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Änderungstext
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
- Hamburg -
Vom 24. Januar 2020
(HmbGVBl. Nr. 6 vom 07.02.2020 S. 93)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 64 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 479), erhält folgende Fassung:
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In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass auch Angehörige anderer Hochschulen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler außerhochschulischer Forschungseinrichtungen, Angehörige künstlerischer Einrichtungen oder herausragende freie Künstlerinnen und Künstler prüfen dürfen. | "In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass auch Angehörige anderer Hochschulen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler außerhochschulischer Forschungseinrichtungen, Angehörige künstlerischer Einrichtungen oder herausragende freie Künstlerinnen und Künstler oder in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen prüfen dürfen." |
ID: 200188
ENDE |