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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
- Hamburg -
Vom 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. Nr. 61 vom 20.12.2022 S. 608)
Auf Grund von § 40 Absatz 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung
Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 882), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In den nachstehend genannten Buchstaben treten an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:
Buchstabe a | .................. | 39,50 |
Buchstabe b | .................. | 44,50 |
Buchstabe c | .................. | 58,30 |
Buchstabe d | .................. | 72,70 |
1.1.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
"Für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes betragen die nach Satz 1 festzustellenden Personalaufwendungen
je angefangene Arbeitsstunde. Für Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrvollzugsdienstes betragen die nach Satz 1 festzustellenden Personalaufwendungen
je angefangene Arbeitsstunde."
1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:
Buchstabe a | .................. | 34,30 |
Buchstabe b | .................. | 38,70 |
Buchstabe c | .................. | 50,70 |
Buchstabe d | .................. | 63,20 |
2. Hinter § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Zwangsgeld
Die Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt
3. In § 2 Absatz 1 wird der Betrag "26,90" durch den Betrag "27,70" und der Betrag "21,10" durch den Betrag "21,70" ersetzt.
4. In den §§ 3 und 4 wird jeweils der Betrag "26,90" durch den Betrag "27,70" ersetzt.
5. In § 5 wird der Betrag "3,10" durch den Betrag "3,20" ersetzt.
6. In § 5a wird der Betrag "10" durch den Betrag "11" ersetzt.
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:
§ 1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts
(nicht dargestellt)
§ 2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz
In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 5. November 2013 (HmbGVBl. S. 456), geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 882, 883), treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Alt | Neu | ||
Nummer 1.1.1 | erster Gebührensatz | 30-250 | 31 |
zweiter Gebührensatz | 258 | ||
Nummer 1.1.2 | erster Gebührensatz | 60-600 | 62 |
zweiter Gebührensatz | 618 | ||
Nummer 1.2.1 | zweiter Gebührensatz | 15-250 | 258 |
Nummer 1.2.2 | erster Gebührensatz | 30-600 | 31 |
zweiter Gebührensatz | 618 | ||
Nummer 1.3.1.1 | zweiter Gebührensatz | 15-125 | 129 |
Nummer 1.3.1.2 | erster Gebührensatz | 300-600 | 31 |
zweiter Gebührensatz | 618 | ||
Nummer 1.3.2.1 | zweiter Gebührensatz | 15-125 | 129 |
Nummer 1.3.2.2 | erster Gebührensatz | 31 | |
zweiter Gebührensatz | 30-600 | 618 | |
Nummer 2.1 | 0,15 | 0,16 | |
Nummer 2.2 | 0,25 | 0,26 | |
Nummer 2.3 | 0,25 | 0,26 |
§ 3
Änderung der Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit
(nicht dargestellt)
§ 4
Änderung der Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren- oder Kostenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
ID: 222752
ENDE |