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OrgG LSA - Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt
Vom 27. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 27 vom 02.11.2015 S. 554)
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes (unmittelbare Landesverwaltung).
(2) Für die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise, die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, die Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Landes unterliegen, die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Beliehenen des Landes (mittelbare Landesverwaltung) gilt dieses Gesetz nur, soweit es dieses bestimmt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
Abschnitt 2
Ziele und Grundsätze der Verwaltungsorganisation
§ 2 Verwaltungsmodernisierung
Die Landesverwaltung ist den Veränderungen der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen GVBl. LSA Nr. 27/2015, ausgegeben am 2.11.2015 sowie dem informationstechnischen Fortschritt entsprechend fortwährend weiterzuentwickeln. Entscheidende Ziele sind dabei die Dienstleistungsorientierung, die Bürgernähe der Verwaltung, die Sicherung einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Entwicklung des Landes, insbesondere hinsichtlich der besonderen Belange der Wirtschaft, einer sozialen Ausgewogenheit und des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, sowie die Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns.
§ 3 Elektronische Verwaltung
(1) Die Leistungsfähigkeit der Landesverwaltung ist durch den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien zu optimieren. Zu diesem Zweck ist die standardisierte elektronische Abwicklung von Verwaltungsprozessen zu fördern. Die Prinzipien der Transparenz, Partizipation und Kooperation sind zu berücksichtigen.
(2) Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik und die Vernetzung der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und Landesbehörden unter Nutzung der informationstechnischen Kommunikationsinfrastruktur des Landes werden fortgeführt.
(3) Das Nähere, insbesondere die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Prinzipien, regelt ein Gesetz.
§ 4 Verwaltungsaufbau
(1) Der Aufbau der Landesverwaltung ist in der Regel
(2) Bei zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Aufgaben, die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Landes unterliegen, oder staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrnehmen, kann der Aufbau zweistufig oder dreistufig sein.
(3) Im Falle eines zweistufigen Aufbaus bilden die obersten Landesbehörden die erste Stufe und die oberen oder unteren Landesbehörden die zweite Stufe.
(4) Im Falle eines dreistufigen Aufbaus bilden in der Regel die obersten Landesbehörden die erste Stufe, die oberen Landesbehörden die zweite Stufe und die Gemeinden und Landkreise die dritte Stufe.
§ 5 Kommunalisierungsvorrang
(1) Staatliche Aufgaben sind unter Beachtung ihrer örtlichen und überörtlichen Bezüge sowie einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung auf die Gemeinden und Landkreise zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen (Subsidiaritätsgebot).
(2) Soweit staatliche Aufgaben dazu geeignet sind, sind sie den Gemeinden und Landkreisen zur Erfüllung im eigenen Wirkungskreis zu übertragen.
(3) Bei der Zuordnung der verbleibenden staatlichen Aufgaben innerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 6 Einräumigkeit
Der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung ist zu beachten. Eine untere Landesbehörde ist grundsätzlich für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt zuständig. Liegen bedeutende fachliche oder wirtschaftliche Gründe vor, kann sich die Zuständigkeit einer unteren Landesbehörde auch über das Gebiet mehrerer Landkreise einschließlich einer kreisfreien Stadt erstrecken.
§ 7 Aufgabenkritik, Deregulierung
(1) Die Landesverwaltung hat die Erledigung der durch sie wahrzunehmenden Aufgaben so zu organisieren, dass die Aufgaben mit geringstmöglichem Aufwand erfüllt werden und mit den vorhandenen Mitteln ein bestmögliches Ergebnis erzielt wird.
(2) Die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes haben den jeweiligen Aufgabenbestand fortlaufend zu erfassen und fortzuschreiben.
(3) Alle Aufgaben der Landesverwaltung einschließlich der staatlichen Aufgaben der mittelbaren Landesverwaltung zur Erfüllung nach Weisung sind kritisch daraufhin zu überprüfen, ob deren Wahrnehmung erforderlich ist oder ihre Erledigung zweckmäßiger oder wirtschaftlicher ausgestaltet werden kann.
(4) Die Stellen der Landesverwaltung, die Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften erlassen, wirken auf einen Abbau von Normen und Standards hin. Bei dem Erlass neuer Vorschriften im Sinne von Satz 1 sind Verfahrensregelungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. In den Abläufen innerhalb der Landesverwaltung sind Anordnungen, die die Aufsicht, die Organisation und den Haushaltsvollzug betreffen, sowie Mitzeichnungs- und Berichtspflichten auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren.
Abschnitt 3
Unmittelbare Landesverwaltung
§ 8 Oberste Landesbehörden
(1) Oberste Landesbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesregierung, die Staatskanzlei und die Ministerien.
(2) Die obersten Landesbehörden sollen nur die Vorbereitung der Gesetzgebung und allgemein lenkende Aufgaben sowie zentrale Aufgaben der Planung, der Aufsicht und der Erfolgskontrolle wahrnehmen. Die Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben und die Bearbeitung von Einzelfällen sind in der Regel den nachgeordneten Landesbehörden vorbehalten.
(3) Die Landesregierung legt die Zahl und die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden fest und gibt diese im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.
§ 9 Obere Landesbehörden
(1) Obere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordnet sind und deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Land erstreckt.
(2) Allgemeine obere Landesbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle (Saale). Es nimmt alle Aufgaben auf der oberen Verwaltungsebene der Landesverwaltung wahr, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Landesbehörde oder Einrichtung des Landes bestimmt ist, und sorgt dabei für einen einheitlichen Verwaltungsvollzug.
(3) Die Anzahl der oberen Landesbehörden ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(4) Obere Landesbehörden dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet oder aufgelöst werden.
§ 10 Untere Landesbehörden
(1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten oder oberen Landesbehörde nachgeordnet und für regional abgegrenzte Teile des Landes zuständig sind. Abweichend von Satz 1 kann einzelnen unteren Landesbehörden die Wahrnehmung von Aufgaben für das gesamte Land übertragen werden, wenn dies zweckmäßig ist.
(2) § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 11 Einrichtungen des Landes
Einrichtungen des Landes sind insbesondere Schulen in Landesträgerschaft, Institute zur Aus- und Fortbildung oder zu Forschungszwecken sowie andere Stellen, die nur in geringem Umfang hoheitliche und vorrangig verwaltungsinterne Aufgaben wahrnehmen sowie einen eigenen Bestand an Personal und sächlichen Mitteln haben. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Landesregierung über die Errichtung, Auflösung oder wesentliche Änderung von Einrichtungen des Landes.
§ 12 Landesbetriebe
(1) Landesbehörden, Einrichtungen des Landes oder abgrenzbare Teile davon können aufgrund eines Gesetzes oder aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung als Landesbetrieb geführt werden, soweit ihre Tätigkeit erwerbswirtschaftlich oder auf Kostendeckung ausgerichtet ist.
(2) Die Landesregierung kann bestimmen, ob und inwieweit Landesbehörden und Einrichtungen des Landes die Dienstleistungen und Produkte eines Landesbetriebes in Anspruch zu nehmen haben.
§ 13 Dienst- und Fachaufsicht
(1) Die nachgeordneten Landesbehörden und Einrichtungen des Landes unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht.
(2) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten.
(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben.
(4) Andere Rechtsvorschriften, die Rechte der Dienstaufsichts- und Fachaufsichtsbehörden regeln, finden vorrangig Anwendung.
§ 14 Dienstaufsichtsbehörden
(1) Die obersten Landesbehörden führen die Dienstaufsicht über die ihnen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches nachgeordneten oberen und unteren Landesbehörden sowie Einrichtungen des Landes.
(2) Die oberen Landesbehörden führen die Dienstaufsicht über die ihnen nachgeordneten unteren Landesbehörden und Einrichtungen des Landes.
(3) Die Dienstaufsicht über das Landesverwaltungsamt führt das für Kommunalaufsicht zuständige Ministerium, soweit nicht nach Maßgabe eines Gesetzes eine besondere Zuständigkeit einer anderen obersten Landesbehörde besteht. Abweichend von Satz 1 stehen den Fachministerien als obersten Dienstbehörden für die Beschäftigten, für die ihnen Planstellen oder Stellen nach dem Landeshaushalt zugeordnet sind, die personalrechtlichen Befugnisse zu.
§ 15 Fachaufsichtsbehörden
(1) Die Fachaufsicht führen die obersten Landesbehörden über die ihnen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs unterstehenden oberen und unteren Landesbehörden sowie Einrichtungen des Landes.
(2) Die oberen Landesbehörden führen die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Landesbehörden und Einrichtungen des Landes.
(3) Werden in einer Landesbehörde oder Einrichtung des Landes Aufgaben aus den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Landesbehörden wahrgenommen, führen die jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden insoweit die Fachaufsicht.
§ 16 Durchführung von Bundesrecht und Recht der Europäischen Union
(1) Hat das Land oder eine nach Landesrecht bestimmte Stelle Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union auszuführen und ist die Zuständigkeit nicht durch Landesgesetz zu regeln, wird die zuständige Landesbehörde durch Verordnung bestimmt. Die Verordnung erlässt die Landesregierung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist die Landesregierung, ein Ministerium oder die Staatskanzlei durch Landesrecht ermächtigt, Befugnisse zu übertragen, so kann von dieser Ermächtigung durch Verordnung Gebrauch gemacht werden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Abschnitt 4
Mittelbare Landesverwaltung
§ 17 Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise
(1) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise wirken durch die Erfüllung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit. Im Fall des Satzes 1 richtet sich die Fachaufsicht über die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Fachaufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige übergeordnete Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
§ 18 Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit
(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit wirken durch die Erfüllung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.
(2) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit können nur durch Gesetz errichtet oder aufgehoben werden.
(3) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit haben, zur Regelung ihrer inneren Organisation eine Satzung zu erlassen, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. Die Satzung muss Bestimmungen über Name, Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft sowie Organe der Körperschaft und deren Befugnisse enthalten. Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Veröffentlichung der Satzung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt.
(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.
§ 19 Aufsicht über die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit
(1) Die Aufsicht über die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (Rechtsaufsicht). Die §§ 143 bis 152 und § 154 des Kommunalverfassungsgesetzes gelten für Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit entsprechend. Abweichende gesetzliche Vorschriften finden vorrangig Anwendung.
(2) Soweit Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit eigener Rechtspersönlichkeit ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach § 13 Abs. 3 und 4 sowie § 15 Abs. 1 und 2.
§ 20 Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend für Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit Stiftungen des öffentlichen Rechts ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach § 13 Abs. 3 und 4 sowie § 15 Abs. 1 und 2.
§ 21 Beliehene
(1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts können hoheitliche Aufgaben des Landes zur Erledigung in eigenem Namen übertragen werden. Die Übertragung erfolgt durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes in der Rechtsform des öffentlichen Rechts.
(2) Die beleihende Stelle stellt den finanziellen Ausgleich für die Aufgabenwahrnehmung durch den Beliehenen sicher.
(3) In dem Beleihungsakt sind die dem Beliehenen übertragenen Aufgaben, die zu ihrer Durchführung erforderlichen Befugnisse, einschließlich der Befugnis, Gebühren zu erheben, sowie die mit der Beleihung verbundenen besonderen Pflichten und die Aufsicht zu bestimmen.
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 22 Übergangsvorschriften
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Landesbehörden und Einrichtungen bestehen in ihrer Rechtsnatur fort. Für künftige Veränderungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die durch Rechtsvorschriften oder aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung festgelegten Zuständigkeitsbereiche und staatlichen Aufgaben bestehender Landesbehörden und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten fort, solange nichts Abweichendes bestimmt wird.
(3) Zuständigkeitsregelungen, die nicht den Formerfordernissen dieses Gesetzes entsprechen, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch die erlassende Stelle oder ihren Rechtsnachfolger in Kraft.
(4) § 21 findet auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam Beliehene keine Anwendung.
§ 23 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 des Gesetzes zur Einrichtung des Landesverwaltungsamtes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2014 (GVBl. LSA S. 446), und das Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz vom 27. Februar 2003 (GVBl. LSA S. 40), geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (GVBl. LSA S. 290), außer Kraft.
ENDE |