; 03.04.2018 S. 82 18; 15.10.2019 S. 339 19; 06.10.2020 S. 523 20; 06.04.2021 S. 186 21; 12.10.2021 S. 703 21a)
Gl.-Nr.: 210-4-2



Überschrift geändert 16

Abschnitt 1
Regelmäßige Datenübermittlungen

§ 1 Allgemeines

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, sind, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, Datenübermittlungen nach dieser Verordnung nur vorzunehmen, wenn sich in Hamburg die Hauptwohnung befindet. Wird eine Nebenwohnung in Hamburg zur Haupt- oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Einzug im Sinne dieser Verordnung; wird die Haupt- oder alleinige Wohnung in Hamburg zu einer Nebenwohnung, gilt dies als Auszug im Sinne dieser Verordnung.

(2) Wird in dieser Verordnung die Datenübermittlung beschränkt auf die Form des automatisierten Datenabgleichs zugelassen, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass durch den Vergleich der Datenbestände der datenempfangenden Stelle und der Meldebehörde den datenempfangenden Stellen nur personenbezogene Daten derjenigen Personen zur Kenntnis gebracht oder sonst wahrnehmbar gemacht werden können, die in dem Datenbestand bereits vorhanden sind, welcher bei den datenempfangenden Stellen zu dem in der Übermittlungsvorschrift genannten Zweck geführt wird.

(3) Ein Datenabgleich ist ebenfalls für anlassbezogene regelmäßige Datenübermittlungen nach dieser Verordnung zum Zwecke der Berichtigung bei festgestellten Abweichungen zwischen den Datenbeständen der datenempfangenden Stelle und der Meldebehörde zulässig. Der Datenabgleich ist ferner zum Zwecke einer anlasslosen Überprüfung des eigenen Datenbestands der datenempfangenden Stelle höchstens einmal jährlich zulässig. Es ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass durch den Vergleich der Datenbestände der datenempfangenden Stelle und der Meldebehörde den datenempfangenden Stellen nur personenbezogene Daten derjenigen Personen zur Kenntnis gebracht oder sonst wahrnehmbar gemacht werden können, die in dem Datenbestand bereits vorhanden sind, welcher bei den datenempfangenden Stellen zu dem in der Übermittlungsvorschrift genannten Zweck geführt wird. Über die Durchführung eines Datenabgleichs nach Satz 1 oder 2 sowie die daran beteiligten Stellen wird die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unverzüglich informiert.

(4) Soweit in dieser Verordnung die Übermittlung von Veränderungen anlässlich von Fortschreibungen zugelassen wird, dürfen außer den veränderten Daten die bisherigen Daten, der Fortschreibungsanlass, der Zeitpunkt der Änderung sowie folgende Daten (Identifizierungsdaten) übermittelt werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum und Geburtsort,
  4. derzeitige Anschriften.

§ 2 Datenübermittlung zur Ehrung von Altersjubilaren

Die Meldebehörden übermitteln der Senatskanzlei zur Ehrung von Altersjubilaren durch den Senat die folgenden personenbezogenen Daten der Einwohner, die innerhalb der auf die Datenübermittlung folgenden zwölf Monate das 90., das 100. oder ein höheres Lebensjahr vollenden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Geburtsdatum,
  5. Geschlecht,
  6. derzeitige Anschriften,
  7. Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970, 972), in der jeweils geltenden Fassung und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

§ 3 Datenübermittlung zur Führung des Zentralen Schülerregisters

(1) Die Meldebehörden übermitteln der Behörde für Schule und Berufsbildung zur Führung des Zentralen Schülerregisters nach § 98 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 19. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 121), in Verbindung mit § 7 der Schul-Datenschutzverordnung vom 20. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 349), zuletzt geändert am 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 275), folgende personenbezogene Daten der in Hamburg wohnhaften minderjährigen Personen:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. frühere Vor- und Familiennamen,
  4. Geburtsdatum und Geburtsort,
  5. Geschlecht,
  6. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist),
  7. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  8. derzeitige Anschriften,
  9. Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt bei Vollendung des vierten Lebensjahres sowie bei Zuzug eines Kindes, dass das vierte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden bei Änderung der innerhamburgischen Anschrift, Wegzug, Namensänderung, Wechsel des gesetzlichen Vertreters, Änderung der Staatsangehörigkeit, Tod sowie bei Einrichtung oder Löschung von Auskunftssperren beziehungsweise von bedingten Sperrvermerken die Veränderungen mitgeteilt. Satz 1 gilt entsprechend bei Änderung des Namens, des Doktorgrades oder der Anschrift des gesetzlichen Vertreters sowie bei Einrichtung oder Löschung von Auskunftssperren beziehungsweise von bedingten Sperrvermerken.

§ 4 Datenübermittlung zum Zwecke der Förderung und des Schutzes der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern 18

(1) Die Meldebehörden übermitteln den Fachämtern Gesundheit zum Zwecke der Förderung und des Schutzes der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern die folgenden personenbezogenen Daten neugeborener und zuziehender Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum und Geburtsort,
  4. Geschlecht,
  5. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Geburtsdatum, derzeitige Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist),
  6. derzeitige Anschriften,
  7. bei Umzügen innerhalb Hamburgs die frühere Anschriften,
  8. Einzugsdatum,
  9. Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist,

(2) Bei Auszug, Namensänderung, Wechsel der gesetzlichen Vertreter oder Tod sowie bei der Einrichtung und der Löschung von Auskunftssperren beziehungsweise von bedingten Sperrvermerken der in Hamburg wohnhaften Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr werden die Veränderungen mitgeteilt.

(3) Die Meldebehörden übermitteln der Zentralen Stelle nach § 6a des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (HmbGDG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 22. April 2014 (HmbGVBl. S. 139), in der jeweils geltenden Fassung zum Zweck der Durchführung von Kindervorsorgeuntersuchungen nach § 7b HmbGDG folgende Daten der in Hamburg gemeldeten Kinder:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. frühere Vor- und Familiennamen,
  4. Geburtsdatum,
  5. Geschlecht,
  6. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Geschlecht, derzeitige Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist),
  7. Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

Die Übermittlung der Daten zur Kindervorsorgeuntersuchung U 6 erfolgt 28 Tage vor der Vollendung des neunten Lebensmonats und zur Kindervorsorgeuntersuchung U 7 28 Tage vor Vollendung des 20. Lebensmonats.

§ 5 Datenübermittlung zur Durchführung der Schuleingangsuntersuchung

(1) Die Meldebehörden übermitteln den Fachämtern Gesundheit der Bezirksämter zur Durchführung der Schuleingangsuntersuchung eines jeden Jahres die folgenden personenbezogenen Daten derjenigen in Hamburg wohnhaften Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden und gemäß § 38 Absatz 1 HmbSG zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum und Geburtsort,
  4. Geschlecht,
  5. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum sowie derzeitige Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist),
  6. derzeitige Anschriften,
  7. Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

(2) Bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schulpflicht beginnt, werden bei Zuzug die Daten nach Absatz 1 und die früheren Anschriften, bei Auszug, Namensänderungen, Wechsel der gesetzlichen Vertreter oder Tod sowie bei Einrichtung und der Löschung von Auskunftssperren beziehungsweise von bedingten Sperrvermerken die Veränderungen mitgeteilt.

§ 6 Datenübermittlung zur Durchführung des Mammographie-Screening

Die Meldebehörden dürfen der Zentralen Stelle für das Hamburgische Mammographie-Screening-Programm zum Zweck der Durchführung des Einladungswesens vierteljährlich folgende Daten der Frauen, die das 50. Lebensjahr erreicht und das vollendete 70. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, übermitteln:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. frühere Namen,
  4. Doktorgrad,
  5. Geburtsdatum und Geburtsort,
  6. derzeitige Anschriften,
  7. Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

§ 6a Datenübermittlung zur Durchführung des Hamburger Hausbesuchs für Seniorinnen und Senioren 18

Die Meldebehörden übermitteln der Fachstelle Hamburger Hausbesuch für Seniorinnen und Senioren zum Zwecke der Durchführung des Hamburger Hausbesuchs nach § 9a des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes die folgenden personenbezogenen Daten der Einwohner, die innerhalb der auf die Datenübermittlung folgenden drei Monate das 80. Lebensjahr vollenden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum,
  4. Doktorgrad,
  5. Geschlecht,
  6. Staatsangehörigkeiten,
  7. derzeitige Anschriften,
  8. Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

§ 7 Datenabgleich für Zwecke der Versorgungsverwaltung

Die Meldebehörden übermitteln dem Versorgungsamt zur Vermeidung der rechtswidrigen Zahlung von Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert am 19. Juni 2015 (BGBl. I S. 993), in der jeweils geltenden Fassung oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, zur Vermeidung der rechtswidrigen Zahlung von besonderen Zuwendungen für Haftopfer nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2665), zuletzt geändert am 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408), in der jeweils geltenden Fassung, sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1541), in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich nach Speicherung eines Sterbefalles, eines Wohnsitzwechsels innerhalb Hamburgs oder einer Abmeldung folgende Daten in der Form des automatisierten Datenabgleichs:

  1. Familienname,
  2. Geburtsnamen,
  3. Vornamen,
  4. Geburtsdatum,
  5. derzeitige und frühere Anschriften,
  6. Ein- und Auszugsdatum,
  7. Sterbedatum.

§ 8 Datenübermittlung zur Führung der Wohnraumdatei

(1) Die Meldebehörden übermitteln den für die Führung der Wohnraumdatei zuständigen Dienststellen der Bezirksämter zur Durchführung des Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetzes vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74, 81, 172), zuletzt geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244), in der jeweils geltenden Fassung und zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244), in der jeweils geltenden Fassung, sowie zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Wohnungsbauplanung und der Wohnungspflege bei Einzug von Einwohnern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und für eine Anschrift, unter der öffentlich geförderte Wohnungen erfasst sind, gemeldet sind, die folgenden personenbezogene Daten:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Geburtsdatum,
  5. derzeitige Anschriften,
  6. Einzugsdatum,
  7. Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

(2) Die Übermittlung unterbleibt bei Einzug von Einwohnern, die verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, in die Wohnung von Ehegatten oder Lebenspartnern. Bei Auszug, Namensänderung oder Tod von Einwohnern sowie bei der Einrichtung oder der Löschung von Auskunftssperren beziehungsweise von bedingten Sperrvermerken werden die Veränderungen mitgeteilt, bei Auszug oder Tod von Einwohnern, die verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich die Daten des Absatzes 1 über Ehegatten oder Lebenspartner, sofern diese weiterhin für die Wohnung gemeldet sind.

(3) Abweichend von § 1 Absatz 1 sind auch der Einzug in eine Nebenwohnung und die Änderung des Wohnungsstatus mitzuteilen.

§ 9 Datenübermittlung zur Durchführung von allgemeinen Wahlen

(1) Die Meldebehörden übermitteln den Wahldienststellen bei den Bezirksämtern zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses von wahlberechtigten Einwohnern die folgenden personenbezogenen Daten:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Geburtsdatum,
  5. Geschlecht,
  6. derzeitige und frühere Anschriften,
  7. Einzugsdatum,
  8. Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

Bei Wahlen zu den Bezirksversammlungen wird zusätzlich übermittelt, ob die Wahlberechtigung ausschließlich zu den Bezirksversammlungen besteht. Zur Fortschreibung des Wählerverzeichnisses bis zum Wahltag finden die Sätze 1 und 2 bei Einzug von wahlberechtigten Einwohnern entsprechende Anwendung.

(2) Bei Auszug, Namensänderung, Staatsangehörigkeitswechsel oder Tod von wahlberechtigten Einwohnern sowie bei der Einrichtung und der Löschung einer Auskunftssperre beziehungsweise eines bedingten Sperrvermerks werden die Veränderungen mitgeteilt. Bei Auszug sind neben dem Ein- und Auszugsdatum auch die Wegzugsanschrift mitzuteilen. Bei Umzügen innerhalb des Wahlgebiets erfolgt eine Mitteilung dieser Veränderung nur bis zum 35. Tag vor der Durchführung der Wahl.

(3) Die zentrale Meldebehörde übermittelt den Wahldienststellen bei den Bezirksämtern zur Fortschreibung des Wählerverzeichnisses die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten solcher Einwohner, bei denen Wahlausschlussgründe eintreten oder entfallen.

§ 10 Datenübermittlung zur Durchführung von Volkspetitionen und Volksinitiativen

(1) Die Meldebehörden übermitteln den für die Prüfung der Unterstützungsunterschriften für Volkspetitionen zuständigen Stellen zum Führen der Unterschriftenliste folgende Daten der Einwohner, deren Unterstützungsberechtigung im automatisierten Abrufverfahren nach § 43 geprüft wurde:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum,
  4. derzeitige Anschriften.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen der Unterschriftenliste für Volksinitiativen. Abweichend von Absatz 1 darf das Datum "Wahlausschluss" übermittelt werden.

§ 11 Datenübermittlung zur Durchführung von Volksentscheiden und Referenden

Die Meldebehörden übermitteln den für die Aufstellung und Fortschreibung der Abstimmungsverzeichnisse zuständigen Stellen zum Zweck der Aufstellung und Führung der Abstimmungsverzeichnisse bis zum Abstimmungstag bei Einzug von zur Bürgerschaft wahlberechtigten Einwohnern die folgenden personenbezogenen Daten:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Geburtsdatum,
  5. derzeitige und frühere Anschriften,
  6. Einzugsdatum,
  7. Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.
  8. § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 12 Datenübermittlung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

(1) § 10 Absatz 2 gilt entsprechend für das Führen der Unterschriftenliste durch die für die Prüfung der Unterstützungsberechtigung von Bürgerbegehren zuständigen Stellen.

(2) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend für die Aufstellung und Fortschreibung der Verzeichnisse der zu Bürgerentscheiden Abstimmungsberechtigten.

§ 13 Datenübermittlung zu pass- und ausweisrechtlichen Zwecken

(1) Die Meldebehörden übermitteln der für die zentralen Pass- und Ausweisangelegenheiten zuständigen Stelle der Behörde für Inneres und Sport bei Einzug von Einwohnern, für die ein Vermerk nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 BMG im Melderegister eingetragen ist, die folgenden personenbezogenen Daten:

  1. Familienname,
  2. Geburtsnamen,
  3. Vornamen,
  4. Geburtsdatum und Geburtsort,
  5. derzeitige und frühere Anschriften,
  6. Einzugsdatum,
  7. Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

(2) Bei Auszug, Namensänderung, Tod sowie bei der Einrichtung und der Löschung einer Auskunftssperre beziehungsweise eines bedingten Sperrvermerks für Einwohner, für die ein Vermerk nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 BMG im Melderegister eingetragen ist, werden die Veränderungen mitgeteilt.

§ 14 Datenübermittlung für statistische Zwecke 21a

(1) Die Meldebehörden übermitteln dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts für statistische Auswertungen regionaler Strukturen und Veränderungen der Bevölkerung und der privaten Haushalte mindestens einmal jährlich die folgenden personenbezogenen Daten von Einwohnern:

  1. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  2. Geschlecht,
  3. gesetzlicher Vertreter (Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat sowie deren Staatsangehörigkeit, Familienstand und Wohnort),
  4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  5. Alleinige-, Haupt- oder Nebenwohnung,
  6. derzeitige und frühere Anschriften,
  7. bei Zuzug: früherer Wohnort,
  8. Ein- und Auszugsdatum,
  9. bei Zuzug aus dem Ausland: Datum des letzten Wegzugs ins Ausland,
  10. bei Fortzug in das Ausland: Staat, in den der Einwohner verzieht und Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
  11. Familienstand,
  12. Sterbedatum.

(2) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung bei

  1. einem Einzug in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung,
  2. einem Wechsel des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung

innerhalb Hamburgs, übermitteln die Meldebehörden dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts die Angaben zu den Merkmalen nach § 4 Absätze 2 und 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), zuletzt geändert am 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649, 1653), in der jeweils geltenden Fassung. Die Übermittlung hat mindestens monatlich elektronisch mittels eines dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahrens zu erfolgen.

(3) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 bezieht sich abweichend von § 1 Absatz 1 auch auf Einwohner, die in Hamburg mit einer Nebenwohnung gemeldet sind.

§ 15 Datenabgleich zu polizeilichen Zwecken

(1) Die Meldebehörden übermitteln der Polizei bei Einzug, Auszug, Namensänderung oder Tod von Einwohnern zur Aktualisierung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen, im Falle eines Einzuges darüber hinaus zur Durchführung von Fahndungsmaßnahmen und zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten, die folgenden personenbezogenen Daten in der Form des automatisierten Datenabgleichs:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Geburtsdatum,
  5. Geschlecht,
  6. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  7. bei Sterbefällen Sterbedatum,
  8. derzeitige und frühere Anschriften.

(2) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 findet abweichend von § 1 Absatz 1 auch statt, soweit Einzug, Auszug, Namensänderung oder Tod in Hamburg mit einer Nebenwohnung gemeldete Einwohner betreffen.

§ 16 Datenübermittlung für Zwecke der Zulassungsbehörde

Die Meldebehörden übermitteln der Zulassungsbehörde beim Landesbetrieb Verkehr zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von Kraftfahrzeughaltern und -verfügungsberechtigten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mitgeteilten Daten nach § 13 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert am 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573), unverzüglich nach Speicherung eines Wohnsitzwechsels innerhalb Hamburgs oder einer Abmeldung folgende Daten in der Form des automatisierten Datenabgleichs:

  1. Familienname,
  2. Geburtsnamen,
  3. Vornamen,
  4. Geburtsdatum,
  5. derzeitige und frühere Anschriften,
  6. Tag der Ummeldung.

§ 17 Datenübermittlung zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes

Die Meldebehörden übermitteln der für die Verwaltung der Zweitwohnungsteuer zuständigen Behörde zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes vom 23. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 330), zuletzt geändert am 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 193, 195), in der jeweils geltenden Fassung bei Einzug von Einwohnern, die sich mit Nebenwohnungen anmelden, die folgenden personenbezogenen Daten:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Geburtsdatum,
  5. Geschlecht,
  6. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist),
  7. Anschrift der Nebenwohnung,
  8. Einzugsdatum,
  9. Anschrift der Hauptwohnung,
  10. Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet beziehungsweise eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht),
  11. Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung des Familienstands, Änderung der Anschrift der Hauptwohnung sowie bei der Einrichtung und der Löschung einer Auskunftssperre beziehungsweise eines bedingten Sperrvermerks werden die Veränderungen übermittelt. Wird die Haupt- oder alleinige Wohnung in Hamburg zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug; wird die Nebenwohnung in Hamburg zur Haupt- oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung der Zweitwohnungsteuer und Änderung melderechtlicher Vorschriften vom 23. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 330) nachgeholt wird.

Abschnitt 2
Automatisierte Abrufe

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 18 Allgemeines 18

(1) Die Daten und Hinweise sowie die Auswahldaten zur Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren an Behörden und andere öffentliche Stellen ergeben sich aus § 38 Absätze 1, 3, 4 und 5 BMG, § 8 Absatz 1 Nummer 2 HmbAGBMG und §§ 19 bis 51 dieser Verordnung.

(2) Bei jedem automatisierten Abruf durch eine abrufberechtigte Behörde oder öffentliche Stelle ist die zum Abruf befugte Person verpflichtet, die für den konkreten Abruf erforderlichen Daten innerhalb des nach Absatz 1 festgelegten Katalogs auszuwählen.

(3) Das Verfahren des automatisierten Abrufs von Meldedaten durch Behörden und anderen öffentlichen Stellen richtet sich nach den § 38 Absatz 2 und § 39 BMG.

(4) Für die Protokollierung automatisierter Abrufe von Meldedaten gilt § 40 BMG. Die Protokollierung nach § 40 Absatz 3 BMG erfolgt ausschließlich bei der in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörde. Ausschließlich zur Sicherung des einwandfreien Betriebes der Melderegister und einer wirksamen datenschutzrechtlichen Kontrolle dürfen bei den Meldebehörden Aufzeichnungen so geführt werden, dass erkennbar ist, an welchem Tag eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden Datenabrufe vorgenommen hat. Die Protokolldaten sind der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Verlangen zugänglich zu machen. Wird im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht die Unzulässigkeit eines Abrufs festgestellt, so sind in schwer wiegenden Fällen die Einwohner, deren Daten abgerufen wurden, von der Aufsicht führenden Stelle über Anlass und Zeitpunkt des Abrufs, die abgerufenen Daten und die abrufende Dienststelle unverzüglich zu unterrichten. Die Aufsicht führende Stelle bestimmt die Form der Unterrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Es gilt § 15 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Soweit eine Unterrichtung unterbleibt, sind die wesentlichen Gründe hierfür aufzuzeichnen und der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mitzuteilen.

Unterabschnitt 2
Erweiterte automatisierte Abrufe von Sicherheits-, Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden

§ 19 Abruf von Daten durch Staatsanwaltschaften und Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen 21a

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen Staatsanwaltschaften und Gerichten, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen, über die Daten nach § 38 Absätze 1 und 3 BMG in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 BMG hinaus die Daten zum gesetzlichen Vertreter übermittelt werden.

§ 20 Abruf von Daten durch Polizeibehörden

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen den Polizeibehörden zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absätze 1 und 3 BMG in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. gesetzlicher Vertreter,
  2. Familienstand,
  3. Ehegatte oder Lebenspartner,
  4. minderjährige Kinder.

§ 21 Abruf von Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Landesamt für Verfassungsschutz über die Daten nach § 38 Absätze 1 und 3 BMG in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 BMG hinaus folgende Daten unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 293), übermittelt werden:

  1. gesetzlicher Vertreter,
  2. Familienstand,
  3. Ehegatte oder Lebenspartner.

§ 22 Abruf von Daten durch Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten darf den Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind, über die Daten nach § 38 Absätze 1 und 3 BMG in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 11 BMG hinaus der Familienstand übermittelt werden.

Unterabschnitt 3
Erweiterte automatisierte Abrufe anderer hamburgischer Behörden und öffentlicher Stellen

§ 23 Abruf von Daten durch die Gerichte 18

(1) Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen den Gerichten zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. frühere Anschriften,
  2. Ein- und Auszugsdatum.

(2) Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen den Gerichten zur Bewirkung der Zustellung während eines Prozesses über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. gesetzlicher Vertreter,
  2. frühere Anschriften,
  3. Ein- und Auszugsdatum.

(3) Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen den Gerichten zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben

  1. im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland,
  2. in Verfahren, in denen das anwendbare Recht oder seine Auslegung von der Staatsangehörigkeit einer Partei, eines Beteiligten oder einer anderen Person abhängt, aus deren Rechten oder Pflichten sich das Streitverhältnis ableitet,
  3. in Familiensachen mit Ausländerbezug,
  4. für Entscheidungen nach § 1309 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  5. in ausländer- oder asylrechtlichen Verfahren,
  6. für gesetzlich vorgeschriebene oder zugelassene Mitteilungen

über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. gesetzlicher Vertreter,
  2. derzeitige Staatsangehörigkeiten.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der automatisierte Abruf dieser Daten nur zulässig, wenn er von einem Richter oder einem Rechtspfleger zugelassen wurde.

§ 24 Abruf von Daten durch die Justizkasse 18

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen der Justizkasse zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben, insbesondere für Einziehungs- und Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (BGBl. III 365-1), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1501), über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. gesetzlicher Vertreter,
  2. frühere Anschriften,
  3. Ein- und Auszugsdatum.

§ 24a Abruf von Daten durch die Behörde für Schule und Berufsbildung 16 19

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen der Behörde für Schule und Berufsbildung zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. gesetzlicher Vertreter,
  2. Ein- und Auszugsdatum,
  3. frühere Anschriften.

§ 25 Abruf von Daten durch das Staatsarchiv

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Staatsarchiv zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. frühere Anschriften,
  2. Ein- und Auszugsdatum.

§ 26 Abruf von Daten durch das Familieninterventionsteam der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration 20

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Familieninterventionsteam der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. gesetzlicher Vertreter,
  2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  3. frühere Anschriften,
  4. Ein- und Auszugsdatum.

§ 27 Abruf von Daten durch den Kinder- und Jugendnotdienst des Landesbetriebs Erziehung und Beratung

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Kinder- und Jugendnotdienst des Landesbetriebs Erziehung und Beratung zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus die Daten zum gesetzlichen Vertreter übermittelt werden.

§ 28 Abruf von Daten durch das Versorgungsamt

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Versorgungsamt zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben, insbesondere für die Bewilligung von sozialen Entschädigungszahlungen, über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. frühere Anschriften,
  2. Ein- und Auszugsdatum.

§ 29 Abruf von Daten durch das Referat für überregionalen Kostenausgleich der Jugend- und Sozialhilfe 19 20

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Referat für überregionalen Kostenausgleich der Jugend- und Sozialhilfe der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. frühere Anschriften,
  2. Ein- und Auszugsdatum,
  3. Familienstand,
  4. Staatsangehörigkeit.

§ 30 Abruf von Daten durch das Fachamt Straffälligen- und Gerichtshilfe des Bezirksamtes Eimsbüttel

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Fachamt Straffälligen- und Gerichtshilfe des Bezirksamts Eimsbüttel einschließlich der Jugendgerichtshilfe zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. dem Fachamt Straffälligen- und Gerichtshilfe des Bezirksamts Eimsbüttel insgesamt frühere Anschriften und das Ein- und Auszugsdatum,
  2. der Jugendgerichtshilfe derzeitige Staatsangehörigkeiten, gesetzlicher Vertreter, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und der Familienstand.

§ 30a Abruf von Daten durch den Sozialdienst Frauenhäuser des Bezirksamtes Eimsbüttel 18

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Sozialdienst Frauenhäuser des Bezirksamtes Eimsbüttel zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. gesetzlicher Vertreter,
  2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  3. frühere Anschriften,
  4. Ein- und Auszugsdatum,
  5. Familienstand.

§ 31 Abruf von Daten durch das Fachamt Eingliederungshilfe des Bezirksamtes Wandsbek

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem sozialhilferechtlichen Fachdienst des Fachamtes Eingliederungshilfe des Bezirksamtes Wandsbek für die Bearbeitung von Sozialhilfeangelegenheiten über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. frühere Anschriften,
  2. Ein- und Auszugsdatum.

§ 32 Abruf von Daten durch die Dezernate Soziales, Jugend und Gesundheit der Bezirksämter 16

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen den Dezernaten Soziales, Jugend und Gesundheit der Bezirksämter zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

1.für die Bearbeitung der Angelegenheiten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gesetzlicher Vertreter, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und der Familienstand und für die Bearbeitung der Angelegenheiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und der Familienstand,
2.den Fachämtern Jugend- und Familienhilfe sowie den Sozialen Dienstleistungszentren
2.1für die Sachbearbeitung im Abschnitt Allgemeine Soziale Dienste gesetzlicher Vertreter, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und der Familienstand,
2.2für die Aufgaben der Amtsvormünder gesetzlicher Vertreter, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und der Familienstand,
2.3für das Betreuen von Asylbewerbern derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und der Familienstand,
2.4für die Aufgabenwahrnehmung des Abschnitts Bezirklicher Angebotsservice derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und der Familienstand,
2.5für die Bearbeitung der Angelegenheiten der Kindestagesbetreuung gesetzlicher Vertreter, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und der Familienstand,
2.6der Adoptionsvermittlungsstelle des Bezirksamtes Hamburg-Nord frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum, Familienstand und derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3.den Fachämtern Grundsicherung und Soziales
3.1für die Bearbeitung von Angelegenheiten der Wohnungsvergabe und der Wohnungsvermittlung frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und der Familienstand,
3.2für die Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Wohngeldgesetz derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften und das Ein- und Auszugsdatum,
3.3für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz frühere Anschriften und das Ein- und Auszugsdatum,
3.4für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte die derzeitigen Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften und das Ein- und Auszugsdatum,
3.5für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Hamburgischen Blindengeldgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz frühere Anschriften und das Ein- und Auszugsdatum,
4.den Fachämtern Gesundheit frühere Anschriften und das Ein- und Auszugsdatum.

§ 33 Abruf von Daten durch das Hamburgische Krebsregister 18

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Hamburgischen Krebsregister zur Berichtigung und Fortschreibung des Hamburgischen Krebsregisters über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. frühere Anschriften,
  2. Ein- und Auszugsdatum.

§ 34 Abruf von Daten durch das Amt für Arbeitsschutz der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz 20

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Amt für Arbeitsschutz der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben, insbesondere für Mitteilungen an das Gewerbezentralregister, über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus die derzeitigen Staatsangehörigkeiten übermittelt werden.

§ 34a Abruf von Daten durch das Amt Gesundheit der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration 19 20

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Amt Gesundheit der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration für die Bearbeitung von Sozialhilfe- und Eingliederungsangelegenheiten über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. frühere Anschriften,
  2. Ein- und Auszugsdatum.

§ 35 Abruf von Daten durch das Amt für Immissionsschutz und Betriebe der Behörde für Umwelt und Energie 20

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Amt für Immissionsschutz und Betriebe der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. frühere Anschriften,
  2. Ein- und Auszugsdatum.

§ 36 Abruf von Daten durch die Behörde für Wirtschaft und Innovation 16 20

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen der Behörde für Wirtschaft und Innovation zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus für die ,Bearbeitung von Angelegenheiten der Luftsicherheit übermittelt werden:

  1. frühere Anschriften,
  2. Ein- und Auszugsdatum.

§ 36a Abruf von Daten durch die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende 18 20

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. dem Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben gesetzlicher Vertreter, frühere Anschriften und das Ein- und Auszugsdatum,
  2. für die Bearbeitung der Angelegenheiten der Verkehrsgewerbeaufsicht, insbesondere für Mitteilungen an die Ausländerbehörden und zur Identitätsfeststellung bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gesetzlicher Vertreter, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften und das Ein- und Auszugsdatum.

§ 37 Abruf von Daten durch die Dezernate Wirtschaft, Bauen und Umwelt der Bezirksämter 18

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen den Dezernaten Wirtschaft, Bauen und Umwelt der Bezirksämter zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

1.den Fachämtern Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt sowie den Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt:
1.1für die Bearbeitung von Angelegenheiten des Gewerberechts gesetzlicher Vertreter, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und der Familienstand,
1.2für die Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz und Angelegenheiten der Mietpreisbindung frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und der Familienstand,
1.3für die Bearbeitung von Angelegenheiten des Veterinär- und Hundewesens frühere Anschriften und das Ein- und Auszugsdatum,
2.den Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt frühere Anschriften und das Ein- und Auszugsdatum,
3.den Fachämtern Management des öffentlichen Raums für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gesetzlicher Vertreter, frühere Anschriften und das Ein- und Auszugsdatum.

§ 38 Abruf von Daten durch das für die Grundsatzangelegenheiten des Personenstandsrechts zuständige Referat der Behörde für Inneres und Sport

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem für die Grundsatzangelegenheiten des Personenstandsrechts zuständigen Referat der Behörde für Inneres und Sport zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten des § 38 Absatz 1 BMG hinaus, folgende Daten übermittelt werden:

  1. gesetzlicher Vertreter,
  2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  3. frühere Anschriften,
  4. Ein- und Auszugsdatum,
  5. Familienstand.

§ 39 Abruf von Daten durch das Amt für Migration 16 18 21

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Amt für Migration der Behörde für Inneres und Sport zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. der für Buß- und Verwarnungsangelegenheiten zuständigen Stelle bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, eingeschlossen die Vollstreckung von Fahrverboten gesetzlicher Vertreter, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum,
  2. der für die zentralen Pass- und Ausweisangelegenheiten zuständigen Stelle, insbesondere zur Prüfung der Identität von Personen, denen Legitimationsdokumente abhandengekommen sind, gesetzlicher Vertreter, derzeitige Staatsangehörigkeiten, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises beziehungsweise Passes, frühere Anschriften und das Ein- und Auszugsdatum,
  3. der für die ausländerbehördlichen Aufgaben zuständigen Stelle derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und der Familienstand,
  4. der für die Staatsangehörigkeit und Einbürgerung zuständigen Stelle derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und der Familienstand.

§ 40 Abruf von Daten durch die für Waffen- und Jagdangelegenheiten zuständige Stelle der Behörde für Inneres und Sport 18

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen der für Waffen- und Jagdangelegenheiten zuständigen Dienststelle der Behörde für Inneres und Sport zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  2. gesetzlicher Vertreter,
  3. Ein- und Auszugsdatum,
  4. Familienstand,
  5. Ehegatte oder Lebenspartner,
  6. minderjährige Kinder.

§ 41 Abruf von Daten durch die Feuerwehr

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen der Gebührenstelle der Feuerwehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Gebührenerhebung und der Heranziehung zum Kostenersatz über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. gesetzlicher Vertreter,
  2. frühere Anschriften,
  3. Ein- und Auszugsdatum.

§ 42 Abruf von Daten durch die Fachämter der Dezernate Bürgerservice der Bezirksämter 18

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen den Fachämtern der Dezernate Bürgerservice der Bezirksämter zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. den Fachämtern Personenstandswesen zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben, insbesondere der Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Identifizierungs- und Adressdaten im Rahmen der Beurkundungstätigkeit sowie der Prüfung von Ehe- oder Lebenspartnerschaftshindernissen, gesetzlicher Vertreter, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, das Ein- und Auszugsdatum und der Familienstand,
  2. den Fachämtern Einwohnerwesen für die Bearbeitung von Ausländerangelegenheiten derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und der Familienstand.

§ 43 Abruf von Daten durch die Dezernate Steuerung und Service der Bezirksämter 18 19

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen den Dezernaten Steuerung und Service der Bezirksämter zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. den Fachämtern Interner Service zur Prüfung der Unterstützungsberechtigung bei Volksinitiativen und Bürgerbegehren sowie zur Prüfung der Eintragungsberechtigung bei Volksbegehren das Datum "wahlberechtigt" oder "nicht wahlberechtigt",
  2. den Rechtsämtern zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben gesetzlicher Vertreter, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, das Ein- und Auszugsdatum und der Familienstand,
  3. den Fachämtern Interner Service zur Prüfung der Wählbarkeit im Wahlvorschlagverfahren zur Wahl zu den Bezirksversammlungen und zur Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft die Tatsache, dass ein Wahlausschluss besteht, die Staatsangehörigkeit und das Einzugsdatum.

§ 43a Abruf von Daten durch das Landeswahlamt 19

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Landeswahlamt zur Prüfung der Wählbarkeit im Wahlvorschlagverfahren zur Wahl der Hamburgischen Bürgerschaft über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. Tatsache, dass ein Wahlausschluss besteht,
  2. Staatsangehörigkeit,
  3. Einzugsdatum.

§ 44 Abruf von Daten durch den Landesbetrieb Verkehr

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Landesbetrieb Verkehr für den Fachbereich Fahrerlaubnis und den Fachbereich Kfz-Zulassung über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. frühere Anschriften,
  2. Ein- und Auszugsdatum.

§ 45 Abruf von Daten durch das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten darf dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben bei der Verarbeitung der Daten für den Mikrozensus über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus das Ein- und Auszugsdatum übermittelt werden.

§ 46 Abruf von Daten durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen der Bußgeld- und Strafsachenstelle der Finanzbehörde zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben, insbesondere für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten, über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. frühere Anschriften,
  2. Ein- und Auszugsdatum,
  3. Familienstand.

§ 47 Abruf von Daten durch die Kasse.Hamburg der Finanzbehörde, die Mittel bewirtschaftenden Stellen der Behörden und Senatsämter sowie die Vollstreckungsstellen der Hamburger Finanzämter

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen der Kasse.Hamburg der Finanzbehörde, den Mittel bewirtschaftenden Stellen der Behörden und Senatsämter sowie den Vollstreckungsstellen der Hamburger Finanzämter zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben, insbesondere für die Verwaltungsvollstreckung über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. frühere Anschriften,
  2. Ein- und Auszugsdatum.

§ 48 Abruf von Daten durch das Finanzamt für Verkehrssteuern und Grundbesitz 16

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Finanzamt für Verkehrssteuern und Grundbesitz zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. der für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer zuständigen Stelle frühere Anschriften und das Ein- und Auszugsdatum,
  2. der für die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Stelle frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum, das den Sterbefall beurkundende Standesamt und die Sterbeeintragsnummer,
  3. der für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Stelle frühere Anschriften und das Ein- und Auszugsdatum.

§ 49 Abruf von Daten durch das Zentrum für Personaldienste

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Zentrum für Personaldienste zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. für die Sachbearbeitung im Fachbereich Familienkasse frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und Familienstand,
  2. für die Sachbearbeitung im Fachbereich Beamtenversorgung und Zusatzversorgung derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und Familienstand,
  3. für die Sachbearbeitung im Fachbereich Beihilfe der Familienstand.

Unterabschnitt 4
Erweiterte automatisierte Abrufe durch nicht-hamburgische Behörden

§ 50 Erweiterte automatisierte Abrufe der Polizei, Sicherheits- und Strafjustizbehörden

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen nicht-hamburgischen Behörden im Sinne des § 34 Absatz 4 BMG zur Erfüllung der in derer Zuständigkeit liegenden Aufgaben über die in § 38 Absätze 1 und 3 BMG genannten Daten hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. gesetzlicher Vertreter,
  2. Familienstand,
  3. Ehegatte oder Lebenspartner,
  4. minderjährige Kinder.

§ 51 Erweiterte automatisierte Abrufe anderer Behörden und öffentlicher Stellen 18

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen nicht-hamburgischen Behörden und anderen öffentlichen Stellen über die in § 38 Absatz 1 BMG genannten Daten hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. gesetzlicher Vertreter,
  2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  3. frühere Anschriften,
  4. Ein- und Auszugsdatum,
  5. Familienstand.

Abschnitt 3
Spiegelregister

§ 52 Einrichtung, Führung und Betrieb des Spiegelregisters 18

(1) Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, ist Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119, L 314 S. 72). Verantwortlicher ist die Zentrale Meldebehörde.

(2) Die aus dem Melderegister an das Spiegelregister nach §§ 3 bis 5 HmbAGBMG zu übertragenden Daten und Hinweise und das entsprechende Verfahren der Datenübertragung sind in der Anlage näher bestimmt.

§ 53 Form und Verfahren der Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte aus dem Spiegelregister 18

(1) Für die aus dem Spiegelregister erfolgenden regelmäßigen Datenübermittlungen und die automatisierten Abrufe von Meldedaten ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes- und Länderteil - DSMeld) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

(2) Die aus dem Spiegelregister erfolgenden automatisierten Abrufe von Meldedaten an hamburgische Behörden erfolgen durch Datenübertragung aus dem Spiegelregister über das verwaltungseigene Kommunikationsnetz FHH-Netz oder über die Schnittstelle eines Fachverfahrens. Für die aus dem Spiegelregister erfolgenden automatisierten Abrufe von Meldedaten an nicht-hamburgische Behörden gilt die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955).

(3) Die aus dem Spiegelregister erfolgenden regelmäßigen Datenübermittlungen an hamburgische Behörden erfolgen durch Datenübertragung aus dem Spiegelregister über das verwaltungseigene Kommunikationsnetz FHH-Netz, über das Internet oder über die Schnittstelle eines Fachverfahrens.

(4) Die aus dem Spiegelregister erfolgenden automatisierten Melderegisterauskünfte erfolgen nach § 49 Absatz 2 BMG über das Internet.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 54 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.

(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Meldedatenübermittlungsverordnung vom 9. September 1997 (HmbGVBl. S. 453) in der geltenden Fassung außer Kraft.

.

Befüllungsvorschrift 16 für
  • die Spiegeldatenbank (SDB) der Freien und Hansestadt Hamburg,
  • den Zentralen Meldedatenbestand auf Landesebene (ZMDB) des Landes Sachsen-Anhalt und
  • die Spiegeldatenbank (SDB) des Landes Schleswig-Holstein

im gemeinsamen Spiegeldatenbanksystem
der Länder Hamburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
Stand: 1. November 2021 1

Anlage 16 18 21a

Die Kommunikation zwischen den Meldebehörden und dem gemeinsamen Spiegeldatenbanksystem der Länder Hamburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erfolgt auf Basis der Spezifikation OSCI-XMeld, in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung, insbesondere des Abschnitts XMeldIT - Format zur Belieferung zentraler Register. Die Datenübertragung erfolgt über das Internet gemäß dem OSCI-Transport-Profil für die Belieferung von zentralen (Landes-)Melderegistern (für das Land Sachsen-Anhalt) oder in geschlossenen Verwaltungsnetzen unter Nutzung der von der Vermittlungsstelle bei Dataport angebotenen Webservices (für die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein). Diese Befüllungsvorschrift gilt einheitlich für alle o.a. Länder, es sei denn, es ergeht ein Hinweis auf eine landesspezifische Ausprägung.

Bei der Übermittlung von Gesamtdatenbeständen und der Fortschreibung der im gemeinsamen Spiegeldatenbanksystem gespeicherten Daten haben die Meldebehörden die nachfolgenden Verfahrenshinweise zu beachten:

I. Allgemeines

  1. Die Behördenkennungen im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) lauten
  2. Die Datenübermittlungen an das gemeinsame Spiegeldatenbanksystem müssen ungepackt (keine ZIP-Dateien) übergeben werden. Die im Abschnitt XMeldIT enthaltenen Umsetzungshinweise zur empfohlenen Größe der Nachrichten (40 MB, nicht mehr als 3.000 Datensätze) werden für verbindlich erklärt. Abweichend von XMeldIT darf eine Deltalieferung unabhängig von der Anzahl der Pakete eine Gesamtgröße von 40 MB nicht überschreiten beziehungsweise nicht mehr als 3000 Datensätze enthalten.
  3. Abweisungen auf Prüfungsebene I (Formale Prüfungen) führen zu Return-To-Sender-Nachrichten. Die Pakete einer Datenlieferung werden 12 Stunden lang gesammelt. Sollte dann die Datenlieferung nicht vollständig sein, werden die Pakete unter Verwendung von Return-To-Sender-Nachrichten abgewiesen. Dies gilt auch für alle innerhalb des 12-Stunden Zeitraums zur Sammlung einer Datenlieferung mehrfach übermittelten Pakete.
  4. Für Abweisungen auf Prüfungsebene II (Inhaltliche Kriterien) findet der XMeldIT-spezifische Quittungsmechanismus Anwendung.
  5. Beim Datentyp zur Beschreibung der Beziehung der bezogenen Person zur Hauptperson ist ausschließlich das Kindelement "daten" der bezogenen Person zu übermitteln, d.h. das Kindelement "referenz" wird vom Spiegeldatenbanksystem nicht berücksichtigt.
  6. Es werden nur Datensätze gespiegelt, die mindestens folgende Daten enthalten:
  7. Ausschließlich die aktuelle Wegzugswohnung bei inaktuellen Personen ist mit der Wohnungsaktualität "true" zu liefern, frühere Wegzugswohnungen sind mit der Wohnungsaktualität "false" zu liefern.

II. Übermittlung des Gesamtdatenbestandes im gemeinsamen Spiegeldatenbanksystem 18 19

  1. Das gemeinsame Spiegeldatenbanksystem wird in der jeweils gültigen Xmeld-Version betrieben. Dem gemeinsamen Spiegeldatenbanksystem sind einmalig in Form von halbjährlichen Gesamtlieferungen auf Basis eines gesonderten Lieferkonzeptes alle im Melderegister elektronisch gespeicherten aktuellen und inaktuellen Datensätze in der gültigen XMeld-Version zu übermitteln. Dies umfasst auch die Datensätze, die Auskunfts- und Übermittlungssperren nach Anlage 1 DSMeld enthalten. Damit die Pakete einer Lieferung in einer parallelen Verarbeitung in das zentral geführte Register integriert werden können, darf in der Gesamtlieferung einer Gemeinde maximal ein Personensatz pro Ordnungsmerkmal enthalten sein. Die Übermittlung von Deltanachrichten setzt keine Gesamtlieferung in derselben Version voraus. Alle nachfolgend übermittelten Deltalieferungen müssen in derselben XMeld-Version geliefert werden wie die vorausgehende Gesamtdatenlieferung oder in einer höheren XMeld-Version.
  2. Zu übermitteln sind folgende Daten (mit Referenz zu den Blatt-Nummern des DSMeld):
    1. Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 1 BMGkein DSMeld Blatt
    2. Familienname0101-0106
    3. frühere Namen0201-0206
    Anmerkung zu Nummern 2 und 3:
    Für die Schreibweise der Namen von Ausländern ist die Eintragung im Pass maßgebend; eine anderslautende Schreibweise in einer der Meldebehörde vorliegenden ausländischen Personenstandsurkunde tritt grundsätzlich zurück. Führt ein Ausländer nach deutschem Recht einen anderen als den im ausländischen Pass angegebenen Familiennamen und kann eine Änderung des Passes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorgenommen werden, so wird der nach deutschem Recht zu führende Familienname in der 1. Periode, der im Pass eingetragene Familienname (oder auch Blockname) in der 2. Periode dieses Feldes angegeben. Gilt nur hier und beim gesetzlichen Vertreter.

    In den Fällen, in denen ausländische Reisepässe sowohl in den Namensfeldern als auch in der maschinenlesbaren Zeile verschiedene Schreibweisen von Namen enthalten, sind jeweils die erste Schreibweise des Familiennamens in der 1. Periode und weitere Schreibweisen in der 2. Periode dieses Feldes einzutragen. Dies gilt auch in Fällen von Blocknamen in den Namensfeldern und Namensaufteilung in der maschinenlesbaren Zeile.

    4. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301-0305
    5. Doktorgrad0401
    6. Ordensname, Künstlername0501, 0502
    7. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601-0605
    8. Geschlecht0701
    9. zum gesetzlichen Vertreter0001, 0902-0919, 1200-1212,
    1801a
    Anmerkung:
    Übermittelt werden die Auskunftssperren mit den Schlüsseln 3 und 11 der Anlage 1. Ist der Schlüssel 12 gespeichert, darf diese Person nicht übergeben werden. Für den bedingten Sperrvermerk wird die Ziffer 1 übermittelt. Beim Element xmeld:gesetzlichervertreter muss das Unterelement xmeld:gesetzlichervertreterschluessel gefüllt sein.
    10. derzeitige Staatsangehörigkeiten1001-1005
    11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101-1104
    12. derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat1200-1233
    13. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland1301-1314
    14. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat1401-1409
    15. zum Ehegatten oder Lebenspartner1200-1213a, 1501-1534, 1801a
    Anmerkung:
    Übermittelt werden die Auskunftssperren mit den Schlüsseln 3 und 11 der Anlage 1. Ist der Schlüssel 12 gespeichert, darf diese Person nicht übergeben werden. Für den bedingten Sperrvermerk wird die Ziffer 1 übermittelt.
    16. zu minderjährigen Kindern1200-1212, 1601-1607, 1801a
    Anmerkung:
    Übermittelt werden die Auskunftssperren mit den Schlüsseln 1, 3 und 11 der Anlage 1. Ist der Schlüssel 12 gespeichert, darf diese Person nicht übergeben werden..
    17. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers1701-1709
    Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte1715-1717
    18. Ausländerzentralregisternummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises1712
    19. Auskunfts- und Übermittlungssperren1801, 1802
    Anmerkung:
    Ist der Schlüssel 6 oder 12 gespeichert, darf diese Person nicht übergeben werden. Für den bedingten Sperrvermerk wird die Ziffer 1 übermittelt.
    20. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat1901, 1904, 1905
    Beurkundendes Standesamt und Nummer des Sterbeeintrags1902, 1903
    Hinweis: Landesspezifische Ausprägung für Hamburg.
    21. Die Tatsache, dass die betroffene Person von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, sowie der Grund und das Datum, an dem der Wahlausschluss endet2101, 2102
    Hinweis: Landesspezifische Ausprägung für Hamburg
    22. für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist2301, 2302
    23. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden ist2601, 2602
    24. die Tatsache, dass ein waffenrechtliches Verbot erlassen worden ist, mit Angabe des Datums, an dem die Behörde das Waffenbesitzverbot erlassen hat, sowie die mitteilende Behörde und das Aktenzeichen2603, 2604
    25. die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung2801, 2802.
  3. Neben den aktuellen und inaktuellen Datensätzen sind auch folgende Daten verzogener oder verstorbener Personen (Historie gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 BMG) zu übermitteln:
    1. Ordnungsmerkmalkein DSMeld Blatt
    2. Familienname0101-0106
    3. frühere Namen0201-0205
    4. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301-0304
    5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601-0603
    6. derzeitige und frühere Anschriften1200-1233
    7. Auszugsdatum1306
    8. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat1901, 1904, 1905
    9. Auskunftssperre1801
    Übermittelt werden die Auskunftssperren mit den Schlüsseln 3, 11 sowie 14 bis 18 der Anlage 1. Ist der Schlüssel 6 oder 12 gespeichert, darf diese Person nicht übergeben werden.
  4. Alle aktuellen und inaktuellen Datensätze tragen die XMeldIT Änderungsart 101 (Erstbefüllung des zentralen Registers), die historischen Datensätze müssen die XMeldIT Änderungsart 704 (Bestandslieferung gesonderte Aufbewahrung) tragen. Dies gilt auch, wenn die historischen Bestände nicht getrennt von den aktuellen gespeichert werden.
  5. Es ist nur ein Datensatz je amtlichem Gemeindeschlüssel zulässig. Mehrere Datensätze (z.B. ein aktueller Datensatz und weitere historische Datensätze) sind zu einem (aktuellen) Datensatz, angereichert mit den Daten des historischen Datensatzes (vgl. Buchstabe c), zusammenzufassen.
  6. In historischen Daten darf keine Wohnung als aktuell gekennzeichnet sein.
  7. Bei einem Wiederzuzug in den Bereich desselben AGS lebt das bisherige Ordnungsmerkmal wieder auf,

III. Fortschreibung des gemeinsamen Spiegeldatenbanksystems 18
(Deltalieferungen zu den unter II Buchstaben b und c genannten Daten)

  1. Bei Datensätzen, die zur Fortschreibung des gemeinsamen Spiegeldatenbanksystems übermittelt werden (Deltalieferungen), ist die XMeldIT Änderungsart mit den Schlüsseln gemäß der Spezifikation OSCI-XMeld zu füllen.
  2. Wenn im kommunalen Melderegister ein Datensatz in die Historie überführt wird, muss diese Änderung dem gemeinsamen Spiegeldatenbanksystem mit der XMeldIT Änderungsart 701 mitgeteilt werden. Soweit die historischen Bestände nicht getrennt von den aktuellen gespeichert werden und eine Kennzeichnung inaktueller und historischer Bestände im Fachverfahren nicht erfolgt, ist die Übermittlung der XMeldIT Änderungsart 701 nicht erforderlich.
  3. Wenn im kommunalen Melderegister ein historischer Datensatz geändert wird, so muss diese Änderung dem gemeinsamen Spiegeldatenbanksystem mit der XMeldIT Änderungsart 703 mitgeteilt werden. Dies gilt auch, wenn die historischen Bestände nicht getrennt von den aktuellen gespeichert werden.
  4. Grundsätzlich sind nur Deltalieferungen erlaubt. Erneute Gesamtlieferungen dürfen nur nach vorheriger, gesonderter Absprache mit Dataport bereitgestellt werden. Dabei muss seitens der Meldebehörde sichergestellt sein, dass alle seit der letzten Gesamtlieferung außerhalb des Lieferkonzeptes der halbjährlichen Bestandslieferungen erfolgten mitteilungsdienstrelevanten Änderungen vorher über Deltalieferungen dem Spiegeldatenbanksystem mitgeteilt worden sind.

IV. (aufgehoben) 18

V.
(aufgehoben)

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1) Landesspezifische Ausprägung für Hamburg: Die Regelung zu Abschnitt II Buchstabe b Nummer 19 gilt bereits zum festgelegten Zeitpunkt im Lieferkonzept Zweite Lieferung 2021.

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