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DVO-VwVG LSA
Verordnung zur Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 20. Februar 2018
(GVBl. LSA Nr. 2 vom 28.02.2018 S. 14; 13.09.2022 S. 322 22)
Gl.-Nr.: 2011.13
Aufgrund von
wird verordnet:
§ 1 Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren
(1) Im Verwaltungszwangsverfahren können privatrechtliche Geldforderungen im Sinne des Absatzes 2 des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vollstreckt werden.
(2) Die Geldforderungen müssen entstanden sein aus
(3) Zu den Forderungen nach Absatz 2 gehören auch die Zinsen, die Kosten der Zahlungsaufforderung und die sonstigen Nebenforderungen.
(4) Wer vollstreckt, belehrt die Vollstreckungsschuldner bei jedem Vollstreckungsversuch über ihre Rechte aus § 23 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Schriftliche Einwendungen werden entgegengenommen, über mündliche Einwendungen wird eine Niederschrift aufgenommen; anderenfalls wird ein Formular ausgehändigt, das zur Erhebung von Einwendungen bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche verwandt werden kann.
§ 3 Vollstreckungskostenpauschale
Der Betrag nach § 7b Abs. 3 Satz 1 Buchst. a des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird auf 30 Euro je Beitreibungsersuchen festgesetzt.
§ 4 Versteigerung im Internet
Versteigerungen im Internet nach § 34 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfolgen über die Versteigerungsplattform www.zollauktion.de.
§ 5 Zulassung zur und Ausschluss von der Teilnahme an Versteigerungen
(1) Zur Teilnahme an Versteigerungen im Internet sind unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen zugelassen.
(2) Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind die Beschäftigten der Vollstreckungsbehörde und Personen, denen die Verfügungsbefugnis über die jeweilige Sache durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist.
§ 6 Beginn, Ende und Abbruch von Versteigerungen
(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von der Vollstreckungsbehörde bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Beschreibung der Sache im Internet angezeigt.
(2) Die Vollstreckungsbehörde hat die Versteigerung abzubrechen, wenn
Das Recht des Betreibers der Versteigerungsplattform, die Versteigerung vor Ablauf der Versteigerungsfrist abzubrechen, bleibt unberührt. Mit dem Abbruch erlöschen die Gebote.
§ 7 Versteigerungsbedingungen
(1) Die Sache ist im Ausgebot zu beschreiben. In der Beschreibung ist zu erklären, ob und inwieweit die Sache auf Mängel untersucht worden ist. Festgestellte Mängel sind in die Beschreibung aufzunehmen. Das Ausgebot muss eine Darstellung der Versand- und Zahlungsbedingungen enthalten. § 37 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.
(2) Gebote können nur von Personen abgegeben werden, die zur Teilnahme an Versteigerungen irrt Internet zugelassen, die nicht ausgeschlossen und die bei dem Betreiber der Versteigerungsplattform registriert sind. Ein Gebot erlischt, wenn ein zulässiges Übergebot abgegeben wird.
(3) Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erreichende Gebot abgegeben hat (§ 36 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt). Sie wird von dem Zuschlag unter Hinweis auf die Versand- und Zahlungsbedingungen per E-Mail benachrichtigt.
§ 8 Datenschutz
Die Angaben zur Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners sind zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieterinnen und Bieter anonymisiert werden können.
§ 9 Verfahren nach dem Zuschlag
Der Gebotsbetrag und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn Tage nach Absendung der E-Mail nach § 7 Abs. 3 Satz 2 zu zahlen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Zuschlag nach § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 10 Übergangsvorschrift
Vollstreckungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ... 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
Nichtamtlicher Hinweis des Ministeriums für Inneres und Sport:
Gemäß Artikel 82 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt treten Rechtsverordnungen, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.
ENDE |