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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
- Hamburg -

Vom 7. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 81 vom 21.12.2021 S. 882)


Artikel 1

Auf Grund von § 40 Absatz 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung

Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 435), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

AltNeu
Buchstabe a3738
Buchstabe b4445
Buchstabe c5957
Buchstabe d7473

1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

AltNeu
Buchstabe a3233
Buchstabe b3839
Buchstabe c5250
Buchstabe d6362

2. In § 2 Absatz 1 wird der Betrag "26,30" durch den Betrag "26,90" und der Betrag "20,60" durch den Betrag "21,10" ersetzt.

3. In den §§ 3 und 4 wird jeweils der Betrag "26,30" durch den Betrag "26,90" ersetzt.

4. In § 5 wird der Betrag "3" durch den Betrag "3,10" ersetzt.

5. In § 5a wird der Betrag "7,50" durch den Betrag "10" ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 1 wird der Betrag "5" durch den Betrag "6" ersetzt.

6.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag "3,50" durch den Betrag "6" ersetzt.

7. Die Anlage erhält folgende Fassung:

altneu
Anlage
Gegenstandswert in Euro bis zuHöhe der vollen Gebühr in Euro
1.00045
1.50050
2.00055
2.50060
3.00065
3.50070
4.00075
4.50080
5.00085

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro.

"Anlage
Gegenstandswert
in Euro bis zu
Höhe der vollen Gebühr
in Euro
1.00046
1.50051
2.00056
2.50061
3.00066
3.50071
4.00076
4.50081
5.00086

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro."

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2, 5 und § 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts

Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom 10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 435), wird wie folgt geändert:

1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die

Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1erster Gebührensatz290
zweiter Gebührensatz1.160
Nummer 1.2erster Gebührensatz78
zweiter Gebührensatz790
Nummer 1.3erster Gebührensatz290
zweiter Gebührensatz1.160
Nummer 1.4erster Gebührensatz58
zweiter Gebührensatz115
Nummer 2.2erster Gebührensatz1.377
zweiter Gebührensatz1.488
dritter Gebührensatz1.617
vierter Gebührensatz1.737
fünfter Gebührensatz1.835
sechster Gebührensatz1.967
siebter Gebührensatz2.076
achter Gebührensatz2.185
neunter Gebührensatz2.427
zehnter Gebührensatz2.655
elfter Gebührensatz3.344
zwölfter Gebührensatz4.042

2. In Nummer 2.2 wird der Gebührenrahmen "57 Euro bis 2.186 Euro" durch den Gebührenrahmen "58 Euro bis 2.250 Euro" ersetzt.

3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.3erster Gebührensatz110
zweiter Gebührensatz1.130
Nummer 2.4erster Gebührensatz58
zweiter Gebührensatz1.160
Nummer 2.5erster Gebührensatz58
zweiter Gebührensatz580

4. Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:

4.1 Der Gebührenrahmen "57 bis 1 125" wird durch den Gebührenrahmen "58 bis 1 160" ersetzt.

4.2 Der Gebührenrahmen "57 Euro bis 1.093 Euro" wird durch den Gebührenrahmen "58 Euro bis 1.130 Euro" ersetzt.

5. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.7erster Gebührensatz30
zweiter Gebührensatz330
Nummer 2.8erster Gebührensatz115
zweiter Gebührensatz2.840
Nummer 2.9erster Gebührensatz115
zweiter Gebührensatz580

§ 2
Änderung der Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit

Die Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 338), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 665), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 127,31
Nummer 219,74
Nummer 315,39

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 Nummer 2.1.2 erhält folgende Fassung:

"2.1.2Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungsscheines nach § 18 Absatz 2 Satz 3Gebühr nach § 2".

2.2 Hinter Nummer 2.2.21 werden die folgenden Nummern 2.2.22 und 2.2.23 eingefügt:

"2.2.22Bearbeitung von Meldungen nach § 110 Absatz 1 StrlSchVGebühr nach § 2
2.2.23Neben der Gebühr nach Nummer 2.2.22 sind Aufwendungen, die durch die gutachterliche Bewertung gemäß § 110 StrlSchV einer Meldung nach § 108 StrlSchV entstehen, als besondere Auslagen in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2185), in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten.

"

2.3 Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

"2.4Amtshandlungen nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert am 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115, 3116), in der jeweils geltenden Fassung".

2.4 Nummer 2.4.7 erhält folgende Fassung:

"2.4.7Eingangsbestätigung der unternehmensbezogenen Anzeige nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit Nummer 3.2 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 vom 13. Januar 2014 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 164), zuletzt geändert am 23. September 2019 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 786), in der jeweils geltenden Fassung143".

2.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.4.8.142
Nummer 2.4.9.142
Nummer 2.8.3.121
Nummer 2.8.678
Nummer 2.8.1485
Nummer 2.8.1592
Nummer 2.8.20.1180

2.6 Nummer 2.5 erhält folgende Fassung:

"2.5Amtshandlungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363), in der jeweils geltenden Fassung".

2.7 Nummer 2.9 wird durch folgende Nummern 2.9 und 2.9.1 ersetzt:

"2.9Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2067), zuletzt geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4587), und der Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) in der jeweils geltenden Fassung
2.9.1Anordnungen und Untersagungen nach § 26 Absätze 1 und 2 GenTG jeGebühr nach § 2".

2.8 Nummer 5.12 erhält folgende Fassung:

"5.12Amtshandlungen nach § 27 Absatz 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) wegen Verstößen gegen die Betriebssicherheitsverordnung sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen), jeGebühr nach § 2".

2.9 Hinter Nummer 5.12 werden folgende neue Nummern 5.13 bis 5.15 eingefügt:

"5.13Erstmalige Zulassung einer Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle nach § 19 Absatz 1 ÜAnlG2.000
5.14Wiederkehrende Zulassung einer Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle nach § 19 Absatz 1 ÜAnlG370
5.15Zeitaufwand der Aufsichtsbehörde, der dadurch verursacht wird, dass eine zugelassene Überwachungsstelle Verpflichtungen nach § 11 Absatz 2 ÜAnlG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfülltGebühr nach § 2".

2.10 Die bisherige Nummer 5.13 wird Nummer 5.16. 2.11 Die Nummern 6 bis 6.3 werden aufgehoben. 2.12 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7.Amtshandlungen nach dem Marktüberwachungsgesetz (MÜG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), der aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), geändert am 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), erlassenen Ausführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1)".

2.13 In Nummer 7.1 wird die Textstelle " § 27 Absatz 2 Satz 1 ProdSG" ersetzt durch die Textstelle "Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020".

2.14 Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.7 werden durch folgende Nummern 7.1.1 bis 7.1.7 ersetzt:

"7.1.1Amtshandlungen nach Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020Gebühr nach § 2
7.1.2Amtshandlungen nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/1020Gebühr nach § 2
7.1.3Entscheidungen über die Freigabe von Produkten nach Artikel 27 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1020 einschließlich Produktprüfung aufgrund von NachbesserungsmaßnahmenGebühr nach § 2
7.1.4Amtshandlungen nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020Gebühr nach § 2 Aufwendungen für die Inanspruchnahme Dritter sind als besondere Auslagen zu erstatten.
7.1.5Aufforderungen nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und die daraus resultierenden Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)Gebühr nach § 2 Aufwendungen für die Inanspruchnahme Dritter sind als besondere Auslagen zu erstatten.
7.1.6Kosten für Prüfungen nach § 7 MÜG und gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie für Produktüberprüfungen, die auf Veranlassung derjenigen, die das Produkt herstellen oder zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen, zurückgehenGebühr nach § 2 Aufwendungen für die Inanspruchnahme Dritter sind als besondere Auslagen zu erstatten.
7.1.7Eingaben gemäß § 16 Absatz 2 MÜG in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem, sofern zuvor Gebühren nach den Nummern 7.1 bis 7.1.6 angefallen sindGebühr nach § 2".

§ 3
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz

Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 5. November 2013 (HmbGVBl. S. 456) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. die Herstellung von bis zu zehn Schwarz-Weiß-Kopien oder Ausdrucken im Format bis zu 210 mm x 297 mm (DIN A 4) je Auskunftsersuchen."2. die Herstellung von bis zu zehn Kopien, Ausdrucken oder Scans im Format bis zu 210 mm x 297 mm (DIN A 4) je Auskunftsersuchen."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

AltNeu
Nummer 1.1.2zweiter Gebührensatz500600
Nummer 1.2.2zweiter Gebührensatz500600
Nummer 1.3.1.2zweiter Gebührensatz500600
Nummer 1.3.2.2zweiter Gebührensatz500600

2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

Alt:

2Herstellung von Kopien und Ausdrucken
2.1je Kopie oder Ausdruck im Format bis DIN A 4
2.1.1schwarzweiß ab der elften Kopie oder dem elften Ausdruck
0,15
2.1.2farbig0,50
2.2je Kopie oder Ausdruck im Format bis zu 297 mm x 420 mm (DIN A 3)
2.2.1schwarzweiß0,25
2.2.2farbig1
2.3Reproduktion von verfilmten Akten
je Seite
0,25


Neu:

"2Herstellung von Kopien, Ausdrukken und Scans
2.1schwarzweiß und farbig bis DIN A4 ab der elften Seite0,15
2.2schwarzweiß und farbig bis DIN A3 je Seite0,25
2.3Reproduktion von verfilmten Akten je Seite0,25".

Artikel 3

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren- oder Kostenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID 212765

ENDE