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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts
- Hamburg -

Vom 24. Januar 2020
(HmbGVBl. Nr. 7 vom 11.02.2020 S. 99)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Siebentes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 485, 514), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

altneu

1. Abschnitt
Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz

§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes

§ 2 Zuständigkeit

§ 3 Zusammenarbeit

§ 4 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz

§ 5 Begriffsbestimmungen

§ 6 Voraussetzung und Rahmen für die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz

2. Abschnitt
Erheben und weitere Verarbeitung von Informationen

§ 7 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz

§ 7a Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen

§ 7b Einschränkung von Grundrechten

§ 7c Weitere Auskunftsverlangen

§ 8 Erhebung von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln

§ 9 Weitere Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 10 Verarbeitung von Daten Minderjähriger

§ 11 Berichtigung, Sperrung und Löschung

3. Abschnitt
Datenübermittlung

§ 12 Übermittlung nicht personenbezogener Daten

§ 13 Übermittlung personenbezogener Daten an inländische Nachrichtendienste

§ 14 Übermittlung personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen und Strafverfolgungsbehörden

§ 15 Übermittlung personenbezogener Daten an Stationierungsstreitkräfte

§ 16 Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen

§ 17 Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

§ 18 Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit

§ 19 Übermittlung personenbezogener Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz

§ 20 Registereinsicht durch das Landesamt für Verfassungsschutz

§ 21 Übermittlungsverbote und Einschränkungen

§ 22 Übermittlung personenbezogener Daten Minderjähriger

4. Abschnitt
Auskunftserteilung

§ 23 Auskunftserteilung

5. Abschnitt
Parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes

§ 24 Parlamentarischer Kontrollausschuss

§ 25 Zusammensetzung und Pflichten des Ausschusses

§ 26 Aufgaben des Ausschusses

§ 27 Eingaben

6. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 28 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz § 29 In-Kraft-Treten

§ 29 In-Kraft-Treten

"Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz

§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes

§ 2 Zuständigkeit

§ 3 Zusammenarbeit

§ 4 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz

§ 5 Begriffsbestimmungen

§ 6 Voraussetzung und Rahmen für die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz

2. Abschnitt
Erheben und weitere Verarbeitung von Informationen

§ 7 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz

§ 7a Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen

§ 7b Einschränkung von Grundrechten

§ 7c Weitere Auskunftsverlangen

§ 8 Erheben von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln

§ 8a Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensleute

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten und Dateisystemen

§ 10 Verarbeitung von Daten Minderjähriger

§ 11 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung

3. Abschnitt
Offenlegung von Daten

§ 12 Offenlegung nicht personenbezogener Daten

§ 13 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder

§ 14 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen und Strafverfolgungsbehörden

§ 15 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stationierungsstreitkräften

§ 16 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen öffentlichen Stellen

§ 17 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

§ 18 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber der Öffentlichkeit

§ 19 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz

§ 20 (aufgehoben)

§ 21 Offenlegungsverbote und -einschränkungen

§ 22 Offenlegung personenbezogener Daten Minderjähriger

4. Abschnitt
Auskunftserteilung und Datenschutz

§ 23 Auskunftserteilung

§ 23a Dateisystemanordnungen

§ 23b Unabhängige Datenschutzkontrolle

§ 23c Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts

5. Abschnitt
Parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes

§ 24 Parlamentarischer Kontrollausschuss

§ 25 Zusammensetzung und Pflichten des Ausschusses

§ 26 Aufgaben des Ausschusses

§ 27 Eingaben

6. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 28 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz

§ 29 Inkrafttreten".

2. In § 1 Absatz 2 wird die Textstelle "(Bundesgesetzblatt I Seiten 2954, 2970), zuletzt geändert am 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602, 1607)" ersetzt durch die Textstelle: "(BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097, 2128)."

3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl "2" durch die Zahl "1" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

4.1.1.1 In Nummer 1 werden die Wörter "von Mitgliedern der verfassungsmäßigen Organe des Bundes oder eines Landes" durch die Wörter "der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder" ersetzt.

4.1.1.2 In Nummer 4 werden die Wörter "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter "in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt und die Textstelle " (§ 3 Absatz 1 BVerfSchG)" gestrichen.

4.1.2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Darüber hinaus unterrichtet das Landesamt für Verfassungsschutz mindestens einmal jährlich die Öffentlichkeit über Gefahren für die Schutzgüter des § 1."Darüber hinaus informiert das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz."

4.1.3 Es wird folgender Satz angefügt:

"Hierzu veröffentlicht es unter anderem mindestens einmal jährlich einen zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen."

4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4.2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

4.2.1.1 In Nummer 1 wird das Wort "Überprüfung" durch das Wort "Sicherheitsüberprüfung" ersetzt und das Wort "dienstlich" gestrichen.

4.2.1.2 In Nummer 2 wird das Wort "Überprüfung" durch das Wort "Sicherheitsüberprüfung" und das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

4.2.1.3 In Nummer 3 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" und die Textstelle " (§ 3 Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG) und" durch ein Komma ersetzt.

4.2.1.4 Nummer 4 wird durch folgende neue Nummern 4 und 5 ersetzt:

altneu
4. bei der Betreuung nicht-öffentlicher Stellen und Einrichtungen, bei denen auf Grund von öffentlichen Verschlusssachenaufträgen Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt worden sind."4. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen und

5. bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land."

4.2.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummern 1 und 2 sind im Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz (HmbSÜGG) vom 25. Mai 1995 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 2. April 2013 (HmbGVBl. S. 121, 124) geregelt."Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummern 1, 2 und 4, soweit sie Sicherheitsüberprüfungen zum Gegenstand hat, sind im Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz (HmbSÜGG) vom 25. Mai 1995 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99, 110), geregelt."

4.2.3 Satz 3

Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung an Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Hamburger Hafens sind im Hafensicherheitsgesetz vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424), zuletzt geändert am 22. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 440), geregelt.

wird gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5.1.1 In Satz 1 wird in den Nummern 1 bis 3 jeweils das Wort "motivierten" durch die Textstelle "bestimmten," ersetzt.

5.1.2 In Satz 2 wird die Textstelle " (§ 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2 BVerfSchG)" gestrichen.

5.1.3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verhaltensweisen gemäß Satz 1 von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, wenn sie gegen Schutzgüter dieses Gesetzes mit Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder diese sonst angreifen und bekämpfen."Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen."

5.2 In Absatz 2 wird das Wort "diese" durch das Wort "dieses" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen erheben und weiter verarbeiten. Es darf personenbezogene Daten auch für die Vorgangsverwaltung nutzen und verarbeiten. Ist zum Zwecke der Datenerhebung die Übermittlung von personenbezogenen Daten unerlässlich, ist sie auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden."(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten auch für die Vorgangsverwaltung verarbeiten. Ist zum Zwecke der Datenerhebung die Offenlegung von personenbezogenen Daten unerlässlich, ist sie auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden."

6.2 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

altneu
(1a) Die Erhebung von personenbezogenen Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern oder zeugnisverweigerungsberechtigten Personen gemäß §§ 53, 53a Strafprozessordnung zuzuordnen sind (Vertrauensbereiche), ist unzulässig. Werden personenbezogene Daten aus diesen Vertrauensbereichen durch Maßnahmen unvermeidbar erfasst, so dürfen die Daten nicht weiter verarbeitet werden; sie sind unter Aufsicht eines Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt zu löschen oder zu vernichten. Die Tatsache der Erhebung und die Löschung oder Vernichtung der Daten aus diesen Vertrauensbereichen ist zu dokumentieren. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder sein Stellvertreter, ob die Daten weiter verarbeitet werden dürfen. Eine Weiterverarbeitung darf erst nach einer Berichterstattung an den Kontrollausschuss gemäß § 26 erfolgen, sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt. Soweit die Daten für eine Mitteilung an den Betroffenen oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme von Bedeutung sein können, sind sie zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur zu den in Satz 6 genannten Zwecken verwendet werden. Im Fall der Mitteilung an den Betroffenen sind die Daten erst zu löschen, wenn der Betroffene nach Ablauf eines Monats nach seiner Benachrichtigung keine Klage erhebt; auf diese Frist ist in der Mitteilung hinzuweisen. Im Fall einer gerichtlichen Überprüfung sind die Daten nach deren Abschluss zu löschen. Die Löschung von Daten ist zu protokollieren. Anderweitige Rechtsvorschriften über die Bearbeitung von personenbezogenen Daten aus den Vertrauensbereichen bleiben unberührt."(1a) Die Erhebung von personenbezogenen Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, oder von Informationen bei einer in §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung (StPO) genannten Person, die nicht zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten dieser Person erhoben werden und über die diese Person das Zeugnis verweigern darf (Vertrauensbereiche), ist unzulässig. Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie ausschließlich Erkenntnisse aus Vertrauensbereichen gewonnen werden würden. Werden personenbezogene Daten aus Vertrauensbereichen erlangt, so dürfen die Daten nicht weiter verarbeitet werden; sie sind unter Aufsicht einer bediensteten Person mit der Befähigung zum Richteramt unverzüglich zu löschen. Die Tatsache der Erlangung und der Löschung ist zu dokumentieren. In Zweifelsfällen entscheidet die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen. Ist das gemäß dieser Entscheidung nicht der Fall, darf eine weitere Verarbeitung erst nach einer Berichterstattung an den Kontrollausschuss gemäß § 26 erfolgen, sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt. Die Dokumentation nach Satz 4 darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist in Fällen, in denen eine Mitteilung der Maßnahme erfolgt, sechs Monate nach der Mitteilung zu löschen, es sei denn, es wird Klage erhoben, dann erfolgt die Löschung nach dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens; in der Mitteilung ist auf diese Löschfrist hinzuweisen. Im Falle der endgültigen Nichtmitteilung der Maßnahme erfolgt die Löschung unverzüglich nach der Entscheidung über diese. Im Übrigen erfolgt die Löschung am Ende des Kalenderjahres, das der Protokollierung folgt, es sei denn, über die gesetzlich vorgesehene Mitteilung der Maßnahme ist noch nicht abschließend entschieden. Anderweitige Rechtsvorschriften über die Bearbeitung von personenbezogenen Daten aus den Vertrauensbereichen bleiben unberührt."

6.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

6.3.1 In Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

6.3.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten für Erhebungen bei sonstigen Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend."

6.4 In Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602)" durch die Textstelle "zuletzt geändert am 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066, 1076)" ersetzt.

6.5 Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, darf das Landesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066, 1076), bezeichneten Daten abzurufen."

6.6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

6.6.1 Die Textstelle "Anordnungen nach Absatz 4" wird durch die Textstelle "Anordnungen nach den Absätzen 4 und 4a" ersetzt.

6.6.2 In Nummer 1 wird hinter der Textstelle "Gefahren nach Absatz 4" die Textstelle "oder Absatz 4a" eingefügt.

6.6.3 In Nummer 2 Buchstabe a wird hinter der Textstelle "nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 1, 2 und 5" die Textstelle "sowie nach Absatz 4a" eingefügt.

7. § 7a wird wie folgt geändert:

7.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

7.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Anordnungen nach § 7 Absatz 4 werden vom Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder seinem Vertreter beantragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen."Anordnungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a werden von der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung beantragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen."

7.1.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort "bei" die Wörter "ihrer oder" und hinter den Wörtern "seiner Verhinderung" die Wörter "die Staatsrätin oder" eingefügt.

7.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Über Anordnungen nach § 7 Absatz 4 unterrichtet die zuständige Behörde die G 10-Kommission nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 2. April 2013 (HmbGVBl. S. 121, 128), in der jeweils geltenden Fassung, vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann sie den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert am 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576, 2580), ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach § 7 Absatz 4 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, welche die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach § 7 Absatz 4 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden."(2) Für Anordnungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a gilt § 1 Absätze 2 bis 4 und Absatz 5 Sätze 1 bis 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99, 123), entsprechend. Für die Verarbeitung der nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. 2001 I S. 1254, 2298, 2017 I S. 154), zuletzt geändert am 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3212), entsprechend anzuwenden."

7.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Kontrollausschuss gemäß § 24 über Anordnungen nach § 7 Absatz 4; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Die nach Satz 1 zuständige Behörde erstattet ferner dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach dem Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes und des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten."(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Kontrollausschuss gemäß § 24 über Anordnungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Die nach Satz 1 zuständige Behörde erstattet ferner dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach dem Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), zuletzt geändert am 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17, 29), jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 2 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes und des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten."

7.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden."(4) Anordnungen sind der verpflichteten Stelle insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und offengelegte Daten dürfen der betroffenen Person oder Dritten von der verpflichteten Stelle nicht mitgeteilt werden."

7.5 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf Grund einer Anordnung nach § 7 Absatz 3 oder 4 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen."Der verpflichteten Stelle ist es verboten, allein auf Grund einer Anordnung nach § 7 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen."

7.6 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Die in § 7 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich, vollständig, richtig und in dem Format zu erteilen, das durch die auf Grund von Absatz 8 Sätze 1 bis 3 erlassene Rechtsverordnung oder in den in Absatz 8 Sätze 4 und 5 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist."(6) Die in § 7 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich, vollständig, richtig und in dem Format zu erteilen, das durch die in Absatz 8 Satz 1 genannte Rechtsverordnung oder in den in Absatz 8 Sätze 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist."

7.7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Anordnungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 2 hat die zuständige Behörde dem Betroffenen mitzuteilen; eine Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung des Zwecks des Eingriffs nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Für Anordnungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummern 4 und 5 findet § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. Wurden personenbezogene Daten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dieser."(7) Für Mitteilungen an die von Anordnungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a betroffenen Personen findet § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. Wurden personenbezogene Daten einer anderen Stelle gegenüber offengelegt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dieser."

7.8 In Absatz 8 werden die Sätze 1 bis 4 durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Auskünfte nach § 7 Absätze 3 und 4 mit Ausnahme der Auskünfte nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, auch soweit andere Vorschriften hierauf verweisen, ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden
  1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
  2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
  3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
  4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
  5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Auskunftspflichtigen,
  6. Tatbestände und Bemessung einer auf Grund der Auskunftserteilung an Verpflichtete zu leistenden Aufwandsentschädigung und
  7. die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 8 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 266), zuletzt geändert am 14. Juni 2011 (HmbGVBl. S. 255).

Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

"Für die Erteilung von Auskünften nach § 7 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nummern 1, 2 und 5 gilt die Nachrichtendienste- Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), geändert am 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346, 3353), entsprechend."

7.9 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

altneu
(9) Für die Erteilung von Auskünften nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 hat der Verpflichtete Anspruch auf Entschädigung entsprechend § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182, 2189); die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absätze 1 und 4 JVEG finden entsprechend Anwendung."(9) Für die Erteilung von Auskünften nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 hat die verpflichtete Stelle Anspruch auf Entschädigung entsprechend § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222, 2224); die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absätze 1 und 4 JVEG finden entsprechend Anwendung."

8. § 7c wird wie folgt geändert:

8.1 In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

8.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

8.2.1 In Satz 1 werden die Wörter "der Leiter" durch die Wörter "die Leitung" und die Wörter "sein Vertreter" durch die Wörter "ihre Stellvertretung" ersetzt.

8.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle "Sätze 2 und 3" gestrichen.

8.3 In Absatz 4 werden die Wörter "zu übermitteln" durch das Wort "offenzulegen" ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

9.1 In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "für den Betroffenen bestimmte oder von ihm" durch die Wörter "für die betroffene Person bestimmte oder von ihr" ersetzt.

9.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

9.2.1 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1.verdeckt eingesetzte hauptamtliche Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz,"1. eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),"

9.2.2 In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Vertrauensleute" durch die Textstelle "Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute)" ersetzt.

9.2.3 Es wird folgender Satz angefügt:

"Der Einsatz der nachrichtendienstlichen Mittel ist zu dokumentieren."

9.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

9.3.1 In Satz 2 werden die Wörter "den Verdächtigen" durch die Wörter "die verdächtige Person" ersetzt.

9.3.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei unmittelbar bevorstehender Gefahr darf der Einsatz sich auch gegen Personen richten, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die Verdächtigen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass die Verdächtigen sich in ihrer Wohnung aufhalten."Bei unmittelbar bevorstehender Gefahr darf der Einsatz sich auch gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die verdächtige Person bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass die verdächtige Person sich in ihrer Wohnung aufhält."

9.3.3 Satz 4

In den Fällen des § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung, sind Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass bei den zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten die materiellen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

wird gestrichen.

9.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

9.4.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort "trifft" die Wörter "die Richterin oder" eingefügt.

9.4.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei Gefahr im Verzug kann der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter einen Einsatz nach Absatz 3 Satz 1 anordnen; die Tatsachen, die Gefahr im Verzug begründen, sind aktenkundig zu machen."Bei Gefahr im Verzug kann die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder bei ihrer Verhinderung ihre Stellvertretung einen Einsatz nach Absatz 3 Satz 1 anordnen; die Tatsachen, die Gefahr im Verzug begründen, sind aktenkundig zu machen."

9.5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

9.5.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Anordnung des Einsatzes besonderer technischer Mittel nach Absatz 3 Satz 1 wird unter der Aufsicht eines Beschäftigten des Landesamtes für Verfassungsschutz vollzogen, der die Befähigung zum Richteramt hat."Die Anordnung des Einsatzes besonderer technischer Mittel nach Absatz 3 Satz 1 wird unter der Aufsicht einer bediensteten Person des Landesamtes für Verfassungsschutz vollzogen, die die Befähigung zum Richteramt hat."

9.5.2 Die Sätze 4 bis 6

Aufzeichnungen über solche Äußerungen sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Äußerungen dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren.

werden gestrichen.

9.6 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

9.6.1 In Satz 2 wird die Textstelle " § 14 Absatz 2 Satz 2" durch die Textstelle " § 14 Absatz 1" ersetzt.

9.6.2 In Satz 3 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

9.7 Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes innerhalb von Wohnungen ist auch dann zulässig, wenn es ausschließlich zum Schutz der dort für den Verfassungsschutz tätigen Personen zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit unerlässlich ist und vom Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder bei seiner Verhinderung von seinem Vertreter angeordnet ist."Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes innerhalb von Wohnungen ist auch dann zulässig, wenn er ausschließlich zum Schutz der dort für den Verfassungsschutz tätigen Personen zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit unerlässlich ist und von der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder bei ihrer Verhinderung von ihrer Stellvertretung angeordnet ist."

9.8 In Absatz 8 Satz 2 wird die Textstelle "geändert am 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577, 1579)" durch die Textstelle "geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294, 1302)" ersetzt.

9.9 In Absatz 10 wird Satz 4

Für die Verarbeitung der Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

gestrichen.

9.10 Absatz 11 erhält folgende Fassung:

altneu
(11) Erhebungen nach den Absätzen 3 bis 8 und Eingriffe, die in Art und Schwere einer Beschränkung des Brief, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, bedürfen der Zustimmung des Präses, bei dessen Verhinderung des Staatsrates der zuständigen Behörde. Sie sind dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Lässt sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilen, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Kontrollausschuss gemäß § 24 einstimmig festgestellt hat, dass
  1. diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch nicht eingetreten ist,
  2. diese Voraussetzung mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird und
  3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.
"(11) Erhebungen nach den Absätzen 3 bis 8 und Eingriffe, die in Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, wozu insbesondere das verdeckte Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder sonstiger Signale unter Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen gehören, bedürfen der Zustimmung des Präses oder bei ihrer oder seiner Verhinderung der Staatsrätin oder des Staatsrates der zuständigen Behörde. § 7a Absatz 7 gilt entsprechend."

9.11 Es werden folgende Absätze 12 und 13 angefügt:

"(12) Zur Durchführung einer bereits oder zugleich angeordneten Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes darf das Landesamt für Verfassungsschutz mit technischen Mitteln auf informationstechnische Systeme zugreifen, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen und durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird. Auf dem informationstechnischen System gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während eines laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können. An dem informationstechnischen System dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind. Sie sind bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig zu machen. Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Bei jedem Einsatz sind zu protokollieren

  1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
  2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
  3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
  4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen sich nur gegen die verdächtige Person oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die verdächtige Person bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass die verdächtige Person ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt. §§ 2, 3, § 3a Sätze 1 bis 8, §§ 4, 9 bis 12 und §§ 19 bis 20 des Artikel 10-Gesetzes sowie § 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10 Gesetzes gelten entsprechend. Im Antrag und in der Anordnung ist das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, möglichst genau zu bezeichnen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(13) Werden Maßnahmen nach Absatz 12 Satz 1 oder 2 durchgeführt, darf diese Tatsache von Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden. Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 2 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes, darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Satz 1 oder 2 eine Mitteilung macht."

10. Hinter § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensleute

(1) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Einsatz ist eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn sie

  1. nicht in Individualrechte eingreift,
  2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist und
  3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.

Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einsatz oder außerhalb des Einsatzes rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der etwaige Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen von Satz 4 entscheidet die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung.

(2) Als Vertrauensleute nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die

  1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
  2. von den Zuwendungen für die Tätigkeit dauerhaft abhängig sein würden, oder bei denen die Anwerbung unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu einer deutschen Behörde erfolgen würde, wenn dadurch erhebliche Zweifel an ihrer Nachrichtenehrlichkeit begründet wären,
  3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
  4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder
  5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.

Die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz kann eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter eines Totschlags (§§ 212 und 213 des Strafgesetzbuchs) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 2 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten. Absatz 1 gilt entsprechend für Vertrauensleute. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf aufgrund der Ablehnung der Aufnahme oder der Fortsetzung der Tätigkeit durch die betroffene Person keine für diese nachteiligen und in keinem Sachzusammenhang mit der Tätigkeit als Vertrauensperson stehenden Handlungen vornehmen."

11. § 9 wird wie folgt geändert:

11.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 9 Weitere Verarbeitung personenbezogener Daten"Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten und Dateisystemen".

11.2 Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten weiter verarbeiten, wenn
  1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person an Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 teilnimmt, und dies für die Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist,
  2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist,
  3. dies zur Schaffung oder Erhaltung nachrichtendienstlicher Zugänge über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist,
  4. eine Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 2 Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes oder bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Hafensicherheitsgesetz oder eine Beteiligung bei Überprüfungen nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424, 2429), und § 12b des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert am 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249), erfolgt.

Das Recht der Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 zur Vorgangsverwaltung bleibt unberührt.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken. Bei der Einzelfallbearbeitung, im Übrigen jeweils spätestens vier Jahre beginnend ab der ersten Speicherung, prüft das Landesamt für Verfassungsschutz, ob die Speicherung der personenbezogenen Daten weiterhin erforderlich ist.

(3) Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 Nummer 1 oder 3 dürfen länger als zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten Information nur mit Zustimmung des Präses der zuständigen Behörde oder der von ihm besonders ermächtigten Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz gespeichert bleiben.

"(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen einschließlich personenbezogener Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten und in amtseigenen Dateisystemen verarbeiten, wenn
  1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 vorliegen,
  2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist oder
  3. das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 4 Absatz 2 tätig wird.

Informationen, die nach Satz 1 verarbeitete Angaben belegen, dürfen auch verarbeitet werden, wenn sie personenbezogene Daten Dritter enthalten. Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig, es sei denn die Abfrage erfolgt ausnahmsweise im Vorwege einer beabsichtigten Verarbeitung in gemeinsamen Dateien nach § 6 BVerfSchG, es liegt Gefahr im Verzug vor oder es besteht eine konkrete Bedrohungslage für die abzufragende Person. Die unzulässige Abfrage hat ein Verwertungsverbot zur Folge. Falls die Voraussetzungen des Satzes 1 später eintreten, dürfen die Daten Dritter verarbeitet werden, wenn diese Daten neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften. Das Recht der Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 zur Vorgangsverwaltung bleibt unberührt.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken. Es prüft bei der Einzelfallbearbeitung sowie spätestens fünf Jahre nach der letzten relevanten Speicherung, ob personenbezogene Daten in Dateisystemen oder in Akten zu löschen sind.

(3) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Insoweit kommen die Regelungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Akten zur Anwendung. Der automatisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen."

12. § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 10 Verarbeitung von Daten Minderjähriger

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 9 Daten über Minderjährige in Sachakten und amtseigenen Dateien speichern und weiter verarbeiten. Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nicht in gemeinsamen Dateien (§ 6 BVerfSchG), Daten Minderjähriger vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht in amtseigenen Dateien gespeichert werden.

(2) Daten über Minderjährige in Dateien sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung zu überprüfen; spätestens nach fünf Jahren sind diese Daten zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 4 Absatz 1 angefallen sind.

" § 10 Verarbeitung von Daten Minderjähriger

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen über Minderjährige in Akten und amtseigenen Dateien im Einzelfall verarbeiten; das gilt

  1. für Minderjährige ab Vollendung des 12. und vor Vollendung des 14. Lebensjahres unter den Voraussetzungen des § 9, wenn die Informationen über Minderjährige für die Sammlung und Auswertung von Informationen über eine Bestrebung oder Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung sind, weil
    1. sie tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Bestrebung oder Tätigkeit begründen,
    2. sie für die Erforschung oder Bewertung der Bestrebung oder Tätigkeit in besonderem Maße erforderlich sind oder
    3. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die minderjährige Person eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat, oder
  2. für Minderjährige jedes Alters aus Gründen des Kindeswohls zum Zwecke der Offenlegung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen auch soweit die Voraussetzungen des § 9 nicht vorliegen.

Abgesehen von den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Verarbeitung von Informationen über Minderjährige vor Vollendung des 12. Lebensjahres unzulässig. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 dürfen keine Personenakten angelegt werden. Die Speicherungen und Offenlegungen sowie deren Begründungen sind zu dokumentieren.

(2) In Dateisystemen verarbeitete Daten über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind jährlich auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung zu überprüfen und spätestens nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angefallen sind. In Dateisystemen verarbeitete Daten über Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres sind jährlich auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung zu überprüfen und spätestens nach drei Jahren zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach § 4 Absatz 1 angefallen sind.

(3) Kommt es bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf ein bestimmtes Alter an, ist dieses aber unbekannt, so sind die dieses Alter betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes bereits dann anzuwenden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass es sich bei diesen Personen um Personen dieses Alters handelt."

13. § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 11 Berichtigung, Sperrung und Löschung

(1) Erweist sich eine Information nach ihrer Übermittlung als unrichtig oder unvollständig, hat die übermittelnde Stelle ihre Information unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt sein können. Die Berichtigung erfolgt dadurch, dass die unrichtigen Angaben, soweit sie in Akten enthalten sind, entfernt werden und, soweit sie in Dateien gespeichert sind, gelöscht werden. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Trennung von zu berichtigenden und richtigen Informationen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherung gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke oder bei Verdacht des Datenmissbrauchs genutzt werden.

(3) Im übrigen gilt für die Berichtigung, Sperrung und Löschung § 19 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.

" § 11 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung

(1) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wurden die unrichtigen Daten offengelegt, hat die offenlegende Stelle die Stelle, der gegenüber die Daten offengelegt wurden, über die Berichtigung zu informieren, wenn durch die Offenlegung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können.

(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig ist,
  2. die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt,
  3. ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
  4. seit der letzten relevanten gespeicherten Information über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 zehn Jahre vergangen sind, es sei denn, der Präses der zuständigen Behörde oder die oder der von ihr oder ihm besonders ermächtigte Bedienstete trifft hierzu ausnahmsweise eine die Löschung aufschiebende Entscheidung; diese Entscheidung ist zu begründen und aktenkundig zu machen.

Bei schriftlichen und elektronischen Akten erfolgt die Löschung erst, wenn die gesamte Akte zu löschen ist. § 7 Absatz 1a bleibt unberührt. Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Die Vorschriften des Hamburgischen Archivgesetzes vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf Antrag oder von Amts wegen einzuschränken, wenn

  1. die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt,
  2. das Landesamt für Verfassungsschutz die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder
  3. eine Löschung in sonstiger Weise die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde.

Wurde die Verarbeitung eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses des Bundes oder eines Landes verarbeitet werden. Sofern eine zustellfähige Anschrift vorliegt, wird eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Satz 1 Nummer 1 erwirkt hat, vom Landesamt für Verfassungsschutz über die Aufhebung der Einschränkung unterrichtet.

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherung gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke oder bei Verdacht des Datenmissbrauchs genutzt werden."

14. Die Überschrift des 3. Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
Datenübermittlung"Offenlegung von Daten".

15. § 12 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 12 Übermittlung nicht personenbezogener Daten

Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung erlangten Daten, die nicht personenbezogen sind, an andere Behörden und Stellen, insbesondere an die Polizei und die Staatsanwaltschaft, übermitteln, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der Empfänger erforderlich sein können.

" § 12 Offenlegung nicht personenbezogener Daten

Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung erlangten Daten, die nicht personenbezogen sind, gegenüber anderen Behörden und Stellen, insbesondere gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, offenlegen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich sein können."

16. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Übermittlung personenbezogener Daten an inländische Nachrichtendienste

(1) Gemäß § 5 Absatz 1 BVerfSchG übermittelt das Landesamt für Verfassungsschutz dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Verfassungsschutzbehörden der Länder alle personenbezogenen Daten, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist.

(2) Gemäß § 21 Absatz 2 BVerfSchG übermittelt das Landesamt für Verfassungsschutz dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst Informationen einschließlich personenbezogener Daten.

" § 13 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG legt das Landesamt für Verfassungsschutz dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Verfassungsschutzbehörden der Länder unverzüglich die für ihre Aufgaben relevanten Informationen, einschließlich der Erkenntnisse ihrer Auswertungen, offen."

17. § 14 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 14 Übermittlung personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen und Strafverfolgungsbehörden

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 zwingend erforderlich ist oder der Empfänger eine Sicherheitsüberprüfung durchführt tätig wird. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Hierauf ist er hinzuweisen.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf über Absatz 1 hinaus Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften und die Polizei übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine in den §§ 74a und 120 Gerichtsverfassungsgesetz, § 100a Absatz 2 Nummern 6, 7, 9 und 11 der Strafprozessordnung und §§ 130, 131 Strafgesetzbuch genannte Straftat plant, begeht oder begangen hat sowie sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Nummer 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind. Personenbezogene Daten, die das Landesamt für Verfassungsschutz selbst mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 8 erhoben hat, dürfen nur dann an die Staatsanwaltschaft oder an die Polizei übermittelt werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für deren Erhebung mit entsprechenden Befugnissen zur verdeckten Datenerhebung nach der Strafprozessordnung § 10 Absatz 3 Satz 3 oder nach den §§ 20 bis 29 und 50 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 485) vorgelegen hätten.

" § 14 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen und Strafverfolgungsbehörden

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 8 Absatz 2 erhoben worden sind, gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Polizei offenlegen, soweit dies erforderlich ist zur

  1. Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung (§ 7 Absatz 2),
  2. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
  3. Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
  4. Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,

wenn die Empfängerin oder der Empfänger diese Daten in den Fällen der Nummern 2 bis 4 neu auch zu dem Zweck, zu dem ihr oder ihm die Daten offengelegt werden, mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erheben dürfte.

(2) Im Übrigen darf das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen offenlegen, wenn dieses zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn die Empfängerin oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, für sonstige erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden Gefährdung oder Beeinträchtigung der Rechte Einzelner oder für sonstige Aufgaben, die in ihrer Intensität der Gefährdung den genannten Aufgaben entsprechen, benötigt. Sofern die Voraussetzungen der §§ 9 und 10 nicht vorliegen, dürfen die zur Offenlegung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten nur zum Zwecke der Offenlegung in Akten und amtseigenen Dateisystemen verarbeitet werden. Die Empfängerin oder der Empfänger darf die offengelegten Daten, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr oder ihm offengelegt wurden. Die Offenlegung von nach § 10 Absatz 1 verarbeiteten Daten bedarf der Zustimmung der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz legt gegenüber den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien Informationen einschließlich personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG offen."

18. § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 15 Übermittlung personenbezogener Daten an Stationierungsstreitkräfte

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (Bundesgesetzblatt II 1951 Seiten 1183, 1218) übermitteln. Die Entscheidung für eine Übermittlung treffen der Präses der zuständigen Behörde oder die von ihm besonders ermächtigten Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zur Verarbeitung für den Zweck erhält, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

" § 15 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stationierungsstreitkräften

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten gegenüber Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183), zuletzt geändert am 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S. 2594), offenlegen. Die Entscheidung für eine Offenlegung treffen der Präses der zuständigen Behörde oder die von ihr oder ihm besonders ermächtigten Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz. Die Empfängerin oder der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er die offengelegten Daten nur zur Verarbeitung für den Zweck erhält, zu dem sie ihr oder ihm übermittelt wurden."

19. § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 16 Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Entscheidung für eine Übermittlung treffen der Präses der zuständigen Behörde oder die von ihm besonders ermächtigten Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen oder wenn dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zur Verarbeitung für den Zweck erhält, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

" § 16 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen öffentlichen Stellen

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz gegenüber ausländischen öffentlichen Stellen sowie gegenüber über- oder zwischenstaatlichen Stellen offenlegen, wenn die Offenlegung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich ist. Die Entscheidung für eine Offenlegung treffen der Präses der zuständigen Behörde oder die von ihr oder ihm besonders ermächtigten Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz. Die Offenlegung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen oder wenn dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im betreffenden Staat. Die Offenlegung ist aktenkundig zu machen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er die offengelegten Daten nur zur Verarbeitung für den Zweck erhält, zu dem sie ihr oder ihm offengelegt wurden und das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten."

20. § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 17 Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht übermitteln, es sei denn, dass die Übermittlung zum Schutz

  1. der sicherheitsempfindlichen Stellen der in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen,
  2. der Verschlusssachen der in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Stellen und Einrichtungen,
  3. der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes

vor den in § 4 Absatz 1 bezeichneten Bestrebungen, Tätigkeiten und Gefahren erforderlich ist und hinreichende Tatsachen für eine Beeinträchtigung vorliegen. Zulässig ist auch die Mitteilung, dass zu der betroffenen Person keine Erkenntnisse vorliegen. Die Entscheidung für eine Übermittlung treffen der Präses der zuständigen Behörde, bei dessen Verhinderung der Staatsrat oder die besonders ermächtigten Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz. Das gilt nicht bei Erhebungen nach § 7 Absatz 1 Sätze 2 und 3.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt über die Übermittlung nach Absatz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck und die Veranlassung der Übermittlung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.

(3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Hierauf ist er hinzuweisen. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist dem Betroffenen durch das Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn diese Voraussetzung auch fünf Jahre nach der erfolgten Übermittlung noch nicht eingetreten ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in absehbarer Zukunft nicht eintreten wird.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf eine Bewertung über personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit die Übermittlung für Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung mit Einwilligung der Betroffenen erfolgt und im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang der Betroffenen zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung, mit Rücksicht auf ein berechtigtes Interesse des Empfängers und wegen der Art oder des Umfangs der Erkenntnisse über den Betroffenen angemessen ist. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat den Betroffenen die Gründe für eine negative Bewertung mitzuteilen. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

" § 17 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten gegenüber Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht offenlegen, es sei denn, dass die Offenlegung zum Schutz

  1. der sicherheitsempfindlichen Stellen der in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen,
  2. der Verschlusssachen der in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 genannten in der Geheimschutzbetreuung befindlichen nichtöffentlichen Stellen,
  3. der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
  4. von Personen, die sich in einem Deradikalisierungs- oder Extremismuspräventionsprogramm befinden oder deren Aufnahme in ein solches Programm angestrebt wird, oder
  5. von schutzbedürftigen Personen, insbesondere Minderjährigen, im Zusammenhang mit ihrer Beeinflussungsbarkeit in gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen

vor den in § 4 Absatz 1 bezeichneten Bestrebungen, Tätigkeiten und Gefahren erforderlich ist und hinreichende Tatsachen für eine Beeinträchtigung vorliegen. Zulässig ist auch die Mitteilung, dass zu der betroffenen Person keine Erkenntnisse vorliegen. Die Entscheidung für eine Offenlegung treffen der Präses der zuständigen Behörde oder die von ihr oder ihm besonders ermächtigten Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz. Die nichtöffentlichen Stellen, an die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 4 offengelegt werden dürfen, werden durch ein von der zuständigen Behörde erstelltes Verzeichnis festgelegt. In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 ist die Person, deren personenbezogene Daten offengelegt werden sollen, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Offenlegung zu benachrichtigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt über die Offenlegungen nach Absatz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck und die Veranlassung der Offenlegung, die Aktenfundstelle und die Empfängerin oder der Empfänger hervorgehen. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.

(3) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die ihr oder ihm gegenüber offengelegten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr oder ihm offengelegt wurden. Hierauf ist sie oder er hinzuweisen. Die Offenlegung der personenbezogenen Daten ist der betroffenen Person durch das Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn diese Voraussetzung auch fünf Jahre nach der erfolgten Offenlegung noch nicht eingetreten ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in absehbarer Zukunft nicht eintreten wird.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf eine Bewertung über personenbezogene Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs offenlegen, soweit die Offenlegung für Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgt und im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang der betroffenen Person zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung, mit Rücksicht auf ein berechtigtes Interesse der Empfängerin oder des Empfängers und wegen der Art oder des Umfangs der Erkenntnisse über die betroffene Person angemessen ist. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat der betroffenen Person die Gründe für eine negative Bewertung mitzuteilen. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend."

21. § 18 erhält folgende Fassung:

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§ 18 Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit

Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit einschließlich der Medien über Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn sie zu einer sachgerechten Information zwingend erforderlich ist. Stehen schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegen, kommt eine Übermittlung der personenbezogenen Daten des Betroffenen nur dann in Betracht, wenn die Interessen der Allgemeinheit deutlich überwiegen.

" § 18 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber der Öffentlichkeit

Bei der Information der Öffentlichkeit nach § 4 Absatz 1 Sätze 4 und 5 dürfen auch personenbezogene Daten bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen zwingend erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen."

22. § 19 erhält folgende Fassung:

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§ 19 Übermittlung personenbezogener Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz

(1) Die hamburgischen Behörden und die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind befugt, die Daten zu übermitteln, um die das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 7 Absatz 2 ersucht hat, soweit sie diesen Stellen bereits vorliegen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln dem Landesamt für Verfassungsschutz alle ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vorliegenden Informationen über gewalttätige Bestrebungen und Tätigkeiten oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 und über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3.

(3) Die Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg übermittelt gemäß § 18 Absatz 1a BVerfSchG von sich aus dem Landesamt für Verfassungsschutz die ihr bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen durch das Landesamt für Verfassungsschutz unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Belange der Person, deren Daten übermittelt werden sollen oder überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Vor einer Übermittlung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen. Für diese Übermittlungen des Landesamtes für Verfassungsschutz gilt § 7a Absatz 3 entsprechend.

(4) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln auch andere im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordene Informationen über Bestrebungen nach § 4 Absatz 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund eines Eingriffs in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Die Übermittlung personenbezogener Informationen, die auf Grund anderer strafprozessualer Zwangsmaßnahmen oder verdeckter Datenerhebungen nach § 10 Absatz 3 Satz 3 oder nach den §§ 20 bis 29 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für gewalttätige Bestrebungen oder sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten bestehen; die Übermittlung ist auch zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine in §§ 74a und 120 Gerichtsverfassungsgesetz und §§ 130, 131 Strafgesetzbuch genannte Straftat bestehen oder eine sonstige Straftat, bei der aufgrund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Nummer 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet ist. Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund verdeckter Datenerhebung nach §§ 8a, 10a bis 10d des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei bekannt geworden sind, gilt Satz 2 entsprechend. Auf die nach Satz 2 übermittelten Informationen und die dazu gehörenden Unterlagen ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Informationen dürfen nur zur Erforschung gewalttätiger Bestrebungen oder sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten genutzt werden.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die übermittelten Informationen unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ist dies nicht der Fall, sind die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Unterlagen von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können, in diesem Fall unterliegen die personenbezogenen Daten einem Verwertungsverbot und sind entsprechend zu kennzeichnen.

(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Informationsübermittlung aktenkundig zu machen. Vorschriften in anderen Gesetzen über die Informationsübermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz und über ihre Dokumentation bleiben unberührt.

" § 19 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz

(1) Die hamburgischen Behörden und die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind befugt, gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz die Daten offenzulegen, um die es nach § 7 Absatz 2 ersucht hat, soweit sie diesen Stellen bereits vorliegen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen legen gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz alle ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 offen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Offenlegung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist. Im Zweifel haben die in Absatz 1 genannten Stellen das Landesamt für Verfassungsschutz zu kontaktieren, um das Vorliegen der Offenlegungsvoraussetzungen zu klären. Bei dieser Klärung soll die Offenlegung personenbezogener Daten möglichst vermieden werden.

(3) Die Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg legt gemäß § 18 Absatz 1a BVerfSchG von sich aus gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz die ihr bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 offen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Offenlegung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist. Die Offenlegung dieser personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen durch das Landesamt für Verfassungsschutz unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Belange der Person, deren Daten offengelegt werden sollen oder überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Vor einer Offenlegung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen. Für diese Offenlegungen des Landesamtes für Verfassungsschutz gilt § 7a Absatz 3 entsprechend.

(4) Die Offenlegung von personenbezogenen Daten gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz durch die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei setzt voraus, dass die Verarbeitung dieser Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz dem Schutz von Rechtsgütern eines solchen Gewichts dient, dass das Landesamt für Verfassungsschutz diese Daten neu mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erheben könnte. Insbesondere ist die Offenlegung personenbezogener Daten, die auf Grund strafprozessualer Zwangsmaßnahmen oder verdeckter Datenerhebungen zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für gewalttätige Bestrebungen oder sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten oder für eine in §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert am 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002, 1018), und §§ 130 und 131 des Strafgesetzbuchs genannte Straftat oder für eine sonstige Straftat, bei der auf Grund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet ist, bestehen. Die Offenlegung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a StPO oder einer entsprechenden Maßnahme zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Die Offenlegung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100b oder § 100c StPO oder einer entsprechenden Maßnahme zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 vorliegen. Auf die nach Satz 3 offengelegten Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Kennzeichnungen der sonstigen offengelegten Daten sind aufrechtzuerhalten.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die ihm gegenüber offengelegten Informationen unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ist dies nicht der Fall, sind die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Unterlagen von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können; in diesem Fall unterliegen die personenbezogenen Daten einem Verwertungsverbot und sind entsprechend zu kennzeichnen.

(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Offenlegung der Informationen aktenkundig zu machen. Vorschriften in anderen Gesetzen über die Offenlegung von Informationen gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz und über ihre Dokumentation bleiben unberührt."

23. § 20

§ 20 Registereinsicht durch das Landesamt für Verfassungsschutz

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf in von öffentlichen Stellen geführte Register und Datensammlungen einsehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen über

  1. Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), oder
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) oder
  3. Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), oder
  4. Bestrebungen und Tätigkeiten, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4).

(2) Eine Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn

  1. die Aufklärung auf andere Weise nicht möglich erscheint, insbesondere durch eine Übermittlung der Daten durch die registerführende Stelle der Zweck der Maßnahme gefährdet würde,
  2. die betroffenen Personen durch eine anderweitige Aufklärung unverhältnismäßig beeinträchtigt würden und
  3. eine besondere gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder ein Berufsgeheimnis ihr nicht entgegensteht.

(3) Die Anordnung für die Maßnahme treffen der Präses der zuständigen Behörde oder die von ihm besonders ermächtigten Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz.

(4) Die auf diese Weise gewonnenen Unterlagen dürfen nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwendet werden. Gespeicherte Daten sind zu löschen und Unterlagen zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

(5) Über die Tatsache der Einsichtnahme ist ein gesonderter Nachweis zu führen aus dem ihr Zweck, die in Anspruch genommenen Stellen sowie die Namen der Betroffenen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.

wird aufgehoben.

24. § 21 wird wie folgt geändert:

24.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Übermittlungsverbote und Einschränkungen"Offenlegungsverbote und -einschränkungen".

24.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Übermittlung von Informationen nach diesem Abschnitt unterbleibt, wenn
  1. eine Prüfung durch die übermittelnde Stelle ergibt, dass die Informationen zu vernichten sind oder einem Verwertungsverbot unterliegen oder für den Empfänger nicht mehr bedeutsam sind,
  2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
  3. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen.
"(1) Die Offenlegung von Informationen nach diesem Abschnitt unterbleibt, wenn
  1. eine Prüfung durch die offenlegende Stelle ergibt, dass die Informationen zu löschen sind oder einem Verwertungsverbot unterliegen oder für die Empfängerin oder den Empfänger nicht mehr bedeutsam sind,
  2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
  3. für die offenlegende Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Offenlegung überwiegen."

25. § 22 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 22 Übermittlung personenbezogener Daten Minderjähriger

(1) Personenbezogene Daten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat, im Übrigen, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach § 10 erfüllt sind.

(2) Personenbezogene Daten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.

" § 22 Offenlegung personenbezogener Daten Minderjähriger

(1) Personenbezogene Daten Minderjähriger, die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeichert sind, dürfen gegenüber öffentlichen Stellen und in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 und 5 gegenüber nichtöffentlichen Stellen offengelegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c zum Zeitpunkt der Offenlegung noch vorliegen und die Offenlegung gerade dieser Daten zur Erreichung des Offenlegungszwecks zwingend erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht gegenüber ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Stellen offengelegt werden."

26. Die Überschrift des 4. Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
Auskunftserteilung"Auskunftserteilung und Datenschutz".

27. § 23 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 23 Auskunftserteilung

(1) Den Betroffenen ist vom Landesamt für Verfassungsschutz auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über

  1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten,
  2. die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Speicherung,
  3. die Herkunft der Daten,
  4. die Stellen, denen die Daten im Rahmen regelmäßiger Übermittlungen übermittelt werden, und die an einem automatisierten Abrufverfahren teilnehmenden Stellen,

auch soweit diese Angaben nicht zu ihrer Person gespeichert sind, aber mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können. Die Betroffenen sollen die Art der personenbezogenen Daten, über die sie Auskunft verlangen, näher bezeichnen. Aus Akten ist den Betroffenen Auskunft zu erteilen, soweit sie Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zum Auskunftsinteresse der Betroffenen steht. Das Landesamt für Verfassungsschutz bestimmt die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Auskunft kann auch in der Form erteilt werden, dass den Betroffenen Akteneinsicht gewährt oder ein Ausdruck aus automatisierten Dateien überlassen wird. § 29 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. durch sie die Nachrichtenzugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
  2. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen,
  3. sie die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.

(3) Im Übrigen gilt für die Auskunft § 18 Absätze 2 und 4 bis 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.

" § 23 Auskunftserteilung

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz erteilt der betroffenen Person über zu deren Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 BVerfSchG auffindbar sind.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
  2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden zu befürchten ist,
  3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

Die Entscheidung trifft die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfängerinnen und Empfänger von Offenlegungen.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betroffene Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung hinzuweisen. Die betroffene Person ist zudem darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf ihr oder sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht der Präses oder bei ihrer oder seiner Verhinderung die Staatsrätin oder der Staatsrat der zuständigen Behörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die betroffene Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt."

28. Hinter § 23 werden die folgenden §§ 23a bis 23c eingefügt:

" § 23a Dateisystemanordnungen

"(1) Für jedes automatisierte Dateisystem beim Landesamt für Verfassungsschutz nach § 9 sind von der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung in einer Dateisystemanordnung festzulegen:

  1. Bezeichnung des Dateisystems,
  2. Zweck des Dateisystems,
  3. Voraussetzungen der Speicherung, Offenlegung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),
  4. Anlieferung oder Eingabe,
  5. Zugangsberechtigung,
  6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer und
  7. Protokollierung.

Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die Angaben nach Satz 1 für mehrere gleichartige Dateisysteme in einer Dateisystemanordnung zusammenfassen. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateisystemanordnung anzuhören. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Dateisystemanordnungen.

(2) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateisysteme zu überprüfen.

(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Landesamt für Verfassungsschutz eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.

§ 23b Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Jede Person kann sich an die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert beim Landesamt für Verfassungsschutz die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G10-Kommission nach § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die G10-Kommission ersucht die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. Sie oder er hat die Befugnis, die Öffentlichkeit im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit zu informieren, soweit dem nicht die in § 23 Absatz 2 genannten Gründe entgegenstehen.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und durch sie oder ihn besonders beauftragte Personen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Insoweit ist den in Satz 1 genannten Personen im Rahmen ihrer Kontrollkompetenz insbesondere

  1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen,
  2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Die Verpflichtungen aus den Sätzen 1 und 2 gelten nicht, soweit der Senat im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden könnte.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 4. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben von Verfassungsschutzbehörden nach § 4 dient.

§ 23c Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts

Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz findet § 2 Absätze 1 und 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung. §§ 3, 6, 8, 9 außerhalb des Einsatzes von nachrichtendienstlichen Mitteln, §§ 10, 11, § 19 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 2, §§ 23, 26 und 27 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie §§ 2, 5 bis 7, § 16 Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oder des Bundesbeauftragen die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit tritt, § 46, § 51 Absätze 1 bis 4, §§ 52, 54, 62, 64 und 83 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

29. § 26 wird wie folgt geändert:

29.1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Der Senat hat dem Ausschuss insbesondere über
  1. Gefahren für die Schutzgüter des § 1,
  2. die Dienstvorschrift über nachrichtendienstliche Mittel nach § 8 Absatz 2 Satz 2 sowie ihre Änderungen,
  3. die Maßnahmen nach § 8 Absatz 11,
  4. die Weiterspeicherung nach § 9 Absatz 3,
  5. die tatsächliche Arbeitsaufnahme mit einem automatisierten Verfahren, für das eine Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vorgeschrieben ist, und seine wesentlichen inhaltlichen Änderungen,
  6. die Übermittlung personenbezogener Daten an Stationierungsstreitkräfte nach § 15,
  7. die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen nach § 16,
  8. die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nach § 17,
  9. Anfragen bei ausländischen öffentlichen Stellen nach § 12 Absatz 5 Satz 4 HmbSÜGG mitzuteilen und jährlich über die Prüfungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2

zu berichten.

"(5) Der Senat hat dem Ausschuss insbesondere über
  1. Gefahren für die Schutzgüter des § 1,
  2. die Dienstvorschrift über nachrichtendienstliche Mittel nach § 8 Absatz 2 Satz 2 sowie ihre Änderungen,
  3. die Maßnahmen nach § 8 Absatz 11,
  4. die Maßnahmen nach § 8 Absatz 12 Satz 2 sowie die hierbei eingesetzten Mittel, Ergebnisse und Wirkungen,
  5. die Nichtlöschung personenbezogener Daten gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4,
  6. die tatsächliche Arbeitsaufnahme mit einem automatisierten Verfahren, für das eine Dateisystemanordnung nach § 23a vorgeschrieben ist, und seine wesentlichen inhaltlichen Änderungen,
  7. die Übermittlung personenbezogener Daten an Stationierungsstreitkräfte nach § 15,
  8. die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen nach § 16,
  9. die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nach § 17 sowie über die Änderungen des Verzeichnisses nach § 17 Absatz 1 Satz 4,
  10. die Anfragen bei ausländischen öffentlichen Stellen nach § 12 Absatz 7 Satz 4 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes,
  11. die Anzahl der Personenspeicherungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BVerfSchG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 BVerfSchG in der gemeinsamen Datei nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG,
  12. die Speicherungen und Offenlegungen von Informationen über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres,
  13. die Offenlegungen nach § 14 Absatz 2 Satz 2,
  14. die Auskunftsversagungen nach § 23 Absatz 4 Satz 5

zu berichten. Der Bericht gemäß Satz 1 Nummern 4 und 11 erfolgt jährlich."

29.2 In Absatz 6 werden hinter den Wörtern "Der Ausschuss kann" die Wörter "der oder" eingefügt.

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes

Das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 2. April 2013 (HmbGVBl. S. 121, 124), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

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Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

§ 2 Betroffener Personenkreis

§ 3 Zuständigkeit

§ 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte

§ 4 Verschlußsachen

§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

§ 6 Rechte der Betroffenen oder des Betroffenen und der einzubeziehenden Personen

Zweiter Abschnitt
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung

§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)

§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)

§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)

§ 11 Datenerhebung

§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

Dritter Abschnitt
Verfahren

§ 13 Sicherheitserklärung

§ 14 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung

§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich

§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung

§ 17 Wiederholungsüberprüfung

Vierter Abschnitt
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

§ 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

§ 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen

§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 21 Übermittlung und Zweckbindung

§ 22 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten

§ 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten, Akteneinsicht und Widerspruchsrecht

Fünfter Abschnitt
Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen
für nicht-öffentliche Stellen

§ 24 Anwendungsbereich

§ 25 Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle

§ 26 Sicherheitserklärung

§ 27 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

§ 28 Wiederholungsüberprüfung

§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

§ 30 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle

§ 31 Datenverarbeitung in automatisierten Dateien

Sechster Abschnitt
Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz und auf Antrag ausländischer Dienststellen sowie Schlussvorschriften

§ 32 Reisebeschränkungen

§ 33 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

§ 34 Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz

§ 35 Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen

§ 36 Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes und Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes

Anlage (zu § 34 Absatz 2 Satz 2)

"Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

§ 1a Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen

§ 2 Betroffener Personenkreis

§ 3 Zuständigkeit

§ 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte

§ 4 Verschlusssachen

§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

§ 6 Rechte der betroffenen und der mitbetroffenen Personen

§ 6a Obliegenheiten der betroffenen und mitbetroffenen Personen

Zweiter Abschnitt
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung

§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)

§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)

§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)

§ 11 Datenverarbeitung

§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

Dritter Abschnitt
Verfahren

§ 13 Sicherheitserklärung

§ 13a Durchgängige Anzeigepflicht

§ 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich

§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

§ 17 Wiederholungsüberprüfung

Vierter Abschnitt
Akten über die Sicherheitsüberprüfung;
Datenverarbeitung

§ 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

§ 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen

§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen

§ 21 Offenlegung der Daten und Zweckbindung

§ 22 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

Fünfter Abschnitt
Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nichtöffentliche Stellen

§ 24 Anwendungsbereich

§ 25 Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle

§ 26 Sicherheitserklärung

§ 27 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

§ 28 Wiederholungsüberprüfung und Aktualisierung der Angaben

§ 29 Offenlegung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

§ 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle

§ 31 Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen

Sechster Abschnitt
Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz und auf Antrag ausländischer Dienststellen sowie Schlussvorschriften

§ 32 Reisebeschränkungen

§ 33 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

§ 34 Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz

§ 35 Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen

§ 36 Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, Bundesdatenschutzgesetzes und Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes

§ 36a Unabhängige Datenschutzkontrolle

Anlage (zu § 34 Absatz 2 Satz 2)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle "eingestuften Geheimnissen (Verschlusssachen)" durch das Wort "Verschlusssachen" ersetzt.

2.1.2 Satz 2

Zweck dieses Gesetzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige oder sicherheitsempfindliche Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor dem Zugang von Personen zu schützen, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt und potenzielle Saboteure (Innentäterinnen bzw. Innentäter) von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten, um den Schutz der lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen sicherzustellen.

wird gestrichen.

2.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. sicherheitsempfindliche Tätigkeiten vor Sicherheitsrisiken zu schützen, insbesondere
    1. vor dem Zugang von Personen, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (personeller Geheimschutz),
    2. potenzielle Saboteurinnen und Saboteure (Innentäterinnen bzw. Innentäter) von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten, um den Schutz der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (vorbeugender personeller Sabotageschutz) sicherzustellen und
  2. in Grundzügen die materiellen Voraussetzungen zu normieren, sodass Unbefugte keine Kenntnis von Verschlusssachen erhalten (materieller Geheimschutz)."

2.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

2.3.0 In Nummer 3 wird die Textstelle "2. April 2013 (HmbGVBl. S. 121)" durch die Textstelle "24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99)" ersetzt.

2.3.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle in einer durch Rechtsverordnung des Senats gemäß § 33 bestimmten lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtung tätig ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz). Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
  1. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
  2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.
"5. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle in einer durch Rechtsverordnung des Senats gemäß § 33 bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtung tätig ist oder werden soll oder".

2.3.2 Es wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. eine in dem Zweiten Abschnitt der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2295), zuletzt geändert am 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1023, 1860), in der jeweils geltenden Fassung geregelte Tätigkeit bei einer öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg ausübt, sofern für diese Überprüfung keine Zuständigkeit einer Bundesbehörde besteht."

3. Hinter § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen

(1) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
  2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

(2) Verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund

  1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder
  2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann.

(3) Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für ein in Absatz 1 oder 2 genanntes Schutzgut ausgeht. Die sicherheitsempfindliche Stelle wird von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde bestimmt. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung setzt die Bestimmung der sicherheitsempfindlichen Stelle voraus."

4. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2 Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffene oder Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der Betroffenen oder des Betroffenen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die Betroffene oder den Betroffenen bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und die Unterlagen verfügbar sind.

(2) Die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder mit dem die Betroffene oder der Betroffene in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den § 8, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und § 10 einbezogen werden (einbezogene Personen; einzubeziehende Personen).Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Im Falle der Einbeziehung ist die Zustimmung der einzubeziehenden Personen erforderlich. Geht die Betroffene oder der Betroffene die Ehe oder die eheähnliche Gemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, so ist die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung der einzubeziehenden Personen in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen. Geht die Betroffene oder der Betroffene die Ehe während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie oder er die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft in dem entsprechenden Zeitraum, so ist die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung der einzubeziehenden Personen in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen.

(3) Wird die Zustimmung von der Betroffenen oder dem Betroffenen oder von einer in die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung (§ 17) einzubeziehenden Person nicht erteilt, so ist die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung undurchführbar. Die Betroffene oder der Betroffene darf in diesem Fall nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, für die eine Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung dieser Art gesetzlich vorgesehen ist, betraut sein oder betraut werden. § 20 Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft,
  2. die Präsidentin oder den Präsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts,
  3. die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister, die Senatorinnen oder Senatoren und Staatsrätinnen oder Staatsräte der Senatsämter und Fachbehörden,
  4. die Bezirksamtsleiterinnen oder die Bezirksamtsleiter der Bezirksämter,
  5. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
  6. die Mitglieder des Rechnungshofes, soweit sie Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen,
  7. die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,
  8. Präsidentinnen, Präsidenten, Rektorinnen oder Rektoren von staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
  9. die Oberfinanzpräsidentin oder den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion,
  10. die Intendantin oder den Intendanten des Norddeutschen Rundfunks.

Soweit sich diese Personen einer Sicherheitsüberprüfung freiwillig unterziehen, findet dieses Gesetz sinngemäß Anwendung.

" § 2 Betroffener Personenkreis

(1) Betroffene Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder deren Sicherheitsüberprüfungen abgeschlossen sind. Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde und die Unterlagen verfügbar sind.

(2) In Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 sowie § 10 soll die Partnerin oder der Partner einbezogen werden. Partnerin oder Partner im Sinne dieses Gesetzes sind die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte, die volljährige Lebenspartnerin oder der volljährige Lebenspartner, die volljährige Gefährtin oder der volljährige Gefährte, mit der die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte). In Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b soll die Person nach Satz 1 nicht einbezogen werden. Über Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 3 entscheidet die zuständige Stelle. Zur Einbeziehung ist die schriftliche Zustimmung der Partnerin oder des Partners erforderlich. Vor der Zustimmung ist die Partnerin oder der Partner darauf hinzuweisen, dass mit dieser Zustimmung die Daten der Partnerin oder des Partners nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097, 2128), verarbeitet werden, womit eine Offenlegung dieser Daten gegenüber anderen Verfassungsschutzbehörden verbunden ist. Mit der Einbeziehung wird die Partnerin oder der Partner zur mitbetroffenen Person.

(3) Wird die Zustimmung von der betroffenen Person oder von einer in die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung (§ 17) einzubeziehenden Partnerin oder einem in die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung einzubeziehenden Partner nicht erteilt, so ist die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung undurchführbar.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Mitglieder der Bürgerschaft,
  2. die Präsidentin oder den Präsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts,
  3. die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister, die Senatorinnen oder Senatoren und Staatsrätinnen oder Staatsräte,
  4. die Bezirksamtsleiterinnen oder die Bezirksamtsleiter,
  5. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
  6. die Mitglieder des Rechnungshofes, soweit sie Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen,
  7. die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Diese Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes."

5. § 3 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

5.1.1 In Nummer 1 wird hinter dem Wort "befindet" die Textstelle "oder bei der sich der sicherheitsempfindliche öffentliche Bereich nach § 34 Absatz 1 befindet" eingefügt.

5.1.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. für sicherheitsempfindliche Stellen von lebens- und verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen die oberste Landesbehörde oder die Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde auf Antrag der jeweiligen Einrichtung die sicherheitsempfindlichen Stellen bestimmt,"3. für sicherheitsempfindliche Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen die Aufsichtsbehörde,"

5.1.3 In Nummer 4 wird die Textstelle "nicht-öffentliche" durch das Wort "nichtöffentliche" ersetzt.

5.2 In Absatz 2 wird die Textstelle "nach § 4 Absatz 2 HmbVerfSchG" gestrichen.

5.3 In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Gleiches gilt für Personen, die gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden sollen. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist sodann zuständige Stelle und mitwirkende Behörde zugleich. Handelt es sich bei der betroffenen Person um die Leitung, die stellvertretende Leitung oder Aufgaben der mitwirkenden Behörde ausführende Beschäftigte des Landesamtes für Verfassungsschutz, kann die Sicherheitsüberprüfung von einer anderen Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder eines Landes nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden."

6. § 3a wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 4 zuständigen Stellen sollen, wenn sie mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen arbeiten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten und eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen."Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 4 zuständigen Stellen bestellen, wenn sie mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen arbeiten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten und eine zur Vertretung berechtigte Person."

6.2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbeauftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten und eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen."Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Stellen bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbeauftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten und eine zur Vertretung berechtigte Person."

6.3 Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Die Art der Sicherheitsüberprüfung der Sabotageschutzbeauftragten richtet sich nach derjenigen für die Personen, die eine Tätigkeit an einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 im Zuständigkeitsbereich der oder des Sabotageschutzbeauftragten wahrnehmen sollen.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die mitwirkende Behörde über die Bestellung und Abberufung der oder des entsprechenden Beauftragten."

7. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft."(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft."

8. § 5 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Sicherheitsrisiken sind Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes verbieten, eine Betroffene oder einen Betroffenen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Bei der Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Entscheidungen der zuständigen Stelle über die Betrauung oder Nichtbetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, Anordnungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und Entscheidungen über die Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung nach § 17 Satz 2 dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen wurden."(1) Sicherheitsrisiken sind Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes verbieten, die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Bei der Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Entscheidungen der zuständigen Stelle über die Betrauung oder Nichtbetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, Anordnungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und Entscheidungen über die Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung nach § 17 Satz 2 dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen wurden.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
  1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Betroffenen oder des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen oder
  2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche ausländischer Nachrichtendienste oder extremistischer oder terroristischer Bestrebungen , insbesondere die Besorgnis der Erpreßbarkeit, begründen oder
  3. Zweifel am Bekenntnis der Betroffenen oder des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.

Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte bei den einbezogenen Personen vorliegen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:
  1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
  2. eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen
    1. ausländischer Nachrichtendienste,
    2. Vereinigungen im Sinne der §§ 129 und 129b des Strafgesetzbuchs oder
    3. extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes verfolgen,

    oder

  3. Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.

Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 bei den mitbetroffenen Personen vorliegen."

9. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Rechte der Betroffenen oder des Betroffenen und der einzubeziehenden Personen

(1) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist der Betroffenen oder dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Betroffene oder der Betroffene kann zur Anhörung mit einer Rechtsanwältin oder mit einem Rechtsanwalt erscheinen; auf dieses Recht ist sie oder er rechtzeitig hinzuweisen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen oder der Bewerber beim Landesamt für Verfassungsschutz. Die Äußerungen der Betroffenen oder des Betroffenen sind zur Sicherheitsakte und zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen.

(2) Liegen bei den einbezogenen Personen Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung der Betroffenen oder des Betroffenen zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.

" § 6 Rechte der betroffenen und der mitbetroffenen Personen

(1) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierzu kann die zuständige Stelle eine angemessene Frist setzen. Die betroffene Person kann zur Anhörung mit einer Rechtsanwältin oder mit einem Rechtsanwalt erscheinen; auf dieses Recht ist sie oder er rechtzeitig hinzuweisen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen oder der Bewerber beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie der Personen, die gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden sollen. Die Äußerungen der betroffenen Person sind zur Sicherheitsakte und zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen.

(2) Liegen bei der mitbetroffenen Person Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung der betroffenen Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierzu kann die zuständige Stelle eine angemessene Frist setzen. Absatz 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden."

10. Hinter § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Obliegenheiten der betroffenen und mitbetroffenen Personen

(1) Für die betroffene und mitbetroffene Person besteht die Obliegenheit, gegenüber der zuständigen Stelle die erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Erklärungen vollständig und wahrheitsgemäß beizubringen. Die zuständige Stelle kann eine angemessene Frist für die Beibringung setzen.

(2) Überschreitet die betroffene oder mitbetroffene Person die gesetzte Frist zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Erklärungen ohne sachlichen Grund, ist die laufende Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Darauf ist die betroffene oder mitbetroffene Person bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(3) Für das Verfahren bei der mitwirkenden Behörde gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."

11. § 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der Betroffenen oder des Betroffenen und der einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 12 Absatz 5 bleibt unberührt."(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 12 Absatz 7 bleibt unberührt. Als nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung gilt bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b (Ü 2-Sabotageschutz) auch die nachträgliche Einbeziehung der Partnerin oder des Partners."

12. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Textstelle "Absatz 2" durch die Textstelle "Absatz 3" ersetzt.

13. § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ist für Personen durchzuführen, die

  1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  3. Tätigkeiten
    1. in Bereichen oder an Stellen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder
    2. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 1 Absatz 2 Nummer 5
wahrnehmen sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsprüfung nach § 8 (Ü 1) für ausreichend hält.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn

  1. eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder
  2. eine Person nur kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll

und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.

" § 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ist für Personen durchzuführen, die

  1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  3. Tätigkeiten
    1. in Bereichen oder an Stellen nach § 1 Absatz 3 Nummer 4 oder
    2. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 oder 6 wahrnehmen sollen oder
  4. beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei einer durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg tätig werden, jedoch keine Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen sollen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 1 Nummer 4 kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn

  1. eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder
  2. eine Person nur kurzzeitig, in Fällen von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der Regel höchstens vier Wochen, in Fällen von Absatz 1 Nummer 4 in der Regel höchstens einen Tag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird. In Fällen von Absatz 1 Nummer 4 ist zusätzlich erforderlich, dass die mit Zustimmung der nicht überprüften Person vorzunehmende Abfrage in den gemeinsamen Dateien nach § 6 BVerfSchG keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder eines Landes ergibt. Zum Zwecke dieser Abfrage hat die nicht überprüfte Person ihre Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses, Nationalpasses oder Passersatzpapieres nachzuweisen."

14. In § 10 Nummer 3 werden die Wörter "Verfassungsschutz Hamburg" durch das Wort "Hamburg" ersetzt.

15. § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 11 Datenerhebung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die Betroffene oder der Betroffene sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nichtöffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen; bei Angaben zum Zweck der Erhebung gegenüber Dritten sind die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen oder des Betroffenen zu beachten. Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 3 Absatz 3 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der Betroffenen oder des Betroffenen oder des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.

(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der Betroffenen oder beim Betroffenen oder bei den in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Personen. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen oder des Betroffenen oder der einzubeziehenden Personen entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.

(3) Stellt die zuständige Stelle aufgrund einer eigenen Bewertung der ihr vorliegenden Erkenntnisse ein Sicherheitsrisiko fest, dass der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht, ist die Einschaltung der mitwirkenden Behörde zur weiteren Durchführung der Sicherheitsüberprüfung entbehrlich. § 19 HmbVerfSchG bleibt unberührt.

" § 11 Datenverarbeitung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten verarbeiten. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nichtöffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Verarbeitung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Die schutzwürdigen Interessen sämtlicher beteiligter Personen sind zu beachten. Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 3 Absatz 3 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.

(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen oder der mitbetroffenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der mitbetroffenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden."

16. § 12 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 (Ü 1) trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:

  1. Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. Dazu können Anfragen an die nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 , zuletzt geändert am 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798, 1802), in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Verbunddateien über die in der Sicherheitserklärung genannten Personen und Objekte gestellt werden,
  2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und, sofern die oder der Betroffene nicht in den vergangenen drei Jahren ihre oder seine Hauptwohnung ununterbrochen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg hatte, Ersuchen um Datenübermittlung aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
  3. Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt über Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit den Verfahren stehen und, soweit es im Einzelfall sachdienlich erscheint, Anfragen an die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst.
  4. Anfragen an die für das Meldewesen zuständige Behörden der Wohnsitze der oder des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
  5. Auskunftsersuchen an das Ausländerzentralregister, soweit hierfür Anlass besteht,
  6. unter Berücksichtigung von Absatz 5 Satz 3 Anfragen an ausländische öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von längerer Dauer als sechs Monate in den vergangenen zehn Jahren, soweit hierfür Anlass besteht; die Anfragen unterbleiben, wenn ihr auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen oder der einzubeziehenden Personen entgegenstehen.

Wird eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit voraussichtlich nur kurzzeitig ausgeübt oder ist sie unaufschiebbar, reicht eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 1 aus und soweit die Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird. Hinsichtlich der Personen nach § 2 Absatz 2 trifft die mitwirkende Behörde die in Satz 1 Nummer 1 genannte Maßnahme. Die von der Registerbehörde zur Identitätsfeststellung übermittelten Datensätze von Personen mit ähnlichen Personalien übermittelt die mitwirkende Behörde zu diesem Zweck der zuständigen Stelle. Für die Löschung dieser Datensätze durch die zuständige Stelle gilt § 492 Absatz 4 a Sätze 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 (Ü 2) trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:

  1. Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze der Betroffenen oder des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
  2. Prüfung der Identität der Betroffenen oder des Betroffenen.

Hinsichtlich der nach § 2 Absatz 2 einbezogenen Personen trifft die mitwirkende Behörde die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 3) hat die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen nach Absatz 2 außer in den Fällen des § 10 Nummer 3 mindestens zwei der angegebenen Referenzpersonen zu befragen. Zusätzlich kann sie weitere geeignete Auskunftspersonen befragen, wenn Zweifel bestehen, ob die Angaben der Betroffenen oder des Betroffenen zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In den Fällen des § 10 Nummer 3 können diese Maßnahmen auch bei den einzubeziehenden Personen durchgeführt werden, sofern hierzu Anlass besteht. Die Befragungsberichte haben sich auf das für den Zweck der Sicherheitsüberprüfung erforderliche Maß zu beschränken. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist weiterhin ein Sicherheitsgespräch mit der oder dem Betroffenen und der einzubeziehenden Person zu führen.

(4) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der Betroffenen oder des Betroffenen oder der einbezogenen Person für den Staats sicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an,

  1. wenn die Betroffene oder der Betroffene oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder
  2. wenn Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen anderen ausländischen Nachrichtendienst vorliegen.

Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde. Das Landesamt für Verfassungsschutz kann als zuständige Stelle bei Bewerberinnen und Bewerbern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im eigenen Bereich in begründeten Einzelfällen auch dann Anfragen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik richten, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; die Gründe der Anfrage sind aktenkundig zu machen.

(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung der Betroffenen oder des Betroffenen oder der einbezogenen Personen nicht ausreicht oder ihr im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Vollzugsbehörden, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Von Staatsanwaltschaften oder Gerichten können staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Strafakten, auch über Steuerstrafverfahren, beigezogen werden. Die Gründe für Befragungen und Einzelmaßnahmen sind aktenkundig zu machen. Anfragen bei ausländischen öffentlichen Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und nur mit Zustimmung des Präses der zuständigen Behörde oder der von ihm besonders ermächtigten Bediensteten der mitwirkenden Behörde zulässig.

6) Die Sicherheitsüberprüfung soll in der Regel einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren abdecken. Sie ist undurchführbar, wenn sich die Betroffenen oder die einzubeziehenden Personen innerhalb dieses Zeitraums länger als sechs Monate in Staaten mit besonderen Sicherheitsregelungen gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 aufgehalten haben.

" § 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 (Ü 1) trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:

  1. Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
  2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
  3. Ersuchen um Offenlegung der Daten aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
  4. Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt über Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige sicherheitserhebliche Erkenntnisse sowie Anfragen an den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, die im Zusammenhang mit den Verfahren stehen und, soweit es im Einzelfall sachdienlich erscheint, Anfragen an die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt,
  5. Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
  6. soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Offenlegung der nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2635), gespeicherten Daten,
  7. Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen, auch über Nachrichtendienste des Bundes, bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren; kurzzeitige Unterbrechungen sind unbeachtlich.

(2) Die Anfrage nach Absatz 1 Nummer 7 unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:

  1. auswärtige Belange des Bundes oder eines Landes,
  2. Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes oder
  3. unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses der Anfrage überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der mitbetroffenen Person.

Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im angefragten Staat. Die Anfrage nach Absatz 1 Nummer 7 bedarf der gesonderten Zustimmung der betroffenen Person.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 (Ü 2) trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:

  1. Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
  2. Prüfung der Identität der betroffenen Person,
  3. Anfragen an die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt.

Hinsichtlich der mitbetroffenen Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 3) hat die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen nach Absatz 3 außer in den Fällen des § 10 Nummer 3 mindestens zwei der angegebenen Referenzpersonen zu befragen. Zusätzlich kann sie weitere geeignete Auskunftspersonen befragen, wenn Zweifel bestehen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In den Fällen des § 10 Nummer 3 können diese Maßnahmen auch bei den mitbetroffenen Personen durchgeführt werden, sofern hierzu Anlass besteht. Die Befragungsberichte haben sich auf das für den Zweck der Sicherheitsüberprüfung erforderliche Maß zu beschränken. In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 1 ist weiterhin ein Sicherheitsgespräch mit der betroffenen und der mitbetroffenen Person zu führen, dazu können Angaben und Nachweise von der betroffenen oder mitbetroffenen Person angefordert werden.

(5) Zu der betroffenen und der mitbetroffenen Person kann in erforderlichem Maße Einsicht in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke sowie in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden.

(6) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen und der mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an,

  1. wenn die betroffene oder die mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder
  2. wenn Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen anderen ausländischen Nachrichtendienst vorliegen.

Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, legt die zuständige Stelle diese zur Bewertung gegenüber der mitwirkenden Behörde offen. Das Landesamt für Verfassungsschutz kann als zuständige Stelle bei Bewerberinnen und Bewerbern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im eigenen Bereich in begründeten Einzelfällen auch dann Anfragen an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik richten, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; die Gründe der Anfrage sind aktenkundig zu machen.

(7) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung der betroffenen oder mitbetroffenen Personen nicht ausreicht oder ihr im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 von der betroffenen oder mitbetroffenen Person weitere Angaben und Nachweise anfordern, weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Vollzugsbehörden, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Zusätzlich können von öffentlichen Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat gemäß des § 369 der Abgabenordnung. Die Gründe für Befragungen und Einzelmaßnahmen sind aktenkundig zu machen. Anfragen unmittelbar bei ausländischen öffentlichen Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und nur mit Zustimmung des Präses der zuständigen Behörde oder der von ihr oder ihm besonders ermächtigten Bediensteten der mitwirkenden Behörde zulässig.

(8) Die Sicherheitsüberprüfung ist in der Regel undurchführbar, wenn sie den Zeitraum der letzten fünf Jahre nicht abdeckt. Sie ist ebenfalls in der Regel undurchführbar, wenn sich die betroffene oder mitbetroffene Person innerhalb dieses Zeitraums insgesamt länger als sechs Monate in Staaten mit besonderen Sicherheitsregelungen gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 auf gehalten hat. Über Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 2 entscheidet die mitwirkende Behörde."

17. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Sicherheitserklärung

(1) In der Sicherheitserklärung sind von der Betroffenen oder von dem Betroffenen anzugeben oder beizufügen:

  1. Namen, auch frühere, Vornamen,
  2. Geburtsdatum, -ort, Geschlecht,
  3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
  4. Familienstand,
  5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
  6. ausgeübter Beruf,
  7. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und deren oder dessen Anschrift und Erreichbarkeit,
  8. Adresse einer eigenen Internetseite, Mitgliedschaft beziehungsweise Teilnahme in sozialen Netzwerken, private und berufliche Rufnummer, private und berufliche E-Mail Adresse,
  9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Verhältnis zu dieser Person),
  10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
  11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort,
  12. Kopie des jeweils gültigen Personalausweises, Reisepasses, Nationalpasses oder eines Passersatzpapiers,
  13. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren und, ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
  14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können, und sonstige Kontakte zu Nachrichtendiensten von Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten,
  15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen und Kontakte zu terroristischen Vereinigungen/Organisationen,
  16. Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängerinnen oder Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen oder die unbedingte Ausrichtung auf bestimmte Lehren oder Grundsätze erwarten und deshalb die Betroffene oder den Betroffenen in Konflikt mit ihrer oder seiner Verschwiegenheitspflicht oder den Anforderungen der von ihr oder ihm ausgeübten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit führen können,
  17. anhängige und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren,
  18. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung der zuständigen Behörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befaßten Personen zu besorgen sind,
  19. drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 3),
  20. frühere Sicherheits-, Zuverlässigkeits- und gleichwertige Überprüfungen,
  21. gesonderte Erklärungen an die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde.

Bei einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 9 (Ü 2) und § 10 (Ü 3) sind auf Anforderung der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde ein aktuelles Lichtbild mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Fehlt die Angabe von drei Referenzpersonen nach Satz 1 Nummer 19 und werden diese trotz Aufforderung nicht erbracht, ist die Sicherheitsüberprüfung in der Regel nicht durchführbar. Gleiches gilt für die Wiederholungsüberprüfung gemäß § 17. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 (Ü 1) entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 11; Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der Betroffenen oder dem Betroffenen leben. Von den einzubeziehenden Personen sind mit ihrem Einverständnis die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 13 bis 16 genannten Daten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder aufgrund der Abfrage aus einer der in § 6 BVerfSchG genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über diese Personen, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn sie mit ihrer Zustimmung in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 (Ü 1) sind nur die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3, 5 bis 7, 13 bis 16 erforderlich.

(2a) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b entscheidet die zuständige Stelle im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde unter Einbeziehung der obersten Landesbehörde oder der Aufsichtsbehörde, welche Angaben für die Sicherheitserklärung erforderlich sind und ob auf eine Einbeziehung von Personen gemäß § 2 Absatz 2 verzichtet werden kann.

(3) Werden die einzubeziehenden Personen in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, so sind zusätzlich die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 bis 7, 12, 13 und 17 genannten Daten anzugeben. Die Angaben können auch in einer gesonderten Erklärung erfolgen; hierauf sind die einzubeziehenden Personen hinzuweisen.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 3 Absatz 3 sind von der Betroffenen oder dem Betroffenen und der einbezogenen Person zusätzlich anzugeben:

  1. die Wohnsitze seit der Geburt und alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
  2. soweit wie möglich Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, aktueller Wohnsitz und Beruf,
    1. ihrer bzw. seiner Kinder und deren Ehepartnerin bzw. Ehepartner, Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährten,
    2. ihrer bzw. seiner Geschwister und deren Ehepartnerin bzw. Ehepartner, Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährten,
    3. der Eltern der einbezogenen Personen.

Für die nach Satz 1 aufgeführten Personen darf eine Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien erfolgen.

(5) Die Betroffene oder der Betroffene kann Angaben verweigern, die für sie oder für ihn, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Absatz 1 der Strafprozeßordnung oder die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährte die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung, Kündigung oder Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung begründen könnten. Satz 1 findet auch dann Anwendung, wenn die Beziehung zu der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährte nicht mehr besteht. Über das Verweigerungsrecht ist die Betroffene oder der Betroffene zu belehren. Für Angaben einbezogener Personen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Die Sicherheitserklärung ist von der Betroffenen oder von dem Betroffenen der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der Betroffenen oder des Betroffenen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde unter Angabe der Rechtsgrundlage für die Sicherheitsüberprüfung weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der Betroffenen oder des Betroffenen in die Personalakte Einsicht nehmen und Informationen übermittelt bekommen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerläßlich ist.

" § 13 Sicherheitserklärung

(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 8 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen Person anzugeben oder beizubringen:

  1. Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,
  2. Geburtsdatum, -ort, Geschlecht,
  3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten mit Nachweisen,
  4. Familienstand (Beginn beziehungsweise Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft),
  5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr; im Falle einer im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre eine aktuelle Selbstauskunft aus dem Melderegister, begrenzt auf derzeitige und frühere Anschriften sowie Ein- und Auszugsdaten,
  6. ausgeübter Beruf,
  7. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und deren oder dessen Anschrift und Erreichbarkeit,
  8. Adresse einer eigenen Internetseite, Mitgliedschaft beziehungsweise Teilnahme in sozialen Netzwerken, private oder berufliche Rufnummer, private oder berufliche E-Mail-Adresse,
  9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Verhältnis zu dieser Person),
  10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz), soweit die dort genannten Personen in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben,
  11. Kopie des jeweils gültigen Personalausweises, Reisepasses, Nationalpasses, eines Passersatzpapiers und gegebenenfalls der Einbürgerungsurkunde,
  12. Angaben über laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren und, ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
  13. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der damaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können, und sonstige Kontakte zu Nachrichtendiensten von Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten,
  14. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen und Kontakte zu terroristischen Vereinigungen,
  15. Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängerinnen und Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen oder die unbedingte Ausrichtung auf bestimmte Lehren oder Grundsätze erwarten und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer oder seiner Verschwiegenheitspflicht oder den Anforderungen der von ihr oder ihm ausgeübten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit führen können,
  16. anhängige und abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland, einschließlich Ermittlungsverfahren sowie Disziplinarverfahren,
  17. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung der zuständigen Behörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
  18. frühere Sicherheits-, Zuverlässigkeits- und gleichwertige Überprüfungen,
  19. geistige und seelische Störungen,
  20. Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch und
  21. optional gesonderte Erklärungen an die zuständige Stelle.

Zur Partnerin oder zum Partner sind mit deren Einverständnis die in Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 12 bis 15 genannten Daten anzugeben. Wird das Einverständnis nicht erteilt, ist die Sicherheitsüberprüfung in der Regel undurchführbar. Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die Partnerin oder den Partner, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, informiert die mitwirkende Behörde die zuständige Stelle. Weitere Überprüfungsmaßnahmen sind erst nach der Anordnung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 zulässig.

(2) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 und § 10 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen Person zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 anzugeben oder beizubringen:

  1. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz), soweit sie nicht in Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 erfasst sind,
  2. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,
  3. ein aktuelles Lichtbild mit der Angabe des Jahres der Aufnahme.

Zur mitbetroffenen Person sind die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4, 12 bis 15 und 18 genannten Daten anzugeben. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt Absatz 1 Sätze 2 bis 5 für Partnerinnen und Partner, die keine mitbetroffenen Personen sind, entsprechend.

(3) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 10 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen Person zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 drei Referenzpersonen (jeweils Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummer sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) anzugeben. Fehlt die Angabe von drei Referenzpersonen und wird diese trotz Aufforderung nicht erbracht, ist die Sicherheitsüberprüfung in der Regel undurchführbar. Gleiches gilt für die Wiederholungsüberprüfung gemäß § 17. Über Ausnahmen entscheidet die mitwirkende Behörde.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen Person zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 2 und 3 anzugeben:

  1. Wohnsitze seit der Geburt, soweit sie nicht schon in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erfasst sind, und
  2. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der damaligen Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie nicht in Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 erfasst sind,
  3. soweit wie möglich Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, aktueller Wohnsitz und Beruf,
    1. ihrer Kinder und deren Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten,
    2. ihrer Geschwister und deren Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten,
    3. der Eltern der mitbetroffenen Personen.

(5) Angaben von Partnerinnen, Partnern oder mitbetroffenen Personen können in einer gesonderten Erklärung erfolgen; hierauf sind diese Personen von der zuständigen Stelle hinzuweisen.

(6) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung, Kündigung oder Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung begründen könnten. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Beziehung zu der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten nicht mehr besteht oder soweit für eine nahe Angehörige oder nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren. Für Angaben mitbetroffener Personen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(7) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde unter Angabe der Rechtsgrundlage und der konkret vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für die Sicherheitsüberprüfung weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist."

18. Hinter § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Durchgängige Anzeigepflicht

(1) Die betroffene Person ist verpflichtet, der zuständigen Stelle die folgenden nach Abgabe der Sicherheitserklärung eintretenden oder bekannt werdenden Änderungen bei sich und der mitbetroffenen Person unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. Änderung des Namens, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,
  2. Änderung der Partnerin oder des Partners,
  3. Änderung bezüglich im Haushalt lebender Personen über 18 Jahren,
  4. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren,
  5. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können,
  6. nichtdienstliche Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder Kontakte zu terroristischen Vereinigungen,
  7. nichtdienstliche Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängerinnen und Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen oder die unbedingte Ausrichtung auf bestimmte Lehren oder Grundsätze erwarten und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht oder den Anforderungen der von ihr ausgeübten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit führen können,
  8. anhängige oder abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland, einschließlich Ermittlungsverfahren,
  9. Disziplinarmaßnahmen sowie neue dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen,
  10. geistige oder seelische Störungen oder
  11. Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch.

Die zuständige Stelle weist die betroffene Person bei der Abgabe der Sicherheitserklärung auf die Anzeigepflicht hin. In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 1 sind zusätzlich Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse anzuzeigen, die zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung führen können. Die zuständige Stelle prüft die angezeigten Änderungen auf ihre Richtigkeit. Hierzu kann sie die Personalakte einsehen.

(2) Verstößt die betroffene Person gegen die Anzeigepflicht und stellt die anzuzeigende Änderung eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dar, kann ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festgestellt werden.

(3) Die Anzeigepflicht besteht fort, solange die sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt wird. Sie endet, wenn die betroffene Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht aufnimmt."

19. § 14 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 14 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß kein Sicherheitsrisiko vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt. Die zuständige Stelle unterrichtet die Betroffene oder den Betroffenen über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung.

(2) Eine Betroffene oder ein Betroffener, die oder der Zugang zu Verschlußsachen mit den Geheimhaltungsgraden STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH erhalten soll oder sich verschaffen kann, ist nach einer Sicherheitsüberprüfung und dem Ergebnis, daß keine Sicherheitsrisiken vorliegen oder erkennbar sind, von der zuständigen Stelle zu belehren und zur Geheimhaltung zu verpflichten. Dies gilt nicht für Betroffene nach § 12 Absatz 1 Satz 2.

(3) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der wesentlichen Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Absätze 1 und 2 ist zu beachten. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit.

(4) Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der Betroffenen oder dem Betroffenen auf Antrag schriftlich mit. § 6 Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

" § 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt. Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung.

(2) Die mitwirkende Behörde entscheidet in den Fällen der § 6a Absatz 3 und § 13 Absatz 2 Sätze 2 und 3 über die Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder das Sicherheitsüberprüfungsverfahren undurchführbar ist, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der wesentlichen Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle.

(3) Die zuständige Stelle entscheidet über die Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 Satz 1 sowie über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Absätze 1 und 2 ist zu beachten. Die Bewertung der offengelegten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit.

(4) Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der betroffenen Person auf Antrag schriftlich mit und unterrichtet die mitwirkende Behörde. § 6 Absatz 1 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend.

(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn sie undurchführbar ist.

(6) Die betroffene Person darf nur mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, wenn die abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt. § 2 Absatz 1 Satz 5, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und § 15 bleiben unberührt."

20. § 15 erhält folgende Fassung:

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§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich

(1) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der Betroffenen oder des Betroffenen vor Abschluß der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde

  1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder
  2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat

und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.

(2) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der Betroffenen oder des Betroffenen vor Abschluß der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die Tätigkeit kurzzeitig oder unaufschiebbar ist und die Datenerhebung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 erfolgt ist.

" § 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde

  1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bewertet hat oder
  2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben."

21. § 16 erhält folgende Fassung:

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§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die Betroffene oder den Betroffenen oder in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Personen bekannt werden. Gleiches gilt, soweit sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen oder sich weitere Erkenntnisse ergeben, durch die der Aussagewert der mitgeteilten Informationen für die sicherheitsmäßige Beurteilung geändert werden könnte.

(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse, stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im übrigen ist § 14 Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der oder des Betroffenen mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern dies zum Schutz der von diesem Gesetz geschützten Güter erforderlich ist. § 6 Absätze 1 und 2 ist zu beachten; duldet die Untersagung keinen Verzug, ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen.

" § 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde sind verpflichtet, sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder mitbetroffene Person bekannt werden. Gleiches gilt, soweit sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen oder sich weitere Erkenntnisse ergeben, durch die der Aussagewert der mitgeteilten Informationen für die sicherheitsmäßige Beurteilung geändert werden könnte.

(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse, soweit die zuständige Stelle nicht bereits ohne diese Überprüfung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos entscheidet. Die mitwirkende Behörde kann Maßnahmen nach § 12 im erforderlichen Umfang für die betroffene und mitbetroffene Person erneut durchführen und bewerten. Sie stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. § 14 Absätze 2 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit endgültig oder bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos vorläufig untersagen, sofern dies zum Schutz der von diesem Gesetz geschützten Güter erforderlich ist. § 6 Absätze 1 und 2 ist zu beachten; duldet die Untersagung keinen Verzug, ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen."

22. § 17 wird wie folgt geändert:

22.1 In Satz 4 werden die Wörter "oder der Betroffene" durch die Wörter "betroffene Person" ersetzt.

22.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Nach Abschluss der Wiederholungsüberprüfung darf die betroffene Person nur weiterhin mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, wenn im Ergebnis kein Sicherheitsrisiko vorliegt."

23. § 18 erhält folgende Fassung:

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§ 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über die Betroffene oder den Betroffenen eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.

(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:

  1. Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung, die Belehrung und Verpflichtung sowie deren Änderungen und Beendigung,
  2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
  3. Änderungen des Familienstandes (Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft im Sinne von § 2 Absatz 2), des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
  4. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
  5. Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmißbrauch,
  6. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.

Soweit diese Informationen in der personalverwaltenden Stelle anfallen, sind sie der zuständigen Stelle mitzuteilen. Vor einer Mitteilung gibt die personalverwaltende Stelle der Betroffenen oder dem Betroffenen Gelegenheit, sich persönlich zu den Informationen zu äußern; § 6 Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Die Äußerung der Betroffenen oder des Betroffenen ist den mitzuteilenden Informationen beizufügen. Erweisen sich die mitgeteilten Informationen als unrichtig oder ergeben sich weitere Erkenntnisse, durch die der Aussagewert der mitgeteilten Informationen für die sicherheitsmäßige Beurteilung geändert werden könnte, so unterrichtet die personalverwaltende Stelle unverzüglich die zuständige Stelle.

(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch der Betroffenen oder dem Betroffenen zugänglich gemacht werden; § 23 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn sind die Unterlagen aus der Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben, soweit dies im Hinblick auf eine dort auszuübende sicherheitsempfindliche Tätigkeit erforderlich und eine Trennung der Unterlagen möglich ist.

(4) Die mitwirkende Behörde führt über die Betroffene oder den Betroffenen eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:

  1. Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
  2. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
  3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.

Die in Absatz 2 Satz 2 Nummern 4 bis 6 genannten Daten und die hierauf bezogenen Äußerungen der Betroffenen oder des Betroffenen sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind.

(5) Die Sicherheitserklärung ist sowohl Bestandteil der Sicherheitsakte als auch der Sicherheitsüberprüfungsakte.

(6) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln.

(7) Für die Sicherheitsüberprüfungsakte ist Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn sind die Unterlagen aus der Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, soweit dies im Hinblick auf eine dort auszuübende sicherheitsempfindliche Tätigkeit erforderlich und eine Trennung der Unterlagen möglich ist.

(8) Im Falle des § 3 Absatz 3 werden die Unterlagen der Sicherheitsakte und der Sicherheitsüberprüfungsakte in einer Akte geführt.

" § 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.

(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:

  1. Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung, die Belehrung und Verpflichtung sowie deren Änderungen und Beendigung,
  2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
  3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
  4. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über laufende und abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,
  5. Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch,
  6. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.

Soweit diese Informationen in der Personal verwaltenden Stelle anfallen, sind sie der zuständigen Stelle mitzuteilen. Vor einer Mitteilung gibt die Personal verwaltende Stelle der betroffenen Person Gelegenheit, sich persönlich zu den Informationen zu äußern; § 6 Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Die Äußerung der betroffenen Person ist den mitzuteilenden Informationen beizufügen. Erweisen sich die mitgeteilten Informationen als unrichtig oder ergeben sich weitere Erkenntnisse, durch die der Aussagewert der mitgeteilten Informationen für die sicherheitsmäßige Beurteilung geändert werden könnte, so unterrichtet die Personal verwaltende Stelle unverzüglich die zuständige Stelle.

(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf der Personal verwaltenden Stelle nicht und der betroffenen oder weiteren beteiligten Personen nur im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach § 23 zugänglich gemacht werden. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn sind die Unterlagen aus der Sicherheitsakte auf Anforderung nach dorthin abzugeben, soweit dies im Hinblick auf eine dort auszuübende sicherheitsempfindliche Tätigkeit erforderlich und eine Trennung der Unterlagen möglich ist.

(4) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:

  1. Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
  2. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
  3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.

Die in Absatz 2 Satz 2 Nummern 4 bis 6 genannten Daten und die hierauf bezogenen Äußerungen der betroffenen Person sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind.

(5) Die Sicherheitserklärung ist sowohl Bestandteil der Sicherheitsakte als auch der Sicherheitsüberprüfungsakte.

(6) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich gegenüber der mitwirkenden Behörde offenzulegen.

(7) Für die Sicherheitsüberprüfungsakte ist Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn oder einer sonstigen Stelle mit der Folge, dass hierdurch eine Behörde eines anderen Landes oder des Bundes mitwirkende Behörde wird, sind die Unterlagen aus der Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, soweit dies im Hinblick auf eine dort auszuübende sicherheitsempfindliche Tätigkeit erforderlich und eine Trennung der Unterlagen möglich ist.

(8) Im Falle des § 3 Absatz 3 werden die Unterlagen der Sicherheitsakte und der Sicherheitsüberprüfungsakte in einer Akte geführt.

(9) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Insoweit kommen die Regelungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Akten zur Anwendung. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt."

24. § 19 Absätze 2 bis 4 erhält folgende Fassung:

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(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die Betroffene oder der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die Betroffene oder der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, daß
  1. die Betroffene oder der Betroffene in die weitere Aufbewahrung einwilligt oder
  2. beabsichtigt ist, der Betroffenen oder dem Betroffenen in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie oder ihn dazu zu ermächtigen.

Willigen in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 Nummer 1 die einbezogenen Personen in die weitere Aufbewahrung nicht ein, sind die Unterlagen über die einbezogenen Personen zu vernichten, oder, soweit dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, unkenntlich zu machen.

(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Absatz 1 Nummer 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen gemäß der nach § 3 Absatz 3 durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen. Soweit die mitwirkende Behörde Daten über einbezogene Personen außerhalb automatisierter Dateien verarbeitet hat, gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(4) Das Hamburgische Archivgesetz vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), findet auf die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine Anwendung.

"(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, dass
  1. die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung einwilligt oder
  2. beabsichtigt ist, der betroffenen Person in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen,
  3. ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sind,
  4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

Im Falle des Satzes 2 Nummer 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; die Akte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Die Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Willigt im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2 Nummer 1 die mitbetroffene Person in die weitere Aufbewahrung nicht ein, sind die Unterlagen über die mitbetroffene Person zu vernichten, oder, soweit dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, unkenntlich zu machen.

(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen gemäß der nach § 3 Absatz 3 durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen. Soweit die mitwirkende Behörde Daten über Partnerinnen, Partner oder mitbetroffene Personen außerhalb automatisierter Dateisystemen verarbeitet hat, gilt Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

(4) Das Hamburgische Archivgesetz findet auf die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine Anwendung."

25. § 20 erhält folgende Fassung:

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§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz

  1. die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,
  2. die Beschäftigungsstelle und
  3. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 22 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zeitpunkts und beteiligte Behörden

in Dateien verarbeiten.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der Betroffenen oder des Betroffenen und der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Personen und die Aktenfundstelle,
  2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 22 Absatz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkts sowie
  3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateien verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien verarbeitet werden. Die Daten über die einbezogenen Personen dürfen ohne Einwilligung dieser Personen nicht in automatisierten Dateien gespeichert werden. Wird die erforderliche Einwilligung nicht erteilt oder wird sie widerrufen, so steht dies der Durchführung oder Fortsetzung einer Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung nicht entgegen und darf auch nicht in sonstiger Weise zum Nachteil der Betroffenen oder des Betroffenen berücksichtigt werden; hierauf sind die einbezogenen Personen hinzuweisen.

" § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz

  1. die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,
  2. die Beschäftigungsstelle,
  3. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 22 Absatz 2 Nummer 1 genannten Zeitpunkts und beteiligte Behörden sowie
  4. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateisystemen verarbeiten.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und mitbetroffenen Personen und die Aktenfundstelle,
  2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 22 Absatz 2 Nummer 2 genannten Zeitpunkts sowie
  3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateisystemen verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 BVerfSchG verarbeitet werden."

26. § 21 erhält folgende Fassung:

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§ 21 Übermittlung und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde auf Anfrage nur für

  1. die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
  2. die mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424, 2429), dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert am 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249), dem Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3519), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046), dem Hafensicherheitsgesetz vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424), zuletzt geändert am 22. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 440), in den jeweils geltenden Fassungen sowie sonstigen gesetzlich geregelten Überprüfungssystemen verfolgten Zwecke,
  3. Zwecke der Verfolgung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz und der in § 129a des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten,
  4. Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft, bei Untersuchungsausschüssen des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaften eines anderen Landes, soweit der anfordernde Untersuchungsausschuß den erforderlichen Daten- und Geheimschutz rechtswirksam gewährleistet hat,

in dem erforderlichen Umfang genutzt und übermittelt werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 3 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Vor einer Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 4 ist die Betroffene oder der Betroffene anzuhören, soweit hierdurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird; § 6 Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. In eine Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 2 ist die Einwilligung der oder des Betroffenen erforderlich, vor einer Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 4 ist die Betroffene oder der Betroffene anzuhören, soweit hierdurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird; § 6 Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten.

(2) Die Übermittlung der nach § 20 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.

(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.

(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(5) Die Empfänger dürfen die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu deren Erfüllung sie übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.

" § 21 Offenlegung der Daten und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde auf Anfrage nur für

  1. die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
  2. die mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz, dem Atomgesetz, dem Sprengstoffgesetz, dem Hafensicherheitsgesetz sowie sonstigen gesetzlich geregelten Überprüfungssystemen verfolgten Zwecke,
  3. Zwecke der Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung sowie
  4. Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse

in dem erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 3 offengelegten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verarbeiten, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Für eine Datenoffenlegung nach Satz 1 Nummer 2 ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, vor einer Datenoffenlegung nach Satz 1 Nummer 4 ist die betroffene Person anzuhören, soweit hierdurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird; § 6 Absatz 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen verarbeiten, soweit dies für den mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zweck erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht, von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung verarbeiten.

(2) Die Offenlegung der nach § 20 in Dateisystemen gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes verarbeitet werden.

(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur gegenüber öffentlichen Stellen offenlegen.

(4) Die Verarbeitung unterbleibt, soweit gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die ihnen gegenüber offengelegten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen gegenüber offengelegt werden und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Eine nichtöffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen."

27. § 22 erhält folgende Fassung:

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§ 22 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten

(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen

  1. von der zuständigen Stelle
    1. innerhalb eines Jahres, wenn die Betroffene oder der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die Betroffene oder der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein; die Löschung unterbleibt, wenn die Daten für eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung für eine Nichtaufnahme der Tätigkeit in einem Verwaltungsstreitverfahren oder einem Gerichtsverfahren von Bedeutung sein können; in diesem Fall sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden,
    2. nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der Betroffenen oder des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die Betroffene oder der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, der Betroffenen oder dem Betroffenen in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie oder ihn dazu zu ermächtigen,
  2. von der mitwirkenden Behörde
    1. innerhalb eines Jahres, wenn die Betroffene oder der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die Betroffene oder der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein,
    2. bei den Sicherheitsüberprüfungen Ü 1 und Ü 2 nach Ablauf von fünf Jahren, bei Ü 3 nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Ausscheiden der Betroffenen oder des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die Betroffene oder der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, ihr oder ihm in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie oder ihn dazu zu ermächtigen,
    3. die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, daß die Betroffene oder der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist,
    4. unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, nachdem eine einbezogene Person die Einwilligung zur Verarbeitung ihrer Daten in automatisierten Dateien widerrufen hat, die Daten zu dieser Person.

(2) Im übrigen gilt für die Berichtigung, Sperrung und Löschung § 19 Absätze 1 bis 3, 5 und 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 76).

" § 22 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde berichtigen personenbezogene Daten, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen

  1. von der zuständigen Stelle
    1. innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein; die Löschung unterbleibt, wenn die Daten für eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung für eine Nichtaufnahme der Tätigkeit in einem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren oder einem Gerichtsverfahren von Bedeutung ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verarbeitet werden,
    2. nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, der betroffenen Person in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen,
  2. von der mitwirkenden Behörde
    1. innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein,
    2. bei den Sicherheitsüberprüfungen Ü 1 und Ü 2 nach Ablauf von fünf Jahren, bei Ü 3 nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, ihr in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen,
    3. die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gespeicherten Daten unverzüglich, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist,
    4. nach fünf Jahren in Fällen, in denen das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos festgestellt worden ist,
    5. nach zehn Jahren in den Fällen des § 10 Nummer 3, in denen das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos festgestellt worden ist.

(3) Sofern eine Löschung der personenbezogenen Daten unterbleibt, gilt § 19 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend."

28. § 23 erhält folgende Fassung:

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§ 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten, Akteneinsicht und Widerspruchsrecht

(1) Für die Auskunftserteilung gilt § 18 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.

(2) Die zuständige Stelle gewährt einer auskunftsersuchenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. § 18 Absätze 2 bis 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Einsicht in die Sicherheitsüberprüfungsakten der mitwirkenden Behörde besteht nicht.

(3) Die Betroffene oder der Betroffene können einer Kontrolle durch die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach § 23 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes im Hinblick der auf sie bezogenen Daten in den Sicherheitsakten der zuständigen Stelle und den Sicherheitsüberprüfungsakten der mitwirkenden Behörde im Einzelfall gegenüber die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit widersprechen. Unbeschadet des Kontrollrechts der Hamburgischen Datenschutzbeauftragten oder des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten unterrichtet die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde die in Satz 1 genannten Personen in allgemeiner Form über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht.

" § 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

(1) Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle oder mitwirkende Behörde unentgeltlich Auskunft, welche Daten über die den Antrag stellende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.

(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber der mitwirkenden Behörde, ist sie nur mit deren Zustimmung zulässig. Dies gilt auch für die Auskunftserteilung zu solchen Daten, die von der mitwirkenden Behörde gegenüber der zuständigen Stelle offengelegt wurden. Die Zustimmung nach den Sätzen 1 und 2 wird erteilt, soweit kein Ausschlussgrund nach Absatz 3 vorliegt.

(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden könnte,
  2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten könnte oder
  3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person wird darauf hingewiesen, dass sie sich an die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Die Mitteilung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(5) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die Regelungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend."

29. In der Überschrift zum Fünften Abschnitt wird die Textstelle "nicht-öffentliche" durch das Wort "nichtöffentliche" ersetzt.

30. § 24 erhält folgende Fassung:

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§ 24 Anwendungsbereich

(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen von Betroffenen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, gelten die auf Sicherheitsüberprüfungen für öffentliche Stellen anwendbaren Vorschriften, soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts anderes ergibt. Soweit die nichtöffentliche Stelle an der Datenverarbeitung für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung beteiligt wird, gilt sie als öffentliche Stelle.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Abschnitt werden vom Landesamt für Verfassungsschutz wahrgenommen, soweit nicht im Einvernehmen mit ihm eine andere Behörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt. Die Entscheidung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für sicherheitsempfindliche Stellen von nicht-öffentlichen lebens - und verteidigungswichtigen Einrichtungen trifft die mitwirkende Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde oder Aufsichtsbehörde.

" § 24 Anwendungsbereich

(1) Die Sonderregelungen nach den §§ 25 bis 31 gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von einer öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg (VS-Auftraggeberin) zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 in einer nichtöffentlichen Stelle (VS-Auftragnehmerin) ermächtigt werden sollen. Soweit die nichtöffentliche Stelle an der Datenverarbeitung für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung beteiligt wird, gilt sie als öffentliche Stelle.

(2) Zuständige Stelle für Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 25 bis 31 ist das Landesamt für Verfassungsschutz, soweit sich nicht im Einvernehmen mit ihm eine andere Behörde als zuständige Stelle erklärt."

31. § 25 wird wie folgt geändert:

31.1 In der Überschrift wird die Textstelle "nicht-öffentlichen" durch das Wort "nichtöffentlichen" ersetzt.

31.2 Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und die Textstelle "nicht-öffentlichen" wird durch das Wort "nichtöffentlichen" sowie die Textstelle "nicht-öffentliche" wird durch das Wort "nichtöffentliche" ersetzt.

31.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach diesem Gesetz übernimmt eine Sicherheitsbevollmächtigte oder ein Sicherheitsbevollmächtigter. Es wird eine zur Vertretung berechtigte Person bestellt."

32. § 26 erhält folgende Fassung:

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§ 26 Sicherheitserklärung

(1) Abweichend von § 13 Absatz 6 leitet die Betroffene oder der Betroffene ihre oder seine Sicherheitserklärung der nichtöffentlichen Stelle zu, in der sie oder er beschäftigt ist. Im Falle der Einbeziehung von einzubeziehenden Personen nach § 2 Absatz 2 fügt sie oder er deren oder dessen Zustimmung bei. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Betroffene oder der Betroffene ihre oder seine Sicherheitserklärung unmittelbar der zuständigen Stelle zuleiten; darüber ist die Betroffene oder der Betroffene zu belehren. In diesem Fall prüft die zuständige Stelle die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben unter Berücksichtigung sicherheitserheblicher Erkenntnisse, die ihr von der nicht-öffentlichen Stelle übermittelt worden sind. Verfährt die Betroffene oder der Betroffene nach Satz 1, so darf diese Tatsache weder bei der Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung noch im Rahmen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit der nicht-öffentlichen Stelle zu ihrem oder seinem Nachteil berücksichtigt werden.

" § 26 Sicherheitserklärung

(1) Abweichend von § 13 Absatz 7 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nichtöffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll. Die Zustimmung einer mitbetroffenen Person fügt sie bei. Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit, insbesondere Anhaltspunkte für Überschuldung, beispielsweise Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol-, Drogen-, Medikamentenmissbrauch.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung unmittelbar der zuständigen Stelle zuleiten; darüber ist die betroffene Person zu belehren. In diesem Fall prüft die zuständige Stelle die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben unter Berücksichtigung sicherheitserheblicher Erkenntnisse, die ihr gegenüber von der nichtöffentlichen Stelle offengelegt worden sind. Leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung unmittelbar der zuständigen Stelle zu, so darf diese Tatsache weder bei der Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung noch im Rahmen des Dienst oder Arbeitsverhältnisses mit der nichtöffentlichen Stelle zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden."

33. § 27 erhält folgende Fassung:

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§ 27 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

(1) Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, daß die Betroffene oder der Betroffene zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut oder nicht betraut werden darf. Sonstige personenbezogene Daten, insbesondere Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes oder des Sabotageschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse in dem erforderlichen Umfang an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die Betroffene oder den Betroffenen oder die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Personen bekannt werden; § 18 Absatz 2 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Die zuständige Stelle stellt im Falle einer Ermächtigung für die Betroffene oder den Betroffenen und für die nicht-öffentliche Stelle eine Verwaltungsbescheinigung über den Zeitpunkt und Anlass sowie die Art der Sicherheitsüberprüfung aus.

" § 27 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

(1) Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffentliche Stelle nur darüber, ob die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird. Sonstige personenbezogene Daten, insbesondere Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse in dem erforderlichen Umfang gegenüber der nichtöffentlichen Stelle offengelegt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. Die nichtöffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekannt werden; § 18 Absatz 2 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Die zuständige Stelle stellt im Falle einer Ermächtigung für die betroffene Person und für die nichtöffentliche Stelle eine Bescheinigung über den Zeitpunkt und Anlass sowie die Art der Sicherheitsüberprüfung aus."

34. § 28 erhält folgende Fassung:

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§ 28 Wiederholungsüberprüfung

(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der Betroffenen oder dem Betroffenen, die oder der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, alle zehn Jahre oder auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung erneut zu.

(2) Die Betroffene oder der Betroffene hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Richtigkeit der Ergänzung und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, eine Wiederholungsüberprüfung durchzuführen.

" § 28 Wiederholungsüberprüfung und Aktualisierung der Angaben

(1) Für Wiederholungsüberprüfungen gilt § 17 entsprechend.

(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Änderungen zu aktualisieren."

35. § 29 erhält folgende Fassung:

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§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.

" § 29 Offenlegung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

Die nichtöffentliche Stelle legt gegenüber der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, Beginn beziehungsweise Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft sowie auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unverzüglich offen."

36. In § 30 wird in der Überschrift und im einzigen Satz jeweils die Textstelle "nicht-öffentlichen" durch das Wort "nichtöffentlichen" ersetzt.

37. § 31 erhält folgende Fassung:

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§ 31 Datenverarbeitung in automatisierten Dateien

Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der Betroffenen oder des Betroffenen in automatisierten Dateien verarbeiten. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Verarbeitung finden Anwendung.

" § 31 Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen

Die nichtöffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in Dateisystemen automatisiert verarbeiten. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung."

38. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

38.1 In Satz 1 wird die Textstelle " § 9 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und § 10" durch die Textstelle " § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 10" und die Textstelle "nicht-öffentlichen" durch das Wort "nichtöffentlichen" ersetzt.

38.2 In Satz 3 wird die Textstelle "nicht-öffentliche" durch das Wort "nichtöffentliche" und das Wort "nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

39. § 33 wird wie folgt geändert:

39.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle " § 1 Absatz 2 Nummer 4, lebens- und verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 5" durch die Textstelle " § 1 Absatz 3 Nummer 4, lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1a" ersetzt.

39.2 In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle "lebens- und" durch die Textstelle "öffentlichen lebens- oder" ersetzt.

40. § 34 wird wie folgt geändert:

40.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "Absatz 2" durch die Textstelle "Absatz 3" ersetzt.

40.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Vor der Einstellung in eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei oder als Angestellte oder Angestellter im Polizeidienst fragt die zuständige Stelle abweichend von Absatz 1 Satz 2 Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz an. Hierzu übermittelt die zuständige Stelle dem Landesamt für Verfassungsschutz den Namen, die Vornamen, Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt eine Abfrage in dem nachrichtendienstlichen Informationssystem durch. Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt der zuständigen Stelle die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die betroffene Person mit. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die genannten Daten nur für die Durchführung der Abfrage verarbeiten. Die übermittelten Daten werden gelöscht, sobald die Abfrage abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die das Landesamt für Verfassungsschutz auf Grund der für ihre Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen hätte erheben dürfen."

40.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

40.3.1 In Satz 1 werden hinter den Wörtern "Zulässig sind" die Wörter "im Übrigen" eingefügt.

40.3.2 In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "übermitteln" durch das Wort "offenlegen" ersetzt.

40.3.3 In Satz 4 werden die Wörter "oder des Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Person" ersetzt.

40.4 In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort "Aufklärung" die Wörter "dieser Erkenntnisse" eingefügt.

40.5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(4) § 2 Absatz 1, Absatz 3 Sätze 1 und 2, Absatz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, § 5 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, § 6 Absätze 1 und 3, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3, 5 bis 7, 17 Absatz 5, § 14 Absatz 4, § 17, § 18 Absätze 1 und 3, § 19 Absätze 1 und 4, § 21 Absatz 1 Sätze 1 bis 3, Absätze 4 und 5, § 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1, Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle, die Beschäftigungsstelle und Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des vorgeschriebenen Zeitpunkts der Löschung dürfen in Dateien verarbeitet werden. § 19 Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie § 22 Absatz 1 Nummer 1 gelten entsprechend, soweit nicht der Senat durch Rechtsverordnung gemäß § 33 kürzere Fristen für die Vernichtung und Löschung festlegt. Im übrigen findet dieses Gesetz keine Anwendung."(4) Auf die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung; ausgenommen sind § 7 Absatz 2 Satz 1, § 12 Absätze 5 bis 7 sowie §§ 13a und 15. In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person die Informationen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3, 5 bis 7 und 16 anzugeben oder beizubringen."

40.6 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle, die Beschäftigungsstelle und Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des vorgeschriebenen Zeitpunkts der Löschung dürfen in Dateisystemen verarbeitet werden. Für die Vernichtung und Löschung kann der Senat durch Rechtsverordnung abweichend von § 19 Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie § 22 Absatz 2 Nummer 1 kürzere Fristen festlegen."

41. § 35 wird wie folgt geändert:

41.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen"Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen".

41.2 In Absatz 1 wird das Wort "Durchführung" durch das Wort "Mitwirkung" ersetzt.

41.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Die Durchführung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Dies gilt auch bei der Übermittlung personenbezogener Daten an die ausländische Dienststelle."(2) Die Mitwirkung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Dies gilt auch bei der Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen Dienststellen."

41.4 In Absatz 3 wird das Wort "übermittelten" durch das Wort "offengelegten" ersetzt.

42. § 36 erhält folgende Fassung:

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§ 36 Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes und Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes

Die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, des Ersten Abschnitts des Bundesverfassungsschutzgesetzes und des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen trifft.

" § 36 Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, Bundesdatenschutzgesetzes und Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes

(1) Die Vorschriften des § 2 Absätze 1 und 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung. Die §§ 3, 8, 10, 11, § 19 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 2, §§ 23, 26 und 27 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes und §§ 2, 5 bis 7, § 16 Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oder des Bundesbeauftragen die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit tritt, § 46, § 51 Absätze 1 bis 4, §§ 52, 54, 62, 64 und 83 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2019 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen trifft."

43. Es wird folgender § 36a angefügt:

" § 36a Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Jede Person kann sich an die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch öffentliche oder nichtöffentliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Die oder der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert bei den öffentlichen und den nichtöffentlichen Stellen die Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften über den Datenschutz bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G10-Kommission nach § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99, 123), unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die G10-Kommission ersucht die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, bestimmte Vorgänge oder bestimmte Bereiche zu kontrollieren und ausschließlich der Kommission darüber zu berichten. Der Kontrolle durch die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterliegen auch personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn die betroffene Person der Kontrolle der auf sie bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht widerspricht. Die betroffene Person ist vor der Kontrolle der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit von der zuständigen Stelle über das zustehende Widerspruchsrecht zu unterrichten. Die oder der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die Befugnis, die Öffentlichkeit im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit zu informieren, soweit dem nicht die in § 23 Absatz 2 HmbVerfSchG genannten Gründe entgegenstehen.

(3) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und durch sie oder ihn besonders Beauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere

  1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die entsprechenden Inhalte der Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen,
  2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Dies gilt nicht, soweit die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde."

Artikel 3
Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 15. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 98), wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

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Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes"Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (HmbG10AusfG)".

2. § 1 erhält folgende Fassung:

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§ 1

(1) Zur Durchführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert am 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390, 3391), wird eine Kommission gebildet.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die von ihr angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann sie den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen; die Unterrichtung hat unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Anordnung der Maßnahme, zu erfolgen. Die Tatsachen, die Gefahr im Verzug begründen, sind aktenkundig zu machen und der Kommission mitzuteilen.

(3) Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit dieser Maßnahmen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die zuständige Behörde unverzüglich aufzuheben.

(4) Beabsichtigt die zuständige Behörde nach Einstellung einer Maßnahme die Mitteilung an Betroffene gemäß § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes zurückzustellen, bedarf die Zurückstellung der Zustimmung der Kommission. Die Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, hat die zuständige Behörde diese unverzüglich zu veranlassen.

(5) Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben hat die Kommission auf Antrag mindestens eines ihrer Mitglieder das Recht auf

1. Erteilung von Auskünften,
2. Einsicht in Akten, in Dateien gespeicherte Daten, Stellungnahmen und andere Unterlagen und
3. Zugang zu den Räumen des Landesamtes für Verfassungsschutz,

soweit das Begehren im Zusammenhang mit der Maßnahme steht. Sie kann dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. Bei Maßnahmen nach § 7 Absätze 3 bis 7 sowie nach § 8 Absatz 10 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes kann sich der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit abweichend von Satz 3 jederzeit an die Kommission wenden; hierüber unterrichtet er gleichzeitig die zuständige Behörde.

" § 1

(1) Zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. 2001 I S. 1254, 2298, 2017 I S. 154), zuletzt geändert am 7. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3212), wird eine Kommission gebildet (G10-Kommission).

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die G10-Kommission über die von ihr angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann sie den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der G10-Kommission anordnen; die Unterrichtung hat unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Anordnung der Maßnahme, zu erfolgen. Die Tatsachen, die Gefahr im Verzug begründen, sind aktenkundig zu machen und der G10-Kommission mitzuteilen. In Eilfällen kann die Unterrichtung der G10-Kommission über die Unterrichtung der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung durch die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung erfolgen; dieses ist bereits vor Erlass der Anordnung möglich. Ein solcher Eilfall liegt vor, wenn die Unterrichtung der G10-Kommission in einer Sitzung nicht erfolgen kann, weil der Vollzug der Maßnahme eillbedürftig ist und die G10-Kommission keine Sondersitzung einberuft.

(3) Die G10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit dieser Maßnahmen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die zuständige Behörde unverzüglich aufzuheben. Die G10-Kommission entscheidet über die Zustimmung zum Kennzeichnungsverzicht gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes.

(4) Beabsichtigt die zuständige Behörde nach Einstellung einer Maßnahme die Mitteilung an betroffene Personen gemäß § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes zurückzustellen, bedarf die Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission. Die G10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Hält die G10-Kommission eine Mitteilung für geboten, hat die zuständige Behörde diese unverzüglich zu veranlassen.

(5) Die Kontrollbefugnis der G10-Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an betroffene Personen. Zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben hat die G10-Kommission auf Antrag mindestens eines ihrer Mitglieder das Recht auf

  1. Erteilung von Auskünften,
  2. Einsicht in Akten, in Dateisystemen gespeicherte Daten, Stellungnahmen und andere Unterlagen und
  3. Zugang zu den Räumen des Landesamtes für Verfassungsschutz, soweit das Begehren im Zusammenhang mit der Maßnahme steht.

Sie kann der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. Bei Maßnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99), sowie nach § 8 Absatz 10 HmbVerfSchG kann sich die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit abweichend von Satz 3 jederzeit an die G10-Kommission wenden; hierüber unterrichtet sie oder er gleichzeitig die zuständige Behörde."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1.1 In Satz 1 werden die Wörter "Kommission besteht aus" durch die Textstelle "G10-Kommission besteht aus der oder" ersetzt.

3.1.2 In Satz 3 werden die Wörter "Kommission und deren Vertreter" durch die Textstelle "G10-Kommission und deren Vertreterinnen und Vertreter" ersetzt.

3.2 In Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort "Kommission" durch die Textstelle "G10-Kommission" ersetzt.

3.3 Es wird folgender Absatz 6 angefügt

"(6) Die G10-Kommission und der parlamentarische Kontrollausschuss tauschen sich regelmäßig unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit aus."

Artikel 4
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes

Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 11. März 2019 (HmbGVBl. S. 73), wird wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 1 wird die Textstelle "Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes" durch die Textstelle "Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Ermächtigung zur Bekanntmachung

Der Senat wird ermächtigt, den Wortlaut des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes, des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 6
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 7
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Auf Sicherheitsüberprüfungen einschließlich Wiederholungsüberprüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, findet das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz in der bisher geltenden Fassung Anwendung. In Artikel 2 Nummer 18 gilt § 13a Absätze 1 bis 3 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes nur für Sicherheitsüberprüfungen einschließlich Wiederholungsüberprüfungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden.

ID: 200223

ENDE