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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Regelung des Vollzugs von Strafarrest und zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 5. April 2022
(Hmb.GVBl. Nr. 23 vom 19.04.2022 S. 250)


Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

Das Hamburgische Justizvollzugsdatenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 werden hinter dem Wort "Justizvollzugsbehörden" die Wörter "im Vollzug von Freiheitsentziehungen nach den Vollzugsgesetzen" eingefügt.

1.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Vollzugsgesetze sind das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 251), das Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 252), das Hamburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 253), und das Hamburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 253), und das Hamburgische Jugendarrestvollzugsgesetz vom 29. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 542), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 285, 286), in der jeweils geltenden Fassung."

1.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

1.4 Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.4.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die Erreichung des jeweiligen Vollzugsziels,"1. die Aufgabenerfüllung der Justizvollzugsbehörden nach den Vollzugsgesetzen und die Erreichung des jeweiligen Vollzugsziels,"

1.4.2 In Nummer 2 wird das Wort "des" durch das Wort "der" ersetzt.

1.4.3 In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die Erstellung von Statistiken, insbesondere zur Evaluierung der vollzuglichen Maßnahmen in Bezug auf die Vollzugsziele der Gefangenen."

2. § 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

2.1 In Buchstabe b wird die Textstelle "vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 437), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158, 174), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen und das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.2 Es wird folgender Buchstabe c angefügt:

"c) Personen, an denen Strafarrest in einer Justizvollzugsanstalt nach §§ 97a und 97b des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird;".

3. § 6 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die einzelnen Bediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit nach § 105 Absatz 2 Satz 2 und § 107 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158, 173), § 101 Absatz 2 Satz 2 und § 103 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158, 173), § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 6 des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes oder § 6 Absatz 1 und § 93 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158, 174), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist."Die einzelnen Bediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit nach § 105 Absatz 2 Satz 2 und § 107 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes, § 101 Absatz 2 Satz 2 und § 103 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 6 des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes oder § 6 Absatz 1 und § 93 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes erforderlich ist."

4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "121" durch die Textstelle "121b" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "empfangenden" durch das Wort "ersuchenden" ersetzt.

5.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Erfolgt die Übermittlung oder der Abruf von personenbezogenen Daten im automatisierten Verfahren oder im automatisierten Verbundverfahren, so trägt die ersuchende Stelle die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs."

6. § 15 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird hinter der Textstelle "Nummer 1" die Textstelle "und § 61 Absatz 1 Nummer 1" eingefügt.

6.2 In Absatz 7 Satz 1 wird hinter dem Wort "Person" die Textstelle "sowie im Einzelfall weitere personenbezogene Daten, die geeignet sind, deren Identität festzustellen" eingefügt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

7.1 In Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort "Person" die Textstelle "sowie im Einzelfall weitere personenbezogene Daten, die geeignet sind, deren Identität festzustellen" eingefügt.

7.2 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Von der Belehrung kann unter den Voraussetzungen von § 31 Absatz 3 abgesehen werden."

8. In § 21 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle "vom 29. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

9. In § 22 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Bei kommunikationsfähigen elektronischen Geräten mit Datenspeicher bestehen in der Regel konkrete Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1."

10. In § 23 Absätze 2 und 4 wird jeweils hinter der Textstelle "Absatz 1" die Textstelle "Nummer 2" eingefügt.

11. § 24 wird wie folgt geändert:

11.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Ausweis darf mit Einrichtungen versehen werden, die die Auslesung mittels Funk- oder Digitaltechnik ermöglichen. Alternativ können Gefangene verpflichtet werden, zusätzlich zu ihrem Ausweis technische Vorrichtungen, insbesondere Transponder, mit sich zu führen, die mittels Funk- oder Digitaltechnik ein Abrufen von Identitätsdaten und Lichtbildern durch das von der Justizvollzugsbehörde verwendete System der Informations- und Kommunikationstechnologie mit Kenntnis der Gefangenen ermöglichen. Die Erstellung von Bewegungsprofilen ist unzulässig."

11.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Ausweis ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und unverzüglich zu vernichten."(3) Der Ausweis und die technische Vorrichtung nach Absatz 2 sind bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen. Der Ausweis ist unverzüglich zu vernichten und die auf der technischen Vorrichtung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen."

12. § 28 wird wie folgt geändert:

12.1 Absatz 1 Satz 2

Die Justizvollzugsbehörden sind für die zentrale Datei gemeinsam Verantwortliche.

wird gestrichen.

12.2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus der zentralen Datei nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist."Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung oder den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Datei nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 16 Absatz 2 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist."

12.3 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Vereinbarung eines Datenverbundes, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht, oder die Einrichtung automatisierter Abruf- oder Übermittlungsverfahren mit anderen Ländern und dem Bund ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist."

12.4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren zu regeln. Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat die Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen."(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs-, Abruf- und Verbundverfahren zu regeln. Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat die Datenempfängerinnen und Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen."

12.5 Absatz 4

(4) Die Vereinbarung eines Datenverbundes, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht, mit anderen Ländern und dem Bund ist zulässig. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einrichtung des Datenverbundes zu regeln. Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Die Verordnung hat die beteiligten Stellen und den Umfang ihrer Verarbeitungsbefugnis, die Datenart und den Zweck der Übermittlung im Einzelnen festzulegen. Die beteiligten Stellen sind für den Datenverbund nach Satz 1 gemeinsam Verantwortliche.

wird aufgehoben.

13. § 29 wird wie folgt geändert:

13.1 In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Bearbeitung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

13.2 In Absatz 8 Satz 1 wird die Textstelle "löschen, sind sie in der Bearbeitung" durch die Textstelle "löschen oder zu berichtigen, sind sie in der Verarbeitung" ersetzt.

14. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "unter Angabe dieser Daten" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 285), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter dem Eintrag zu § 97 werden folgende Einträge eingefügt:

"Teil 4
Besondere Vorschriften bei Vollzug des Strafarrests

§ 97a Grundsatz

§ 97b Besondere Bestimmungen".

1.2 Die bisherigen Einträge zu den Teilen 4 und 5 werden Einträge zu den Teilen 5 und 6.

1.3 Der Eintrag zu § 98 erhält die folgende Fassung:

altneu
§ 98 Justizvollzugsanstalten, Trennungsgrundsätze" § 98 Anstalten, Trennungsgrundsätze".

2. In § 1 wird hinter dem Wort "Freiheitsstrafe" die Textstelle "und den Vollzug des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten (Anstalten)" eingefügt.

3. In § 7 Absatz 1 wird das Wort "Sachverhalten" ersetzt durch das Wort "Sachverhalte".

4. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "zu Straftaten missbrauchen werden" durch die Wörter "zur Begehung von Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen" ersetzt.

5. In § 12 Absatz 1 Satz 4 wird die Textstelle "und des Satzes 3" gestrichen.

6. § 17 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

6.1 In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "endet" durch die Wörter "vollständig vollstreckt sein würde" ersetzt.

6.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Fällt der in den Sätzen 1 und 3 genannte Werktag auf einen Samstag, ist der vorhergehende Freitag maßgeblich."

7. In § 40 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Soweit die Gefangenen durch Betriebsschließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vorgenommen werden, an der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34 Absatz 2 oder 3 oder einer Hilfstätigkeit nach § 38 Absatz 1 Satz 2 gehindert sind, kann die Anstalt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch bei Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von höchstens 50 vom Hundert der Eckvergütung gewähren. Diese Entschädigung kann auch rückwirkend für Zeiträume ab dem 1. Januar 2022 gewährt werden. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar."

8. In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Ausbildungsbeihilfe" die Wörter "und für die Gewährung einer Entschädigung" eingefügt.

9. § 71 Absatz 4 Satz 2

Die Übermittlung der Unterlagen oder Daten an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist.

wird gestrichen.

10. In § 84 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:

altneu
(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Gefangenen unverzüglich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Gefangenen Gelegenheit hatten, eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen.

(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 und 3 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.

"(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Gefangenen und deren Betreuerinnen bzw. Betreuern oder deren Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unverzüglich bekannt zu geben. Soweit eine Betreuerin bzw. ein Betreuer oder eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevollmächtigter im Sinne des § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB nicht bekannt ist, regt die Anstaltsleitung unverzüglich die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers bei dem zuständigen Gericht an. Die Entscheidung des Gerichts ist abzuwarten. Die Gefangenen und deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmächtigte sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die Gefangenen oder deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmächtigte Gelegenheit hatten, eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen.

(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 bis 5 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht."

11. Hinter § 97 wird folgender neuer Teil 4 eingefügt:

"Teil 4
Besondere Vorschriften bei Vollzug des Strafarrests

§ 97a Grundsatz

(1) Für den Vollzug des Strafarrests in Anstalten gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 92 entsprechend, soweit § 97b nicht Abweichendes bestimmt.

(2) § 97b Absätze 1 bis 3 gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme vollzogen wird.

§ 97b Besondere Bestimmungen

(1) Strafarrestanten sollen im offenen Vollzug untergebracht werden.

(2) Eine gemeinsame Unterbringung mit Gefangenen ist nur mit Einwilligung der Strafarrestanten zulässig.

(3) Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt notwendig ist.

(4) Den Strafarrestanten soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.

(5) Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung tragen und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit in der Anstalt nicht entgegenstehen und sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.

(6) Sie dürfen Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.

(7) Zur Vereitelung einer Entweichung und zur Wiederergreifung dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden."

12. Die bisherigen Teile 4 und 5 werden Teile 5 und 6.

13. § 98 wird wie folgt geändert:

13.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Justizvollzugsanstalten, Trennungsgrundsätze"Anstalten, Trennungsgrundsätze".

13.2 In Absatz 1 wird die Textstelle "Justizvollzugsanstalten (Anstalten)" durch das Wort "Anstalten" ersetzt.

14. § 130 wird wie folgt geändert:

14.1 Die Textstelle "5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425, 2428)" wird durch die Textstelle "5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617)" ersetzt.

14.2 In Nummer 2 wird die Zahl "121" durch die Textstelle "121b" ersetzt.

14.3 Nummer 4

4. den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten (§§ 167 bis 170),

wird gestrichen.

14.4 Die Nummern 5 und 6 werden Nummern 4 und 5.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 285, 286), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 wird das Wort "Sachverhalten" ersetzt durch das Wort "Sachverhalte".

2. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "missbrauchen werden" durch die Wörter " oder auf andere Weise missbrauchen" ersetzt.

3. § 17 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

3.1 In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "endet" durch die Wörter "vollständig vollstreckt sein würde" ersetzt.

3.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Fällt der Werktag nach den Sätzen 1 und 3 auf einen Samstag, ist der vorhergehende Freitag maßgeblich."

4. In § 40 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Soweit die Gefangenen durch Betriebsschließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vorgenommen werden, an der Teilnahme an einer Maßnahme nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34 Absatz 2 Nummer 2 oder der Teilnahme an einem Deutschkurs nach § 35 Absatz 2 gehindert sind, kann die Anstalt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch bei fehlender Teilnahme oder Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von höchstens 50 vom Hundert der Eckvergütung gewähren. Diese Entschädigung kann auch rückwirkend für Zeiträume ab dem 1. Januar 2022 gewährt werden. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar."

5. § 71 Absatz 4 Satz 2

Die Übermittlung der Unterlagen oder Daten an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist.

wird gestrichen.

6. In § 84 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:

altneu
(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Gefangenen unverzüglich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Gefangenen Gelegenheit hatten, eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen.

(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 und 3 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.

"(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Gefangenen und deren Betreuerinnen bzw. Betreuern oder deren Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unverzüglich bekannt zu geben. Soweit eine Betreuerin bzw. ein Betreuer oder eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevollmächtigter im Sinne des § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB nicht bekannt ist, regt die Anstaltsleitung unverzüglich die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers bei dem zuständigen Gericht an. Die Entscheidung des Gerichts ist abzuwarten. Die Gefangenen und deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmächtigte bzw. deren Bevollmächtigter sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die Gefangenen oder deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmächtigte Gelegenheit hatten, eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen.

(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 bis 5 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht."

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 285, 286), wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Soweit die Untersuchungsgefangenen durch Betriebsschließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vorgenommen werden, an der Ausübung einer Arbeit oder einer sonstigen Beschäftigung gehindert sind, kann die Anstalt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch bei Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von höchstens 50 vom Hundert der Eckvergütung gewähren. Diese Entschädigung kann auch rückwirkend für Zeiträume ab dem 1. Januar 2022 gewährt werden. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar."

2. In § 32 Absatz 2 werden hinter dem Wort "Ausbildungsbeihilfe" die Wörter "und für die Gewährung einer Entschädigung" eingefügt.

3. § 51 Absatz 4 Satz 2 wird

Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären.

gestrichen.

4. In § 63 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:

altneu
(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Untersuchungsgefangenen unverzüglich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Untersuchungsgefangenen Gelegenheit hatten, eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen.

(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 und 3 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.

"(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Untersuchungsgefangenen und deren Betreuerinnen bzw. Betreuern oder deren Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unverzüglich bekannt zu geben. Soweit eine Betreuerin bzw. ein Betreuer oder eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevollmächtigter im Sinne des § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB nicht bekannt ist, regt die Anstaltsleitung unverzüglich die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers bei dem zuständigen Gericht an. Die Entscheidung des Gerichts ist abzuwarten. Die Untersuchungsgefangenen und deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder Bevollmächtigte sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die Untersuchungsgefangenen oder deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder Bevollmächtigte Gelegenheit hatten, eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen.

(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 bis 5 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht."

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes

Das Hamburgische Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz vom 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 265) wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 Satz 3 wird hinter dem Wort "Ersatzfreiheitsstrafen" die Textstelle ", Jugendstrafen" eingefügt.

1.2 In Absatz 5 Satz 1 werden hinter dem Wort "Freiheitsstrafe" die Wörter "oder Jugendstrafe" eingefügt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
"Untersuchungsgefangene".

2.2 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Untersuchungshaftgefangene" durch das Wort "Untersuchungsgefangene" ersetzt.

3. In § 41 Absatz 3 wird hinter dem Wort "Freiheitsstrafe" die Textstelle ", Jugendstrafe" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 285, 286), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter "missbrauchen werden" durch die Wörter "oder auf andere Weise missbrauchen" ersetzt.

2. In § 15 Absatz 4 wird das Wort "namentlich" durch das Wort "insbesondere" und werden die Wörter "zu Straftaten missbrauchen werden" durch die Wörter "zur Begehung von Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen" ersetzt.

3. In § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Soweit die Untergebrachten durch Betriebsschließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Einrichtung vorgenommen werden, an der Ausübung einer angebotenen Arbeit oder arbeitstherapeutischen Beschäftigung gehindert sind, kann die Einrichtung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch bei Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von höchstens 60 vom Hundert der Eckvergütung gewähren. Diese Entschädigung kann auch rückwirkend für Zeiträume ab dem 1. Januar 2022 gewährt werden. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar."

4. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Ausbildungsbeihilfe" die Wörter "und für die Gewährung einer Entschädigung" eingefügt.

5. § 66 Absatz 3 Satz 2

Die Übermittlung der Unterlagen oder Daten an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Einrichtung erforderlich ist.

wird gestrichen.

6. In § 79 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:

altneu
(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Untergebrachten unverzüglich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Untergebrachten Gelegenheit hatten, eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen.

(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 und 3 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.

"(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Untergebrachten und deren Betreuerinnen bzw. Betreuern oder Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unverzüglich bekannt zu geben. Soweit eine Betreuerin bzw. ein Betreuer oder eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevollmächtigter im Sinne des § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB nicht bekannt ist, regt die Anstaltsleitung unverzüglich die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers bei dem zuständigen Gericht an. Die Entscheidung des Gerichts ist abzuwarten. Die Untergebrachten und deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmächtigte sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die Untergebrachten oder deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmächtigte Gelegenheit hatten, eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen.

(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 bis 5 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht."

Artikel 7
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.

ID 220810

ENDE