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HmbMVollzG - Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
- Hamburg -
Vom 7. September 2007
(GVBl. Nr. 36 vom 28.09.2007 S. 301; 17.02.2009 S. 29 09; 01.10.2013 S. 425 13; 03.06.2015 S. 108 15; 18.05.2018 S. 175 18; 17.12.2018/2019 S. 5 19; 20.12.2022 S. 659 22; 07.03.2023 S. 94 23)
Gl.-Nr.: 3120
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach § 61 Nummern 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3324), zuletzt geändert am 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416, 3432), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Ziele und Grundsätze des Maßregelvollzugs
(1) Ziel einer Unterbringung ist es, die untergebrachte Person so weit wie möglich zu heilen oder ihren Zustand so weit zu verbessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. Die Maßregeln dienen dem Schutz der Allgemeinheit. Beide Ziele sind gleichrangig.
(2) Behandlung und Betreuung während des Vollzugs haben medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der untergebrachten Person sollen geweckt und gefördert werden. Soweit wie möglich soll der Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden und die untergebrachte Person auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten. Dazu gehört auch ihre familiäre, soziale und berufliche Eingliederung.
§ 3 Rechte und Pflichten der untergebrachten Person
(1) Der untergebrachten Person ist Gelegenheit zu geben, an der Gestaltung ihrer Behandlung und der weiteren Maßnahmen mitzuwirken, die der Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele und Grundsätze dienen. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(2) Die untergebrachte Person soll sich so verhalten, dass die Ziele des Maßregelvollzugs auch für die anderen untergebrachten Personen nicht gefährdet werden und das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung nicht gestört wird. Ihr soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Vollzugseinrichtung nach für eine Mitwirkung eignen.
(3) Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen der untergebrachten Person Beschränkungen auferlegt werden, die zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung unerlässlich sind, sofern vorherige therapeutische Bemühungen erfolglos geblieben sind oder von vornherein keinen Erfolg versprechen.
(4) Beschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die untergebrachte Person nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
Abschnitt 2
Organisation
§ 4 Vollzugseinrichtungen, Beleihung 13 18
(1) Die Maßregeln werden in hierfür bestimmten psychiatrischen Abteilungen der Asklepios Klinik Nord/Ochsenzoll, vollzogen. Diese Abteilungen bilden insgesamt eine Vollzugseinrichtung. Sie können auch in einer anderen geeigneten Einrichtungen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg oder in Einrichtungen anderer Bundesländer vollzogen werden, wenn dadurch die Ziele des Maßregelvollzugs ebenso gut erreicht werden können. Die zuständige Behörde kann die Durchführung des Maßregelvollzugs einem freigemeinnützigen oder privaten Träger übertragen und diesen mit den für die Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befugnissen beleihen. Die Beleihung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihungsvertrag) der zuständigen Behörde mit dem freigemeinnützigen oder privaten Träger. Der freigemeinnützige oder private Träger hat sich der sofortigen Vollziehung aus dem Beleihungsvertrag zu unterwerfen. Im Übrigen gelten die §§ 54 bis 62 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 413), in der jeweils gellenden Fassung entsprechend. Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass
Im Falle der Beleihung und Aufgabenübertragung gemäß Satz 4 dürfen die Aufgaben, die mit den in § 5 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 benannten Funktionen verbunden sind, nur durch Beschäftigte des freigemeinnützigen oder privaten Trägers wahrgenommen werden, die von der zuständigen Behörde bestellt worden sind. Sie dürfen nur bestellt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz persönlich und fachlich geeignet sind.
(2) Vollzugseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind so auszustatten und, soweit ihre Größe es sinnvoll erscheinen lässt, so zu gliedern, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen ausgerichtete Behandlung der untergebrachten Personen ermöglicht, die Eingliederung der untergebrachten Personen gefördert und der erforderliche Schutz der Allgemeinheit gewährleistet wird. Insbesondere sind die Voraussetzungen für einen offenen und einen geschlossenen Vollzug zu schaffen. Die für die Behandlung der untergebrachten Personen und die darüber hinaus zur Erreichung der Ziele des Maßregelvollzugs benötigten Fachkräfte der verschiedenen Berufsgruppen sind vorzusehen.
(3) Vollzugseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 sollen mit Behörden, Gerichten, Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung sowie sonstigen Stellen und Personen zusammenarbeiten, soweit diese die Ziele des Maßregelvollzugs fördern können.
(4) Im Fall der Beleihung und Aufgabenübertragung gemäß Absatz 1 Satz 4 hat die zuständige Behörde die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung des Maßregelvollzugs zu überwachen (Rechts- und Fachaufsicht). Sie hat zu diesem Zweck ein unbeschränktes Weisungsrecht gegenüber dem freigemeinnützigen oder privaten Träger. Kommt der freigemeinnützige oder private Träger den Weisungen der zuständigen Behörde nicht innerhalb der von dieser gesetzten Frist nach, kann diese die erforderlichen Maßnahmen für den Träger selbst und auf dessen Kosten vornehmen. Sie tritt dabei kommissarisch in die Rechte des Trägers ein und kann sich der personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Ausstattung des Trägers bedienen. Der Träger ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Selbstvornahme nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht ist der zuständigen Behörde insbesondere Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren, soweit dies erforderlich ist. Der zuständigen Behörde ist jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten der Vollzugseinrichtung zu gewähren.
(5) Die zuständige Behörde kann auch den Vollzug der Unterbringung gemäß § 81 der Strafprozessordnung (StPO) und den Vollzug der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO einem freigemeinnützigen oder privaten Träger übertragen und diesen mit den für die Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen hoheitlichen Befugnissen beleihen. Die Beleihung erfolgt durch Beleihungsvertrag der zuständigen Behörde mit dem freigemeinnützigen oder privaten Träger. Der freigemeinnützige oder private Träger hat sich der sofortigen Vollziehung aus dem Beleihungsvertrag zu unterwerfen. Im Übrigen gelten die §§ 54 bis 62 HmbVwVfG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass
Absatz 1 Satz 9 und Absatz 4 gelten entsprechend
§ 5 Entscheidungsbefugnisse 13 23
(1) Die jeweilige Vollzugseinrichtung wird von einer Ärztin bzw. einem Arzt geleitet, die bzw. der die Verantwortung für die Durchführung des Maßregelvollzugs im Bereich dieser Einrichtung trägt. Im Vertretungsfall obliegen die Verantwortung nach Satz 1 und die Entscheidungsbefugnisse nach Absatz 2 der Stellvertretung der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugseinrichtung; die Stellvertretung muss gleichfalls Ärztin oder Arzt sein. Die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugseinrichtung kann die Verantwortung für Untergliederungen der Vollzugseinrichtung auf entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte übertragen. Die Verantwortung für den Pflegedienst trägt die Pflegedienstleitung der Vollzugseinrichtung. Die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugseinrichtung kann Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben an entsprechend qualifizierte Beschäftigte der Vollzugseinrichtung übertragen.
(2) Der Leiterin bzw. dem Leiter der Vollzugseinrichtung sind vorbehalten:
(3) Die Vollzugseinrichtung unterrichtet die Vollstreckungsbehörde über die Verlegung einer untergebrachten Person in eine andere Vollzugseinrichtung.
§ 6 Qualitätssicherung, Sicherheitsstandard
(1) Die Behandlung und Betreuung sowie die Unterbringung und Sicherung während des Maßregelvollzugs haben den therapeutischen Erfordernissen des Einzelfalls sowie dem Schutz der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Die sich an anerkannten aktuellen wissenschaftlichen Standards orientierende Qualität insbesondere der Behandlung, der Behandlungsergebnisse und der Versorgungsabläufe ist zu gewährleisten. Die Träger der Vollzugseinrichtungen führen regelmäßig qualitätssichernde Maßnahmen durch. Den Angestellten der Vollzugseinrichtung sollen die für ihre Tätigkeit notwendigen zusätzlichen Kenntnisse durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen vermittelt werden.
(2) Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt für Sicherheitsmaßnahmen entsprechend.
(3) Zur qualitativen Weiterentwicklung des Maßregelvollzugs, insbesondere hinsichtlich der Personalausstattung, sind Vereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde und den Trägern von Vollzugseinrichtungen zu treffen.
§ 7 Dokumentation
(1) Entscheidungen und Anordnungen im Maßregelvollzug sind der untergebrachten Person bekannt zu geben und, soweit es ihr Zustand zulässt, zu erläutern. Sie sind in den über die untergebrachte Person geführten Akten zu vermerken und zu begründen. Von schriftlich gegenüber der untergebrachten Person erlassenen Entscheidungen und Anordnungen erhält die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person eine Abschrift.
(2) Entscheidungen und Anordnungen zur Organisation der Vollzugseinrichtung sind schriftlich festzuhalten und zu begründen.
(3) Schriftliche Stellungnahmen der untergebrachten Person sind zur jeweiligen Akte zu nehmen.
Abschnitt 3
Gestaltung des Maßregelvollzugs
(1) Die untergebrachte Person ist bei der Aufnahme über ihre Rechte und Pflichten während des Maßregelvollzugs, insbesondere ihr Recht aus § 31 Absatz 2, zu unterrichten.
(2) Die untergebrachte Person ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, ärztlich zu untersuchen. Die ärztliche Untersuchung erstreckt sich auch auf die Umstände, deren Kenntnis für die Aufstellung des Behandlungs- und Eingliederungsplans bedeutsam ist. Die Untersuchung ist der untergebrachten Person zu erläutern.
§ 9 Behandlungs- und Eingliederungsplan
(1) Unverzüglich nach der Aufnahmeuntersuchung ist für die untergebrachte Person ein vorläufiger Plan über die vorgesehenen Untersuchungen und Behandlungen aufzustellen und mit der untergebrachten Person zu erörtern. Die Erörterung darf unterbleiben, wenn sich durch eine Erörterung der Gesundheitszustand oder die Therapieaussichten der untergebrachten Person verschlechtern würden. Sie ist nachzuholen, sobald der Gesundheitszustand der untergebrachten Person dies zulässt.
(2) Innerhalb von sechs Wochen nach der Aufnahme ist für die untergebrachte Person unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, ihres Alters, ihres Entwicklungsstands, ihrer Lebensverhältnisse und ihrer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ein Behandlungs- und Eingliederungsplan über die während des Maßregelvollzugs vorgesehenen Maßnahmen aufzustellen. Der Behandlungs- und Eingliederungsplan hat, soweit eine Aussage darüber bereits möglich ist, insbesondere Angaben zu enthalten über
(3) Der Behandlungs- und Eingliederungsplan ist in Abständen von längstens sechs Monaten zu überprüfen und der Entwicklung der untergebrachten Person anzupassen.
(4) Der Behandlungs- und Eingliederungsplan und spätere Änderungen sind der Leiterin bzw. dem Leiter der Vollzugseinrichtung unverzüglich vorzulegen. Nach Billigung durch die Leiterin bzw. den Leiter der Vollzugseinrichtung sind der Behandlungs- und Eingliederungsplan und spätere Änderungen jeweils mit der untergebrachten Person und, wenn sie eine gesetzliche Vertretung hat, auch mit dieser zu erörtern. Die Erörterung mit der untergebrachten Person darf unterbleiben, wenn sich durch eine Erörterung der Gesundheitszustand oder die Therapieaussichten der untergebrachten Person verschlechtern würden. Sie ist nachzuholen, sobald der Gesundheitszustand der untergebrachten Person dies zulässt.
(5) Zur Dokumentation gemäß § 7 gehören insbesondere der Behandlungs- und Eingliederungsplan, dessen Änderungen, die Gründe für die den Behandlungs- und Eingliederungsplan betreffenden Maßnahmen, der Zeitpunkt der Erörterung oder etwaige Gründe für das Absehen von einer Erörterung und der Hinweis, in welcher Weise der Behandlungs- und Eingliederungsplan vollzogen worden ist.
§ 10 Behandlung der Anlasserkrankung 13
(1) Die untergebrachte Person hat einen Anspruch auf Angebote zur Behandlung der psychischen Erkrankung, die zur Anordnung der Maßregel geführt hat (Anlasserkrankung). Die Behandlung umfasst die gebotenen medizinischen, psychotherapeutischen, soziotherapeutischen und heilpädagogischen Maßnahmen sowie die dazu notwendigen Untersuchungen. Die untergebrachte Person ist in einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise über beabsichtigte Behandlungen und ihre beabsichtigten Wirkungen sowie mögliche Nebenwirkungen aufzuklären.
(2) Die Behandlung der Anlasserkrankung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Die im einwilligungsfähigen Zustand erklärte oder als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung der Behandlung ist zu beachten. Die Vorschriften zur Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch sind zu beachten.
(3) Die medizinische Behandlung der Anlasserkrankung zur Erreichung des in § 2 Absatz 1 genannten Vollzugsziels gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person (ärztliche Zwangsbehandlung) ist zulässig, wenn
Eine ärztliche Zwangsbehandlung nach Satz 1 ist nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes zulässig. Bei einer ärztlichen Zwangsbehandlung ist insbesondere die Einhaltung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu dokumentieren. Eine ärztliche Zwangsbehandlung bedarf der vorherigen Zustimmung einer Fachärztin oder eines Facharztes im Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, die oder der nicht in der Vollzugseinrichtung, in dem Krankenhaus, zu dem die Vollzugseinrichtung gehört, oder in einem anderen Krankenhaus des Trägers des Krankenhauses, zu dem die Vollzugseinrichtung gehört, beschäftigt ist; diese Ärztin oder dieser Arzt wird jeweils von der Vollzugseinrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beauftragt. Eine ärztliche Zwangsbehandlung ist der untergebrachten Person zwei Wochen vor Beginn der Behandlung unter Nennung der für sie maßgeblichen Gründe schriftlich anzukündigen.
(4) Darüber hinaus darf eine auf die Anlasserkrankung bezogene ärztliche Maßnahmen gegen den Willen der untergebrachten Person (ärztliche Zwangsmaßnahme) durchgeführt werden, wenn
Für ärztliche Zwangsmaßnahmen nach Satz 1 gilt Absatz 3 Sätze 3 bis 5 entsprechend. Die Anordnung und Leitung einer Ärztin oder eines Arztes ist nicht erforderlich bei der Leistung erster Hilfe in dem Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht erreichbar ist und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden wäre. Die vorherige Zustimmung nach Absatz 3 Satz 4 und eine Ankündigung nach Absatz 3 Satz 5 sind nicht erforderlich, wenn sich hierdurch erhebliche Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten Person ergeben würden.
(5) Eine operative Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person in einem Kernbereich auf Dauer verändern würde, ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist eine Behandlung, die der Erprobung von Arzneimitteln oder der Erprobung solcher Verfahren dient, die auch außerhalb des Maßregelvollzugs bisher nicht anerkannt sind
(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf Krankenhilfe, Vorsorgeleistungen und sonstige medizinische Maßnahmen entsprechend den Grundsätzen und Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung. Kann die erforderliche Maßnahme in der Vollzugseinrichtung nicht durchgeführt werden, so ist die untergebrachte Person in ein geeignetes Krankenhaus außerhalb des Maßregelvollzugs zu verlegen. § 10 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Behandlung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Ist die untergebrachte Person nicht einwilligungsfähig, ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung maßgebend.
(3) Wegen einer Erkrankung, die nicht Anlass für die Anordnung der Maßregel war, ist eine ärztliche Untersuchung und Behandlung bei Lebensgefahr für die untergebrachte Person oder bei schwer wiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen auch ohne Einwilligung der untergebrachten Person oder der gesetzlichen Vertretung zulässig. Ohne Einwilligung dürfen ferner dem Gesundheitsschutz oder der Hygiene dienende körperliche Untersuchungen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, Blutentnahmen und Anordnungen zur Abgabe einer Urinprobe für Untersuchungszwecke sowie Röntgenuntersuchungen ohne Kontrastmittelgabe vorgenommen werden.
(4) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 3 müssen für die Beteiligten zumutbar sein. Sie dürfen insbesondere das Leben der untergebrachten Person nicht gefährden. Sie dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Arztin bzw. eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Arztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
(5) § 10 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12 Beschäftigung, Arbeit, Aus- und Fortbildung
(1) Die Vollzugseinrichtung soll der untergebrachten Person eine Beschäftigung oder Arbeit zuweisen, die ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entspricht oder diese fördert. Die Beschäftigung oder Arbeit dient auch dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
(2) Geeigneten untergebrachten Personen soll Gelegenheit zur beruflichen Fortbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder fortbildenden Maßnahmen gegeben werden.
(3) Geeigneten untergebrachten Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Vollzugslockerung nach § 23 Absatz 1 vorliegen, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung oder Umschulung außerhalb der Vollzugseinrichtung nachzugehen oder an anderen ausbildenden oder fortbildenden Maßnahmen teilzunehmen.
§ 13 Unterricht
Untergebrachten Personen ohne Schulabschluss soll Unterricht in den zum Schulabschluss führenden Fächern erteilt werden. Untergebrachten Personen mit Schulabschluss kann die Gelegenheit zum Erwerb eines weiterführenden Schulabschlusses gewährt werden. Bei der beruflichen Fortbildung oder Umschulung ist nach Maßgabe des Satzes 2 berufsbildender Unterricht zu ermöglichen. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 14 Persönlicher Besitz
(1) Die untergebrachte Person ist berechtigt, ihre persönliche Kleidung zu tragen und Gegenstände für den persönlichen Gebrauch in angemessenem Umfang in ihrem Wohn- und Schlafbereich zu haben. Sie darf Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Vollzugseinrichtung beziehen. Der Besitz von Bild-, Ton- und Datenträgern kann davon abhängig gemacht werden, dass die untergebrachte Person ihrer Überprüfung zustimmt.
(2) Soweit es die Sicherung des Zwecks der Unterbringung erfordert oder Gegenstände die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung oder die Übersichtlichkeit des Wohn- und Schlafbereichts der untergebrachten Personen gefährden, können Gegenstände überprüft, der untergebrachten Person vorenthalten oder der untergebrachten Person entzogen werden. Sie sind für sie aufzubewahren, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. Andernfalls sind sie an eine von der untergebrachten Person oder von ihrer gesetzlichen Vertretung benannte Person zu übergeben oder zu versenden, sofern der Vollzugseinrichtung dadurch keine Kosten entstehen. Ist auch dies nicht möglich, so sind sie zugunsten der untergebrachten Person zu veräußern oder aber zu vernichten.
(1) Die untergebrachte Person ist berechtigt, regelmäßig Besuch zu empfangen. Besuche bei der untergebrachten Person können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn andernfalls der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährdet werden würde.
(2) Gegenstände dürfen bei Besuchen nur mit Erlaubnis übergeben werden. Aus Gründen der Sicherheit, bei Suchtkranken untergebrachten Personen auch zur Sicherung des Zwecks der Unterbringung, können Besuche überwacht und davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besuchsperson durchsuchen lässt. Eine Videoüberwachung der Besuche mit optischelektronischen Einrichtungen ist nur aus den in Satz 2 genannten Gründen zulässig. Die untergebrachte Person und die Besucherinnen und Besucher sind vor dem Besuch auf die Videoüberwachung hinzuweisen. Die Aufzeichnungen dürfen nur für die in § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Zwecke verarbeitet werden. Sie sind spätestens nach Ablauf eines Monats zu löschen. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Satz 2 genannten Gründen erforderlich ist. Eine Aufzeichnung der Unterhaltung ist nicht zulässig.
(3) Besuche durch die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person, durch Verteidigerinnen oder Verteidiger der untergebrachten Person, durch Rechtsanwältinnen und Notarinnen oder Rechtsanwälte und Notare in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache und durch Seelsorgerinnen oder Seelsorger derjenigen Religionsgemeinschaft, der die untergebrachte Person angehört, dürfen zahlenmäßig nicht beschränkt werden. Bei diesen Besuchen dürfen Schriftstücke, die mit dem Anlass des Besuchs im Zusammenhang stehen, übergeben werden; eine vorherige Überprüfung der Schriftstücke kann angeordnet werden. Eine Überwachung der Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern und eine inhaltliche Überprüfung der von diesen mitgeführten, übergebenen oder entgegengenommenen Schriftstücke findet nicht statt.
(1) Die untergebrachte Person ist berechtigt, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Der Schriftverkehr mit bestimmten Personen kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn andernfalls der Zweck der Unterbringung gefährdet werden würde.
(2) Der Schriftverkehr darf überwacht werden, soweit es zur Sicherung des Zwecks der Unterbringung oder zur Verhinderung von Nachteilen für die untergebrachte Person oder von Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung erforderlich ist. Die untergebrachte Person ist unverzüglich über die Überwachung zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Ziele des Maßregelvollzugs möglich ist.
(3) Schreiben dürfen wegen ihres Inhalts nur angehalten werden, wenn
Schreiben an die untergebrachte Person dürfen auch angehalten werden, wenn ihre Weiterleitung den Zweck der Unterbringung gefährden würde. Schreiben der untergebrachten Person dürfen auch angehalten werden, wenn durch ihre Weiterleitung erhebliche Nachteile für die untergebrachte Person zu befürchten sind und die untergebrachte Person auf Grund ihres Zustands unfähig ist, die Folgen ihres Verhaltens zu übersehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Schreiben der untergebrachten Person, die unrichtige Darstellungen enthalten oder auf krankhaften Vorstellungen beruhen, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die untergebrachte Person auf der Absendung besteht.
(4) An die untergebrachte Person gerichtete Schreiben, die angehalten werden, sind, sofern die untergebrachte Person eine gesetzliche Vertretung hat, dieser zu übergeben. Andernfalls sind die Schreiben an die Absenderin oder den Absender zurückzugeben oder, wenn dies nicht möglich oder wegen einer zu erwartenden Besserung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person nicht zweckmäßig ist, für die untergebrachte Person zu verwahren. Wird ein solches Schreiben länger als drei Tage angehalten, ohne zurückgegeben zu werden, so ist dies der Absenderin oder dem Absender und, wenn der Zweck der Unterbringung dadurch nicht gefährdet wird, der untergebrachten Person mitzuteilen. Schreiben der untergebrachten Person, die angehalten werden, sind der untergebrachten Person zurückzugeben, oder, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand oder die Therapieaussichten der untergebrachten Person verschlechtern würde, für die untergebrachte Person zu verwahren; die Verwahrung ist der untergebrachten Person spätestens am dritten Tag danach mitzuteilen.
(5) Der Schriftverkehr der untergebrachten Person mit ihrer Verteidigerin oder ihrem Verteidiger, Gerichten, Behörden und Volksvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, dem Europäischen Parlament, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der Aufsichtskommission nach § 48 und der Hamburgischen Beauftragten bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit darf nicht eingeschränkt, untersagt oder überwacht werden. Ferner dürfen Schreiben der untergebrachten Person an ihre gesetzliche Vertretung, an Rechtsanwältinnen und Notarinnen oder Rechtsanwälte und Notare in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache und an Seelsorgerinnen und Seelsorger derjenigen Religionsgemeinschaft, der die untergebrachte Person angehört, nicht angehalten werden.
(6) Für die Absendung und den Empfang von Telegrammen gelten die Absätze 1 bis 5, für die Absendung und den Empfang von Bild-, Ton- und Datenträgern sowie für ähnliche Formen der individuellen Nachrichtenübermittlung gelten Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
§ 17 Telefongespräche
(1) Für Telefongespräche gilt § 15 Absatz 1 entsprechend. § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch Anrufe der untergebrachten Person bei ihrer Verteidigerin oder Rechtsanwältin oder bei ihrem Verteidiger oder Rechtsanwalt zahlenmäßig nicht beschränkt werden dürfen.
(2) Telefongespräche dürfen in entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 2 Satz 1 sowie Absätze 3 und 5 überwacht und abgebrochen werden. Wird ein Telefongespräch überwacht, so sind die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner zu Beginn darüber zu unterrichten.
§ 18 Pakete
(1) Die untergebrachte Person ist berechtigt, Pakete abzusenden und zu empfangen. Der Empfang von Paketen kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn andernfalls der Zweck der Unterbringung gefährdet werden würde.
(2) Der Inhalt von Paketen kann in Gegenwart der untergebrachten Person daraufhin überprüft werden, ob darin
enthalten sind.
(3) Auf Schreiben oder sonstige Nachrichten, die in Paketen enthalten sind, ist § 16 anzuwenden. Enthält ein Paket Gegenstände der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Art, so sind diese Gegenstände der Absenderin bzw. dem Absender oder der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer zurückzugeben. Ist dies nicht möglich oder in begründeten Einzelfällen nicht zweckmäßig, so sind sie an eine von der untergebrachten Person oder von ihrer gesetzlichen Vertretung benannte Person zu versenden, sofern der Vollzugseinrichtung dadurch keine Kosten entstehen, oder für die untergebrachte Person aufzubewahren, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. Anderenfalls sind sie zugunsten der untergebrachten Person zu veräußern oder aber zu vernichten.
§ 19 Verwertung von Kenntnissen 18
Kenntnisse aus einer Überwachung der Besuche, des Schriftverkehrs, der Telefongespräche oder der Überprüfung von Paketen dürfen außer für den mit der Überwachung verfolgten Zweck nur für die Behandlung der untergebrachten Person und zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung verwendet werden. Die Kenntnisse dürfen außerdem Polizeidienststellen durch Übermittlung offengelegt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine der in § 138 Absätze 1 oder 2 oder in § 181b StGB aufgeführten Straftaten oder eine gefährliche oder schwere Körperverletzung, eine Entziehung Minderjähriger, eine Freiheitsberaubung, ein Diebstahl in den Fällen der §§ 244 und 244a StGB, ein besonders schwerer Fall des Diebstahls, eine Erpressung, eine gemeinschädliche Sachbeschädigung oder eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen werden soll. Die in Satz 1 genannten Daten sind als solche zu kennzeichnen. Nach einer Offenlegung durch Übermittlung gemäß Satz 2 ist die Kennzeichnung durch die Polizeidienststellen, denen Kenntnisse mitgeteilt wurden, und alle weiteren Datenempfänger aufrecht zu erhalten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 bekannt gewordene personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.
§ 20 Freizeitgestaltung, Freistunde
(1) Die untergebrachte Person erhält Gelegenheit und Anregungen, ihre Freizeit zu gestalten.
(2) Beschränkungen bei der Freizeitgestaltung sind nur zulässig, wenn andernfalls der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährdet werden würde oder der Aufwand für Sicherung und Kontrolle unverhältnismäßig hoch wäre.
(3) Der untergebrachten Person wird täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht.
(1) Die untergebrachte Person ist berechtigt, innerhalb der Vollzugseinrichtung an Gottesdiensten und sonstigen religiösen Veranstaltungen ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen und die seelsorgerliche Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Die Betreuung durch Seelsorgerinnen oder Seelsorger anderer Religionsgemeinschaften oder die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Religionsgemeinschaften ist möglich, wenn deren Seelsorgerin oder Seelsorger zustimmt.
(2) Die untergebrachte Person kann von der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen nur in begründeten Fällen ausgeschlossen werden, wenn andernfalls der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährdet werden würde. Unter den gleichen Voraussetzungen darf auch die seelsorgerliche Betreuung eingeschränkt oder untersagt werden.
(3) Die untergebrachte Person ist berechtigt sich die zentrale Literatur ihrer Religionsgemeinschaft, insbesondere die Bibel, die Tora oder den Koran nebst entsprechender Liturgieliteratur (Gesangsbuch, Gebetbuch) auf eingene Kelten zu besorgen und zu nutzen.
(4) Als Religionsgemeinschaften gelten auch Zusammenschlüsse von Personen eines gleichen weltanschaulichen Bekenntnisses.
§ 22 Hausordnungen
(1) Der Träger der Vollzugseinrichtung erlässt nach Zustimmung der zuständigen Behörde für die Vollzugseinrichtung Hausordnungen, die die Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen im Rahmen dieses Gesetzes näher regeln. Die jeweilige Hausordnung ist den untergebrachten Personen bekannt zu geben.
(2) Die Hausordnungen haben insbesondere Regelungen zu treffen über
Abschnitt 4
Lockerung und Aufhebung des Maßregelvollzugs
§ 23 Vollzugslockerungen, offener Vollzug 13
(1) Das Maß des Freiheitsentzugs richtet sich nach der psychischen Erkrankung der untergebrachten Person und den Gefährdungen der Allgemeinheit, die von der untergebrachten Person ausgehen können. Der Vollzug der Maßregel soll gelockert werden, sobald
(2) Als Vollzugslockerung kann insbesondere zugelassen werden, dass die untergebrachte Person
verlässt.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann eine untergebrachte Person auch in eine nicht geschlossene Vollzugseinrichtung verlegt werden (offener Vollzug).
(4) Ausführungen können aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Erledigung persönlicher, familiärer, rechtlicher oder geschäftlicher Angelegenheiten der untergebrachten Person, auch dann zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht erfüllt sind.
(5) Vor der erstmaligen Bewilligung einer Vollzugslockerung auch nach einem Widerruf im Sinne von § 25 unterrichtet die Vollzugseinrichtung die zuständige Polizeidienststelle über die Art der Maßnahme und den Namen, den Vornamen, das Geschlecht, den Geburtstag und -ort sowie das Geburtsland der untergebrachten Person.
§ 24 Urlaub
(1) Der untergebrachten Person kann unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Urlaub gewährt werden.
(2) Urlaub aus dem geschlossenen Vollzug darf zusammenhängend höchstens für sechs Wochen und innerhalb eines Jahres höchstens für drei Monate gewährt werden. Urlaub aus dem offenen Vollzug darf zusammenhängend höchstens für drei Monate und innerhalb eines Jahres höchsten für sechs Monate gewährt werden. Zur Vorbereitung der Entlassung kann in begründeten Einzelfällen nach Unterrichtung der Strafvollstreckungskammer eine Beurlaubung in eine geeignete Wohnform für einen längeren als den in Satz 2 genannten Zeitraum erfolgen.
(3) Wird Urlaub gewährt, unterrichtet die Vollzugseinrichtung die zuständige Polizeidienststelle über die Art der Maßnahme und den Namen, den Vornamen, das Geschlecht sowie den Geburtstag und -ort sowie das Geburtsland der untergebrachten Person. Die Übermittlung einer Urlaubsanschrift außerhalb Hamburgs und Umgebung an die zuständige Polizeidienststelle darf nur mit Einwilligung der untergebrachten Person erfolgen.
§ 25 Weisungen, Widerruf von Vollzugslockerungen 13
(1) Vollzugslockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug und Urlaub können mit Weisungen verbunden werden, soweit es zur Förderung der Ziele des Maßregelvollzugs erforderlich ist. Der untergebrachten Person kann insbesondere die Weisung erteilt werden,
(2) Vollzugslockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug und Urlaub können widerrufen werden, wenn
§ 26 Beteiligung der Vollstreckungsbehörde
(1) Vor der ersten Bewilligung von Vollzugslockerungen nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b, Absätze 3 und 4 sowie § 24, bei denen eine Aufsicht durch Bedienstete der Einrichtung nicht gewährleistet ist, ist die Vollstreckungsbehörde zu hören. Vor der weiteren Bewilligung einer Vollzugslockerung nach Satz 1 ist die Vollstreckungsbehörde zu hören, wenn die vorangegangene Lockerung nach § 25 Absatz 2 widerrufen wurde. Bedenken gegen die geplante Vollzugslockerung hat die Vollstreckungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Aufforderung zur Abgabe der Stellungnahme zu erheben. In diesem Fall soll sie hinsichtlich der Art der Maßnahme oder einer Weisung Änderungen vorschlagen.
(2) Bei untergebrachten Personen, die hinsichtlich ihrer Anlasstat, insbesondere bei Tötungs-, schweren Gewalt- und Sexualdelikten, ihrer Störung und ihres Behandlungsverlaufs besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung ihrer Gefährlichkeit bieten, ist vor Vollzugslockerungen nach Absatz 1 Satz 1 stets das Benehmen mit der Vollstreckungsbehörde herzustellen. Soweit erforderlich ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die geplanten Lockerungsmaßnahmen dürfen nicht vollzogen werden, wenn
(4) Die Vollzugseinrichtung unterrichtet die Vollstreckungsbehörde über den Widerruf einer Maßnahme nach Absatz 1.
(5) Die Vollzugseinrichtung unterrichtet die Vollstreckungsbehörde über die Verlegung einer untergebrachten Person in eine andere Vollzugseinrichtung.
§ 27 Anregung einer Aussetzung zur Bewährung
Die Vollzugseinrichtung unterrichtet Vollstreckungsbehörde und Strafvollstreckungskammer, sobald sie es für geboten hält, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen.
§ 28 Entlassungsvorbereitungen, Nachsorge
(1) Steht die Entlassung der untergebrachten Person bevor oder ist zu erwarten, dass die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden wird, so soll die Vollzugseinrichtung der untergebrachten Person dabei helfen, für die Zeit nach der Entlassung Arbeit und persönlichen Beistand zu finden. Sie soll ihr außerdem eine geeignete Unterkunft vermitteln.
(2) Zu diesem Zweck arbeitet die Vollzugseinrichtung insbesondere mit Sozialleistungsträgern, Trägern der freien Wohlfahrtspflege, der für die Gewährung nachgehender Hilfen für psychisch Kranke zuständigen Behörde, der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshilfe zusammen.
(3) Nachsorgende Hilfen sollen in enger Zusammenarbeit zwischen der Vollzugseinrichtung und insbesondere dem Träger der Sozialhilfe, dem sozialpsychiatrischen Dienst, der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshilfe so umfassend und rechtzeitig eingeleitet und vorbereitet werden, dass eine weiterhin erforderliche ambulante Betreuung und Behandlung des aus der Unterbringung Entlassenen gesichert ist.
(4) Bei den nachsorgenden Hilfen ist ein besonderes Gewicht auf die Beratung des Entlassenen über die erforderliche gesundheitliche Lebensführung und die Einhaltung etwaiger Auflagen zu legen. Alle nachsorgenden Hilfen sind auf das Ziel der Wiedereingliederung des Entlassenen in die Gemeinschaft auszurichten:
Abschnitt 5
Sicherungsmaßnahmen
§ 29 Erkennungsdienstliche Unterlagen 18
(1) Zur Sicherung des Vollzugs der Maßregel werden in Abstimmung mit den zuständigen Polizeidienststellen erkennungsdienstliche Unterlagen über die untergebrachten Personen angefertigt. Zu diesem Zweck können Lichtbilder aufgenommen, äußerliche körperliche Merkmale festgestellt und Messungen an den untergebrachten Personen vorgenommen werden.
(2) Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind, soweit sie nicht zugleich für die Behandlung erforderlich sind, getrennt von den Personal- und Krankenakten aufzubewahren.
(3) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist zulässig, soweit dies
erforderlich ist. Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.
§ 30 Festnahmerecht
Hält sich die untergebrachte Person ohne Erlaubnis außerhalb der Vollzugseinrichtung auf, so kann sie durch die Vollzugseinrichtung oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und zurückgebracht werden.
(1) Besteht der Verdacht, dass eine untergebrachte Person im Besitz von Gegenständen ist, die den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährden, so dürfen die untergebrachte Person, ihre Sachen und ihr Wohn- und Schlafbereich durchsucht werden.
(2) Die Durchsuchung weiblicher und männlicher untergebrachter Personen darf jeweils nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere in den Fällen des § 98 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 94), vor. Bei Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen.
(3) Das Schamgefühl ist bei jeder Durchsuchung zu schonen. Durchsuchungen dürfen nicht von einer oder einem Angestellten der Vollzugseinrichtung allein durchgeführt werden und nur in Gegenwart einer Person, die nicht zu den diese untergebrachte Person regelmäßig betreuenden Angestellten gehört. Für die inhaltliche Überprüfung von Schriftstücken gelten die Beschränkungen des § 16 Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
(4) Besteht der begründete Verdacht, dass eine untergebrachte Person solche Gegenstände nach Absatz 1 Satz 1 im oder am Körper versteckt hat, kann außerdem die untergebrachte Person durch eine Ärztin bzw. einen Arzt untersucht werden. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Für die Anwesenheit von Personen neben der untersuchenden Ärztin bzw. dem untersuchenden Arzt gilt Absatz 2 entsprechend. Die Untersuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Patientinnen oder Patienten dürfen nicht anwesend sein.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 kann auch angeordnet werden, dass bestimmte untergebrachte Personen bei der Aufnahme, bei jeder Rückkehr in die Vollzugseinrichtung oder in die Station und nach jedem Besuch zu durchsuchen oder zu untersuchen sind.
§ 32 Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Gegen eine untergebrachte Person können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn und soweit nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres psychischen Zustands in erhöhtem Maße Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr einer Selbsttötung oder Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig
(3) Die in Absatz 2 genannten besonderen Sicherungsmaßnahmen dürfen nur auf Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und unter ärztlicher Überwachung vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch von anderen Angestellten der Vollzugseinrichtung angeordnet werden; die Zustimmung einer Ärztin oder eines Arztes ist unverzüglich einzuholen. § 5 Absatz 2 Nummer 5 bleibt unberührt.
(4) Für Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 gilt § 33 Absatz 3 entsprechend.
(1) Die untergebrachte Person darf zeitweise fixiert werden, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder sich verletzt, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fixierte untergebrachte Person ist an Ort und Stelle ständig in geeigneter Weise persönlich zu betreuen. Wenn begründete Aussicht besteht, auf diese Weise eine schnellere Beendigung der Fixierung zu erreichen, kann im Einzelfall von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson in dem Raum, in dem die Fixierung erfolgt, vorübergehend abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Person besteht.
(2) Eine Fixierung darf nur von einer in der Psychiatrie erfahrenen Ärztin oder einem in der Psychiatrie erfahrenen Arzt auf Grund einer eigenen Untersuchung befristet angeordnet werden. Die ärztliche Überwachung ist im erforderlichen Maß zu gewährleisten. Bei Gefahr im Verzug darf eine Fixierung vorläufig auch von anderen Mitarbeitern der Vollzugseinrichtung angeordnet werden; die Entscheidung einer Ärztin oder eines Arztes auf Grund eigener Untersuchung ist unverzüglich herbeizuführen. Die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugseinrichtung ist zu unterrichten. Soll eine Fixierung über zwölf Stunden hinaus andauern oder nach weniger als zwölf Stunden erneut angeordnet werden, so ist außerdem die Zustimmung der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugseinrichtung oder einer weiteren Ärztin bzw. eines weiteren Arztes mit einer abgeschlossenen Weiterbildung auf psychiatrischem Gebiet erforderlich.
(3) Zur Dokumentation gemäß § 7 gehören insbesondere Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreuung und Überwachung sowie das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 3 und die entsprechende Umsetzung sowie die Nachbesprechung. Die untergebrachte Person ist nach Beendigung der Fixierung unverzüglich auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
(4) Die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen bedarf der vorherigen Anordnung durch das zuständige Gericht. Sie erfolgt auf Grund eines Antrages durch den für die Fixierung zuständigen Arzt oder die dafür zuständige Ärztin oder durch dessen oder deren Vorgesetzen oder Vorgesetzte. Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist die Antragstellung unverzüglich nachzuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Eine Fixierung ist in der Regel kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreitet. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 34 Unmittelbarer Zwang
(1) Anordnungen nach diesem Gesetz dürfen im Wege des unmittelbaren Zwangs gegenüber den untergebrachten Personen durchgesetzt werden, wenn andere Mittel keinen Erfolg versprechen.
(2) Gegenüber anderen Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, untergebrachte Personen zu befreien, oder wenn sie unbefugt in den Bereich der Vollzugseinrichtung eindringen oder sich unbefugt darin aufhalten.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
Abschnitt 6
Finanzielle Regelungen
§ 35 Taschengeld, Verfügung über andere Gelder
(1) Die untergebrachte Person erhält einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) nach den Grundsätzen und Maßstäben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Über einen Betrag in Höhe des Taschengeldes kann die untergebrachte Person frei verfügen, es sei denn, dass dadurch der Zweck der Unterbringung gefährdet werden würde. Über sonstige Geldbeträge und über sonstiges Vermögen darf die untergebrachte Person nur mit Genehmigung der Vollzugseinrichtung verfügen, es sei denn, dass sich die Verfügungen nicht auf das Leben in der Vollzugseinrichtung auswirken.
(3) Geldbeträge, die von der untergebrachten Person in die Vollzugseinrichtung eingebracht werden oder die sie während ihrer Unterbringung dort erhält, sind, soweit sie nicht von der gesetzlichen Vertretung der untergebrachten Person verwaltet oder als Beitrag zum Überbrückungsgeld (§ 37) oder zu den Kosten der Unterbringung (§ 38) in Anspruch genommen werden, von der Vollzugseinrichtung für die untergebrachte Person zu verwahren.
§ 36 Arbeitsentgelt, Zuwendungen bei Eingliederungsmaßnahmen
Für Arbeitsleistungen erhält die untergebrachte Person ein Arbeitsentgelt. Übt die untergebrachte Person aus therapeutischen Gründen eine sonstige Beschäftigung aus oder nimmt sie an einer heilpädagogischen Förderung, am Unterricht oder an Maßnahmen der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung oder Umschulung teil, so kann ihr eine Zuwendung gewährt werden.
§ 37 Überbrückungsgeld
(1) Ein Teil des Arbeitsentgelts, der Einkünfte aus einer in § 12 Absatz 3 genannten Tätigkeit, der Zuwendungen und, falls die untergebrachte Person oder die gesetzliche Vertretung zustimmen, auch der sonstigen der untergebrachten Person zur Verfügung stehenden Einkünfte muss zur Bildung eines Überbrückungsgeldes verwendet werden, wenn dadurch nicht andere rechtliche Verpflichtungen beeinträchtigt werden. Näheres kann die zuständige Behörde bestimmen. Das Überbrückungsgeld dient dazu, den notwendigen Lebensunterhalt der untergebrachten Person und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung zu sichern.
(2) Das Überbrückungsgeld ist in geeigneter Weise anzulegen oder von der Vollzugseinrichtung in Höhe des für ein Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist geltenden Zinssatzes zu verzinsen. Es wird der untergebrachten Person bei der Entlassung ausgezahlt. Ein Teil des Überbrückungsgeldes kann der untergebrachten Person auch ausgezahlt werden, wenn ihr Urlaub gewährt wird oder wenn sie es für sonstige Ausgaben, die ihrer Eingliederung dienen, benötigt.
(3) Beabsichtigte Entscheidungen über die Bildung und die Auszahlung des Überbrückungsgeldes sollen mit der untergebrachten Person und, falls sie eine gesetzliche Vertretung hat, auch mit dieser erörtert werden.
§ 38 Kosten der Unterbringung
Die Kosten der Unterbringung nach diesem Gesetz trägt die Freie und Hansestadt Hamburg, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist oder die untergebrachte Person zu den Kosten beizutragen hat.
§ 39 Ersatz von Aufwendungen
Wird die Vollzugseinrichtung in persönlichen Angelegenheiten der untergebrachten Person tätig und entspricht dies ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen, so hat sie die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.
Abschnitt 7
Datenverarbeitung, Aufsichtskommission
§ 40 Datenverarbeitung durch die verantwortlichen Stellen 18 22
(1) Die zuständige Behörde und die jeweilige Vollzugseinrichtung (verantwortliche Stellen) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Maßregelvollzuges oder für die Eingliederung der untergebrachten Person erforderlich ist. Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten über die untergebrachte Person auch verarbeiten, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht gemäß § 4 Absätze 4 und 5 erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen die verantwortlichen Stellen nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 unbedingt erforderlich ist.
(3) Zu den Daten über die untergebrachte Person gehören insbesondere
(4) Sonstige personenbezogene Daten, die auch Dritte betreffen, insbesondere Daten über Verwandte der untergebrachten Person und über Personen aus ihrem sozialen Umfeld und über Geschädigte dürfen die verantwortlichen Stellen verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person, zur Eingliederung der untergebrachten Person, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung oder zur Verhinderung weiterer rechtswidriger Taten der untergebrachten Person erforderlich ist und keine entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen des Dritten überwiegen. Für personenbezogene Daten besonderer Kategorien gilt dies nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist und keine entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen des Dritten überwiegen. Daten über Dritte dürfen nur in den über die jeweilige untergebrachte Person geführten Aufzeichnungen gespeichert werden und nicht unter dem Namen des Dritten abrufbar sein.
(5) Die Angestellten der Vollzugseinrichtung dürfen personenbezogene Daten nur einsehen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen personenbezogene Daten anderen Angestellten der Vollzugseinrichtung nur mitteilen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Für personenbezogene Daten besonderer Kategorien gelten die Sätze 1 und 2 nur, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der dort genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist. Sind mit den Daten andere personenbezogene Daten derart verbunden, dass sie nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können, so dürfen auch die anderen Daten weitergegeben werden, soweit nicht berechtigte Interessen der Betroffenen an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.
§ 41 Datenerhebung bei Dritten 13 15 18
(1) Personenbezogene Daten über die untergebrachte Person sollen bei ihr erhoben werden. Sie dürfen bei Dritten erhoben werden, soweit die Daten zur Beurteilung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person oder zu ihrer Eingliederung erforderlich sind oder soweit eine Erhebung bei der untergebrachten Person nicht möglich ist.
(2) Ärztinnen und Ärzte, sonstige behandelnde oder betreuende Personen sowie Gerichte und Behörden sind, wenn Daten nach Absatz 1 Satz 2 bei ihnen erhoben werden, befugt, den verantwortlichen Stellen die in § 40 Absatz 3 genannten Angaben durch Übermittlung offen zu legen, soweit diese zur Durchführung des Maßregelvollzugs erforderlich sind und Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit die Offenlegung durch Übermittlung nicht untersagen. Für personenbezogene Daten besonderer Kategorien gilt dies nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist.
§ 42 Datenverarbeitung zu anderen Zwecken 18
(1) Die verantwortlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten über die untergebrachte Person auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist zur
Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen die verantwortlichen Stellen nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 unbedingt erforderlich ist.
(2) Die verantwortlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten darüber hinaus an Dritte durch Übermittlung offenlegen, soweit dies erforderlich ist
Die Offenlegung durch Übermittlung personenbezogener Daten besonderer Kategorien ist zu den Zwecken nach Satz 1 zulässig, soweit sie unbedingt erforderlich ist. Bei nach § 126a StPO einstweilig untergebrachten Personen unterbleibt die Übermittlung nach Satz 1, wenn für die verantwortlichen Stellen erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und der Rechtsstellung der einstweilig untergebrachten Person die betroffenen Personen ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Offenlegung durch Übermittlung haben. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist auch zulässig, wenn sie der Bearbeitung von Eingaben, parlamentarischen Anfragen oder Aktenvorlageersuchen der Bürgerschaft dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufsgeheimnis und sind sie den verantwortlichen Stellen von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufspflicht offengelegt worden, findet Satz 4 keine Anwendung.
(3) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die offengelegten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu denen sie ihr oder ihm durch Übermittlung offengelegt wurden. Sie oder er darf sie an andere nur weiterübermitteln, wenn diese Daten auch unmittelbar von der verantwortlichen Stelle durch Übermittlung offengelegt werden dürften.
(4) Es darf in Listenform festgehalten werden, welche Personen zu welchem Zeitpunkt die jeweilige Vollzugseinrichtung betreten oder verlassen haben. Nach der Entlassung der untergebrachten Person dürfen die über sie geführten Akten zur Aufbewahrung in ein Archiv der Vollzugseinrichtung gegeben werden. Für die in § 40 Absatz 3 Nummer 5 genannten Unterlagen gilt die Aktenordnung der für Justiz zuständigen Behörde einschließlich der Hamburgischen Zusatzbestimmungen vom 23. September 2008 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt S. 72), geändert am 26. Juli 2011 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt S. 107), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden in der jeweils geltenden Fassung.
§ 43 Datenverarbeitung durch optischelektronische Einrichtungen 18
(1) Die Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung) des Geländes und des Gebäudes der Vollzugseinrichtung sowie der unmittelbaren Anstaltsumgebung mittels offen angebrachter optischelektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung erforderlich ist.
(2) Der Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen zur Videobeobachtung in Wohn- und Schlafräumen ist zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben von untergebrachten Personen oder Dritten sowie zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Eine Beobachtung mit Aufzeichnung ist nur auf Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Vollzugseinrichtung im Einzelfall zulässig. Auf die elementaren Bedürfnisse der untergebrachten Person nach Wahrung ihrer Intimsphäre ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
(3) Auf den Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen.
(4) Der Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen kann auch erfolgen, wenn untergebrachte Personen unvermeidlich betroffen werden, hinsichtlich derer die Voraussetzung des Einsatzes nicht vorliegt. Soweit Personen, die nicht untergebrachte Personen sind, von der Videoüberwachung betroffen werden, sind diese darauf hinzuweisen.
(5) Werden durch Videoüberwachung erlangte Daten einer bestimmten Person zugeordnet, richtet sich die Verarbeitung der Daten nach § 40 Absätze 1 und 2 sowie § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. § 15 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 44 Entsprechende Anwendbarkeit anderer Vorschriften, Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter 18
(1) Neben den Vorschriften dieses Gesetzes sind für die Datenverarbeitung folgende Regelungen des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes (HmbJVollzDSG) vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
Dabei treten an die Stelle der
(2) Die verantwortlichen Stellen benennen jeweils eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Für die Benennung, Stellung und die Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten gelten §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Für die weiteren Pflichten der verantwortlichen Stellen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten sind §§ 52, 54, 62, 64 bis 72, 74 und 77 bis 81 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anwendbar. Dabei treten an die Stelle des Verantwortlichen die verantwortlichen Stellen. An die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
§ 45 Wissenschaftliche Forschung mit personenbezogenen Daten 18
Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die nach § 40 verarbeitet oder nach § 41 erhoben wurden, gilt für wissenschaftliche Forschungszwecke § 11 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben:
§ 46 Auskunft, Akteneinsicht 18
(1) Die Vollzugseinrichtung hat der untergebrachten Person und der gesetzlichen Vertretung auf Verlangen Auskunft über die zur untergebrachten Person gespeicherten Daten zu erteilen und, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Belange anderer Personen möglich ist, Einsicht in die über die untergebrachte Person geführten Akten zu gewähren. Der Umfang der Auskunftserteilung richtet sich nach § 32 Absatz 1 Satz 2 HmbJVollzDSG. Der untergebrachten Person können Auskunft und Einsicht versagt werden, wenn eine Verständigung mit ihr wegen ihres Gesundheitszustands nicht möglich ist oder soweit die Auskunft oder Einsicht nicht ohne erhebliche Nachteile für ihren Gesundheitszustand oder ihre Therapieaussicht wäre. Des Weiteren gilt § 32 Absätze 2 bis 6 HmbJVollzDSG für die Vollzugseinrichtung und für die zuständige Behörde entsprechend.
(2) Dritten ist auf Verlangen Auskunft über die über sie unter dem Namen einer untergebrachten Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit dadurch die Eingliederung und sonstige schutzwürdige Belange der untergebrachten Person nicht gefährdet werden. Die Auskunft braucht nur erteilt zu werden, wenn im Auskunftsverlangen der Name der untergebrachten Person angegeben worden ist. Ferner kann Dritten die Auskunft verweigert werden, soweit diejenige bzw. derjenige, die bzw. der die Daten der Vollzugseinrichtung mitgeteilt hat, ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung hat. Im Übrigen gilt § 32 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absätze 3 bis 6 HmbJVollzDSG entsprechend.
§ 47 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung 18
(1) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen von der
Ist zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ein Rechtsstreit anhängig, so sind die für den Rechtsstreit benötigten Daten erst nach dessen Beendigung zu löschen.
(2) Erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 29 sind von der Vollzugseinrichtung unverzüglich nach der Entlassung der untergebrachten Person aus dem Maßregelvollzug zu vernichten.
(3) Aufzeichnungen nach § 43 sind spätestens nach Ablauf eines Monats zu löschen. Dies gilt nicht, wenn und solange eine fortdauernde Speicherung oder Aufbewahrung zur Aufklärung und Verfolgung der aufgezeichneten Vorkommnisse unerlässlich ist.
(4) Im Übrigen gilt § 29 Absätze 1 bis 3, 8 bis 10 und 12 sowie § 33 HmbJVollzDSG entsprechend.
(5) Soweit die Vollzugseinrichtung im Vollzug einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangt, sind personenbezogene Daten nach spätestens einem Monat ab Kenntniserlangung zu löschen.
§ 48 Aufsichtskommission
(1) Die zuständige Behörde beruft eine Aufsichtskommission, die jährlich mindestens zweimal, in der Regel unangemeldet, die Vollzugseinrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 1 besucht und daraufhin überprüft, ob die mit dem Maßregelvollzug verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt und die Rechte der untergebrachten Personen gewahrt werden. Die untergebrachten Personen und ihre gesetzlichen Vertretungen sowie die Leiterinnen und Leiter und die Angestellten der Vollzugseinrichtungen können der Aufsichtskommission Wünsche oder Beschwerden mündlich oder schriftlich vortragen. Schriftliche Eingaben, die den Maßregelvollzug betreffen, nimmt die Aufsichtskommission auch von anderen Personen entgegen.
(2) Die Angestellten der Vollzugseinrichtungen sind verpflichtet, die Aufsichtskommission auf Verlangen bei ihrer Besichtigung zu begleiten und die gewünschten Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Aufsichtskommission ist berechtigt, die über die untergebrachten Personen geführten Aufzeichnungen einzusehen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die Aufsichtskommission fertigt nach einem Besuch einen Bericht für die zuständige Behörde an, der das Ergebnis der Überprüfung sowie die vorgetragenen Wünsche und Beschwerden der untergebrachten Personen mit einer Stellungnahme der Aufsichtskommission enthält. Eine Zusammenfassung der Berichte übersendet der Senat alle zwei Jahre der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg.
(5) Der Aufsichtskommission müssen angehören:
Die Mitglieder werden für vier Jahre bestellt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort. Die zuständige Behörde kann weitere Mitglieder, auch für einzelne Besuche der Aufsichtskommission, bestellen.
(6) Die bzw. der Vorsitzende der Aufsichtskommission wird von den Mitgliedern gewählt.
§ 48a Einsichtnahme in Akten durch internationale Organisationen 18
Die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Mitglieder einer durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stelle erhalten während des Besuchs in der Vollzugseinrichtung auf Verlangen Einsicht in die Patientenakten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses oder der Stelle erforderlich ist.
Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 49 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes), auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und auf Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 50 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt das Hamburgische Maßregelvollzugsgesetz vom 14. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 99) in der geltenden Fassung außer Kraft.
ENDE |