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HmbHG - Hamburgisches Hochschulgesetz
- Hamburg -
Vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. 2001 S. 171; 03.07.2002 S. 130; 27.05.2003 S. 138, 170, 228; 30.11.2004 S. 465, 466; 28.12.2004.515, 517; 08.02.2005 S. 28, 30; 21.03.2005 S. 75, 79; 04.05.2005 S. 191; 29.06.2005 S. 253, 255; 14.12.2005 S. 491, 493; 06.07.2006 S. 376; 04.09.2006 S. 494; 22.12.2006 S. 614, 624; 26.06.2007 S. 192; 06.02.2008 S. 63 08; 23.09.2008 S. 335 08a; 26.05.2009 S. 160; 15.12.2009 S. 405 09; 15.12.2009 S. 444 09a; 26.01.2010 S. 23 10; 11.05.2010 S. 346 10a; 08.06.2010 S. 43110b; 06.07.2010 S. 473 10c; 16.11.2010 S. 605 10d; 20.12.2011 S. 550 11; 04.12.2012 S. 510 12; 17.09.2013 S. 389 13; 13.12.2013 S. 503 13a; 14.03.2014 S. 99 14; 08.07.2014 S. 269 14a; 02.12.2014 S. 495; 19.06.2015 S. 121 15; 16.11.2016 S. 472 16; 04.04.2017 S.99 17; 28.11.2017 S. 365 17a Inkrafttreten; 18.05.2018 S. 145 18; 29.05.2018 S. 200 18a; 27.11.2019 S. 408 19; 12.12.2019 S. 479 19a, 24.01.2020 S. 93 20; 26.06.2020 S. 380 20a; 18.12.2020 S. 707 20b; 17.06.2023 S. 468 21; 11.07.2023 S. 243 23; 11.07.2023 S. 250 23a; 10.09.2024 S. 480 24; 22.10.2024 S. 555 24a)
Gl.-Nr.: 221-1
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens
§ 1 Geltungsbereich 10a 10b 13 18a 19
(1) Staatliche Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg sind:
(2) Dieses Gesetz gilt für die in Absatz 1 Nummern 1 bis 6 genannten Hochschulen. Es regelt ferner die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen, die nicht staatliche Hochschulen sind, als Hochschulen. Die Rechtsverhältnisse des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg, des Fachhochschulbereichs der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg und der Beruflichen Hochschule Hamburg werden durch besondere Gesetze geregelt.
(3) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet und aufgehoben.
(4) Dieses Gesetz findet auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts ≫Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE)≪, eine Gliedkörperschaft der Universität Hamburg, Anwendung, soweit das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft ≫Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf≪ vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), geändert am 14. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 75), in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.
§ 2 Rechtsstellung, Ziel- und Leistungsvereinbarungen 14
(1) Die Hochschulen, Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg, sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Die Überführung von Hochschulen in eine andere Rechtsform bedarf eines Gesetzes.
(2) Die Hochschulen regeln ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten durch eine Grundordnung und weitere Satzungen.
(3) Die Hochschulen und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die zuständige Behörde, treffen verbindliche Ziel- und Leistungsvereinbarungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Vereinbarungen sind jährlich oder zweijährlich fortzuschreiben. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln für die Globalzuweisung nach § 6 Absatz 1 deren Aufteilung sowie die anzuwendenden Kennzahlen und Indikatoren. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen sollen die Verfahren für die Feststellung des Zielerreichungsgrades und die sich aus dem Zielerreichungsgrad ergebenden Konsequenzen regeln.
§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen 10d 14a 19a 23
(1) Die Hochschulen dienen je nach ihrer besonderen Aufgabenstellung (§ 4) der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten und Aufgaben vor, für die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erforderlich oder nützlich ist. Sie fördern die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Sie orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung. Die Hochschulen fördern die wissenschaftliche Redlichkeit, achten auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wirken wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegen.
(2) Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Qualität ihrer Arbeit in Forschung und Lehre, zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrages systematisch und regelmäßig bewertet wird. Bei den Qualitätsbewertungsverfahren sind interne und externe Sachverständige zu beteiligen. Bei der Bewertung der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen, insbesondere wirken sie in den dafür eingesetzten Gremien mit. Die Hochschulen treffen in Satzungen die näheren Bestimmungen über die Qualitätsbewertungsverfahren und veröffentlichen die Ergebnisse der Bewertungen. Die Hochschulen untersuchen die Gründe, die bei Studierenden zum Abbruch des Studiums führen.
(3) Die Hochschulen stellen unter Berücksichtigung der Qualitätsbewertungen nach Absatz 2 Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie fort; sie sind dabei an die Strukturentscheidungen der staatlichen Hochschulplanung gebunden. Sofern Vereinbarungen nach § 2 Absatz 3 nicht rechtzeitig zu Stande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch die staatliche Hochschulplanung festgelegt werden.
(4) Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium beziehungsweise eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher. Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. Die Hochschulen erarbeiten Konzepte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit (Diversity Management). § 3 Absatz 4, § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert am 3. April 2013 (BGBl. I S. 610, 615), gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend.
(5) Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Erhöhung ihres jeweiligen Anteils in allen Bereichen bei, in denen sie jeweils unterrepräsentiert sind; dabei ist insbesondere einer bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen entgegenzuwirken. Die Hochschulen wirken darauf hin, dass die insbesondere für weibliche Hochschulmitglieder bestehenden geschlechtsspezifischen Nachteile beseitigt werden. Sie stellen Gleichstellungspläne auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, in die insbesondere auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen sind. Sie sind verpflichtet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern in den Organen der Hochschule hinzuwirken. Sie legen in Abständen von zwei Jahren Erfahrungsberichte über die Gleichstellung nach diesem Gesetz vor.
(6) Die Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Erwachsenenbildung. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse von beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung bei der Studiengangsplanung und erarbeiten besondere Angebote für diese Personengruppe. Die Hochschulen ergreifen Maßnahmen, um den Studienerfolg dieser Personen zu verbessern. Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals.
(7) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie fördern in ihrem Bereich die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder.
(8) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderungen. Sie fördern die Integration von Studierenden mit Behinderungen und ermöglichen für diese insbesondere beim Studium und bei den Prüfungen einen Nachteilsausgleich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Behinderungen entsprechend.
(9) Die Hochschulen fördern die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(10) Die Hochschulen berücksichtigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Migrationshintergrund. Sie richten Anpassungslehrgänge nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), geändert am 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758), sowie nach dem Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung ein.
(11) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. Mehrere Hochschulen können zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben Vereinbarungen treffen, besondere Entscheidungsorgane bilden und mit Einwilligung der zuständigen Behörde gemeinsame Einrichtungen schaffen.
(12) Die Hochschulen können zur Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Vereinbarungen mit Unternehmen treffen sowie mit Einwilligung der zuständigen Behörden Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen.
(13) In den Fällen des Absatzes 11 sind die beteiligten öffentlichen Stellen befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Die Verarbeitung für andere Zwecke ist ausgeschlossen. § 111 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen der Absätze 11 und 12 für juristische Personen des privaten Rechts, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts entsprechend, soweit ihnen die jeweilige Hochschule die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse zur Datenverarbeitung unter Bezeichnung der Aufgaben, Zwecke und Grenzen übertragen hat (Beleihung).
(14) Die Hochschulen bieten Online-Lehre nach § 58 Absatz 2 an und vermitteln digitale Kompetenzen.
(15) Die Hochschulen fördern in den entsprechenden Fächern die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können.
§ 4 Aufgaben einzelner Hochschulen 10a 14a 18a 24a
(1) Der Universität Hamburg obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse. Die Universität Hamburg bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran.
(2) Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vermittelt eine Ausbildung auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Grundlage. Ziel der Ausbildung ist die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeitsfelder, die die selbständige Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Hochschule betreibt anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung. Sie bietet duale Studiengänge an. Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg bildet in den Bereichen, in denen ihr ein Promotionsrecht nach § 70 Absatz 8 verliehen wurde, den wissenschaftlichen Nachwuchs heran. Im Rahmen kooperativer Promotionen mit Universitäten und künstlerischen Hochschulen beteiligt sie sich an der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
(3) Die HafenCity Universität Hamburg erfüllt grundsätzlich fächerübergreifend folgende Aufgaben:
(4) Der Hochschule für bildende Künste Hamburg obliegt die Weiterentwicklung von Kunst und Wissenschaft in den Bereichen bildende Kunst, Kommunikation und Gestaltung. Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zu selbständiger Arbeit in diesen Bereichen. Sie bildet den künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchs heran.
(5) Der Hochschule für Musik und Theater Hamburg obliegt die Weiterentwicklung von Kunst und Wissenschaft in den Bereichen Musik und Theater. Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zu selbständiger Arbeit in diesen Bereichen. Sie bildet den künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchs heran.
(6) Der Technischen Universität Hamburg obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften insbesondere in den Bereichen Technik und Naturwissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse. Die Technische Universität Hamburg bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran.
(7) Die Hochschulausbildung für die Lehrämter an Schulen obliegt vornehmlich der Universität Hamburg. Die anderen Hochschulen wirken im Rahmen ihrer Aufgaben daran mit.
§ 5 Selbstverwaltung
(1) Die Hochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde selbständig wahr.
(2) Selbstverwaltungsangelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht staatliche Auftragsangelegenheiten sind.
§ 6 Hochschulhaushalte, staatliche Auftragsangelegenheiten 14 14a
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung. Die Finanzmittel werden den Hochschulen als jährliche Globalzuweisung zur Verfügung gestellt. Diese besteht aus dem Grundbudget und dem indikatorengesteuerten Leistungsbudget, das sich an den bei der Erfüllung der Hochschulaufgaben erbrachten Leistungen orientiert. Daneben können den Hochschulen zusätzliche Mittel als konkreter Finanzbetrag für bestimmte Ziele oder für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zugewiesen werden.
(2) Die Hochschulen nehmen als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr:
(3) Im Benehmen mit den Hochschulen kann ihnen die Wahrnehmung weiterer Angelegenheiten, die mit ihren Aufgaben zusammenhängen, als staatliche Auftragsangelegenheit übertragen werden. Die Hochschulen können mit Einwilligung der zuständigen Behörde vereinbaren, dass eine von ihnen staatliche Auftragsangelegenheiten für eine andere wahrnimmt oder mehrere Hochschulen staatliche Auftragsangelegenheiten gemeinsam wahrnehmen.
(4) In Auftragsangelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden. Die zuständige Behörde übt die Fachaufsicht grundsätzlich durch Richtlinien und allgemeine Weisungen aus; soweit Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Absatz 3 abgeschlossen worden sind, gelten allein die Regelungen in diesen Vereinbarungen.
§ 6a Verwaltungskostenbeitrag 14a
(1) Für die Verwaltungsdienstleistungen, die für die Studierenden außerhalb der fachlichen Betreuung erbracht werden, erheben die in § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Hochschulen ab dem Wintersemester 2005/2006 einen Verwaltungskostenbeitrag. Zu den Verwaltungsdienstleistungen zählen insbesondere die Leistungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation, Hochschulzulassung einschließlich der Leistungen der Stiftung für Hochschulzulassung, der Organisation der Prüfungen und der zentralen Studienberatung, ferner die Leistungen der Auslandsämter und die Leistungen bei der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Übergangs in das Berufsleben. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 50 Euro für jedes Semester. Der Beitrag ist mit dem Immatrikulationsantrag oder mit der Rückmeldung fällig, ohne dass es eines Bescheids bedarf.
(2) Ausgenommen von der Beitragspflicht sind Studierende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Weiterhin ausgenommen sind ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden, immatrikuliert sind, sowie Studierende, die für mehr als ein Semester beurlaubt sind. Ist in einer Studien- oder Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen muss, so ist der Beitrag nach Absatz 1 nur an einer Hochschule zu entrichten.
(3) Die Hochschulen können auf Antrag den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen, wenn die oder der Studierende binnen eines Monats nach Semesterbeginn in einem zulassungsbeschränkten Studiengang an einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert wird
§ 6b Gebühren und Entgelte 11 20b
(1) Studiengebühren werden mit Ausnahme von Absatz 2 nicht erhoben.
(2) Die Hochschulen erheben für Studienangebote in der Weiterbildung nach § 57 auf Grund von Satzungen grundsätzlich kostendeckende Gebühren. Sie können für Studiengänge nach § 71a und für Masterstudiengänge, die im Rahmen internationaler Kooperationsprogramme durchgeführt werden, auf Grund von Satzungen Gebühren nach Satz 1 erheben.
(3) Die Hochschulen können für besondere Leistungen im Rahmen der Hochschulzulassung aufgrund von Satzungen Gebühren erheben. Hierzu zählen insbesondere Studieneingangstests und Aufnahmeprüfungen nach § 37 Absätze 3 und 4 (künstlerische Studiengänge). In den Satzungen nach Satz 1 sind Härtefallklauseln, insbesondere aus sozialen Gründen, vorzusehen.
(4) Die Hochschulen können auch in anderen als in den in Absatz 2 genannten Fällen auf Grund von Satzungen Gebühren oder Entgelte für besondere Leistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben.
§ 6e aufgehoben 08a 10a 10c 11
§ 7 Angehörige des öffentlichen Dienstes 14a
(1) Die Beamtinnen und Beamten, sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Hochschulen sind Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Die Präsidentinnen oder Präsidenten sind Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten an ihrer Hochschule mit Ausnahme der Mitglieder des Präsidiums.
Zweiter Teil
Mitglieder der Hochschulen
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Mitglieder und Angehörige der Hochschulen
(1) Mitglieder einer Hochschule als Körperschaft sind die in der Hochschule hauptberuflich Beschäftigten sowie die immatrikulierten Studierenden einschließlich der Doktorandinnen und Doktoranden. Die Grundordnung kann bestimmen, dass weitere Personen Mitglieder einer Hochschule als Körperschaft sind.
(2) Die Grundordnung regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie der Personen, die Angehörige der Hochschule werden sollen, ohne deren Mitglieder als Körperschaft zu sein.
§ 9 Allgemeine Rechte und Pflichten 14a
(1) Die Hochschulen und ihre Mitglieder sind gehalten, die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgte Freiheit in Lehre und Studium, Forschung und Kunst im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu nutzen und zu bewahren. Die Hochschulen und ihre Mitglieder dürfen Mittel Dritter für Lehre, Forschung und Kunst nicht unter Bedingungen annehmen, die deren Freiheit oder die Freiheit des Studiums beeinträchtigen.
(2) Alle an den Hochschulen wissenschaftlich Tätigen einschließlich der Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sind einzuhalten. Das Nähere hierzu sowie zum Verfahren zur Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens regeln die Hochschulen durch Satzung. Die disziplinar-, arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen bleiben daneben unberührt. Die Hochschulen können ihre Feststellungen im Einzelfall veröffentlichen, wenn das Fehlverhalten veröffentlichte Schriften oder Forschungsergebnisse betrifft."
(3) Die Mitglieder der Hochschulen haben, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, im gegenseitigem Zusammenwirken dazu beizutragen, dass die Hochschulen und deren Organe die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllen können, und sich so zu verhalten, dass niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an den Hochschulen wahrzunehmen.
(4) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung ist Recht und Pflicht der Mitglieder. Für Studierende, die in der Selbstverwaltung tätig sind, soll ein Ausgleich durch Sitzungsentgelte vorgesehen werden, wenn mit der Tätigkeit in einem Gremium üblicherweise eine erhebliche zeitliche Belastung verbunden ist.
(5) Niemand darf wegen seiner Tätigkeit in der Selbstverwaltung benachteiligt werden. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen; das Nähere können die Hochschulen durch Satzung bestimmen.
§ 10 Gruppen
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden je eine Gruppe:
(2) Die Hochschule regelt durch Satzung die Zuordnung anderer Mitglieder zu diesen Gruppen nach deren Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit.
Zweiter Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren
§ 11 Freiheit von Lehre und Forschung
(1) Soweit die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu den dienstlichen Aufgaben von Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gehört, umfasst die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes), unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs, die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen und die Bewertung der Lehre beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(2) Soweit die Forschung zu den dienstlichen Aufgaben von Angehörigen des wissenschaftlichen Personals gehört, umfasst die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes) insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Angehörigen des künstlerischen Personals und für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.
§ 12 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 10c 20a
(1) Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.
(2) Sie sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen grundständigen Studiengängen und Masterstudiengängen, in der Weiterbildung und gegebenenfalls im Konzertexamen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen. In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen grundsätzlich Vorrang vor anderen Aufgaben; eine Vertretung ist nur aus wichtigem Grund mit Genehmigung des zuständigen Hochschulorgans zulässig.
(3) Sie können auf begrenzte Zeit für Aufgaben der Forschung in ihrem Fach, für Entwicklungsaufgaben im Rahmen angewandter Forschung oder für künstlerische Entwicklungsaufgaben von anderen Aufgaben ganz oder teilweise freigestellt werden.
(4) Zu ihren Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere auch:
Auf ihren Antrag soll die Hochschule die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschafts- oder Kunstförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zur dienstlichen Aufgabe erklären, wenn sie nach den Feststellungen der Hochschule mit der Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben vereinbar ist.
(5) Sie sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, die fachliche Betreuung des Studiums einzelner Studierender zu übernehmen.
(6) Sie sind auf Anforderung ihrer Hochschule verpflichtet, Gutachten einschließlich der dazu erforderlichen Untersuchungen ohne besondere Vergütung zu erstellen. Ist der Hochschule der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens von einer Behörde oder staatlichen Einrichtung übertragen worden, hat diese der Hochschule alle entstandenen Kosten zu erstatten, soweit nicht zwischenbehördliche Vereinbarungen die Kostentragung abweichend regeln.
(7) Art und Umfang der im Einzelfall wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 4 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechend. Ihre Aufgaben sind so festzulegen, dass ihnen hinreichend Zeit zur Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 15 Absatz 4 bleibt.
(9) Professorinnen und Professoren der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg können abweichend von Absatz 1 als Dienstaufgabe eine überwiegende Tätigkeit in der Forschung, zur Entwicklung von Lehrinnovationen, Kooperationsbeziehungen oder Transferbeziehungen (Schwerpunktprofessur) mit einem reduzierten Umfang bis zu elf Lehrveranstaltungsstunden übertragen werden. Die Übertragung ist angemessen zu befristen. Die Befristung kann längstens sechs Jahre betragen.
(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden vom Präsidium der Hochschule berufen. Bei der Berufung soll in der Regel nach der vorgeschlagenen Reihenfolge verfahren werden. Abweichungen sind, ebenso wie eine Rückgabe des Berufungsvorschlages, gegenüber dem Hochschulsenat, in Hochschulen mit Fakultäten gegenüber dem Fakultätsrat, zu begründen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Bleibeverhandlungen entsprechend.
(3) Zusagen oder Vereinbarungen, die sich auf die personelle, sächliche oder finanzielle Ausstattung des Arbeitsbereichs einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers beziehen (Ausstattungszusagen), sind auf längstens fünf Jahre zu befristen; die §§ 24 und 28 bleiben unberührt.
(1) Die Hochschule überprüft bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren die zukünftige Verwendung der Stelle. Professuren und Juniorprofessuren, die besetzt oder wieder besetzt werden sollen, sind von der Hochschule öffentlich, in der Regel international, auszuschreiben. Bei der Ausschreibung ist auf die Regelung des § 12 Absatz 7 Satz 2 hinzuweisen und eine über das Erforderliche hinausgehende fachliche Verengung zu vermeiden.
(2) In den Hochschulen werden Berufungsausschüsse gebildet, die rechtzeitig die Berufungsvorschläge aufstellen. Ihnen gehören Vertreterinnen und Vertreter der in § 10 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Gruppen an. Die Professorinnen und Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen, die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Gruppen über je eine Vertreterin oder einen Vertreter. In Hochschulen mit Fakultäten werden Berufungsausschüsse von der Fakultät gebildet; der Fakultätsrat entscheidet über den vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschlag und leitet ihn über das Dekanat an das Präsidium weiter. Mindestens zwei Professorinnen oder Professoren im Berufungsausschuss dürfen nicht Mitglieder der Hochschule nach § 8 Absatz 1 sein (externe Mitglieder); diese Personen werden vom Präsidium benannt und sind auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Jedes Geschlecht muss im Berufungsausschuss mit mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder des Berufungsausschusses vertreten sein; erforderlichenfalls ist die Anzahl der externen Mitglieder zu erhöhen. Ausnahmen von Satz 6 müssen vom Präsidium im Benehmen mit der oder dem Gleichstellungsbeauftragten (§ 87) genehmigt werden
(3) Berufungsvorschläge sollen eine Liste von drei Personen enthalten. Nichtbewerberinnen und Nichtbewerber dürfen vorgeschlagen werden. Frauen beziehungsweise Männer sind bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen, solange der Frauen- beziehungsweise Männeranteil unter den Mitgliedern nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 in einer Fakultät, bei Hochschulen ohne Fakultäten in der Hochschule, 50 vom Hundert nicht erreicht; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers schwerwiegende Gründe sozialer Art vorliegen. Bei der Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Behinderung sind bisherige Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen.
(4) Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule außer in den Fällen von Absatz 6 Nummer 3 nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule können bei der Berufung auf eine Professur nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden; zusätzlich müssen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
(5) Die Hochschulen treffen in Satzungen (Berufungsordnungen) die näheren Regelungen über ihre Verfahren. Dabei sind Regelungen vorzusehen, die eine Erhöhung des Anteils des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zum Ziel haben.
(6) Eine Ausschreibung und die Aufstellung eines Berufungsvorschlages entfallen:
§ 15 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren 10a
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
(2) Die pädagogische Eignung wird in der Regel durch entsprechende Leistungen im Rahmen der Juniorprofessur nachgewiesen.
(3) Die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (Absatz 1 Nummer 3) wird in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen; an die Stelle der Promotion kann eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung treten.
(4) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht. Sie können auch im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder im Rahmen einer anderen gleichwertigen Tätigkeit im In- oder Ausland erbracht werden. Sie sollen nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein.
(5) Bei Professuren mit künstlerischen Aufgaben werden die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit (Absatz 1 Nummer 3) und die zusätzlichen künstlerischen Leistungen (Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) durch entsprechende hervorragende Leistungen während einer mehrjährigen künstlerischen Tätigkeit nachgewiesen.
(6) Bei Professuren in der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nachgewiesen werden; in besonders begründeten Ausnahmefällen können auch Personen berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a erfüllen.
(7) Die Einstellung setzt bei Professuren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben außerdem voraus, dass zusätzlich die Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt, Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt oder Gebietstierärztin oder Gebietstierarzt nachgewiesen wird, sofern für das betreffende Gebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. Auf eine Professur mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerausbildung kann nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis oder entsprechende andere Praxiserfahrungen nachweist.
(8) Soweit es den Eigenarten des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 6 und Absatz 7 Satz 2 auch eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und die pädagogische Eignung nachweist.
§ 16 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren 09 10a 14a 17
(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt. Sie sollen zunächst zu Beamtinnen oder Beamten auf Probe ernannt werden, wenn sie nicht bereits Professorin, Professor, Juniorprofessorin, Juniorprofessor, Hochschuldozentin, Hochschuldozent, Oberassistentin, Oberassistent, Oberingenieurin, Oberingenieur, wissenschaftliche oder künstlerische Assistentin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent gewesen sind; die Probezeit dauert ein Jahr.
(2) Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt werden
Eine Verlängerung ist nur nach § 24 Absatz 1 zulässig. Die erneute Einstellung als Professorin oder Professor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ist zulässig
(3) Professorinnen und Professoren können ohne ihre Zustimmung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule abgeordnet oder versetzt werden, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. In diesen Fällen beschränkt sich die Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.
(4) Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit von Professorinnen und Professoren, kann die Arbeitszeit für bestimmte Beamtengruppen nach § 76 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 30. Januar 2001 (HmbGVBl. S. 19), in der jeweils geltenden Fassung geregelt werden.
(5) Professorinnen und Professoren haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. Ausnahmen sind zulässig, soweit
(6) Bei Professuren, bei denen die Verbindung zur Praxis aufrecht erhalten werden soll, oder in anderen begründeten Fällen, ist die Beschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der Aufgaben einer vollen Professur zulässig, wenn die Stelle entsprechend ausgeschrieben worden ist (Teilzeitprofessur). Die Wahrnehmung einer Teilzeitprofessur im Beamtenverhältnis ist nur auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers zulässig.
(7) Bei Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis kann der Eintritt in den Ruhestand in begründeten Ausnahmefällen um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Voraussetzung hierfür sind besondere wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen sowie eine Vereinbarung zwischen der Professorin oder dem Professor und der Hochschule über den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Präsidiums, in Hochschulen mit Fakultäten auch der Zustimmung des Dekanats.
(8) Professorinnen und Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand ausschließlich die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.
(9) Eine Professorin oder ein Professor aus der Hochschule oder aus einer anderen Hochschule aus dem In- oder Ausland, die oder der in den Ruhestand getreten ist, kann bei hervorragender Eignung als Professorin oder als Professor an der Hochschule beschäftigt werden, jedoch nicht länger als bis zum Ende des letzten Monats des Semesters, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird. Die §§ 13 und 14 finden keine Anwendung. Die Beschäftigung erfolgt auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, den die Hochschule mit der Professorin oder dem Professor abschließt. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend. In dem Vertrag ist zu regeln, welche Rechte und Pflichten die Professorin oder der Professor in Forschung und Lehre hat und, wenn es sich um eine Professorin oder einen Professor aus einer anderen Hochschule handelt, ob und in welchem Umfange ihr oder ihm nach Ablauf der Beschäftigungszeit die in Satz 4 und Absatz 8 bezeichneten Rechte zustehen.
§ 17 Akademische Bezeichnung ≫Professorin≪ oder ≫Professor≪, Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent 14a
(1) Die Hochschule kann Personen, die sich durch hervorragende, denjenigen einer Professorin oder eines Professors entsprechende Leistungen ausgezeichnet und in der Regel seit mindestens drei Jahren an einer Hochschule erfolgreich selbständig gelehrt haben, die akademische Bezeichnung ≫Professorin≪ oder ≫Professor≪ verleihen.
(2) Die Hochschulen verleihen habilitierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die die akademische Lehrbefähigung haben, auf Antrag die Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent; damit gewähren sie keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz in der Hochschule.
(3) Mit der Ernennung zur Professorin oder zum Professor ist zugleich die akademische Bezeichnung ≫Professorin≪ oder ≫Professor≪ verliehen. Die Bezeichnung kann nach dem Eintritt in den Ruhestand weitergeführt werden. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienst aus anderen Gründen kann die Bezeichnung nur weitergeführt werden, wenn die Hochschule dies auf Antrag genehmigt hat.
(4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren führen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses die akademische Bezeichnung "Professorin" beziehungsweise "Professor"
(5) Die Hochschulen regeln das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 durch Satzung. Dabei sind auch Regelungen zur Entziehung der Bezeichnung beziehungsweise der Lehrbefugnis vorzusehen, wenn die jeweilige Person sich vor Eintritt in den Ruhestand über einen längeren Zeitraum nicht mehr angemessen am Lehrbetrieb beteiligt.
§ 18 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren 14a
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt, Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt oder Gebietstierärztin oder Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Gebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
(3) Auf eine Juniorprofessur mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerausbildung soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis oder vergleichbare Praxiserfahrungen nachweist.
(4) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) in der jeweils geltenden Fassung bleiben hierbei außer Betracht; § 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend. Behinderungsbedingte Überschreitungen dieser Zeiträume bleiben außer Betracht.
(5) Die in Absatz 4 genannte Frist von sechs Jahren gilt insbesondere dann nicht, wenn in dem betreffenden Fachgebiet längere Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter erforderlich sind.
§ 19 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren 14a
(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Dienstverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Dienstverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um höchstens ein Jahr verlängert werden. Bei der Beurteilung der Bewährung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit einer Behinderung sind die bisherigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 24 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.
(2) § 16 Absätze 3 bis 5 findet auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechende Anwendung.
§ 24 Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit 14a 17
(1) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zu verlängern.
(2) Die Dienstzeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 im Beamtenverhältnis auf Zeit wird auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 4 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes um bis zu einem Jahr je Kind, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.
§ 26 Lehrbeauftragte
(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots, an künstlerischwissenschaftlichen Hochschulen auch zur Sicherung des Lehrangebots in einem Fach können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Der Umfang eines Lehrauftrags soll die Hälfte der Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren nicht überschreiten. Ein Lehrauftrag ist grundsätzlich zu befristen.
(2) Erhalten Mitglieder der Hochschule einen Lehrauftrag, bleibt ihre Rechtsstellung in der Hochschule unberührt.
(3) Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Der Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die Lehrbeauftragten auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben von Angehörigen des öffentlichen Dienstes entsprechend berücksichtigt wird.
(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung.
§ 27 Aufgaben der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 10a
(1) Den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen wissenschaftliche und künstlerische Dienstleistungen. Hierzu gehören auch Aufgaben in der Krankenversorgung in der klinischen Medizin, Aufgaben in der Wissenschaftsverwaltung, in Bibliotheken, Laboren, Rechenzentren und ähnlichen Bereichen, sowie Lehraufgaben, die selbstständig oder unter der Verantwortung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern zu erfüllen sind. In geeigneten Fällen kann ihnen bei entsprechender Qualifikation die selbstständige Wahrnehmung von Forschungsaufgaben oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben übertragen werden. Sie wirken an der Studienfachberatung mit.
(2) Art und Umfang der im Einzelfall wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der Ausgestaltung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Danach bestimmt sich auch, ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine Daueraufgabe handelt und ob die Aufgaben selbstständig oder unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers wahrgenommen werden. Die Tätigkeit soll überwiegend in der Wahrnehmung von Aufgaben aus den Bereichen Forschung, Lehre oder Kunst bestehen.
(3) Soweit wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zugewiesen sind, ist diese beziehungsweise dieser weisungsbefugt.
§ 28 Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 10a 14a
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation anstreben, werden in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt, deren Dauer bei der ersten Anstellung grundsätzlich drei Jahre betragen soll. Im Falle einer behinderungsbedingten Verzögerung des Abschlusses soll eine angemessene Überschreitung um bis zu 18 Monate zugelassen werden. Sie werden grundsätzlich mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Ihnen ist Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder einer vergleichbaren Qualifikation zu geben; dafür erhalten sie mindestens ein Drittel der jeweiligen Arbeitszeit. Die ihnen übertragenen Aufgaben sollen zugleich der angestrebten Qualifikation förderlich sein.
(2) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Aufgabe auch die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 15 Absatz 4 Satz 2) oder zusätzlicher künstlerischer Leistungen (§ 15 Absatz 5) ist, werden in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder als Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Das Arbeits- oder Dienstverhältnis wird mit ihrer Zustimmung um die erforderliche Zeit, höchstens jedoch um drei Jahre, verlängert, wenn die bisher erbrachten Leistungen positiv bewertet worden sind und zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erbringen werden. Ihnen ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu gewähren.
(3) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 beschäftigt werden, werden in unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Soweit überwiegend Daueraufgaben in Forschung oder Lehre wahrgenommen werden, die nicht der Qualifizierung der oder des Beschäftigten dienen, sind hierfür Stellen zur unbefristeten Beschäftigung vorzuhalten. Zur Wahrnehmung unbefristeter Aufgaben können sie im Akademischen Dienst in der Laufbahn der wissenschaftlichen Dienste im Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Ziel der Verbeamtung auf Lebenszeit eingestellt werden.
§ 29 Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 10a 14a
(1) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mindestens
(2) Die Promotion nach Absatz 1 Nummer 3 kann ersetzt werden
(3) Das Hochschulstudium nach Absatz 1 Nummer 2 kann ersetzt werden
In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a sollen die Beschäftigten in der Regel über geeignete Berufserfahrung verfügen.
§ 30 Personen mit ärztlichen Aufgaben
An der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten oder wissenschaftliche Assistentinnen oder Assistenten sind, sind in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleichgestellt.
§ 31 Beamtenrecht, Angestellte
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Wissenschaftliches und künstlerisches Personal kann auch in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. In diesem Fall sind die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß anzuwenden.
§ 32 Nebenberuflich tätige Professorinnen und Professoren in künstlerischen Studiengängen 14a
(1) In künstlerischen Studiengängen können Professorinnen und Professoren nebenberuflich in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis mit weniger als der Hälfte der Lehrverpflichtung ihrer hauptberuflich tätigen Kolleginnen und Kollegen befristet oder unbefristet beschäftigt werden. Die für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Beschäftigungsverhältnis ist zu befristen, wenn die wahrzunehmende Aufgabe von begrenzter Dauer oder wenn die künstlerische Aktualität wesentlicher Grund der Beschäftigung ist. Das Beschäftigungsverhältnis kann befristet werden, wenn das Fortbestehen der hauptberuflichen Tätigkeit in der bei Vertragsschluss bestehenden Form einer der Gründe der Beschäftigung ist. Das Beschäftigungsverhältnis kann ohne Angabe von Gründen bis zum Ablauf des ersten Monats eines Semesters zum Semesterende gekündigt werden.
(3) Das Beschäftigungsverhältnis wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
§ 33 Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren
(1) Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren haben die Aufgabe, Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen. Ihre Tätigkeit ist in der Regel einer bestimmten Lehrveranstaltung zugeordnet.
(2) Als Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren können Studierende mit besonderer fachlicher Qualifikation oder Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium bestellt werden.
(3) Für die fachliche und didaktische Betreuung der Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren sind die die Lehrveranstaltung durchführenden Personen verantwortlich.
(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung.
(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschulen die dienstrechtliche Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals.
(2) Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung sind die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben, insbesondere die Forschung und die Krankenversorgung, sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.
(3) Es soll ermöglicht werden, dass Lehrende ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt in mehreren aufeinander folgenden Semestern erfüllen können, und dass Lehrende einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes untereinander ausgleichen können.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vorgesehen werden, dass die jeweilige Regellehrverpflichtung durch Entscheidung der Hochschule im Einzelfall innerhalb eines vorgegebenen Rahmens abgesenkt oder angehoben werden kann.
Dritter Abschnitt
Die Studierenden
§ 35 Mitgliedschaft
(1) Die Studierenden werden durch die Immatrikulation Mitglieder einer Hochschule. Sie verlieren die Mitgliedschaft durch die Exmatrikulation.
(2) Werden Studierende nach § 36 Absatz 2 Satz 1 für mehrere Teilstudiengänge oder nach § 36 Absatz 2 Satz 2 für ein zulässiges Doppelstudium immatrikuliert und finden die Teilstudiengänge oder das Doppelstudium an mehreren Hochschulen statt, werden die Studierenden Mitglieder aller dieser Hochschulen.
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zu immatrikulieren, wenn sie die für den gewählten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung besitzen und kein Versagungsgrund vorliegt. Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 immatrikuliert werden. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt. Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt. Zulassungsbeschränkungen werden durch besonderes Gesetz geregelt.
(2) Studierende werden für einen Studiengang immatrikuliert, in den Fällen des § 52 Absatz 5 unter Angabe der Teilstudiengänge. Für einen weiteren Studiengang (Doppelstudium) können sie in begründeten Ausnahmefällen immatrikuliert werden, auch wenn der weitere Studiengang an einer anderen Hochschule absolviert wird; eine ordnungsgemäße Durchführung der beiden Studiengänge muss gewährleistet sein. Bei Studiengängen nach § 55 kann vorgesehen werden, dass die Studierenden an mehreren Hochschulen immatrikuliert werden.
(3) Die Immatrikulation kann in besonders begründeten Ausnahmefällen vorläufig oder auf Probe erteilt oder befristet werden. Für Fernstudierende sowie für Studierende in weiterbildenden Studiengängen, in Promotionsstudiengängen, in Teilzeitstudiengängen (Absatz 4) und in Studiengängen nach § 56 können besondere, den Erfordernissen ihres Studiums entsprechende Immatrikulationsregelungen getroffen werden.
(4) Die Hochschulen können in geeigneten Fächern für Personen, die nachweislich nicht ihre volle, mindestens aber die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, die Möglichkeit der Immatrikulation als Teilzeitstudierende vorsehen.
(5) Personen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen, die zur Vorbereitung eines Hochschulstudiums an einem Studienkolleg studieren, kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung die Rechtsstellung von Studierenden verliehen werden; ein Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang wird dadurch nicht erworben.
(6) In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen, die über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen und mindestens 16 Jahre alt sind, gelten für die Aufnahme, Durchführung und Beendigung des Studiums als rechtlich handlungsfähig im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt für Personen, die an einem Verfahren nach § 38 teilnehmen wollen, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(7) Die Hochschulen treffen in Satzungen (Immatrikulationsordnungen) die näheren Bestimmungen über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation.
§ 37 Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen 10a 10a 10c 14a 15 19a
(1) Zum Studium in Bachelorstudiengängen und Studiengängen mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung nach § 72 (grundständige Studiengänge) sind berechtigt:
Zum Studium in den grundständigen Studiengängen der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg sind auch Inhaberinnen und Inhaber der Fachhochschulreife nach dem Hamburgischen Schulgesetz oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung berechtigt. Die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg kann durch Satzung bestimmen, dass in ihren grundständigen Studiengängen oder in einzelnen ihrer grundständigen Studiengänge ein Zeugnis der Fachhochschulreife zum Studium berechtigt.
(2) Die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass entsprechend den Anforderungen der Studiengänge neben der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine praktische Tätigkeit, eine besondere Befähigung, eine besondere Vorbildung oder die Teilnahme an einem anonymen Selbsttestverfahren nachzuweisen ist. In die Satzungen sind bei Wahrung der in Satz 1 genannten Anforderungen geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber aufzunehmen. Die besondere Vorbildung soll in Qualifikationen bestehen, die im Rahmen der gymnasialen Oberstufe beziehungsweise in entsprechenden Bildungsgängen erworben werden können. Darüber hinaus sollen die Hochschulen durch Satzung vorsehen, dass Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 7 die Teilnahme an einem von der Hochschule angebotenen Beratungsgespräch nachweisen müssen.
(3) Zum Studium in grundständigen Studiengängen der Hochschule für bildende Künste Hamburg und der Hochschule für Musik und Theater Hamburg berechtigt abweichend von Absatz 1 der in einer Aufnahmeprüfung zu erbringende Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung; die Geltungsdauer der Aufnahmeprüfung kann begrenzt werden. Soweit die Studiengänge dies erfordern, kann anstelle oder neben der besonderen künstlerischen Befähigung die allgemeine Hochschulreife oder eine andere Vorbildung verlangt werden. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung (Hochschulprüfungsordnung).
(4) Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg kann durch Satzung (Hochschulprüfungsordnung) bestimmen, dass in ihren grundständigen künstlerischen Studiengängen zusätzlich zu einer Berechtigung nach Absatz 1 oder an deren Stelle eine für den Studiengang erforderliche künstlerische Befähigung nachzuweisen ist; zur Erbringung dieses Nachweises kann eine Aufnahmeprüfung vorgesehen werden.
(5) Bei hochschulübergreifenden grundständigen Studiengängen kann vorgesehen werden, dass neben einer Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 auch eine Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 oder eine andere Befähigung zum Studium berechtigt.
(6) Bewerberinnen und Bewerber mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung, die nach den vorstehenden Bestimmungen keine Berechtigung zum Studium verleiht, können die Berechtigung zum Studium durch die Feststellungsprüfung am Studienkolleg erlangen. Das Studienkolleg bereitet solche Bewerberinnen und Bewerber in einem in der Regel einjährigen Bildungsgang auf die Feststellungsprüfung vor. Der Besuch des Studienkollegs ist gebührenfrei. Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zum Betrieb des Studienkollegs, zur Zulassung zum Studienkolleg und zur Ausgestaltung des Studienkollegs sowie zu den Prüfungsanforderungen und -verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 38 Studiengangbezogene Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen 10c 14a
(1) Zum Studium in einem grundständigen Studiengang sind abweichend von § 37 Absatz 1 auch Personen berechtigt, die
(2) Die Dauer der Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 muss mindestens drei Jahre betragen; in begründeten Ausnahmefällen genügt eine zweijährige Berufstätigkeit. Zeiten der Kindererziehung, einer Pflegetätigkeit oder eines Wehr-, Ersatz- oder Freiwilligendienstes können bis zur Dauer von zwei Jahren, in den Fällen des Satzes 1 zweiter Halbsatz bis zur Dauer von einem Jahr, auf die Zeit der Berufstätigkeit angerechnet werden.
(3) Wer nach den dafür geltenden Bestimmungen in ein Probestudium aufgenommen wurde, kann die Eingangsprüfung nach Absatz 1 Nummer 3 durch den Nachweis einer mindestens einjährigen erfolgreichen Teilnahme an dem Probestudium ersetzen.
(4) Eingangsprüfungen nach Absatz 1 Nummer 3 sind grundsätzlich für alle Studiengänge durchzuführen.
(5) Wer an einer deutschen Hochschule mindestens ein Jahr lang erfolgreich studiert hat, kann in dem gleichen Studiengang oder einem Studiengang derselben Fachrichtung an einer Hamburger Hochschule weiterstudieren.
(6) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung. Sie können von den Absätzen 1 und 2 abweichende Zulassungsvoraussetzungen festlegen, wenn die besonderen Verhältnisse der Hochschule oder des Faches dies erfordern. Für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind bei Wahrung der genannten Anforderungen geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs aufzunehmen.
§ 39 Berechtigung zum Studium in Masterstudiengängen 10c 14a
(1) Zum Studium in Masterstudiengängen ist berechtigt, wer das Studium in einem grundständigen Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat. In weiterbildenden Masterstudiengängen ist darüber hinaus eine berufspraktische Tätigkeit von in der Regel nicht unter einem Jahr nachzuweisen. Die Hochschulen regeln weitere Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen nach Satz 1 oder 2 entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Studiengangs durch Satzung; § 37 Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. In künstlerischen Studiengängen kann eine künstlerische Aufnahmeprüfung vorgesehen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Zulassung zu einem Masterstudiengang auch beantragt werden, wenn der erste berufsqualifizierende Abschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Abschluss rechtzeitig bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiums erlangt wird. Eine Zulassung ist in diesem Falle unter der Bedingung auszusprechen, dass der Abschluss innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nachzuweisen ist. Die Zulassung kann auch davon abhängig gemacht werden, dass bereits eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten erreicht wurde. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zum Studium in einem künstlerischen oder einem weiterbildenden Masterstudiengang auch berechtigt, wer eine Eingangsprüfung bestanden hat, in der eine fachliche Qualifikation, in künstlerischen Studiengängen auch eine künstlerische Befähigung, nachgewiesen wird, die der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums gleichwertig ist. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
§ 40 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen; Frühstudierende 10c 14a
(1) Beim Übergang auf eine andere Hochschule sind Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studien-und berufspraktische Zeiten anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den an der aufnehmenden Hochschule zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen.
(2) Auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die jenen gleichwertig und für einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs erforderlich sind, sind in einem Umfang von bis zur Hälfte auf die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen.
(3) Die Hochschulen können die Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten nach Absatz 2, die durch bestimmte berufliche Aus- und Fortbildungen vermittelt werden, in allgemeiner Form regeln; sie veröffentlichen diese Regelungen. Für in der Hochschulpraxis häufig vorkommende Aus- und Fortbildungen soll dies erfolgen. Soweit es sich um eine berufliche Aus- oder Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz handelt, ist die für die Berufsbildung zuständige Stelle (Kammer) vorher anzuhören. Die Kammer kann der Hochschule schriftlich Vorschläge für Regelungen nach Satz 1 unterbreiten. Die Hochschule hat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines solchen Vorschlages entweder eine Regelung nach Satz 1 zu erlassen oder der Kammer schriftlich mitzuteilen, warum eine solche Regelung nicht in Betracht kommt. Erlässt die Hochschule eine Regelung, weicht hierbei aber von den Vorschlägen der Kammer ab, so ist die Kammer vorher zu hören. Die Kammer kann die für das Hochschulwesen zuständige Behörde um Vermittlung ersuchen.
(4) Schülerinnen oder Schüler, die besondere Begabungen aufweisen, können in Einzelfällen als Frühstudierende ohne Hochschulzulassung und Immatrikulation zu bestimmten Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium angerechnet.
(5) Die Hochschulen regeln das Nähere zu den Absätzen 1, 2 und 4 durch Satzung.
§ 41 Versagung der Immatrikulation 14a
(1) Die Immatrikulation ist zu versagen
In den Fällen von § 36 Absatz 2 Satz 3 kann die Immatrikulation davon abhängig gemacht werden, dass die Immatrikulation an der anderen Hochschule innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen wird.
(2) Die Immatrikulation kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Absatz 3 Nummer 3 in dem dort bestimmten Verfahren sowie ferner dann versagt werden, wenn eine Person keine ausreichenden Kenntnisse der Unterrichtssprache nachweist.
§ 42 Exmatrikulation 08a 10c 11 14a
(1) Mit der Aushändigung eines Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung ist grundsätzlich die Exmatrikulation vorzunehmen.
(2) Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie
(3) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn
(4) Die Hochschulen exmatrikulieren Studierende, die ihr Studium über einen längeren Zeitraum nicht betreiben; diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die doppelte Regelstudienzeit zuzüglich zweier Semester überschritten wurde oder in vier aufeinander folgenden Semestern kein Leistungsnachweis erbracht wurde, wobei Zeiten einer Beurlaubung nicht eingerechnet werden. In Fällen einer besonderen persönlichen Härte soll von der Exmatrikulation abgesehen werden; bei der Entscheidung sind erhebliche Erschwernisse beim Studium auf Grund einer Behinderung, durch die Pflege und Erziehung eines Kindes unter vierzehn Jahren, durch die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen sowie durch vergleichbar schwerwiegende Umstände angemessen zu berücksichtigen.
§ 43 Wechsel des Studiengangs
(1) Studierende können grundsätzlich den Studiengang frei wechseln.
(2) Ein Studiengangswechsel nach Beginn des dritten Semesters ist nur mit Begründung zulässig und bedarf der Zustimmung der Hochschule. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung (Immatrikulationsordnung).
§ 44 Versagung der Fortführung des Studiums 10c 14a
Haben Studierende an einer Hochschule eine nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden, so können sie das Studium an einer Hamburger Hochschule nicht in dem gleichen Studiengang fortsetzen. Sie können das Studium auch in einem anderen Studiengang nicht fortsetzen, wenn die Prüfungsgegenstände der endgültig nicht bestandenen Prüfung auch in diesem Studiengang durch die Prüfungsordnung verbindlich vorgeschrieben sind. Satz 2 gilt nicht für Wahlpflichtprüfungen
Vierter Abschnitt
Akademische Ehrungen
§ 45 Verleihung besonderer Würden
(1) Die Hochschulen können für besondere Verdienste um die Hochschule die Würde von Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren, Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürgern und andere Ehren verleihen.
(2) Das Verfahren der Ehrung und sich aus der Ehrung ergebende Rechte bestimmt die Hochschule durch Satzung.
Dritter Teil
Studienreform, Studium und Prüfungen
Erster Abschnitt
Studienreform
§ 46 Aufgaben der Hochschulen
(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, Inhalte und Formen des Studiums, einschließlich der Hochschuldidaktik, im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt sowie auf die Abschätzung der Folgen von Wissenschaft, Kunst und Technik für Gesellschaft und Natur zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
(2) Die Hochschulen sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.
(3) Die Hochschulen schaffen zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunktsysteme, die auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge ermöglichen. Studiengänge sollen so gestaltet werden, dass bei einem Übergang in einen fachlich verwandten Studiengang eine weitgehende Anrechnung vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen möglich ist.
(4) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben mit den zuständigen staatlichen Stellen zusammen.
§ 47 Aufgaben des Staates
(1) Der Senat und die zuständige Behörde sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Realisierung der in § 46 Absätze 1 bis 3 genannten Ziele. Sie arbeiten dabei mit den Hochschulen, den anderen Bundesländern und dem Bund zusammen und beteiligen auch Sachverständige aus der Berufspraxis. Sie können im Benehmen mit den Hochschulen Rahmenbestimmungen für die Studienreform treffen.
(2) Die zuständige Behörde kann zu einzelnen Bereichen Studienreformberichte anfordern.
§ 48 Rahmen für Studium und Prüfungen
Der Senat gibt durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Hochschulen Rahmendaten für Studium und Prüfungen in Studiengängen mit Hochschulprüfungen vor. Die Rechtsverordnung kann den Rahmen für Studienvolumina, für Aufbau und Struktur des Studiums, für die Zahl der Studien- und Prüfungsleistungen sowie für die Bearbeitungszeit von Studien- und Abschlussarbeiten, Regelstudienzeiten und die für Hochschulprüfungen anzuwendenden Grundsätze festlegen.
Zweiter Abschnitt
Studium
(1) Durch die in dem gewählten Studiengang vermittelten fachlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden wird die Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat erworben. Gleichzeitig bereiten sich die Studierenden durch ihr Studium auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor.
(2) Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass die Studierenden diese Ziele gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule (§§ 3 und 4) während ihres Studiums erreichen können. In das Studium sollen auch die Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Abschätzung ihrer Folgen einbezogen werden. Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufstätigkeit zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden.
§ 50 Freiheit des Studiums 19a
(1) Die Studierenden haben das Recht,
(2) Die Freiheit des Studiums entbindet nicht von der Pflicht, die Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Beschlüsse der zuständigen Organe für Organisation und Durchführung von Lehre und Studium zu beachten.
(3) Die Hochschulen können den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen beschränken, wenn dies zu deren ordnungsgemäßer Durchführung geboten ist. Die Beschränkungen sind in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(4) Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können.
(1) Die Hochschulen sind verpflichtet, Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studierende über allgemeine Fragen des Studiums zu unterrichten und pädagogische und psychologische Beratungen für diese Personen anzubieten (allgemeine Studienberatung). Sie sind verpflichtet, die Studierenden in ihrem Studium insbesondere auch in den ersten beiden Studienfachsemestern durch eine studienbegleitende Beratung vor allem über Studienmöglichkeiten und Studientechniken in der Fachrichtung sowie Gestaltung, Aufbau und Durchführung des Studiums und der Prüfungen zu unterstützen (Studienfachberatung). Allgemeine Studienberatung und Studienfachberatung sind aufeinander abzustimmen.
(2) Die Studierenden nehmen an der Studienfachberatung teil. Studierende, die die Regelstudienzeit überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer Studienfachberatung teilnehmen, wenn sie sich nicht bis zum Ende dieses Zeitraums zur Abschlussprüfung gemeldet haben.
(3) Die Hochschulen sollen bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und die Beratung in den Schulen sowie mit den für die staatlichen Prüfungsordnungen zuständigen Stellen zusammenwirken.
(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung. Dabei sind über § 42 Absatz 2 Nummer 6 hinaus keine weiteren Sanktionen bei Nichtteilnahme an der Studienfachberatung vorzusehen.
(1) Studiengang ist ein Studium, das zu einem bestimmten, durch eine Prüfungsordnung geregelten Abschluss führt, der in der Regel berufsqualifizierend ist. Als berufsqualifizierend gilt auch ein Abschluss, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Studiengänge, die im Wesentlichen dieselben Wissenschaftsgebiete zum Gegenstand haben, bilden eine Fachrichtung.
(2) Der Abschluss eines Studiengangs kann eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung sein. Soweit ein Studiengang wegen seiner Eigenart nicht mit einer Prüfung abgeschlossen werden muss, gilt das zu dem jeweiligen Studienziel führende Studium als Studiengang; die Hochschule bestimmt die Dauer des Studiums durch Satzung.
(3) Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(4) Studiengänge sollen in Module und Abschnitte gegliedert sein. Innerhalb eines Studiengangs sollen Studienrichtungen oder Studienschwerpunkte vorgesehen werden. Der Zugang zu Studienabschnitten oder zu einzelnen Lehrveranstaltungen kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(5) Wenn auf Grund der für den Studiengang maßgeblichen Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium mehrere Fächer ausgewählt werden müssen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang und gilt als Studiengang im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1, § 37, § 41 Absatz 1 Nummer 1, § 42 Absatz 2 Nummer 3, § 43 und § 44 .
(6) Bei der Organisation von Studiengängen soll, soweit möglich, den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudierenden Rechnung getragen werden.
(7) Studiengänge werden von den Hochschulen eingerichtet, geändert und aufgehoben. Der Lehrbetrieb darf in einem neuen Studiengang grundsätzlich erst aufgenommen werden, wenn die entsprechende Prüfungsordnung genehmigt ist. In einem Studiengang, dessen Aufhebung beschlossen wurde, ist der Lehrbetrieb für einen angemessenen Zeitraum, der in der Regel die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester nicht unterschreiten soll, aufrecht zu erhalten.
(8) Die Hochschulen sind verpflichtet, die Qualität ihrer Bachelor- und Masterstudiengänge nachzuweisen. Der Nachweis wird nach den Bestimmungen des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 1. Juni bis 20. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 366) erbracht. Das Nähere wird in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Absatz 3 festgelegt.
§ 53 Regelstudienzeit
(1) Die Studienzeit, in der bei einem Studiengang ein berufsqualifizierender Abschluss erworden werden kann, heißt Regelstudienzeit. Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.
(2) Die Regelstudienzeit ist verbindlich für die Gestaltung des Studiengangs, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Berechnung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung der Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(3) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier, bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre. Längere Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; in geeigneten Fachrichtungen sind kürzere Regelstudienzeiten vorzusehen. § 54 bleibt unberührt.
§ 54 Bachelor- und Masterstudiengänge 10c
(1) Die Hochschulen richten Studiengänge ein, die zu einem Bachelor- oder Baccalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.
(2) Aufgrund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Baccalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.
(3) Aufgrund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.
(5) In besonders begründeten Fällen dürfen längere Regelstudienzeiten festgesetzt werden.
(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.
§ 55 Hochschulübergreifende Studiengänge
(1) Die Hochschulen können hochschulübergreifende Studiengänge einrichten.
(2) Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung hochschulübergreifender Studiengänge bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(3) Im Übrigen regeln die Hochschulen die Durchführung hochschulübergreifender Studiengänge durch Vereinbarung.
§ 56 Berufsbegleitende und duale Studiengänge; Zertifikatsstudien 10c 14a
(1) Die Hochschulen sollen Studiengänge einrichten, die durch die zeitliche Lage der Lehrveranstaltungen und durch den Aufbau des Studiums neben einer beruflichen Tätigkeit studierbar sind (berufsbegleitende Studiengänge).
(2) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, in denen eine berufspraktische Ausbildung oder Tätigkeit mit dem Studium verbunden wird und beide Lernorte inhaltlich oder organisatorisch aufeinander abgestimmt sind (duale Studiengänge).
(3) Die Hochschulen können auch außerhalb des Bereichs der Weiterbildung besondere Studien anbieten, deren erfolgreicher Abschluss bescheinigt wird (Zertifikatsstudien). § 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
(1) Weiterbildende Studien und weiterbildende Masterstudiengänge (Studienangebote in der Weiterbildung) dienen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen.
(2) Zugangsvoraussetzung zu weiterbildenden Studien ist die für eine Teilnahme erforderliche Eignung, die durch berufspraktische Tätigkeit oder auf eine andere Weise erworben sein kann.
(3) Die Hochschulen sollen Studienangebote in der Weiterbildung einrichten. Das Lehrangebot für Studiengänge nach § 52 muss sichergestellt bleiben.
(4) Für weiterbildende Studien darf ein Grad nicht erteilt werden. Für die weiterbildenden Masterstudiengänge gelten die §§ 49 bis 55 entsprechend.
(5) Studienangebote in der Weiterbildung können auf privatrechtlicher Grundlage durchgeführt werden. § 77 Absatz 6 gilt entsprechend.
§ 58 Fernstudium, Online-Kurse 14a 23
(1) Eine in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehene Leistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer staatlich anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen, wenn die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums gleichwertig ist; die Teilnahme an einer solchen Fernstudieneinheit wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Leistungen, die im Rahmen von Studieneinheiten erbracht werden, die über ein elektronisches Datenfernnetz angeboten werden (Online-Lehre).
Dritter Abschnitt
Prüfungen
(1) Hochschulprüfungen dienen der Feststellung, ob Studierende das Studienziel erreichen können (Aufnahme-, Eingangs- und Zwischenprüfungen), ob am Ende eines Studiengangs das Studienziel erreicht worden ist (Abschlussprüfungen) oder ob die Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit nachgewiesen worden ist (Promotion, Habilitation, Konzertexamen).
(2) Hochschulprüfungen können nur auf der Grundlage einer Hochschulprüfungsordnung abgenommen werden.
(3) Die Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber haben bei einer ohne Aufsicht angefertigten schriftlichen Abschlussarbeit, einer Dissertation oder einer Habilitationsschrift gegenüber der Hochschule eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung abzugeben. Auf Grund von Satzungen können die Hochschulen entsprechende Versicherungen an Eides Statt auch bei nicht unter Aufsicht angefertigten schriftlichen Prüfungsleistungen für Aufnahme-, Eingangs- und Zwischenprüfungen verlangen und abnehmen.
§ 60 Hochschulprüfungsordnungen 10c 14a 21
(1) Die Hochschulprüfungsordnungen regeln Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren.
(2) In Hochschulprüfungsordnungen, die Zwischen- und Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen betreffen, sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
(2a) In Prüfungsordnungen kann geregelt werden, dass Prüfungen in elektronischer Form (elektronische Prüfungen) oder über ein elektronisches Datenfernnetz (Online-Prüfungen) durchgeführt werden. In den Prüfungsordnungen nach Satz 1 sind Bestimmungen zur Gewährleistung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung, zur Verhinderung von Täuschungshandlungen sowie zum Umgang mit technischen Problemen aufzunehmen.
(3) Bei der Genehmigung einer Hochschulprüfungsordnung nach Absatz 2 können Abweichungen von den §§ 61 bis 67 zugelassen werden, wenn es sich um zeitlich begrenzte studienreformerische Maßnahmen handelt.
(4) Hochschulprüfungsordnungen nach Absatz 2 müssen Schutzbestimmungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Mutterschutzfristen sowie entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit vorsehen.
(5) Die Hochschulprüfungsordnungen können bestimmen, dass Personen, die die in der Hochschulprüfungsordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweisen, ihren Anspruch auf Zulassung zur Prüfung auch dann behalten, wenn sie nach § 42 Absatz 4 exmatrikuliert worden sind; der Prüfungsanspruch gilt dann für Prüfungen des Studiengangs, für den die oder der Betreffende immatrikuliert war.
(6) In Studiengängen, die aufgehoben worden sind, kann nach Ablauf einer angemessenen Frist seit Einstellung des Lehrbetriebs, die in der Regel zwei Jahre nicht unterschreiten soll, die Prüfungsordnung aufgehoben werden; der Prüfungsanspruch erlischt damit.
§ 61 Zwischen- und Abschlussprüfungen
(1) In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Für den Übergang in das Hauptstudium ist in der Regel die erfolgreiche Ablegung der Zwischenprüfung erforderlich.
(2) Die Abschlussprüfung besteht in der Regel aus einer Abschlussarbeit, deren Bearbeitungszeit sechs Monate nicht überschreiten soll, und weiteren Teilleistungen.
(3) Zwischenprüfungen sollen, Abschlussprüfungen können studienbegleitend abgenommen werden.
(4) In anderen Studiengängen erbrachte gleichwertige Studienleistungen, Prüfungsleistungen und Studienzeiten sind anzurechnen.
(1) In den Prüfungen werden die Leistungen der einzelnen Studierenden bewertet. Bei Gruppenarbeiten können die Beiträge einzelner Studierender als Prüfungsleistung anerkannt werden, wenn sie deutlich abgrenzbar und bewertbar sind.
((2) Leistungen in Abschluss- und Zwischenprüfungen müssen mit differenzierten Noten bewertet werden. In modularisierten Studiengängen bezeichnen die Prüfungsordnungen die Module, die mit differenzierten Noten zu bewerten sind. In besonders begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden.
(3) Aus den Prüfungsleistungen eines Prüfungsfaches ist eine Fachnote, aus den Fachnoten ist eine Gesamtnote zu bilden.
(4) In Studiengängen nach § 54 sollen die Hochschulen im Abschlusszeugnis neben einer Gesamtnote nach den vorstehenden Vorschriften auch eine relative Note oder einen Prozentrang nach den Standards des "European Credit Transfer and Accumulation System" (ECTS-Note) ausweisen.
§ 63 Prüfungsausschüsse, Öffentlichkeit
(1) Den Prüfungsausschüssen obliegt die Organisation der Prüfungen. Die Prüfungsordnungen können ihnen weitere Aufgaben übertragen. Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind sie nicht zuständig. In Prüfungsausschüssen ist auch die stimmberechtigte Mitwirkung von Studierenden vorzusehen.
(2) Die Prüfungsausschüsse gestalten das Prüfungsverfahren so, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen werden kann.
(3) Mitgliedern der Hochschule, vor allem Studierenden des gleichen Studiengangs, wird die Teilnahme an mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer ermöglicht, wenn nicht die Bewerberin oder der Bewerber den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt.
§ 64 Prüferinnen und Prüfer 10c 14a 20
(1) Zur Prüferin oder zum Prüfer kann bestellt werden, wer das Prüfungsfach hauptberuflich oder nebenberuflich nach § 32 an der Hochschule lehrt und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie habilitierte Mitglieder der Hochschule können in allen Prüfungen ihres Fachgebiets prüfen. Andere Angehörige des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sowie Lehrbeauftragte können nur den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff sowie den Prüfungsstoff des zu ihren Lehrveranstaltungen gehörenden Moduls prüfen, soweit sie Lehraufgaben wahrzunehmen haben.
(3) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass auch Angehörige anderer Hochschulen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler außerhochschulischer Forschungseinrichtungen, Angehörige künstlerischer Einrichtungen oder herausragende freie Künstlerinnen und Künstler oder in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen prüfen dürfen. Sie müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen; sie sollen über prüfungsdidaktische Kenntnisse verfügen und in geeigneter Weise am Lehrbetrieb oder an der Betreuung der Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber teilgenommen haben. Unter den gleichen Voraussetzungen behalten grundsätzlich prüfungsberechtigte Personen, die befristet beurlaubt oder an eine Stelle außerhalb der Hochschule abgeordnet sind oder die befristet eine hauptberufliche Tätigkeit in der Hochschulverwaltung übernommen haben, ihr Prüfungsrecht.
(4) Die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer werden vom Prüfungsausschuss oder der sonst nach der Prüfungsordnung zuständigen Stelle bestellt. Die Studierenden können für mündliche Prüfungen und die Abschlussarbeit Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für studienbegleitende Prüfungen.<
(5) Prüferinnen und Prüfer bestimmen die Prüfungsgegenstände. Für mündliche Prüfungen und die Abschlussarbeit können die Studierenden Prüfungsgegenstände vorschlagen.
(6) An der Bewertung von Prüfungsleistungen dürfen nur prüfungsberechtigte Personen mitwirken. Dies gilt auch, soweit Entscheidungen über die Bewertung von Prüfungsleistungen Prüfungskommissionen oder anderen Gremien übertragen sind.
(7) Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen und in Zwischenprüfungen, soweit diese nicht studienbegleitend stattfinden, sind in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Das Gleiche gilt für andere Prüfungsleistungen, sofern sie als nicht ausreichend erachtet werden sollen. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Person abzunehmen.
(8) Abweichend von Absatz 6 kann für Aufnahmeprüfungen vorgesehen werden, dass Studierende an der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen beratend mitwirken.
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