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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neuregelung des Hamburgischen Baumschutzrechts
- Hamburg -

Vom 28. Februar 2023
(HmbGVBl. Nr. 10 vom 07.03.2023 S. 81; ber. S. 126)


Artikel 1
BaumschutzVO - Hamburgische Baumschutzverordnung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Umweltgebührenordnung

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 616), wird verordnet:

In Anlage 1 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 31. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 58), wird Nummer 7.24 durch folgende Nummern 7.24 bis 7.24.2 ersetzt:

altneu


7.24Zulassung einer Ausnahme nach der Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791- i), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 369),25,-
bis2000,-".
"
7.24Genehmigungen nach der Hamburgischen Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81) in der jeweils geltenden Fassung
7.24.1Genehmigung eines Pflege- und Entwicklungsplans nach § 5 Nummer 5 Buchstabe b25,-
bis2.000,-
7.24.2Zulassung einer Ausnahme nach § 625,-
bis2000,-".

Artikel 3
Änderung der Bauvorlagenverordnung

Auf Grund von § 81 Absatz 6 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:

In § 4 Absatz 1 Nummer 12 der Bauvorlagenverordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. 2020 S. 391, 2021 S. 280) wird die Textstelle "Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359)" durch die Textstelle "Hamburgischen Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81)" ersetzt.

Anlage
(zu Artikel 1)

I
Berechnung des Ersatzbedarfs für die Fällung eines Baumes

Der für die Fällung eines Baumes erforderliche Ersatz bedarf wird anhand von Baumtyp (Nummer 1.1), Stamm umfang (Nummer 1.2), Kronendurchmesser (Nummer 1.3) und Zustand (Nummer 1.4) unter Berücksichtigung möglicher Zuschläge (Nummer 1.5) und Abschläge (Nummer 1.6) über Wertpunkte (Nummern 1.1 bis 1.7) ermittelt. Die Anzahl der Wertpunkte gibt Auskunft über die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume (Nummer 2).

1. Baumbewertung

1.1 Baumtyp

Tabelle 1.1: Baumtyp

Wertpunkte
Laubbaum2
Nadelbaum1
Nadelbaum, naturraumtypisch2

1.2 Stammumfang

Tabelle 1.2: Stammumfang

Wertpunkte
weniger als 80 cm*)1
80 cm bis weniger als 160 cm2
160 cm bis weniger als 240 cm3
240 cm bis weniger als 320 cm4
ab 320 cm5

*) Baum als Teil einer Baumgruppe oder Baumreihe sowie mehrstämmiger Baum (§ 1 Absatz 1).

Ein mehrstämmiger Baum wird als Gesamt-Baum betrachtet, für dessen Zuordnung zu Wertpunkten der Stammumfang des dicksten Stämmlings maßgebend ist. Misst dieser 80 cm oder mehr, werden Wertpunkte entsprechend der Staffelung der Stammumfänge vergeben. Für jeden weiteren Stämmling ab einem Stammumfang von 80 cm ist ein weiterer Wertpunkt zu vergeben. Höchstens vier Wertpunkte können für einen mehrstämmigen Baum angerechnet werden.

1.3 Kronendurchmesser

Tabelle 1.3: Kronendurchmesser

Wertpunkte
weniger als 5 m1
5 m bis weniger als 10 m2
10 m bis weniger als 15 m3
15 m bis weniger als 20 m4
ab 20 m5
möglicher Zuschlag bei säulenförmiger Kronenformbis zu 3

1.4 Zustand

Tabelle 1.4: Zustand

Wertpunkte
sehr schlecht,
absterbend
0
und Begrenzung der bis dahin erreichten Wertpunkte auf höchstens 5
schlecht,
sehr stark geschädigt, zum Beispiel altersbedingt
1
mittel, weniger gut,
stark geschädigt
2
gut,
geschädigt
3
sehr gut,
gesund bis leicht geschädigt
4

1.5 Zuschläge

1.5.1 Orts- und Landschaftsbild

Tabelle 1.5.1: Zuschlag Orts-/Landschaftsbild

Wertpunkte
besonders herausragende Bedeutung für das Orts- oder Landschaftsbildbis zu 2

1.5.2 Artenschutz/Besonderheiten Naturschutz

Tabelle 1.5.2: Zuschlag Artenschutz/Besonderheiten Naturschutz

Wertpunkte
insbesondere
  • Habitatbaum, Baumhöhlen, Horst,
  • übergeordneter Artenschutz, zum Beispiel Flugleitlinien Fledermäuse
  • Lage im Biotopverbundsystem
bis zu 3

1.5.3 Sonstige Besonderheiten des Einzelfalls

Tabelle 1.5.3: Zuschlag Besonderheiten des Einzelfalls

Wertpunkte
insbesondere
  • seltene Baumart
  • historischer Parkbestandteil, kulturlandschaftliche Besonderheit
  • Denkmalschutz/Teil eines Ensembles
  • Bedeutung für Landschaftsachse, Grüne Ringe
1

1.6 Abschläge

Tabelle 1.6: Abschlag Besonderheiten des Einzelfalls (gilt nicht für Habitatbäume)

Wertpunkte
insbesondere
  • Störung von Ortsbildbezügen
  • Anforderungen der Verkehrssicherheit
  • Entwicklungsmöglichkeit am Standort
  • flächenhafter Bestand
  • Förderung von Biotopentwicklungsmaßnahmen
  • Pflegehieb
  • Pflanze der Unionsliste nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
Abzug von bis zu 4

Wertpunkten

1.7 Zusammenstellung der Wertpunkte

Tabelle 1.7: Zusammenstellung der Wertpunkte

NummerWertpunkte
niedrigster Werthöchster Wert
1.1 Baumtyp12
1.2 Stammdurchmesser15
1.3 Kronendurchmesser15
1.4 Zustand04
1.5 Zuschläge
1.5.1 Orts- und Landschaftsbild02
1.5.2 Artenschutz/Besonderheiten Naturschutz03
1.5.3 Sonstige Besonderheiten des Einzelfalls01
1.6 Abschlag Besonderheiten des Einzelfalls-40
Summe-122

2. Ersatzpflanzung

Tabelle 2: Wertpunkteabhängige Ersatzpflanzung

WertpunkteAnzahl zu pflanzender Ersatzbäume
0 bis 4 (unbedeutend)0
5 bis 7 (untergeordnet)1
8 und 9 (noch wertvoll)2
10 und 11 (weniger wertvoll)3
12 und 13 (wertvoll)5
14 und 15 (sehr wertvoll)7
16 und 17 (besonders wertvoll)10
18 und 19 (herausragend)13
20 bis 22 (besonders herausragend)15

Bei der Beseitigung von Bäumen werden klein- und mittelkronige Baumarten durch klein- und mittelkronige Bäume mit einem Mindest-Stammumfang von 16 cm bis 18 cm, großkronige Baumarten durch großkronige Bäume mit einem Mindest-Stammumfang von 18 cm bis 20 cm ersetzt. Die Qualität der zu pflanzenden Bäume hat handelsüblicher Baumschulware, dreimal verpflanzt mit Ballen, zu entsprechen. Als Ersatzpflanzungen kommen nur Baumarten in Betracht, die den Vorgaben nach § 1 im Laufe ihres Wachstums entsprechen können.

Soweit die Grundstücksverhältnisse die Pflanzung von Ersatzbäumen nicht oder nur in reduzierter Zahl zulassen, kann auch eine Heckenpflanzung als Ersatz vorgesehen werden. Die Anpflanzung einer zusammenhängenden Hecke von 15 m Länge in der Qualität drei Pflanzen handelsüblicher Baumschulware je laufendem Meter, Höhe 1 m bis 1,25 m, zweimal verpflanzt mit Ballen, entspricht dabei einem Ersatzbaum. Kommen auch Hecken nicht in Betracht, kann auch eine artenreiche Dachbegrünung unter Verwendung von Saatgutmischungen aus Kräutern, Gräsern und Sedumsprossen mit mehr als 20 Arten als Ersatzpflanzung festgesetzt werden. Die Herstellung einer Fläche von mindestens 15 m2 mit mindestens 8 cm durchwurzelbarer Substratauflage entspricht einem Ersatzbaum.

II
Berechnung des Ersatzbedarfs für die Beseitigung
von Hecken und Heckenabschnitten

Für jeden laufenden Meter entfernter Hecke ist ein Meter Hecke mit je drei Pflanzen handelsüblicher Baumschulware in der Qualität 1 m bis 1,25 m, zweimal verpflanzt mit Ballen, als Ersatz zu pflanzen. Für je 15 laufende Meter Hecke kann der Ersatz auch durch einen Baum handelsüblicher Baumschulware mit einem Mindest-Stammumfang von 16 cm bis 18 cm, dreimal verpflanzt mit Ballen, erfolgen.

Soweit die Grundstücksverhältnisse die Ersatzpflanzung von Hecken oder Ersatzbäumen nicht oder nur teilweise zulassen, kann auch eine artenreiche Dachbegrünung unter Verwendung von Saatgutmischungen aus Kräutern, Gräsern und Sedumsprossen mit mehr als 20 Arten als Ersatzpflanzung festgesetzt werden. Die Herstellung einer Fläche von mindestens 15 m2 mit mindestens 8 cm durchwurzelbarer Substratauflage entspricht einer zu pflanzenden Hecke von 15 m Länge.

ID 230495

ENDE