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Änderungstext
Gesetz zur Weiterentwicklung des digitalen Finanzmanagements in Hamburg und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 27. April 2021
(HmbGVBl. Nr. 30 vom 30.04.2021 S. 283)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
HmbERechG - Hamburgisches E-Rechnungs-Gesetz
Hamburgisches Gesetz über den elektronischen Rechnungsverkehr bei öffentlichen Aufträgen
Artikel 2
Gesetz über Dienstleistungen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Freien und Hansestadt Hamburg
§ 1 Zentrale Dienstleisterin
Zentrale Dienstleisterin für die Informationstechnik der Freien und Hansestadt Hamburg im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens nach § 74 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in der jeweils geltenden Fassung ist Dataport Anstalt öffentlichen Rechts. Dataport nimmt die Aufgaben nach dem Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von "Dataport" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (HmbGVBl. S. 590), zuletzt geändert am 29. November 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 128), in der jeweils geltenden Fassung wahr.
§ 2 Abnahmeverpflichtung
Dataport stellt der für die Finanzen zuständigen Behörde die Leistungen der Informationstechnik im Sinne des § 74 Absatz 2 LHO zur Verfügung. Die für die Finanzen zuständige Behörde ist zur Abnahme dieser Leistungen verpflichtet.
§ 3 Ausnahme von der Abnahmeverpflichtung
Kann Dataport die Leistung nicht innerhalb angemessener Frist oder nicht zu marktüblichen Preisen erbringen oder bestehen andere dringende Sachgründe, kann die Staatsrätin oder der Staatsrat der für die Finanzen zuständigen Behörde Ausnahmen von der Abnahmepflicht gestatten.
Artikel 3
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 64), wird wie folgt geändert:
1. In § 36 Absatz 6 wird die Textstelle "4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92)" durch die Textstelle "27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 37 Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:
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Die Rahmenzuweisungen werden vom Senat nach Stellungnahme der Bezirksversammlungen und der Bezirksamtsleitungen im Haushaltsplan-Entwurf auf die Bezirksämter verteilt. Das gilt bei Nachbewilligungen entsprechend. | "Die Rahmenzuweisungen werden vom Senat im Haushaltsplan-Entwurf auf die Bezirksämter verteilt. Den Bezirksversammlungen und den Bezirksamtsleitungen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das gilt bei Nachbewilligungen entsprechend. Die Bezirksaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen." |
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank
In § 17 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529), wird folgender Satz angefügt:
"Die Ermächtigungen, Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen, gelten bis zum Ende des jeweils nächsten Haushaltsjahres und, wenn der Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans."
Artikel 5
Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. November 2019 (HmbGVBl. S. 408, 409), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Die Überschrift von Teil IV erhält folgende Fassung:
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"Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rechnungslegung". |
1.2 Der Eintrag zu § 70 erhält folgende Fassung:
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" § 70 Buchführung". |
1.3 Der Eintrag zu § 71 erhält folgende Fassung:
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" § 71 Zahlungen". |
1.4 Der Eintrag zu § 72 erhält folgende Fassung:
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" § 72 Funktionentrennung". |
1.5 Der Eintrag zu § 74 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 74 IT-Verfahren". |
2. In § 1 Satz 3 wird hinter dem Wort "Gleichgewichts" die Textstelle "und den Grundsätzen der Wirkungsorientierung insbesondere unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter sowie des Prinzips der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit" eingefügt.
3. In § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die für die Finanzen zuständige Behörde kann abweichende allgemeine Regelungen treffen."
4. § 9 Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
5. § 39 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
5.2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
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"(6) Bei übertragbaren Ermächtigungen dürfen Kosten vorzeitig verursacht und Auszahlungen vorzeitig geleistet werden (Vorgriff), soweit dies zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen erforderlich ist. Sie sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Auch dürfen Auszahlungen im Vorgriff auf eine nächstjährige Ermächtigung, Kosten zu verursachen, geleistet werden, wenn die Kosten auf Grund einer Leistungspflicht für das nachfolgende Haushaltsjahr zu veranschlagen sind. Die Vorgriffsermächtigungen sind der Höhe nach im Haushaltsbeschluss festzulegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Auszahlung dem Haushaltsjahr, für das die Kosten ermächtigt sind, unmittelbar vorausgeht." |
6. § 53 Absatz 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
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"6. nach § 63, § 64 oder § 68 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), in der jeweils geltenden Fassung oder". |
7. Die Überschrift von Teil IV erhält folgende Fassung:
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"Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rechnungslegung". |
8. Die §§ 70 bis 74 erhalten folgende Fassung:
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" § 70 Buchführung
(1) Die für die Finanzen zuständige Behörde trägt die Gesamtverantwortung für die Buchführung und das interne Kontrollsystem. § 36 bleibt unberührt. Sie entscheidet über die Einrichtung der Bücher. (2) Eine Eintragung eines Geschäftsvorfalls in die Bücher (Buchung) darf nur nach vorheriger Anordnung der zuständigen Behörde oder der von ihr ermächtigten Stelle vorgenommen werden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. (3) Die für die Finanzen zuständige Behörde regelt
Sie kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und den Nachweis der Buchungen allgemein und im Einzelfall anordnen oder zulassen. Die Regelungen und die Vereinfachungen müssen den Schutz des Staatsvermögens vor unzulässigen Eingriffen sowie die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Revisionsfähigkeit der Rechnungslegung gewährleisten. (4) Alle Erlöse, Kosten, Bestände, Einzahlungen und Auszahlungen sind auf Konten zu buchen, die nach den Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Erlöse, Kosten, Bestände, Einzahlungen und Auszahlungen einzurichten sind. (5) Die Bücher sind monatlich abzuschließen. Die für die Finanzen zuständige Behörde bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses. Nach dem Abschluss der Bücher darf für den abgelaufenen Zeitraum nicht mehr gebucht werden. § 71 Zahlungen (1) Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen und geleistet werden. (2) Kassen der Freien und Hansestadt Hamburg sind nach dem Grundsatz der Einheitskassen aufgebaut. Die Landeshauptkasse nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr. (3) Die für die Finanzen zuständige Behörde regelt
§ 72 Funktionentrennung Wer Anordnungen im Sinne des § 70 Absatz 2 trifft oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Buchungen oder Zahlungen nicht beteiligt sein. Niemand darf gleichzeitig an Buchungen und Zahlungen beteiligt sein. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Schutz des Staatsvermögens vor unzulässigen Eingriffen sowie die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Revisionsfähigkeit der Rechnungslegung auf andere Weise gewährleistet bleiben. § 73 Unvermutete Prüfungen Kassen und Zahlstellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. § 74 IT-Verfahren (1) Verfahren der Informationstechnik (IT) für
dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie von der für die Finanzen zuständigen Behörde zugelassen wurden. Diese kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof auf das Zulassungserfordernis verzichten. Der Schutz des Staatsvermögens vor unzulässigen Eingriffen sowie die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Revisionsfähigkeit der Rechnungslegung sind zu gewährleisten. (2) Die für die Finanzen zuständige Behörde stellt die IT-Verfahren zur Verfügung, die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Freien und Hansestadt Hamburg notwendig sind. Sie kann technische Hilfstätigkeiten durch andere Verwaltungsträger verrichten lassen. Technische Hilfstätigkeiten sind insbesondere Rechenzentrumsleistungen, die Erstellung, Anpassung und Pflege von Software, technisches Monitoring, technische Analyse von Fehlern und auf diese Tätigkeiten bezogene Beratungsleistungen. Die technischen Hilfstätigkeiten des beauftragten Verwaltungsträgers sind der Freien und Hansestadt Hamburg zuzurechnen. Es ist sicherzustellen, dass die technischen Hilfstätigkeiten entsprechend den fachlichen Weisungen der für die Finanzen zuständigen Behörde verrichtet werden." |
9. § 88 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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"(3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf." |
10. In § 98 Absatz 1 wird die Zahl "105" durch die Zahl "103" ersetzt.
11. In § 106 Absatz 4 Satz 4 wird die Textstelle " § 71 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 4" durch die Textstelle " § 70 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Schulimmobilien"
§ 4 des Gesetzes über das "Sondervermögen Schulimmobilien" vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 493), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 530), erhält folgende Fassung:
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" § 4 Verwaltung
(1) Das Sondervermögen unterliegt der Aufsicht der für die Finanzen zuständigen Behörde. Diese kann mit der Geschäftsführung des Sondervermögens Dritte beauftragen. (2) Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zu Lasten des Sondervermögens." |
Artikel 7
Inkrafttreten
In Artikel 1 tritt § 1 Absatz 2 am 1. Januar 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID: 211085
ENDE |