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HmbERechG - Hamburgisches E-Rechnungs-Gesetz
Hamburgisches Gesetz über den elektronischen Rechnungsverkehr bei öffentlichen Aufträgen
- Hamburg -
Vom 27. April 2021
(HmbGVBl. Nr. 30 vom 30.04.2021 S. 283)
§ 1 Elektronische Rechnungen
(1) Elektronische Rechnungen sind nach Maßgabe der Verordnung nach § 2 durch Auftraggeberinnen und Auftraggeber
und für die nach § 159 GWB die Vergabekammer der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig ist, zu empfangen und zu verarbeiten. Dies gilt nicht, soweit der Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. EU Nr. L 133 S. 1) nicht eröffnet ist und die Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber eine unzumutbare Härte darstellen würde, insbesondere weil im Geschäftsjahr nur wenige Rechnungen eingehen.
(2) Die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner sind für alle Rechnungen, mit denen Lieferungen, Bauleistungen oder sonstige Leistungen nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen oder Aufträgen abgerechnet oder die zu Konzessionen ausgestellt werden, verpflichtet, elektronische Rechnungen zu übermitteln.
(3) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.
§ 2 Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur technischen und organisatorischen Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf
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