Druck- und Lokalversion Regelwerk, Allgemeines, WirtschaftDruck- und Lokalversion

HmbSÜGG - Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg

- Hamburg -

Vom 25. Mai 1999
(GVBl. Nr. 13 vom 25.05.1999 S. 82;18.07.2001 S. 171, 200; 04.12 2002 S. 327; 06.10.2005 S. 424 05; 14.12.2007, 2008 S. 13 07;17.02.2009 S. 29 09; 03.04.2013 S.129 13; 24.01.2020 S. 99 20; 10.06.2022 S. 376 22)
Gl.-Nr.: 120-2




Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes 13 20 22

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung von Personen, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden sind (Wiederholungsüberprüfung) und den Schutz von Verschlusssachen.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. sicherheitsempfindliche Tätigkeiten vor Sicherheitsrisiken zu schützen, insbesondere
    1. vor dem Zugang von Personen, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (personeller Geheimschutz),
    2. potenzielle Saboteurinnen und Saboteure (Innentäterinnen bzw. Innentäter) von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten, um den Schutz der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (vorbeugender personeller Sabotageschutz) sicherzustellen und
  2. in Grundzügen die materiellen Voraussetzungen zu normieren, sodass Unbefugte keine Kenntnis von Verschlusssachen erhalten (materieller Geheimschutz).

(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
  2. Zugang zu entsprechenden Verschlusssachen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn eine Verpflichtung besteht, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
  3. in einer Behörde oder in einer der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder in einem Teil von ihr tätig ist oder werden soll, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen oder auf Grund ihrer Aufgabenstellung oder ihres herausgehobenen politischen Gewichts durch Bestrebungen und Tätigkeiten gemäß § 4 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376), als besonders gefährdet anzusehen ist und von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde ganz oder teilweise zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,
  4. in einem durch Rechtsverordnung gemäß § 33 bestimmten sicherheitsempfindlichen öffentlichen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik Zugangsmöglichkeiten hat, sich verschaffen kann oder an einer Stelle tätig ist oder werden soll, von der aus in erheblicher Weise in die ordnungsgemäße Funktion oder die Integrität eines Systems der Informations- und Kommunikationstechnik eingegriffen werden kann, sofern die Eingriffe durch technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung nicht verhindert werden können und die drohenden Beeinträchtigungen die Sicherheit der Freien und Hansestadt Hamburg gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen können,
  5. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle in einer durch Rechtsverordnung gemäß § 33 bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtung tätig ist oder werden soll,
  6. eine in dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2295), zuletzt geändert am 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1966), in der jeweils geltenden Fassung geregelte Tätigkeit bei einer öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg ausübt, sofern für diese Überprüfung keine Zuständigkeit einer Bundesbehörde besteht, oder
  7. in einer öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht öffentlich bekannten personenbezogenen Daten hat oder sich verschaffen kann, aus denen sich die Zugehörigkeit von Personen zum Landesamt für Verfassungsschutz ergibt.

§ 1a Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen 20

(1) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
  2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

(2) Verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund

  1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder
  2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann.

(3) Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für ein in Absatz 1 oder 2 genanntes Schutzgut ausgeht. Die sicherheitsempfindliche Stelle wird von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde bestimmt. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung setzt die Bestimmung der sicherheitsempfindlichen Stelle voraus.

§ 2 Betroffener Personenkreis 09 13 20 22

(1) Betroffene Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder deren Sicherheitsüberprüfungen abgeschlossen sind. Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde und die Unterlagen verfügbar sind.

(2) In Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 sowie § 10 soll die Partnerin oder der Partner einbezogen werden. Partnerin oder Partner im Sinne dieses Gesetzes sind die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte, die volljährige Lebenspartnerin oder der volljährige Lebenspartner, die volljährige Gefährtin oder der volljährige Gefährte, mit der die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte). In Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b soll die Person nach Satz 1 nicht einbezogen werden. Über Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 3 entscheidet die zuständige Stelle. Zur Einbeziehung ist die Zustimmung der Partnerin oder des Partners erforderlich. Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen. Vor der Zustimmung ist die Partnerin oder der Partner darauf hinzuweisen, dass mit dieser Zustimmung die Daten der Partnerin oder des Partners nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 auch im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274), verarbeitet werden, womit eine Offenlegung dieser Daten gegenüber anderen Verfassungsschutzbehörden verbunden ist. Mit der Einbeziehung wird die Partnerin oder der Partner zur mitbetroffenen Person.

(3) Wird die Zustimmung von der betroffenen Person oder von einer in die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung (§ 17) einzubeziehenden Partnerin oder einem in die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung einzubeziehenden Partner nicht erteilt, so ist die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung undurchführbar.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Mitglieder der Bürgerschaft,
  2. die Präsidentin oder den Präsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts,
  3. die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister, die Senatorinnen oder Senatoren und Staatsrätinnen oder Staatsräte,
  4. die Bezirksamtsleiterinnen oder die Bezirksamtsleiter,
  5. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
  6. die Mitglieder des Rechnungshofes, soweit sie Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen,
  7. die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Diese Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.

§ 3 Zuständigkeit 20 22

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

  1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen will oder in deren Bereich sich die sicherheitsempfindliche Stelle des öffentlichen Bereichs der Informations- und Kommunikationstechnik befindet oder bei der sich der sicherheitsempfindliche öffentliche Bereich nach § 34 Absatz 1 befindet,
  2. bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen die Parteien selbst,
  3. für sicherheitsempfindliche Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen die Aufsichtsbehörde,
  4. im übrigen die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg, die eine Verschlußsache an eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will.

Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.

(2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz.

(3) Die mitwirkende Behörde führt die Sicherheitsüberprüfungen für Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch. Gleiches gilt für Personen, die gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder § 10 Nummer 3 beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden sollen. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist sodann zuständige Stelle und mitwirkende Behörde zugleich. Handelt es sich bei der betroffenen Person um die Leitung, die stellvertretende Leitung oder Aufgaben der mitwirkenden Behörde ausführende Beschäftigte des Landesamtes für Verfassungsschutz, kann die Sicherheitsüberprüfung von einer anderen Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder eines Landes nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

§ 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte 13 20

(1) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 4 zuständigen Stellen bestellen, wenn sie mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen arbeiten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten und eine zur Vertretung berechtigte Person. Soweit dies nicht geschieht, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben der oder des Geheimschutzbeauftragten wahr. Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen verantwortlich.

(2) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Stellen bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbeauftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten und eine zur Vertretung berechtigte Person. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Geheimschutzbeauftragten müssen nach der höchsten der in ihrem Zuständigkeitsbereich vorkommenden Verschlusssacheneinstufung sicherheitsüberprüft sein.

(4) Die Art der Sicherheitsüberprüfung der Sabotageschutzbeauftragten richtet sich nach derjenigen für die Personen, die eine Tätigkeit an einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 im Zuständigkeitsbereich der oder des Sabotageschutzbeauftragten wahrnehmen sollen.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die mitwirkende Behörde über die Bestellung und Abberufung der oder des entsprechenden Beauftragten.

§ 4 Verschlußsachen 13 20 22

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.

(2) Eine Verschlußsache ist

  1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
  2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
  3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
  4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

(3) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender und eher unterrichtet werden, als dies zur Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. Die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn sie im staatlichen Interesse erforderlich ist. Die Weitergabe von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen setzt den vorherigen Erlass eines Sicherheitsbescheids durch die öffentliche Stelle voraus, welche die Weitergabe beabsichtigt, sofern die in der nichtöffentlichen Stelle Beschäftigten Zugang zu solchen Verschlusssachen nicht ausschließlich in öffentlichen Stellen haben. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Verschlusssachen, die bereits dem Verschlusssachenarchiv übergeben worden sind.

(4) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,

  1. ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und
  2. hat dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.

(5) Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes gemäß der nach § 33 Absatz 2 zu erlassenden Verwaltungsvorschrift so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen.

§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse 13 20 22

(1) Sicherheitsrisiken sind Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes verbieten, die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Bei der Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Entscheidungen der zuständigen Stelle über die Betrauung oder Nichtbetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, Anordnungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und Entscheidungen über die Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung nach § 17 Satz 2 dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen wurden.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:

  1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
  2. eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen
    1. ausländischer Nachrichtendienste,
    2. Vereinigungen im Sinne der §§ 129 und 129b des Strafgesetzbuchs oder
    3. extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes verfolgen,

    oder

  3. Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.

Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 bei den Partnerinnen oder Partnern vorliegen.

(3) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.

§ 6 Rechte der betroffenen und der mitbetroffenen Personen 20 22

(1) Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierzu kann die zuständige Stelle eine angemessene Frist setzen. Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen; auf dieses Recht ist sie oder er rechtzeitig hinzuweisen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen oder der Bewerber beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie der Personen, die gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder § 10 Nummer 3 beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden sollen. Die Äußerungen der betroffenen Person sind zur Sicherheitsakte und zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen.

(2) Liegen bei der mitbetroffenen Person Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierzu kann die zuständige Stelle eine angemessene Frist setzen. Absatz 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.

§ 6a Obliegenheiten der betroffenen und mitbetroffenen Personen 20

(1) Für die betroffene und mitbetroffene Person besteht die Obliegenheit, gegenüber der zuständigen Stelle die erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Erklärungen vollständig und wahrheitsgemäß beizubringen. Die zuständige Stelle kann eine angemessene Frist für die Beibringung setzen.

(2) Überschreitet die betroffene oder mitbetroffene Person die gesetzte Frist zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Erklärungen ohne sachlichen Grund, ist die laufende Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Darauf ist die betroffene oder mitbetroffene Person bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(3) Für das Verfahren bei der mitwirkenden Behörde gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung 20

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine

  1. einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) oder
  2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) oder
  3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)

durchgeführt.

(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 12 Absatz 7 bleibt unberührt. Als nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung gilt bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b (Ü 2-Sabotageschutz) auch die nachträgliche Einbeziehung der Partnerin oder des Partners.

§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) 13 20
Übergangsreglung

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) ist für Personen durchzuführen, die

  1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschluß
    sachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 wahrnehmen sollen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) 13 Übergangsreglung 20 22

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ist für Personen durchzuführen, die

  1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  3. Tätigkeiten
    1. in Bereichen oder an Stellen nach § 1 Absatz 3 Nummer 4 oder
    2. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 oder 6 wahrnehmen sollen,
  4. beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei einer durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg tätig werden, jedoch keine Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen sollen oder
  5. eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 7 ausüben sollen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 1 Nummern 4 und 5 kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn

  1. eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder
  2. eine Person nur kurzzeitig, in Fällen von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der Regel höchstens vier Wochen, in Fällen von Absatz 1 Nummer 4 in der Regel höchstens einen Tag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird. In Fällen von Absatz 1 Nummer 4 ist zusätzlich erforderlich, dass die mit Zustimmung der nicht überprüften Person vorzunehmende Abfrage im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder eines Landes ergibt. Zum Zwecke dieser Abfrage hat die nicht überprüfte Person ihre Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses, Nationalpasses oder Passersatzpapieres nachzuweisen.

§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) 20 22

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ist für Personen durchzuführen,

  1. die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  3. die beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei einer durch Rechtsverordnung des Senats gemäß § 33 bestimmten Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg tätig werden und Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 (Ü 1) oder § 9 (Ü 2) für ausreichend hält.

§ 11 Datenverarbeitung 13 20

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten verarbeiten. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nichtöffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Verarbeitung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Die schutzwürdigen Interessen sämtlicher beteiligter Personen sind zu beachten. Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 3 Absatz 3 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.

(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen oder der mitbetroffenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der mitbetroffenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.

§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten 05 08 13 20 22

(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 (Ü 1) trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:

  1. Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
  2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister,
  3. Ersuchen um Offenlegung der Daten aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
  4. Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt sowie an das Dezernat Interne Ermittlungen über Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige sicherheitserhebliche Erkenntnisse sowie Anfragen an den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, die im Zusammenhang mit den Verfahren stehen und, soweit es im Einzelfall sachdienlich erscheint, Anfragen an die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt,
  5. Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
  6. soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Offenlegung der nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert am 9. Juli 2021 (BGBl. I. S. 2467, 2504), gespeicherten Daten,
  7. Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen, auch über Nachrichtendienste des Bundes, bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren; kurzzeitige Unterbrechungen sind unbeachtlich.

(2) Die Anfrage nach Absatz 1 Nummer 7 unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:

  1. auswärtige Belange des Bundes oder eines Landes,
  2. Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes oder
  3. unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses der Anfrage überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der mitbetroffenen Person.

Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im angefragten Staat. Die Anfrage nach Absatz 1 Nummer 7 bedarf der gesonderten Zustimmung der betroffenen Person.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 (Ü 2) trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:

  1. Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
  2. Prüfung der Identität der betroffenen Person,
  3. Anfragen an die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt.

Hinsichtlich der mitbetroffenen Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 3) hat die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen nach Absatz 3 außer in den Fällen des § 10 Nummer 3 mindestens zwei der angegebenen Referenzpersonen zu befragen. Zusätzlich kann sie weitere geeignete Auskunftspersonen befragen, wenn Zweifel bestehen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In den Fällen des § 10 Nummer 3 können diese Maßnahmen auch bei den mitbetroffenen Personen durchgeführt werden, sofern hierzu Anlass besteht. Die Befragungsberichte haben sich auf das für den Zweck der Sicherheitsüberprüfung erforderliche Maß zu beschränken. In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 1 ist weiterhin ein Sicherheitsgespräch mit der betroffenen und der mitbetroffenen Person zu führen, dazu können Angaben und Nachweise von der betroffenen oder mitbetroffenen Person angefordert werden.

(5) Zu der betroffenen und der mitbetroffenen Person kann in erforderlichem Maße Einsicht in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke sowie in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden.

(6) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen und der mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik dem Bundesarchiv an,

  1. wenn die betroffene oder die mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder
  2. wenn Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen anderen ausländischen Nachrichtendienst vorliegen.

Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, legt die zuständige Stelle diese zur Bewertung gegenüber der mitwirkenden Behörde offen. Das Landesamt für Verfassungsschutz kann als zuständige Stelle bei Bewerberinnen und Bewerbern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im eigenen Bereich in begründeten Einzelfällen auch dann Anfragen an das Bundesarchiv richten, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; die Gründe der Anfrage sind aktenkundig zu machen.

(7) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung der betroffenen oder mitbetroffenen Personen nicht ausreicht oder ihr im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 von der betroffenen oder mitbetroffenen Person weitere Angaben und Nachweise anfordern, weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Vollzugsbehörden, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Zusätzlich können von öffentlichen Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat gemäß des § 369 der Abgabenordnung. Die Beiziehung von Akten, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterfallen, setzt die Zustimmung der betroffenen oder mitbetroffenen Person voraus. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist die Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Die Gründe für Befragungen und Einzelmaßnahmen sind aktenkundig zu machen. Anfragen unmittelbar bei ausländischen öffentlichen Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und nur mit Zustimmung des Präses der zuständigen Behörde oder der von ihr oder ihm besonders ermächtigten Bediensteten der mitwirkenden Behörde zulässig.

(8) Die Sicherheitsüberprüfung ist in der Regel undurchführbar, wenn sie den Zeitraum der letzten fünf Jahre nicht abdeckt. Sie ist ebenfalls in der Regel undurchführbar, wenn sich die betroffene oder mitbetroffene Person innerhalb dieses Zeitraums insgesamt länger als sechs Monate in Staaten mit besonderen Sicherheitsregelungen gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 auf gehalten hat. Über Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 2 entscheidet die mitwirkende Behörde.

Dritter Abschnitt
Verfahren

§ 13 Sicherheitserklärung 08 13 Übergangsreglung 20 22

(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 8 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen Person anzugeben oder beizubringen:

  1. Familiennamen und Vornamen, jeweils auch frühere,
  2. Geburtsdatum, -ort, Geschlechtseintrag,
  3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten mit Nachweisen,
  4. Familienstand (Beginn beziehungsweise Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft),
  5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr; im Falle einer im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre eine aktuelle Selbstauskunft aus dem Melderegister, begrenzt auf derzeitige und frühere Anschriften sowie Ein- und Auszugsdaten,
  6. ausgeübter Beruf,
  7. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und deren oder dessen Anschrift und Erreichbarkeit,
  8. Adressen eigener Internetseiten, Mitgliedschaften beziehungsweise Teilnahmen in sozialen Netzwerken unter Angabe der Benutzernamen, private und berufliche Rufnummern, private und berufliche E-Mail-Adressen,
  9. Im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Familiennamen, Vornamen, jeweils auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlechtseintrag und Verhältnis zu dieser Person),
  10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Familiennamen und Vornamen, jeweils auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz), soweit die dort genannten Personen in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben,
  11. Kopie des jeweils gültigen Personalausweises, Reisepasses, Nationalpasses, eines Passersatzpapiers und gegebenenfalls der Einbürgerungsurkunde,
  12. Angaben über laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren und, ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
  13. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der damaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können, und sonstige Kontakte zu Nachrichtendiensten von Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten,
  14. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen und Kontakte zu terroristischen Vereinigungen,
  15. Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängerinnen und Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen oder die unbedingte Ausrichtung auf bestimmte Lehren oder Grundsätze erwarten und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer oder seiner Verschwiegenheitspflicht oder den Anforderungen der von ihr oder ihm ausgeübten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit führen können,
  16. anhängige und abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland, einschließlich Ermittlungsverfahren sowie Disziplinarverfahren,
  17. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung der zuständigen Behörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
  18. frühere Sicherheits-, Zuverlässigkeits- und gleichwertige Überprüfungen,
  19. geistige und seelische Störungen,
  20. Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch und
  21. optional gesonderte Erklärungen an die zuständige Stelle.

Zur Partnerin oder zum Partner sind mit deren Einverständnis die in Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 12 bis 15 genannten Daten anzugeben. Wird das Einverständnis nicht erteilt, ist die Sicherheitsüberprüfung in der Regel undurchführbar. Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die Partnerin oder den Partner, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, informiert die mitwirkende Behörde die zuständige Stelle. Weitere Überprüfungsmaßnahmen sind erst nach der Anordnung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 zulässig.

(2) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 und § 10 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen Person zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 anzugeben oder beizubringen:

  1. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Familiennamen, Vornamen, jeweils auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz), soweit sie nicht in Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 erfasst sind,
  2. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,
  3. ein aktuelles Lichtbild mit der Angabe des Jahres der Aufnahme.

Zur mitbetroffenen Person sind die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7 und 11 bis 18 genannten Daten, private und berufliche Rufnummern sowie private und berufliche E-Mail-Adressen anzugeben. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt Absatz 1 Sätze 2 bis 5 für Partnerinnen und Partner, die keine mitbetroffenen Personen sind, entsprechend.

(3) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 10 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen Person zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 drei Referenzpersonen (jeweils Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummer sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) anzugeben. Fehlt die Angabe von drei Referenzpersonen und wird diese trotz Aufforderung nicht erbracht, ist die Sicherheitsüberprüfung in der Regel undurchführbar. Gleiches gilt für die Wiederholungsüberprüfung gemäß § 17. Über Ausnahmen entscheidet die mitwirkende Behörde.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen sowie der mitbetroffenen Person zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 2 und 3 anzugeben:

  1. Wohnsitze seit der Geburt, soweit sie nicht schon in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erfasst sind, und
  2. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der damaligen Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie nicht in Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 erfasst sind,
  3. soweit wie möglich Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, aktueller Wohnsitz und Beruf,
    1. ihrer Kinder und deren Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten,
    2. ihrer Geschwister und deren Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten.

Von der mitbetroffenen Person sind zusätzlich ihre Eltern anzugeben.

(5) Angaben von Partnerinnen, Partnern oder mitbetroffenen Personen können in einer gesonderten Erklärung erfolgen; hierauf sind diese Personen von der zuständigen Stelle hinzuweisen.

(6) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung, Kündigung oder Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung begründen könnten. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Beziehung zu der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten nicht mehr besteht oder soweit für eine nahe Angehörige oder nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren. Für Angaben mitbetroffener Personen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(7) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie darauf, ob sich aus ihnen ergibt, dass die Voraussetzungen einer Feststellung der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung oder des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos nach § 14 Absatz 3 Satz 1 vorliegen. Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde unter Angabe der Rechtsgrundlage und der konkret vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für die Sicherheitsüberprüfung weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die bereits vorliegenden Erkenntnisse genügen für die Feststellung der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung oder des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos nach § 14 Absatz 3 Satz 1. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.

§ 13a Durchgängige Anzeigepflicht 20 22

(1) Die betroffene Person ist verpflichtet, der zuständigen Stelle die folgenden nach Abgabe der Sicherheitserklärung eintretenden oder bekannt werdenden Änderungen bei sich und der mitbetroffenen Person unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. Änderung des Familiennamens, des Vornamens, des Geschlechtseintrags, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,
  2. Änderung der Partnerin oder des Partners,
  3. Änderung bezüglich im Haushalt lebender Personen über 18 Jahren,
  4. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren,
  5. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können,
  6. nichtdienstliche Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder Kontakte zu terroristischen Vereinigungen,
  7. nichtdienstliche Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängerinnen und Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen oder die unbedingte Ausrichtung auf bestimmte Lehren oder Grundsätze erwarten und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht oder den Anforderungen der von ihr ausgeübten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit führen können,
  8. anhängige oder abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland, einschließlich Ermittlungsverfahren,
  9. Disziplinarmaßnahmen sowie neue dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen,
  10. geistige oder seelische Störungen oder
  11. Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch.

Die zuständige Stelle weist die betroffene Person bei der Abgabe der Sicherheitserklärung auf die Anzeigepflicht hin. In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 1 sind zusätzlich Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse anzuzeigen, die zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung führen können. Die zuständige Stelle prüft die angezeigten Änderungen auf ihre Richtigkeit. Hierzu kann sie die Personalakte einsehen.

(2) Verstößt die betroffene Person gegen die Anzeigepflicht und stellt die anzuzeigende Änderung eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dar, kann ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festgestellt werden.

(3) Die Anzeigepflicht besteht fort, solange die sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt wird. Sie endet, wenn die betroffene Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht aufnimmt.

§ 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung 13 20 22

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt. Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung.

(2) Die mitwirkende Behörde entscheidet in den Fällen der § 6a Absatz 3 und § 13 Absatz 2 Sätze 2 und 3 über die Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder das Sicherheitsüberprüfungsverfahren undurchführbar ist, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der wesentlichen Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle.

(3) Die zuständige Stelle entscheidet über die Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 Satz 1 sowie über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. Die Bewertung der offengelegten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit.

(4) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person und die mitwirkende Behörde über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. § 6 Absatz 1 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend.

(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn sie undurchführbar ist.

(6) Die betroffene Person darf nur mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, wenn die abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt. § 2 Absatz 1 Satz 5, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und § 15 bleiben unberührt.

weiter .