Regelwerk |
VwVG LSA - Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 20. Februar 2015
(GVBl. LSA Nr. 4 vom 26.02.2015 S. 50; 27.02.2023 S. 50 23, 23a i.K.)
Gl.-Nr.: 2011.1
Siehe Fn. *
(1) Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gelten auch,
Teil 1
Vollstreckung wegen Geldforderungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Vollstreckungsgegenstand, Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldner 23
(1) Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. Wer kraft Gesetzes für eine durch Leistungsbescheid festsetzbare Geldleistung haftet, kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung wegen einer Geldforderung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Haftungs- und Duldungsbescheid stehen einem Leistungsbescheid gleich. Für den Erlass des Haftungsbescheides ist die Behörde zuständig, die auch für die Festsetzung der Geldleistung zuständig ist.
(2) Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldforderungen, welche sich aus den folgenden weiteren Vollstreckungsurkunden ergeben:
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche privatrechtlichen Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Die Geldforderungen müssen entstanden sein aus
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Forderungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.
(4) Vollstreckungsschuldner sind
§ 3 Voraussetzungen der Vollstreckung 23
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn
(1a) Die Vollstreckung kann vor deren Beginn gegenüber dem Vollstreckungsschuldner schriftlich angekündigt werden.
(2) Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten können mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet und im Leistungsbescheid oder in der Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 auf diese Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen ist auch dann ohne gesonderte Festsetzung zulässig, wenn die Hauptforderung nach der Mahnung und vor Einleitung der Vollstreckung beglichen wurde.
§ 4 Mahnung
(1) Die Vollstreckungsschuldner sind unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zu mahnen. Die Mahnung ist in schriftlicher Form zu übermitteln. Sie muss die Vollstreckungsbehörde oder die Behörde, die den Leistungsbescheid oder die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 erlassen hat, bezeichnen. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.
(2) Die Mahnung ist erst nach Ablauf einer Woche seit der Fälligkeit der Geldforderung zulässig.
(3) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
oder
(4) Ohne Mahnung können vollstreckt werden:
§ 5 Vertretung der Vollstreckungsgläubiger
Die Vollstreckungsgläubiger werden durch die Behörde vertreten, die den Leistungsbescheid erlassen hat oder die in der Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 genannt ist. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 5 vertritt die Behörde die Vollstreckungsgläubiger, der gegenüber die Erklärung in der Vollstreckungsurkunde abzugeben war.
§ 6 Vollstreckungsbehörden
(1) Zur Vollstreckung sind befugt:
Zur Vollstreckung befugt sind auch die nach anderen Gesetzen des Landes Sachsen-Anhalt für die Vollstreckung von Geldforderungen bestimmten Vollstreckungsbehörden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Vollstreckungsbehörden zu bestimmen.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 und 6 sowie die nach Absatz 2 bestimmten Vollstreckungsbehörden des Landäs sind im gesamten Landesgebiet zur Vollstreckung befugt.
§ 7 Vollstreckungshilfe
(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. Die Vorschriften über die Amtshilfe gelten entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 vollstreckbar ist.
(1a) Als Vollstreckungshilfe gilt nicht die Vollstreckung von Geldforderungen durch Verbandsgemeinden für ihre Mitgliedsgemeinden.
(2) Die Vollstreckungshilfe ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.
(3) Bei einem Ersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, können Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.
§ 7a Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen und von Rundfunkgebühren
Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkbeiträge und rückständige Rundfunkgebühren sind die Gemeinden, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden, und die Verbandsgemeinden zuständig.
§ 7b Kosten der Vollstreckungshilfe
(1) Leistet die Vollstreckungsbehörde einer anderen Behörde Vollstreckungshilfe, stehen ihr die hierauf entfallenden Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu. Kostenansprüche der ersuchten Behörde gehen Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor.
(2) Leistet die Vollstreckungsbehörde einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungshilfe und können die Vollstreckungskosten bei Vollstreckungsschuldnern nicht beigetrieben werden, so hat die ersuchende Behörde, wenn sie nicht demselben Rechtsträger angehört wie die ersuchte Behörde, der Vollstreckungsbehörde die Auslagen zu erstatten, wenn diese im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Soweit Gegenseitigkeit nicht besteht, kann entsprechend Absatz 3 Satz 1 verfahren werden. Gegenseitigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn bei länderübergreifender Vollstreckungshilfe nach dem Recht der ersuchenden Vollstreckungsbehörde eine von Satz 1 abweichende, für Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 6 nachteilige Kostenregelung besteht.
(3) Leistet die Vollstreckungsbehörde einer anderen Behörde, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist, Vollstreckungshilfe, hat die ersuchende Behörde, wenn sie nicht demselben Rechtsträger angehört wie die Vollstreckungsbehörde, der Vollstreckungsbehörde
zu zahlen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Betrag nach Satz 1 Buchst. a entsprechend dem durchschnittlichen tatsächlichen, durch Gebühren und Auslagen nicht gedeckten Verwaltungsaufwand festzusetzen. Dabei kann nach Art und Höhe der beizutreibenden Forderung sowie nach der Art der zu erbringenden Vollstreckungshandlung differenziert werden.
(4) Die Kostenregelungen nach Absätzen 1 und 3 gelten auch, wenn die Vollstreckungszuständigkeit aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung für den Vollstreckungsgläubiger wahrgenommen wird.
(5) Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Buchst. a gelten nicht als Auslagen der ersuchenden Behörde.
(6) Soweit eine ersuchende Behörde gegenüber der Vollstreckungsbehörde Ersatz leistet, geht die Kostenforderung gegen die Vollstreckungsschuldner auf die ersuchende Behörde über.
§ 7c (weggefallen)
§ 8 Vollstreckungsbeamte, Vollstreckungsauftrag 23
(1) Die Vollstreckungsbehörde führt Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch besonders bestellte Bedienstete aus.
(2) Vollstreckungsbeamte müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.
(3) Vollstreckungsschuldnern und Dritten gegenüber werden Vollstreckungsbeamte durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.
(4) Der Vollstreckungsauftrag muss enthalten:
Bei einem Vollstreckungsauftrag, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
(5) Vollstreckungsbeamte gelten als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Voll - streckungsgläubiger in Empfang zu nehmen.
(1) Wenn das für Zivilrecht zuständige Ministerium zugelassen hat, dass für bestimmte Vollstreckungsbehörden Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch Gerichtsvollzieher ausgeführt werden, sind diese Vollstreckungshandlungen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der Auftrag der Vollstreckungsbehörde.
(2) Der Auftrag einschließlich Anlagen ist bei den Gerichtsvollziehern als elektronisches Dokument einzureichen. Für das elektronische Dokument und seine Übermittlung gilt § 130a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 der Zivilprozessordnung sowie die §§ 2 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611), entsprechend. Bei der elektronischen Übermittlung ist eine Unterschrift nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich. Das Dienstsiegel gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 ist in elektronischer Form zulässig.
(3) Ist die Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung als Schriftstück zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
(4) Der Vollstreckungsauftrag wird nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. Er ist den Vollstreckungsschuldnern durch die Gerichtsvollzieher vorzuzeigen.
§ 9 Durchsuchung von Wohnungen und sonstigem Besitztum 23
(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, dürfen Vollstreckungsbeamte die Wohnung und das sonstige Besitztum der Vollstreckungsschuldner durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.
(2) Die Wohnung darf ohne Einwilligung der Vollstreckungsschuldner nur aufgrund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. Die Anordnung nach Satz 1 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.
(3) Wenn die Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung eingewilligt haben oder eine richterliche Anordnung vorliegt oder entbehrlich ist, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung der Vollstreckungsschuldner haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber diesen Personen sind zu vermeiden.
(4) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein der Vollstreckungsbeamten auch hinzugezogene Zeugen, Verwaltungsvollzugsbeamte, Polizeibeamte, Sachverständige und Hilfspersonen das Recht zum Betreten. Sachverständige müssen sich, Hilfspersonen sollen sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können. § 8 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10 Widerstand gegen die Vollstreckung 23
(1) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen an die zuständige Polizeidienststelle stellen. § 757a der Zivilprozessordnung in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, können Vollstreckungsbeamte unmittelbaren Zwang anwenden und hierzu die Polizei um Unterstützung ersuchen. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Personen dürfen sie Waffen nicht gebrauchen. Die Ausübung des unmittelbaren Zwanges richtet sich nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
(3) Hat die Vollstreckungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamte bestellt, so sind diese berechtigt, die Vollstreckungsbeamten im Rahmen ihrer Befugnisse zu unterstützen.
§ 11 Hinzuziehung von Zeugen
Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder sind bei einer Vollstreckungshandlung in der Woh nung der Vollstreckungsschuldner weder Vollstreckungsschuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so haben Vollstreckungsbeamte eine beamtete Person der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder der Polizei oder ausnahmsweise zwei andere erwachsene Personen als Zeugen hinzuzuziehen.
§ 12 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nicht vorgenommen werden, wenn dies für die Vollstreckungsschuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht. In Wohnungen darf eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen nur aufgrund einer besonderen richterlichen Anordnung erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Die Anordnung nach Satz 1 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.
(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.
(1) Vollstreckungsbeamte haben über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
(3) Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.
(4) Die Niederschrift kann elektronisch aufgenommen werden. In diesem Fall findet Absatz 2 Nrn. 4 und 5 keine Anwendung.
§ 14 Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamten
Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von den Vollstreckungsbeamten den erschienenen Beteiligten mündlich bekannt zu geben und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen. Soweit die Beteiligten nicht erschienen sind, werden Aufforderungen und Mitteilungen durch Übersendung einer Abschrift der Niederschrift bekannt gegeben.
§ 15 Vollstreckung gegen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder, soweit die Bestimmungen bei eingetragenen Lebenspartnerschaften anwendbar sind, eingetragene Lebenspartner gelten die §§ 739, 740, 741, 743, 745 und 860 der Zivilprozessordnung entsprechend; in Fällen des § 744a der Zivilprozessordnung gelten die § § 740, 741, 743 und 860 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 16 Vollstreckung gegen Nießbraucher
Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, gilt § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 17 Vollstreckung nach dem Tode der Vollstreckungsschuldner
(1) Eine Vollstreckung, die vor dem Tode der Vollstreckungsschuldner begonnen hat, kann in den Nachlass fortgesetzt werden.
(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung von Vollstreckungsschuldnern erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden oder wenn Erben unbekannt sind oder wenn es ungewiss ist, ob die Erbschaft angenommen ist, die Vollstreckungsbehörde den Erben einstweilige besondere Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn Nachlasspfleger bestellt worden sind oder die Vdrwaltung des Nachlasses Testamentsvollstreckern zusteht.
§ 18 Vollstreckung gegen Erben 23
(1) Für die Vollstreckung gegen Erben gelten die § § 747, 748, 778, 780 Abs. 2, die §§ 781 bis 784 und 863 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Einwendungen nach den § § 781 bis 784 der Zivilprozessordnung können die Erben im Streitfall durch Klage gegen Vollstreckungsgläubiger vor dem ordentlichen Gericht, in dessen Bezirk vollstreckt wird, geltend machen. Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen in entsprechender Anwendung der § § 769 und 770 der Zivilprozessordnung treffen.
§ 19 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
Auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuches eintretende beschränkte Haftung sind die § § 781 bis 784 der Zivilprozessordnung, auf die nach den § § 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuches eintretende beschränkte Haftung ist § 781 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 20 Vollstreckung gegen Personenvereinigungen
Für die Vollstreckung in das Vermögen nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen genügt ein Leistungsbescheid gegen die Personenvereinigung oder eine Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2, nach der die Personenvereinigung zahlungspflichtig ist. Entsprechendes gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche Gebilde.
§ 20a Vollstreckung gegen die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts 23a
(1) Die Vollstreckung gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet auch aus einem Leistungsbescheid oder einer Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 gegen eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts statt, wenn
(2) Zur Vollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Leistungsbescheid oder eine gegen die Gesellschaft gerichtete Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 erforderlich.
(3) Aus einem gegen die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteten Leistungsbescheid oder einer gegen die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteten Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
§ 21 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) Die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts ist zulässig, soweit diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden. Der Vollstreckungsgläubiger hat seine Absicht, die Vollstreckung zu betreiben, der Aufsichtsbehörde der juristischen Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll, anzuzeigen, es sei denn, es handelt sich um die Verfolgung dinglicher Rechte. Die Vollstreckung darf erst einen Monat nach Zugang der Anzeige beginnen. Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht.
(2) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner ermitteln und zu diesem Zweck auch Meldedaten bei der Meldebehörde erheben. Andere Personen als die Vollstreckungsschuldner sollen erst dann um Auskunft gebeten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Vollstreckungsschuldner nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
(2) Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa des Kommunalabgabengesetzes in entsprechender Anwendung des § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen kommunaler Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen derselben Vollstreckungsschuldner verwenden.
§ 21b Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldner 23 23a
(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldner nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:
(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz der Vollstreckungsschuldner erheben
(3) Nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen und diese der Vollstreckungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen versichert hat.
(4) Sind die Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei den betroffenen Personen das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nr. 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn die Vollstreckungsschuldner Unionsbürger sind, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf die Vollstreckungsbehörde nur durchführen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.
§ 22 Vermögensauskunft gegenüber Gerichtsvollziehern
(1) Die Vollstreckungsschuldner sind verpflichtet, auf Verlangen der Vollstreckungsgläubiger oder der Vollstreckungsbehörde gegenüber Gerichtsvollziehern Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen, wenn sie die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleichen, nachdem sie die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat.
(2) (weggefallen)
(3) Für das Verfahren gelten die § § 802c bis 802j und § 807 der Zivilprozessordnung und die hierzu geltenden Kostenvorschriften entsprechend.
§ 22a Vermögensauskunft gegenüber der Vollstreckungsbehörde 23
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann, statt Auskunft nach § 22 Abs. 1 zu verlangen, fordern, dass die Vollstreckungsschuldner die Auskunft über ihr Vermögen gegenüber der Vollstreckungsbehörde erteilen. § 284 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 11 der Abgabenordnung und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 27 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie § 24 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckungsbehörde kann bestimmen, dass die Abnahme der Vermögensauskunft in der Wohnung der Schuldner stattfindet. § 802f Abs. 2 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung in der am 26. November 2016 geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2) Zur Abnahme der Vermögensauskunft sind die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Personen befugt.
§ 22b Weitere Vermögensermittlung 23
(1) Die Vollstreckungsbehörde darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen:
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.
(2) Nach Absatz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.
§ 23 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn oder soweit
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Vollstreckungshilfe und der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht dazu ergibt.
(4) Die Vollstreckung einer Zahlungsaufforderung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ist einzustellen, sobald Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Die Vollstreckungsschuldner sind hierüber zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn
Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.
§ 24 Vorläufiger Vollstreckungsschutz
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung von Vollstreckungsgläubigern ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange für die Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände eine unbillige Härte bedeuten würde. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann, soweit die Vollstreckungsgläubiger dies nicht ausgeschlossen haben, während des Vollstreckungsverfahrens jederzeit den Vollstreckungsschuldnern eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzende Teilleistungen (Zahlungsplan) gestatten, wenn die Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegen, die Zahlungen erbringen zu können. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung einstweilig einzustellen.
(3) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über den Zahlungsplan und die einstweilige Einstellung der Vollstreckung. Widersprechen Vollstreckungsgläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung der Vollstreckungsschuldner hinfällig; zugleich endet die einstweilige Einstellung der Vollstreckung. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand geraten.
§ 25 Erteilung von Urkunden
Bedürfen die Vollstreckungsgläubiger zum Zwecke der Vollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die Vollstreckungsschuldnern auf Antrag von Behörden, Beamten oder Notaren zu erteilen ist, so können sie die Erteilung an Stelle der Vollstreckungsschuldner verlangen.
§ 26 Rechte Dritter
Behaupten Dritte, dass ihnen an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht, zustehe, so ist § 771 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Entsprechendes gilt in den Fällen der § § 772 bis 774 der Zivilprozessordnung. Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk vollstreckt worden ist.
Abschnitt 2
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 27 Pfändung
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegen Stände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.
§ 28 Wirkung der Pfändung
(1) Durch die Pfändung erwerben die Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an den gepfändeten Gegenständen.
(2) Das Pfandrecht gewährt den Vollstreckungsgläubigern im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
§ 29 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
Machen Dritte ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer gepfändeten Sache geltend, ohne in deren Besitz zu sein, so ist § 805 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk gepfändet worden ist.
§ 30 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
Wird ein Gegenstand aufgrund der Pfändung veräußert, so steht Erwerbern wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
Unterabschnitt 2
Vollstreckung in Sachen
§ 31 Verfahren bei der Pfändung
(1) Sachen, die im Gewahrsam von Vollstreckungsschuldnern sind, pfänden Vollstreckungsbeamte dadurch, dass sie diese in Besitz nehmen.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldner zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldner, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.
(3) Die Vollstreckungsbeamten haben den Vollstreckungsschuldnern die Pfändung mitzuteilen.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam von Dritten, die zu ihrer Herausgabe bereit sind.
(5) Die § § 811 bis 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Die Vollstreckungsbeamten können vorläufigen Vollstreckungsschutz gewähren.
§ 32 Ungetrennte Früchte
(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen worden sind. Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.
(2) Die Gläubiger, die ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück haben, können der Pfändung nach § 26 widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.
§ 33 Anschlusspfändung
(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung von Vollstreckungsbeamten, dass die Sache für die zu bezeichnende Forderung gepfändet wird. Den Vollstreckungsschuldnern ist die weitere Pfändung mitzuteilen.
(2) Sind die ersten Pfändungen durch Vollstreckungsbeamte anderer Vollstreckungsbehörden oder Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist diesen eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Die gleiche Pflicht haben Gerichtsvollzieher, die eine Sache pfänden, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.
§ 34 Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch Vollstreckungsbeamte öffentlich zu versteigern. Die öffentliche Versteigerung kann über die Versteigerung vor Ort oder die Versteigerung im Internet erfolgen. Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch Sachverständige abzuschätzen.
(1a) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Versteigerung im Internet zu treffen über
Soweit die Zulassung zur oder der Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung nach Satz 1 Nr. 3 einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, soll die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes ermöglicht werden.
(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung der Vollstreckungsschuldner.
§ 35 Versteigerungstermin
(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht die Vollstreckungsschuldner mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklären oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.
(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, allgemein zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat eine bedienstete Person der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde bei der Versteigerung anwesend zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Versteigerung im Internet.
(3) Die Vollstreckungsgläubiger und die Eigentümer dürfen bei der Versteigerung mitbieten. Das Gebot der Eigentümer darf zurückgewiesen werden, wenn der Betrag nicht bar hinterlegt wird; das Gleiche gilt für das Gebot der Vollstreckungsschuldner, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
§ 36 Zuschlag
(1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an die meistbietende Person ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat. Das Gebot nach Satz 2 muss wenigstens das Mindestgebot nach § 37 erreicht haben. Die Person ist von dem Zuschlag nach Satz 2 zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. Der Barzahlung steht die Gutschrift auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde gleich. Wird die zugeschlagene Sache auf Wunsch den Erstehern übersandt, so gilt die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.
(3) Hat die meistbietende Person nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Aushändigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig versteigert. Die meistbietende Person wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; sie haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat sie keinen Anspruch.
(4) Wird der Zuschlag Vollstreckungsgläubigern erteilt, so sind diese von der Verpflichtung zur baren Zahlung soweit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu ihrer Befriedigung zu verwenden ist. Soweit Vollstreckungsgläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit sind, gilt der Betrag als von den Vollstreckungsschuldnern an die Vollstreckungsgläubiger gezahlt.
§ 37 Mindestgebot
(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekanntgegeben werden.
(2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfändeten Sachen nach § 42 anordnen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde aus freier Hand verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes nicht unterschreiten.
§ 38 Einstellung der Versteigerung
(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.
(2) Soweit Vollstreckungsbeamte den Erlös in Empfang nehmen, gilt dies als Zahlung der Vollstreckungsschuldner, es sei denn, dass der Erlös gemäß § 44 Abs. 4 hinterlegt wird. Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde.
§ 39 Wertpapiere
Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
§ 40 Namenspapiere
Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen der Käufer oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle der Vollstreckungsschuldner abzugeben.
§ 41 Versteigerung ungetrennter Früchte
Gepfändete Früchte, die vom Boden nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Vollstreckungsbeamte haben die Früchte abernten zu lassen, wenn diese nicht vor der Trennung versteigert werden.
§ 42 Besondere Verwertung
Auf Antrag der Vollstreckungsschuldner oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als Vollstreckungsbeamte zu versteigern sei. Die Vollstreckungsschuldner sollen rechtzeitig davon unterrichtet werden.
§ 43 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
(1) Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen erstreckt, gilt § 100 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen; an die Stelle von Gerichtsvollziehern treten Vollstreckungsbeamte.
(2) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug erstreckt, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind.
§ 44 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollstreckungsbeamte oder durch Vollstreckungsbeamte und Gerichtsvollzieher gepfändet, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Verwertung.
(2) Betreiben Gläubiger die Verwertung, so wird für alle beteiligten Gläubiger verwertet.
(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten Gläubiger verteilt.
(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangen Gläubiger, für die die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. Für das Verteilungsverfahren gelten die § § 873 bis 882 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Wird für verschiedene Gläubiger gleichzeitig gepfändet, so finden die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Erlös nach dem Verhältnis der Forderungen verteilt wird.
Unterabschnitt 3
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 45 Pfändung einer Geldforderung 23
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde den Drittschuldnern schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und den Vollstreckungsschuldnern schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Der Erlass einer Pfändungsverfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung den Drittschuldnern zugestellt ist. Die an die Drittschuldner zuzustellenden Pfändungsverfügungen bezeichnen den beizutreibenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes. Die Zustellung ist den Vollstreckungsschuldnern mitzuteilen.
(2a) Bei der Pfändung eines Guthabens der Vollstreckungsschuldner bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(3) Die Vollstreckungsbehörden können im gesamten Landesgebiet Pfändungsverfügungen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner selbst erlassen und ihre Zustellung selbst bewirken.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn
§ 46 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn Vollstreckungsbeamte den Brief wegnehmen. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt aufgrund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.
(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung den Drittschuldnern zugestellt, so gilt die Pfändung diesen gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Pfändung der Hauptforderung.
§ 47 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.
(2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
(3) Die Pfändung nach den Absätzen 1 und 2 wird aufgrund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen. § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich uni die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf die Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist.
(5) Für die Pfändung von Forderungen, für die ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug besteht, gilt § 106 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.
§ 48 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass Vollstreckungsbeamte die Papiere in Besitz nehmen.
§ 49 Pfändung fortlaufender Bezüge
(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung von Gehaltsforderungen oder ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden. Die Pfändung von Diensteinkommen trifft auch die Einkommen, die Vollstreckungsschuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen haben. Dies gilt nicht bei Dienstherrenwechsel.
(la) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen die Vollstreckungsschuldner und die Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.
(2) Sind nach dem Leistungsbescheid oder der Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer vollstreckbaren Leistung auch wegen fällig gewordener und künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig nicht freiwillig gezahlt werden wird. Insoweit bedarf die Pfändung keiner vorausgehenden Mahnung. Bei künftig fällig werdenden Leistungen wird die Pfändung jeweils erst am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam.
(1) Die Vollstreckungsbehörde überweist den Vollstreckungsgläubigern die gepfändete Forderung zur Einziehung. § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
(3) Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben natürlicher Personen, die Vollstreckungsschuldner sind, Vollstreckungsgläubigern überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung der Einziehungsverfügung an die Drittschuldner aus -dem Guthaben an die Vollstreckungsgläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Wird künftiges Guthaben gepfändet, so gelten § 835 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Vollstreckungsgläubigern Vergütungen natürlicher Personen, die Vollstreckungsschuldner sind, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte überwiesen werden, die nicht wiederkehrend zahlbar und kein Arbeitseinkommen sind.
§ 51 Wirkung der Einziehungsverfügung
(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen der Vollstreckungsschuldner, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Dies gilt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten der Drittschuldner gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung den Vollstreckungsschuldnern gegenüber so lange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und die Drittschuldner hiervon erfahren.
(2) Die Vollstreckungsschuldner sind verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen. Erteilen die Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, so sind sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, gegenüber den Gerichtsvollziehern die Auskunft zu Protokoll zu geben und die Angaben an Eides statt zu versichern. Die § § 802c bis 802j und § 807 der Zivilprozessordnung und die hierzu geltenden Kostenvorschriften gelten entsprechend.
(3) Die Vollstreckungsschuldner sind verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch Vollstreckungsbeamte wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe durch Zwangsgeld erzwingen. Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so haben die Vollstreckungsschuldner auf Antrag der Vollstreckungsgläubiger oder der Vollstreckungsbehörde gegenüber Gerichtsvollziehern zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie die Urkunden nicht besitzen und auch nicht wissen, wo sie sich befinden. Das Gericht kann beschließen, dass die eidesstattliche Versicherung in einer von Satz 3 abweichenden, der Sachlage entsprechenden Fassung abgegeben werden darf. Die § § 802c bis 802j und § 807 der Zivilprozessordnung und die hierzu geltenden Kostenvorschriften gelten entsprechend.
(4) Haben Dritte die Urkunden, so können Vollstreckungsgläubiger oder Vollstreckungsbehörden auch den Anspruch der Vollstreckungsschuldner auf Herausgabe geltend machen.
(5) Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 nach Maßgabe des § 22a selbst abnehmen und sie entsprechend Absatz 3 Satz 4 ändern.
§ 52 Erklärungspflicht der Drittschuldner 23
(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde haben ihr die Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, schriftlich zu erklären,
Wird ein Kontoguthaben gepfändet, so ist in die Erklärung nach Satz 1 auch aufzunehmen,
Die Erklärung der Drittschuldner nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung muss in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Die Drittschuldner haften den Vollstreckungsgläubigern für den Schaden, der aus der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung entsteht. Sie können zur Abgabe der Erklärung durch Zwangsgeld angehalten werden; die Ersatzzwangshaft ist nicht zulässig. Das einzelne Zwangsgeld darf 2.500 Euro nicht übersteigen.
(3) Die § § 841 bis 843 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 53 Andere Art der Verwertung
Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 51 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Vollstreckungsschuldner sind vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe der Anordnung nach Satz 1 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.
§ 54 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den § § 45 bis 53 die nachstehenden Vorschriften.
(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an Vollstreckungsbeamte herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.
(3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an Treuhänder herauszugeben sei. Die Treuhänder werden vom Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an die Treuhänder als Vertreter der Vollstreckungsschuldner zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf die Vollstreckungsschuldner erlangen die
Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für die Forderung. Die Treuhänder haben die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.
§ 55 Unpfändbarkeit von Forderungen 23
(1) Die § § 850 bis 852 und 899 bis 909 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, eines Bußgeldes, eines Ordnungsgeldes oder wegen einer Forderung aufgrund der für die Einweisung in eine Unterkunft wegen Obdachlosigkeit gezahlten Nutzungsentschädigung betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehene Beschränkung bestimmen; den Vollstreckungsschuldnern ist jedoch so viel zu belassen, wie sie für ihren notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedürfen. Bei Pfändungsschutzkonten, die nach § 850k Abs. 1 der Zivilprozessordnung eingerichtet werden, kann die Vollstreckungsbehörde wegen Forderungen nach Satz 2 abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen.
(2) Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Abs. 4 Satz 1, des § 904 Abs. 5 und des § 907 der Zivilprozessordnung tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.
§ 56 Mehrfache Pfändung einer Forderung
(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die § § 853 bis 856 der Zivilprozessordnung und § 99 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden.
(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den § § 853 und 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung Drittschuldnern zuerst zugestellt worden ist.
§ 57 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Sind keine Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn Vollstreckungsschuldnern das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung anderen überlassen werden kann.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.
(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.
(7) Die § § 858 bis 860 und 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
Abschnitt 3
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 58 Verfahren
(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.
(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die § § 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlicher Anträge der Gläubiger stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.
(3a) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Vollstreckungsbehörde im Rahmen der Vollstreckungshilfe tätig wird. Hier finden, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, die § § 866 bis 871 der Zivilprozessordnung entsprechend Anwendung. Antragsberechtigt ist der Gläubiger der Forderung.
(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.
(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.
§ 59 Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger
Ist nach § 58 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Bescheides nach § 2 Abs. 1 Satz 2 auf Duldung der Vollstreckung, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 58 eingetragenen Sicherungshypothek.
Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften
§ § 60, 61, 62 und 63 (weggefallen)
§ 64 Dinglicher Arrest
(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet, auf Antrag von Vollstreckungsgläubigern den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen von Vollstreckungsschuldnern anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das Amtsgericht kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt ist und die getroffenen Vollzugsmaßnahmen aufzuheben sind.
(2) Die Vollstreckungsbehörde stellt die Arrestanordnung zu und vollzieht den Arrest. Die elektronische Übermittlung der Arrestanordnung ist ausgeschlossen. Die § § 27 bis 59 dieses Gesetzes, § 929 Abs. 2 und 3 und die § § 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen finden entsprechende Anwendung.
§ 65 Verwertung von Sicherheiten
(1) Wird eine Geldforderung, die nach diesem Gesetz bereits vollstreckt werden darf, bei Fälligkeit nicht erfüllt, können Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihnen zur Sicherung dieser Forderung gestellt sind oder die sie zu diesem Zwecke sonst erlangt haben, durch die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften dieses Teils verwerten. Soweit zur Verwertung Erklärungen der Vollstreckungsschuldner erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen der Vollstreckungsgläubiger ersetzt.
(2) Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn den Vollstreckungsschuldnern die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.
§ 66 Rechtsbehelfe
Wegen Vollstreckungsmaßnahmen nach diesem Teil, die Verwaltungsakte sind, findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. § 9 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt unberührt; § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ § 67, 68, 69 und 70 (weggefallen)
Teil 2
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
§ 71 Anwendung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt 23
(1) Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Urkunde oder einer anderen Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen, werden, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Vierten Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt durchgesetzt.
(2) Für die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die für seinen Erlass zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte nicht von den in § 6 genannten Behörden erlassen werden, wird das für Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(3) Hat die Verwaltungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamte bestellt, so sind diese im Rahmen ihrer Befugnisse auch zur Durchsetzung von Verwaltungsakten berechtigt, die nicht der Gefahrenabwehr dienen.
§ 72 Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen
(1) Wird die Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks, eines Raumes oder eines Schiffes durchgesetzt, so sind bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, der betroffenen Person oder, wenn diese nicht anwesend ist, ihrem Vertreter oder einer zu der Familie der betroffenen Person gehörigen oder in deren Wohnung beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. Andernfalls sind die Sachen zu verwahren. Die betroffene Person ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. Kommt sie der Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös verwahren.
(2) Soll die Herausgabe einer beweglichen Sache durchgesetzt werden und wird die Sache bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde gegenüber den Gerichtsvollziehern zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sich die Sache befinde. Das Gericht kann beschließen, dass die eidesstattliche Versicherung in einer von Satz 1 abweichenden, der Sachlage entsprechenden Fassung abgegeben werden darf. Dem Antrag der Verwaltungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsakts beizufügen. Für das Verfahren gelten die § § 478 bis 480, 802f Abs. 4, die § § 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 73 Öffentlichrechtliche Verträge
Die § § 71 und 72 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen Schuldner sich zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten und der sofortigen Vollstreckung unterworfen haben.
Teil 3
Kosten
§ 74 Kosten der Vollstreckung wegen Geldforderungen 23
(1) Für Amtshandlungen nach Teil 1 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlungen vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.
(2) Die Kosten tragen die Vollstreckungsschuldner. Mehrere Vollstreckungsschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Versendung einer Vollstreckungsankündigung nach § 3 Abs. 1a oder, wenn keine Vollstreckungsankündigung versendet wird, sobald Schritte zur Ausführung der Amtshandlung unternommen worden sind, bei schriftlichen oder in elektronischer Form vorgenommenen Amtshandlungen jedoch erst mit der Absendung des Schriftstücks oder des elektronischen Dokuments. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(4) Die Kostenschuld ist sofort fällig. Sie kann ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptforderung beigetrieben werden.
(5) Im Übrigen gelten die §§ 9, 12 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend. Auslagen sind insbesondere auch solche Beträge im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die von Vollstreckungsbehörden oder von Vollstreckungsgläubigern Gerichtsvollziehern nach dem Justizkostengesetz zu zahlen sind.
§ 74a Kosten der Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
(1) Für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 2 Abs. 1 und 2 fallen, erheben die in § 1 genannten Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Die Kosten schuldet die Person, gegen die sich die Amtshandlung richtet. Richtet sich die Amtshandlung gegen mehrere Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) § 7b Abs. 2 und 6 sowie § 74 Abs. 3 gelten entsprechend. Im Übrigen sind die § § 4 und 7 Abs. 1 sowie die § § 9, 12 bis 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.
§ 74b Verordnungsermächtigung 23
(1) Das für Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Verwaltungskostenrecht zuständigen Ministerium die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Für die Vollstreckung wegen Geldforderungen sind feste Gebühren oder Vomhundertsätze festzulegen. Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren sowie Gebühren für die Vollstreckungsankündigung und für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub können abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt so bemessen werden, dass sie einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigen und andererseits in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung oder dem Wert der Sache stehen, die gepfändet oder verwertet werden soll.
(3) Für die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen sind die Gebührensätze nach dem Verwaltungsaufwand oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlungen zu bemessen.
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 75 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 5 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.
§ 76 Entscheidungen der ordentlichen Gerichte
Soweit dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten und den Gerichtsvollziehern Aufgaben zuweist, gelten vorbehaltlich abweichender Regelungen für das Verfahren und für die Anfechtung ihrer Entscheidungen sowie für die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Gerichtsvollzieher die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz.
§ 77 Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen wird und nicht etwas anderes bestimmt ist, treten an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde und an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen vollstreckbaren Titels die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Vollstreckungsurkunden, soweit für sie die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 3 vorliegen.
§ 78 Übergangsvorschriften 23 23a
(1) Für Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften aufgrund der Änderung der Zivilprozessordnung und weiterer Vorschriften eingeleitet waren, werden Gebühren nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhoben.
(2) Bis zum 1. Januar 2024 erwirkte Leistungsbescheide oder Vollstreckungsurkunden nach § 2 Abs. 2, die gegen alle Gesellschafter gerichtet sind, genügen zur Vollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 79 (weggefallen)
§ 80 Außerkrafttreten
§ 78 Abs. 3 tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der auf Grundlage des § 74b Abs. 1 erlassenen Verordnung außer Kraft.
*) Aufgrund des Artikels 7 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2013 (GVBl. LSA S.134) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511), wird nachstehend der Wortlaut des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der vom 1. Januar 2015 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
ENDE |