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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Hamburger Maßregelvollzug
- Hamburg -

Vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 24.05.2018 S. 175)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Maßregelvollzugsgesetz vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301), zuletzt geändert am 3. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 108), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Die Einträge zu den §§ 40 bis 45 erhalten folgende Fassung:

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§ 40 Datenerhebung

§ 40a Datenerhebung durch optischelektronische Einrichtungen

§ 41 Datenspeicherung

§ 42 Datennutzung

§ 43 Datenverarbeitung im Auftrag

§ 44 Datenübermittlung

§ 45 Forschung mit personenbezogenen Daten

" § 40 Datenverarbeitung durch die verantwortlichen Stellen

§ 41 Datenerhebung bei Dritten

§ 42 Datenverarbeitung zu anderen Zwecken

§ 43 Datenverarbeitung durch optischelektronische Einrichtungen

§ 44 Entsprechende Anwendbarkeit anderer Vorschriften, Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter

§ 45 Wissenschaftliche Forschung mit personenbezogenen Daten".

1.2 Der Eintrag zu § 47 erhält folgende Fassung:

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§ 47 Datenlöschung" § 47 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung".

1.3 Hinter dem Eintrag zu § 48 wird in Abschnitt 7 folgender Eintrag eingefügt:

" § 48a Einsichtnahme in Akten durch internationale Organisationen".

2. § 4 Absatz 6

(6) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt im Falle der Beleihung das Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537, 539), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

wird aufgehoben.

3. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3.1 In Satz 3 werden die Wörter "Überwachung und Aufzeichnung" durch das Wort "Videoüberwachung" ersetzt und der Klammerzusatz "(Videoüberwachung)" gestrichen.

3.2 Satz 5 erhält folgende Fassung:

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Die Aufzeichnungen dürfen nur für die in § 42 Absatz 3 genannten Zwecke verarbeitet oder genutzt werden."Die Aufzeichnungen dürfen nur für die in § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Zwecke verarbeitet werden."

4. § 19 wird wie folgt geändert:

4.1 In Satz 2 wird das Wort "mitgeteilt" durch die Wörter "durch Übermittlung offengelegt" ersetzt.

4.2 In Satz 4 wird das Wort "Übermittlung" durch die Wörter "Offenlegung durch Übermittlung" ersetzt.

4.3 Es wird folgender Satz angefügt:

"Unter den Voraussetzungen von Satz 1 bekannt gewordene personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist."

5. In § 29 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist."

6. §§ 40 bis 47 erhalten folgende Fassung:

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§ 40 Datenerhebung

(1) Die zuständige Behörde darf Daten über die untergebrachte Person erheben, soweit dies zur Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht gemäß § 4 Absatz 4 erforderlich ist. Die jeweilige Vollzugseinrichtung darf Daten über die untergebrachte Person erheben, soweit dies zur Durchführung des Maßregelvollzugs bei dieser untergebrachten Person oder für ihre Eingliederung erforderlich ist.

(2) Zu den Daten über die untergebrachte Person gehören insbesondere

  1. die ihrer Identifizierung dienenden Angaben (Name, Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie -land, Anschrift, Staatsangehörigkeit),
  2. Name, Anschrift und Telefonnummer einer bzw. eines nach 51.896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für sie bestellten Betreuerin bzw. Betreuers oder einer sonstigen gesetzlichen Vertretung, der Verteidigerin oder des Verteidigers sowie von nahen Angehörigen oder sonstigen ihr nahe stehenden Personen,
  3. Name, Anschrift und Telefonnummer von Ärztinnen und Ärzten und sonstigen Personen oder Stellen, die die untergebrachte Person behandeln oder betreuen,
  4. Angaben über Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers für die untergebrachte Person zum Gegenstand haben oder in denen ein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden ist,
  5. das Urteil, durch das die Maßregel angeordnet worden ist, frühere Strafurteile oder, wenn ein Urteil nicht ergangen und der Tatverdacht nicht ausgeräumt worden ist, der Sachverhalt aus gegen die untergebrachte Person gerichteten Ermittlungsverfahren sowie psychiatrische und psychologische Gutachten, die in gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Verfahren über die untergebrachte Person erstattet worden sind,
  6. der Lebenslauf der untergebrachten Person und Angaben über ihre bisherige Entwicklung,
  7. Angaben über gegenwärtige und frühere Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten der untergebrachten Person,
  8. Angaben über das soziale Umfeld der untergebrachten Person,
  9. die Angabe des Kostenträgers.

(3) Sonstige personenbezogene Daten, die auch Dritte betreffen, insbesondere Daten über Verwandte der untergebrachten Person und über Personen aus ihrem sozialen Umfeld und über Geschädigte dürfen die in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen (zuständige Stellen) erheben, soweit dies zur Beurteilung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person, zur Eingliederung der untergebrachten Person, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung oder zur Verhinderung weiterer rechtswidriger Taten der untergebrachten Person erforderlich ist.

(4) Daten über die untergebrachte Person sollen bei ihr erhoben werden. Sie dürfen bei Dritten erhoben werden, soweit die Daten zur Beurteilung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person oder zu ihrer Eingliederung erforderlich sind oder soweit eine Erhebung bei der untergebrachten Person nicht möglich ist.

(5) Ärztinnen und Ärzte, sonstige behandelnde oder betreuende Personen sowie Gerichte und Behörden sind, wenn Daten nach Absatz 4 Satz 2 bei ihnen erhoben werden, befugt, den zuständigen Stellen die in Absatz 2 genannten Angaben zu übermitteln, soweit diese zur Durchführung des Maßregelvollzugs benötigt werden und Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit die Übermittlung nicht untersagen.

" § 40 Datenverarbeitung durch die verantwortlichen Stellen

(1) Die zuständige Behörde und die jeweilige Vollzugseinrichtung (verantwortliche Stellen) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Maßregelvollzuges oder für die Eingliederung der untergebrachten Person erforderlich ist. Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten über die untergebrachte Person auch verarbeiten, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht gemäß § 4 Absätze 4 und 5 erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen die verantwortlichen Stellen nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 unbedingt erforderlich ist.

(3) Zu den Daten über die untergebrachte Person gehören insbesondere

  1. die ihrer Identifizierung dienenden Angaben (Name, Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie -land, Anschrift, Staatsangehörigkeit),
  2. Name, Anschrift und Telefonnummer einer bzw. eines nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für sie bestellten Betreuerin bzw. Betreuers oder einer sonstigen gesetzlichen Vertretung, der Verteidigerin oder des Verteidigers sowie von nahen Angehörigen oder sonstigen ihr nahe stehenden Personen,
  3. Name, Anschrift und Telefonnummer von Ärztinnen und Ärzten und sonstigen Personen oder Stellen, die die untergebrachte Person behandeln oder betreuen,
  4. Angaben über Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers für die untergebrachte Person zum Gegenstand haben oder in denen ein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden ist,
  5. das Urteil, durch das die Maßregel angeordnet worden ist, frühere Strafurteile oder, wenn ein Urteil nicht ergangen und der Tatverdacht nicht ausgeräumt worden ist, der Sachverhalt aus gegen die untergebrachte Person gerichteten Ermittlungsverfahren sowie psychiatrische und psychologische Gutachten, die in gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Verfahren über die untergebrachte Person erstattet worden sind,
  6. der Lebenslauf der untergebrachten Person und Angaben über ihre bisherige Entwicklung,
  7. Angaben über gegenwärtige und frühere Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten, Untersuchungsergebnisse und Diagnosen sowie Angaben über die Behandlung der untergebrachten Person,
  8. Angaben über das soziale Umfeld der untergebrachten Person,
  9. die Angabe des Kostenträgers.

(4) Sonstige personenbezogene Daten, die auch Dritte betreffen, insbesondere Daten über Verwandte der untergebrachten Person und über Personen aus ihrem sozialen Umfeld und über Geschädigte dürfen die verantwortlichen Stellen verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person, zur Eingliederung der untergebrachten Person, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung oder zur Verhinderung weiterer rechtswidriger Taten der untergebrachten Person erforderlich ist und keine entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen des Dritten überwiegen. Für personenbezogene Daten besonderer Kategorien gilt dies nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist und keine entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen des Dritten überwiegen. Daten über Dritte dürfen nur in den über die jeweilige untergebrachte Person geführten Aufzeichnungen gespeichert werden und nicht unter dem Namen des Dritten abrufbar sein.

(5) Die Angestellten der Vollzugseinrichtung dürfen personenbezogene Daten nur einsehen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen personenbezogene Daten anderen Angestellten der Vollzugseinrichtung nur mitteilen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Für personenbezogene Daten besonderer Kategorien gelten die Sätze 1 und 2 nur, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der dort genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist. Sind mit den Daten andere personenbezogene Daten derart verbunden, dass sie nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können, so dürfen auch die anderen Daten weitergegeben werden, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.

§ 40a Datenerhebung durch optischelektronische Einrichtungen

(1) Die Überwachung und Aufzeichnung des Geländes und des Gebäudes der Vollzugseinrichtung sowie der unmittelbaren Anstaltsumgebung mittels offen angebrachter optischelektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung erforderlich ist.

(2) Der Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen zur Überwachung in Wohn- und Schlafräumen ist zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben von untergebrachten Personen oder Dritten sowie zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Eine Beobachtung mit Aufzeichnung ist nur auf Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Vollzugseinrichtung im Einzelfall zulässig.

(3) Auf Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen.

(4) Die Datenerhebung durch optischelektronische Einrichtungen kann auch erfolgen, wenn untergebrachte Personen unvermeidlich betroffen werden, hinsichtlich derer die Voraussetzung des Einsatzes nicht vorliegen. Soweit Personen, die nicht untergebrachte Personen sind, von der Datenerhebung durch optischelektronische Einrichtungen betroffen werden, sind diese auf die Möglichkeit des Einsatzes von optischelektronischen Einrichtungen hinzuweisen.

(5) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, richtet sich die Verarbeitung und Nutzung der Daten nach §§ 42, 43.

§ 41 Datenspeicherung

(1) Die zuständigen Stellen dürfen die nach § 40 erhobenen und die ihnen sonst von anderen mitgeteilten personenbezogenen Daten speichern, soweit dies für die Erfüllung der in § 40 Absatz 1 genannten Zwecke bei der jeweiligen untergebrachten Person oder zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung erforderlich ist. Ferner dürfen die zuständigen Stellen Untersuchungsergebnisse und Diagnosen sowie Angaben über die Behandlung der untergebrachten Person, über sonstige ihr gegenüber getroffene Entscheidungen und Maßnahmen, über gerichtliche Verfahren und Angaben über Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse der untergebrachten Person speichern. Die in § 40 Absatz 3 genannten Daten über Dritte dürfen nur gespeichert werden, wenn nicht entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Dritten überwiegen. Soweit diese Daten nicht bei der untergebrachten Person oder beim Dritten selbst erhoben worden sind, ist die erstmalige Speicherung dem Dritten mitzuteilen, es sei denn, dass dadurch die Behandlung oder sonstige schutzwürdige Interessen der untergebrachten Person beeinträchtigt werden.

(2) Daten über Dritte dürfen nur in den über die jeweilige untergebrachte Person geführten Aufzeichnungen gespeichert werden und nicht unter dem Namen des Dritten abrufbar sein.

(3) Es darf in Listenform festgehalten werden, welche Personen zu welchem Zeitpunkt die jeweilige Vollzugseinrichtung betreten oder verlassen haben. Nach der Entlassung der untergebrachten Person dürfen die über sie geführten Akten zur Aufbewahrung in ein Archiv der Vollzugseinrichtung gegeben werden. Für die in § 40 Absatz 2 Nummer 5 genannten Unterlagen gilt die Aktenordnung der für Justiz zuständigen Behörde einschließlich der Hamburgischen Zusatzbestimmungen vom 23. September 2008 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt S. 72), geändert am 26. Juli 2011 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt S. 107), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden in der jeweils geltenden Fassung.

§ 41 Datenerhebung bei Dritten

(1) Personenbezogene Daten über die untergebrachte Person sollen bei ihr erhoben werden. Sie dürfen bei Dritten erhoben werden, soweit die Daten zur Beurteilung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person oder zu ihrer Eingliederung erforderlich sind oder soweit eine Erhebung bei der untergebrachten Person nicht möglich ist.

(2) Ärztinnen und Ärzte, sonstige behandelnde oder betreuende Personen sowie Gerichte und Behörden sind, wenn Daten nach Absatz 1 Satz 2 bei ihnen erhoben werden, befugt, den verantwortlichen Stellen die in § 40 Absatz 3 genannten Angaben durch Übermittlung offen zu legen, soweit diese zur Durchführung des Maßregelvollzugs erforderlich sind und Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit die Offenlegung durch Übermittlung nicht untersagen. Für personenbezogene Daten besonderer Kategorien gilt dies nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist.

§ 42 Datennutzung

(1) Die zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten, die nach § 41 gespeichert sind oder gespeichert werden dürfen, nutzen, soweit dies erforderlich und mit anonymisierten Daten nicht möglich ist für

  1. die Durchführung des Maßregelvollzugs,
  2. die Fortsetzung oder Wiederaufnahme einer während des früheren Vollzugs einer Maßregel begonnenen Behandlung der untergebrachten Person,
  3. die Anfertigung von Gutachten für ein Verfahren über eine Betreuung der untergebrachten Person,
  4. die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten, zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung gefährdet werden, oder zur Geltendmachung von Ansprüchen der Vollzugseinrichtung oder zur Abwehr von Ansprüchen, welche gegen die Vollzugseinrichtung oder ihre Angestellten gerichtet sind,
  5. die Auswertung der Tätigkeit der Vollzugseinrichtung zu organisatorischen oder statistischen Zwecken,
  6. die Überprüfung der Tätigkeit der Angestellten der Vollzugseinrichtung,
  7. die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Angestellten der Vollzugseinrichtung, soweit im Einzelfall überwiegende Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.

(2) Die Angestellten der Vollzugseinrichtung dürfen gespeicherte personenbezogene Daten nur einsehen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen personenbezogene Daten anderen Angestellten der Vollzugseinrichtung nur mitteilen, soweit diese die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen. Sind mit den benötigten Daten andere personenbezogene Daten derart verbunden, dass sie nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können, so dürfen auch die anderen Daten weitergegeben werden, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

(3) Die zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten, die nach § 40a gespeichert sind, nutzen, soweit dies erforderlich ist für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten und zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung gefährdet werden.

§ 42 Datenverarbeitung zu anderen Zwecken

(1) Die verantwortlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten über die untergebrachte Person auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist zur

  1. Fortsetzung oder Wiederaufnahme einer während des früheren Vollzugs einer Maßregel begonnenen Behandlung der untergebrachten Person,
  2. Anfertigung von Gutachten für ein Verfahren über eine Betreuung der untergebrachten Person,
  3. Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung, zur Verfolgung von Straftaten, zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung gefährdet werden,
  4. Geltendmachung von Ansprüchen der Vollzugseinrichtung oder zur Abwehr von Ansprüchen, welche gegen die Vollzugseinrichtung oder ihre Angestellten gerichtet sind,
  5. Auswertung der Tätigkeit der Vollzugseinrichtung zu organisatorischen oder statistischen Zwecken; hinsichtlich der Auswertung zu statistischen Zwecken gilt § 6 Absatz 2 Nummer 9 sowie § 11 Absätze 2 bis 5 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend,
  6. Überprüfung der Tätigkeit der Angestellten der Vollzugseinrichtung,
  7. Aus-, Fort- und Weiterbildung der Angestellten der Vollzugseinrichtung, soweit im Einzelfall überwiegende Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.

Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen die verantwortlichen Stellen nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 unbedingt erforderlich ist.

(2) Die verantwortlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten darüber hinaus an Dritte durch Übermittlung offenlegen, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde, der Strafvollstreckungskammer, der Führungsaufsichtsstelle oder der Bewährungshilfe,
  2. zur Weiterbehandlung der untergebrachten Person durch eine Einrichtung, in die sie im Rahmen des Maßregelvollzugs verlegt worden ist oder verlegt werden soll,
  3. zur Erläuterung einer Anfrage, die an den Dritten zur Durchführung des Maßregelvollzugs bei der jeweiligen untergebrachten Person gerichtet wird,
  4. zur Abwehr erheblicher Nachteile für die untergebrachte Person,
  5. für die Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens über eine Betreuung der untergebrachten Person,
  6. für die Festnahme einer entwichenen oder nicht zurückgekehrten untergebrachten Person,
  7. zur Unterrichtung des Dritten im Rahmen einer ihm über die Vollzugseinrichtung obliegenden Aufsicht.

Die Offenlegung durch Übermittlung personenbezogener Daten besonderer Kategorien ist zu den Zwecken nach Satz 1 zulässig, soweit sie unbedingt erforderlich ist. Bei nach § 126a StPO einstweilig untergebrachten Personen unterbleibt die Übermittlung nach Satz 1, wenn für die verantwortlichen Stellen erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und der Rechtsstellung der einstweilig untergebrachten Person die betroffenen Personen ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Offenlegung durch Übermittlung haben. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist auch zulässig, wenn sie der Bearbeitung von Eingaben, parlamentarischen Anfragen oder Aktenvorlageersuchen der Bürgerschaft dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufsgeheimnis und sind sie den verantwortlichen Stellen von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufspflicht offengelegt worden, findet Satz 4 keine Anwendung.

(3) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die offengelegten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu denen sie ihr oder ihm durch Übermittlung offengelegt wurden. Sie oder er darf sie an andere nur weiterübermitteln, wenn diese Daten auch unmittelbar von der verantwortlichen Stelle durch Übermittlung offengelegt werden dürften.

(4) Es darf in Listenform festgehalten werden, welche Personen zu welchem Zeitpunkt die jeweilige Vollzugseinrichtung betreten oder verlassen haben. Nach der Entlassung der untergebrachten Person dürfen die über sie geführten Akten zur Aufbewahrung in ein Archiv der Vollzugseinrichtung gegeben werden. Für die in § 40 Absatz 3 Nummer 5 genannten Unterlagen gilt die Aktenordnung der für Justiz zuständigen Behörde einschließlich der Hamburgischen Zusatzbestimmungen vom 23. September 2008 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt S. 72), geändert am 26. Juli 2011 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt S. 107), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden in der jeweils geltenden Fassung.

§ 43 Datenverarbeitung im Auftrag

Die Vollzugseinrichtung darf die Verarbeitung der nach § 40 erhobenen und der sonst bei der Durchführung des Maßregelvollzugs bekannt gewordenen personenbezogenen Daten einer Auftragnehmerin oder einem Auftragnehmer übertragen und diesem die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten überlassen, wenn die Einhaltung der für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber geltenden Datenschutzbestimmungen auch bei der Auftragnehmerin oder beim Auftragnehmer sichergestellt ist. Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer darf insbesondere die überlassenen personenbezogenen Daten nicht anderweitig verwenden und nicht länger aufbewahren, als die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt; sie sind spätestens bei der Beendigung des Auftrags zurückzugeben oder zu löschen.

§ 43 Datenverarbeitung durch optischelektronische Einrichtungen

(1) Die Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung) des Geländes und des Gebäudes der Vollzugseinrichtung sowie der unmittelbaren Anstaltsumgebung mittels offen angebrachter optischelektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung erforderlich ist.

(2) Der Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen zur Videobeobachtung in Wohn- und Schlafräumen ist zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben von untergebrachten Personen oder Dritten sowie zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Eine Beobachtung mit Aufzeichnung ist nur auf Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Vollzugseinrichtung im Einzelfall zulässig. Auf die elementaren Bedürfnisse der untergebrachten Person nach Wahrung ihrer Intimsphäre ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

(3) Auf den Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen.

(4) Der Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen kann auch erfolgen, wenn untergebrachte Personen unvermeidlich betroffen werden, hinsichtlich derer die Voraussetzung des Einsatzes nicht vorliegt. Soweit Personen, die nicht untergebrachte Personen sind, von der Videoüberwachung betroffen werden, sind diese darauf hinzuweisen.

(5) Werden durch Videoüberwachung erlangte Daten einer bestimmten Person zugeordnet, richtet sich die Verarbeitung der Daten nach § 40 Absätze 1 und 2 sowie § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. § 15 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 44 Datenübermittlung

(1) Die zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten, die nach § 41 gespeichert sind oder gespeichert werden dürfen, an Dritte übermitteln, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde, der Strafvollstreckungskammer, der Führungsaufsichtsstelle oder der Bewährungshilfe,
  2. zur Weiterbehandlung der untergebrachten Person durch eine Einrichtung, in die sie im Rahmen des Maßregelvollzugs verlegt worden ist oder verlegt werden soll,
  3. zur Erläuterung einer Anfrage, die an den Dritten zur Durchführung des Maßregelvollzugs bei der jeweiligen untergebrachten Person gerichtet wird,
  4. zur Abwehr erheblicher Nachteile für die untergebrachte Person,
  5. für die Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens über eine Betreuung der untergebrachten Person,
  6. für die Festnahme einer entwichenen oder nicht zurückgekehrten untergebrachten Person,
  7. für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten, zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung gefährdet werden, oder zur Geltendmachung von Ansprüchen der Vollzugseinrichtung oder zur Abwehr von Ansprüchen, welche gegen die Vollzugseinrichtung oder ihre Angestellten gerichtet sind,
  8. zur Unterrichtung des Dritten im Rahmen einer ihm über die Vollzugseinrichtung obliegenden Aufsicht.

(2) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu denen sie ihr oder ihm übermittelt wurden. Sie oder er darf sie an andere nur weiter übermitteln, wenn diese Daten auch unmittelbar von der zuständigen Stelle übermittelt werden dürften.

§ 44 Entsprechende Anwendbarkeit anderer Vorschriften, Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter

(1) Neben den Vorschriften dieses Gesetzes sind für die Datenverarbeitung folgende Regelungen des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes (HmbJVollzDSG) vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

  1. aus Abschnitt 1 §§ 2 bis 5,
  2. aus Abschnitt 2 §§ 13 und 17,
  3. aus Abschnitt 3 §§ 30, 31 und 34 bis 36,
  4. aus Abschnitt 4 §§ 37 bis 39,
  5. die Abschnitte 5, 7 und 8; § 47 HmbJVollzDSG gilt dabei mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anpassung des automatisierten Verarbeitungssystems an die Vorgaben dieses Gesetzes die Anpassung der automatisierten Verarbeitungssysteme an Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 tritt.

Dabei treten an die Stelle der

  1. Justizvollzugsbehörden die verantwortlichen Stellen,
  2. Gefangenen die untergebrachten Personen,
  3. vollzuglichen Zwecke die jeweiligen Zwecke der verantwortlichen Stellen nach § 40 Absatz 1.

(2) Die verantwortlichen Stellen benennen jeweils eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Für die Benennung, Stellung und die Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten gelten §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Für die weiteren Pflichten der verantwortlichen Stellen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten sind §§ 52, 54, 62, 64 bis 72, 74 und 77 bis 81 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anwendbar. Dabei treten an die Stelle des Verantwortlichen die verantwortlichen Stellen. An die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

§ 45 Forschung mit personenbezogenen Daten

Für die Verarbeitung der nach § 40 erhobenen und der nach § 41 gespeicherten personenbezogenen Daten für Forschungszwecke gilt § 27 HmbDSG mit folgenden Maßgaben:

  1. Eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die bzw. der Betroffene eingewilligt hat oder die Daten vor der Übermittlung so verändert werden, dass ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person nicht mehr erkennbar ist,
  2. über die Übermittlung entscheidet die zuständige Behörde.
§ 45 Wissenschaftliche Forschung mit personenbezogenen Daten

Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die nach § 40 verarbeitet oder nach § 41 erhoben wurden, gilt für wissenschaftliche Forschungszwecke § 11 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Eine Offenlegung durch Übermittlung an nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Daten vor der Offenlegung durch Übermittlung so verändert werden, dass ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person nicht mehr erkennbar ist,
  2. über die Offenlegung durch Übermittlung entscheidet die zuständige Behörde.
§ 46 Auskunft, Akteneinsicht

(1) Die Vollzugseinrichtung hat der untergebrachten Person und der gesetzlichen Vertretung auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die zur untergebrachten Person gespeicherten Daten zu erteilen und, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Belange anderer Personen möglich ist, Einsicht in die über die untergebrachte Person geführten Akten zu gewähren. Der untergebrachten Person können Auskunft und Einsicht versagt werden, wenn eine Verständigung mit ihr wegen ihres Gesundheitszustands nicht möglich ist oder soweit die Auskunft oder Einsicht nicht ohne erhebliche Nachteile für ihren Gesundheitszustand oder ihre Therapieaussicht wäre.

(2) Dritten ist auf Verlangen Auskunft über die über sie unter dem Namen einer untergebrachten Person nach § 41 Absatz 1 Satz 3 gespeicherten Daten zu erteilen, soweit dadurch die Eingliederung und sonstige schutzwürdige Belange der untergebrachten Person nicht gefährdet werden; die Auskunft braucht nur erteilt zu werden, wenn im Auskunftsverlangen der Name der untergebrachten Person angegeben worden ist. Ferner kann Dritten die Auskunft verweigert werden, soweit diejenige bzw. derjenige, die bzw. der die Daten der Vollzugseinrichtung mitgeteilt hat, ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung hat.

§ 46 Auskunft, Akteneinsicht

(1) Die Vollzugseinrichtung hat der untergebrachten Person und der gesetzlichen Vertretung auf Verlangen Auskunft über die zur untergebrachten Person gespeicherten Daten zu erteilen und, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Belange anderer Personen möglich ist, Einsicht in die über die untergebrachte Person geführten Akten zu gewähren. Der Umfang der Auskunftserteilung richtet sich nach § 32 Absatz 1 Satz 2 HmbJVollzDSG. Der untergebrachten Person können Auskunft und Einsicht versagt werden, wenn eine Verständigung mit ihr wegen ihres Gesundheitszustands nicht möglich ist oder soweit die Auskunft oder Einsicht nicht ohne erhebliche Nachteile für ihren Gesundheitszustand oder ihre Therapieaussicht wäre. Des Weiteren gilt § 32 Absätze 2 bis 6 HmbJVollzDSG für die Vollzugseinrichtung und für die zuständige Behörde entsprechend.

(2) Dritten ist auf Verlangen Auskunft über die über sie unter dem Namen einer untergebrachten Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit dadurch die Eingliederung und sonstige schutzwürdige Belange der untergebrachten Person nicht gefährdet werden. Die Auskunft braucht nur erteilt zu werden, wenn im Auskunftsverlangen der Name der untergebrachten Person angegeben worden ist. Ferner kann Dritten die Auskunft verweigert werden, soweit diejenige bzw. derjenige, die bzw. der die Daten der Vollzugseinrichtung mitgeteilt hat, ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung hat. Im Übrigen gilt § 32 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absätze 3 bis 6 HmbJVollzDSG entsprechend.

§ 47 Datenlöschung

(1) Die nach § 41 unter dem Namen der untergebrachten Person gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

  1. von der zuständigen Fachbehörde und der für die Vollstreckung zuständigen Behörden spätestens 15 Jahre nach Vollzugsende,
  2. von der Vollzugseinrichtung spätestens 20 Jahre nach der Beendigung der Unterbringung.

Ist zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ein Rechtsstreit anhängig, so sind die für den Rechtsstreit benötigten Daten erst nach dessen Beendigung zu löschen.

(2) Erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 29 sind von der Vollzugseinrichtung unverzüglich nach der Entlassung der untergebrachten Person aus dem Maßregelvollzug zu vernichten.

(3) Aufzeichnung nach § 40a sind spätestens nach Ablauf eines Monats zu löschen. Dies gilt nicht, wenn und solange eine fortdauernde Speicherung oder Aufbewahrung zur Aufklärung und Verfolgung der aufgezeichneten Vorkommnisse unerlässlich ist.

§ 47 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen von der

  1. zuständigen Fachbehörde und der für die Vollstreckung zuständigen Behörde spätestens 15 Jahre nach Vollzugsende,
  2. Vollzugseinrichtung spätestens 20 Jahre nach der Beendigung der Unterbringung.

Ist zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ein Rechtsstreit anhängig, so sind die für den Rechtsstreit benötigten Daten erst nach dessen Beendigung zu löschen.

(2) Erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 29 sind von der Vollzugseinrichtung unverzüglich nach der Entlassung der untergebrachten Person aus dem Maßregelvollzug zu vernichten.

(3) Aufzeichnungen nach § 43 sind spätestens nach Ablauf eines Monats zu löschen. Dies gilt nicht, wenn und solange eine fortdauernde Speicherung oder Aufbewahrung zur Aufklärung und Verfolgung der aufgezeichneten Vorkommnisse unerlässlich ist.

(4) Im Übrigen gilt § 29 Absätze 1 bis 3, 8 bis 10 und 12 sowie § 33 HmbJVollzDSG entsprechend.

(5) Soweit die Vollzugseinrichtung im Vollzug einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangt, sind personenbezogene Daten nach spätestens einem Monat ab Kenntniserlangung zu löschen."

7. Hinter § 48 wird in Abschnitt 7 folgender § 48a eingefügt:

" § 48a Einsichtnahme in Akten durch internationale Organisationen

Die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Mitglieder einer durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stelle erhalten während des Besuchs in der Vollzugseinrichtung auf Verlangen Einsicht in die Patientenakten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses oder der Stelle erforderlich ist."

ID 180869

ENDE