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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
- Hamburg -
Vom 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 657 vom 20.12.2024 S. 657)
Auf Grund von § 40 Absatz 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung
Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 384), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 1 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:
Buchstabe a | ...................... | 45 |
Buchstabe b | ...................... | 51,10 |
Buchstabe c | ...................... | 65,90 |
Buchstabe d | ...................... | 81,30 |
1.1.2 In Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:
Buchstabe a | ...................... | 59,80 |
Buchstabe b | ...................... | 78,70 |
Buchstabe c | ...................... | 115,90 |
1.1.3 In Satz 3 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:
Buchstabe a | ..................... | 70,30 |
Buchstabe b | ..................... | 88,10 |
Buchstabe c | ..................... | 109,10 |
1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:
Buchstabe a | ..................... | 39,20 |
Buchstabe b | ..................... | 44,50 |
Buchstabe c | ..................... | 57,20 |
Buchstabe d | ..................... | 70,80 |
2. In § 2 Absatz 1 wird der Betrag "28,50" durch den Betrag "29,40" und der Betrag "22,40" durch den Betrag "23,10" ersetzt.
3. In den §§ 3 und 4 wird jeweils der Betrag "28,50" durch den Betrag "29,40" ersetzt.
4. In § 5 wird der Betrag "3,30" durch den Betrag "3,80" ersetzt.
5. In § 5a wird der Betrag "11" durch den Betrag "11,30" ersetzt.
6. In § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Aufwendungen für die Beteiligung der Rettungsleitstelle der Feuerwehr werden in entsprechender Anwendung der Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am 19. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 440), in der jeweils geltenden Fassung berechnet."
7. In § 14 Absätze 1 und 2 wird jeweils der Betrag "6" durch den Betrag "6,20" ersetzt.
8. Die Anlage erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro. | "Anlage
Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro." |
Auf Grund der §§ 2 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412), in Verbindung mit § 23a Absatz 3 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen vom 4. Mai 1972 (HmbGVBl. S. 120), zuletzt geändert vom 15. bis 21. November 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 72), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Wiederholung der zweiten Staatsprüfung für Juristen zur Verbesserung der Prüfungsnote
(nicht dargestellt)
Auf Grund der §§ 2, 5 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:
§ 1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts
(nicht dargestellt)
§ 2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz
In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 5. November 2013 (HmbGVBl. S. 456), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 384, 385), treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1 | erster Gebührensatz | 33 |
zweiter Gebührensatz | 273 | |
Nummer 1.1.2 | erster Gebührensatz | 66 |
zweiter Gebührensatz | 750 | |
Nummer 1.2.1 | erster Gebührensatz | 16,50 |
zweiter Gebührensatz | 273 | |
Nummer 1.2.2 | erster Gebührensatz | 33 |
zweiter Gebührensatz | 750 | |
Nummer 1.3.1.1 | erster Gebührensatz | 16,50 |
zweiter Gebührensatz | 137 | |
Nummer 1.3.1.2 | erster Gebührensatz | 33 |
zweiter Gebührensatz | 750 | |
Nummer 1.3.2.1 | erster Gebührensatz | 16,50 |
zweiter Gebührensatz | 137 | |
Nummer 1.3.2.2 | erster Gebührensatz | 33 |
zweiter Gebührensatz | 750 | |
Nummer 2.1 | 0,17 | |
Nummer 2.2 | 0,28 | |
Nummer 2.3 | 0,28 |
§ 3
Änderung der Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit
(nicht dargestellt)
§ 4
Änderung der Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz
(nicht dargestellt)
§ 5
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach der Betreuerregistrierungsverordnung
(nicht dargestellt)
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
ID: 242882
ENDE |