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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
- Hamburg -

Vom 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. Nr. 61 vom 20.12.2022 S. 608)



Artikel 1

Auf Grund von § 40 Absatz 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung

Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 882), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 In den nachstehend genannten Buchstaben treten an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Buchstabe a..................39,50
Buchstabe b..................44,50
Buchstabe c..................58,30
Buchstabe d..................72,70

1.1.2 Es werden folgende Sätze angefügt:

"Für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes betragen die nach Satz 1 festzustellenden Personalaufwendungen

  1. 51,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt,
  2. 70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt,
  3. 103,10 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt

je angefangene Arbeitsstunde. Für Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrvollzugsdienstes betragen die nach Satz 1 festzustellenden Personalaufwendungen

  1. 60,90 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt,
  2. 77,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt,
  3. 97,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt

je angefangene Arbeitsstunde."

1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Buchstabe a..................34,30
Buchstabe b..................38,70
Buchstabe c..................50,70
Buchstabe d..................63,20

2. Hinter § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Zwangsgeld

Die Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt

  1. 15 Euro für Zwangsgelder von bis zu 250 Euro,
  2. 50 Euro für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro und bis zu 1.000 Euro,
  3. 150 Euro für Zwangsgelder von mehr als 1.000 Euro und bis zu 5.000 Euro,
  4. 500 Euro für Zwangsgelder von mehr als 5.000 Euro."

3. In § 2 Absatz 1 wird der Betrag "26,90" durch den Betrag "27,70" und der Betrag "21,10" durch den Betrag "21,70" ersetzt.

4. In den §§ 3 und 4 wird jeweils der Betrag "26,90" durch den Betrag "27,70" ersetzt.

5. In § 5 wird der Betrag "3,10" durch den Betrag "3,20" ersetzt.

6. In § 5a wird der Betrag "10" durch den Betrag "11" ersetzt.

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2 und 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts

(nicht dargestellt)

§ 2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz

In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 5. November 2013 (HmbGVBl. S. 456), geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 882, 883), treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

AltNeu
Nummer 1.1.1erster Gebührensatz30-25031
zweiter Gebührensatz258
Nummer 1.1.2erster Gebührensatz60-60062
zweiter Gebührensatz618
Nummer 1.2.1zweiter Gebührensatz15-250258
Nummer 1.2.2erster Gebührensatz30-60031
zweiter Gebührensatz618
Nummer 1.3.1.1zweiter Gebührensatz15-125129
Nummer 1.3.1.2erster Gebührensatz300-60031
zweiter Gebührensatz618
Nummer 1.3.2.1zweiter Gebührensatz15-125129
Nummer 1.3.2.2erster Gebührensatz31
zweiter Gebührensatz30-600618
Nummer 2.10,150,16
Nummer 2.20,250,26
Nummer 2.30,250,26

§ 3
Änderung der Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit

(nicht dargestellt)

§ 4
Änderung der Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren- oder Kostenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID: 222752

ENDE