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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über das Hamburgische Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz und zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 31. August 2018
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 07.09.2018 S. 265)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
HmbResOG - Hamburgisches Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz
Gesetz zur stationären und ambulanten Resozialisierung und zur Opferhilfe

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 15 8, 173), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 8 erhält folgende Fassung:

" § 8 Resozialisierungsplan".

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 8 wird der Eintrag " § 8a Opferschutz" eingefügt.

1.3 Der Eintrag zu § 95 erhält folgende Fassung:

" § 95 Resozialisierungsplan".

2. In § 6 Absatz 4 werden hinter dem Wort "verbüßen" die Wörter "oder die im Anschluss an Freiheitsstrafe Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben werden" eingefügt.

3. In § 7 Absatz 1 wird hinter dem Klammerzusatz "(Behandlungsuntersuchung)" die Textstelle "einschließlich der in § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes genannten Sachverhalten" eingefügt.
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

4. § 8 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

4.1 In der Überschrift sowie in Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Sätze 1 und 2 sowie in Absatz 7 wird jeweils das Wort "Vollzugsplan" durch das Wort "Resozialisierungsplan" ersetzt.

4.2 In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Vollzugsplans" durch das Wort "Resozialisierungsplans" ersetzt.

4.3 In Absatz 6 werden hinter Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"An der Behandlung maßgeblich mitwirkende Personen außerhalb des Vollzuges sollen in die Planung einbezogen werden. Sie können mit Zustimmung der Gefangenen auch an den Konferenzen beteiligt werden."

4.4 Es wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Sofern die oder der Gefangene durch eine Fallmanagerin oder einen Fallmanager nach dem Hamburgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz betreut wird, finden die Absätze 6 und 7 entsprechende Anwendung."

5. Hinter § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Opferschutz

Für besonders gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftäter wird eine Risikoeinschätzung durch eine psychologische Fachkraft erstellt. Bei der Suche und Gestaltung des sozialen Empfangsraumes nach der Entlassung sind die Schutzinteressen des Opfers einzubeziehen. Vorschläge für gerichtliche Weisungen an die oder den Betroffenen, die auch dem Schutz des Opfers dienen sollen, werden in einer Fallkonferenz der in § 30 Absatz 2 Satz 2 des Hamburgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes genannten Stellen erörtert und dem Gericht vorgeschlagen."

6. § 12 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6.1.1 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Gefangenen, die sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Freiheitsentziehung befinden, sollen darüber hinaus jährlich mindestens zwei Ausführungen gemäß Satz 1 Nummer 1 zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit gewährt werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Gefangenen sich trotz Sicherungsmaßnahmen einschließlich ständiger und unmittelbarer Aufsicht dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden."

6.1.2 Der neue Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 11 Absatz 3 gilt entsprechend." § 11 Absatz 3 gilt in den Fällen des Satzes 1 Nummern 2 bis 5 und des Satzes 3 entsprechend."

6.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

"(6) Im Rahmen der Resozialisierungsplanung ist zu prüfen, ob vorgesehene Vollzugslockerungen mit Weisungen zur Unterbindung von Kontaktaufnahmen mit dem Opfer oder dessen Angehörigen verbunden werden sollen."

7. § 15 wird wie folgt geändert:

7.1 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Gefangenen im offenen Vollzug, die mehrere Jahre ihrer Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug verbracht haben und der längerfristigen Eingliederung bedürfen, kann nach Maßgabe des § 12 weitere Freistellung von der Haft bis zu sechs Monaten vor der Entlassung gewährt werden. In einer sozialtherapeutischen Anstalt kann zur Vorbereitung der Eingliederung in begründeten Einzelfällen nach Unterrichtung der Strafvollstreckungskammer weitere Freistellung von der Haft in eine geeignete Wohnform für einen längeren als den in Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitraum erfolgen."

7.2 In Absatz 5 Satz 1 wird die Teststelle "Absatz 2 Nummer 2 oder 3" durch die Textstelle "Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2" ersetzt.

8. § 16 Sätze 4 und 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

altneu
Insbesondere mit der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht und den Einrichtungen der Entlassenenhilfe ist frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Die Bewährungshilfe beteiligt sich rechtzeitig an den Eingliederungsvorbereitungen der Anstalt."Insbesondere mit der Fachstelle Übergangsmanagement, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht und weiteren Stellen der Entlassenenhilfe ist frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Die Kontaktaufnahme zu den zuständigen Fallmanagerinnen oder Fallmanagern soll in der Regel sechs Monate vor der voraussichtlichen Haftentlassung erfolgen. Die Fallmanagerinnen oder die Fallmanager leiten nach Zustimmung der betroffenen Gefangenen im Einvernehmen mit der Justizvollzugsanstalt Maßnahmen zur Planung der Eingliederung und zur praktischen Vorbereitung der Haftentlassung ein. Die Bewährungshilfe beteiligt sich nach der Beauftragung durch das zuständige Gericht an entsprechenden Maßnahmen."

9. § 17 wird wie folgt geändert:

9.1 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Fällt das Strafende in die Zeit vom 1. Dezember bis zum 6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn

  1. sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung mindestens drei Monate ununterbrochen im Vollzug befinden und
  2. fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.

Satz 1 findet keine Anwendung bei Gefangenen,

  1. sofern mit dem Strafende eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr endet,
  2. bei denen ein sich unmittelbar anschließender, über den 6. Januar hinausgehender Vollzug vorgemerkt ist,
  3. bei denen die Vollzugsanstalt oder Vollstreckungsbehörde Kenntnis davon hat, dass mit der Ausweisung oder Abschiebung zu rechnen oder ein Auslieferungsverfahren anhängig ist,
  4. die strafrechtlich verfolgt werden, weil ihnen zur Last gelegt wird, während des Vollzuges oder während einer Strafunterbrechung Straftaten begangen zu haben,
  5. gegen die in der Strafhaft in den fünf Monaten vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum ein nicht zur Bewährung ausgesetzter Arrest als Disziplinarmaßnahme verhängt wurde oder
  6. die in den fünf Monaten vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum entwichen oder aus einer Lockerung nicht oder schuldhaft verspätet zurückkehrten.

Wenn der durch gerichtliche Entscheidung nach § 57 des Strafgesetzbuchs, § 14a Absatz 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1214), zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618, 3623), in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Entlassungszeitpunkt in die Zeit vom 1. Dezember bis zum 6. Januar fällt, gelten Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gefangenen an dem Werktag entlassen werden können, der auf den Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung folgt, frühestens jedoch an dem vor dem 1. Dezember liegenden Werktag. Absatz 2 bleibt unberührt. Absatz 3 findet keine Anwendung."

9.2 In Absatz 4 wird die Textstelle "Absätze 2 und 3" durch die Textstelle "Absätze 2 bis 3" ersetzt.

10. § 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

altneu
(1) Die Anstalt kann Gefangenen auf Antrag auch nach der Entlassung Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig zur Verfügung steht und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint.
"(1) Die Anstalt kann Gefangenen auf Antrag auch nach der Entlassung Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig, insbesondere nicht durch die betreuende Fallmanagerin oder den betreuenden Fallmanager oder die Bewährungshilfe sichergestellt werden kann und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint."

11. In § 34 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe kann nach der Tilgungsverordnung vom 11. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2012 S. 521, 2013 S. 8) in der jeweiligen Fassung auch im Vollzug gemeinnützige Arbeit geleistet werden."

12. In § 36 Absatz 1 wird das Wort "Vollzugsplans" durch das Wort "Resozialisierungsplans" ersetzt.
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

13. In § 38 Absatz 1 wird hinter Satz 3 folgender Satz eingefügt:

"Soweit gemeinnützige Arbeit nach § 34 Absatz 1a geleistet wird, steht dies der Erfüllung der Arbeitspflicht gleich."

14. § 40 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Üben die Gefangenen eine Tätigkeit nach § 34 Absatz 2 oder eine Hilfstätigkeit nach § 38 Absatz 1 Satz 2 aus, so erhalten sie ein Arbeitsentgelt."Üben die Gefangenen eine Tätigkeit nach § 34 Absatz 2 oder 3 oder eine Hilfstätigkeit nach § 38 Absatz 1 Satz 2 aus, so erhalten sie ein Arbeitsentgelt."

15. In § 47 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anstaltsleitung kann Gefangenen auch gestatten, dass das Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird, um die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden oder um Opfer ihrer Straftaten zu entschädigen, soweit der Zweck nach Absatz 2 Satz 1 dadurch nicht gefährdet wird."

16. § 86 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

16.1 Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:

"7. die Beschränkung der Freistellung von der Haft gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 15 Absätze 2 und 3,".

16.2 Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und das Wort "vier" wird durch das Wort "zwei" ersetzt.

17. § 89 wird wie folgt geändert:

17.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Haftraum in Betracht. Erfüllen die Gefangenen die Vereinbarung, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme auf Grund dieser Verfehlung unzulässig."

17.2 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

18. In § 94 Absatz 1 wird das Wort "Vollzugsplanung" durch das Wort "Resozialisierungsplanung" ersetzt.
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

19. § 95 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

19.1 In der Überschrift wird das Wort "Vollzugsplan" durch das Wort "Resozialisierungsplan" ersetzt.

19.2 In Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 13 sowie Absatz 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Vollzugsplan" durch das Wort "Resozialisierungsplan" ersetzt.

19.3 Absatz 3

(3) Zur Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch. An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzuges sollen in die Planung einbezogen werden. Sie können mit Zustimmung der Gefangenen auch an den Konferenzen beteiligt werden. Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann mit Zustimmung der Gefangenen auch die für sie zuständige Bewährungshelferin oder der für sie zuständige Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden.

wird aufgehoben.

19.4 Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Der Vollzugsplan wird mit den Gefangenen erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen. Den Gefangenen wird der Vollzugsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert. Sie können darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden. Der Vollzugsplan ist den Gefangenen auszuhändigen."(3) Der Resozialisierungsplan wird mit den Gefangenen erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Resozialisierungsziels dienen. Den Gefangenen wird der Resozialisierungsplan eröffnet und erläutert. Sie können darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden. Der Resozialisierungsplan ist den Gefangenen auszuhändigen."

19.5 Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Werden die Gefangenen nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist mit Zustimmung der Gefangenen der künftig zuständigen Bewährungshelferin oder dem künftig zuständigen Bewährungshelfer in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihr bzw. ihm der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden."(4) § 8 Absätze 6 bis 8 findet entsprechende Anwendung."

20. In § 97 Absatz 1 wird hinter dem Wort "anderweitig" die Textstelle ", insbesondere nicht durch die betreuende Fallmanagerin oder den betreuenden Fallmanager oder die Bewährungshilfe" eingefügt.
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

21. § 107 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

altneu
(1) Die Anstalten arbeiten mit den Behörden und Stellen der Entlassenen- und Straffälligenhilfe, der Bewährungs- und Jugendbewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie mit Vereinen und Personen, deren Einfluss die Eingliederung des Gefangenen fördern kann, insbesondere auch ehrenamtlich engagierten Personen, eng zusammen."(1) Die Anstalten arbeiten mit der betreuenden Fallmanagerin oder dem betreuenden Fallmanager, den Behörden und Stellen der Entlassenen- und Straffälligenhilfe, der Bewährungs- und Jugendbewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, der Agentur für Arbeit Hamburg, dem Jobcenter team.arbeit.hamburg, den weiteren Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie mit Vereinen und Personen, deren Einfluss die Eingliederung des Gefangenen fördern kann, insbesondere auch ehrenamtlich engagierten Personen, eng zusammen."

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 15 8, 173), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 8 erhält folgende Fassung:

" § 8 Resozialisierungsplan".

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 8 wird der Eintrag " § 8a Opferschutz" eingefügt.

2. In § 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern neben einer Jugendstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuchs zu verbüßen ist, finden die Vorschriften des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes zur Tilgung und zur Gleichwertigkeit gemeinnütziger Arbeit mit anderer Arbeit entsprechende Anwendung."

3. In § 7 Absatz 1 wird hinter dem Klammerzusatz "(Behandlungsuntersuchung)" die Textstelle "einschließlich der in § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes genannten Sachverhalten" eingefügt.
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

4. § 8 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

4.1 In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Sätze 1 und 3 sowie in Absatz 7 wird jeweils das Wort "Vollzugsplan" durch das Wort "Resozialisierungsplan" ersetzt.

4.2 In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Vollzugsplanes" durch das Wort "Resozialisierungsplanes" ersetzt.

4.3 In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Vollzugsplans" durch das Wort "Resozialisierungsplans" ersetzt.

4.4 In Absatz 6 werden hinter Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzuges sollen in die Planung einbezogen werden. Sie können mit Zustimmung der Gefangenen auch an den Konferenzen beteiligt werden."

4.5 Es wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Sofern die oder der Gefangene durch eine Fallmanagerin oder einen Fallmanager nach dem Hamburgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz betreut wird, finden die Absätze 6 und 7 entsprechende Anwendung."

5. Hinter § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Opferschutz

Für besonders gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftäter wird eine Risikoeinschätzung durch eine psychologische Fachkraft erstellt. Bei der Suche und Gestaltung des sozialen Empfangsraumes nach der Entlassung sind die Schutzinteressen des Opfers einzubeziehen. Vorschläge für gerichtliche Weisungen an die oder den Betroffenen, die auch dem Schutz des Opfers dienen sollen, werden in einer Fallkonferenz der in § 30 Absatz 2 Satz 2 des Hamburgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes genannten Stellen erörtert und dem Gericht vorgeschlagen."

6. § 12 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6.1.1 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Gefangenen, die sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Freiheitsentziehung befinden, sollen darüber hinaus jährlich mindestens zwei Ausführungen gemäß Satz 1 Nummer 1 zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit gewährt werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Gefangenen sich trotz Sicherungsmaßnahmen einschließlich ständiger und unmittelbarer Aufsicht dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden."

6.1.2 Der neue Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 11 Absatz 3 gilt entsprechend." § 11 Absatz 3 gilt in den Fällen des Satzes 1 Nummern 2 bis 6 und des Satzes 3 entsprechend."

6.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Im Rahmen der Resozialisierungsplanung ist zu prüfen, ob vorgesehene Vollzugslockerungen mit Weisungen zur Unterbindung von Kontaktaufnahmen mit dem Opfer oder dessen Angehörigen verbunden werden sollen."

7. § 16 Sätze 4 und 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

altneu
Insbesondere mit der Jugendbewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, den Einrichtungen der Entlassenenhilfe und der Jugendgerichtshilfe ist frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Die Jugendbewährungshilfe und die Jugendgerichtshilfe beteiligen sich rechtzeitig an den Eingliederungsvorbereitungen der Anstalt. Die Personensorgeberechtigten werden rechtzeitig unterrichtet."Insbesondere mit der Fachstelle Übergangsmanagement, der Jugendbewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht und weiteren Stellen der Entlassenenhilfe ist frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Die Kontaktaufnahme zu den zuständigen Fallmanagerinnen oder Fallmanagern soll in der Regel sechs Monate vor der voraussichtlichen Haftentlassung erfolgen. Die Fallmanagerinnen oder die Fallmanager leiten nach Zustimmung der betroffenen Gefangenen im Einvernehmen mit der Justizvollzugsanstalt Maßnahmen zur Planung der Eingliederung und zur praktischen Vorbereitung der Haftentlassung ein. Die Jugendbewährungshilfe und die Jugendgerichtshilfe beteiligen sich nach der Beauftragung durch das zuständige Gericht an entsprechenden Maßnahmen."

8. § 17 wird wie folgt geändert:

8.1 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Fällt das Strafende in die Zeit vom 1. Dezember bis zum 6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn

  1. sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung mindestens drei Monate ununterbrochen im Vollzug befinden und
  2. fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.

Satz 1 findet keine Anwendung bei Gefangenen,

  1. sofern mit dem Strafende eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr endet,
  2. bei denen ein sich unmittelbar anschließender, über den 6. Januar hinausgehender Vollzug vorgemerkt ist,
  3. bei denen die Vollzugsanstalt oder Vollstreckungsbehörde Kenntnis davon hat, dass mit der Ausweisung oder Abschiebung zu rechnen oder ein Auslieferungsverfahren anhängig ist,
  4. die strafrechtlich verfolgt werden, weil ihnen zur Last gelegt wird, während des Vollzuges oder während einer Strafunterbrechung Straftaten begangen zu haben,
  5. gegen die in der Strafhaft in den fünf Monaten vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum ein nicht zur Bewährung ausgesetzter Arrest als Disziplinarmaßnahme verhängt wurde oder
  6. die in den fünf Monaten vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum entwichen oder aus einer Lockerung nicht oder schuldhaft verspätet zurückkehrten.

Wenn der durch Entscheidung des Vollstreckungsleiters nach § 88 des Jugendgerichtsgesetzes festgelegte Entlassungszeitpunkt in die Zeit vom 1. Dezember bis zum 6. Januar fällt, gelten Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gefangenen an dem Werktag entlassen werden können, der auf den Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Vollstreckungsleiters folgt, frühestens jedoch an dem vor dem 1. Dezember liegenden Werktag. Absatz 2 bleibt unberührt. Absatz 3 findet keine Anwendung."

8.2 In Absatz 4 wird die Textstelle "Absätze 2 und 3" durch die Textstelle "Absätze 2 bis 3" ersetzt.

9. In § 36 Absatz 1 wird das Wort "Vollzugsplans" durch das Wort "Resozialisierungsplans" ersetzt.
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

10. § 40 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Wer eine Tätigkeit nach § 34 Absatz 2 Nummer 2 ausübt erhält ein Arbeitsentgelt.
"Wer eine Tätigkeit nach § 34 Absatz 2 Nummer 2 ausübt oder an einem Deutschkurs im Sinne von § 35 Absatz 2 teilnimmt, erhält ein Arbeitsentgelt."

11. In § 47 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anstaltsleitung kann Gefangenen auch gestatten, dass das Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird, um die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden oder um Opfer ihrer Straftaten zu entschädigen, soweit der Zweck nach Absatz 2 Satz 1 dadurch nicht gefährdet wird."

12. § 86 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

12.1 Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. die Beschränkung der Freistellung von der Haft gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 15 Absätze 2 und 3,".

12.2 Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

12.3 In der neuen Nummer 5 werden die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "eine Woche" ersetzt.

13. § 103 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

altneu
(1) Die Anstalten arbeiten mit den Schulen und Schulbehörden, der Jugendgerichtshilfe und den übrigen jugendamtlichen Diensten sowie mit anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe, den Behörden und Stellen der Entlassenen- und Straffälligenhilfe, der Jugendbewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie mit Vereinen und Personen, deren Einfluss die Eingliederung des Gefangenen fördern kann, insbesondere auch ehrenamtlich engagierten Personen, eng zusammen."(1) Die Anstalten arbeiten mit der betreuenden Fallmanagerin oder dem betreuenden Fallmanager, mit den Schulen und Schulbehörden, der Jugendgerichtshilfe und den übrigen jugendamtlichen Diensten sowie mit anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe, den Behörden und Stellen der Entlassenen- und Straffälligenhilfe, der Jugendbewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, der Agentur für Arbeit Hamburg, dem Jobcenter team.arbeit.hamburg, den weiteren Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie mit Vereinen und Personen, deren Einfluss die Eingliederung des Gefangenen fördern kann, insbesondere auch ehrenamtlich engagierten Personen, eng zusammen."

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 15 8, 174), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 9 erhält folgende Fassung:

" § 9 Resozialisierungsplan".

1.2 Hinter den Eintrag zu § 103 wird folgender Eintrag eingefügt:

"Teil 4
Therapieunterbringung

§ 115 Vollzug der Therapieunterbringung".

1.3 Die bisherigen Einträge zu Teil 4 und § 115 werden Einträge zu Teil 5 und § 116.

2. In § 8 Absatz 1 wird das Wort "Vollzugsplanung" durch das Wort "Resozialisierungsplanung" ersetzt.
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

3. § 9 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

3.1 In der Überschrift und in Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Sätze 1 und 2, Absatz 5 Sätze 3 und 5 sowie Absatz 6 wird jeweils das Wort "Vollzugsplan" durch das Wort "Resozialisierungsplan" ersetzt.

3.2 In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Vollzugsplans" durch das Wort "Resozialisierungsplans" ersetzt.

4. In § 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Vorbereitung der Eingliederung kann in begründeten Einzelfällen nach Unterrichtung der Strafvollstreckungskammer ein Langzeitausgang in eine geeignete Wohnform für einen längeren als den in Satz 1 genannten Zeitraum erfolgen."

5. In § 81 Absatz 3 Nummer 7 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.

6. Hinter § 103 wird folgender neuer Teil 4 eingefügt:

Teil 4
Therapieunterbringung

§ 115 Vollzug der Therapieunterbringung

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf den Vollzug der Therapieunterbringung in Einrichtungen im Sinne der §§ 88 und 89 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Behandlung, Betreuung und Unterbringung während des Vollzugs den sich aus der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung ergebenden aktuellen medizinischtherapeutischen Erfordernissen Rechnung zu tragen haben."

7. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.

8. Der bisherige § 115 wird § 116.

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 15 8, 174), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Untersuchungshaft."(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Untersuchungs- haft nach §§ 112, 112a der Strafprozessordnung sowie § 72 des Jugendgerichtsgesetzes."

1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Es gilt entsprechend für den Vollzug der Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, § 236, § 329 Absatz 4 Satz 1, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Absatz 5 der Strafprozessordnung."(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für den Vollzug der Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, § 236, § 329 Absatz 4 Satz 1, § 412 Satz 1 und § 45 3c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung, soweit es mit der Eigenart dieser Haftarten vereinbar ist."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Von der Verlegung wird die Verteidigerin oder der Verteidiger unterrichtet."

2.2 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können Untersuchungsgefangene mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in eine Anstalt eines anderen Landes verlegt werden, wenn die zuständige Behörde des anderen Landes der Verlegung in die dortige Anstalt zustimmt. Dabei ist sicherzustellen, dass die nach diesem Gesetz erworbenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe entweder durch die Freie und Hansestadt Hamburg oder in dem anderen Land erfüllt werden.

(3) Gefangene aus einer Anstalt eines anderen Landes können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in eine Anstalt der Freien und Hansestadt Hamburg aufgenommen werden."

2.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5.

3. In § 65 Absatz 1 Nummer 8 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.

4. § 68 wird wie folgt geändert:

4.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Haftraum in Betracht. Erfüllen die Untersuchungsgefangenen die Vereinbarung, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme auf Grund dieser Verfehlung unzulässig."

4.2 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

5. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5.1 In Satz 1 wird das Wort "Gefangene" durch das Wort "Untersuchungsgefangene" ersetzt.

5.2 In Satz 2 wird das Wort "Gefangenen" durch das Wort "Untersuchungsgefangenen" ersetzt.

6. In § 83 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "eine Woche" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 §§ 13 bis 33, Artikel 2 Nummern 2, 5, 6.1 bis 6.1.2, 7 bis 7.2, 9 bis 9.2, 11, 13 bis 17.2, Artikel 3 Nummern 2, 5, 6.1 bis 6.1.2, 8 bis 8.2, 10 bis 12.3, Artikel 4 Nummern 1.2, 1.3, 4 bis 8 sowie Artikel 5 treten am 1. November 2018 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2019 in Kraft.

ID 181469


ENDE