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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
- Hamburg -
Vom 31. Januar 2023
(HmbGVBl. Nr. 6 vom 03.02.2023 S. 58)
Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 616), wird verordnet:
§ 1
Änderung der Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg
In der Anlage der Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 368), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 627), erhalten die Nummern 9.1 bis 9.2.3 folgende Fassung:
"9.1 | Datenzusammenstellung und Export .. | 69,- |
9.2 | zuzüglich je berücksichtigter Bohrung | |
9.2.1 | bei der Übermittlung von Daten mit bis zu vier stratigraphischen Einheiten . .. | 14,- |
9.2.2 | bei der Übermittlung von Daten mit fünf bis acht stratigraphischen Einheiten .. | 27,- |
9.2.3 | bei der Übermittlung von Daten mit neun oder mehr stratigraphischen Einheiten | 40,-". |
§ 2
Änderung der Umweltgebührenordnung
In Anlage 1 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2022 S. 627, 630, 2023 S. 46), erhält die Nummer 2.3.28 folgende Fassung:
Alt:
"2.3.28 | Gestattung der Bestellung einer oder eines Betriebsbeauftragten für Abfall für den Bereich eines Konzerns nach § 7 AbfBeauftrV | 180,-". |
Neu:
"2.3.28 | Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Personen als Beauftragte für Abfall nach § 5 AbfBeauftrV | 180,-". |
Auf Grund der in der Präambel des Artikels 1 genannten Rechtsvorschrift wird ferner verordnet:
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
ID 230255
ENDE |