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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Bürgerschaftswahlordnung und der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung
- Hamburg -

Vom 15. Oktober 2019
(HmbGVBl. Nr. 37 vom 25.10.2019 S. 339)



Artikel 1
Änderung der Hamburgischen Bürgerschaftswahlordnung

Auf Grund von § 47 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 13. September 2019 (HmbGVBl. S. 280), wird verordnet:

Die Hamburgische Bürgerschaftswahlordnung vom 27. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 179), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter dem Eintrag zu § 41 werden folgende Einträge eingefügt:

" § 41a Auszählung der Landeslisten-Stimmzettel

§ 41b Auszählung der Wahlkreislisten- Stimmzettel".

1.2 Der Eintrag zu § 43 erhält folgende Fassung:

" § 43 (aufgehoben)".

1.3 Hinter dem Eintrag zu § 51 werden folgende Einträge eingefügt:

" § 51a Öffentliche Bekanntmachung

§ 51b Datenschutzrechtliche Spezialregelung".

2. § 1 Satz 2 wird gestrichen.

3. In § 5 Absatz 1 werden hinter dem Wort "Wahlausschüsse" die Wörter "und der Wahlkreiskommission" eingefügt und die Zahl "21" durch die Zahl "25" ersetzt.

4. In § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Es ist darauf hinzuweisen, ob der Wahlraum barrierefrei zugänglich ist."

5. In § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Unberührt bleibt der Anspruch auf eine Kopie zu den zu der eigenen Person im Wahlberechtigtenverzeichnis gespeicherten Daten."

6. § 17 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Abweichend kann ein Wahlschein auch unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit bei einer hierfür eingerichteten zentralen Dienststelle beantragt werden."

6.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für Rückfragen soll eine E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer mitgeteilt werden."

7. § 22 wird wie folgt geändert

7.1 In Absatz 6 Nummer 1 wird die Textstelle "Bewerber," durch die Wörter "Bewerber über ihren Beruf oder Stand und" ersetzt.

7.2 In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bescheinigung der Wählbarkeit kann durch einen automatischen Abruf aus dem Melderegister ersetzt werden."

8. § 25 wird wie folgt geändert:

8.1 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einem oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei."

8.2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

8.2.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidung nach Absatz 3 Satz 4 getroffen, so gilt diese auch für die Wahlkreislisten; bei abweichenden Angaben zu einer Person auf einer Landesliste und einer Wahlkreisliste gilt die Feststellung des Landeswahlausschusses."

8.2.2 Im neuen Satz 3 wird das Wort "übersendet" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.

9. § 26 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 26 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Die Landeswahlleitung macht die zugelassenen Landeslisten und die Bezirkswahlleitungen machen die Wahlkreislisten jeweils nach der Zulassung zur Wahl öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag folgende Angaben zu den sich bewerbenden Personen: Familienname, Vornamen, Geburtsjahr und Beruf."

10. § 31 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

10.1 Hinter der Textstelle "Wähler zurückweisen, die oder der" wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:

"1. sich auf Verlangen des Wahlvorstands nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,".

10.2 Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden Nummern 2 bis 6.

10.3 In der neuen Nummer 5 werden die Wörter "hat oder" durch die Textstelle "hat," ersetzt.

10.4 In der neuen Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

10.5 Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. die Stimmabgabe bildlich dokumentiert hat."

11. § 39 wird wie folgt geändert:

11.1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
"(5) Anschließend werden die eindeutig gültigen Landeslisten-Stimmzettel von jeweils zwei Beisitzenden unter gegenseitiger Kontrolle ausgezählt. Dabei wird die Anzahl der für eine Landesliste insgesamt abgegebenen Personen- und Listenstimmen festgestellt. Die Wahlbezirksleitung sagt die Ergebnisse laut an und lässt sie in der Niederschrift vermerken."

11.2 In Absatz 6 wird das Wort "Auszählung" durch die Textstelle "Vorab-Auszählung" ersetzt.

11.3 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die ausgezählten Stimmzettel werden gebündelt und mit der von den Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichneten Wahlniederschrift in die Wahlurne gelegt. Die Wahlurne wird verschlossen und versiegelt."

12. § 41 Absätze 3 bis 8 wird aufgehoben.

13. Hinter § 41 werden folgende §§ 41a und 41b eingefügt:

" § 41a Auszählung der Landeslisten-Stimmzettel

(1) Der Wahlvorstand nimmt die auszuzählenden Landeslisten-Stimmzettel aus der Wahlurne, zählt die Stimmzettel und vermerkt das Zählergebnis in der Niederschrift. Anschließend prüft und sortiert er die eindeutig gültigen Stimmzettel nach Stimmabgaben, die insgesamt auf eine Liste entfallen, und solchen, die sich auf unterschiedliche Listen verteilen. Für jede Liste wird ein Stapel gebildet und ein weiterer für die auf mehrere Listen verteilten Stimmen.

(2) Nachdem die Stimmzettel der Landeslisten sortiert sind, wird zuerst der Sonderstapel bearbeitet. Die Wahlbezirksleitung nimmt jeden Stimmzettel des Sonderstapels einzeln zur Hand und schlägt nach Prüfung eine Beschlussfassung für den Stimmzettel vor. Der gefasste Beschluss wird jeweils laut angesagt und auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkt. Werden eine oder mehrere Stimmen für gültig erkannt, wird dies auf den betreffenden Abstreichlisten vermerkt.

(3) Nach der Bearbeitung des Sonderstapels nimmt die Wahlbezirksleitung den Stapel mit verteilten Stimmen und sagt jeweils laut die Stimmabgabe an, die von den Beisitzenden in der jeweiligen Abstreichliste notiert werden. Anschließend werden die nach Stimmabgabe für nur eine Liste sortierten Stapel mit den eindeutig gültigen Stimmzetteln von jeweils zwei Beisitzenden unter gegenseitiger Kontrolle durchgezählt.

(4) Sind die Stimmzettel ausgezählt, wird jeweils die Anzahl der Stimmzettel mit den gültigen Stimmen einschließlich der Stimmzettel mit nach § 42 Absatz 2 als gültig gewerteten Stimmen und der ungültigen Stimmzettel ermittelt. Die ausgezählten Stimmzettel werden beiseitegelegt und bleiben unter Aufsicht.

(5) Die Schriftführung übernimmt die Ergebnisse in die Niederschrift. Zwei von der jeweiligen Wahlbezirksleitung bestimmte Beisitzende überprüfen die Zusammenzählung sowie die Kontrollrechnung. Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet und es werden die eingenommenen Wahlscheine sowie die Stimmzettel, über die ein Beschluss nach Absatz 2 ergangen ist, beigefügt. Die Wahlbezirksleitung verkündet das Ergebnis und meldet es unverzüglich der Bezirkswahlleitung.

§ 41b Auszählung der Wahlkreislisten-Stimmzettel

(1) Im Anschluss an die Auszählung der Landeslisten-Stimmzettel werden die Wahlkreislisten-Stimmzettel ausgezählt. Hierfür teilt sich der Wahlvorstand in Zweiergruppen auf. In jeder Gruppe sieht eine Person die Stimmzettel durch und ordnet sie in zwei Stapel: einen Stapel für die eindeutig gültigen Stimmzettel und einen Sonderstapel für nicht eindeutig gültige Stimmzettel. Die zweite Person prüft und sortiert die eindeutig gültigen Stimmzettel nach Stimmabgaben, die insgesamt auf eine Liste entfallen, und solchen, die sich auf unterschiedliche Listen verteilen. Für jede Liste wird ein Stapel gebildet und ein weiterer für die auf mehrere Listen verteilten Stimmen. Die weitere Auszählung erfolgt unter entsprechender Anwendung von § 41a Absätze 2 und 3.

(2) Sind die Stimmzettel ausgezählt, wird jeweils die Anzahl der Stimmzettel mit den gültigen Stimmen und der ungültigen Stimmzettel ermittelt. Die Schriftführung übernimmt die Ergebnisse in die Niederschrift. Zwei von der jeweiligen Wahlbezirksleitung bestimmte Beisitzende überprüfen die Zusammenzählung sowie die Kontrollrechnung. Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet und es werden die eingenommenen Wahlscheine sowie die Stimmzetteln, über die ein Beschluss im Sinne von § 41a Absatz 2 ergangen ist, beigefügt. Die Wahlbezirksleitung verkündet das Ergebnis und meldet es unverzüglich der Bezirkswahlleitung."

14. § 42 wird wie folgt geändert:

14.1 Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

14.2 Im neuen Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter "die vorgesehene Anzahl der" durch das Wort "fünf" ersetzt.

14.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind in dem Fall, dass auf dem Landeslisten-Stimmzettel mehr als fünf Stimmen für einen einzigen Wahlvorschlag abgegeben wurden, fünf Gesamtstimmen zu werten."

15. § 43 wird aufgehoben.

16. In § 44 Absatz 1 Satz 5 wird die Textstelle " § 41 Absatz 6" durch die Textstelle " § 41a Absatz 2 und § 41b Absatz 1" ersetzt.

17. § 48 Absatz 3 Nummer 9 wird durch folgende Nummern 9 und 10 ersetzt:

altneu
"9. Stimmen für jede Landesliste nach der Heilungsregelung,

10. Gesamtstimmen für jede Landesliste (Personen- und Listenstimmen sowie Stimmen nach der Heilungsregelung)."

18. § 49 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
"5. gültige Stimmen für die einzelnen Landeslisten insgesamt und unterteilt nach Listenstimmen, Stimmen nach der Heilungsregelung und Personenstimmen für die in ihr benannten Personen."

19. Hinter § 51 werden folgende §§ 51a und 51b eingefügt:

" § 51a Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen nach dem Gesetz über die Wahl der Hamburgischen Bürgerschaft und nach dieser Verordnung erfolgen im Amtlichen Anzeiger. Personenbezogene Angaben der Bekanntmachung nach § 26 sind in der Wiedergabe des jeweiligen Amtlichen Anzeigers im Internet spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses zu löschen.

(2) Für die Bekanntmachung der Sitzungen der Wahlausschüsse genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat.

(3) Für die Bekanntmachung von besonderen Auszählungsorten, Auszählungszeiten und andernorts ausgezählten Wahlbezirken genügt die Veröffentlichung im Internet.

§ 51b Datenschutzrechtliche Spezialregelung

(1) Hinsichtlich der im Wahlberechtigtenverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) nach Maßgabe der §§ 13 und 14 dieser Verordnung ausgeübt.

(2) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Einreichung der Wahlvorschläge nach Maßgabe des § 25a Absatz 6 Nummer 2 BüWG ausgeübt."

Artikel 2
Änderung der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung

Auf Grund von § 8 Absatz 1 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 193), geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145, 154), wird verordnet:

Die Hamburgische Meldedatenübermittlungsverordnung vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 260), zuletzt geändert am 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter dem Eintrag zu § 34 wird der Eintrag " § 34a Abruf von Daten durch das Amt Gesundheitsschutz der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz" eingefügt.

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 43 wird der Eintrag " § 43a Abruf von Daten durch das Landeswahlamt" eingefügt.

2. In § 24a Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. frühere Anschriften."

3. In § 29 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:

"3. Familienstand,

4. Staatsangehörigkeit."

4. Hinter § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

" § 34a Abruf von Daten durch das Amt Gesundheitsschutz der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Amt Gesundheitsschutz der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz für die Bearbeitung von Eingliederungsangelegenheiten über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. frühere Anschriften,
  2. Ein- und Auszugsdatum."

5. In § 43 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. den Fachämtern Interner Service zur Prüfung der Wählbarkeit im Wahlvorschlagverfahren zur Wahl zu den Bezirksversammlungen und zur Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft die Tatsache, dass ein Wahlausschluss besteht, die Staatsangehörigkeit und das Einzugsdatum."

6. Hinter § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

" § 43a Abruf von Daten durch das Landeswahlamt

Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen dem Landeswahlamt zur Prüfung der Wählbarkeit im Wahlvorschlagverfahren zur Wahl der Hamburgischen Bürgerschaft über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:

  1. Tatsache, dass ein Wahlausschluss besteht,
  2. Staatsangehörigkeit,
  3. Einzugsdatum."

7. In Abschnitt II Buchstabe b der Anlage wird der Punkt am Ende der Nummer 23 durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 24 und 25 angefügt:

"24. die Tatsache des Wahlausschlusses2101,
25. die Tatsache des Wahlausschlusses - Datum an dem der Wahlausschluss endet 2102."2102."

Artikel 3
Schlussvorschriften

Auf Grund von § 47 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 13. September 2019 (HmbGVBl. S. 280), und § 45 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 6. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 376), wird verordnet:

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Löschungen der personenbezogenen Angaben der Bekanntmachung nach Artikel 1 Nummer 19 (§ 5 1a Absatz 1 Satz 2 der Hamburgischen Bürgerschaftswahlordnung) zu den Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft am 20. Februar 2011 und am 15. Februar 2015 vorzunehmen.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Löschungen der personenbezogenen Angaben der Bekanntmachung nach § 25 der Wahlordnung für die Wahlen zur hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen vom 29. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 237, 258, 266) in der am 22. Oktober 2013 geltenden Fassung und § 16 der Bezirksversammlungswahlordnung vom 15. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 442) zu den Wahlen zu den Bezirksversammlungen am 20. Februar 2011 und 25. Mai 2014 in der Wiedergabe des jeweiligen Amtlichen Anzeigers im Internet zu löschen.

ID: 192131

ENDE