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UmwGebO - Umweltgebührenordnung
- Hamburg -

Vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. 1995 S. 365; 06.02.1996 S. 22; 03.12.1996 S. 288; 02.12.1997 S. 540; 17.03.1998 S. 40; 01.12.1998 S. 26; 14.12.1999 S. 295; 05.12.2000 S. 378; 04.12.2001, 2002 S. 14; 03.12.2002 S. 311; 11.02.2003 S. 17; 02.12.2003 S. 557; 07.12.2004 S. 467; 21.03.2005 S. 80; 04.11.2005 S. 441; 06.12.2005 S. 461; 03.01.2006 S. 2; 23.05.2006 S. 261; 05.12.2006 S. 588; 12.09.2007 S. 289; 04.12.2007 S. 422; 02.12.2008 S. 409; 15.12.2009 S. 453; 11.05.2010 S. 387; 18.12.2012 S. 535 12; 17.12.2013 S. 544; 17.12.2013 S. 545 13; 01.07.2014 S. 249 14; 09.12.2014 S. 509 14a; 05.12.2015 S. 549; 06.12.2016 S. 396; 05.12.2017 S. 449; 06.02.2018 S. 38 18; 04.12.2018 S. 436 18a; 03.12.2019 S. 455 19; 01.12.2020 S. 675 20; 02.11.2021 S. 728 21; 07.12.2021 S. 894, ber. S. 48 21a; 02.08.2022 S. 426 22; 06.12.2022 S. 627 22a; 31.01.2023 S. 58 23; 28.02.2023 S. 81 23a; 19.09.2023 S. 304 23b; 05.12.2023 S. 402 23c)
Gl.-Nr.: 202-1-34



Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 11, 12, 15, 17 und 18 des Gebührengesetzes (GebG) vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 6. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 373), in Verbindung mit § 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5), und § 20 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 26. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände 22a

(1) Für Amtshandlungen auf den Gebieten des Umweltschutzes, des Naturschutzes, des Energierechts sowie des Wasser- und Deichwesens werden unbeschadet anderweitiger Regelungen Verwaltungsgebühren nach § 5 sowie nach Anlage 1 erhoben. Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.

(2) Für die Sondernutzung von Gewässern und des Deichgrundes nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), dem Hamburgischen Wassergesetz sowie der Deichordnung (DeichO) vom 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 151), in den jeweils geltenden Fassungen, für die Bereitstellung von Daten sowie für weitere Nutzungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes werden vorbehaltlich der Ausnahmen vom Geltungsbereich nach § 2 Absatz 1 die in der Anlage 2 festgelegten Benutzungsgebühren erhoben.

Hinsichtlich der Benutzung von Gewässern und Deichgrund gilt dies auch für alle Uferbefestigungen sowie Flächen von Gewässerflurstücken innerhalb und außerhalb der Gewässerlinie.

(3) Für Umweltuntersuchungen werden unbeschadet anderweitiger Regelungen Benutzungsgebühren nach der Anlage 3 erhoben.

(4) Wird eine erlaubte, bewilligte oder genehmigte Benutzung tatsächlich nicht ausgeübt, ist statt der Benutzungs- eine Verwaltungsgebühr zu erheben.

§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich 23c

(1) Diese Gebührenordnung gilt nicht für Sondernutzungen, die in der Hafengebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind.

(2) Diese Gebührenordnung gilt nicht, soweit Sondernutzungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen gestattet werden.

§ 3 Besondere Auslagen

Außer den in § 5 Absatz 2 GebG genannten sind als besondere Auslagen zu erstatten:

  1. die Kosten für Gewässeruntersuchungen und für bauliche Maßnahmen an einem Gewässer im unmittelbaren Zusammenhang mit genehmigungs-, erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Nutzungen,
  2. Grundsteuern, falls durch die Sondernutzung eine Grundsteuerpflicht der Freien und Hansestadt Hamburg entsteht,
  3. Kosten für die erforderliche Ausstattung von Räumen mit elektronischen Datenverarbeitungs- und Konferenz-Tonanlagen, Telefax und Telefonanschlüssen, Einsatz von Simultan-Dolmetscherinnen und Simultan-Dolmetschern, Ordnungsdiensten und Schreibkräften für die Durchführung von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren.

Zweiter Abschnitt
Verwaltungsgebühren

§ 4 Vorauszahlungen 23c

1 Bei Genehmigungsverfahren nach den §§ 4, 8 und 16 und bei Zulassungen des vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421, 1423), bei Planfeststellungsverfahren nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), bei Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 oder bei Planfeststellungsverfahren nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 55 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 501) bei Planfeststellungsverfahren nach § 65 und bei Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns nach § 67a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542), zuletzt geändert am 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88 S. 1, 6), in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie bei in diesen Zulassungsverfahren erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen sind Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu erheben. 2 Zu diesem Zweck sind mit der Antragstellung oder der Anzeige die voraussichtlich entstehenden Herstellungskosten anzugeben.

§ 5 Allgemeine Berechnungsmaßstäbe 18a 19 20 21a 22a 23c

Bei Amtshandlungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet werden, und für Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, aber in der Anlage 1 nicht aufgeführt sind, insbesondere bei schriftlichen Auskünften und Gutachten, werden für jede im Interesse der erforderlichen Leistung aufgewendete angefangene halbe Arbeitsstunde

  1. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 41,50 Euro
  2. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 34 Euro
  3. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 27 Euro

erhoben. Dies gilt auch, wenn der Antrag während der Bearbeitung ganz oder teilweise zurückgenommen oder abgelehnt wird. Soweit im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren nach Zeitaufwand Kopierkosten entstehen, werden diese zusätzlich nach der Anlage des Gebührengesetzes erhoben.

§ 6 Berechnungsmaßstäbe bei Zulassungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 12 22

(1) Bei baulichen Anlagen, Bauteilen und sonstigen Anlagen sind die Herstellungskosten Berechnungsgrundlage für die Gebühren bei Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie bei Planfeststellungen und Genehmigungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie bei Planfeststellungen, Genehmigungen und Entscheidungen nach den §§ 43, 43c und 44c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325, 1350), in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung der Herstellungskosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten und Lieferungen, die für die Herstellung oder Änderung der Anlage erforderlich sind, einschließlich der Mehrwertsteuer und der Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen zu berücksichtigen. Entstehen für bestimmte Arbeiten, Lieferungen oder Leistungen keine Kosten (zum Beispiel Eigenleistungen) oder nur anteilige Kosten (zum Beispiel für Miete, Leasing), sind hierfür die Kosten zuzüglich der Mehrwertsteuer zugrunde zu legen, die für entsprechende Arbeiten, Lieferungen oder Leistungen durch Unternehmerinnen oder Unternehmer, Lieferantinnen oder Lieferanten oder Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser entstehen würden. Berechnungsgrundlage ist der marktübliche Neupreis.

(2) Die Herstellungskosten zuzüglich der Mehrwertsteuer werden von der zuständigen Behörde geschätzt, wenn die oder der Gebührenpflichtige sie nicht innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist nachweist oder die angegebenen Herstellungskosten offensichtlich unzutreffend sind. Das Gleiche gilt, wenn von der Genehmigung oder dem Planfeststellungsbeschluss kein oder nur teilweise Gebrauch gemacht oder der Antrag zurückgenommen wird.

§ 7 Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen

Werden Anträge auf Genehmigungen, Vorbescheide oder Planfeststellungsbeschlüsse wegen einer Veränderungssperre ablehnend beschieden oder zurückgenommen, wird keine Gebühr erhoben. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem die Entscheidung über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach § 15 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254), zuletzt geändert am 23. November 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3486, 3489), in der jeweils geltenden Fassung ausgesetzt worden ist.

Dritter Abschnitt
Benutzungsgebühren

§ 8 Gebührenzeitraum

(1) Die Gebühren sind jeweils für den Zeitraum zu entrichten, für den die Sondernutzung gestattet wird. Wird bei Erteilung der Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung der Zeitpunkt des Beginns der Sondernutzung nicht genannt, ist für die Gebührenberechnung der im Antrag angegebene Zeitpunkt, sonst der Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung maßgebend.

(2) Wird ein Gewässer oder der Deichgrund ohne die erforderliche Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung benutzt, so ist die Gebühr für die Zeit oder den Umfang der tatsächlichen Benutzung zu entrichten.

§ 9 Berechnungsmaßstäbe

(1) Wird die Gebühr nach der Fläche bemessen, so ist die zugewiesene, beim Fehlen einer Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung die tatsächlich genutzte Fläche maßgebend. Bei geneigten Flächen sind die Größen in der Horizontale zu ermitteln.

(2) Ist die Gebühr nach Zeitabschnitten zu berechnen, so ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten. Abweichend hiervon ist bei einer Berechnung nach Jahren für jeden angefangenen Monat eines nicht vollendeten Berechnungsjahres ein Zwölftel des Jahresbetrages zu entrichten. Dies gilt nicht für die Mindestgebühr.

(3) Soweit sich die Gebühr nach anderen Berechnungseinheiten als Zeiteinheiten richtet, sind angefangene Berechnungseinheiten voll zu berechnen.

(4) Die Gebühr für Laboranalysen nach Anlage 3, bei denen mehr als zehn gleichartige Proben untersucht werden, wird entsprechend dem geringeren Aufwand ermäßigt.

§ 10 Fälligkeit 13

(1) Übersteigt die Jahresgebühr den Betrag von 1000 Euro wird sie mit je einem Viertel am ersten Tag eines Berechnungs-Vierteljahres fällig. Übersteigt die Jahresgebühr den Betrag von 500 Euro wird sie mit je einer Hälfte am ersten Tag eines Berechnungshalbjahres fällig.

(2) Abweichend davon ist bei Einleitungen in Gewässer und bei Entnahmen aus Gewässern die Jahresgebühr in voller Höhe zu dem im Gebührenfestsetzungsbescheid festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.

(3) Wird eine Sondernutzung für einen Zeitraum von mehreren Jahren genehmigt, kann die Gebühr mit einer Summe für mehrere Jahre festgesetzt werden, indem die Jahresgebühr mit der Anzahl der Jahre, die durch die Gebühr abgegolten sein sollen, multipliziert werden. Voraussetzung ist, dass die oder der Gebührenpflichtige ihr bzw. sein Einverständnis erklärt hat. Die festgesetzte Gebühr ist zu Beginn der Benutzung fällig; die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.

Vierter Abschnitt
Gebührenfreiheit und Schlussvorschriften

§ 11 Gebührenfreie Nutzungen

(1) Für Sondernutzungen durch

  1. anerkannte gemeinnützige Wassersportvereine für sportliche Zwecke,
  2. Wasser- und Bodenverbände zur Durchführung ihrer Aufgaben sowie
  3. Inanspruchnahme für Film- und Fernsehaufnahmen der Medienwirtschaft

werden keine Gebühren erhoben.

(2) Für Sondernutzungen zur Ausführung von Bau- und Unterhaltungsarbeiten

  1. an öffentlichen Abwasseranlagen und
  2. an U-Bahn-Verkehrswegen

werden keine Gebühren erhoben.

(3) Für Überbauungen von Gewässern mit öffentlichen Wegen oder Straßen einschließlich der zu ihrer Unterhaltung erforderlichen Maßnahmen werden keine Gebühren erhoben.

§ 12 Gebührenfreie Amtshandlungen 12 22a

Gebührenfrei sind

  1. Auskünfte nach § 46 KrWG,
  2. naturschutzrechtliche Amtshandlungen im Rahmen wissenschaftlicher Projekte und des nichtkommerziellen Verkehrs zwischen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen,
  3. naturschutzrechtliche Amtshandlungen im Rahmen der Unterbringung beschlagnahmter Exemplare von geschützten Arten und daraus entstandenen Nachzuchten oder im Rahmen der Unterbringung von Teilen derselben,
  4. naturschutzrechtliche Amtshandlungen für nichtwissenschaftliche Projekte des Natur- und Artenschutzes, sofern sie nicht kommerziellen Zwecken dienen sowie im Rahmen eines kulturellen Austausches und für Ausstellungen oder dergleichen,
  5. die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen vom 24. August 1993 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am 24. April 2012 (HmbGVBl. S. 151, 153), sowie die Erteilung von Befreiungen von den Verboten nach § 5 Absatz 1 Nummer 23 für die Ausbringung von Düngemitteln sowie nach § 5 Absatz 1 Nummern 24 und 25 der genannten Verordnung nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181),
  6. die Befreiung von den Verboten nach § 3 Nummer 7 und § 4 Nummer 2 der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme vom 10. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 236), geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 275), für die Überquerung der vorhandenen nichtöffentlichen Überwegungen über das Fassungsgelände zu landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Zwecken nach § 52 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  7. Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert am 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334), wenn sie den Verdacht des Vorliegens einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung nicht bestätigen oder ergeben, dass derjenige, der durch die Maßnahmen als sanierungspflichtig im Sinne des § 4 BBodSchG ermittelt wird, nicht Verursacher der Altlast oder schädlichen Bodenveränderung ist,
  8. Bescheide gemäß §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2551) in der jeweils geltenden Fassung, die eine erzielte Einigung zwischen Flughafenbetreiber und Berechtigtem über die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen festsetzen.
  9. Amtshandlungen in gentechnikrechtliche Angelegenheiten für als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen mit Ausnahme von Amtshandlungen nach den Nummern 6.1.5, 6 4 1 und 6 5 3.

§ 13 Schlussvorschriften

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Gebührenordnung für die Benutzung der Zwischensammelstelle für radioaktive Abfälle vom 12. Mai 1964 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 98) und die Umweltgebührenordnung vom 20. Dezember 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325) in ihren jeweils geltenden Fassungen außer Kraft.

(3) 1 Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt. 2 Entstehen aus einem solchen Gebührenrechtsverhältnis wiederkehrende Gebührenschulden, so ist auf nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung entstehende Gebührenschulden das neue Recht anzuwenden.

(4) Unberührt bleiben Gebührenvorschriften für die Benutzung öffentlicher Anlagen im Hamburger Hafen und der staatlichen Anlagen an der Alster, die Gebührenordnungen für die Hafen- und Schifffahrtsverwaltung vom 3. Dezember 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 405), zuletzt geändert am 6. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 373, 380), sowie bestehende Sonderregelungen auf Grund von vertraglichen Konzessionen und ähnlichen Rechtsverhältnissen sowie für Versorgungs- und Verkehrsbetriebe.

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VerwaltungsgebührenAnlage 1 12 13 14a 18a  Übergangsreglungen 19 20 21a 22 22a 23 23a 23b 23c

Abschnitt 1
Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seinen Durchführungsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen

Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

1.1Genehmigungen nach den §§ 4, 16, 16a und 23b bei Herstellungskosten
1.1.1bis zu 50000 Euro ...525,-
bis2625,-
1.1.2mehr als 50000 Euro bis zu 250000 Euro ...2625,-
zuzüglich 22,4 v.T. der 50000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
1.1.3mehr als 250000 Euro bis zu 500000 Euro ...7455,-
zuzüglich 12,4 v.T. der 250000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
1.1.4mehr als 500000 Euro bis zu 2500000 Euro ...10920,-
zuzüglich 11,5 v.T. der 500000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
1.1.5mehr als 2500000 Euro bis zu 5000000 Euro ...36225,-
zuzüglich 5,4 v.T. der 2500000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
1.1.6mehr als 5000000 Euro bis zu 50000000 Euro ...51000,-
zuzüglich 4,8 v.T. der 5000000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
1.1.7mehr als 50000000 Euro ...289000,-
zuzüglich 1 v.T. der 50000000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
1.1.8Ging dem Verfahren zur Genehmigung der wesentlichen Änderung nach § 16 oder der störfallrelevanten Änderung nach § 16a oder § 23b unmittelbar ein Anzeigeverfahren nach § 15 oder nach § 23a voraus, so ist die Gebühr gemäß den Nummern 1.1.1 bis 1.1.7 um 80 vom Hundert (v.H.) der nach Nummer 1.2.7.1 bereits erhobenen Gebühr zu vermindern.
1.2Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach Nummer 1.1
1.2.1Sofern in den Fällen der Nummer 1.1 keine Herstellungskosten (zum Beispiel Freilagerung staubender Stoffe) oder ausschließlich Architekten- und Planungskosten entstehen, beträgt die Gebühr500,-
bis20.000,-
Ging dem Verfahren zur Genehmigung der wesentlichen Änderung nach § 16 oder der störfallrelevanten Änderung nach § 16a oder § 23b unmittelbar ein Anzeigeverfahren nach § 15 oder nach § 23a voraus, so ist die Gebühr um 80 v. H. der nach Nummer 1.2.7.2 bereits erhobenen Gebühr zu vermindern; die Mindestgebühr beträgt 300 Euro.
1.2.2Teilgenehmigung nach § 8...Gebühr nach Nummer 1.1 oder 1.2.1 für den genehmigten Teil der Anlage
1.2.3Vorbescheid nach § 9 Absatz 1...500,-
bis14500,-
Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach Nummer 1.1 , 1.2.1 oder 1.2.2 zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zu einer Genehmigung führt.
1.2.4.1Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens aufgrund von Änderungen am Antragsgegenstand185,-
bis zu 30 v.H. der Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.2
1.2.4.2(aufgehoben)
1.2.5Verlängerung der skeitsdauer eines Vorbescheids nach § 9 Absatz 2...160,-
bis550,-
1.2.6Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a...25 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1 oder 1.2.1 für den zugelassenen Teil der Anlage
1.2.7Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absätze 2, 2a und 3 sowie § 23a
1.2.7.1Änderung einer Anlage mit Herstellungskosten ...40 v.H. der Gebühren nach Nummern 1.1.1 bis 1.1.7 mindestens 600,-
Sofern bei der Prüfung der Anzeige nur geringer Aufwand von unter 20 Prüfstunden entsteht, beträgt die Gebühr ...300,-
bis1800,-
1.2.7.2Änderung einer Anlage ohne Herstellungskosten ...300,-
bis10000,-
1.2.7.3Wird eine Anzeige nach Beginn der inhaltlichen Prüfung, aber noch vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Nummer 1.2.7.1 oder 1.2.7.2 um die Hälfte, nach Nummer 1.2.7.2 werden jedoch mindestens 150 Euro erhoben.
1.2.7.4Einstellung des Betriebes einer Anlage ...160,-
bis15000,-
1.2.8Prüfung von Sicherheitsberichten nach § 13 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV - in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882), in Verbindung mit § 13 der Störfall-Verordnung - 12. BImSchV - in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882, 3890), in der jeweils geltenden Fassungnach Zeitaufwand
1.2.9Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 18 Absatz 3...100,-
bis510,-
1.2.10Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.2 werden Gebühren für
  • Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen Vorschriften nach Nummern 2.1 bis 2.3,
  • die Zulassung von Anlagen nach § 23 Absatz 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) nach Nummer 2.5,
  • beantragte Bauzustandsbesichtigungen nach Nummern 3.1 und 3.2 und
  • die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes nach Nummern 4.1 bis 4.18

der Anlage 1 der Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 418, 419), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

1.2.13Ablehnung eines Antrages wegen unvollständiger Unterlagen im Rahmen der Prüfung (9. BImSchV, § 7 in Verbindung mit § 20) ...80,-
bis2500,-
1.2.14Beratungstätigkeiten im Hinblick auf die Antragstellung
1.2.14.1Beratung im Hinblick auf die Antragstellung und Erörterung für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erheblicher Fragen nach § 2 Absatz 2 9. BImSchV (Vorantragskonferenz) oder die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 25 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG), wenn keine Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.13 zu erheben sind..nach Zeitaufwand
1.2.14.2Beratung im Hinblick auf die Antragstellung und Erörterung für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens außerhalb von in Nummer 1.2.14.1 genannten Beratungstätigkeiten, wenn keine Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.13 zu erheben sind, (bei einem Aufwand von mehr als 8 Stunden)nach Zeitaufwand
1.3Sonstiges
1.3.1Nachträgliche Anordnungen nach § 17 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ...200,-
bis10000,-
1.3.2Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 20 Absatz 1 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ...210,-
bis5000,-
1.3.3Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ...210,-
bis5000,-
1.3.4Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch einen geeigneten Dritten (§ 20 Absatz 3 Satz 2) ...205,-
1.3.5Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 2...185,-
bis2110,-
1.3.6Anordnungen im Einzelfall nach § 24 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ...120,-
bis8800,-
1.3.7Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 25 oder Stilllegung und Beseitigung einer Anlage nach § 25a sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ...110,-
bis5000,-
1.3.8Entscheidung über die Bekanntgabe von Stellen, Messstellen oder Sachverständigen
1.3.8.1Entscheidung über die Bekanntgabe als Messstelle nach § 29b480,
bis10300,
1.3.8.2Entscheidung über die Bekanntgabe als Sachverständige oder Sachverständiger nach § 29b in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1489), in der jeweils geltenden Fassung
a) in den Fachgebieten 1, 2, 3, 6, 10, 12, 13 oder 16
- in Verbindung mit 5 oder weniger Anlagenarten500,-
bis12000,-
- in Verbindung mit 6 bis 10 Anlagearten500,-
bis20000,-
b) in den Fachgebieten 4, 5, 7, 8, 9, 11, 14, 15 oder 17
- in Verbindung mit 5 oder weniger Anlagenarten300,-
bis10000,-
- in Verbindung mit 6 bis 10 Anlagearten300,-
bis15000,-
- ansässig außerhalb Hamburg500,-
bis5000,-
1.3.8.3(aufgehoben)
1.3.8.4Prüfung von nach § 29b bekanntgegebenen Messstellen (Prüflaboratorien), wenn die Ermittlungen ergeben, dass gegen Pflichten oder Auflagen aus dem Bekanntgabebescheid verstoßen wurdenach Zeitaufwand
1.3.8.5Überprüfung des Ergebnisses der Ermittlungen von nach § 29b bekannt gegebenen Messstellen (Prüflaboratorien)nach Zeitaufwand
1.3.9Anordnungen nach den § 26, § 28 oder § 29 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ...nach Zeitaufwand
1.3.9.1Prüfungen nach § 31 Absatz 1, 3 oder 4100,- bis 2500,-
Gebühren für Anordnungen nach § 26 und § 29 Absatz 2 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen werden nur erhoben, wenn die Voraussetzungen des § 30 Satz 2 vorliegen.
1.3.10Festsetzung im Einzelfall nach § 42 Absatz 3...120,-
1.3.11Prüfung von Sicherheitsberichten
1.3.11.1Prüfung regelmäßiger anlagenbezogener Überarbeitungen von Sicherheitsberichten (§ 52 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 12. BImSchV) außerhalb von Genehmigungsverfahren300,- bis 3.000,-
1.3.11.2Prüfung von neuen Sicherheitsberichten für den gesamten Betriebsbereich oder von Teilbetriebsbereichen außerhalb von Genehmigungsverfahren nach § 52 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 12. BImSchVnach Zeitaufwand
1.3.12Prüfung von Stichproben nach § 52 Absatz 3
1.3.12.1Entnahme von Stichproben ...50,-
bis225,-
1.3.12.2Für die Untersuchung der Proben werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.
1.3.12.3Bei der Entnahme und Untersuchung durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
1.3.13Sonstige Prüfungen nach § 52 Absatz 2 oder 3, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
  1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder
  2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften geboten sind,
1.3.13.1Prüfungen ...nach Zeitaufwand
1.3.13.2Für die Untersuchung von Proben werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.
1.3.13.3Bei Messungen und Untersuchungen durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
1.3.14Regelmäßige Prüfungen nach § 52 von Anlagen
1.3.14.1Prüfungen von Anlagen, die dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegen ...300,-
bis5.000,-
1.3.14.2Prüfungen von Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1441), (Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie) ...300,-
bis5000,-
1.3.14.3Prüfungen von sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen ...100,-
bis3000,-
1.3.14.4Für die Untersuchung von Stichproben werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.
1.3.14.5Bei Messungen und Untersuchungen durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
1.3.15Anordnung zur Bestellung einer oder eines oder von mehreren Immissionsschutzbeauftragten (§ 53 Absatz 2) oder Störfallbeauftragten (§ 58a Absatz 2) ...200,-
1.3.16Aufforderung zur Bestellung einer oder eines anderen Immissionsschutzbeauftragten (§ 55 Absatz 2) oder Störfallbeauftragten (§ 58c Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 2) ...200,-
1.3.17Anordnung zur Bestellung mehrerer Im- missionsschutzbeauftragter oder Störfallbeauftragter (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte 5. BImSchV - vom 30. Juli 1993 - BGBl. I S. 1433 -, zuletzt geändert am 9. September 2001 - BGBl. I S. 2331 - § 2) ...200,-
1.3.18Gestattung der Bestellung einer oder eines Immissionsschutzbeauftragten oder Störfallbeauftragten für den Bereich eines Konzerns (5. BImSchV, § 4) ...410,-
1.3.19Gestattung der Bestellung von nicht be- triebsangehörigen Personen zu Immissionsschutzbeauftragten oder Störfallbeauftragten (5. BImSchV, § 5) ...185,-
1.3.20Befreiung von der Bestellung einer oder eines Immissionsschutzbeauftragten oder Störfallbeauftragen (5. BImSchV, § 6) ...400,-
1.3.21Anerkennung eines Lehrgangs zur Erlangung der Fachkunde (5. BImSchV, § 7 Nummer 2) ...400,-
1.3.22Anerkennung der Voraussetzung der Fachkunde der oder des Immissionsschutzbeauftragten oder der oder des Störfallbeauftragten im Einzelfall (5. BImSchV, § 8 Absatz 1) ...340,-
1.3.23Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten (5. BImSchV, § 8 Absatz 2) ...340,-
1.3.24Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen auf Grund von Rechtsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere nach
- § 22 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BimSchV - vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487),
- § 19 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen 2. BimSchV - vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I. S. 2694), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487),
- § 16 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV - vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert am 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890),
- § 26 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen - 13. BImSchV - vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488),
- § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BimSchV - in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1448),
- § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BimSchV - in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), geändert am 28. April 2015 (BGBl. I S. 670, 676),
- § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV - vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488), ...-175,-
bis6800,-
1.3.25Anordnungen nach § 29a Absatz 2 Nummer 5 ...155,-
bis2000,-
1.3.26Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV - in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 290) ...125,-
1.3.27Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung (11. BImSchV, § 6) ...120,-
bis415,-
1.3.28Annahme der verbindlichen Erklärung (31. BImSchV, § 5) . ...175,-
bis2110,-
1.3.29Zustimmung zur Außerbetriebnahme einer Abgasreinigungseinrichtung (31. BImSchV, Anhang IV zu § 4, Abschnitt B Nummer 4) ...150,-
bis1500,-.
1.3.30Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls nach § 15 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV - vom 12. Juli 2017 (BGBl. 2017 I S. 2379,2018 I S. 202)100,- bis 1000,-
1.3.31Prüfung der nach § 4 Absatz 2 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen 44. BimSchV - vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) vom Betreiber vorgelegten Gründe soweit dieser Aufwand nicht bereits durch die Gebühr nach Nummer 1.1 oder 1.2 abgedeckt istnach Zeitaufwand
1.3.32Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 32 Absatz 1 44. BImSchV, soweit dieser Aufwand nicht bereits durch die Gebühr nach Nummer 1.1 oder 1.2 abgedeckt istnach Zeitaufwand
1.3.33Genehmigung zur Freisetzung von Treibhausgasen nach § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200, 3202), durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 TEHGnach Zeitaufwand
1.3.34Prüfung einer Anzeige nach § 4 Absatz 5 TEHGnach Zeitaufwand
1.3.35Fahrkostenpauschale je Einsatz ...41,40

Abschnitt 2

Abfallrechtliche Angelegenheiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1), zuletzt geändert am 12. Mai 2010 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1), dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und seinen Durchführungsverordnungen, dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert am 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2064), dem Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), geändert am 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), dem Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) und dem Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetz vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) in den jeweils geltenden Fassungen

Nummer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

2.1Planfeststellungen und Genehmigungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
2.1.1Planfeststellungen nach § 35 Absatz 2 KrWG...Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.8
2.1.2.1Prüfung einer Anzeige nach § 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 15 Absätze 1 und 2 BImSchGGebühr nach den Nummern 1.2.7.1 bis 1.2.7.4
2.1.2.2Genehmigungen nach § 35 Absatz 3 KrWG...Gebühren nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.8.
2.1.3Sofern in den Fällen der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 Herstellungskosten nicht oder nur in geringem Maße entstehen, beträgt die Gebühr ...500,-
bis20.000,-
2.1.4.1Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Zulassungsverfahrens ...185,- bis zu 30 v.H. der Gebühren nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3
2.1.4.2Zuschlag für die Prüfung von Änderungsanträgen, die vor Fertigstellung einer Anlage gestellt werden, je Antrag ...370,- bis zu 30 v.H. der Gebühren nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3
2.1.5Zusätzliche Bauzustandsbesichtigung je ...50,-
bis750,-
2.1.6Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 KrWG...25 v.H. der Gebühr nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 für den zugelassenen Teil der Anlage
2.1.7Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 werden Gebühren für
  • Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen Vorschriften nach Nummern 2.1 bis 2.3 und
  • die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes nach Nummern 4.1 bis 4.13.3

der Anlage 1 der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

2.2Amtshandlungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen
2.2.1Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - auch ohne Mitteilung an den Antragsteller - einschließlich der Überwachung in diesen Fällen ...125,-
bis10.000,-
2.2.2Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (zum Beispiel Entnahme von Proben) nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 AbfVerbrG...50,-
bis1000,-
2.2.3Anordnung im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (zum Beispiel Nachbesichtigungen) ...nach Zeitaufwand
2.3Sonstiges
2.3.1Anerkennung, Änderung oder Widerruf der Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 Satz 2 KrWG...1.000,-
bis25.000,-
2.3.2Anzeigeverfahren für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen gemäß § 18 KrWG
2.3.2.1Anzeige einer Sammlung nach § 18 Absatz 1 KrWG150,-
bis350,-
2.3.2.2Anordnung von Bedingungen, Befristun- gen oder Auflagen gemäß § 18 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 KrWG...250,-
bis2.500,-
2.3.2.3Anordnung der Untersagung einer Sammlung nach § 18 Absatz 5 Satz 2 KrWG...500,-
bis5.000,-
2.3.4Entzug des erteilten Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens nach § 56 Absatz 8 KrWG...600,-
2.3.5Verlängerung einer Übertragung nach § 72 Absatz 1 KrWG...500,-
bis5.000,-
2.3.6Durchführung von § 62 KrWG
2.3.6.1Anordnungen nach § 62 KrWG, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)50,-
bis7.000,-
2.3.6.2Anordnungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ElektroG oder nach § 2 Absatz 2 Satz 2 VerpackG in Verbindung mit § 62 KrWG, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)50,-
bis7.000,-
2.3.6.3Für die im Zusammenhang mit Anordnungen erforderlichen Untersuchungen werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.
2.3.6.4Bei im Zusammenhang mit Anordnungen erforderlichen Untersuchungen durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
2.3.6.5Anordnung zur Verpflichtung eines Trägers der Qualitätssicherung zum Entzug eines Qualitätszeichens nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 KrWG600,-
2.3.6.6Anordnung zur Verpflichtung der Technischen Überwachungsorganisationen oder der Entsorgergemeinschaft zum Entzug von Überwachungszeichen und -zertifikat nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 56 Absatz 3 KrWG600,-
2.3.7Amtshandlungen im Rahmen des Verpackungsgesetzes
2.3.7.1Genehmigung, Änderung der Genehmigung sowie Widerruf der Genehmigung von Systemen nach § 18 Absätze 1 bis 3 VerpackG1.000,- bis 10.000,-
2.3.7.2Erstmalige Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 4 VerpackG175,-
2.3.7.3Änderung der Festsetzung der Höhe einer hinterlegten Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 4 VerpackG88,-
2.3.8Freiwillige Rücknahme von Abfällen
2.3.8.1Befreiung von Pflichten zur Nachweisführung nach § 50 KrWG sowie von Verpflichtungen nach § 54 KrWG bei freiwilliger Rücknahme von gefährlichen Abfällen nach § 26a Absatz 1 KrWG sowie Änderung oder Widerruf der Befreiung . . .95,- bis 5.000,-
2.3.8.2Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG im Rahmen der Freiwilligen Rücknahme nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 KrWG sowie Änderung oder Widerruf der Feststellung190,- bis 10.000,-
2.3.8.3Nachweisführungsbefreiung und Feststellung der Produktverantwortung im Falle einer kombinierten Anzeige nach § 26a Absatz 2 Satz 2 sowie Änderung oder Widerruf der Nachweisführungsbefreiung und Feststellung250,- bis 10000,-
2.3.9Zulassung von Ausnahmen nach § 28 KrWG
2.3.9.1Zulassung von Ausnahmen50,
bis2.500,
2.3.9.2Soweit eine Ausnahme eine Erteilung einer beantragten Duldungsverfügung nach § 29 Absatz 3 KrWG erfordert, beträgt die Gebühr50,
bis500,
2.3.10Entscheidung auf Antrag zugunsten einer Anlagenbetreiberin oder eines Anlagenbetreibers nach § 29 Absatz 1 KrWG50,
bis500,
2.3.11Übertragung der Abfallentsorgung nach § 29 Absatz 2 KrWG50,
bis500,
2.3.12Nachträgliche Anordnungen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 KrWG soweit diese erforderlich sind, um Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)125,
bis7.000,-
2.3.13Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 39 KrWG, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)150,-
bis5.000,-
2.3.14Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Stilllegung und Nachsorge von Deponien
2.3.14.1Prüfung einer Anzeige nach § 40 Absatz 1 KrWG...150,-
bis1500,-
2.3.14.2Anordnung von Regelungen die im Rahmen der Stilllegung nach § 40 Absatz 2 KrWG notwendig sind sowie daraus resultierende weitere Amtshandlungen ...200,-
bis10000-,
2.3.14.3Prüfung eines Antrages auf endgültige Stilllegung einer Deponie nach § 10 Absatz 2 der Deponieverordnung in der Fassung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), in Verbindung mit § 40 Absatz 3 KrWG sowie daraus resultierende weitere Amtshandlungen ...150,-
bis1500,-
2.3.14.4Prüfung eines Antrages auf Abschluss der Nachsorgephase einer Deponie nach § 11 Absatz 2 der Deponieverordnung in Verbindung mit § 40 Absatz 5 KrWG sowie daraus resultierende weitere Amtshandlungen ...150,-
bis3000,-
2.3.15Anordnung der Prüfung einer Anlage nach § 47 Absatz 4 KrWG, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)25,-
bis500,-
2.3.16Regelmäßige Prüfungen von Deponien nach § 47 Absatz 7 KrWG
2.3.16.1Prüfung einer Deponie, die planfestgestellt wurde300,-
bis3000,-
2.3.16.2Prüfung einer Deponie, die plangenehmigt wurde100,-
bis3000,-
2.3.17Anordnungen nach § 51 KrWG, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)48,-
2.3.18Amtshandlungen nach § 53 KrWG
2.3.18.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige oder Änderungsanzeige nach Absatz 160,- bis 750,-
2.3.18.2Erteilung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nach Absatz 3 Satz 1 oder Nachforderungen nach Absatz 3 Satz 2 zu einer Anzeige nach Absatz 1 . . .60,- bis 250,-
2.3.18.3Untersagung einer angezeigten Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 3. .100,- bis 250,-
2.3.19Erteilung, Änderung oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 54 KrWG95,- bis 1000,-
2.3.20Zustimmung zum Überwachungsvertrag oder Widerruf der Zustimmung nach § 56 Absatz 5 KrWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 oder 4 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), geändert am 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) ...500,-
bis20.000,-
2.3.21Anerkennung, Änderung oder Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 KrWG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 oder 4 EfbV...1.000,-
bis25.000,-
2.3.22Gestattung der weiteren Führung des Zertifikates und des Überwachungszeichens nach § 26 Absatz 2 EfbV...100,-
bis500,-
2.3.23Anerkennung eines Lehrgangs nach § 4 Absatz 3 oder § 5 Absatz 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) ...50,-
bis1000,-
2.3.24Anordnung zur Bestellung einer oder eines Betriebsbeauftragten oder mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 59 Absatz 2 KrWG oder § 3 der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789), zuletzt geändert am 28. April 2022 (BGBl. I S. 700, 720), in der jeweils geltenden Fassung200,-
2.3.25Anerkennung von Lehrgängen nach § 9 EfbV oder § 9 Absatz 1 oder 2 AbfBeauftrV50,-
bis1000,-
2.3.26Entscheidung über die Bekanntgabe einer für die Fremdkontrolle zuständigen Stelle nach § 11 Absatz 4 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), geändert am 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260)500,- bis 20000,-
2.3.27Anerkennung von modular aufgebauten Lehrgängen für die Fachkundenachweise nach § 4 Absatz 3 sowie § 5 Absätze 1 und 3 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung, § 9 Absätze 1 und 3 EfbV, § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 AbfBeauftrV650,- bis 1500,-
2.3.28Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Personen als Beauftragte für Abfall nach § 5 AbfBeauftrV185,-
2.3.29Gestattung der Bestellung einer oder eines Betriebsbeauftragten für Abfall für den Bereich eines Konzerns nach § 6 AbfBeauftrV...410,-
2.3.30Befreiung von der Pflicht, eine Betriebsbeauftragte oder einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen nach § 7 AbfBeauftrV...50,-
bis400,-
2.3.31Bestätigung von Entsorgungsnachweisen sowie nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Aufnahme von Auflagen nach § 5 Absatz 1 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung je verantwortliche Erklärung ...60,-
bis2500,-
2.3.32Bestätigung von Sammelentsorgungs- nachweisen sowie nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Aufnahme von Auflagen nach § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 NachwV je verantwortliche Erklärung ...80,-
bis5000,-
2.3.33Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Absatz 3 NachwV, Verkürzung der Geltungsdauer oder Erteilung von Auflagen für die Nachweiserklärung bei Wegfall der Bestätigung nach § 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Nachw Vje verantwortliche Erklärung ...80,-
bis5000,
2.3.34Anordnung gegenüber einem Abfallerzeuger und einem nach § 7 Absatz 1 NachwV freigestellten Entsorger nach § 8 Absatz 1 NachwV, abweichend von § 7 Absatz 4 NachwV eine Bestätigung bei Entsorgungsnachweisen nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts der Nachweisverordnung einzuholen ...80,- bis 500, -
2.3.35Anordnung gegenüber einem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 NachwV freigestellten Abfallentsorger nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV, abweichend von § 7 Absatz 1 NachwV Abfälle nur nach vorheriger Bestätigung des Entsorgungsnachweises an - nehmen zu dürfen, oder Widerruf gegenüber einem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 NachwV freigestellten Abfallentsorger nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV80,- bis 500,-
2.3.36Überwachung der Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle nach § § 10 bis 13 NachwV oder nach § 4 Absatz 1 der POP-Abfall-Überwachungsverordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644) je Begleitschein ...6,45
2.3.37Entscheidung über Anträge von Ent- sorgungsträgern (Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft sowie öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) nach § 14 NachwV zur Erleichterung des Nachweisverfahrens ...50,-
bis250,-
2.3.38Anordnung gegenüber dem Nach- weispflichtigen, einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung von Nachweisvorgängen zu beauftragen nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 NachwV...200,-
bis2000,-
2.3.39Anordnung gegenüber dem Nach- weispflichtigen, einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung seines betrieblichen Kommunikationssystems zu beauftragen nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 NachwV...200,-
bis2000,-
2.3.40Anordnung gegenüber dem Nachweispflichtigen, neben der elektronischen Führung von Nachweisen und Registern zusätzlich Nachweise und Register unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter zu führen nach § 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV...65,-
bis200,-
2.3.41Anordnung gegenüber einem vom Nachweispflichtigen zur elektronischen Führung von Nachweisen und Registern beauftragten Dritten, einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung seines betrieblichen Kommunikationssystems zu beauftragen, nach § 22 Absatz 3 NachwV...200,-
bis2000,-
2.3.42Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 Absatz 1 NachwV...60,-
bis1000,-
2.3.43Anordnung zur Registrierung weiterer Angaben bei zur Führung von Registern über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Verpflichteten nach § 26 Absatz 2 NachwV...60,-
bis250,-
2.3.44Mitteilung oder Vergabe der für die Nachweisführungen nach § 28 Absätze 1 und 2 NachwV erforderlichen Kennnummern ...25,-
bis500,-
2.3.45(aufgehoben)
2.3.46Amtshandlungen im Rahmen der Bioabfallverordnung (BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert am 23. April 2012 (BGBl. I S. 611, 659),
2.3.46.1Zulassung einer Ausnahme von den Anforderungen an die Prozessführung nach § 3 Absatz 3 BioAbfV500,-
bis5.000,-
2.3.46.2Zulassung einer anderweitigen hygienisierenden Behandlung nach § 3 Absatz 3 BioAbfV500,-
bis5.000,-
2.3.46.3Technische Abnahme einer neu errichte- ten Pasteurisierungsanlage nach § 3 Absatz 5 BioAbfV250,-
bis2.500,-
2.3.46.4Festlegung der Anforderungen an die Prozessführung und die Prozessprüfung nach § 3 Absatz 5 BioAbfV250,-
bis2.500,-
2.3.46.5Zustimmung zur Abgabe von Materialien nach § 3 Absatz 5 BioAbfV250,-
bis2.500,-
2.3.46.6Zulassung von Ausnahmen von der direkten Temperaturmessung nach § 3 Absatz 6 BioAbfV150,-
bis1.500,-
2.3.46.7Anordnung zum Verbleib der unzu- reichend hygienisierend behandelten Bioabfälle sowie zur Behebung der Mängel nach § 3 Absatz 6 BioAbfV, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)150,-
bis1.500,-
2.3.46.8Zulassung der Ausnahme von Prüfpflichten nach § 3 Absatz 7 BioAbfV150,-
bis750,-
2.3.46.9Anordnung einer Prüfung nach § 3 Absatz 7 BioAbfV, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)150,-
bis1.500,-
2.3.46.10Anordnung von Maßnahmen zur Behebung der Mängel nach § 3 Absatz 7 BioAbfV, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)250,-
bis2.500,-
2.3.46.11Bestimmung der Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8a BioAbfV150,-
bis1.500,-
2.3.46.12Zulassung der Überschreitung einzelner Schwermetallgehalte nach § 4 Absatz 3 BioAbfV je Überschreitung150,-
bis1.500,-
2.3.46.13Zulassung einer Ausnahme von der zu untersuchenden Menge nach § 4 Absatz 5 BioAbfV150,-
bis1.500,-
2.3.46.14Anordnung von Untersuchungen nach § 4 Absatz 5 BioAbfV sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)150,-
bis1.500,-
2.3.46.15Entscheidung über das weitere Vorgehen bei Nichteinhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 7 BioAbfV150,-
bis750,-
2.3.46.16Entscheidung über das weitere Vorgehen bei erhöhten Schadstoffgehalten § 4 Absatz 8 BioAbfV150,-
bis750,-
2.3.46.17Zulassung von Ausnahmen der Aufbringungsmenge nach § 6 Absatz 1 BioAbfV150,-
bis750,-
2.3.46.18Zustimmung für die Aufbringung auf Böden nach § 6 Absatz 2 BioAbfV150,-
bis750,-
2.3.46.19Anordnung von Untersuchungen nach § 6 Absatz 2 BioAbfV sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)150,-
bis1.500,-
2.3.46.20Zustimmung für das Aufbringen auf forstwirtschaftlich genutzten Böden nach § 6 Absatz 3 BioAbfV150,-
bis1.500,-
2.3.46.21Untersagung bei Überschreitung der Vorsorgewerte nach § 9 Absatz 2 BioAbfV, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)150,-
bis1.500,-
2.3.46.22Zulassung von Ausnahmen von der Untersuchungspflicht nach § 9 Absatz 3 BioAbfV150,-
bis1.500,-
2.3.46.23Zulassung der Überschreitung von Werten nach § 9 Absatz 4 BioAbfV150,-
bis1.500,-
2.3.46.24Zustimmung zur Abgabe oder Aufbringung nach § 9a Absatz 1 BioAbfV150,-
bis1.500,-
2.3.46.25Freistellung im Einzelfall nach § 10 Absatz 2 BioAbfV250,-
bis2.500,-
2.3.46.26Widerruf einer Freistellung nach § 10 Absatz 2 BioAbfV150,-
bis1.500,-
2.3.46.27Festlegung der Zeitspanne nach § 11 Absatz 1 BioAbfV150,-
bis1.500,-
2.3.46.28Befreiung vom Lieferscheinverfahren oder einzelnen Pflichten nach § 11 Absatz 3 BioAbfV250,-
bis2.500,-
2.3.46.29Widerruf einer Befreiung vom Lieferscheinverfahren oder einzelnen Pflichten nach § 11 Absatz 3 BioAbfV150,-
bis1.500,-
2.3.46.30Zulassung einer Konformitätsprüfung nach § 13a Absatz 1 BioAbfV250,-
bis2.500,-
2.3.46.31Technische Abnahme einer Pasteurisierungsanlage nach § 13a Absatz 2 BioAbfV250,-
bis2.500,-
2.3.47Bekanntgabe der Untersuchungsstelle nach § 6 Absatz 7 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 638), in der jeweils geltenden Fassung157,-
bis1.500,-
2.3.48Notifizierung der Untersuchungsstelle gemäß § 33 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert am 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465, 3511),150,-
bis1500,-
2.3.49Überwachung nach § 9 HmbAbfG
2.3.49.1Maßnahmen der besonderen Überwachung auf Grund von Absatz 3, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ...nach Zeitaufwand
2.3.49.2Für Untersuchungen werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.
2.3.49.3Für Untersuchungen durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
2.3.50Ausnahmen von der Andienungspflicht nach § 4 der Verordnung zur Andienung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung vom 10. April 2007 (HmbGVBl. S. 117) je Abfallart ...125,-
bis2.000,-
2.3.51Fahrkostenpauschale je Einsatz ...41,40

Abschnitt 3

Wasserrechtliche und schifffahrtsrechtliche Angelegenheiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, dem Hamburgischen Wassergesetz (HWaG) und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sowie dem Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz und der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 28. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 315), in ihren jeweils geltenden Fassungen

Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro
3.1Feststellung der Gewässerlinie (§ 3 Absatz 1 Satz 2 HWaG) ...30,-
bis150,-
3.2Gestattung des Bestehenlassens von Anlagen (§ 21 Absatz 2 Satz 1 HWaG) ...50,-
bis250,-
3.3Zustimmung zum Außerbetriebsetzen oder zum Beseitigen von Stauanlagen (§ 26 Absatz 1 HWaG) ...50,-
bis250,-
3.4Anerkennung einer Heilquelle (§ 53 Absatz 2 WHG)500,-
bis2500,-
3.5Zustimmung zur Übernahme der Unterhaltung (§ 41 Absatz 1 Satz 2 HWaG und § 40 Absatz 2 WHG) ...30,-
bis150,-
3.6.1Einigungsverhandlung und Beurkundung einer Einigung (§ 43 Absätze 1 und 2 HWaG) ...30,-
bis150,-
3.6.2Güteversuch und Bescheinigung über das Scheitern des Güteversuchs (§ 43 Absatz 3 HWaG) ...30,-
bis150,-
3.7Genehmigung von Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§ 53 Absätze 2 und 3, § 54a HWaG und § 78 WHG) ...50,-
bis2500,-
3.8.1Beantragte Planfeststellung (§ 55 HWaG und § 68 WHG) ...2.000,-
bis250000,-
3.8.2Beantragte Genehmigung (§ 55 HWaG und § 68 WHG) ...100,-
bis25000,-
3.9Zustimmung zur Übernahme der Unterhaltung einer Hochwasserschutzanlage (§ 57 Absatz 1 Satz 2 HWaG) ...30,-
bis150,-
3.10Einigungsverhandlung und Beurkundung oder Entscheidung über eine Entschädigung (§ 77 Absätze 1 und 2 HWaG und § 98 WHG) ...40,-
bis1250,-
3.11.1Gestattung vorläufiger Ausführung (§ 82 Absatz 1 Satz 1 HWaG) ...100,-
bis300,-
3.11.2Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 17 WHG) ...100,-
bis25000,-
3.11.3Zulassung vorzeitigen Baubeginns (§ 69 WHG) ...100,-
bis25000,-
3.12Beglaubigter Auszug aus dem Wasserbuch (§ 100 Absatz 1 Satz 2 HWaG) je Seite ...1,75
3.13Beantragte Feststellung des Inhalts oder des Umfangs alter Rechte, alter Befugnisse und anderer alter Benutzungen (§ 111 Absatz 2 Satz 1 HWaG) ...50,-
bis250,-
3.14Nachträgliche Entscheidung über Auflagen (§ 14 Absatz 6 WHG) ...100,-
bis500,-
3.15Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Absatz 2 WHG...125,-
bis1500,-
3.16Beantragte Entscheidung in einem Ausgleichsverfahren (§ 22 WHG) ...100,-
bis500,-
3.19Widerruf einer wasserrechtlichen Erlaubnis bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften und Bescheide75,-
bis500,-
3.20Eignungsfeststellungen (§ 63 WHG) ...150,-
bis6000,-
3.21(aufgehoben)
3.22Anordnung der Bestellung einer, eines, mehrerer oder einer bzw. eines anderen Gewässerschutzbeauftragten (§ 64 Absatz 2 WHG)163,-
3.23.1Beantragte Planfeststellung (§ 68 WHG) ...2.000,-
bis250000,-
3.23.2Beantragte Genehmigung (§ 68 WHG) ...250,-
bis25000-,
3.23.3Erteilung einer Befugnis zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers erster Ordnung (§ 47 Absatz 1 HWaG) ...250,-
bis1000,-
3.24.1Beantragtes Erteilen einer Erlaubnis (§ 8 WHG) oder einer Genehmigung (§ 15 HWaG) ohne Durchführung eines förmlichen Verfahrens, wenn keine Benutzungsgebühr erhoben wird ...50,-
bis10000,-
Enthält die Erlaubnis oder Genehmigung zugleich eine Befreiung von Regelungen einer Wasserschutzgebietsverordnung gemäß § 52 Absatz 1 WHG, ist die Gebühr stattdessen nach der für derartige Befreiungen vorgesehenen Nummer festzusetzen.
3.24.2Beantragtes Erteilen einer deichrechtlichen Genehmigung nach § 9 DeichO...40,-
bis2500,-
3.24.3Beantragtes Erteilen einer Ausnahme oder einer Befreiung nach § 7 der Flutschutzverordnung - Hafen City vom 18. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 107) ...40,-
bis2500,-
3.24.4Beantragtes Erteilen von Befreiungen und Ausnahmen nach § 33 der Polderordnung (PolderO) vom 13. Dezember 1977 mit der Änderung vom 3. Februar 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1977 Seite 394, 1981 Seite 28) in der jeweils geltenden Fassung ...50,-
bis2500,-
3.24.5Beantragtes Erteilen einer Erlaubnis (§ 8, § 15 WHG) bei Durchführung eines förmlichen Verfahrens, wenn keine Benutzungsgebühr erhoben wird ...1000,-
bis12500,-
3.25Beantragtes Erteilen einer Bewilligung (§ 8 WHG), wenn keine Benutzungsgebühr erhoben wird ...2000,-
bis25000,-
3.26Beantragte Änderung oder Verlängerung von Erlaubnissen, Bewilligungen oder Genehmigungen, für die Gebühren nach den Nummern 3.23.2, 3.24.1 bis 3.24.6 oder 3.25 zu erheben waren ...30,-
bis5000,-
3.27Abnahme einer Benutzungsanlage nach Herstellung einschließlich Erteilen des Abnahmescheins (§ 65 Absatz 2 HWaG) ...27,-
bis500,-
3.28Überwachung und Untersuchung von Gewässern nach § 67 Absatz 1 HWaG
3.28.1Überwachung ...nach Zeitaufwand
3.28.2Nachschau im Zusammenhang mit festgestellten Mängeln nach § 48 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung ...nach Zeitaufwand
3.28.3Für Untersuchungen werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.
3.28.4Bei Untersuchungen durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
3.29Untersuchungen nach § 67 Absatz 2 HWaG...
Kosten, die durch die Hinzuziehung Dritter entstehen, sind als besondere Auslagen zu erstatten.
nach Zeitaufwand
3.30Beantragte Erlaubnis nach § 2 der Alsterschifffahrtsverordnung vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 2) beziehungsweise Ausnahmegenehmigung nach § 15 HWaG (Befahren nicht schiffbarer Gewässer mit Maschinenkraft) für
  • Elektromotoren und Verbrennungsmotoren bis 3,68 kW (Klasse 1)
  • Elektromotoren und Verbrennungsmotoren bis 20 kW (Klasse 2)
  • Elektromotoren und Verbrennungsmotoren über 20 kW (Klasse 3)
3.30.1Einmaliges Befahren (Einzelfahrt) ...
3.30.1.1mit einem maschinenbetriebenen Fahrzeug für gewerbliche Zwecke
Klasse 1 ...30,50
Klasse 2 ...34,90
Klasse 3 ...41,40
Wird die Erlaubnis im Rahmen einer Veranstaltung auf der Binnenalster oder der Kleinen Alster erteilt, wird auf die Gebühren ein Zuschlag von 25 v. H. erhoben.
3.30.1.2mit einem privaten maschinenbetriebenen Fahrzeug
Klasse 1 ...21,80
Klasse 2 ...24,-
Klasse 3 ...27,30
3.30.2Befahren für die Dauer mehrerer Tage bis zu einer Woche
3.30.2.1mit einem maschinenbetriebenen Fahrzeug für gewerbliche Zwecke
Klasse 1 ...52,30
Klasse 2 ...80,-
Klasse 3 ...101,-
3.30.2.2mit einem privaten maschinenbetriebenen Fahrzeug
Klasse 1 ...30,50
Klasse 2 ...41,40
Klasse 3 ...52,30
3.30.3Befahren für die Dauer eines Jahres oder mehrerer Jahre je Jahr
3.30.3.1mit einem maschinenbetriebenen Fahrzeug für gewerbliche Zwecke
Klasse 1 ...151,-
Klasse 2 ...191,-
Klasse 3 ...253,-
3.30.3.2mit einem privaten maschinenbetriebenen Fahrzeug
Klasse 1 ...63,-
Klasse 2 ...79,-
Klasse 3 ...101,-
3.30.3.3Bei Erlaubnissen, die das Befahren für mehrere Jahre gestatten, gilt für jedes Jahr der Erlaubnisdauer der nach Nummer 3.30.3.1 oder 3.30.3.2 im ersten Jahr anzuwendende Gebührensatz.
3.33Beantragtes Erteilen einer Genehmigung für wassersportliche Veranstaltungen ...30,-
bis5000-,
3.34Beantragtes Erteilen einer Genehmigung für sonstige Veranstaltungen (zum Beispiel Feuerwerke), auf, an oder über den schiffbaren Gewässern, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs beeinträchtigen können ...40,-
bis5000,-
3.35Beantragte Jahreserlaubnis für das Angeln auf den schiffbaren Hafenrandgewässern vom Boot aus ...27,-
3.36Beantragte Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Werbung nach § 10a HWaG50,-
auf der Alster, ihren Kanälen und Fleeten ...
bis1000,-
Wird die Genehmigung im Rahmen einer Veranstaltung auf der Außenalster, der Binnenalster oder der kleinen Alster erteilt, wird auf die Gebühren ein Zuschlag von 25 v.H. erhoben.
3.37Anordnungen bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften oder Bescheide oder zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen nach § 40 WHG und § 100 WHG, § 64 HWaG sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ...50,-
bis50.000,-
Anordnungen bei regelmäßigen Überwachungsmaßnahmen (Schauen) sind gebührenfrei.
3.38Einsatz eines Mess- und Laborwagens je angefangene Stunde ausschließlich Personal ...16,40
3.39Nachschau (§ 66 Absatz 6 HWaG) ...50,
bis1000,
3.40Erteilung einer Benutzungserlaubnis oder -genehmigung für die Sondernutzung von Eisflächen, wenn die Benutzung tatsächlich nicht ausgeübt worden ist ...25 v.H. der bei der Ausübung der Benutzung zu erhebenden Gebühr, mindestens jedoch 27,50
3.41Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.41.1Feststellung der Unerheblichkeit nach § 1 Absatz 4...100,-
bis1500,-
3.41.2Überprüfung der Selbsteinstufung von
flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 9 Absatz 1 oder eines festen Gemisches nach § 10 Absatz 3...
100,-
bis2500,-
3.41.3Anordnungen nach § 16 Absätze 1 und 2; § 67 oder § 68 Absatz 4...150,-
bis10000,-
3.41.4Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 16 Absatz 3...150,-
bis10000,-
3.41.5Entscheidung über Art der Rückhaltung wassergefährdender Stoffe nach § 19 Absatz 6...150,-
bis5000,-
3.41.6Prüfung einer Anzeige nach § 40...75,-
bis1500,-
3.41.7Anordnung eines Überwachungsvertrages mit einem Fachbetrieb nach § 46 Absatz 1...75,-
bis250,
3.41.8Anordnung einmaliger oder wiederkehrende Prüfungen nach § 46 Absatz 4...150-,
bis2500,-
3.41.9Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 Absatz 1 oder § 54 Absatz 2 oder Widerruf der Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 54 Absatz 1...500,-
bis10000,-
3.41.10Anordnung der Aufhebung einer Bestellung einer oder eines Sachverständigen nach § 55...150,-
bis1500,
3.41.11Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 Absatz 1 oder Widerruf nach § 59 Absatz 1...500,-
bis10000,
3.41.12Anordnung der Aufhebung einer Bestellung eines Fachprüfers nach § 60 Absatz 1...150,-
bis1500,-
3.41.13Zustimmung zum Verzicht auf Umwallung nach § 68 Absatz 10...500,-
bis15000,-
3.41.14Anordnung einer Sachverständigen- Prüfung bei bestehenden Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) nach Anlage 7 Nummer 7.1...150,-
bis2500,-
3.41.15Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen von JGS-Anlagen nach Anlage 7 Nummer 7.2...150,-
bis10000,-
3.42Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Wasserschutzgebietsverordnungen (§ 52 Absatz 1 WHG)100,-
bis15000,-
3.43Anordnung zur Beseitigung von Anlagen (§ 21 Absatz 1 HWaG) sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ...50,-
bis2500,-
3.44Schriftliche Aufforderung, einer versäumten Informations- oder Übersendungspflicht gegenüber der Wasserbehörde nachzukommen ...37,-
3.45Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 28 HwaG ...75,
bis1500,
3.46Fahrkostenpauschale je Einsatz ...41,40

Abschnitt 4

Abwasserrechtliche Angelegenheiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, dem Hamburgischen Abwassergesetz (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), und der Verordnung über anerkannte Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerung vom 5. August 1997 (HmbGVBl. S. 399) in deren jeweils geltenden Fassungen

NummerGebührentatbestandGebührensatz in Euro
4.1Genehmigung des Sielanschlusses
4.1.1nach § 7 Absatz 1 HmbAbwG60,-
bis500,-
4.1.2nach § 7 Absatz 6 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 HmbAbwG60,- bis 500,-
4.2Zulassung der Benutzung nach § 9 Absatz 2 HmbAbwG60,-
bis2500,-
4.3Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 10 Absatz 1 HmbAbwG150,- bis 2500,-
4.4Einleitungsgenehmigungen oder deren Änderungen nach § 11a Absatz 1 HmbAbwG oder § 58 WHG60,-
bis5000,-
4.5Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 59 Absatz 2 WHG60,-
bis5000,-
4.6Nachträgliche Anordnungen nach § 100 WHG in Verbindung mit § 58 Absatz 3 WHG sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ...60,-
bis10000,-
4.7Nachträgliche Anordnungen nach § 100 WHG in Verbindung mit § 60 Absatz 2 WHG sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ...60,-
bis2500,-
4.8Untersagung der Einleitung und Sperrung des Anschlusses nach § 12 Absatz 1 Satz 3 HmbAbwG60,-
bis500,-
4.9Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Satz 3 HmbAbwG60,-
bis1.000,-
4.10Genehmigungen nach § 60 Absatz 3 WHGGebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.8 mindestens 500,-
4.10.1Zur Abgeltung von Kosten, die durch Beratung im Hinblick auf die Antragstellung und Erörterung für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erheblicher Fragen nach § 2 Absatz 2 9. BImSchV (Vorantragskonferenz) oder die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 25 Absatz 3 VwVfG) entstehen, werden nach Zeitaufwand berechnete Gebühren erhoben, wenn keine Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.13 zu erheben sind.
4.10.2Anzeige nach § 60 Absatz 4 WHGGebühr nach den Nummern 1.2.7.1 bis 1.2.7.4
4.11Zulassung und Widerruf der Zulassung von Zertifizierungsorganisationen nach § 13b Absatz 3 HmbAbwG in Verbindung mit § 18 der Verordnung über anerkannte Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerung5000,-
bis10000,-
4.12Festlegung von Reinigungs- beziehungsweise Abfuhrzeitabständen in gesonderten Bescheiden nach § 15 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 HmbAbwG27,-
bis350,-
4.13Begutachtung von Abwasserabfuhrfahrzeugen, die nach Erteilung der Zulassung als Fachbetrieb nach § 15 Absatz 6 HmbAbwG von dem Betrieb eingesetzt werden einschließlich der Ausstellung von Ausweisen60,-
bis500,-
4.14Zulassung von Fachbetrieben und Fach- kundigen nach § 15 Absatz 6 HmbAbwG70,-
bis1600,-
4.14.1Prüfung einer Anzeige zur Aufnahme der Tätigkeit von Fachkundigen beziehungsweise Fachbetrieben nach § 15 Absatz 6 Satz 10 HmbAbwG...70,-
bis1.100,-
4.15Anordnungen nach § 17 Absatz 1 HmbAbwG oder § 100 WHG bei Verstößen gegen abwasserrechtliche Vorschriften sowie gegen Nebenbestimmungen von abwasserrechtlichen Genehmigungen60,-
bis1500,-
4.16Dichtheitsnachweise für Grundstücksentwässerungsanlagen nach dem Hamburgischen Abwassergesetz
4.16.1Anordnung im Rahmen anlassbezogener Überwachung nach § 17 Absatz 3 oder § 17b Absatz 1 Satz 3 HmbAbwG, die Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen nachzuweisen75,-
bis1000,-
4.16.2Aufforderung zur Vorlage des Dichtheitsnachweises bei Grundstücksentwässerungsanlagen auf gewerblich genutzten Grundstücken sowie in Wasserschutzgebieten nach § 17b Absatz 1 HmbAbwG zwecks behördlicher Prüfung60,-
bis1000,-
4.17Maßnahmen der besonderen Überwachung auf Grund von § 17 HmbAbwG oder § 100 WHG
4.17.1Ermittlung und Überwachungnach Zeitaufwand
4.17.2Für Untersuchungen werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.
4.17.3Bei Untersuchungen durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
4.18Maßnahmen der besonderen Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach §§ 8 und 9 der Industriekläranlagen- Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2772) ...100,-
bis3000,-
4.19Schriftliche Anordnungen zur Durchsetzung des Sielanschluss- und Benutzungszwangs nach §§ 6 und 9 HmbAbwG sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Überprüfungen)100,-
bis1000,-
4.20Schriftliche Anordnungen zur Umrüstung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 16 Absätze 1 und 2 HmbAbwG sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Überprüfungen)100,-
bis1000,-
4.21Amtshandlungen nach der Verordnung über anerkannte Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerung
4.21.1Gestattung zur Weiterführung des Zertifikats nach § 10 Absatz 2 oder 3100,-
bis500,-
4.21.2Verpflichtung zur Rückgabe des Zertifikats nach § 10 Absatz 3100,-
bis1000,-
4.21.3Zustimmung zur Änderung der Regelungen nach § 11 Absatz 4 Satz 1...50,-
bis500,-
4.21.4Verpflichtung zur Änderung der Regelungen nach § 11 Absatz 4 Satz 2 einschließlich Zustimmung nach § 11 Absatz 4 Satz 1250,-
bis1500,-
4.21.5Zustimmung zur Änderung des Erhebungsbogens nach § 14 Absatz 5 Satz 2100,-
bis500,-
4.21.6Verpflichtung zur Änderung des Erhe- bungsbogens nach § 14 Absatz 5 Satz 3 einschließlich Zustimmung nach § 14 Absatz 5 Satz 2100,-
bis1000,-
4.21.7Verpflichtung zur Rückgabe des Zertifikats nach § 10 Absatz 1 Nummer 2100,-
bis1000,-
4.21.8Zustimmung zur Änderung des Überwachungsvertrages beziehungsweise Überwachungsverfahrens nach § 16 Absatz 2250,-
bis1500,-
4.21.9Zustimmung zur Änderung des Überwachungsbogens nach § 16 Absatz 3 Satz 2100,-
bis500,-
4.21.10Verpflichtung zur Anpassung des Überwachungsbogens nach § 16 Absatz 3 Satz 3 einschließlich Zustimmung nach Satz 2100,-
bis1000,-
4.21.11Anerkennung einer Schulung nach § 17 Absatz 1, die nicht von der Zertifizierungsorganisation durchgeführt wird250,-
bis1500,-
4.21.12Zustimmung zur Änderung des Schulungsplanes nach § 17 Absatz 2 Satz 2100,-
bis500,-
4.21.13Verpflichtung zur Anpassung des Schulungsplanes nach § 17 Absatz 2 Satz 3 einschließlich Zustimmung nach § 17 Absatz 2 Satz 2100,-
bis1000,-
4.22Fahrkostenpauschale je Einsatz41,40

Abschnitt 5

Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234) zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), in der jeweils geltenden Fassung.

Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

5Entnahme von Proben und deren Untersuchung nach § 5 Absatz 3
5.1Probenahme ...65,-
5.2Untersuchung je Probe ...190,-
5.3Bei Untersuchung der Probe durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.

Abschnitt 6

Gentechnikrechtliche Angelegenheiten nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993, zuletzt geändert am 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen

Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

6.1Genehmigungen von gentechnischen Anlagen und gentechnischen Arbeiten nach § § 8 und 9
6.1.1Genehmigungen nach §§ 8 und 9Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.7, mindestens 300,-
6.1.2Genehmigungen nach §§ 8 und 9 ohne Herstellungskosten. ...300,-
bis10000,-
6.1.3Wesentliche Änderung nach § 8 Absatz 4...300,-
bis10000,-
6.1.4Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder nach § 9 Absatz 3...300,-
bis5000,-
6.1.5Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Absatz 11.200,-
Je Tag ...
6.1.6Die an die Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit zu erstattenden Kosten sind als besondere Auslagen zu erstatten
6.2Anmeldeverfahren
6.2.1Zustimmung zur Errichtung und Betrieb einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 2 nach § 8 Absatz 2 oder § 9 Absatz 4...300,-
bis5000,-
6.2.2Zustimmung zur wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 2 nach § 8 Absatz 4150,-
bis5000,-
6.2.3Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Absatz 5...100,-
bis500,-
6.2.4Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer Arbeiten nach § 12 Absatz 7. ...100,-
bis1000,-
6.3Anzeigeverfahren
6.3.1Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1 nach § 8 Absatz 2...150,-
bis3000,-
6.3.2Prüfung einer Anzeige zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2150,-
bis3000,-
6.4Überwachung
6.4.1Überwachungsmaßnahmen bei Verstößen gegen das Gentechnikgesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder behördlichen Anordnungen oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr nach § 25 Absatz 1...

Für die Entnahme und Untersuchung von Proben werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben

nach Zeitaufwand
6.4.2Anordnungen nach § 26 Absatz 1100,-
bis5000,-
6.4.3Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3...50,-
bis500,-
6.5Sonstiges
6.5.1Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Absatz 4 Satz 2...100,-
bis3000,-
6.5.2Aufnahme nachträglicher Auflagen nach § 19 Satz 3 ...50,-
bis5000,-
6.5.3Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 ...50,-
bis2500,-
6.5.4Schriftliche Bestätigung beim Ausscheiden oder Wechsel eines Projektleiters oder des Beauftragten für die Biologische Sicherheit nach § 21 Absatz 1 oder bei Erweiterung einer gentechnischen Anlage durch zusätzliche Funktionsräume oder bei Abmeldung einzelner Räume nach § 21 Absatz 2...50,-
bis250,-
6.5.5Prüfung der Sachkunde eines weiteren Projektleiters oder Beauftragten für die Biologische Sicherheit, dessen Beauftragung der Behörde nach § 21 Absatz 1 mitgeteilt wurde ...50,-
bis250,-
6.5.6Schriftliche Betätigung der Einstellung des Betriebes einer gentechnischen Anlage nach § 21 Absatz 1b...50,-
bis250,-
6.5.7Schriftliche Bestätigung einer Mitteilung zur Durchführung einer gentechnischen Arbeit in einer anderen gentechnischen Anlage des Betreibers nach § 9 Absatz 4a...50,-
bis250,-
6.5.8Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Sachkundenachweis nach § 28 Absatz 4 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235)50,- bis 100,-
6.5.9Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Absatz 5 Satz 2 GenTSV150,- bis 1.500,-
6.5.10Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Beauftragten für die Biologische Sicherheit nach § 29 Absatz 2 GenTSV50,- bis 250,-
6.5.11Genehmigung von Inaktivierungsverfahren von gentechnisch veränderten Organismen vor der Abwasser- oder Abfallentsorgung nach § 25 Absatz 2 GenTSV200,- bis 5.000,-
6.5.12Genehmigung von Sterilisationsverfahren für die Abwasser- und Abfallbehandlung bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4 nach § 26 Absatz 4 GenTSV200,- bis 5.000,-
6.5.13Anerkennung der Aktualisierung der Kenntnisse für Projektleiterinnen und Projektleiter nach § 28 Absatz 3 Satz 5 GenTSV50,- bis 1.000,-
6.5.14Gestattung der Bestellung einer nicht betriebsangehörigen Projektleiterin oder eines nicht betriebsangehörigen Projektleiters nach § 28 Absatz 6 Satz 1 GenTSV50,- bis 1000,-
6.5.15Schriftliche Bestätigung zur Erweiterung bereits angezeigter, angemeldeter oder genehmigter gentechnischer Arbeiten nach §§ 8 und 9 GenTSV50,- bis 1000,-

Abschnitt 7

Angelegenheiten nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61, S. 1, L 100 S. 72, L 298 S. 70), zuletzt geändert am 16. Dezember 2021 (ABl. EU Nr. L 473 S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert am 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362, 1436), und dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), sowie den danach erlassenen Rechtsverordnungen in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie dem Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990 (HmbGVBl. S. 63, 64), zuletzt geändert am 7. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 43), in der jeweils geltenden Fassung

Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

7.1Ausstellen von Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG
7.1.1Bescheinigungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 3 und 5 ...10,-
bis275,-
7.1.2Bescheinigungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 ...10,-
bis275,-
7.1.3Das Ausstellen von Bescheinigungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 3 und 5 oder Artikel 9 Absatz 2 für den Hamburger Tierschutzverein von 1841 e. V. ist gebührenfrei.
7.2Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG oder § 2 HmbBNatSchAG50,-
bis5000,-
7.3Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 oder 4 sowie einer Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 BNatSchG60,-
bis500,-
7.4Nichtzulassung eines Eingriffs nach § 15 Absatz 5 BNatSchG60,-
bis500,-
7.5Anerkennung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 16 Absatz 5 BNatSchG60,-
bis500,-
7.6Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 Absatz 3 BNatSchG, auch in Verbindung mit § 8 HmbBNatSchAG50,-
bis500,-
7.7bis Verlangen der Leistung einer Sicherheit nach § 17 Absatz 5 oder Prüfung nach § 17 Absatz 7 BNatSchG60,-
bis500,-
7.8Untersagung oder Anordnung nach § 17 Absatz 8 BNatSchG oder Verpflichtungen nach § 17 Absatz 9 BNatSchG...60,-
bis500,-
7.9Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Absatz 3 oder 4 BNatSchG oder von Ausnahmen nach § 14 Absatz 3 HmbBNatSchAGnach Zeitaufwand
7.10Zulassung einer Ausnahme nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BNatSchGnach Zeitaufwand
7.11Zulassung eines Projektes nach § 34 Absätze 3 und 4 BNatSchG oder Anordnungen nach § 34 Absatz 6 BNatSchGnach Zeitaufwand
7.12Versagung nach § 35 BNatSchG in Verbindung mit § 34 Absätze 1 und 2 BNatSchGnach Zeitaufwand
7.13Genehmigung der gewerbsmäßigen Entnahme oder der Be- oder Verarbeitung nach § 39 Absatz 4 BNatSchGnach Zeitaufwand
7.14.1Genehmigung des Ausbringens nach § 40 Absatz 1 sowie Anordnungen nach § 40 Absatz 3 BNatSchG60,- bis 500,-
7.14.2Anordnungen zur Beseitigung von invasiven Arten nach § 40a Absatz 3 Satz 1 BNatSchG60,- bis 500,-
7.14.3Anordnung zur Duldung der Beseitigung von invasiven Arten nach erfolglosem Hinweis auf die gesetzliche Duldungspflicht nach § 40a Absatz 3 Satz 2 BNatSchG60,- bis 500,-
7.14.4Beseitigung von invasiven Arten oder Beauftragung Dritter mit der Beseitigung nach § 40a Absatz 4 Satz 1 BNatSchG und die Auferlegung der Kosten nach § 40a Absatz 4 Satz 2 BNatSchG60,- bis 500,-
7.14.5Genehmigungen für invasive Arten nach § 40c BnatSchG oder Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ..60,- bis 1000,-
7.15Genehmigungen eines Zoos nach § 42 Absatz 2 BNatSchG und Handlungen nach § 42 Absatz 6 BNatSchG sowie Anordnungen nach § 42 Absatz 7 BNatSchG50,-
bis1000,-
7.16.1Anordnung nach § 43 Absatz 3 BNatSchG oder § 16 Absatz 2 HmbBNatSchAG für Tiergehege50,-
bis500,-
7.16.2Prüfung einer Anzeige gemäß § 43 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 16 HmbBNatSchAG50,-
bis500,-
7.17Anordnung der erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Absatz 4 BNatSchG oder Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 BNatSchG50,-
bis500,-
7.18Zulassung einer weiteren Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG25,-
bis500,-
7.19Erteilung von Ausnahmen nach § 61 Absatz 3 BNatSchG sowie nach § 15 Absatz 3 HmbBNatSchAG von der Freihaltung von Gewässern und Uferzonennach Zeitaufwand
7.20Erteilung einer Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG außerhalb eines sonstigen Zulassungsverfahrens50,-
bis2000,-
7.21Erteilung einer Befreiung nach § 67 Absatz 2 BNatSchG25,-
bis500,-
7.22Genehmigung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 HmbBNatSchAGnach Zeitaufwand
7.23Untersagung nach § 10 Absatz 3 HmbBNatSchAG bei Gefahr im Verzuge25,-
bis140,-
7.24Genehmigungen nach der Hamburgischen Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81) in der jeweils geltenden Fassung
7.24.1Genehmigung eines Pflege- und Entwicklungsplans nach § 5 Nummer 5 Buchstabe b25,-
bis5.000,-
7.24.2Zulassung einer Ausnahme nach § 625,-
bis2000,-
7.25Anordnung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 8 des Gesetzes über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeernach Zeitaufwand
7.26Fahrkostenpauschale je Einsatz ...41,40

Abschnitt 8

Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I 1758, 2797), geändert am 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794,1796), sowie nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung

Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

8.1Werden im Rahmen gebührenpflichtiger behördlicher Zulassungsverfahren nach immissionsschutz-, abfall-, wasser-, abwasser- oder energierechtlichen Vorschriften oder nach den Vorschriften des § 65 UVPG Umweltverträglichkeitsprüfungen oder Vorprüfungen des Einzelfalls erforderlich, werden für dadurch entstehende Kosten zusätzlich nach Zeitaufwand berechnete Gebühren erhoben, soweit diese Kosten nicht bereits durch die Genehmigungsgebühren nach den Abschnitten 1 bis 4, 11 oder diesem Abschnitt abgedeckt sind..
8.2Zur Abgeltung der Kosten, die durch Erörterung und Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 15 UVPG oder § 2a 9 . BImSchV entstehen, werden nach Zeitaufwand berechnete Gebühren erhoben, wenn keine Gebühr nach Nummer 8.1 zu erheben ist.
8.3Planfeststellung und Plangenehmigung für das Errichten und Betreiben sowie für Änderungen von Rohrleitungsanlagen oder künstlichen Wasserspeichern nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
8.3.1Planfeststellung nach § 65 Absatz 1...Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.8, mindestens 300,-
8.3.2Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2...Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.8, mindestens 300,-
8.3.3Sofern in den Fällen der Nummern 8.3.1 oder 8.3.2 Herstellungskosten nicht oder nur in geringem Maße entstehen . ...200,-
bis50000,-
8.3.4Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Zulassungsverfahrens ...150,- bis zu 30 v. H. der Gebühr nach den Nummern 8.3.1 bis 8.3.3
8.3.5Zuschlag für die Prüfung von Änderungsanträgen, die vor Fertigstellung einer Anlage gestellt werden ...250,- bis zu 30 v. H. der Gebühr nach den Nummern 8.3.1 bis 8.3.3
8.3.6Prüfung von Anzeigen über Änderungen unwesentlicher Bedeutung nach § 65 Absatz 2 Sätze 2 bis 4...100,-
bis1500,-
8.3.7Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 8.3.1 bis 8.3.3 werden Gebühren für
  • Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen Vorschriften nach Nummern 2.1 bis 2.3,
  • die Zulassung von Anlagen nach § 23 Absatz 5 der Baunutzungsverordnung nach Nummer 2.5,
  • die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes nach Nummern 4.1 bis 4.18

der Anlage 1 der Baugebührenordnung erhoben.

8.3.8Nachträgliche Auflagen nach § 21 Absatz 2, soweit nicht im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne von Nummer 8.3.5 ergangen250,-
bis2500,-

Abschnitt 9

Hamburgisches Umweltinformationsgesetz (HmbUIG) vom 4. November 2005 (HmbGVBl. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung

Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

9.1Mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte sowie die schriftliche Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Informationen über die Umwelt auch in elektronischer Form einschließlich der Übermittlung ...gebührenfrei
9.2Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch in elektronischer Form sowie die Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern mit Zusammenstellungsaufwand16,-
bis150,-
9.3Im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen ...150,-
bis636,-
9.4Bei Antragstellung von nach § 29 BNatSchG in der Fassung vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) oder § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2816), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I 2585, 2618), anerkannten Verbänden sowie weiteren Vereinigungen oder Einzelpersonen, die sich in vergleichbarer Weise für Ziele des Umwelt- und Naturschutzes einsetzen, soll die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens ermäßigt werden, soweit die gewährten Informationen keinen wirtschaftlich verwendbaren Wert für die Antragstellerin oder den Antragsteller besitzen. Dies gilt auch, wenn die Ermäßigung aus Billigkeitsgründen gegenüber einer anderen auskunftssuchenden Person geboten ist.
9.5Gebührenfrei sind
9.5.1Herausgabe von analogen Duplikaten (DIN A4) bis zu insgesamt 10 Seiten ohne Zusammenstellungsaufwand in den Fällen der Nummern 9.1 bis 9.3. Für darüber hinausgehende Duplikate werden Gebühren nach Nummer 9.6 erhoben.
9.5.2Einsichtnahme vor Ort einschließlich der
erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen
9.5.3Übermittlung
  • der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach den §§ 26, 28 und 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  • der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach §§ 95 bis 95b des Hamburgischen Wassergesetzes,
  • der bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen,
  • der Planfeststellungsbeschlüsse, Genehmigungen und Anordnungen nach § 31 Absätze 2 und 3 sowie § 35 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen.
9.6Herstellung von Kopien, Ausdrucken und Scans
9.6.1je DIN A4-Seite0,16
9.6.2je DIN A3-Seite0,27
9.6.3Reproduktion von verfilmten Akten je Seite0,27
9.7Aufwendungen für die Herstellung von
  • Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien,
  • Kopien von Papiervorlagen im Format größer als DIN A3,
  • Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

sind als besondere Auslagen zu erstatten

Abschnitt 10

Angelegenheiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) zuletzt geändert am 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306, 308), und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sowie dem Hamburgischen Bodenschutzgesetz (HmbBodSchG) vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 525), in den jeweils geltenden Fassungen.

Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

10.1Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen nach § 15 Absatz 1 BBodSchG...nach Zeitaufwand
10.2Anordnungen nach § 5 Satz 2, § 9 Absatz 2, § 13 sowie § 15 Absatz 2 BBodSchG300,-
bis20.000,-
10.3Maßnahmen nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 sowie § 14 Satz 1 Nummern 1 und 2 BBodSchG500,-
bis30.000,-
10.4Anordnungen nach § 16 Absatz 1 BBodSchG100,-
bis15.000,-
10.5Anordnungen nach dem Hamburgischen Bodenschutzgesetz
10.5.1nach § 3300,-
bis20.000,-
10.5.2nach § 4 Absatz 2100,-
bis15.000,-
10.6Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 3 HmbBodSchG...100,-
bis15000,-
10.7Anerkennung einer Untersuchungsstelle nach § 9 der Hamburgischen Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (HmbVSU) vom 28. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 499) ...170,-
bis3500,-
10.8Widerruf einer Anerkennung nach § 14 HmbVSU ...170,-
bis620,-
10.9Anerkennung nach § 9 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 HmbVSU bei vorliegender Akkreditierung für einen Untersuchungsbereich ...305,-
bis1500,-
10.10Wiederholungsaudit nach § 11 Absatz 2 HmbVSU ...300,-
bis400,-
10.11Außerplanmäßiges Laboraudit nach § 11 Absatz 2 HmbVSU...Nach Zeitaufwand
10.12Beratung in Bodenschutzangelegenheiten ...

Für eine Beratung bis zu 15 Minuten Dauer wird keine Gebühr erhoben.

nach Zeitaufwand
10.13Fahrkostenpauschale je Einsatz41,40

Abschnitt 11

Amtshandlungen nach der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung vom 14. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 17) in der jeweils geltenden Fassung

Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

11.1Zulassung nach § 6 sowie Widerruf einer Zulassung nach § 8
11.1.1Prüfung der formalen Voraussetzungennach Zeitaufwand
zusätzlich für jeden beantragten Untersuchungsbereich, für den die Zulassung gelten soll26,-
11.1.2Mehraufwand für erforderliche gesonderte Prüfung der Voraussetzungen und Laborbegehung ...nach Zeitaufwand
11.2Verlängerung einer abgelaufenen Zulassung nach § 7 Absatz 3 oder Erteilung einer Ausnahme von den Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 2
11.2.1Prüfung der eingereichten Unterlagen ...209,-
bis800,-
11.2.2Mehraufwand für erforderliche gesonderte Prüfung der Voraussetzungen und Laborbegehung ...nach Zeitaufwand
11.3Fahrtkostenpauschale bei Laborbegehung je Einsatz43,50

Abschnitt 12

Angelegenheiten nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1147), geändert am 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1164), und den darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung

Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

12.1Anordnungen nach § 23 ChemG...nach Zeitaufwand
12.2Zertifizierung von Betrieben auf der Grundlage von § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139) in der jeweils geltenden Fassung ...50,-
bis250,-

Abschnitt 13
Maßnahmen nach dem Energiewirtschaftsgesetz und der darauf gestützten Rechtsverordnungen


13.1Entscheidung über die Genehmigung der Aufnahme eines Netzbetriebs nach § 4 EnWG oder über die Feststellung eines geschlossenen Verteilernetzes nach § 110 Absätze 2 und 3 EnWG500,-
bis8.500,-
13.2Anordnung nach § 49 Absatz 5 EnWG50,-
bis5.000,-
13.3Planfeststellung von Energieanlagen (§ 43 EnWG), mit geplanten Herstellungskosten
13.3.1bis zu 500.000 Euro8.000,-
13.3.2von mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500 000 Euro8.000,- zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
13.3.3von mehr als 2.500 000 Euro bis zu 7.500 000 Euro 24.000,-zuzüglich 0,45 v. H. der 2.500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
13.3.4von mehr als 7.500 000 Euro. . . .46.500,- zuzüglich 0,3 v. H. der 7.500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
13.4Plangenehmigung von Energieanlagen (§ 43 Absatz 4 EnWG in
Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes)
50 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3.1 bis 13.3.4
13.5Sofern in den Fällen der Nummern 13.3 bis 13.4 Herstellungskosten nicht oder nur in geringem Maße entstehen200,-
bis50.000,-
13.6Zuschlag zur Gebühr nach den
Nummern 13.3 bis 13.5 für die
Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des
Zulassungsverfahrens
bis zu 30 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5, mindestens 150,-
13.7Zuschlag zur Gebühr nach den
Nummern 13.3 bis 13.5 für die
Prüfung von Änderungsanträgen, die nach Abschluss des Zulassungsverfahrens, jedoch vor
Fertigstellung des Vorhabens gestellt werden
bis zu 30 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5, mindestens 250,-
13.8Verlängerung der Geltungsdauer
einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nummer 1 EnWG . . . . . . . . . . . . . . . .
25 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5
13.9Entscheidung nach § 43f Absatz 4 Satz 4 EnWG500,-
bis10.000,-
13.10Anordnung der Duldung von Vorarbeiten nach § 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG60,-
bis1.100,-
13.11Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG60,-
bis1.100,-
13.12Entscheidung über einen Antrag
auf vorzeitige Besitzeinweisung
nach § 44b Absatz 1 Satz 1 EnWG
2.500,-
13.13Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 6 Satz 1 EnWG1.250,-
13.14Festsetzung einer Entschädigung nach § 44b Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 EnWG1.250,-
13.15Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c Absatz 1 EnWG25 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5 für den zugelassenen Teil der Anlage
13.16Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Absatz 2 Satz 3 EnWG260,-
bis8.500,-

Abschnitt 14
Amtshandlungen und Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Kontrolle von ökologisch/biologischen Produkten nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EU 2018 Nr. L 150 S. 1, L 260 S. 25, L 262 S. 90, L 270 S. 37, 2019 Nr. L 305 S. 59, 2020 Nr. L 37 S. 26, L 324 S. 65, 2021 Nr. L 7 S. 53, L 204 S. 47, L 318 S. 5), zuletzt geändert am 17. Januar 2022 (ABl. EU Nr. L 98 S. 1), sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/ 120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU 2017 Nr. L 95 S. 1, L 137 S. 40, 2018 Nr. L 48 S. 44, L 322 S. 85), zuletzt geändert am 6. Oktober 2021 (ABl. EU Nr. L 357 S. 27), und den darauf gestützten Durchführungsrechtsakten

14.1Dokumentenprüfung bei einer Bio-Import-Sendung einschließlich einer Entscheidung über die Sendung durch Vermerk in der Kontrollbescheinigung (COI) im EU-Datenbanksystem TRACES NT
14.1.1Dokumentenprüfung mit normalem Aufwand55,-
14.1.2Dokumentenprüfung mit erhöhtem Aufwand106,-
14.2Dokumentenprüfung bei einer Bio-Import-Sendung einschließlich einer Entscheidung über die Sendung durch Vermerk in der Teilkontrollbescheinigung (COI) im EU-Datenbanksystem TRACES NT..23,-
14.3Nämlichkeitskontrolle
14.3.1Nämlichkeitskontrolle bei einer Bio-Import-Sendung61,-
bis488,-
14.3.2Kosten, die durch Hinzuziehung Dritter entstehen, sind als
besondere Auslagen zu erstatten.
14.4Warenuntersuchung
14.4.1Warenuntersuchung bei einer Bio-Import-Sendung63,-
bis630,-
14.4.2Kosten, die durch Hinzuziehung Dritter entstehen, sind als
besondere Auslagen zu erstatten.
14.5Erteilung Zugangsrechte TRACES NT52,-
14.6Fahrtkostenpauschale je Einsatz6,-

Abschnitt 15
Sonstiges

Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

15.1Prüfung der Voraussetzungen für die Feststellung der Fachkunde und Zuverlässigkeit von Laboratorien und Probenahmefirmen ...nach Zeitaufwand
15.2Prüfung der Voraussetzung nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung bei den in Hamburg niedergelassenen Untersuchungsstellen ...Nach Zeitaufwand.
15.3Ablehnung eines Antrages auf Zulassung einer Benutzung ...10,-
bis500,-
15.4Entscheidung über den Ausschluss von einer Benutzung ...10,-
bis500,-
15.5Rücknahme eines Antrages auf Benutzung, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde10,-
bis500,-

15.6
Angelegenheiten nach dem Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetz (HmbSchEG) vom 26. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 71) in der jeweils geltenden Fassung

15.6.1
Beantragte Befreiung von der Abgabepflicht für Schiffe nach § 8 Absatz 4 HmbSchEG, je129,-

15.6.2
Beantragte Reduzierung der Abgabe nach

15.6.2.1
§ 9 Absatz 4 Nummer 1 HmbSchEG in Verbindung mit § 3 Absatz 4 der Schiffsabfallabgabenverordnung (SchiffsAbgV) vom 19. September 2023 (HmbGVBl. S. 304) in der jeweils geltenden Fassung, je129,-

15.6.2.2
§ 9 Absatz 4 Nummer 2 HmbSchEG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 SchiffsAbgV, je160,-

15.6.2.3
§ 9 Absatz 4 Nummer 2 HmbSchEG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 SchiffsAbgV, je160,-
15.7Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 Absatz 3 UmwRG40,-
bis140,-
15.8Amtshandlungen nach dem Marktüberwachungsgesetz (MÜG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) und der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), geändert am 12. Juli 2023 (ABl. EU Nr. L 191 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung
15.8.1Amtshandlungen nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, die im Rahmen der Prüfung der Einfuhrfähigkeit von Produkten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. EU Nr. L 150 S. 191) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EU Nr. L 286 S. 1), zuletzt geändert am 29. März 2017 (ABl. EU Nr. L 84 S. 3), vorgenommen werden
nach Zeitaufwand
15.8.2Entscheidungen nach Artikel 27 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1020 über die Freigabe von Produkten im Rahmen der Prüfung der Einfuhrfähigkeit dieser nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, einschließlich Produktprüfungen nach erfolgten Nachbesserungsmaßnahmennach Zeitaufwand
15.9Prüfung oder prüfen lassen von Produkten und der dazugehörigen Unterlagen sowie Besichtigungen nach § 7 Absatz 4 des Energieverbrauchsrelevante- Produkte-Gesetzes (EVPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1522), in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind100,-
bis15000,-
Kosten, die durch Hinzuziehung Dritter entstehen, sind als besondere Auslagen zu erstatten.
15.10Anordnungen nach § 7 Absätze 3 bis 6 EVPG100,-
bis5000,-
15.11Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung oder den Widerruf einer Anerkennung nach § 11 Absatz 2 EVPG1000,-
bis50000,-
15.12Überwachung einer zugelassenen Stelle nach § 11 Absatz 4 EVPG sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen wie Nachbesichtigungen130,-
bis1000,-
15.13Prüfung oder prüfen lassen von Produkten und der dazugehörigen Unterlagen sowie Besichtigungen nach § 10 Absatz 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), zuletzt geändert am 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194), in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen im Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 EnVKG oder einer Verordnung der Europäischen Union nicht erfüllt sind; ausgenommen sind einfache Überwachungsmaßnahmen, sofern die Einhaltung der Anforderungen unverzüglich nachgewiesen wird ...100,-
bis15000,-
Kosten, die durch Hinzuziehung Dritter entstehen, sind als besondere Auslagen zu erstatten.
15.14Maßnahmen nach § 8 Absätze 2 bis 4 EnVKG
15.14.1Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 EnVKG, dass ein Produkt von einer der in § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 5 EnVKG genannten Stellen oder Personen überprüft wird, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen im Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 EnVKG oder einer Verordnung der Europäischen Union nicht erfüllt sind ...100,-
bis2000,-
15.14.2Vorübergehendes Verbot, des Anbietens oder Ausstellens eines Produkts nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EnVKG, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen im Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 EnVKG oder einer Verordnung der Europäischen Union nicht erfüllt sind ...100,-
bis2000,-
15.14.3Anordnung einer Maßnahme nach § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 EnVKG, die gewährleistet, dass eine unrichtige oder unvollständige Verbrauchskennzeichnung oder eine sonstige Produktinformation korrigiert wird ...100,-
bis2000,-
15.14.4Anordnung einer Maßnahme nach § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 EnVKG, die gewährleistet, dass ein Produkt erst dann angeboten oder ausgestellt wird, wenn die in einer Rechtsverordnung nach § 4 EnVKG oder in einer Verordnung der Europäischen Union festgelegten Anforderungen erfüllt sind ...100,-
bis2000,-
15.14.5Untersagung des Anbietens oder Ausstellens eines Produkts nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 EnVKG...100,-
bis5000,
15.14.6Untersagung des Inverkehrbringens eines Produkts nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 EnVKG...100,-
bis5000,-
15.14.7Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufs eines Produkts nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 EnVKG...100,-
bis5000,-
15.14.8Untersagung der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Produkts nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 EnVKG...100,-
bis5000,-

.

Anlage 2 14 14a Übergangsreglungen 18 18a 19 20 21 21a 22a 23c

Abschnitt 1
Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten

Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

1.1Bereitstellung von Immissionsdaten
1.1.1Bereitstellung von Daten aus dem Hamburger Luftmessnetz oder anderer Luftdaten nach besonderer Auswertung oder bei umfangreichem Zusammenstellungsaufwand ...nach Zeitaufwand
1.1.2Die Gebühren für Messungen nach §§ 26, 28 oder § 29 Absatz 1 oder 2 BImSchG werden nach Anlage 3 erhoben.
1.1.3In den Fällen des § 26 oder § 29 Absatz 2 BImSchG werden bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Gebühren nur erhoben, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
  1. Auflagen oder Anordnungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder der darauf gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder
  2. Anordnungen oder Auflagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder der darauf gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.

Abschnitt 2
Wasserrechtliche und den Schiffsverkehr betreffende Angelegenheiten

Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

2.1(aufgehoben)
2.1.1(aufgehoben)
2.1.2(aufgehoben)
2.2(aufgehoben)
2.2.1(aufgehoben)
2.2.2(aufgehoben)
2.2.2.1(aufgehoben)
2.2.2.2(aufgehoben)
2.2.2.3(aufgehoben)
2.2.2.3.1(aufgehoben)
2.2.2.3.2(aufgehoben)
2.2.2.3.3(aufgehoben)
2.2.2.4(aufgehoben)
2.3Anlagen von Gaststättenbetrieben
2.3.1mit Räumlichkeiten bebaute oder überbaute Flächen ein- schließlich der Nebenräume je Quadratmeter und je Geschoss jährlich ...41,-
2.3.2Flächen für den Gaststättenbetrieb zum Aufstellen von Gegenständen (zum Beispiel von Tischen, Stühlen) außerhalb von Gebäuden39,-
je Quadratmeter jährlich ...
2.3.3Flächen für Zugangs- oder Anlegestege
je Quadratmeter jährlich ...3,70
Mindestgebühr jährlich ...51,50
2.3.4Flächen für andere Zuwegungen wie zum Beispiel Treppen
je Quadratmeter jährlich ...50,-
Mindestgebühr jährlich ...473,-
2.3.5Für Gaststättenbetriebe, die an Gewässern, nicht aber an Alster, Binnen- oder Außenalster, Kleiner Alster, am Stadtparksee, Goldbekkanal, Osterbekkanal, Hofwegkanal, Langen Zug, Isebekkanal, Herrengrabenfleet, Bleichenfleet, Alsterfleet, Neuerwallfleet oder Nikolaifleet belegen sind, wird die Hälfte der in den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 vorgesehenen Gebühren erhoben.
2.4.Anlagen von Gewerbebetrieben zum Lagern, Vermieten, Bewachen oder Reparieren von Wasserfahrzeugen oder zum Handeln mit Wasserfahrzeugen
2.4.1mit Räumlichkeiten überbaute Gewässer je Quadratmeter und Geschoss jährlich ...10,90
Mindestgebühr jährlich ...71,-
2.4.2in anderer Weise überbaute Gewässer
2.4.2.1Zugangsstege je Quadratmeter jährlich ...3,70
Mindestgebühr jährlich ...51,50
2.4.2.2Flächen, die Lagerzwecken dienen je Quadratmeter jährlich ...6,30
Mindestgebühr jährlich ...52,50
Wird eine Bootslagerung auf mehreren Ebenen vorgenommen, so erhöht sich die Gebühr um 50 v. H.
2.4.2.3Vorbauten, Löschbrücken, Krananlagen, Slipanlagen, Schlengel, Pontons, Schwimmdocks, Hellige, Treppen, Überbrückungen und ähnliche Anlagen je Quadratmeter jährlich ...3,70
Mindestgebühr je Anlage jährlich ...95,-
2.4.3Benutzung von Wasserflächen als Dauerliegeplatz für Segel-, Tret- und Ruderboote oder dergleichen einschließlich dazugehöriger Festmacheeinrichtungen
je Liegeplatz jährlich ...39,-
2.4.4Benutzung von Wasserflächen für Bojen
je Boje jährlich einschließlich dazugehörigem Liegeplatz für ein Fahrzeug ...50,50
2.5Anlagen sonstiger Gewerbebetriebe

Für Lösch- und Ladeeinrichtungen, die in Ruhestellung hinter die Gewässerlinie zurückgeklappt werden, wird keine Benutzungsgebühr erhoben.

2.5.1Vorbauten, Löschbrücken, Krananlagen, Slipanlagen, Schlengel, Pontons, Schwimmdocks, Hellige, Stege, Treppen, Überbrückungen und ähnliche Anlagen
je Quadratmeter jährlich ...3,70
Mindestgebühr je Anlage jährlich ...95,-
2.5.2nicht überbaute Gewässerflächen für gewerbliche Zwecke (z.B. Schiffslagerung der Werften, Holzlagerung)
je Quadratmeter jährlich ...3,70
Mindestgebühr jährlich ...95,-
2.6Stege, schwimmende Anlagen, Treppen, Überdachungen, kleine Slipanlagen, soweit sie nicht Anlagen eines Gewerbebetriebes sind,
je Quadratmeter jährlich ...3,70
Mindestgebühr je Anlage jährlich ...45,-
2.7Mehr als 0,2 m über Gewässerflächen hinausragende oder in Gewässer hineinragende Bauwerke, Bauteile oder mit Bauwerken fest verbundene Gegenstände, soweit nicht die Nummern 2.3 bis 2.6 anzuwenden sind,
2.7.1für Gewerbe- (Gewerbeflächen) und Wohnzwecke je Quadratmeter überbauter Wasserfläche und je Geschoss
jährlich ...7,70
Mindestgebühr je Geschoss jährlich ...126,-
2.7.2für sonstige Zwecke
je Quadratmeter jährlich ...7,70
Mindestgebühr jährlich ...126,-
2.8Einzelbojen, Pfähle, Dalben, Schwimmbalken und Abstandshalter für Schutzzwecke oder zum Auftakeln oder dergleichen
je Stück jährlich
2.8.1an privaten Anlagen ...7,70
2.8.2an gewerblichen Anlagen ...31,50
2.8.3Dalben aus mindestens zwei Pfählen ...56,50
2.9Kabel, Düker, Freileitungen, Rohrbrücken, Ankerketten oder sonstige Verbindungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen, die das Befahren des Gewässers ver- oder behindern,
je Stück monatlich ...3,70
Mindestgebühr ...40,-
Für Anlagen von Versorgungs- oder Entsorgungsbetrieben werden keine Gebühren erhoben.
2.10Baugerüste, Arbeitsbühnen und sonstige nicht schwimmende Baustelleneinrichtungen, die das Gewässerflurstück, den Deichgrund oder den Luftraum darüber in Anspruch nehmen,
je Quadratmeter und angefangener Woche ...0,98
Mindestgebühr ...67,-
2.11Einzelliegeplätze für Fahrzeuge und sonstige Schwimmkörper einschließlich kleiner Zugangsstege oder Treppen bis zu 3 m Länge einschließlich der kurzen Festmacheeinrichtungen
2.11.1für gewerbliche Zwecke
2.11.1.1für schwimmende Baustelleneinrichtungen (zum Beispiel Pontons, Flöße, schwimmende Geräte) und für Fahrzeuge, die für den Umschlag anzuliefernder oder abzutransportierender Materialien genutzt werden, je Quadratmeter und Woche . . .0,98
Mindestgebühr . . . .67,-
2.11.1.2für sonstige gewerbliche Zwecke
monatlich ...39,-
jährlich ...219,-
Mindestgebühr je Antrag ...100,-
Für Fahrzeuge und Schwimmkörper mit einer Länge über 15 m wird für je über 15 m hinausgehende angefangene 5 m ein Zuschlag von 10 v. H. zur Gebühr erhoben.
2.11.2Für privat genutzte Fahrzeuge oder Schwimmkörper
2.11.2.1als Wohnung oder privater Club- oder Lagerraum je Quadratmeter jährlich ...7,70
2.11.2.2mit anderer Nutzung (z.B. Sportboote)
jährlich ...31,50
Mindestgebühr ...15,50
2.12Beantragtes Aufstauen oder Absenken von Gewässern durch hamburgische Einrichtungen
2.12.1Aufstauen oder Absenken bis zu einer Woche Dauer mit Ausnahme der Nummer 2.12.2 je Vorgang ...548,-
2.12.2Absenken der tidefreien Alsterfleete unter Normalnull (NN) + 0,8 m je Vorgang ...1.050,-
2.12.3Zusätzlich für länger als eine Woche dauernde Veränderungen von Dauerstauhaltungen je angefangene Woche ...142,-
2.13Veranstaltungen auf der Alster, ihren Kanälen und Fleeten
2.13.1vorübergehende gastronomische oder sonstige gewerbliche Nutzung im Rahmen einer Veranstaltung auf Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Eisflächen
je Quadratmeter und Tag ...14,70
Nutzung mit besonderem Reinigungsaufwand (z.B. durch den Verkauf von Speisen oder Getränken), ausgenommen ausschließliche Verwendung von Mehrweggeschirr je Quadratmeter und Tag ...21,50
Die Gebühr wird mindestens für einen Zeitraum von drei Tagen erhoben.
2.13.2Vorübergehende gewerbliche Nutzung im Rahmen einer Veranstaltung auf der Binnenalster und der Kleinen Alster
Zuschlag in Höhe von ...25 v. H. auf die Gebühren für alle im Einzelnen verwirklichten Gebührentatbestände
2.15Benutzung von Gewässern für sonstige Zwecke (z.B. Ufervorsetzen, Uferbefestigungen)
je Quadratmeter jährlich ...3,70
Mindestgebühr jährlich ...79,-
2.16Genehmigungspflichtige Benutzungen des Deichgrundes (§ 9 DeichO)
2.16.1Flächen für Zuwegungen (Stegel, Deichtreppen)
je Quadratmeter jährlich ...3,70
Mindestgebühr jährlich ...28,-
2.16.2Befahren von Wegen im Deichgrund, soweit sie nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind
je 100 m Weglänge jährlich ...7,70
Mindestgebühr jährlich ...28,-
2.16.3Errichten von Anlagen, Lagern von Gegenständen und sonstige Nutzungen
je Quadratmeter jährlich ...3,70
Mindestgebühr jährlich ...28,-
Ist eine Berechnung nach Quadratmeter nicht geeignet, wird die Gebühr nach der Stückzahl ermittelt
je Stück ...3,70
Mindestgebühr jährlich ...28,-
2.16.4Für die im Deichgrund verlegten öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen werden keine Benutzungsgebühren erhoben.
2.16.5Eine Benutzungsgebühr wird nicht erhoben, wenn die nach den Nummern 2.16.1 bis 2.16.3 ermittelte Gebühr für die festgesetzte Dauer der Genehmigung, höchstens für fünf Jahre, die nach der Anlage 1 vorgesehene Verwaltungsgebühr für die beantragte Erteilung einer deichrechtlichen Genehmigung nicht übersteigt.
2.16.6Eine Benutzungsgebühr nach den Nummern 2.16.1 oder 2.16.2 wird nicht erhoben, wenn die genehmigungspflichtige Zuwegung oder das genehmigungspflichtige Befahren an die Stelle einer gleichartigen Anlage oder Nutzung getreten ist, die vor dem Ausbau der Hochwasserschutzanlage oder der Umwandlung des Deichgrundes in öffentliches Eigentum tatsächlich vorhanden war.
2.17Bereitstellung von Ölsperren
2.17.1je Meter und je angefangene Stunde vorbehaltlich Nummer 2.17.2, mindestens jedoch 50 m ...0,90
2.17.2je Meter, mindestens jedoch 50 m, bei einer Bereitstellung für die Dauer von
2.17.2.124 Stunden ...21,20
zuzüglich für jede weitere Stunde ...0,80
2.17.2.248 Stunden ...37,60
zuzüglich für jede weitere Stunde ...0,70
2.17.2.396 Stunden ...67,-
zuzüglich für jede weitere Stunde ...0,60
2.17.2.4192 Stunden ...116,40
zuzüglich für jede weitere Stunde ...0,50
2.17.2.5384 Stunden ...198,80
zuzüglich für jede weitere Stunde ...0,40
2.18Einsatz einer Barkasse zur Überwachung von Gewässern
je angefangene Stunde ...135,-
2.19Durchführung von Peilarbeiten mittels einer Barkasse
je angefangene Stunde ...221,-
2.19.1Anfertigung eines Peilprotokolls je 10 m Peilstrecke32,40
2.20Mitnutzung von Messstellen und Messgeräten des Landesgrundwasserdienstes

je Messgerät und Jahr ...

17,60
  • zuzüglich je Meter Messstellentiefe und Jahr (bei Ausbautiefe bis 50 m)...
2,50
  • zuzüglich je Meter Messstellentiefe und Jahr (bei Ausbautiefe über 50 m) ...
1,53

Abschnitt 3
Benutzung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle


3.1Ablieferung von radioaktiven Abfällen an die gemeinsame Landessammelstelle beim Helmholtz-Zentrum hereon GmbH in Geesthacht
3.1.1Zulassung der Ablieferung von radioaktiven Abfällen nach § 5 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. 2018 I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Abwicklung der Endlagergebühren mit dem Bundnach Zeitaufwand zuzüglich der Gebühren nach den Nummern 3.1.2 und 3.1.3
3.1.2Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle in der Landessammelstelle bis zu deren Abgabe an ein Bundesendlager, je Liter Abfallvolumen gemäß Nummer 3.237,-
3.1.3Konditionierung der radioaktiven Abfälle, je Liter Abfallvolumen gemäß Nummer 3.294,-
3.1.4Aufgrund von bundesrechtlichen Regelungen zu entrichtende
Gebühren zur Endlagerung bleiben unberührt.
3.2Das bei der Gebührenberechnung nach Nummern 3.1.2 bis 3.1.3 zu berücksichtigende Abfallvolumen ist grundsätzlich das auf volle Liter aufgerundete physikalische Abfallvolumen einschließlich notwendiger Verpackungen oder Abschirmungen. Übersteigt die nuklidspezifische Aktivität des Abfalls den auf 1 Liter Raumvolumen entfallenden Anteil des Aktivitätsgrenzwertes nach den folgenden Tabellen 1 bis 5, erhöht sich das zu berücksichtigende Abfallvolumen auf den Wert, der nötig ist, um den nuklidspezifischen Grenzwert pro Liter Abfallvolumen einzuhalten.

Die folgenden Tabellen 1 bis 5 stimmen inhaltlich überein mit den Tabellen 2 bis 6 der Anforderungen an endzulagernde radioaktive Abfälle im Endlager Konrad (Endlagerungsbedingungen, Stand: 18. Dezember 2014), herausgegeben vom Bundesamt für Strahlenschutz, Fachbereich Sicherheit nuklearer Entsorgung, BfS-Bericht SE-IB-29/08-REV-2.

Tabelle 1
Garantiewerte für Radionuklide und Radionuklidgruppen pro Abfallgebinde, die aus der Sicherheitsanalyse für den bestimmungsgemäßen Betrieb resultieren. Angaben in Becquerel (Bq) pro Abfallgebinde


Radionuklid / Radionuklidgruppe

Verpackungen ohne spezifizierte Dichtheit

Verpackungen mit spezifizierter Dichtheit

Jährlicher Durchlässigkeitsfaktor

≤ 0,01

≤ 0,001

≤ 0,0001

Metallische Feststoffe*)

Sonstige Abfallproduktgruppen

Metallische Feststoffe*)

Sonstige Abfallproduktgruppen

Metallische
Feststoffe*)

Sonstige Abfallproduktgruppen

Metallische Feststoffe*

Sonstige Abfallproduktgruppen

Tritium
- unspezifiziert

- als HTO mit einer Gesamtaktivität im Abfallprodukt ohne

3,0E+093,3E+093,3E+093,3E+09
Tritiumaktivität von:1,9E+111,9E+111,9E+111,9E+11
a) < 1010 Bq7,4E+104,2E+128,4E+129,3E+12
b) ≥ 1010 Bq und < 1012 Bq4,2E+109,4E+109,5E+109,5E+10
c) ≥ 1012 Bq
- als HT
3,0E+093,3E+093,3E+093,3E+09
C-14
- unspezifiziert8,4E+129,2E+129,2E+129,2E+12
oder in flüchtiger Form1,8E+082,0E+082,0E+082,0E+08
- Anteil in flüchtiger Form:
a) > 1% und ≤ 10%1,8E+092,0E+092,0E+092,0E+09
b) ≤ 1%1,8E+102,0E+102,0E+102,0E+10
Kr-853,0E+103,0E+103,0E+103,0E+10
I-129
- unspezifiziert1,9E+071,9E+091,9E+101,9E+11
- auf silberhaltigen Filtern aus der Abgasreinigung in Wiederaufarbeitungsanlagen1,9E+091,9E+111,9E+121,9E+13
Ra-226
- unfixiert9,0E+064,8E+104,8E+114,8E+12
- fixiert1,4E+084,8E+104,8E+114,8E+12
sonstige α-Strahler sowie
Pu-241
1,9E+141,9E+161,9E+161,9E+16
sonstige β-/γ-Strahler außer Pu-241 mit einem Massenanteil des Wassers bzw. der Restfeuchte im Abfallprodukt von:
a) < 1%3,7E+153,7E+173,7E+173,7E+17
b) ≥ 1%3,7E+133,7E+153,7E+153,7E+15
*) einschließlich von Absorber- und Steuerelementen aus Leichtwasserreaktoren

Tabelle 2
Aktivitätsgrenzwerte für Leitnuklide und nicht spezifizierte sonstige α- und β-/γ-Strahler, die aus der Störfallanalyse resultieren. Angaben in Bq pro Abfallgebinde

Radionuklid/ RadionuklidgruppeAbfallbehälterklasse IAbfallbehälterklasse II
AbfallproduktgruppeAbfallproduktgruppe

01-06

01

02

03

04

05

06

Na-222,3E+098,0E+102,9E+117,3E+112,3E+122,3E+125,7E+13
Cl-366,0E+096,0E+096,0E+096,0E+096,0E+096,0E+091,4E+11
Co-605,0E+091,7E+116,1E+111,6E+125,0E+125,0E+121,2E+14
Se-797,0E+082,4E+108,7E+102,1E+117,0E+117,0E+111,7E+13
Rb-873,4E+091,2E+114,1E+111,1E+123,4E+123,4E+128,4E+13
Sr-908,6E+083,0E+101,1E+112,7E+118,6E+118,6E+112,1E+13
Nb-941,1E+093,9E+101,4E+113,6E+111,1E+121,1E+122,7E+13
Ag-108m9,6E+083,4E+101,2E+113,0E+119,6E+119,6E+112,3E+13
Cd-113m7,3E+082,6E+109,1E+102,1E+117,3E+117,3E+111,9E+13
I-1252,1E+102,1E+102,1E+102,1E+102,1E+102,1E+105,1E+11
Sn-1267,3E+082,6E+109,1E+102,1E+117,3E+117,3E+111,9E+13
I-1294,3E+084,3E+084,3E+084,3E+084,3E+084,3E+081,1E+10
Cs-1375,1E+091,9E+116,4E+111,7E+125,1E+125,1E+121,3E+14
Eu-1524,4E+091,6E+115,4E+111,4E+124,4E+124,4E+121,1E+14
Pb-2101,4E+085,0E+091,7E+104,3E+101,4E+111,4E+113,4E+12
Ac-2275,1E+072,6E+096,4E+091,6E+105,1E+105,1E+101,3E+12
Ra-2287,3E+082,7E+109,1E+102,1E+117,3E+117,3E+111,9E+13
Am-242m7,0E+083,6E+108,7E+102,1E+117,0E+117,0E+111,7E+13
Ra-2266,3E+072,1E+097,9E+092,0E+106,3E+106,3E+101,6E+12
Th-2287,0E+083,6E+108,7E+102,1E+117,0E+117,0E+111,7E+13
Pa-2316,0E+073,0E+097,4E+091,9E+106,0E+106,0E+101,4E+12
Th-2321,4E+085,1E+091,7E+104,3E+101,4E+111,4E+113,4E+12
U-2323,1E+081,6E+104,0E+109,9E+103,1E+113,1E+117,9E+12
Np-2372,1E+087,9E+092,7E+106,9E+102,1E+112,1E+115,4E+12
Pu-2398,3E+084,1E+101,0E+112,6E+118,3E+118,3E+112,1E+13
Am-2417,6E+083,7E+109,3E+102,3E+117,6E+117,6E+111,9E+13
Am-2437,6E+083,7E+109,3E+102,3E+117,6E+117,6E+111,9E+13
Cm-2457,3E+083,6E+109,1E+102,1E+117,3E+117,3E+111,9E+13
Cm-2467,6E+083,7E+109,3E+102,3E+117,6E+117,6E+111,9E+13
Cm-2481,3E+086,4E+091,6E+104,0E+101,3E+111,3E+113,3E+12
Sonstige
α-Strahler
8,3E+084,1E+101,0E+112,6E+118,3E+118,3E+112,1E+13
Sonstige
β-/γ-Strahler
5,1E+091,9E+116,4E+111,7E+125,1E+125,1E+121,3E+14

Tabelle 3
Aktivitätsgrenzwerte für weitere Radionuklide, die aus der Störfallanalyse resultieren.
Angaben in Bq pro Abfallgebinde

RadionuklidAbfallbehälterklasse IAbfallbehälterklasse II
AbfallproduktgruppeAbfallproduktgruppe

01-06

01

02

03

04

05

06

H-32,1E+142,1E+142,1E+142,1E+144,4E+142,1E+145,4E+16
Be-108,6E+114,3E+131,1E+142,7E+148,6E+148,6E+142,1E+16
C-141,0E+121,0E+121,0E+121,0E+122,1E+152,1E+151,7E+14
S-352,4E+118,7E+123,1E+137,7E+132,4E+142,4E+146,1E+15
Ar-392,9E+162,9E+162,9E+162,9E+162,9E+162,9E+167,1E+17
Ca-411,6E+105,4E+112,0E+125,0E+121,6E+131,6E+134,0E+14
Ca-451,1E+113,7E+121,3E+133,4E+131,1E+141,1E+142,7E+15
Sc-461,3E+114,7E+121,7E+134,1E+131,3E+141,3E+143,3E+15
V-497,0E+132,4E+158,7E+152,1E+167,0E+167,0E+161,7E+18
Cr-511,2E+134,3E+141,6E+153,7E+151,2E+161,2E+163,0E+17
Mn-548,6E+103,0E+121,1E+132,7E+138,6E+138,6E+132,1E+15
Fe-551,4E+134,9E+141,7E+154,3E+151,4E+161,4E+163,4E+17
Co-577,0E+112,4E+138,7E+132,1E+147,0E+147,0E+141,7E+16
Co-583,1E+111,1E+133,9E+139,7E+133,1E+143,1E+147,9E+15
Fe-594,1E+111,4E+135,1E+131,3E+144,1E+144,1E+141,0E+16
Ni-597,6E+112,7E+139,3E+132,3E+147,6E+147,6E+141,9E+16
Ni-637,0E+112,4E+138,7E+132,1E+147,0E+147,0E+141,7E+16
Zn-652,3E+108,0E+112,9E+127,3E+122,3E+132,3E+135,7E+14
Kr-852,1E+162,1E+162,1E+162,1E+162,1E+162,1E+165,6E+17
Sr-893,9E+111,4E+134,9E+131,2E+143,9E+143,9E+149,7E+15
Mo-937,6E+102,6E+129,4E+122,3E+137,6E+137,6E+131,9E+15
Nb-93m4,7E+111,7E+135,9E+131,4E+144,7E+144,7E+141,2E+16
Zr-932,4E+118,9E+123,1E+137,9E+132,4E+142,4E+146,3E+15
Zr-952,1E+117,4E+122,7E+136,7E+132,1E+142,1E+145,4E+15
Nb-955,7E+112,1E+137,1E+131,9E+145,7E+145,7E+141,4E+16
Tc-995,4E+102,0E+126,9E+121,7E+135,4E+135,4E+131,3E+15
Ru-1031,2E+124,1E+131,6E+143,7E+141,2E+151,2E+153,0E+16
Ru-1062,4E+118,9E+123,1E+137,7E+132,4E+142,4E+146,1E+15
Pd-1071,1E+123,6E+131,4E+143,6E+141,1E+151,1E+152,7E+16
Cd-1099,3E+103,6E+121,2E+132,9E+139,3E+139,3E+132,3E+15
Ag-110m2,4E+108,9E+113,1E+127,7E+122,4E+132,4E+136,1E+14
Sb-1253,6E+101,2E+124,6E+121,1E+133,6E+133,6E+139,1E+14
Te-125m2,6E+119,3E+123,3E+138,0E+132,6E+142,6E+146,4E+15


RadionuklidAbfallbehälterklasse IAbfallbehälterklasse II
AbfallproduktgruppeAbfallproduktgruppe

01-06

01

02

03

04

05

06

Ba-1331,4E+104,9E+111,7E+124,3E+121,4E+131,4E+133,4E+14
Cs-1341,9E+106,6E+112,3E+125,7E+121,9E+131,9E+134,6E+14
Cs-1359,1E+103,3E+121,1E+132,9E+139,1E+139,1E+132,1E+15
Ce-1444,1E+111,6E+135,1E+131,3E+144,1E+144,1E+141,0E+16
Pm-1476,4E+122,7E+148,0E+142,1E+156,4E+156,4E+151,6E+17
Sm-1511,2E+134,3E+141,4E+153,7E+151,2E+161,2E+163,0E+17
Eu-1546,3E+092,1E+117,9E+112,0E+126,3E+126,3E+121,6E+14
Eu-1552,1E+117,1E+122,6E+136,4E+132,1E+142,1E+145,0E+15
Hf-1755,1E+111,9E+136,4E+131,6E+145,1E+145,1E+141,3E+16
Hf-1811,9E+116,4E+122,1E+135,7E+131,9E+141,9E+144,6E+15
Ta-1828,6E+103,1E+121,1E+132,7E+138,6E+138,6E+132,1E+15
Hg-2034,1E+111,6E+135,1E+131,3E+144,1E+144,1E+141,0E+16
Po-2107,0E+092,4E+118,7E+112,1E+127,0E+127,0E+121,7E+14
Ra-2231,3E+104,4E+111,7E+124,0E+121,3E+131,3E+133,3E+14
Th-2271,1E+105,6E+111,4E+123,6E+121,1E+131,1E+132,7E+14
Th-2308,3E+084,1E+101,0E+112,6E+118,3E+118,3E+112,1E+13
Pa-2333,6E+121,2E+144,6E+141,1E+153,6E+153,6E+159,1E+16
U-2332,1E+091,1E+112,7E+116,9E+112,1E+122,1E+125,4E+13
Th-2342,1E+127,6E+132,6E+146,6E+142,1E+152,1E+155,1E+16
U-2342,3E+091,2E+113,0E+117,4E+112,3E+122,3E+125,9E+13
U-2352,4E+091,3E+113,1E+117,9E+112,4E+122,4E+126,3E+13
U-2362,3E+091,2E+113,0E+117,4E+112,3E+122,3E+125,9E+13
Pu-2362,3E+091,2E+112,9E+117,3E+112,3E+122,3E+125,7E+13
U-2382,4E+091,3E+113,1E+117,9E+112,4E+122,4E+126,3E+13
Pu-2388,9E+084,4E+101,1E+112,7E+118,9E+118,9E+112,1E+13
Pu-2408,3E+084,1E+101,0E+112,6E+118,3E+118,3E+112,1E+13
Pu-2411,7E+108,6E+112,1E+125,3E+121,7E+131,7E+134,3E+14
Pu-2428,6E+084,3E+101,1E+112,7E+118,6E+118,6E+112,1E+13
Cm-2422,1E+101,0E+122,4E+126,4E+122,1E+132,1E+135,0E+14
Cm-2431,2E+095,9E+101,4E+113,6E+111,2E+121,2E+122,9E+13
Pu-2448,6E+084,3E+101,1E+112,7E+118,6E+118,6E+112,1E+13
Cm-2441,4E+096,9E+101,7E+114,3E+111,4E+121,4E+123,4E+13
Cm-2478,6E+084,3E+101,1E+112,7E+118,6E+118,6E+112,1E+13

Tabelle 4
Aktivitätswerte für Leitnuklide und nicht spezifizierte sonstige α- und β-/γ-Strahler,
die aus der Analyse zur thermischen Beeinflussung des Wirtsgesteins resultieren.
Angaben in Bq pro Abfallgebinde

Radionuklid/ Radionuklidgruppe

Betonbehälter

Gussbehälter

Typ I

Typ II

Typ I

Typ II

Typ II *)

Typ III

Be-101,3E+121,4E+128,3E+111,4E+121,3E+121,1E+12
Cl-361,3E+121,4E+128,3E+111,4E+121,3E+121,1E+12
Ar-392,7E+122,9E+121,7E+122,9E+122,7E+122,3E+12
Ca-418,5E+119,2E+115,4E+119,2E+118,5E+117,2E+11
Fe-551,5E+151,6E+159,4E+141,6E+151,5E+151,3E+15
Co-602,6E+122,9E+121,7E+122,9E+122,6E+122,2E+12
Ni-633,8E+134,1E+132,4E+134,1E+133,8E+133,2E+13
Rb-871,9E+122,1E+121,2E+122,1E+121,9E+121,6E+12
Nb-942,5E+112,8E+111,6E+112,8E+112,5E+112,2E+11
Ag-108m1,3E+121,4E+128,3E+111,4E+121,3E+121,1E+12
Sn-1261,7E+121,8E+121,1E+121,8E+121,7E+121,4E+12
Cs-1374,5E+124,9E+122,8E+124,9E+124,5E+123,8E+12
Pb-2107,5E+118,1E+114,7E+118,1E+117,5E+116,4E+11
Ra-2262,4E+102,6E+101,5E+102,6E+102,4E+102,0E+10
Ac-2271,3E+111,4E+118,1E+101,4E+111,3E+111,1E+11
Ra-2281,9E+112,1E+111,2E+112,1E+111,9E+111,6E+11
Th-2309,7E+091,1E+106,1E+091,1E+109,7E+098,3E+09
Pa-2311,0E+101,1E+106,5E+091,1E+101,0E+108,7E+09
Th-2326,8E+097,4E+094,3E+097,4E+096,8E095,8E+09
U-2339,0E+099,8E+095,7E+099,8E+099,0E+097,7E+09
U-2341,3E+101,4E+108,3E+091,4E+101,3E+101,1E+10
U-2357,4E+098,1E+094,7E+098,1E+097,4E+096,3E+09
Np-2371,7E+101,8E+101,1E+101,8E+101,7E+101,4E+10
U-2382,7E+102,9E+101,7E+102,9E+102,7E+102,3E+10
Pu-2384,5E+114,9E+112,8E+114,9E+114,5E+113,8E+11
Am-242m1,8E+112,0E+111,2E+112,0E+111,8E+111,6E+11
Pu-2442,4E+102,6E+101,5E+102,6E+102,4E+102,0E+10
Cm-2454,6E+105,0E+102,9E+105,0E+104,6E+103,9E+10
Cm-2471,8E+101,9E+101,1E+101,9E+101,8E+101,5E+10
Cm-2481,5E+101,7E+109,7E+091,7E+101,5E+101,3E+10
sonstige α-Strahler6,2E+106,8E+104,0E+106,8E+106,2E+105,3E+10
sonstige β-/γ-Strahler3,4E+123,7E+122,1E+123,7E+123,4E+122,9E+12
*) Typ KfK (Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH (umbenannt in: Karlsruher Institut für Technologie)


Radionuklid

Container

Typ I

Typ II

Typ III

Typ IV

Typ V

Typ VI

Be-103,9E+124,3E+129,3E+127,8E+121,1E+135,5E+12
Cl-363,9E+124,2E+129,3E+127,8E+121,1E+135,4E+12
Ar-398,0E+128,7E+121,9E+131,6E+132,2E+131,1E+13
Ca-412,5E+122,7E+126,0E+125,0E+127,0E+123,5E+12
Fe-554,4E+154,8E+151,1E+168,8E+151,2E+166,2E+15
Co-607,8E+128,5E+121,9E+131,6E+132,2E+131,1E+13
Ni-631,1E+141,2E+142,7E+142,2E+143,1E+141,6E+14
Rb-875,6E+126,1E+121,3E+131,1E+131,6E+137,8E+12
Nb-947,5E+118,2E+111,8E+121,5E+122,1E+121,1E+12
Ag-108m3,9E+124,2E+129,3E+127,8E+121,1E+135,4E+12
Sn-1265,0E+125,4E+121,2E+131,0E+131,4E+137,0E+12
Cs-1371,3E+131,4E+133,2E+132,6E+133,7E+131,8E+13
Pb-2102,2E+122,4E+125,3E+124,4E+126,2E+123,1E+12
Ra-2267,1E+107,8E+101,7E+111,4E+112,0E+119,9E+10
Ac-2273,8E+114,1E+119,1E+117,6E+111,1E+125,3E+11
Ra-2285,6E+116,1E+111,3E+121,1E+121,6E+127,8E+11
Th-2302,9E+103,1E+106,9E+105,7E+108,0E+104,0E+10
Pa-2313,0E+103,3E+107,2E+106,0E+108,4E+104,2E+10
Th-2322,0E+102,2E+104,8E+104,0E+105,6E+102,8E+10
U-2332,7E+102,9E+106,4E+105,3E+107,5E+103,7E+10
U-2343,9E+104,2E+109,3E+107,7E+101,1E+115,4E+10
U-2352,2E+102,4E+105,3E+104,4E+106,2E+103,1E+10
Np-2375,0E+105,4E+101,2E+119,9E+101,4E+117,0E+10
U-2387,8E+108,6E+101,9E+111,6E+112,2E+111,1E+11
Pu-2381,3E+121,5E+123,2E+122,7E+123,7E+121,9E+12
Am-242m5,4E+115,9E+111,3E+121,1E+121,5E+127,6E+11
Pu-2447,0E+107,7E+101,7E+111,4E+112,0E+119,8E+10
Cm-2451,3E+111,5E+113,2E+112,7E+113,8E+111,9E+11
Cm-2475,3E+105,8E+101,3E+111,1E+111,5E+117,4E+10
Cm-2484,5E+105,0E+101,1E+119,1E+101,3E+116,3E+10
sonstige α-Strahler1,8E+112,0E+114,4E+113,7E+115,2E+112,6E+11
sonstige β-/γ-Strahler1,0E+131,1E+132,4E+132,0E+132,8E+131,4E+13

Tabelle 5
Aktivitätswerte für weitere Radionuklide, die aus der Analyse zur thermischen Beeinflussung
des Wirtsgesteins resultieren. Angaben in Bq pro Abfallgebinde

Radionuklid

Betonbehälter

Gussbehälter

Typ I

Typ II

Typ I

Typ II

Typ II *)

Typ III

H-39,1E+149,9E+145,8E+149,9E+149,1E+147,8E+14
C-141,1E+131,2E+137,2E+121,2E+131,1E+139,7E+12
Na-223,6E+124,0E+122,3E+124,0E+123,6E+123,1E+12
S-351,3E+141,4E+148,2E+131,4E+141,3E+141,1E+14
Ca-452,2E+142,3E+141,4E+142,3E+142,2E+141,8E+14
Sc-461,0E+131,1E+136,6E+121,1E+131,0E+138,9E+12
V-492,9E+153,2E+151,9E+153,2E+152,9E+152,5E+15
Cr-511,1E+151,2E+156,8E+141,2E+151,1E+159,1E+14
Mn-541,5E+131,7E+139,7E+121,7E+131,5E+131,3E+13
Co-571,6E+131,8E+131,0E+131,8E+131,6E+131,4E+13
Co-582,4E+132,6E+131,5E+132,6E+132,4E+132,0E+13
Fe-591,9E+132,1E+131,2E+132,1E+131,9E+131,6E+13
Ni-594,9E+135,4E+133,1E+135,4E+134,9E+134,2E+13
Zn-652,4E+132,6E+131,5E+132,6E+132,4E+132,0E+13
Se-798,8E+129,6E+125,6E+129,6E+128,8E+127,5E+12
Kr-852,2E+132,3E+131,4E+132,3E+132,2E+131,8E+13
Sr-891,4E+141,6E+143,4E+142,9E+144,0E+142,0E+14
Sr-901,0E+131,1E+132,4E+132,0E+132,8E+131,4E+13
Nb-93m1,7E+141,8E+141,1E+141,8E+141,7E+141,4E+14
Mo-934,0E+134,4E+132,5E+134,4E+134,0E+133,4E+13
Zr-931,6E+131,7E+133,8E+133,2E+134,5E+132,2E+13
Nb-954,2E+134,6E+132,7E+134,6E+134,2E+133,6E+13
Zr-952,9E+133,2E+131,9E+133,2E+132,9E+132,5E+13
Tc-993,9E+124,3E+122,5E+124,3E+123,9E+123,3E+12
Ru-1035,7E+136,2E+133,6E+136,2E+135,7E+134,8E+13
Ru-1067,2E+127,9E+124,6E+127,9E+127,2E+126,2E+12
Pd-1072,7E+132,9E+131,7E+132,9E+132,7E+132,3E+13
Cd-1091,0E+141,1E+146,6E+131,1E+141,0E+148,8E+13
Ag-110m5,0E+125,4E+123,2E+125,4E+125,0E+124,3E+12
Cd-113m1,7E+131,9E+131,1E+131,9E+131,7E+131,5E+13
I-1251,5E+141,6E+149,3E+131,6E+141,5E+141,2E+14
Sb-1251,3E+131,4E+138,0E+121,4E+131,3E+131,1E+13
Te-125m1,9E+142,0E+141,2E+142,0E+141,9E+141,6E+14
I-1293,4E+123,7E+122,2E+123,7E+123,4E+122,9E+12
Ba-1331,0E+131,1E+136,6E+121,1E+131,0E+138,9E+12
Cs-1345,5E+126,0E+123,5E+126,0E+125,5E+124,7E+12
Cs-1354,7E+125,1E+123,0E+125,1E+124,7E+124,0E+12
Ce-1449,8E+121,1E+136,2E+121,1E+139,8E+128,3E+12
*) Typ KfK (Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH (umbenannt in: Karlsruher Institut für Technologie)


Radionuklid

Container

Typ I

Typ II

Typ III

Typ IV

Typ V

Typ VI

H-32,7E+153,0E+156,5E+155,4E+157,6E+153,8E+15
C-143,4E+133,7E+138,1E+136,7E+139,4E+134,7E+13
Na-221,1E+131,2E+132,6E+132,2E+133,0E+131,5E+13
S-353,8E+144,2E+149,2E+147,7E+141,1E+155,4E+14
Ca-456,4E+147,0E+141,5E+151,3E+151,8E+158,9E+14
Sc-463,1E+133,4E+137,4E+136,2E+138,7E+134,3E+13
V-498,7E+159,5E+152,1E+161,7E+162,4E+161,2E+16
Cr-513,2E+153,5E+157,6E+156,3E+158,9E+154,4E+15
Mn-544,5E+135,0E+131,1E+149,1E+131,3E+146,3E+13
Co-574,8E+135,3E+131,2E+149,6E+131,3E+146,7E+13
Co-587,0E+137,7E+131,7E+141,4E+142,0E+149,8E+13
Fe-595,6E+136,2E+131,4E+141,1E+141,6E+147,9E+13
Ni-591,5E+141,6E+143,5E+142,9E+144,1E+142,0E+14
Zn-657,1E+137,8E+131,7E+141,4E+142,0E+149,9E+13
Se-792,6E+132,9E+136,3E+135,2E+137,3E+133,7E+13
Kr-856,4E+137,0E+131,5E+141,3E+141,8E+148,9E+13
Sr-891,4E+141,6E+143,4E+142,9E+144,0E+142,0E+14
Sr-901,0E+131,1E+132,4E+132,0E+132,8E+131,4E+13
Nb-93m5,0E+145,4E+141,2E+151,0E+151,4E+157,0E+14
Mo-931,2E+141,3E+142,9E+142,4E+143,3E+141,7E+14
Zr-931,6E+131,7E+133,8E+133,2E+134,5E+132,2E+13
Nb-951,2E+141,4E+143,0E+142,5E+143,5E+141,7E+14
Zr-958,7E+139,5E+132,1E+141,7E+142,4E+141,2E+14
Tc-991,2E+131,3E+132,8E+132,3E+133,2E+131,6E+13
Ru-1031,7E+141,8E+144,0E+143,4E+144,7E+142,3E+14
Ru-1062,1E+132,3E+135,1E+134,3E+136,0E+133,0E+13
Pd-1077,9E+138,6E+131,9E+141,6E+142,2E+141,1E+14
Cd-1093,1E+143,4E+147,4E+146,1E+148,6E+144,3E+14
Ag-110m1,5E+131,6E+133,5E+133,0E+134,1E+132,1E+13
Cd-113m5,1E+135,6E+131,2E+141,0E+141,4E+147,2E+13
I-1254,3E+144,7E+141,0E+158,7E+141,2E+156,1E+14
Sb-1253,8E+134,1E+139,0E+137,5E+131,1E+145,3E+13
Te-125m5,5E+146,0E+141,3E+151,1E+151,5E+157,7E+14
I-1291,0E+131,1E+132,4E+132,0E+132,8E+131,4E+13
Ba-1333,1E+133,4E+137,4E+136,2E+138,7E+134,3E+13
Cs-1341,6E+131,8E+133,9E+133,2E+134,5E+132,3E+13
Cs-1351,4E+131,5E+133,4E+132,8E+133,9E+132,0E+13
Ce-1442,9E+133,2E+136,9E+135,8E+138,1E+134,0E+13


Radionuklid

Betonbehälter

Gussbehälter

Typ I

Typ II

Typ I

Typ II

Typ II *)

Typ III

Pm-1471,4E+141,6E+149,1E+131,6E+141,4E+141,2E+14
Sm-1511,3E+141,4E+148,2E+131,4E+141,3E+141,1E+14
Eu-1523,9E+124,3E+122,5E+124,3E+123,9E+123,4E+12
Eu-1543,9E+124,2E+122,5E+124,2E+123,9E+123,3E+12
Eu-1555,7E+136,2E+133,6E+136,2E+135,7E+134,9E+13
Hf-1754,0E+134,3E+132,5E+134,3E+134,0E+133,4E+13
Hf-1813,0E+133,3E+131,9E+133,3E+133,0E+132,6E+13
Ta-1821,3E+131,4E+138,1E+121,4E+131,3E+131,1E+13
Hg-2036,0E+136,5E+133,8E+136,5E+136,0E+135,1E+13
Bi-2101,0E+141,1E+146,4E+131,1E+141,0E+148,6E+13
Po-2103,3E+123,6E+122,1E+123,6E+123,3E+122,8E+12
Bi-2145,6E+136,0E+133,5E+136,0E+135,6E+134,7E+13
Pb-2146,6E+147,2E+141,6E+151,3E+151,8E+159,2E+14
Rn-2221,5E+131,7E+139,8E+121,7E+131,5E+131,3E+13
Ra-2234,7E+125,1E+123,0E+125,1E+124,7E+124,0E+12
Ra-2241,1E+131,2E+137,2E+121,2E+131,1E+139,7E+12
Th-2272,6E+122,8E+121,6E+122,8E+122,6E+122,2E+12
Ac-2288,2E+138,9E+135,2E+138,9E+138,2E+137,0E+13
Th-2282,7E+112,9E+111,7E+112,9E+112,7E+112,3E+11
Th-2311,3E+151,4E+158,0E+141,4E+151,3E+151,1E+15
U-2326,5E+107,1E+104,1E+107,1E+106,5E+105,5E+10
Pa-2331,7E+141,8E+141,1E+141,8E+141,7E+141,4E+14
Pa-234m1,4E+141,6E+149,1E+131,6E+141,4E+141,2E+14
Pa-2344,9E+135,4E+133,1E+135,4E+134,9E+134,2E+13
Th-2342,8E+133,1E+131,8E+133,1E+132,8E+132,4E+13
U-2366,2E+106,8E+104,0E+106,8E+106,2E+105,3E+10
Pu-2361,4E+121,5E+128,7E+111,5E+121,4E+121,2E+12
Pu-2398,1E+108,8E+105,1E+108,8E+108,1E+106,9E+10
Pu-2401,0E+111,1E+116,5E+101,1E+111,0E+118,8E+10
Pu-2416,7E+127,3E+124,3E+127,3E+126,7E+125,7E+12
Am-2416,6E+117,3E+111,6E+121,3E+121,9E+129,3E+11
Pu-2426,4E+107,0E+104,1E+107,0E+106,4E+105,5E+10
Cm-2429,1E+121,0E+132,2E+131,8E+132,6E+131,3E+13
Am-2432,5E+112,7E+115,9E+115,0E+116,9E+113,5E+11
Cm-2431,9E+122,1E+124,6E+123,8E+125,4E+122,7E+12
Am-2444,0E+144,4E+149,6E+148,0E+141,1E+155,6E+14
Cm-2442,4E+122,6E+125,7E+124,7E+126,6E+123,3E+12
Cm-2463,1E+113,4E+117,5E+116,2E+118,7E+114,4E+11
*) Typ KfK (Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH (umbenannt in: Karlsruher Institut für Technologie)


Radionuklid

Container

Typ I

Typ II

Typ III

Typ IV

Typ V

Typ VI

Pm-1474,2E+144,6E+141,0E+158,5E+141,2E+155,9E+14
Sm-1513,8E+144,2E+149,2E+147,7E+141,1E+155,4E+14
Eu-1521,2E+131,3E+132,8E+132,3E+133,3E+131,6E+13
Eu-1541,1E+131,3E+132,8E+132,3E+133,2E+131,6E+13
Eu-1551,7E+141,8E+144,0E+143,4E+144,7E+142,4E+14
Hf-1751,2E+141,3E+142,8E+142,3E+143,3E+141,6E+14
Hf-1818,9E+139,7E+132,1E+141,8E+142,5E+141,2E+14
Ta-1823,8E+134,2E+139,1E+137,6E+131,1E+145,3E+13
Hg-2031,8E+141,9E+144,2E+143,5E+144,9E+142,5E+14
Bi-2103,0E+143,3E+147,1E+145,9E+148,3E+144,2E+14
Po-2109,8E+121,1E+132,3E+132,0E+132,7E+131,4E+13
Bi-2141,6E+141,8E+143,9E+143,3E+144,6E+142,3E+14
Pb-2146,6E+147,2E+141,6E+151,3E+151,8E+159,2E+14
Rn-2224,6E+135,0E+131,1E+149,2E+131,3E+146,4E+13
Ra-2231,4E+131,5E+133,3E+132,8E+133,9E+131,9E+13
Ra-2243,4E+133,7E+138,1E+136,7E+139,4E+134,7E+13
Th-2277,6E+128,3E+121,8E+131,5E+132,1E+131,1E+13
Ac-2282,4E+142,7E+145,8E+144,9E+146,8E+143,4E+14
Th-2288,0E+118,8E+111,9E+121,6E+122,2E+121,1E+12
Th-2313,7E+154,1E+159,0E+157,5E+151,0E+165,2E+15
U-2321,9E+112,1E+114,6E+113,9E+115,4E+112,7E+11
Pa-2334,9E+145,4E+141,2E+159,9E+141,4E+156,9E+14
Pa-234m4,2E+144,6E+141,0E+158,5E+141,2E+155,9E+14
Pa-2341,5E+141,6E+143,5E+142,9E+144,1E+142,1E+14
Th-2348,3E+139,1E+132,0E+141,7E+142,3E+141,2E+14
U-2361,8E+112,0E+114,4E+113,7E+115,2E+112,6E+11
Pu-2364,1E+124,5E+129,8E+128,2E+121,1E+135,7E+12
Pu-2392,4E+112,6E+115,7E+114,8E+116,7E+113,4E+11
Pu-2403,1E+113,3E+117,3E+116,1E+118,5E+114,3E+11
Pu-2412,0E+132,2E+134,8E+134,0E+135,6E+132,8E+13
Am-2416,6E+117,3E+111,6E+121,3E+121,9E+129,3E+11
Pu-2421,9E+112,1E+114,5E+113,8E+115,3E+112,7E+11
Cm-2429,1E+121,0E+132,2E+131,8E+132,6E+131,3E+13
Am-2432,5E+112,7E+115,9E+115,0E+116,9E+113,5E+11
Cm-2431,9E+122,1E+124,6E+123,8E+125,4E+122,7E+12
Am-2444,0E+144,4E+149,6E+148,0E+141,1E+155,6E+14
Cm-2442,4E+122,6E+125,7E+124,7E+126,6E+123,3E+12
Cm-2463,1E+113,4E+117,5E+116,2E+118,7E+114,4E+11 "

Abschnitt 4
Sonstiges

4.1Benutzung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle
4.1.1Übernahme radioaktiver Abfälle
je angefangenen Liter Rauminhalt ...10,-
Mindestgebühr je Anlieferung ...200,
4.1.2Übernahme eines 200-Liter-Rollreifenfasses mit radioaktivem Abfall, wenn der Ablieferer ein eigenes Fass verwendet ...1750,
4.1.3Daneben sind an das Bundesamt für Strahlenschutz Endlagergebühren zu entrichten.
4.2Bereitstellung oder Aufbereitung von Unterlagen und Daten
4.2.1Datensammlungen oder Karten in analoger Form (zum Beispiel Ausdrucke oder Plots) ...15,
bis15000,
4.2.2Datensammlungen oder Karten in digitaler Form (zum Beispiel auf Diskette oder CD-Rom) ...15,
bis15000,
4.2.3Mehraufwand für erforderliche gesonderte Arbeiten (zum Beispiel Datennachbearbeitung) ...nach Zeitaufwand

.

Benutzungsgebühren für UmweltuntersuchungenAnlage 3 12 14a 18a  Übergangsreglungen 19 20 21a 22a 23c


Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

1Vorbereitende Arbeiten und Probenahmen
1.01.1Vor-Ort-Einsatz (zum Beispiel Ortsbesichtigungen, Probenahme, Probenahmebegleitung jeweils zuzüglich Wege- und Rüstzeit)nach Zeitaufwand
1.02.1Fahrkostenpauschale je Einsatz ...43,50
1.03Entnahme von Luft-, Staub-, Wasser-, Sediment-, Schlamm-, Abfall- und Bodenproben je Probe (Messstelle)
1.03.1- Kategorie I (einfach) ...13,50
1.03.2- Kategorie II (mittel) ...25,60
1.03.3- Kategorie III (schwer) ...37,80
1.03.4Entnahme zusätzlicher Bodenproben während der Probenahmebegleitung je Probe ...2,30
1.03.5Schwebstaubprobenahme nach VDI 2463 beziehungsweise DIN/EN 12341 (einschließlich Staubkonzentrationsbestimmung)
1.03.5.1mit einem LVS-Gerät ohne automatischem Filterwechsel je Probe171,10
1.03.5.2.1mit einem LVS-Gerät mit automatischem Filterwechsel je Probe86,10
1.03.5.2.2mit einen HVS-Gerät mit automatischem Filterwechsel je Probe111,30
1.03.6Entnahme von Trink- und Brauchwasserprobennach Zeitaufwand
1.03.7Außenluftprobenahme mit erhöhtem Aufwand und Probenahme für Emissionsuntersuchungen ...nach Zeitaufwand
1.04Probenahmen mit der mobilen Zentrifuge (moZen)
1.04.1Gerätepauschale je Tag276,70
1.04.2Probeentnahmenach Zeitaufwand
Die durch zusätzlich erforderliche Versicherungen entstehenden Kosten sind als besondere Auslagen zu erstatten.
1.05.1Bestimmung von Sichttiefe und Temperatur
je ...8,90
1.06Organoleptische Beurteilung
1.06.1von Wasserproben je2,30
1.06.2von Boden- beziehungsweise Feststoffproben je3,80
1.06.3Ablesen Redoxpotenzial13,40


Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

2Probenvorbereitung
2.01.1Trocknen, Zerkleinern, Mahlen, Homogenisieren einer Probe ...15,40
2.02.1Korngrößenbestimmung (Siebanalyse) je Sieb ...21,10
2.03.1Trennung mittels Zentrifuge ...28,80
2.04.1Ausgasen von flüssigen Proben ...8,90
2.05.1Fest-Flüssig-Extraktion mit Lösungsmittel39,60
2.06säulenchromatographische cleanup-Schritte
2.06.1leicht ...12,10
2.06.2aufwendig ...36,40
2.07.1Extraktion, Aufkonzentration, Aufreinigung von Wasserproben16,- bis 65,-
2.08.1Filtration von Wasserproben ...3,80
2.08.2(aufgehoben)
2.08.3(aufgehoben)
2.09Aufschlüsse von Feststoffproben19,-
bis86,-
2.09.1(aufgehoben)
2.09.2(aufgehoben)
2.09.3(aufgehoben)
2.09.4(aufgehoben)


Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

3

Einfache quantitative Bestimmungen und Bestimmung von Summenparametern

3.01.1Glühverlust ...12,10
3.02.1pH-Wert, Leitfähigkeit
je ...9,80
3.03.1absetzbare Stoffe, volumetrisch ...15,20
3.04.1abfiltrierbare Stoffe ...28,80
3.05.1Trockenrückstand von Feststoffproben ...28,80
3.06.1Abdampfrückstand ...21,90
3.07.1Staubniederschlag nach VDI 2119 ...20,80
3.08.1Staubkonzentration in Emissionen nach VDI 2066 ...54,10
3.09.1Sauerstoffgehalt ...9,80
3.10.1(aufgehoben)
3.11.1Fäulnisfähigkeit, Methylenblauprobe ...16,70
3.12.1Oxidierbarkeit (KMNO4-Verbrauch) nach DIN 38409 H 5 ...28,90
3.12.2chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) nach DIN 38409 H 41 ...50,-
3.13.1biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB) nach DIN 38409 H 51 ...141,30
3.13.2Sauerstoffzehrung zwei beziehungsweise fünf Tage nach DIN 38409 H 52 ...50,-
3.13.4Sauerstoffzehrung von Wasserproben nach 7, 14 oder 21 Tagen ...28,60
3.14.1Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter gebundener Stickstoff (TNb) je20,20
3.15.1Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC)22,90
3.16Kohlenwasserstoffbestimmungen
3.16.1in Emissionsproben nach VDI 3481, Blatt 2 ...138,40
3.16.2(aufgehoben)
3.16.3gaschromatographisch in Wasserproben ...83,20
3.17.1(aufgehoben)
3.18.1Lipophile Stoffe (Organischer Extrakt) nach DIN 38409 H 17 ...57,20
3.19Phenolindex nach DIN 38409 H 16
3.19.1H16-1 oder H16-3 ...52,-
3.19.2H16-2 ...74,90
3.20.1Organohalogenverbindungen
(AOX, POX, EOX, OX) einschließlich der erforderlichen Vor- teste ...106,10
3.21.1Formaldehyd nach VDI 3862 Blatt 4 (AHMT-Verfahren) ...72,80
3.22.1 -

3.25.1

(aufgehoben)
3.25.2organisch gebundener Stickstoff oder Kjeldahl-N ...53,10
3.25.3Gesamt-N und Gesamt-P nach Koroleff ...45,30
3.26.1Schwefeldioxid nach DIN/EN 14791 ...69,70
3.27.1HCI nach DIN/EN 1911 ...53,10
3.28.1Stickoxid nach VDI 2456 ...177,90
3.29.1Schwefelwasserstoff nach VDI 2454 Blatt 2 ...81,70
3.30.1Schwefel in Heizöl ...158,10
3.31.1Formaldehyd nach VDI 3484 Blatt 1 einschließlich Probenah- me ...151,90
3.32.1Automatisierte photometrische Analysen (CFA-Technik; zum Beispiel Ammonium, Cyanid, Nitrit, o-Phosphat, Silikat) je24,60
3.33.1Ammoniak nach VDI 3496 Blatt 1 ...90,50
3.34.1Anionen mit Ionenchromatographie26,-
3.35Fluorid nach DIN 38405 D4-2 oder nach VDI 2470 Blatt 1, Verfahren A ...67,10
3.36.1(aufgehoben)
3.37.1(aufgehoben)
3.38.1Sulfit, DEV D6-2 ...45,30
3.39.1Sulfid, DEV D7-b ...50,-
3.40(aufgehoben)
3.41.1titrimetrische Bestimmungen (zum Beispiel Kb/Ks-Wert)20,20
3.42.1(aufgehoben)
3.43.1Elementarer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff (Rußbestimmung) gemäß dem coulometrischen Referenzverfahren ...174,20
3.44.1Formaldehyd in Emissionen nach VDI 3862 Blatt 6 ...54,10
3.45.1Stickstoffdioxid (Analyse von Passivsammlern, einschließlich Sammler) ...83,20


Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

4Elementbestimmungen
4.01Atomspektrometrische Bestimmungen
4.01.1Kaltdampfmethode (AFS/AAS) je Element42,70
4.01.2mit Graphitrohrmethode
je Element ...38,-
4.01.3mit Graphitrohr- und Standardadditionsmethode
je Element ...51,-
4.02.1(aufgehoben)
4.02.2Elementbestimmungen mittels ICP-AES (bis zu 10 Elemente) ...40,-
4.02.3jedes weitere Element ...12,-
4.03.1Bestimmung von Kationen oder Anionen durch photometrische Verfahren
je ...21,90
4.04.1Atommassenspektrometrische Bestimmungen mit ICP-MS (maximal 5 Elemente) ...47,60
4.04.2jedes weitere Element ...11,80
4.04.3(aufgehoben)


Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

5Spezielle organische Einzelstoffbestimmungen
5.01(aufgehoben)
5.01.1leichtflüchtige organische Kohlenwasserstoffe (zum Beispiel BTEX, bis zu 5 Komponenten; LHKW, bis zu 6 Komponenten) mit Headspace, Thermodesorption oder Desorption mit Lösungsmittel52,-
bis150,-
5.01.2jede weitere Komponente ...8,-
bis15,-
5.01.3(aufgehoben)
5.02(aufgehoben)
5.02.1(aufgehoben)
5.02.2(aufgehoben)
5.02.3(aufgehoben)
5.03PCB
5.03.1nach DIN 51527 (6 Kongenere) ...147,70
5.03.2nach DIN 51527 (6 Kongenere) mit aufwendiger Absicherung ...203,90
5.03.3jede weitere Komponente ...21,50
5.04(aufgehoben)
5.05PAK
5.05.1nach Trinkwasserverordnung111,30
5.05.2nach EPA ...147,70
5.05.3jedes weitere PAK ...11,-
5.06Sonstige Einzelstoffe (GC, HPLC, verschiedene Kopplungen)
5.06.1je Stoffgruppe63,-
bis321,-
5.06.2(aufgehoben)
5.06.3(aufgehoben)
5.06.4in Emissionen (zum Beispiel VDI 3482, Blatt 4) ...nach Zeitaufwand
5.06.5mit Methodenentwicklung ...nach Zeitaufwand
5.06.6GC/MS-Screening, niedriger Aufwand ...111,30
5.06.7GC/MS-Screening, hoher Aufwand ...185,20


Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

6Radioaktivitätsbestimmungen
6.01.1Untersuchung auf Radioaktivität ohne radiochemische Vorbehandlung (Gammaspektrometrie, Betamessung mittels LSC, Gesamtalphamessung mittels LSC)132,-
bis206,-
6.02.1Untersuchung auf Radioaktivität mit radiochemischer Vorbehandlung (einzelne Radionuklide)203,-
bis740,-
6.03.1(aufgehoben)
6.03.2(aufgehoben)
6.04.1(aufgehoben)
6.05.1(aufgehoben)
6.06.1(aufgehoben)


Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

7Biologische Untersuchungen Toxikologische Untersuchungen
7.01Fischeitest nach DIN 38415-6
7.01.1erster Ansatz ...215,30
7.01.2jede weitere Verdünnung ...52,-
7.02Daphnientest nach DIN 38412 L11/38409 L30
7.02.1erster Ansatz ...96,80
7.02.2jede weitere Verdünnung ...48,40
7.03(aufgehoben)
7.04Leuchtbakterientest nach DIN 38412 Teil 34 und 341
7.04.1erster Ansatz ...60,90
7.04.2jede weitere Verdünnung ...30,70
7.04.3für die Vorbereitung von Bodenproben zusätzlich ...45,30
7.05Algenschnelltest
7.05.1erster Ansatz59,80
7.05.2jede weitere Verdünnung29,20
7.06(aufgehoben)
7.06.1(aufgehoben)
7.06.2(aufgehoben)
7.06.3(aufgehoben)
7.07.1(aufgehoben)
7.07.2(aufgehoben)
7.08.1 -

7.14.2

(aufgehoben)
Untersuchungen zur Gentechniküberwachung
(Der Mindestbetrag bezieht sich auf 10 gleichartige sowie der Höchstbetrag auf eine Probe.)
7.16Molekularbiologische Untersuchungen
7.16.1DNA-Sequenzierung mit Probenaufarbeitung und DNA-Isolierung ...273,-
bis677,-
7.16.2Identifizierung von Bakterien ...168,-
bis473,-
7.17GVO-Analytik
7.17.1GVO-Screening in Lebens-/ Futtermitteln ...378,-
bis1.533,-
7.17.2(aufgehoben)
7.17.3GVO-Screening in Saatgut (3 Teilproben) ...427,-
bis855,-
7.17.4GVO-Quantifizierung (nur in Verbindung mit GVO-Scree- ning) ...95,-
bis460,-
7.17.5STR-Analyse von Zelllinien ...297,-
bis815,-
7.18Weitere Leistungen
7.18.1weitere gentechnische Untersuchungen ...nach Material und Zeitaufwand
7.18.2Probenahme ...
7.19(aufgehoben)nach Material- und Zeitaufwand


Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

8Pauschalgebühren
8.01Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung
8.01.1(aufgehoben)
bis
8.01.2(aufgehoben)
8.01.3(aufgehoben)
8.01.4(aufgehoben)
8.01.5(aufgehoben)
8.01.6(aufgehoben)
8.01.7(aufgehoben)
8.02(aufgehoben)
8.02.3(aufgehoben)
8.02.4(aufgehoben)
8.02.5(aufgehoben)
8.02.6(aufgehoben)
8.02.7(aufgehoben)
8.02.8Nachweis von Blaualgen (qualitativ) ...60,90
8.02.9Nachweis von Blaualgen
(qualitativ: taxonomische Bestimmung/quantitativ: Angabe der Zellzahl pro Milliliter) ...108,20
8.03(aufgehoben)
8.04Boden- und Abfallproben
8.04.1Chemische Untersuchung nach dem Regelwerk "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
je Untersuchungspaket ...464,90


Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

9Sonstiges
9.01.1Einrichtung von Emissionsmessstellen/-plätzen bei Anlagebetreibern ...nach Zeitaufwand
9.02.1Überprüfung/Kalibrierung kontinuierlich registrierender Emissionsmesseinrichtungen ...nach Zeitaufwand
9.03Kalibrierung automatischer Immissionsmessgeräte
9.03.1- Kategorie I (einfach) ...103,-
9.03.2- Kategorie II (schwer) ...nach Zeitaufwand
9.04.1Bestimmung von Emissionskonzentrationen mit kontinuierlich registrierenden Geräten vor Ort ...nach Zeitaufwand
9.05.1Bestimmung gasförmiger Verunreinigungen der Luft mit Dräger-Prüfröhrchen einschließlich Probenahme
je Probe ...27,60
9.06.1(aufgehoben)
9.07.1(aufgehoben)
9.08Bestimmung von Lautstärkewerten
9.08.1frequenzunabhängig
je angefangene Stunde ...52,-
9.08.2frequenzabhängig
je angefangene Stunde ...79,10
9.09.1gutachterliche Stellungnahmen, Bewertungen und Untersuchungsberichte ...nach Zeitaufwand mindestens 30,-
9.10.1(aufgehoben)
9.10.2(aufgehoben)
9.10.3(aufgehoben)
9.11.1(aufgehoben)
9.12(aufgehoben)
9.12.1(aufgehoben)
9.12.2(aufgehoben)
9.13.1(aufgehoben)...


Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

10Wassergütemessnetz (WGMN)
10.1Für die Bereitstellung von WGMN-Daten als Grafik oder als Liste über den Hamburg-Service werden keine Gebühren erhoben.
10.1.1(aufgehoben)
10.2Sonstige Bereitstellung von Daten des WGMN
10.2.1WGMN-Daten als Liste je Liste
je Liste ...31,20
10.2.2WGMN-Daten als Liste - Pauschale für sechs Monate (Firmenservice) ...642,80
10.2.3Vorbereitende Arbeiten für den Firmenservice nach Nummer 10.2.2
Einmalige Kostennach Zeitaufwand


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