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Regelwerk

Änderungstext

Fünftes Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts
- Hamburg -

Vom 10. Juni 2022
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 24.06.2022 S. 376)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 7c folgende Fassung:

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§ 7c Weitere Auskunftsverlangen" § 7c Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten".

2. In § 1 Absatz 2 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097, 2128)" durch die Textstelle "zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274)" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1.1 In Satz 3 wird die Textstelle "nicht-öffentliche" durch das Wort "nichtöffentliche" sowie das Wort "Absatzes" durch das Wort "Satzes" ersetzt.

3.1.2 In Satz 4 wird die Textstelle "Absatz 1" gestrichen.

3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3.2.1 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

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4. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen und"4. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen, insbesondere in Einbürgerungsverfahren und aufenthaltsrechtlichen Verfahren sowie bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen, und".

3.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99, 110)" durch die Textstelle "zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 379)" ersetzt.

4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4.1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

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Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen."Bestrebungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln."

4.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 3 wird

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telemediendienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen.

aufgehoben.

5.2 Absätze 4 und 4a werden Absätze 3 und 4.

5.3 Der neue Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

5.3.1 In Nummer 2 wird hinter dem Wort "Finanzdienstleistungsinstituten" die Textstelle ", Wertpapierinstituten" eingefügt.

5.3.2 In Nummer 4 wird die Textstelle " § 96 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert am 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066, 1076)" durch die Textstelle " § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert am 12. August 2021 (BGBl. I. S. 3544, 3545)" ersetzt.

5.4 Im neuen Absatz 4 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066, 1076)" durch die Textstelle "zuletzt geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617)" ersetzt.

5.5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

5.5.1 Die Textstelle "Absätzen 4 und 4a" wird durch die Textstelle "Absätzen 3 und 4" ersetzt.

5.5.2 In Nummer 1 wird die Textstelle "Absatz 4 oder Absatz 4a" durch die Textstelle "Absatz 3 oder Absatz 4" ersetzt.

5.5.3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

5.5.3.1 In Buchstabe a wird die Textstelle "Absatz 4" durch die Textstelle "Absatz 3" und die Textstelle "Absatz 4a" durch die Textstelle "Absatz 4" ersetzt.

5.5.3.2 In Buchstabe b wird die Textstelle "Absatz 4" durch die Textstelle "Absatz 3" ersetzt.

5.6 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Auskunft nach den Absätzen 3 und 4 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland

  1. eine Niederlassung haben oder
  2. Leistungen erbringen oder hieran nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 mitwirken."

6. § 7a erhält folgende Fassung:

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§ 7a Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen

(1) Anordnungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a werden von der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung beantragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Zuständig für die Anordnungen ist der Präses oder bei ihrer oder seiner Verhinderung die Staatsrätin oder der Staatsrat der zuständigen Behörde. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Auf die Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1 und 2 Anwendung.

(2) Für Anordnungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a gilt § 1 Absätze 2 bis 4 und Absatz 5 Sätze 1 bis 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99, 123), entsprechend. Für die Verarbeitung der nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. 2001 I S. 1254, 2298, 2017 I S. 154), zuletzt geändert am 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3212), entsprechend anzuwenden.

(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Kontrollausschuss gemäß § 24 über Anordnungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Die nach Satz 1 zuständige Behörde erstattet ferner dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach dem Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), zuletzt geändert am 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17, 29), jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 2 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes und des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.

(4) Anordnungen sind der verpflichteten Stelle insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und offengelegte Daten dürfen der betroffenen Person oder Dritten von der verpflichteten Stelle nicht mitgeteilt werden.

(5) Der verpflichteten Stelle ist es verboten, allein auf Grund einer Anordnung nach § 7 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.

(6) Die in § 7 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich, vollständig, richtig und in dem Format zu erteilen, das durch die in Absatz 8 Satz 1 genannte Rechtsverordnung oder in den in Absatz 8 Sätze 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.

(7) Für Mitteilungen an die von Anordnungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a betroffenen Personen findet § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. Wurden personenbezogene Daten einer anderen Stelle gegenüber offengelegt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dieser.

(8) Für die Erteilung von Auskünften nach § 7 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nummern 1, 2 und 5 gilt die Nachrichtendienste- Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), geändert am 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346, 3353), entsprechend. Die Vorgaben für die Erteilung von Auskünften nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, insbesondere ob und in welchem Umfang die Verpflichteten hierfür Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Auskunftsverpflichtung zu treffen haben, bestimmen sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. Die technischen Einzelheiten, die zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, insbesondere das technische Format für die Übermittlung derartiger Auskunftsverlangen an die Verpflichteten und die Rückübermittlung der zugehörigen Auskünfte an die berechtigten Stellen, richten sich nach den Festlegungen in der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes.

(9) Für die Erteilung von Auskünften nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 hat die verpflichtete Stelle Anspruch auf Entschädigung entsprechend § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222, 2224); die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absätze 1 und 4 JVEG finden entsprechend Anwendung.

" § 7a Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen

(1) Anordnungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden von der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung beantragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Zuständig für die Anordnungen ist der Präses oder bei ihrer oder seiner Verhinderung die Staatsrätin oder der Staatsrat der zuständigen Behörde. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Auf die Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1 und 2 Anwendung.

(2) Für Anordnungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 gilt § 1 Absätze 2 bis 4 und Absatz 5 Sätze 1 bis 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (HmbG10AusfG) vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 381), entsprechend. Für die Verarbeitung der nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. 2001 I S. 1254, 2298, 2017 I S. 154), zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274, 2279), entsprechend anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Kontrollausschuss gemäß § 24 über Anordnungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Die zuständige Behörde erstattet ferner dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach dem Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), zuletzt geändert am 19. April 2021 (BGBl. I S. 771, 796), jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 2 Absatz 4 Hmb-G10AusfG und des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.

(4) Anordnungen sind der verpflichteten Stelle insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und offengelegte Daten dürfen der betroffenen Person oder Dritten von der verpflichteten Stelle nicht mitgeteilt werden.

(5) Der verpflichteten Stelle ist es verboten, allein auf Grund einer Anordnung nach § 7 Absatz 3 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.

(6) Die in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und vollständig und in dem Format zu erteilen, das durch die in Absatz 8 Satz 1 genannte Rechtsverordnung oder in den in Absatz 8 Sätze 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.

(7) Für Mitteilungen an die von Anordnungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 betroffenen Personen findet § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. Wurden personenbezogene Daten einer anderen Stelle gegenüber offengelegt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dieser.

(8) Für die Erteilung von Auskünften nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 2 und 5 und § 7c gilt die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), zuletzt geändert am 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990, 1048), entsprechend. Die Vorgaben für die Erteilung von Auskünften nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, insbesondere ob und in welchem Umfang die Verpflichteten hierfür Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Auskunftsverpflichtung zu treffen haben, bestimmen sich nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338, 3369), und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. Die technischen Einzelheiten, die zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, insbesondere das technische Format für die Übermittlung derartiger Auskunftsverlangen an die Verpflichteten und die Rückübermittlung der zugehörigen Auskünfte an die berechtigten Stellen, richten sich nach den Festlegungen in der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes.

(9) Für die Erteilung von Auskünften nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 hat die verpflichtete Stelle Anspruch auf Entschädigung entsprechend § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2185); die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absätze 1 und 4 JVEG finden entsprechend Anwendung."

7. In § 7b wird die Textstelle " § 7 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nummern 4 und 5" durch die Textstelle " § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummern 4 und 5" ersetzt.

8. § 7c erhält folgende Fassung:

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§ 7c Weitere Auskunftsverlangen

(1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten vorliegen.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 ist zuständig für die Anordnung die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung. § 7a Absatz 7 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(4) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig offenzulegen.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 JVEG bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absätze 1 und 4 JVEG finden entsprechend Anwendung.

(6) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 eingeschränkt.

" § 7c Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten

(1) Soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, darf das Landesamt für Verfassungsschutz Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig

  1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes,
  2. Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.

Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland

  1. eine Niederlassung haben oder
  2. den Dienst erbringen oder daran mitwirken.

(2) Die Auskunft darf auch verlangt werden anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse. Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.

(3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und nur dann verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(4) Für Auskunftsverlangen nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 7a Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 7 entsprechend.

(5) Die auf Grund eines Auskunftsverlangens verpflichtete Stelle hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat den verpflichteten Stellen für erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 JVEG; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absätze 1 und 4 JVEG finden entsprechend Anwendung.

(7) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 eingeschränkt."

9. § 8 wird wie folgt geändert:

9.1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

9.1.1 In Nummer 1 werden die Wörter "den Verdacht von" gestrichen.

9.1.2 In Nummer 2 werden die Wörter "und Tätigkeiten" gestrichen.

9.2 In Absatz 8 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294, 1302)" durch die Textstelle "zuletzt geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4610)" ersetzt.

9.3 In Absatz 10 Satz 1 wird die Textstelle " § 7 Absatz 4" durch die Textstelle " § 7 Absatz 3" ersetzt.

10. In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle "in gemeinsamen Dateien nach § 6 BVerfSchG" durch die Textstelle "im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG" ersetzt.

11. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "und Tätigkeiten" gestrichen.

12. § 15 wird wie folgt geändert:

12.1 In Satz 1 wird die Textstelle "(BGBl. 1961 II S. 1183), zuletzt geändert am 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S. 2594)" durch die Textstelle "(BGBl. 1961 II S. 1218), zuletzt geändert am 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S. 2598)" ersetzt.

12.2 In Satz 3 wird das Wort "übermittelt" durch die Wörter "gegenüber offengelegt" ersetzt.

13. In § 19 Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002, 1018)" durch die Textstelle "zuletzt geändert am 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363, 2426)" ersetzt.

14. In § 21 Absatz 2 wird das Wort "Informationsübermittlungen" durch die Wörter "die Offenlegung von Informationen" ersetzt.

15. In § 25 Absatz 5 werden hinter den Wörtern "im Übrigen im Gewahrsam" die Wörter "der Bürgerschaftskanzlei oder" eingefügt.

16. § 26 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

16.1 In Nummer 7 werden die Wörter "Übermittlung personenbezogener Daten an Stationierungsstreitkräfte" durch die Wörter "Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stationierungskräften" ersetzt.

16.2 In Nummer 8 werden die Wörter "Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche" durch die Wörter "Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen öffentlichen" ersetzt.

16.3 In Nummer 9 werden die Wörter "Übermittlung personenbezogener Daten an" durch die Wörter "Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber" ersetzt.

16.4 In Nummer 10 wird die Textstelle "Satz 4 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes" durch die Textstelle "Satz 6 HmbSÜGG" ersetzt.

16.5 In Nummer 11 werden die Wörter "in der gemeinsamen Datei" durch die Wörter "im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem" ersetzt.

Artikel 2
Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes

Das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99, 110), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
  1. Zugang zu Verschlußsachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
  2. Zugang zu entsprechenden Verschlußsachen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn eine Verpflichtung besteht, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
  3. in einer Behörde oder in einer der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder in einem Teil von ihr tätig ist oder werden soll, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlußsachen oder auf Grund ihrer Aufgabenstellung oder ihres herausgehobenen politischen Gewichts durch Bestrebungen und Tätigkeiten gemäß § 4 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99), als besonders gefährdet anzusehen ist und von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde ganz oder teilweise zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,
  4. in einem durch Rechtsverordnung des Senats gemäß § 33 bestimmten sicherheitsempfindlichen öffentlichen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik Zugangsmöglichkeiten hat, sich verschaffen kann oder an einer Stelle tätig ist oder werden soll, von der aus in erheblicher Weise in die ordnungsgemäße Funktion oder die Integrität eines Systems der Informations- und Kommunikationstechnik eingegriffen werden kann, sofern die Eingriffe durch technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung nicht verhindert werden können und die drohenden Beeinträchtigungen die Sicherheit der Freien und Hansestadt Hamburg gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen können,
  5. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle in einer durch Rechtsverordnung des Senats gemäß § 33 bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtung tätig ist oder werden soll oder
  6. eine in dem Zweiten Abschnitt der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2295), zuletzt geändert am 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1023, 1860), in der jeweils geltenden Fassung geregelte Tätigkeit bei einer öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg ausübt, sofern für diese Überprüfung keine Zuständigkeit einer Bundesbehörde besteht.
"(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
  1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
  2. Zugang zu entsprechenden Verschlusssachen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn eine Verpflichtung besteht, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
  3. in einer Behörde oder in einer der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder in einem Teil von ihr tätig ist oder werden soll, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen oder auf Grund ihrer Aufgabenstellung oder ihres herausgehobenen politischen Gewichts durch Bestrebungen und Tätigkeiten gemäß § 4 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376), als besonders gefährdet anzusehen ist und von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde ganz oder teilweise zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,
  4. in einem durch Rechtsverordnung gemäß § 33 bestimmten sicherheitsempfindlichen öffentlichen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik Zugangsmöglichkeiten hat, sich verschaffen kann oder an einer Stelle tätig ist oder werden soll, von der aus in erheblicher Weise in die ordnungsgemäße Funktion oder die Integrität eines Systems der Informations- und Kommunikationstechnik eingegriffen werden kann, sofern die Eingriffe durch technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung nicht verhindert werden können und die drohenden Beeinträchtigungen die Sicherheit der Freien und Hansestadt Hamburg gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen können,
  5. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle in einer durch Rechtsverordnung gemäß § 33 bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtung tätig ist oder werden soll,
  6. eine in dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2295), zuletzt geändert am 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1966), in der jeweils geltenden Fassung geregelte Tätigkeit bei einer öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg ausübt, sofern für diese Überprüfung keine Zuständigkeit einer Bundesbehörde besteht, oder
  7. in einer öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht öffentlich bekannten personenbezogenen Daten hat oder sich verschaffen kann, aus denen sich die Zugehörigkeit von Personen zum Landesamt für Verfassungsschutz ergibt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 wird hinter Satz 3 folgender Satz eingefügt:

"Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen."

2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) In Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 sowie § 10 soll die Partnerin oder der Partner einbezogen werden. Partnerin oder Partner im Sinne dieses Gesetzes sind die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte, die volljährige Lebenspartnerin oder der volljährige Lebenspartner, die volljährige Gefährtin oder der volljährige Gefährte, mit der die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte). In Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b soll die Person nach Satz 1 nicht einbezogen werden. Über Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 3 entscheidet die zuständige Stelle. Zur Einbeziehung ist die schriftliche Zustimmung der Partnerin oder des Partners erforderlich. Vor der Zustimmung ist die Partnerin oder der Partner darauf hinzuweisen, dass mit dieser Zustimmung die Daten der Partnerin oder des Partners nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097, 2128), verarbeitet werden, womit eine Offenlegung dieser Daten gegenüber anderen Verfassungsschutzbehörden verbunden ist. Mit der Einbeziehung wird die Partnerin oder der Partner zur mitbetroffenen Person."(2) In Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 sowie § 10 soll die Partnerin oder der Partner einbezogen werden. Partnerin oder Partner im Sinne dieses Gesetzes sind die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte, die volljährige Lebenspartnerin oder der volljährige Lebenspartner, die volljährige Gefährtin oder der volljährige Gefährte, mit der die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte). In Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b soll die Person nach Satz 1 nicht einbezogen werden. Über Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 3 entscheidet die zuständige Stelle. Zur Einbeziehung ist die Zustimmung der Partnerin oder des Partners erforderlich. Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen. Vor der Zustimmung ist die Partnerin oder der Partner darauf hinzuweisen, dass mit dieser Zustimmung die Daten der Partnerin oder des Partners nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 auch im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274), verarbeitet werden, womit eine Offenlegung dieser Daten gegenüber anderen Verfassungsschutzbehörden verbunden ist. Mit der Einbeziehung wird die Partnerin oder der Partner zur mitbetroffenen Person."

3. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird hinter die Textstelle " § 9 Absatz 1 Nummer 4" die Textstelle "oder § 10 Nummer 3" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Dienstpflichten Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender und eher unterrichtet werden, als dies aus dienstlichen Gründen unerlässlich ist. Jede Person, der auf Grund dieses Gesetzes Zugang zu Verschlusssachen gewährt wird, ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen zu verpflichten und zum Umgang mit Verschlusssachen zu ermächtigen. Verschlusssachen sind durch organisatorische und technische Maßnahmen so zu schützen, dass eine Durchbrechung der Geheimhaltung verhindert, entsprechende Versuche erkannt und aufgeklärt werden. Einzelheiten über die Behandlung von Verschlusssachen sind in einer nach § 33 Absatz 2 zu erlassenden Verwaltungsvorschrift zu regeln."(3) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender und eher unterrichtet werden, als dies zur Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. Die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn sie im staatlichen Interesse erforderlich ist. Die Weitergabe von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen setzt den vorherigen Erlass eines Sicherheitsbescheids durch die öffentliche Stelle voraus, welche die Weitergabe beabsichtigt, sofern die in der nichtöffentlichen Stelle Beschäftigten Zugang zu solchen Verschlusssachen nicht ausschließlich in öffentlichen Stellen haben. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Verschlusssachen, die bereits dem Verschlusssachenarchiv übergeben worden sind."

4.2 Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,

  1. ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und
  2. hat dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.

(5) Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes gemäß der nach § 33 Absatz 2 zu erlassenden Verwaltungsvorschrift so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen."

5. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "mitbetroffenen Personen" durch die Wörter "Partnerinnen oder Partnern" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6.1.1 In Satz 1 werden die Wörter "Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit" durch die Wörter "Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos" ersetzt.

6.1.2 In Satz 3 werden die Wörter "zur Anhörung mit einer Rechtsanwältin oder mit einem Rechtsanwalt erscheinen" durch die Wörter "im Rahmen der Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen" ersetzt.

6.1.3 In Satz 5 wird hinter die Textstelle " § 9 Absatz 1 Nummer 4" die Textstelle "oder § 10 Nummer 3" eingefügt.

6.2 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Ablehnung der Zulassung der betroffenen Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit" durch die Wörter "Feststellung eines Sicherheitsrisikos" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

7.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

7.1.1 In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter "sollen oder" durch die Textstelle "sollen," ersetzt.

7.1.2 In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

7.1.3 Es wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 7 ausüben sollen."

7.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

7.2.1 Die Textstelle "und Absatz 1 Nummer 4" wird durch die Textstelle "und Absatz 1 Nummern 4 und 5" ersetzt.

7.2.2 In Nummer 2 wird die Textstelle "in den gemeinsamen Dateien nach § 6 BVerfSchG" durch die Textstelle "im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG" ersetzt.

8. In § 10 Nummer 3 werden die Wörter "Landesamt für Hamburg" durch die Wörter "Landesamt für Verfassungsschutz" ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

9.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

9.1.1 In Nummer 2 werden hinter dem Wort "Bundeszentralregister" die Wörter "und dem Gewerbezentralregister" eingefügt.

9.1.2 In Nummer 4 werden hinter dem Wort "Landeskriminalamt" die Wörter "sowie an das Dezernat Interne Ermittlungen" eingefügt.

9.1.3 In Nummer 6 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2635)" durch die Textstelle "zuletzt geändert am 9. Juli 2021 (BGBl. I. S. 2467, 2504)" ersetzt.

9.2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

9.2.1 In Satz 1 werden die Wörter "bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik" durch die Wörter "dem Bundesarchiv" ersetzt.

9.2.2 In Satz 3 werden die Wörter "die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik" durch die Wörter "das Bundesarchiv" ersetzt.

9.3 In Absatz 7 werden hinter Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Beiziehung von Akten, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterfallen, setzt die Zustimmung der betroffenen oder mitbetroffenen Person voraus. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist die Sicherheitsüberprüfung undurchführbar."

10. § 13 wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

10.1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle "Namen, auch frühere, Vornamen," durch die Textstelle "Familiennamen und Vornamen, jeweils" ersetzt.

10.1.2 In Nummer 2 wird das Wort "Geschlecht" durch das Wort "Geschlechtseintrag" ersetzt.

10.1.3 Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
8. Adresse einer eigenen Internetseite, Mitgliedschaft beziehungsweise Teilnahme in sozialen Netzwerken, private oder berufliche Rufnummer, private oder berufliche E-Mail-Adresse,"8. Adressen eigener Internetseiten, Mitgliedschaften beziehungsweise Teilnahmen in sozialen Netzwerken unter Angabe der Benutzernamen, private und berufliche Rufnummern, private und berufliche E-Mail-Adressen,"

10.1.4 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Verhältnis zu dieser Person),"9. Im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Familiennamen, Vornamen, jeweils auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlechtseintrag und Verhältnis zu dieser Person),"

10.1.5 In Nummer 10 wird die Textstelle "Namen, auch frühere, Vornamen" durch die Textstelle "Familiennamen und Vornamen, jeweils auch frühere" ersetzt.

10.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

10.2.1 In Satz 1 Nummer 1 wird die Textstelle "Namen, auch frühere, Vornamen" durch die Textstelle "Familiennamen, Vornamen, jeweils auch frühere" ersetzt.

10.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle "Nummern 1 bis 4, 12 bis 15 und 18 genannten Daten" durch die Textstelle "Nummern 1 bis 7 und 11 bis 18 genannten Daten, private und berufliche Rufnummern sowie private und berufliche E-Mail-Adressen" ersetzt.

10.3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

10.3.1 Hinter den Wörtern "von der betroffenen" werden die Wörter "sowie der mitbetroffenen" eingefügt.

10.3.2 In Nummer 3 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c

c. der Eltern der mitbetroffenen Personen.

gestrichen.

10.3.3 Es wird folgender Satz angefügt:

"Von der mitbetroffenen Person sind zusätzlich ihre Eltern anzugeben."

10.4 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

10.4.1 In Satz 2 werden hinter dem Wort "Richtigkeit" die Wörter "sowie darauf, ob sich aus ihnen ergibt, dass die Voraussetzungen einer Feststellung der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung oder des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos nach § 14 Absatz 3 Satz 1 vorliegen" eingefügt.

10.4.2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde unter Angabe der Rechtsgrundlage und der konkret vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für die Sicherheitsüberprüfung weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht."Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde unter Angabe der Rechtsgrundlage und der konkret vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für die Sicherheitsüberprüfung weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die bereits vorliegenden Erkenntnisse genügen für die Feststellung der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung oder des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos nach § 14 Absatz 3 Satz 1."

11. In § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Textstelle "des Namens," durch die Textstelle "des Familiennamens, des Vornamens, des Geschlechtseintrags," ersetzt.

12. § 14 wird wie folgt geändert:

12.1 Absatz 3 Satz 3 wird

§ 6 Absätze 1 und 2 ist zu beachten.

gestrichen.

12.2 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der betroffenen Person auf Antrag schriftlich mit und unterrichtet die mitwirkende Behörde."Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person und die mitwirkende Behörde über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung."

13. § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde

  1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bewertet hat oder
  2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
" § 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde

  1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bewertet hat oder
  2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat

und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben."

14. In § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird jeweils die Textstelle "des Namens," durch die Textstelle "des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrags," ersetzt.

15. § 20 wird wie folgt geändert:

15.1 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,"1. die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und mitbetroffenen Personen, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,"

15.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert

15.2.1 In Satz 1 Nummer 1 wird hinter der Textstelle " § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7" die Textstelle "und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

15.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle "in den gemeinsamen Dateien nach § 6 BVerfSchG" durch die Textstelle "im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG" ersetzt.

16. In § 23 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Einsicht in Sicherheitsüberprüfungsakten wird nicht gewährt."

17. In § 29 wird die Textstelle "des Namens," durch die Textstelle "Änderungen des Familiennamens, des Vornamens, des Geschlechtseintrags," ersetzt.

18. § 34 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

18.1 In Satz 2 werden die Wörter "das Geschlecht" durch die Wörter "den Geschlechtseintrag" ersetzt.

18.2 In Satz 3 werden die Wörter "in dem nachrichtendienstlichen Informationssystem" durch die Textstelle "im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG" ersetzt.

18.3 In Satz 7 wird das Wort "ihre" durch das Wort "seine" ersetzt.

19. In § 36a Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99, 123)" durch die Textstelle "zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 381)" ersetzt.

Artikel 3
Siebtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

§ 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99, 123), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3212)" durch die Textstelle "zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274, 2279)" ersetzt.

2. In Absatz 5 Satz 4 wird die Textstelle " § 7 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99)" durch die Textstelle " § 7 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376)" ersetzt.

Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetztes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 5
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Auf Sicherheitsüberprüfungen einschließlich Wiederholungsüberprüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, findet das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz in der bisher geltenden Fassung Anwendung. In Artikel 2 Nummer 1 gilt § 1 Absatz 3 Nummer 7 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentrums für Personaldienste und des Personalamtes, die bereits beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht öffentlich bekannten personenbezogenen Daten haben oder sich verschaffen können, aus denen sich die Zugehörigkeit von Personen zum Landesamt für Verfassungsschutz ergibt.

ID: 221291

ENDE