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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
- Hamburg -

Vom 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. Nr. 45 vom 19.12.2023 S. 384)



Artikel 1

Auf Grund von § 40 Absatz 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung

Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 608), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 In Satz 1 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Buchstabe a..................41,90
Buchstabe b..................47,70
Buchstabe c..................61,80
Buchstabe d..................76,70

1.1.2 In Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Buchstabe a..................55,60
Buchstabe b..................73,80
Buchstabe c..................109,30

1.1.3 In Satz 3 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Buchstabe a..................65,70
Buchstabe b..................82,70
Buchstabe c..................102,90

1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Buchstabe a..................36,50
Buchstabe b..................41,50
Buchstabe c..................53,70
Buchstabe d..................66,70

2. In § 2 Absatz 1 wird der Betrag "27,70" durch den Betrag "28,50" und der Betrag "21,70" durch den Betrag "22,40" ersetzt.

3. In den §§ 3 und 4 wird jeweils der Betrag "27,70" durch den Betrag "28,50" ersetzt.

4. In § 5 wird der Betrag "3,20" durch den Betrag "3,30" ersetzt.

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2, 5, 11 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. September 2023 (HmbGVBl. S. 292), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts

(nicht dargestellt)

§ 2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz

In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 5. November 2013 (HmbGVBl. S. 456), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 608, 609), treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 1.1.1erster Gebührensatz31
zweiter Gebührensatz258
Nummer 1.1.2erster Gebührensatz62
zweiter Gebührensatz618
Nummer 1.2.1erster Gebührensatz
zweiter Gebührensatz258
Nummer 1.2.2erster Gebührensatz31
zweiter Gebührensatz618
Nummer 1.3.1.1erster Gebührensatz
zweiter Gebührensatz129
Nummer 1.3.1.2erster Gebührensatz31
zweiter Gebührensatz618
Nummer 1.3.2.1erster Gebührensatz
zweiter Gebührensatz129
Nummer 1.3.2.2erster Gebührensatz31
zweiter Gebührensatz618
Nummer 2.20,26
Nummer 2.30,26

Neu:

Nummer 1.1.1erster Gebührensatz32
zweiter Gebührensatz265
Nummer 1.1.2erster Gebührensatz64
zweiter Gebührensatz636
Nummer 1.2.1erster Gebührensatz16
zweiter Gebührensatz265
Nummer 1.2.2erster Gebührensatz32
zweiter Gebührensatz636
Nummer 1.3.1.1erster Gebührensatz16
zweiter Gebührensatz133
Nummer 1.3.1.2erster Gebührensatz32
zweiter Gebührensatz636
Nummer 1.3.2.1erster Gebührensatz16
zweiter Gebührensatz133
Nummer 1.3.2.2erster Gebührensatz32
zweiter Gebührensatz636
Nummer 2.20,27
Nummer 2.30,27

§ 3
Änderung der Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit

(nicht dargestellt)

§ 4
Änderung der Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz

(nicht dargestellt)

§ 5
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach der Betreuerregistrierungsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 3

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID: 232548


ENDE