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KVG LSA - Kommunalverfassungsgesetz
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 17. Juni 2014
(GVBl. Nr. 12 vom 26.06.2014 S. 288; 13.06.2018 S. 72 18; 22.06.2018 S. 166 18a; 05.04.2019 S. 66 19; 07.07.2020 S. 372 20; 02.11.2020 S. 630 20a; 15.12.2020 S. 712 20b; 19.03.2021 S. 100 21; 07.06.2022 S. 130 22; 21.04.2023 S. 209 23; 05.04.2024 S. 96 24; 16.05.2024 S. 128 24a i.K.)
Gl.-Nr.: 2020.95
(Ersetzt: Gemeindeordnung / Landkreisordnung)
Abweichendes Inkrafttreten: => Art. 23 Absatz 2 ff
weiterhin gültige §§ der Gemeindeordnung i.d.F. vom 10.08.2009 siehe =>
Teil 1
Grundlagen der Kommunalverfassung
§ 1 Selbstverwaltung
(1) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (Kommunen im Sinne dieses Gesetzes) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.
(2) In die Rechte der Kommunen darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
§ 2 Gemeinden, Verbandsgemeinden
(1) Die Gemeinden sind Grundlage und Glied des demokratischen Staates.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
(3) Die Verbandsgemeinden sind Gebietskörperschaften. Sie erfüllen neben ihren Mitgliedsgemeinden öffentliche Aufgaben im Rahmen der Vorschriften des Teils 6 Abschnitt 1.
(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften.
(2) Die Landkreise sind, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden übersteigt. Sie unterstützen die ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgen für einen angemessenen Ausgleich der gemeindlichen Lasten.
(3) Der Landkreis soll die Selbstverwaltung der kreisangehörigen Gemeinden ergänzen und fördern. Der Landkreis und die kreisangchörigen Gemeinden sollen im Zusammenwirken alle Aufgaben der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung erfüllen.
§ 4 Aufgabenerfüllung
Die Kommunen erfüllen ihre Aufgaben im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis. Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.
§ 5 Eigener Wirkungskreis
(1) Zum eigenen Wirkungskreis gehören
(2) Im eigenen Wirkungskreis sind die Kommunen nur an die Rechtsvorschriften gebunden.
§ 6 Übertragener Wirkungskreis
(1) Zum übertragenen Wirkungskreis gehören
Die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises als untere Verwaltungsbehörde.
(2) Aufgaben, die einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern übertragen wurden, gelten den Gemeinden, die keiner Verbandsgemeinde angehören, unabhängig von ihrer Einwohnergröße als übertragen.
(3) Aufgaben der Kommunen aufgrund von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt oder zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
(4) Die Kommune stellt die Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung, die für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erforderlich sind. Ihr fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Einnahmen zu.
(5) Hat die Kommune bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme aufgrund einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet das Land der Kommune alle notwendigen Kosten, die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.
(6) Die Kommune ist zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet ist.
§ 7 Organe
(1) Organe der Kommunen sind die Vertretung und der Hauptverwaltungsbeamte.
(2) Die Organe tragen folgende Bezeichnungen:
(1) Die Kommunen können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.
(2) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
(3) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(4) Jede Person hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Kopien geben zu lassen.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kommune, der die Ausführung der Rechtsvorschrift oder die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Verordnungen der Kommune und für die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 9 Bekanntmachung von Satzungen 20a
(1) Satzungen sind vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung kann durch Aushang, in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt, in einer oder mehreren Zeitungen oder im Internet erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die ortsübliche Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. In der Hauptsatzung ist darauf hinzuweisen, dass in der Kommunalverwaltung Satzungen eingesehen und kostenpflichtig Kopien gefertigt werden können. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang, in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt oder in einer oder mehreren Zeitungen, soll der Text bekannt gemachter Satzungen auch über das Internet zugänglich gemacht werden.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer Internetadresse der Kommune unter Angabe des Bereitstellungstages. Satzungen sind mit ihrer Bereitstellung nach Satz 1 öffentlich bekannt gemacht. Die Kommune hat auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung der Satzung erfolgt ist, unverzüglich durch Aushang, im amtlichen Bekanntmachungsblatt oder in einer Zeitung nachrichtlich hinzuweisen. Die Form der Bekanntmachung des Hinweises nach Satz 3 und die Internetadresse sind in der Hauptsatzung zu bestimmen. Satzungen, die durch das Internet bekannt gemacht wurden, sind für die Dauer ihrer Gültigkeit im Internet bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in der Verantwortung der Kommune betriebenen Internetadresse erfolgen; die Kommune darf sich zur Einrichtung und Pflege dieser Internetadresse eines Dritten bedienen.
(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen sowie Begründungen oder Erläuterungsberichte Bestandteile von Satzungen, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie bei der Kommune während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung öffentlich ausgelegt werden und in der Bekanntmachung des textlichen Teils der Satzung auf die Dauer und den Ort der Auslegung hingewiesen wird (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt der Satzungsbestandteile nach Satz 1 im textlichen Teil der Satzung hinreichend beschrieben wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Kommunen sowie für Bekanntmachungen von Genehmigungen des Flächennutzungsplanes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(1) Jede Kommune muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Auch andere für die Verfassung der Kommune wesentliche Angelegenheiten können in der Hauptsatzung geregelt werden.
(2) Die Hauptsatzung und ihre Änderung werden mit der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung beschlossen. Erlass und Änderungen der Hauptsatzung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 11 Anschluss- und Benutzungsregelungen
(1) Die Kommunen können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung
vorschreiben (Benutzungszwang),
wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.
(2) Die Kommunen können die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und Gebühren für die Benutzung festsetzen.
§ 12 Gemeindearten
(1) Die Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt haben (kreisangehörige Gemeinde), und die Verbandsgemeinden gehören einem Landkreis an. Kreisangehörige Gemeinden sind Einheitsgemeinden und die Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden. Auf Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden sind die für Gemeinden geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Vorschriften des Teils 6 Abschnitt 2 Abweichendes regeln.
(2) Kreisfreie Städte sind die Städte Dessau-Roßlau, Halle (Saale) und Magdeburg.
Teil 2
Benennung und Hoheitszeichen
§ 13 Name
(1) Jede Gemeinde und jede Verbandsgemeinde führt den Namen, den sie am 30. Juni 2014 innehatte, fort. Bewohnte Gemeindeteile (Ortsteile) führen jeweils die Benennung, die sie am 30. Juni 2014 innehatten, fort. Jeder Landkreis führt den Namen, den er am 30. Juni 2014 innehatte, fort.
(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Gemeinde den Namen der Gemeinde ändern. Vor der Antragstellung sind die betroffenen Bürger zu hören. Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Antrag des Landkreises den Kreisnamen ändern; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Über die Benennung oder die Änderung der Benennung von Ortsteilen entscheidet die Gemeinde nach Anhörung der betroffenen Bürger.
(4) Verbandsgemeinden können ihren Namen durch Änderung der Verbandsgemeindevereinbarung ändern.
§ 14 Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnung Stadt führt die Gemeinde, der diese Bezeichnung nach dem bis zum 30. Juni 2014 geltenden Recht zusteht. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Gemeinde die Bezeichnung Stadt einer solchen Gemeinde verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge trägt.
(2) Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung Stadt in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann diese Bezeichnung für den entsprechenden Ortsteil der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde weitergeführt werden. Die übernehmende oder neu gebildete Gemeinde kann die Bezeichnung Stadt als eigene Bezeichnung führen. Ortsteilen, die vor einer Gebietsänderung als ehemalige Gemeinden die Bezeichnung Stadt geführt hatten, kann die Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde, des Ortschaftsrates oder des Ortsvorstehers das Recht verleihen, diese Bezeichnung wieder führen zu dürfen. Dies gilt nicht, wenn der Name des Ortsteils mit dem der Gemeinde identisch ist und diese bereits die Bezeichnung Stadt führt.
(3) Die Gemeinde kann auch sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen. Wird eine Gemeinde mit einer sonstigen überkommenen Bezeichnung in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann diese Bezeichnung für den entsprechenden Ortsteil der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde weitergeführt werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Gemeinde Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der heutigen Eigenart oder Bedeutung der Gemeinde beruhen, verleihen oder ändern. Ortsteilen, die vor einer Gebietsänderung als ehemalige Gemeinden eine sonstige Bezeichnung geführt hatten, kann die Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde, des Ortschaftsrates oder des Ortsvorstehers das Recht verleihen, diese Bezeichnung wieder führen zu dürfen. Dies gilt nicht, wenn der Name des Ortsteils mit dem der Gemeinde identisch ist und diese bereits die sonstige Bezeichnung führt.
(4) Magdeburg führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.
§ 15 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel
(1) Die Kommunen führen die Wappen und Flaggen, die sie bis zum 30. Juni 2014 geführt haben, weiter. Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue anzunehmen. Die Annahme neuer Wappen und Flaggen oder ihre Änderung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Ortsteile von Gemeinden sind berechtigt, die Wappen und Flaggen, die sie bis zum 30. Juni 2014 geführt haben, weiterzuführen.
(2) Die Kommunen führen ein Dienstsiegel. Haben sie ein Wappen, so ist dieses Bestandteil des Dienstsiegels. Kommunen ohne eigenes Wappen können in ihrem Dienstsiegel das Landeswappen verwenden.
Teil 3
Gebiete
§ 16 Gebietsbestand
(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Das Gebiet der Verbandsgemeinde besteht aus dem Gebiet ihrer Mitgliedsgemeinden. Das Gebiet des Landkreises besteht aus den Gebieten der kreisangehörigen Gemeinden. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
(3) Das Gebiet des Landkreises soll so bemessen sein, dass die Verbundenheit mit den Einwohnern und mit den kreisangehörigen Gemeinden gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.
§ 17 Gebietsänderungen
(1) Aus Gründen des Gemeinwohls können Gemeinden oder Landkreise aufgelöst, in ihren Grenzen geändert oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden oder von Landkreisen umgegliedert werden (Gebietsänderungen).
(2) Gebietsänderungen von Landkreisen sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig. Vor der Gebietsänderung müssen die beteiligten Landkreise und Gemeinden gehört werden.
(3) Werden durch eine Gebietsänderung Gemeindegrenzen geändert, die zugleich Landkreisgrenzen sind, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen unmittelbar auch die Änderung der Landkreisgrenzen.
§ 18 Verfahren
(1) Gemeinden können über die Änderung ihres Gebiets Vereinbarungen treffen (Gebietsänderungsvertrag). Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Bei der Erteilung der Genehmigung ist in der Regel davon auszugehen, dass im Fall einer Gebietsänderung zu Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern das Interesse an der Bildung oder Vergrößerung dem Gemeinwohl entspricht. Daneben sollen Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere wirtschaftliche und naturräumliche Verhältnisse wie auch historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten, berücksichtigt werden. Der Gebietsänderungsvertrag muss von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung über den Gebietsänderungsvertrag sind die Bürger der Gemeinden zu hören, deren gemeindliche Zugehörigkeit durch die Gebietsänderung wechselt. Die Bürgeranhörung entfällt, wenn über die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder die Neubildung einer Gemeinde durch Vereinigung von Gemeinden ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.
(2) Soweit durch einen Gebietsänderungsvertrag Gemeindegrenzen geändert werden, die zugleich Kreisgrenzen sind, obliegt die Genehmigung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kreiszugehörigkeit und die Landkreisgrenzen ändern sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebietsänderungsvertrages. Kommt eine einvernehmliche Regelung zur Kreiszugehörigkeit nicht zustande oder stimmt einer der beteiligten Landkreise einem Kreiswechsel nicht zu, wird das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung eine Zuordnung zu einem der beteiligten Landkreise vorzunehmen.
(3) Gebietsänderungen gegen den Willen der beteiligten Gemeinden bedürfen eines Gesetzes. Vor Erlass des Gesetzes müssen die beteiligten Gemeinden und die Bürger gehört werden, die in den von der Gebietsänderung unmittelbar betroffenen Gebieten wohnen. Die Durchführung der Anhörung der Bürger obliegt den Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.
(4) Vor jeder Gebietsänderung von Gemeinden, die eine Änderung der Landkreisgrenzen nach § 17 Abs. 3 bewirkt, sind die beteiligten Landkreise zu hören.
(5) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Gebietsänderungen nach Absatz 3 Satz 1, die nur Gebietsteile betreffen, durch deren Umgliederung der Bestand der beteiligten Gemeinden nicht gefährdet wird, durch Verordnung vorzunehmen. Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 gelten entsprechend.
§ 19 Vereinbarungen und Bestimmungen zur Gebietsänderung
(1) Die Gemeinden können in dem Gebietsänderungsvertrag Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht, die Einführung von Ortschaften und die Änderungen in der Verwaltung treffen, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Verordnung erfolgt. Findet eine Neuwahl statt, so sollen sie ferner vereinbaren, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe wahrnimmt.
(2) Wird aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages die Ortschaftsverfassung mit einem Ortschaftsrat eingeführt, kann vereinbart werden, dass der Gemeinderat einer aufzulösenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fortbesteht. Anstelle der Vereinbarung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass die in einer aufzulösenden Gemeinde bestehenden Ortschaftsräte für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fortbestehen oder die in einer aufzulösenden Gemeinde bestehenden Ortsvorsteher für den Rest der Wahlperiode ihr Amt als Ortsvorsteher fortführen. Wird bei der Eingemeindung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eine einzelne Neuwahl nach § 46 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vereinbart, kann ferner bestimmt werden, dass entweder der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fortbesteht oder die in der aufnehmenden Gemeinde bestehenden Ortschaftsräte für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fortbestehen oder die in der aufnehmenden Gemeinde bestehenden Ortsvorsteher für den Rest der Wahlperiode ihr Amt als Ortsvorsteher fortführen.
(3) Bei Einführung einer Ortschaftsverfassung mit Ortsvorsteher aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages kann vereinbart werden, dass der ehrenamtliche Bürgermeister einer aufzulösenden Gemeinde bis zum Ablauf seiner Wahlperiode Ortsvorsteher wird. Im Fall der Eingemeindung in eine andere Gemeinde gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(4) Vereinbaren mehrere Gemeinden mit hauptamtlichen Bürgermeistern die Neubildung einer Gemeinde, kann im Gebietsänderungsvertrag festgelegt werden, welcher der bisherigen hauptamtlichen Bürgermeister das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde wahrnimmt. Weitere hauptamtliche Bürgermeister werden Beigeordnete; die Reihenfolge der Vertretung nach § 67 kann festgelegt werden. Die Beschränkungen des § 68 Abs. 1 und 2 finden im Hinblick auf diese Personen keine Anwendung. Die Dienstverhältnisse der bisherigen hauptamtlichen Bürgermeister bestehen bis zum jeweiligen Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit fort.
(5) Findet bei Eingemeindung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eine einzelne Neuwahl des Gemeinderates nicht statt, kann der Gebietsänderungsvertrag Bestimmungen über die vorläufige Vertretung der eingemeindeten Gemeinde im Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten allgemeinen Neuwahl treffen. In diesem Fall sind in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde mindestens ein Mitglied, höchstens fünf Mitglieder des Gemeinderates der einzugemeindenden Gemeinde zu entsenden, die dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten allgemeinen Neuwahl angehören. Bei der Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates der einzugemeindenden Gemeinde im Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde sollen die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil berücksichtigt werden. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates der aufnehmenden Gemeinde erhöht sich entsprechend. Der Gemeinderat der einzugemeindenden Gemeinde wählt vor seiner Auflösung aus seinen Mitgliedern eine oder mehrere zu entsendende Personen. Nicht gewählte Bewerber sind vom Gemeinderat der einzugemeindenden Gemeinde in der Reihenfolge ihres Ergebnisses als Ersatzpersonen festzustellen. Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates der eingemeindeten Gemeinde vorzeitig aus dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde aus, rückt die nach Satz 6 nächste festgestellte Ersatzperson nach.
(6) Sind in einem Gebietsänderungsvertrag weitere Angelegenheiten zu regeln oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die Kommunalaufsichtsbehörde die beteiligten Gemeinden, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Kommen die beteiligten Gemeinden einem solchen Ersuchen innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht ausreichend nach, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(7) Die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung einer Gebietsänderung von Landkreisen werden durch Gesetz geregelt. Das Gesetz kann dies auch der Regelung durch Vereinbarung der beteiligten Landkreise überlassen, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Findet eine Neuwahl statt, so ist zu bestimmen, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe wahrnimmt. Für die Vereinbarung nach Satz 2 gilt Absatz 6 entsprechend.
(8) Die Kommunalaufsichtsbehörde hat den Gebietsänderungsvertrag und ihre Genehmigung einschließlich der von ihr erteilten Bestimmungen nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Entsprechendes gilt für die Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die öffentliche Bekanntmachung durch die beteiligten Landkreise erfolgt.
§ 20 Rechtswirkungen der Gebietsänderung
(1) Die Gebietsänderung, der Gebietsänderungsvertrag, die Regelungen nach § 19 Abs. 6 sowie die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Kommunalaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher.
(2) Werden aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages für eine bisher selbstständige Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt und Vereinbarungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 3 getroffen, ist der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister Ortsbürgermeister dieser Ortschaft für den Rest seiner ursprünglichen Wahlperiode, längstens für die erste Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Eingemeindung oder Neubildung. Er ist für diese Zeit zusätzliches Mitglied des Ortschaftsrates. Für ihn findet § 64 entsprechende Anwendung. Mit Ablauf seiner Wahlperiode scheidet der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister aus seinem Amt als Ortsbürgermeister und dem Ortschaftsrat aus.
(3) Werden aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages für eine bisher selbstständige Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt und Vereinbarungen nach § 19 Abs. 3 getroffen, ist der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister Ortsvorsteher dieser Ortschaft für den Rest seiner ursprünglichen Wahlperiode. Für ihn findet § 64 entsprechende Anwendung. Der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister scheidet, soweit seine Wahlperiode während der Wahlperiode des Gemeinderates endet, aus seinem Amt als Ortsvorsteher aus.
(4) Soweit mehrere Gemeinden, von denen eine einen hauptamtlichen Bürgermeister hat, die Neubildung einer Gemeinde vereinbart haben, nimmt der bisherige hauptamtliche Bürgermeister bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde wahr.
(5) Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Gebietsänderung erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren, soweit diese auf Landesrecht beruhen. Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern.
(6) Soweit das Wohnen in der Gemeinde Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt das Wohnen in der früheren Gemeinde vor der Gebietsänderung als Wohnen in der neuen Gemeinde. Das Gleiche gilt für Landkreise.
(7) Öffentliche Bekanntmachungen einer neu gebildeten Gemeinde erfolgen bis zum Inkrafttreten von Satzungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 gegen Kostenerstattung durch die Kommunalaufsichtsbehörde nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.
Teil 4
Einwohner und Bürger
§ 21 Begriffsbestimmung
(1) Einwohner einer Kommune ist, wer in dieser Kommune wohnt.
(2) Bürger einer Kommune sind die Einwohner, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in dieser Kommune wohnen. Einwohner mehrerer Kommunen sind Bürger nur der Kommune, in der sie ihre Hauptwohnung haben.
§ 22 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
(1) Die Kommune kann lebenden Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Eine Kommune kann Personen, die über einen längeren Zeitraum ehrenamtlich tätig gewesen und in Ehren ausgeschieden sind, sowie anderen, die sich um die Kommune verdient gemacht haben, eine Ehrenbezeichnung verleihen.
(3) Die Kommune kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens wieder entziehen. Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung erlöschen mit dem Tod des Geehrten.
(4) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Vertretung bedarf.
(1) Die Bürger sind im Rahmen der Gesetze zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt, die Bürger und Einwohner in sonstigen Angelegenheiten der Kommunen stimmberechtigt. Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme mitzurechnen.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen.
(3) Für das Stimmrecht der Einwohner gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 24 Rechte und Pflichten der Einwohner
(1) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Kommune zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten der Kommune mitzutragen.
(2) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Kommune wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Kommune für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen. Sie sind verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gebiet der Kommune die Kosten für die Einrichtungen mitzutragen, soweit dies Rechtsvorschriften bestimmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.
(1) Einwohner der Kommune, die das 14.Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Vertretung bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag). Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune zum Gegenstand haben, die in der gesetzlichen Zuständigkeit der Vertretung liegen und zu denen innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde. Einwohneranträge, die ein gesetzeswidriges Ziel verfolgen, sind unzulässig.
(2) Der Einwohnerantrag muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Im Einwohnerantrag sind bis zu drei Vertrauenspersonen zu benennen, die jede für sich berechtigt sind, verbindliche Erklärungen in den Verfahren zum Einwohnerantrag abzugeben, und die berechtigt und verpflichtet sind, Mitteilungen und Entscheidungen der Kommune entgegenzunehmen. Jede Unterschriftsleistung für den Einwohnerantrag erfolgt auf Unterschriftslisten. Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Begehrens des Einwohnerantrages mit Begründung enthalten; Vor- und Familienname, Geburtsdatum, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschrift sind handschriftlich und deutlich lesbar einzutragen. Die Kommune ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung des Einwohnerantrages behilflich.
(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 3 v. H. der stimmberechtigten Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Kommunen
(4) Der Einwohnerantrag ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften bei der Kommune schriftlich einzureichen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Richtet sich der Einwohnerantrag gegen einen Beschluss der Vertretung oder eines beschließenden Ausschusses, muss er innerhalb von zwei Monaten nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.
(5) Die Vertretung stellt die Zulässigkeit des Einwohnerantrages in öffentlicher Sitzung fest. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat die Vertretung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrages über diesen zu beraten. Vertrauenspersonen sind bei der Beratung zu hören; sie haben ein Anwesenheits- und Anhörungsrecht in allen Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse, in denen der Einwohnerantrag beraten wird. Die Beratungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse zum Einwohnerantrag sind öffentlich; § 52 Abs. 2 findet Anwendung. Das Ergebnis der Beratung oder die Gründe für die Entscheidung, den Einwohnerantrag für unzulässig zu erklären, sind ortsüblich bekannt zu machen.
(6) Die Entscheidung der Vertretung über die Unzulässigkeit eines Einwohnerantrages ist den Vertrauenspersonen unverzüglich bekannt zu geben. Gegen die Unzulässigkeitsentscheidung können die Vertrauenspersonen den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Über den Widerspruch entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde. Für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens werden keine Kosten erhoben.
(7) Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt.
(1) Die Bürger können mit einem Bürgerbegehren beantragen, dass sie über eine Angelegenheit der Kommune selbst entscheiden.
(2) Gegenstand eines Bürgerbegehrens können Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune sein, die in der Entscheidungszuständigkeit der Vertretung liegen und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
(3) Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung in Form einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage und eine Begründung enthalten. Im Bürgerbegehren sind bis zu drei Vertrauenspersonen zu benennen, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen in den Verfahren zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid abzugeben, und die berechtigt und verpflichtet sind, Mitteilungen und Entscheidungen der Kommune entgegenzunehmen. Die Kommune ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich und erteilt Auskünfte zur Sach- und Rechtslage. Die Vertrauenspersonen haben das Bürgerbegehren der Kommune vor Beginn der Unterschriftensammlung in schriftlicher Form anzuzeigen.
(3a) Die Kommune erstellt unverzüglich nach Eingang der Anzeige des Bürgerbegehrens nach Absatz 3 Satz 4 eine Schätzung der Kosten für die Umsetzung der begehrten Sachentscheidung einschließlich der Folgekosten und teilt sie den Vertrauenspersonen schriftlich oder in elektronischer Form mit. Die Kostenschätzung der Kommune ist von den Vertrauenspersonen in das Bürgerbegehren aufzunehmen. Zusätzlich können die Vertrauenspersonen eine abweichende eigene Kostenschätzung aufnehmen; in diesem Fall ist das geänderte Bürgerbegehren der Kommune unverzüglich anzuzeigen.
(4) Jede Unterschriftsleistung für das Bürgerbegehren erfolgt auf Unterschriftslisten. Auf der Unterschriftsliste sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschrift handschriftlich und deutlich lesbar einzutragen. Auf jeder Unterschriftsliste müssen der Wortlaut des Bürgerbegehrens und die Begründung mit Kostenschätzung vollständig enthalten sein. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 v. H. der stimmberechtigten Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Kommunen
(5) Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften innerhalb von sechs Monaten bei der Kommune schriftlich einzureichen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Frist beginnt einen Monat nach Bekanntgabe der Kostenschätzung der Kommune an die Vertrauenspersonen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Vertretung, muss es innerhalb von zwei Monaten nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.
(6) Die Vertretung stellt unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang aller für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erforderlichen Unterlagen, in öffentlicher Sitzung fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens haben ein Anwesenheits- und Anhörungsrecht in allen Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse, in denen über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beraten und entschieden wird. Die Beratungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse zum Bürgerbegehren sind öffentlich; § 52 Abs. 2 findet Anwendung. Die Entscheidung der Vertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist den Vertrauenspersonen unverzüglich bekannt zu geben. § 25 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, dürfen bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen und dem Begehren entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt rechtliche Verpflichtungen der Kommune hierzu bestanden Waben.
(1) Ist das Bürgerbegehren nach § 26 zulässig, so ist innerhalb von drei Monaten der Bürgerentscheid durchzuführen. Soweit dies zur Zusammenlegung der Durchführung des Bürgerentscheids mit einer Wahl erforderlich ist, kann die Vertretung die Frist nach Satz 1 im Benehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens um bis zu drei Monate verlängern; in allen anderen Fällen ist für eine Fristverlängerung das Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens erforderlich. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Vertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Der Bürgerentscheid entfällt auch, wenn die Vertretung das Begehren in einer veränderten Form, die jedoch dem Grundanliegen des Bürgerbegehrens entspricht, annimmt und die Vertretung auf Antrag der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens die Erledigung des Bürgerbegehrens feststellt.
(2) Ein Bürgerentscheid findet auch statt, wenn die Vertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschließt, dass eine Angelegenheit der Kommune der Entscheidung der Bürger unterstellt wird. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2a) Spätestens am 25. Tag vor dem Bürgerentscheid hat die Kommune den stimmberechtigten Bürgern die Auffassung der Vertretung und die Auffassung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens zum Gegenstand des Bürgerbegehrens durch eine öffentliche Bekanntmachung oder Zusendung einer schriftlichen Information darzulegen. Wird ein Bürgerentscheid aufgrund eines Beschlusses der Vertretung nach Absatz 2 durchgeführt, beschränkt sich die Darlegung nach Satz 1 auf die Auffassung der Vertretung.
(3) Bei dem Bürgerentscheid kann über die zu entscheidende Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja beantwortet wurde und diese Mehrheit mindestens 20 v. H. der stimmberechtigten Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Vertretung die Angelegenheit zu entscheiden.
(4) Ein Bürgerentscheid, der die nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Mehrheit erreicht hat, hat die Wirkung eines Beschlusses der Vertretung. § 65 Abs. 3 findet keine Anwendung. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert oder aufgehoben werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat.
(5) Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt.
§ 28 Beteiligung der Einwohner und Bürger 18a
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Kommune soll der Hauptverwaltungsbeamte die betroffenen Einwohner in geeigneter Form unterrichten. In Gemeinden und Verbandsgemeinden kann der Hauptverwaltungsbeamte zu diesem Zweck eine Einwohnerversammlung einberufen; diese kann auf Teile des Gemeindegebietes oder Verbandsgemeindegebietes beschränkt werden.
(2) Bei öffentlichen Sitzungen der Vertretung und ihrer beschließenden Ausschüsse ist Einwohnern die Möglichkeit einzuräumen, in Angelegenheiten der Kommune Fragen zu stellen (Einwohnerfragestunde). Bei öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse können Einwohnerfragestunden durchgeführt werden. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, Fragen zu Beratungsgegenständen zu ermöglichen.
(3) Die Vertretung kann beschließen, zu Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune eine Befragung der Bürger durchzuführen. Satz 1 gilt nicht in Angelegenheiten nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 bis 8. Die Befragung hat in anonymisierter Form zu erfolgen. Die Abstimmung kann auch als Onlineabstimmung erfolgen, soweit hinreichend sichere Vorkehrungen gegen Missbrauch und zur Sicherung der Integrität der Ergebnisermittlung getroffen werden. Die Teilnahme ist freiwillig. Einzelheiten sind in der Hauptsatzung zu regeln.
§ 29 Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten 18a
(1) Die Kommunen sind ihren Einwohnern in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft dabei behilflich, Verwaltungsverfahren einzuleiten, auch wenn sie für deren Durchführung nicht zuständig sind.
(2) Die Kommunen haben Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, für ihre Einwohner bereitzuhalten.
(3) Die Kommunen haben Anträge, die bei einer anderen Kommune des Landes oder bei einer Landesbehörde einzureichen sind, entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Einreichung bei der Kommune gilt als Antragstellung bei der zuständigen Behörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Rechtsbehelfe sind keine Anträge im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Verpflichtung der Kommunen zur Auskunftserteilung und zur Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen in Verwaltungsverfahren, für deren Durchführung sie nicht zuständig sind oder an deren Durchführung sie nur mitwirkens, finden Anwendung.
§ 30 Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten für die Kommune zu übernehmen und auszuüben. Die Kommunen können Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten auch anderen Personen als Bürgern übertragen, soweit diese ihr Einverständnis erklären.
(2) Die Berufung zu einem Ehrenamt oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit kann, wenn sie nicht auf Zeit erfolgt ist, jederzeit zurückgenommen werden. Sie erlischt mit dem Verlust des Bürgerrechts.
(3) Wer zu einem Ehrenamt oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit berufen wird, ist vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Hauptverwaltungsbeamten auf die ihm nach den §§ 32 und 33 obliegenden Pflichten sowie auf die Regelungen des § 34 hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
§ 31 Ablehnungsgründe
(1) Der Bürger kann aus wichtigem Grund die Übernahme eines Ehrenamtes oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder seine Abberufung verlangen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ihm das Amt oder die Tätigkeit wegen seines Alters, der Berufs- oder Familienverhältnisse, seines Gesundheitszustandes oder wegen sonstiger in seiner Person liegenden Umstände nicht zugemutet werden kann.
(2) Wer ohne einen wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamtes oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kommune, der die Ausführung der Rechtsvorschrift oder die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet. Ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und geahndet wird, entscheidet bei Mitgliedern der Vertretung die Vertretung. Im Übrigen trifft der Hauptverwaltungsbeamte die erforderlichen Maßnahmen.
§ 32 Pflichten ehrenamtlich Tätiger
(1) Der in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene hat die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst zu führen.
(2) Der in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene ist über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamtes oder der sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
(3) Der in ein Ehrenamt Berufene hat eine besondere Treuepflicht gegenüber der Kommune, für die er das Ehrenamt ausübt. Er darf Dritte nicht vertreten, wenn diese ihre Ansprüche und Interessen gegenüber der Kommune geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. Das Vertretungsverbot nach Satz 2 gilt auch für zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene, wenn die vertretenen Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Ob die Voraussetzungen eines Vertretungsverbots vorliegen, entscheidet bei Mitgliedern der Vertretung, Ortschaftsräten und Ortsvorstehern die Vertretung, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte.
(4) Für durch die Verbandsgemeinde in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene gilt das Vertretungsverbot nach Absatz 3 auch für Angelegenheiten der Mitgliedsgemeinden.
(5) Übt ein in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufener dieses Amt oder diese Tätigkeit nicht aus oder verletzt er seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich oder handelt er seiner Verpflichtung nach Absatz 2 zuwider oder übt er entgegen der Entscheidung der Vertretung oder des Hauptverwaltungsbeamten eine Vertretung nach Absatz 3 aus, gilt § 31 Abs. 2.
(1) Der in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergeben würde, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.
(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch für den in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen, der
(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,
(4) Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit gehindert zu sein, hat dies unaufgefordert der zuständigen Stelle vorher anzuzeigen und den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann er sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufhalten. Er gilt in diesem Fall als nicht anwesend im Sinne dieses Gesetzes. Ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Mitgliedern der Vertretung und bei Ehrenbeamten die Vertretung, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte.
(5) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, ist unwirksam. § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt jedoch entsprechend. Sofern eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit dem Tag der Beschlussfassung.
§ 34 Haftung
(1) Verletzt ein in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufener vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Kommune nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Soweit nicht § 151 Abs. 1 Anwendung findet, entscheidet über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei von der Vertretung zur ehrenamtlichen Tätigkeit Verpflichteten die Vertretung, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte.
(3) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen steht im Ermessen der nach Absatz 2 zuständigen Stelle. Soweit ein auf grob fahrlässigem Handeln des in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen beruhender Schadensersatzanspruch das Fünffache der durchschnittlichen jährlichen Höhe der Aufwandsentschädigungen nach § 35 Abs. 2 übersteigt, soll die Geltendmachung dieses Anspruchs hierauf beschränkt werden. Wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt, ist für die Berechnung nach Satz 2 eine nach Art und Umfang der Tätigkeit angemessene Aufwandsentschädigung zugrunde zu legen.
(4) Für Ansprüche nach Absatz 1 gelten die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hat die Kommune einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem die Kommune von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber von der Kommune anerkannt oder der Kommune gegenüber rechtskräftig festgestellt wird. Im Anwendungsbereich des § 151 Abs. 1 tritt an die Stelle der Kenntnis der Kommune die Kenntnis der Kommunalaufsichtsbehörde.
(1) Wer ein Ehrenamt oder eine sonstige ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalls. Bei Personen, die keinen Verdienst haben oder die Höhe des Verdienstausfalls nicht nachweisen können, wird als Ersatz für die aufgewendete Zeit eine angemessene Pauschale gewährt. Einzelheiten sind durch Satzung zu regeln.
(2) Den in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen können angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten. Die Aufwandsentschädigung soll in Form einer monatlichen Pauschale gewährt werden. Aufwandsentschädigungen unterliegen nicht den Zwecken der Haushaltskonsolidierung. Soweit es dem Wesen des Ehrenamtes oder der sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit entspricht, kann neben oder anstelle einer monatlichen Pauschale auch eine anlassbezogene Pauschale gewährt werden. In ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zum Sitzungsort, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Das Gleiche gilt für Fahrten im Zuständigkeitsbereich der Vertretung, soweit diese in der Ausübung des Mandats begründet sind und mit Zustimmung des Vorsitzenden der Vertretung oder eines Ausschusses erfolgen. Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
(3) Die Ansprüche auf Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht übertragbar; auf sie kann nicht verzichtet werden.
(4) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz des Verdienstausfalls und die Aufwandsentschädigungen zu treffen und Höchstbeträge festzusetzen.
(5) Erleidet ein ehrenamtliches Mitglied einer Vertretung einen Dienstunfall, hat es dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.
(6) Wird der in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene in Bezug auf die ehrenamtliche Tätigkeit bedroht, hat er Anspruch auf Übernahme der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Strafverfahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er oder eine ihm nahestehende Person in Bezug auf die ehrenamtliche Tätigkeit eine rechtswidrige Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert oder ein Verbrechen erleidet. Die übernommenen Kosten sind zurückzuzahlen, soweit der Betroffene Kostenerstattung durch einen Dritten erlangen kann.
Teil 5
Innere Kommunalverfassung
Abschnitt 1
Vertretung
§ 36 Rechtsstellung und Zusammensetzung
(1) Die Vertretung ist das Hauptorgan der Kommune. Mitglieder der Vertretung sind der Hauptverwaltungsbeamte und die ehrenamtlichen Mitglieder. Die ehrenamtlichen Mitglieder sind in den Gemeinden die Gemeinderäte, in den Verbandsgemeinden die Verbandsgemeinderäte und in den Landkreisen die Kreistagsmitglieder. In Städten tragen Gemeinderäte die Bezeichnung Stadträte.
(2) Die Vertretung wählt aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder ihren Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Abwahl bedarf der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung; § 56 Abs. 4 Satz 2 bis 4 findet keine Anwendung.
§ 37 Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder
(1) Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in Gemeinden
mit bis zu 1.000 Einwohnern | 10, |
mit 1.001 bis 2.000 Einwohnern | 12, |
mit 2.001 bis 3.000 Einwohnern | 14, |
mit 3.001 bis 5.000 Einwohnern | 16, |
mit 5.001 bis 10.000 Einwohnern | 20, |
mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern | 28, |
mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern | 36, |
mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern | 40, |
mit 50.001 bis 150.000 Einwohnern | 50, |
mit 150.001 bis 300.000 Einwohnern | 56, |
mit mehr als 300.000 Einwohnern | 60. |
(2) Die Zahl der Verbandsgemeinderäte beträgt in Verbandsgemeinden
mit insgesamt bis zu 12.000 Einwohnern | 20, |
mit insgesamt 12.001 bis 15.000 Einwohnern | 22, |
mit insgesamt 15.001 bis 20.000 Einwohnern | 26, |
mit insgesamt 20.001 bis 25.000 Einwohnern | 30. |
In Verbandsgemeinden mit insgesamt mehr als 25.000 Einwohnern erhöht sich je weitere angefangene 5.000 Einwohner die Zahl der Verbandsgemeinderäte um zwei.
(3) Die Zahl der Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen
mit bis zu 100.000 Einwohnern | 42, |
mit 100.001 bis 150.000 Einwohnern | 48, |
mit 150.001 bis 200.000 Einwohnern | 54, |
mit mehr als 200.000 Einwohnern | 60. |
(4) Änderungen der für die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung maßgeblichen Einwohnerzahl bleiben während der laufenden Wahlperiode außer Betracht.
(1) Die Vertretung wird nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt von den wahlberechtigten Bürgern für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Die Amtszeit der Vertretung endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Vertretung. Die Vertretung führt nach Ablauf der Wahlperiode gemäß § 5 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neu gewählten Vertretung weiter.
(3) Die Vertretung kann sich vorzeitig auflösen, wenn nach Unanfechtbarkeit der Wahlprüfungsentscheidung ein schwerwiegender Rechtsverstoß nach den § § 107a und 107b sowie nach den §§ 108 bis 108b des Strafgesetzbuches gerichtlich unanfechtbar festgestellt ist, aufgrund dessen die Wahl im Wahlprüfungsverfahren nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt für ungültig hätte erklärt werden müssen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Vertretung erforderlich. Den Tag der Neuwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde. Die Neuwahl muss spätestens vier Monate nach dem Beschluss über die Auflösung der Vertretung stattfinden. Die Neuwahl erfolgt abweichend von Absatz 1 für die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode. Findet die Neuwahl innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten Wahlperiode.
§ 39 Wahlgebiet
Das Gebiet der Kommune bildet das Wahlgebiet.
§ 40 Wählbarkeit
(1) Wählbar in die Vertretung der Kommunen sind Bürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 23 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar sind Bürger, die
(1) Gemeinderäte einer Gemeinde können nicht sein
(2) Auf Verbandsgemeinderäte ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch eine entsprechende hauptamtliche Tätigkeit im Dienst einer Mitgliedsgemeinde erfasst ist.
(3) Kreistagsmitglieder eines Landkreises können nicht sein
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.
§ 42 Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl 18a 23
(1) Ein ehrenamtliches Mitglied der Vertretung verliert während der Wahlperiode sein Mandat, wenn
(2) Die Vertretung stellt unverzüglich fest, ob eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 vorliegt, soweit diese nicht bereits durch unanfechtbaren Richterspruch eingetreten ist. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung der Vertretung nach Satz 1 ist dem ehrenamtlichen Mitglied der Vertretung durch den Hauptverwaltungsbeamten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Vertretung ist der Verwaltungsrechtsweg nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.
(3) Das ehrenamtliche Mitglied der Vertretung scheidet aus der Vertretung aus
Durch das Ausscheiden eines ehrenamtlichen Mitglieds der Vertretung wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.
(4) Soweit ein Gewählter nicht in die Vertretung eintritt, im Laufe der Wahlperiode stirbt oder aus der Vertretung ausscheidet, rückt der nächste festgestellte Bewerber nach.
(5) Ist die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung auf weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl herabgesunken, weil ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung ihr Amt nicht angetreten haben oder vorzeitig ausgeschieden sind, ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften durchzuführen. Eine Ergänzungswahl findet auch dann statt, wenn bei der Neuwahl der Vertretung weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl in die Vertretung gewählt worden sind. Von einer Ergänzungswahl nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der regulären Neuwahl der Vertretung innerhalb der nächsten neun Monate bevorsteht. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Voraussetzungen nach Satz 1 fest und entscheidet über die Anwendung der Möglichkeit nach Satz 3.
§ 43 Rechtsstellung der Mitglieder der Vertretung 18a 24a
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung üben ihr Ehrenamt im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Kein Bürger darf gehindert werden, sich um das Amt eines ehrenamtlichen Mitglieds der Vertretung zu bewerben, es zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grund sind unzulässig. Dies gilt auch für den Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung des Mandats. Dem ehrenamtlichen Mitglied der Vertretung ist die für seine Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(3) Jedes Mitglied der Vertretung hat das Recht, in der Vertretung und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen, ohne der Unterstützung durch andere Mitglieder der Vertretung zu bedürfen. Jedes ehrenamtliche Mitglied der Vertretung kann zur eigenen Unterrichtung in allen Angelegenheiten der Kommune und ihrer Verwaltung sowohl zu allen Aufgaben des eigenen als auch des übertragenen Wirkungskreises von dem Hauptverwaltungsbeamten Auskunft verlangen; ihm muss durch den Hauptverwaltungsbeamten Auskunft erteilt werden. Kann der Hauptverwaltungsbeamte Anfragen nicht unverzüglich mündlich beantworten, hat er die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen. Ausnahmen hiervon sowie nähere Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
(4) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse der Vertretung, denen sie nicht als Mitglieder angehören, als Zuhörer teilzunehmen. Ihnen kann das Wort erteilt werden. In diesem Fall steht ihnen kein Anspruch auf Auslagenersatz, Ersatz des Verdienstausfalles und Aufwandsentschädigung zu.
(1) Ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder politischen Gruppierung angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien, politischer Vereinigungen oder politischer Gruppierungen gebildet werden. Eine Fraktion muss in Gemeinden und Verbandsgemeinden aus mindestens zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Vertretung, in Landkreisen und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern aus mindestens drei ehrenamtlichen Mitgliedern der Vertretung bestehen. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt die Geschäftsordnung.
(2) Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung und den Ausschüssen mit; sie können insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
(3) Die Kommune kann den Fraktionen angemessene Zuwendungen aus ihrem Haushalt zu den notwendigen sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren; dazu zählt auch eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit in Angelegenheiten der Kommune. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis zu führen, der die Ausgaben nach den Verwendungszwecken im jeweiligen Kalenderjahr umfasst.
(4) Für Beschäftigte der Fraktionen gelten § 32 Abs. 2 und § 76 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Ein Beschäftigter einer Fraktion kann Mitglied der Vertretung sein.
§ 45 Aufgaben der Vertretung 18a 24a
(1) Die Vertretung ist im Rahmen der Gesetze für alle Angelegenheiten der Kommune zuständig, soweit nicht der Hauptverwaltungsbeamte kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm die Vertretung bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. Sie überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse und sorgt dafür, dass in der Verwaltung auftretende Missstände durch den Hauptverwaltungsbeamten beseitigt werden.
(2) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Vertretung nicht übertragen:
(3) Der Gemeinderat kann über die Angelegenheiten nach Absatz 2 hinaus folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
(4) Der Verbandsgemeinderat kann über die Angelegenheiten nach Absatz 2 hinaus die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 bis 5 nicht übertragen.
(5) Die Vertretung ist Dienstvorgesetzte, höhere Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde des Hauptverwaltungsbeamten. Die Vertretung oder ein beschließender Ausschuss beschließt im Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten über die
(6) Ein Zehntel der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung, in Gemeinden und Verbandsgemeinden mindestens jedoch zwei ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten der Kommune und ihrer Verwaltung sowohl zu allen Aufgaben des eigenen als auch des übertragenen Wirkungskreises verlangen, dass der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung unterrichtet. Auf Antrag der in Satz 1 bezeichneten Mehrheiten ist der Vertretung oder einem von ihr bestellten Ausschuss Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragsteller müssen in dem Ausschuss vertreten sein.
(7) Absatz 6 gilt nicht, soweit spezialgesetzliche Vorschriften entgegenstehen, und nicht für Angelegenheiten, die im Sinne von § 6 Abs. 6 der Geheimhaltung unterliegen.
§ 46 Ausschüsse der Vertretung 18a
(1) Die Vertretung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die als beschließende oder als beratende Ausschüsse tätig werden. Ständige Ausschüsse und ihre Größe sind in der Hauptsatzung festzulegen; sollen zusätzlich sachkundige Einwohner nach § 49 Abs. 3 berufen werden, so ist deren Zahl gesondert auszuweisen.
(2) Die Vertretung kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
§ 47 Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse 18a
(1) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die von der Vertretung festgelegten Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen der Vertretung entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen verteilt werden. Dabei erhält jede Fraktion zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen zu verteilen. Bei gleichem Zahlenbruchteil entscheidet das Los, das der Vorsitzende der Vertretung zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Mitglieder der Ausschüsse; der Hauptverwaltungsbeamte bleibt unberücksichtigt.
(2) Die Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 1 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden.
(3) Die Vertretung stellt die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Sitzverteilung und Ausschussbesetzung durch Beschluss fest. Ausschussmitglieder können im Verhinderungsfall durch Mitglieder derselben Fraktion vertreten werden.
(4) Ein Ausschuss muss auf Antrag einer Fraktion neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen der Vertretung entspricht. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 48 Beschließende Ausschüsse
(1) Die Vertretung kann durch Hauptsatzung bestimmte Angelegenheiten, mit Ausnahme der in § 45 Abs. 2 bis 4 genannten, den Ausschüssen zur Beschlussfassung übertragen.
(2) Der Vorsitzende der beschließenden Ausschüsse ist in der Regel der Hauptverwaltungsbeamte. In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, dass ein ehrenamtliches Mitglied der Vertretung einem beschließenden Ausschuss, der ausdrücklich zu bezeichnen ist, vorsitzt.
(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung der Vertretung vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung überwiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden der Vertretung, eines Fünftels der Mitglieder der Vertretung oder einer Fraktion müssen Anträge, die nicht vorberaten worden sind, den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden.
(4) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse selbstständig anstelle der Vertretung. Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Kommune von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit der Vertretung zur Beschlussfassung unterbreiten. In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, dass ein Viertel der Mitglieder eines beschließenden Ausschusses eine Angelegenheit der Vertretung zur Beschlussfassung unterbreiten kann. Lehnt die Vertretung eine Behandlung ab, weil sie die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.
§ 49 Beratende Ausschüsse 18a 24a
(1) Zur Vorberatung ihrer Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann die Vertretung beratende Ausschüsse bestellen.
(2) Der Vorsitzende der beratenden Ausschüsse ist in der Regel der Hauptverwaltungsbeamte. In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, dass ein ehrenamtliches Mitglied der Vertretung einem beratenden Ausschuss, der ausdrücklich zu bezeichnen ist, vorsitzt.
(3) Die Vertretung kann die beratenden Ausschüsse durch sachkundige Einwohner ergänzen, die widerruflich als Mitglieder mit beratender Stimme tätig sind; die §§ 41 und 47 Abs. 1 gelten entsprechend. Mitglieder der Vertretung und Beschäftigte der Kommune können von den Fraktionen nicht als sachkundige Einwohner benannt werden. Die Vertretung stellt die sich nach Satz 1 ergebende Verteilung der sachkundigen Einwohner auf die Fraktionen und die sich daraus ergebende Ausschussbesetzung durch Beschluss fest. Ihre Zahl darf die der Mitglieder der Vertretung in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die sachkundigen Einwohner sind ehrenamtlich tätig; die § § 30 bis 35 und § 43 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Eine Aufwandsentschädigung soll jedoch, soweit sie pauschal gewährt wird, ausschließlich als Sitzungsgeld gewährt werden.
§ 50 Teilnahme des Hauptverwaltungsbeamten an den Ausschüssen der Vertretung 24a
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte kann bei Verhinderung für Sitzungen der Ausschüsse der Vertretung, in denen er den Vorsitz führt, seinen allgemeinen Vertreter oder einen Beigeordneten mit seiner Vertretung im Vorsitz beauftragen. Ist der allgemeine Vertreter oder der Beigeordnete verhindert, so bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Hauptverwaltungsbeamten im Vorsitz vertritt. Der allgemeine Vertreter und der Beigeordnete treten im Verhinderungsfall des Hauptverwaltungsbeamten bis auf das Stimmrecht in dessen Rechte als Vorsitzender des Ausschusses ein.
(2) Der Hauptverwaltungsbeamte nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse der Vertretung, denen er nicht vorsitzt, mit beratender Stimme teil; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Er ist verpflichtet, dem Ausschuss auf Verlangen in der Sitzung Auskunft zu erteilen; § 43 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Der Hauptverwaltungsbeamte kann sich durch einen Beigeordneten oder Beschäftigten der Kommune vertreten lassen.
§ 51 Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften
Die § § 46 bis 49 sind auf Ausschüsse der Vertretung anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Form der Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht im Einzelnen regeln. Die nicht der Vertretung angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse besitzen eine beratende Stimme, soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.
§ 52 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner, insbesondere bei Personalangelegenheiten, der Ausübung des Vorkaufsrechts, Grundstücksangelegenheiten und Vergabeentscheidungen, dies erfordern. Über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht öffentlich zu verhandeln. In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(3) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung sind zur Verschwiegenheit über alle in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, wie sie der Hauptverwaltungsbeamte nicht von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 2 Satz 3 bekannt gegeben worden sind.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen.
(5) In öffentlichen Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien zulässig. Gleiches gilt für von der Vertretung und ihren Ausschüssen selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
§ 53 Einberufung der Vertretung und der Ausschüsse 24a
(1) Die Vertretung tritt spätestens einen Monat nach Beginn der Wahlperiode zur konstituierenden Sitzung zusammen; zu ihr kann bereits vor Beginn der Wahlperiode einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Hauptverwaltungsbeamten.
(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung werden in der ersten Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten verpflichtet, nachrückende ehrenamtliche Mitglieder bei ihrem Eintritt. Die Verpflichtung in der ersten Sitzung wird von dem an Jahren ältesten ehrenamtlichen Mitglied der Vertretung, im Übrigen von dem Vorsitzenden durchgeführt.
(3) Die Vertretung und die Ausschüsse sind einzuberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert. Die Geschäftsordnung kann einen Zeitraum vorsehen, nach dem die Vertretung einzuberufen ist.
(4) Die Festlegung der Tagesordnung und die Einberufung der Sitzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten für Sitzungen der Vertretung durch deren Vorsitzenden, für Sitzungen der Ausschüsse durch deren Vorsitzende. Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung, unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. Von der Übersendung ist abzusehen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dem entgegenstehen. In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann die Vertretung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Einzelheiten zur Einberufung zu den Sitzungen kann die Geschäftsordnung regeln.
(5) Die Vertretung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel ihrer Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt oder wenn die letzte Sitzung länger als drei Monate zurückliegt und ein Mitglied der Vertretung die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Vertretung oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung der Vertretung zu setzen. Ein Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Vertretung den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt hat. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet der Vertretung gehören.
§ 54 Sitzungen der Vertretung und der Ausschüsse 20a
Die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung sind verpflichtet, an den Sitzungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen. Über Gegenstände einfacher Art können die Vertretung und ihre Ausschüsse im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschließen. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.
§ 55 Beschlussfähigkeit
(1) Die Vertretung und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei einer Verletzung der Vorschriften über die Einberufung sind die Vertretung und die Ausschüsse beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und keines der fehlerhaft geladenen Mitglieder den Einberufungsfehler rügt. Sofern der Ladung die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt waren, soll sich die Rüge auf die hiervon betroffenen Tagesordnungspunkte beschränken; in diesem Fall gilt der jeweilige Tagesordnungspunkt als von der Tagesordnung abgesetzt. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Die Vertretung und die Ausschüsse gelten sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein stimmberechtigtes Mitglied Beschlussunfähigkeit wegen Unterschreitens der erforderlichen Mitgliederzahl geltend macht; dieses zählt zu den Anwesenden.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und werden die Vertretung und die Ausschüsse zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so sind sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.
(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit oder Mitwirkung entgegensteht, so sind die Vertretung und die Ausschüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In diesem Fall bedürfen die Beschlüsse der Vertretung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde und die Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse der Bestätigung durch die Vertretung.
§ 56 Abstimmungen und Wahlen 20a
(1) Die Vertretung und die Ausschüsse beschließen durch Abstimmungen und Wahlen. Der Hauptverwaltungsbeamte hat Stimmrecht in der Vertretung und in den Ausschüssen, soweit er diesen vorsitzt.
(2) Die Abstimmungen erfolgen offen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Abstimmungen im Rahmen von Präsenzsitzungen können auch im Wege der elektronischen Form erfolgen; die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(4) Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht. Soweit im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und diese Person die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 bis 4 keine Anwendung.
(5) Sind mehrere Personen zu wählen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Stimmen, wenn zugleich die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht. Leere Stimmzettel, Stimmzettel mit Zusätzen und Stimmzettel, die den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder bei denen mehr als eine Stimme für einen Bewerber abgegeben wurden, sind ungültig.
(6) Ist zur Besetzung einer Stelle eine Person durch Abstimmung zu bestellen, gilt Absatz 4 entsprechend. Sind zur Besetzung mehrerer Stellen mehrere Personen durch Abstimmung zu bestellen, findet Absatz 5 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass in alphabetischer Reihenfolge der Namen abgestimmt wird.
§ 56a Verfahren in außergewöhnlichen Notsituationen 20a 21
(1) Soweit eine Naturkatastrophe, eine epidemische oder pandemische Lage oder eine sonstige außergewöhnliche Notsituation die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse unzumutbar macht, finden die Regelungen der Absätze 2 bis 6 Anwendung. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Notsituation im Sinne von Satz 1 fest und bestimmt den Zeitraum der Anwendbarkeit der Regelungen. Die kommunalaufsichtliche Feststellung entfällt, soweit und solange eine landesweite epidemische oder pandemische Lage durch den Landtag nach § 161 Abs. 2 Satz 2 bis 4 festgestellt wird. Die Kommune hat sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Weise Kenntnis über die in Anspruch genommenen Abweichungsmöglichkeiten nach den Absätzen 2 bis 6 erhält.
(2) Zur Sicherstellung der Beratungen und Abstimmungen können notwendige Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse mittels Videokonferenztechnik durchgeführt werden, an der alle oder einzelne Mitglieder, ohne in einem Sitzungsraum persönlich anwesend zu sein, im Wege zeitgleicher Übertragung von Bild und Ton teilnehmen. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 55 Abs. 1 entsprechend. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. In einer Videokonferenzsitzung dürfen Wahlen im Sinne von § 56 Abs. 3 nicht durchgeführt werden; im Übrigen sind die für den Geschäftsgang der Sitzungen der Vertretung und Ausschüsse geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Bei öffentlichen Videokonferenzsitzungen ist zu gewährleisten, dass Presse, Rundfunk und ähnliche Medien und die interessierte Öffentlichkeit in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten oder im Internet die Sitzung zeitgleich verfolgen können. Zeit und Tagesordnung einer Videokonferenzsitzung sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, in welcher Weise die öffentliche Videokonferenzsitzung verfolgt werden kann.
(3) Die Vertretung und ihre Ausschüsse können über Verhandlungsgegenstände im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens abstimmen, soweit sich zwei Drittel der Mitglieder der Vertretung oder des Ausschusses mit diesem Verfahren einverstanden erklären. Im schriftlichen oder elektronischen Verfahren dürfen Wahlen im Sinne von § 56 Abs. 3 nicht durchgeführt werden. Vor der Abstimmung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist der Verhandlungsgegenstand grundsätzlich mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Telefonkonferenz oder einer Videokonferenz, zu beraten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. § 52 Abs. 4 und § 53 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten sinngemäß. Beschlüsse, die im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst wurden, sowie das jeweilige Abstimmungsvotum der Mitglieder sind innerhalb eines Monats ortsüblich bekannt zu machen; § 52 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Beteiligung der beschließenden Ausschüsse nach § 48 Abs. 3 Satz 1 bei der Vorbereitung der Beschlüsse der Vertretung kann unterbleiben.
(5) Die Regelung zur Einberufung der Vertretung nach § 53 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative findet keine Anwendung.
(6) (6) Der Ortschaftsrat kann beschließen, dass im Rahmen der Anhörung nach § 84 Abs. 2 der Ortsbürgermeister anstelle des Ortschaftsrates angehört wird.
§ 56b Durchführung von Hybridsitzungen 24a
(1) Die Vertretung und ihre Ausschüsse können auch außerhalb von außergewöhnlichen Notsituationen im Sinne von § 56a Abs. 1 Hybridsitzungen durchführen, soweit die Hauptsatzung dies zulässt. Bei einer Hybridsitzung können die Mitglieder ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung an der Sitzung teilnehmen. Satz 2 gilt nicht für den Vorsitzenden der Sitzung der Vertretung oder des Ausschusses und den Hauptverwaltungsbeamten. Die Vertretung kann die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung insbesondere auf öffentliche Sitzungen oder bestimmte Ausschüsse beschränken oder von persönlichen Voraussetzungen abhängig machen. Die Mitglieder, die durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend. Technische Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Kommune liegen, haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 55 Abs. 1 entsprechend. In einer Sitzung, an der Mitglieder durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen, dürfen geheime Wahlen nicht durchgeführt werden.
(2) Die Kommune hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung der Mitglieder mittels Ton- und Bildübertragung und für eine digitale Teilnahme der Öffentlichkeit in öffentlichen Sitzungen an der Sitzung durchgehend bestehen und dass sich die im Sitzungsraum anwesenden und die durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmenden Mitglieder während der gesamten Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen müssen die durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmenden Mitglieder auch für die im Sitzungsraum anwesende Öffentlichkeit in Ton und Bild wahrnehmbar sein.
(3) Soweit die Hauptsatzung die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch an nicht öffentlichen Sitzungen zulässt, haben die zugeschalteten Mitglieder sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können; § 32 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 57 Verhandlungsleitung
(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Vertretung oder des Ausschusses im Rahmen der Geschäftsordnung. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Vertretung bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung aus dem Sitzungsraum verweisen. Mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholten Verstößen kann die Vertretung ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch vier Sitzungen ausschließen.
(3) Zuhörer und zu den Beratungen hinzugezogene sachkundige Einwohner oder Sachverständige, die die Ordnung stören, kann der Vorsitzende aus dem Sitzungsraum verweisen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Über jede Sitzung der Vertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens
enthalten. Auf Verlangen des Vorsitzenden und jedes Mitglieds der Vertretung ist ihre Erklärung wörtlich in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift muss vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet werden. Sie soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung, vorliegen.
(2) Über die Niederschrift stimmt die Vertretung ab. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist zu gestatten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) Für Ausschüsse gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Niederschrift ist zu unterzeichnen.
Die Vertretung gibt sich mit der Mehrheit ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten. Diese soll insbesondere den Belangen der Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Mandatsausübung Rechnung tragen und Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.
Abschnitt 2
Hauptverwaltungsbeamter
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte ist Beamter auf Zeit und Leiter der Verwaltung.
(2) Der Hauptverwaltungsbeamte vertritt und repräsentiert die Kommune.
(3) In Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern führen die Hauptverwaltungsbeamten die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. Der Beigeordnete, der den Oberbürgermeister als erster vertritt, führt die Amtsbezeichnung Bürgermeister.
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte wird von den wahlberechtigten Bürgern nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gewählt. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.
(2) Die Amtszeit des Hauptverwaltungsbeamten beginnt mit dem Amtsantritt. Im Fall der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Der Hauptverwaltungsbeamte tritt trotz Erreichens der Altersgrenze des § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes erst nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. Nach Erreichen dieser Altersgrenze ist der Hauptverwaltungsbeamte auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen. Sofern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt nicht erfüllt sind, ist er zu entlassen. Der Hauptverwaltungsbeamte führt nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten weiter; sein Amts- und Dienstverhältnis besteht so lange fort.
(3) Das Weiterführen der Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten entfällt, wenn der Hauptverwaltungsbeamte
(4) Der Vorsitzende der Vertretung ernennt, vereidigt und verpflichtet den Hauptverwaltungsbeamten in öffentlicher Sitzung im Namen der Vertretung.
§ 62 Wählbarkeit, Hinderungsgründe 18a
(1) Wählbar zum Hauptverwaltungsbeamten sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eintreten. Die Bewerber dürfen nicht nach § 40 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Der Hauptverwaltungsbeamte muss am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet, darf aber noch nicht die Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht haben. Der Tag der Stichwahl bleibt bei der Berechnung außer Betracht.
(2) Die in § 41 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7, Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 2 bis 6 Genannten können nicht gleichzeitig Hauptverwaltungsbeamter dieser Kommune sein. Der Bürgermeister einer Gemeinde kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ortschaftsrates oder Ortsvorsteher einer Ortschaft derselben Gemeinde sein. Der Verbandsgemeindebürgermeister kann nicht gleichzeitig Bürgermeister oder Gemeinderat einer Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde sein.
§ 63 Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung 20a 23
(1) Die Wahl des Hauptverwaltungsbeamten hat frühestens sechs Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen. In anderen Fällen des Freiwerdens der Stelle erfolgt die Wahl spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle. Wird eine Gemeinde neu gebildet, erfolgt die Wahl unverzüglich nach Wirksamkeit der Gebietsänderung, wenn nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Wahl vor Wirksamkeit der Gebietsänderung nach Maßgabe der §§ 58 bis 65 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt durchzuführen. Die Wahl kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht.
(2) Die Ausschreibung der Stelle des Hauptverwaltungsbeamten hat spätestens am 120. Tag vor der Wahl zu erfolgen. Bewerbern, die nach den wahlrechtlichen Vorschriften zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, sich den Bürgern in mindestens einer öffentlichen Versammlung vorzustellen. Im Falle des Vorliegens einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinne von § 56a Abs. 1 kann die Vorstellung der Bewerber nach Satz 2 im Wege einer Videokonferenz erfolgen; § 56a Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt.
§ 64 Abwahl
(1) Ein Hauptverwaltungsbeamter kann von den Bürgern der Kommune vorzeitig abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Vertretung, die nicht an der Mitwirkung gehindert sind, gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vertretung, die nicht an der Mitwirkung gehindert sind, zu fassenden Beschlusses. Der Beschluss darf frühestens drei Tage nach Antragstellung in der Vertretung gefasst werden. Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Der Hauptverwaltungsbeamte gilt als abgewählt, soweit er innerhalb einer Woche nach dem Beschluss der Vertretung, das Abwahlverfahren einzuleiten, auf die Durchführung des Abwahlverfahrens verzichtet. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Vertretung zu erklären.
(3) Der Hauptverwaltungsbeamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlleiter die Abwahl bekannt gibt oder an dem die Verzichtserklärung nach Absatz 2 dem Vorsitzenden der Vertretung zugeht, aus dem Amt aus.
§ 65 Rechtsstellung in der Vertretung und in den Ausschüssen 24a
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte bereitet die Beschlüsse der Vertretung und ihrer Ausschüsse vor und führt sie aus.
(2) Der Hauptverwaltungsbeamte hat die Vertretung über alle wichtigen die Kommune und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten sowohl zu allen Aufgaben des eigenen als auch des übertragenen Wirkungskreises zu unterrichten. Bei wichtigen Planungen ist die Vertretung möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Verwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten.
(3) Der Hauptverwaltungsbeamte muss Beschlüssen der Vertretung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese rechtswidrig sind. Er kann Beschlüssen widersprechen, wenn diese für die Kommune nachteilig sind. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Vertretung eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt die Vertretung bei erneuter Befassung bei diesem Beschluss und ist dieser nach Auffassung des Hauptverwaltungsbeamten rechtswidrig, muss er erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einholen. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden, gilt Entsprechendes mit der Maßgabe, dass die Vertretung über den Widerspruch zu entscheiden hat. Unterlässt der Hauptverwaltungsbeamte den Widerspruch gegen rechtswidrige Beschlüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig, so hat er der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(4) In dringenden Angelegenheiten der Vertretung, deren Erledigung nicht bis zu einer nach § 53 Abs. 4 Satz 5 einberufenen Sitzung der Vertretung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte anstelle der Vertretung. Er hat den ehrenamtlichen Mitgliedern der Vertretung die Gründe für die Eilentscheidung sowie die Erledigung unverzüglich mitzuteilen. Die Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuss zuständig ist.
§ 66 Aufgaben in der Verwaltung
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte leitet die Verwaltung der Kommune. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt ihre innere Organisation. Er erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(2) Der Hauptverwaltungsbeamte regelt in eigener Zuständigkeit
(3) Die Vertretung kann dem Hauptverwaltungsbeamten durch Hauptsatzung weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen. Hiervon ausgenommen sind Angelegenheiten, die die Vertretung nach § 45 Abs. 2 bis 4 nicht übertragen kann. Die Vertretung kann jede Angelegenheit, die sie nach Satz 1 übertragen hat, für den Einzelfall an sich ziehen, solange der Hauptverwaltungsbeamte noch nicht entschieden hat.
(4) Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erledigt der Hauptverwaltungsbeamte in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(5) Der Hauptverwaltungsbeamte ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beigeordneten und Beschäftigten der Kommune.
§ 67 Allgemeine Vertretung 18a 24a
(1) In Kommunen ohne Beigeordnete wählt die Vertretung einen Beschäftigten als allgemeinen Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten für den Verhinderungsfall.
(2) In Kommunen mit einem Beigeordneten ist dieser der allgemeine Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten. In Kommunen mit mehreren Beigeordneten legt die Vertretung die Reihenfolge der Vertreter in gesonderten Wahlgängen fest.
(3) Die Vertretung kann aus dem Kreis der Beschäftigten weitere Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten für den Verhinderungsfall wählen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In Sitzungen der Vertretung hat der allgemeine Vertreter im Verhinderungsfall des Hauptverwaltungsbeamten Rederecht und das Recht auf Einbringung von Anträgen zu Verhandlungsgegenständen der Sitzung sowie auf Anträge zur Geschäftsordnung. Er hat kein Stimmrecht.
§ 68 Beigeordnete
(1) Gemeinden und Verbandsgemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern können außer dem Hauptverwaltungsbeamten einen, Landkreise und kreisfreie Städte mehrere Beigeordnete in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht.
(2) Einer der Beigeordneten muss die Befähigung zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, oder zum Richteramt haben, sofern nicht der Hauptverwaltungsbeamte oder ein leitender Beschäftigter der Kommune diese Voraussetzung erfüllt.
(3) Die Beigeordneten vertreten den Hauptverwaltungsbeamten ständig in ihrem Geschäftskreis. Der Hauptverwaltungsbeamte kann ihnen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
§ 69 Wahl, Abwahl der Beigeordneten 18
(1) Beigeordnete sind auf die Dauer von sieben Jahren als hauptamtliche Beamte zu bestellen. Die Beigeordneten werden im Benehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten von der Vertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt. § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.
(2) Für die Wahl gilt § 63 Abs. 1 und 2 Satz 1 entsprechend. Die Vertretung kann im Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn der bisherige Stelleninhaber bereit ist, sich erneut zur Wahl zu stellen. Im Fall der Wiederwahl gilt § 61 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(3) Beigeordnete können aufgrund eines von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Vertretung gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Vertretung zu fassenden Beschlusses vorzeitig abgewählt werden. § 56 Abs. 4 Satz 2 bis 4 findet keine Anwendung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens drei Tage nach der Antragstellung in der Vertretung gefasst werden.
§ 70 Hinderungsgründe
Beigeordnete dürfen weder miteinander noch mit dem Hauptverwaltungsbeamten in einem familienrechtlichen Verhältnis als Ehegatte, Eltern, Kinder oder Geschwister stehen oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen oder als persönlich haftende Gesellschafter an derselben Handelsgesellschaft beteiligt sein. Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Hauptverwaltungsbeamten und einem Beigeordneten oder zwischen Beigeordneten, ist der Beigeordnete, im Übrigen der an Dienstjahren Jüngere in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.
§ 71 Besondere Dienstpflichten
Die besonderen Dienstpflichten nach den § § 32 und 33 gelten für den Hauptverwaltungsbeamten und die Beigeordneten entsprechend.
§ 72 Beauftragung Dritter
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte kann Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung der Kommune beauftragen. Diese Befugnis kann er auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen.
(2) Der Hauptverwaltungsbeamte kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 73 Verpflichtungsgeschäfte 24a
(1) Erklärungen, durch welche die Kommune verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Hauptverwaltungsbeamten handschriftlich unterzeichnet wurden oder von ihm in elektronischer Form mit seiner dauerhaften qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.
(2) Im Fall der Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten müssen Erklärungen durch dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten oder durch zwei vertretungsberechtigte Beschäftigte handschriftlich unterzeichnet werden oder von ihnen in elektronischer Form mit der dauerhaften qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Fall des Absatzes 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.
(4) Die Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der Form der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht.
§ 74 Bestellter Hauptverwaltungsbeamter 18a
Ein zum Hauptverwaltungsbeamten der Kommune gewählter Bewerber kann nach Feststellung der Gültigkeit seiner Wahl auf einen Wahleinspruch hin mit der Mehrheit der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung zum Hauptverwaltungsbeamten der Kommune bestellt werden. Der bestellte Hauptverwaltungsbeamte ist als hauptamtlicher Beamter auf Zeit zu berufen. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit endet vorzeitig mit der Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung über die Aufhebung der Gültigkeit der Wahl. Im Übrigen endet die Amtszeit als bestellter Hauptverwaltungsbeamter mit der Ernennung zum Hauptverwaltungsbeamten. Die Amtszeit des Hauptverwaltungsbeamten verkürzt sich um die Amtszeit, die er als bestellter Hauptverwaltungsbeamter tätig war.
Abschnitt 3
Beschäftigte
§ 75 Notwendigkeit bestimmter Fachkräfte 24a
(1) Die Kommunen sind verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Beschäftigten einzustellen. Hoheitliche Aufgaben sind in der Regel durch Beamte zu erfüllen. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamte mit Dienstbezügen, Beamte mit Anwärterbezügen, Arbeitnehmer und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 muss
(3) Bei der Ausbildung der im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten für den Dienst in der Verwaltung des Landes und der Träger der Selbstverwaltung wirken die Kommunen mit den zuständigen Landesbehörden zusammen.
(4) Im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Kommunen sollen Landesbeamte zur Dienstleistung zu diesen Kommunen abgeordnet werden.
§ 76 Stellenplan und Rechtsverhältnisse der Beschäftigten 24a
(1) Die Kommunen bestimmen im Stellenplan die Stellen ihrer Beamten sowie ihrer nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. Für Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind besondere Stellenpläne aufzustellen. Beamte in Einrichtungen solcher Sondervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort besonders zu kennzeichnen.
(2) Auf die Beschäftigten sind die gesetzlichen und tarifrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Abweichungen von tarifrechtlichen Vorschriften sind zulässig, soweit sie unmittelbar und nachweisbar zu einer Verringerung im Stellenplan nach Absatz 1 Satz 1 führen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 sind der Kommunalaufsichtsbehörde einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen.
(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von der Anwendung tarifrechtlicher Vorschriften zulassen, soweit besondere Umstände dies erfordern.
§ 76a Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen 24
(1) Die Kommunen sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten zur Mitteilung von Verstößen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) wenden können. Für die internen Meldestellen gelten die §§ 7 bis 11 und die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.
(2) Von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten.
(3) Kommunen können interne Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragen. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt bei den beteiligten Kommunen.
(1) Bei Neu- oder Umbildung einer Kommune oder bei einem Aufgabenübergang nach § 32 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes findet auf Beamte im Dienst einer Kommune § 32 des Landesbeamtengesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 Anwendung.
(2) Wurde im Gebietsänderungsvertrag eine Vereinbarung nach § 19 Abs. 4 nicht getroffen, wählt der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde einen der bisherigen und hierzu bereiten hauptamtlichen Bürgermeister zum hauptamtlichen Bürgermeister der neu gebildeten Gemeinde. Weitere bisherige hauptamtliche Bürgermeister sind Beigeordnete. Die Reihenfolge der Vertretung nach § 67 bestimmt sich nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Die bisherigen Beigeordneten werden Beigeordnete in der aufnehmenden oder der neu gebildeten Kommune. Die Beschränkungen nach § 68 Abs. 1 finden im Hinblick auf diese Personen keine Anwendung. Wurden im Gebietsänderungsvertrag oder in der Vereinbarung nach § 19 Abs. 7 Satz 2 keine Regelungen getroffen, legt die Vertretung der aufnehmenden oder neu gebildeten Kommune die Reihenfolge der Vertretung nach § 67 fest; diese hat in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 der Vertretungsregelung hinsichtlich der bisherigen hauptamtlichen Bürgermeister nachzugehen.
(4) Die Dienstverhältnisse der bisherigen Beamten auf Zeit bestehen bis zum jeweiligen Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit fort.
(5) Auf Arbeitnehmer im Dienst einer Kommune findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. Für die Auszubildenden bei einer Kommune gilt Satz 1 entsprechend.
(6) Daneben gelten die tarifrechtlichen Bestimmungen.
§ 78 Gleichstellungsbeauftragte
(1) Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden sind, haben zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen; das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(2) In Kommunen mit mindestens 25.000 Einwohnern ist die Gleichstellungsbeauftragte hauptamtlich tätig. In Kommunen mit weniger als 25.000 Einwohnern wird eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige mit der Gleichstellungsarbeit betraut, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben entsprechend zu entlasten ist. In Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden werden die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten von der Gleichstellungsbeauftragten der Verbandsgemeinde wahrgenommen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Hauptverwaltungsbeamten unterstellt. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ist sie nicht weisungsgebunden.
(4) Die Hauptsatzung hat zu bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte an den Sitzungen der Vertretung und der Ausschüsse teilnehmen kann, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§ 79 Interessenvertreter, Beauftragte, Beiräte
Die Kommunen können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Interessenvertreter und Beauftragte bestellen sowie Beiräte bilden.
§ 80 Beteiligung gesellschaftlicher Gruppen 18a
Die Kommunen sollen Kinder und Jugendliche, Senioren, Menschen mit Behinderungen, Zuwanderer und andere gesellschaftlich bedeutsame Gruppen bei Planungen und Vorhaben, die deren spezifische Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu können geeignete Verfahren entwickelt, Beiräte gebildet oder Beauftragte bestellt werden. Das Nähere, insbesondere zur Bildung, zu den Aufgaben und zu den Mitgliedern der Beiräte, wird durch kommunale Satzung bestimmt.
Abschnitt 4
Ortschaftsverfassung
§ 81 Bildung von Ortschaften 18a
(1) In einer Gemeinde können durch die Hauptsatzung Gebietsteile zu Ortschaften bestimmt und die Ortschaftsverfassung befristet oder unbefristet geregelt werden. In der Hauptsatzung ist die Abgrenzung der Ortschaften zu bestimmen und zugleich festzulegen, ob ein Ortschaftsrat oder ein Ortsvorsteher gewählt wird.
(2) Schließen sich Gemeinden zusammen, kann die Ortschaftsverfassung durch Gebietsänderungsvertrag befristet oder unbefristet geregelt werden. In dem Gebietsänderungsvertrag sind die Grenzen der Ortschaften festzulegen und zugleich zu bestimmen, ob ein Ortschaftsrat oder ein Ortsvorsteher gewählt wird. Die Vereinbarungen des Gebietsänderungsvertrages sind in die Hauptsatzung der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde zu übernehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden.
(4) Soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Ortschaftsräte die Vorschriften über die Gemeinderäte und für das Verfahren im Ortschaftsrat die Vorschriften über das Verfahren im Gemeinderat mit Ausnahme von § 41 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 und § 45 Abs. 2 Nrn. 1, 4 bis 21, Abs. 3 entsprechend. § 55 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Beschlüsse des Ortschaftsrates der Bestätigung durch den Gemeinderat bedürfen Einzelheiten der Zusammenarbeit des Ortschaftsrates oder des Ortsvorstehers mit dem Gemeinderat und den Ausschüssen kann der Gemeinderat in der Geschäftsordnung regeln.
§ 82 Wahl des Ortsvorstehers und des Ortschaftsrates 18a
(1) Der Ortsvorsteher wird ab Beginn der Wahlperiode 2019 zugleich mit den Gemeinderäten für die Dauer von fünf Jahren, in den Fällen des § 86 Abs. 7 für den Rest der Wahlperiode des Gemeinderates, von den in der Ortschaft wohnenden wahlberechtigten Bürgern der Gemeinde entsprechend den Vorschriften über die Wahl des Hauptverwaltungsbeamten gewählt, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt nichts anderes ergibt. Die Amtszeit des Ortsvorstehers endet mit der Wahlperiode des Gemeinderates.
(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortschaftsrates (Ortschaftsräte) werden zugleich nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit des Ortschaftsrates endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Ortschaftsrates.
(3) Soweit eine Ortschaft während der laufenden Wahlperiode des Gemeinderates neu eingerichtet wird, wird der Ortschaftsrat erstmals nach der Errichtung der Ortschaft für die Dauer der restlichen Wahlperiode des Gemeinderates gewählt. Entsprechendes gilt für die Wahl des Ortsvorstehers.
(4) Wahlgebiet ist die Ortschaft. Die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde sind wahlberechtigt. Sie sind wählbar, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 83 Ortschaftsrat
(1) Die Zahl der Ortschaftsräte wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Der Ortschaftsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Ortschaftsräten, in Ortschaften mit mehr als 5.000 Einwohnern aus höchstens 19 Ortschaftsräten.
(2) Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Ortschaftsrates vor und führt sie aus. Die Widerspruchspflicht und das Widerspruchsrecht des Bürgermeisters nach § 65 Abs. 3 gelten für Beschlüsse des Ortschaftsrates entsprechend.
(3) Nimmt der Bürgermeister an den Sitzungen des Ortschaftsrates teil, ist ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Gemeinderäte, die in der Ortschaft wohnen und nicht Ortschaftsräte sind, können an den Verhandlungen des Ortschaftsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Die Ortschaftsräte haben das Recht, auch an nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse als Zuhörer teilzunehmen, soweit Belange der Ortschaft berührt sind.
(4) § 58 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sitzungsniederschrift in der Regel durch einen Beschäftigten der Verwaltung gefertigt wird. Der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Ortschaftsrates Abweichendes regeln.
§ 84 Aufgaben des Ortschaftsrates 24a
(1) Der Ortschaftsrat vertritt die Interessen der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde hin. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Hierüber hat das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Soweit der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist, hat er spätestens in seiner übernächsten Sitzung, jedoch nicht später als drei Monate nach Eingang des Vorschlags zu beraten und zu entscheiden. Der Bürgermeister hat den Ortschaftsrat über die Entscheidung zu unterrichten.
(2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, mit Ausnahme der Fälle des § 53 Abs. 4 Satz 5 und 6 und der dem Bürgermeister kraft Gesetzes obliegenden Aufgaben, rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Gemeinderates oder des zuständigen Ausschusses zu hören. Die Einzelheiten des Verfahrens kann der Gemeinderat regeln. Dies hat in der Hauptsatzung zu erfolgen. Das Anhörungsrecht gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
Ist der Ortschaftsrat tatsächlich oder wegen Beschlussunfähigkeit in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen innerhalb eines Monats, in Angelegenheiten, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, innerhalb der vom Gemeinderat oder zuständigen Ausschuss gesetzten angemessenen Frist, an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert, so gilt die Anhörung des Ortschaftsrates nach Satz 1 als erfolgt.
(3) Durch Hauptsatzung kann der Gemeinderat dem Ortschaftsrat bestimmte die Ortschaft betreffende Angelegenheiten, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 45 Abs. 2 und 3 und der dem Bürgermeister kraft Gesetzes obliegenden Aufgaben, zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt werden. Der Gemeinderat kann in der Hauptsatzung bestimmen, dass dem Ortschaftsrat zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben auf Antrag die
Haushaltsmittel als Budget zugewiesen werden. Zu den die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten nach Satz 1 können insbesondere gehören:
(4) Ist der Ortschaftsrat tatsächlich oder wegen Beschlussunfähigkeit in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen innerhalb eines Monats an der Ausübung seines Entscheidungsrechts nach Absatz 3 gehindert, so tritt an seine Stelle für die Zeit der Verhinderung der Gemeinderat. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(5) Für die Durchführung von Einwohnerfragestunden für die in der Ortschaft wohnenden Einwohner bei öffentlichen Sitzungen des Ortschaftsrates und seiner Ausschüsse gilt § 28 Abs. 2 entsprechend. Einzelheiten des Verfahrens sind entsprechend der Beschlussfassung des Ortschaftsrates in der Geschäftsordnung des Gemeinderates zu regeln.
§ 85 Ortsbürgermeister 18a 24a
(1) Der Ortschaftsrat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsbürgermeister und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Amtszeit des Ortsbürgermeisters beginnt mit seiner Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit. Die Amtszeit und das Ehrenbeamtenverhältnis enden mit der Amtszeit des Ortschaftsrates. Bis zur Ernennung des Ortsbürgermeisters nimmt das älteste anwesende und hierzu bereite Mitglied des Ortschaftsrates die Aufgaben des. Ortsbürgermeisters als Vorsitzender des Ortschaftsrates wahr. Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Ortsbürgermeisters.
(2) Der Ortsbürgermeister ist Vorsitzender des Ortschaftsrates. Die Festlegung der Tagesordnung und die Einberufung des Ortschaftsrates erfolgen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister durch den Ortsbürgermeister. Ist das Amt des Ortsbürgermeisters unbesetzt und auch eine Vertretung durch gewählte Stellvertreter nicht sichergestellt, nimmt der Bürgermeister die Aufgaben des Ortsbürgermeisters als Vorsitzender des Ortschaftsrates bis zur Wahl eines neuen Ortsbürgermeisters nach Absatz 7 Satz 2, längstens jedoch bis zu zwei Monaten nach Freiwerden des Amtes des Ortsbürgermeisters wahr. Nach Ablauf von zwei Monaten nimmt das älteste und hierzu bereite Mitglied des Ortschaftsrates die Aufgaben des Ortsbürgermeisters bis zur Wahl eines neuen Ortsbürgermeisters wahr. Für den Ortsbürgermeister gilt § 65 Abs. 3 Satz 1 bis 7 entsprechend und § 65 Abs. 3 Satz 8 unter der Maßgabe des § 34.
(3) Der Ortsbürgermeister kann in allen Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die die Ortschaft betreffen, von dem Bürgermeister Auskünfte verlangen. Aufgrund eines Beschlusses des Ortschaftsrates ist dem Ortsbürgermeister in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Akteneinsicht zu gewähren.
(4) Der Ortsbürgermeister kann an Verhandlungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Auf Beschluss des Ortschaftsrates hat er das Recht, in der Sitzung in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Anträge zu stellen; § 43 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Hierüber ist spätestens in der übernächsten Sitzung des Gemeinderates oder des Ausschusses, jedoch nicht später als drei Monate nach Stellung des Antrages zu beraten und zu entscheiden.
(5) Bei Beschlüssen des Gemeinderates oder seiner beschließenden Ausschüsse, die wichtige Angelegenheiten der Ortschaft betreffen, kann der Ortsbürgermeister in der ersten Wahlperiode nach einer Gebietsänderung verlangen, dass das Anliegen nochmals beraten und beschlossen wird (Zweitbeschlussverlangen). Dies gilt nicht für die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, die kommunalen Abgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde. Das Zweitbeschlussverlangen muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Es hat aufschiebende Wirkung. Die nochmalige Beratung darf frühestens zwei Wochen nach dem Zweitbeschlussverlangen angesetzt werden und muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. Hinsichtlich des Beschlusses über das Zweitbeschlussverlangen ist ein erneutes Zweitbeschlussverlangen unzulässig. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht aufgeschoben werden kann, entscheidet der Gemeinderat oder der beschließende Ausschuss abweichend von Satz 4 und 5. § 53 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend.
(6) Der Ortschaftsrat kann aufgrund eines mit einer Mehrheit seiner Mitglieder gestellten Antrages den Ortsbürgermeister aus seinem Amt als Ortsbürgermeister mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. § 56 Abs. 4 Satz 2 bis 4 findet keine Anwendung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens drei Tage nach der Antragstellung im Ortschaftsrat gefasst werden. Im Falle einer Abwahl enden die Amtszeit und das Ehrenbeamtenverhältnis des Ortsbürgermeisters; die Mitgliedschaft im Ortschaftsrat bleibt unberührt.
(7) Die Amtszeit und das Ehrenbeamtenverhältnis des Ortsbürgermeisters enden vor Ende der Wahlperiode des Ortschaftsrates zu dem Zeitpunkt, in dem er auf sein Amt verzichtet oder aus dem Ortschaftsrat ausscheidet. Endet die Amtszeit des Ortsbürgermeisters nach Satz 1 oder im Falle einer Abwahl vorzeitig, hat der Ortschaftsrat binnen zwei Monaten nach Freiwerden des Amtes einen neuen Ortsbürgermeister für den Rest seiner Wahlperiode aus seiner Mitte zu wählen. Bis zum Amtsantritt des neu gewählten Ortsbürgermeisters nimmt der Stellvertreter das Amt des Ortsbürgermeisters wahr.
(1) Die Amtszeit des Ortsvorstehers beginnt mit dem Amtsantritt. Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Amtszeit des Ortsvorstehers auf Vorschlag einzelner oder mehrerer seiner Mitglieder einen oder mehrere Stellvertreter aus dem Kreis der Bürger der Ortschaft, die nach den für die Wahl der Ortschaftsräte geltenden Vorschriften wählbar und hierzu bereit sind. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. Seine Amtszeit endet mit der Wahlperiode des Gemeinderates.
(2) Der Ortsvorsteher vertritt die Interessen der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde hin. Er nimmt die nach § 84 Abs. 1 und 2 dem Ortschaftsrat obliegenden Aufgaben wahr. Die Vorschriften über das Vorschlags- und Anhörungsrecht des Ortschaftsrates gelten entsprechend.
(3) Der Ortsvorsteher kann an den Verhandlungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen; er hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Anträge zu stellen. Hierüber ist spätestens in der übernächsten Sitzung des Gemeinderates oder des Ausschusses, jedoch nicht später als drei Monate nach Stellung des Antrages zu beraten und zu entscheiden. Der Ortsvorsteher kann in allen Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die die Ortschaft betreffen, von dem Bürgermeister Auskünfte verlangen oder Akteneinsicht nehmen.
(4) Bei Beschlüssen des Gemeinderates oder seiner beschließenden Ausschüsse, die wichtige Angelegenheiten der Ortschaft betreffen, kann der Ortsvorsteher in der ersten Wahlperiode nach einer Gebietsänderung verlangen, dass das Anliegen nochmals beraten und beschlossen wird (Zweitbeschlussverlangen). Dies gilt nicht für die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, die kommunalen Abgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde. Das Zweitbeschlussverlangen muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Es hat aufschiebende Wirkung. Die nochmalige Beratung darf frühestens zwei Wochen nach dem Zweitbeschlussverlangen angesetzt werden und muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. Hinsichtlich des Beschlusses über das Zweitbeschlussverlangen ist ein erneutes Zweitbeschlussverlangen unzulässig. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht aufgeschoben werden kann, entscheidet der Gemeinderat oder der beschließende Ausschuss abweichend von Satz 4 und 5. § 53 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Der Ortsvorsteher kann von den Bürgern der Ortschaft entsprechend dem vom Gemeinderat eingeleiteten Verfahren nach § 64 Abs. 1 vorzeitig abgewählt werden. § 64 Abs. 2 gilt entsprechend Der Ortsvorsteher scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlleiter die Abwahl bekannt gibt oder an dem die Verzichtserklärung entsprechend § 64 Abs. 2 dem Vorsitzenden des Gemeinderates zugeht, aus dem Amt und dem Ehrenbeamtenverhältnis aus.
(6) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Ortsvorsteher seine Tätigkeit bis zum Amtsantritt des neu gewählten Ortsvorstehers weiter; sein Amts- und Dienstverhältnis besteht so lange fort. § 61 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 finden auf den oder die Stellvertreter des Ortsvorstehers sinngemäß Anwendung.
(7) Soweit die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4, 5 und 7 vorliegen, scheidet der Ortsvorsteher mit dem in der Verzichtsverklärung bestimmten Zeitpunkt oder mit dem Zugang der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden des Gemeinderates, mit der Unanfechtbarkeit des Feststellungsbeschlusses des Gemeinderates oder mit der Rechtskraft der Entscheidung aus seinem Amt und dem Ehrenbeamtenverhältnis aus. Scheidet der Ortsvorsteher vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder wird er vorzeitig abgewählt, so findet eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode des Gemeinderates spätestens drei Monate nach Ausscheiden aus dem Amt statt. Die Wahl kann aufgeschoben werden, wenn die Wahlperiode des Gemeinderates innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden des Amtes enden wird.
§ 87 Aufhebung und Änderung von Ortschaften
(1) Durch Änderung der Hauptsatzung kann der Gemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder Ortschaften aufheben oder in ihren Grenzen ändern sowie die Frage, ob ein Ortschaftsrat oder ein Ortsvorsteher gewählt wird, neu regeln. Die Aufhebung einer nach § 81 Abs. 2 eingeführten Ortschaft bedarf der Zustimmung des Ortschaftsrates mit der Mehrheit seiner Mitglieder oder des Ortsvorstehers. In den übrigen Fällen sind der Ortschaftsrat oder der Ortsvorsteher anzuhören.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen sind nur zum Ende der Wahlperiode des Gemeinderates zulässig. Der Beschluss des Gemeinderates über die entsprechende Änderung der Hauptsatzung und die Zustimmung oder die Anhörung des Ortschaftsrates oder des Ortsvorstehers nach Absatz 1 sollen spätestens sechs Monate vor dem Wahltag vorliegen und sind dem Wahlleiter anzuzeigen.
§ 88 Rechtsfolgen von gescheiterten Wahlen des Ortschaftsrates oder Ortsvorstehers Inkrafttreten
(1) Scheitert bei zwei aufeinanderfolgenden Wahlen die Wahl des Ortsvorstehers, findet keine weitere Wahl statt. In diesem Fall nimmt der Gemeinderat die Aufgaben des Ortsvorstehers für den Rest der Wahlperiode wahr.
(2) Werden bei zwei aufeinanderfolgenden Wahlen weniger als drei Ortschaftsräte gewählt, findet keine weitere Wahl statt. In diesem Fall wählt der Gemeinderat für den Rest der Wahlperiode einen Ortsvorsteher und Stellvertreter aus dem Kreis der gewählten und hierzu bereiten Personen. Mit Ausnahme der Regelungen zur vorzeitigen Abwahl gelten für den nach Satz 2 gewählten Ortsvorsteher und seinen Stellvertreter die Bestimmungen für Ortsvorsteher nach § 88a der Gemeindeordnung bis zum 30. Juni 2019 und nach diesem Gesetz ab dem 1. Juli 2019 entsprechend. Soweit nach Satz 2 keine Person zum Ortsvorsteher gewählt werden kann, nimmt der Gemeinderat die Aufgaben des Ortschaftsrates für den Rest der Wahlperiode wahr.
(3) Sinkt die Zahl der Ortschaftsräte im Laufe der Wahlperiode auf weniger als zwei Drittel der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl, findet eine Ergänzungswahl nach § 42 Abs. 5 statt. Kann hierbei die in der Hauptsatzung bestimmte Zahl der Ortschaftsräte nicht erreicht werden, findet keine weitere Ergänzungswahl statt. Der Ortschaftsrat besteht für den Rest der Wahlperiode aus der tatsächlichen Zahl der Ortschaftsräte, mindestens jedoch aus drei Ortschaftsräten. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn bei zwei aufeinanderfolgenden Wahlen mindestens drei Ortschaftsräte, jedoch weniger als zwei Drittel der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl, gewählt worden sind.
(4) Sinkt die Zahl der Ortschaftsräte im Laufe der Wahlperiode unter die gesetzliche Mindestzahl eines Ortschaftsrates von drei Ortschaftsräten, findet eine Ergänzungswahl nach § 42 Abs. 5 statt. Kann hierbei die gesetzliche Mindestzahl eines Ortschaftsrates von drei Ortschaftsräten nicht erreicht werden, findet keine weitere Ergänzungswahl statt. Der Gemeinderat wählt aus dem Kreis der restlichen und hierzu bereiten Ortschaftsräte einen Ortsvorsteher und Stellvertreter für den Rest der Wahlperiode. Mit Ausnahme der Regelungen zur vorzeitigen Abwahl gelten für den nach Satz 3 gewählten Ortsvorsteher und seinen Stellvertreter die Bestimmungen für Ortsvorsteher nach § 88a der Gemeindeordnung bis zum 30. Juni 2019 und nach diesem Gesetz ab dem 1. Juli 2019 entsprechend. Soweit nach Satz 3 keine Person zum Ortsvorsteher gewählt werden kann, nimmt der Gemeinderat die Aufgaben des Ortschaftsrates für den Rest der Wahlperiode wahr.
(5) In den Fällen von Absatz 1, Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 5 wird die Ortschaft für den Rest der Wahlperiode zur Ortschaft, die weder von einem Ortsvorsteher noch von einem Ortschaftsrat vertreten wird.
(6) Der Gemeinderat kann eine Ortschaft, die weder von einem Ortsvorsteher noch von einem Ortschaftsrat und Ortsbürgermeister vertreten wird, zum Ende der Wahlperiode durch Änderung der Hauptsatzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder aufheben. Der Beschluss des Gemeinderates über die entsprechende Änderung der Hauptsatzung soll spätestens sechs Monate vor dem Wahltag gefasst und dem Wahlleiter angezeigt werden.
Teil 6
Verbandsgemeinden
Abschnitt 1
Grundlagen und Aufgaben
§ 89 Grundsatz
(1) Eine Verbandsgemeinde ist eine Gebietskörperschaft, deren Gebiet aus dem Gemeindegebiet ihrer Mitgliedsgemeinden besteht. Sie soll drei bis acht Mitgliedsgemeinden umfassen.
(2) Die Verbandsgemeindevereinbarung muss insbesondere bestimmen:
(3) Änderungen der Verbandsgemeindevereinbarung werden vom Verbandsgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen und bedürfen des Benehmens der von der Änderung unmittelbar betroffenen Mitgliedsgemeinden und der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Sie sind mit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Landkreises zu veröffentlichen. Gibt der Landkreis kein eigenes Amtsblatt heraus, erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes.
§ 90 Aufgaben
(1) Die Verbandsgemeinde erfüllt anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden folgende Aufgaben des eigenen Wirkungskreises:
Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes bedarf der Zustimmung der Mitgliedsgemeinden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliedsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner der die Verbandsgemeinde bildenden Mitgliedsgemeinden wohnen. Sofern Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplanes die Grundzüge der Gesamtplanung nicht betreffen, bedürfen sie nur der Zustimmung derjenigen Mitgliedsgemeinden, die selbst oder als Nachbargemeinden von den Änderungen oder Ergänzungen berührt werden. Kommt eine Zustimmung nach den Sätzen 3 und 4 nicht zustande, so entscheidet der Verbandsgemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(2) Die Verbandsgemeinde erfüllt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht entgegensteht. Sie erfüllt auch diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, deren Wahrnehmung an eine bestimmte Einwohnergröße von Gemeinden gebunden ist, sofern die Verbandsgemeinde selbst diese Größe aufweist. Unabhängig von der Gesamtzahl der Einwohner der Mitgliedsgemeinden nimmt die Verbandsgemeinde zumindest die Aufgaben wahr, die einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern obliegen würden.
(3) Die Verbandsgemeinde erfüllt ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die ihr von allen Mitgliedsgemeinden oder mit ihrem Einvernehmen von einzelnen Mitgliedsgemeinden zur Erfüllung übertragen werden. Bei einer Aufgabenübertragung von nur einzelnen Mitgliedsgemeinden sind die damit verbundenen finanziellen Folgen durch Vereinbarungen zu regeln. Die nach Satz 1 auf die Verbandsgemeinde übertragenen Aufgaben sind zurück zu übertragen, wenn alle oder bei Einzelübertragung einer Aufgabe die betroffenen Mitgliedsgemeinden dies beantragen, die Verbandsgemeinde zustimmt und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Der Antrag der Mitgliedsgemeinde auf Rückübertragung und die Zustimmung der Verbandsgemeinde bedürfen jeweils der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates und des Verbandsgemeinderates.
§ 91 Wahrnehmung der Aufgaben
(1) Die Verbandsgemeinde nimmt die ihr nach § 90 Abs. 1 und 2 obliegenden und die ihr von den Mitgliedsgemeinden nach § 90 Abs. 3 zur Erfüllung übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. Soweit für die in § 90 bezeichneten Aufgaben eine Mitgliedschaft in einem Zweckverband besteht, gilt § 15 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend.
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung führt die Verwaltungsgeschäfte aller Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag, sofern diese der Verbandsgemeinde nicht nach § 90 Abs. 3 zur Erfüllung übertragen wurden. Sie ist dabei an Beschlüsse der Gemeinderäte und an Grundsatzentscheidungen der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden gebunden. In diesem Rahmen vertritt die Verbandsgemeinde ihre Mitgliedsgemeinden in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften und in gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten einer Mitgliedsgemeinde mit der Verbandsgemeinde oder zwischen Mitgliedsgemeinden derselben Verbandsgemeinde; die Kosten des Verfahrens trägt die Mitgliedsgemeinde. Zu den Verwaltungsgeschäften zählen insbesondere nicht:
(3) Absatz 2 gilt auch für die Verwaltungsgeschäfte der gemeindlichen Unternehmen, Einrichtungen, Stiftungen im Sinne von § 121 Abs. 1 Nr. 2 und § 122 Abs. 1 und der Zweckverbände, soweit bei diesen keine eigene Verwaltung eingerichtet ist. Unternehmen einer Mitgliedsgemeinde haben der Verbandsgemeinde auf Verlangen die Aufwendungen für die Führung ihrer Verwaltungsgeschäfte durch die Verbandsgemeinde zu ersetzen.
(1) Das Eigentum der Mitgliedsgemeinden an den Einrichtungen und Vermögensgegenständen, die überwiegend zur Erfüllung der in § 90 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben bestimmt sind, ist zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bildung der Verbandsgemeinde mit den Verbindlichkeiten auf die Verbandsgemeinde übergegangen, soweit in der Verbandsgemeindevereinbarung keine abweichenden Bestimmungen getroffen worden sind. Das Gleiche gilt für Einrichtungsgegenstände, Arbeitsmittel, Geräteausstattung und dergleichen, soweit keine Grundstücke übertragen wurden. Wenn die öffentliche Nutzung durch die Verbandsgemeinde entfällt, fällt das Eigentum auf Verlangen der jeweiligen Mitgliedsgemeinde an diese zurück. Wird durch den Eigentumsübergang eine Berichtigung des Grundbuchs oder anderer öffentlicher Bücher erforderlich, genügt zum Nachweis des Eigentumsüberganges eine Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die öffentlichen Bücher zu berichtigen. Die hierzu erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten. Im Fall der Rückübertragung regeln die Beteiligten die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf.
(2) Nach Bildung der Verbandsgemeinde gilt Absatz 1 entsprechend, soweit die Mitgliedsgemeinde mit der Verbandsgemeinde den unentgeltlichen Übergang ihres Eigentums an den Einrichtungen und Vermögensgegenständen, die überwiegend zur Erfüllung der in § 90 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben bestimmt sind, mit den Verbindlichkeiten vereinbart. § 115 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(3) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, Einrichtungen und Vermögensgegenstände, die nach Absatz 1 im Eigentum ihrer Mitgliedsgemeinden stehen, zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu nutzen und die erforderlichen Investitions-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen vorzunehmen. Für Investitions-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ist die Mitgliedsgemeinde unabhängig von ihrer Aufgabenträgerschaft und der Eigentümerstellung berechtigt, Fördermittel und bei entsprechender Leistungsfähigkeit eigene Finanzmittel einzubringen. Die Einzelheiten zur Nutzung und Durchführung der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sowie deren Finanzierung sind durch Vereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde und der Mitgliedsgemeinde zu regeln. Der Entwurf der Vereinbarung über Investitionen und ihrer Änderungen sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und dürfen erst sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. Die Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für die Mitgliedsgemeinden hinsichtlich der Einrichtungen und Vermögensgegenstände, die im Eigentum der Verbandsgemeinde stehen.
(4) Im Fall einer Übertragung oder einer Rückübertragung von Aufgaben nach § 90 Abs. 3 gelten die Absätze 1 bis 3 hinsichtlich des Eigentums entsprechend.
§ 93 Verhältnis zu den Mitgliedsgemeinden
(1) Die Verbandsgemeinde und ihre Mitgliedsgemeinden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der beiderseitigen Verantwortungsbereiche vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Die Mitgliedsgemeinden haben die Verbandsgemeinde über alle Beschlüsse des Gemeinderates und über alle Entscheidungen des Bürgermeisters von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten und sich in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung der fachlichen Beratung durch die Verbandsgemeinde zu bedienen. Der Bürgermeister hat vor der Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 73 den Verbandsgemeindebürgermeister zu unterrichten.
(2) Der Verbandsgemeindebürgermeister berät und unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; ihm stehen keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Mitgliedsgemeinden zu. Er hat ferner die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, welche die Belange der Mitgliedsgemeinden unmittelbar berühren, insbesondere über die Ausführung des Haushaltsplans der einzelnen Mitgliedsgemeinden, rechtzeitig zu unterrichten.
§ 94 Umbildung einer Verbandsgemeinde
(1) Soweit Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen, können die Mitgliedsgemeinden eine Einheitsgemeinde bilden und kann die Verbandsgemeinde aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden und des Verbandsgemeinderates aufgelöst werden. Die Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden und des Verbandsgemeinderates bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder.
(2) Wird eine Verbandsgemeinde während der Wahlperiode der Verbandsgemeinderäte in eine Einheitsgemeinde umgebildet, so nimmt der Verbandsgemeinderat bis zum Ende seiner Wahlperiode die Aufgaben des Gemeinderates der neuen Gemeinde wahr. Der Verbandsgemeindebürgermeister der bisherigen Verbandsgemeinde nimmt bis zum Ablauf seiner Wahlperiode die Aufgaben des Bürgermeisters der neuen Gemeinde wahr.
(3) Wird eine Mitgliedsgemeinde in eine Gemeinde, die der Verbandsgemeinde nicht angehört, eingemeindet oder mit ihr zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen, so scheidet sie aus der Verbandsgemeinde aus. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass das Ausscheiden erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes erfolgt, wenn dies zur Anpassung der Verbandsgemeinde an die geänderte Situation aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.
(4) Im Fall der Auflösung der Verbandsgemeinde oder des Ausscheidens von Mitgliedsgemeinden haben die Beteiligten die Rechtsfolgen durch eine Vereinbarung zu regeln, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Kommt eine Vereinbarung innerhalb angemessener Frist nicht zustande, wird sie nicht genehmigt oder sind weitere Angelegenheiten zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.
Abschnitt 2
Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde
(1) Der Gemeinderat besteht aus den ehrenamtlichen Mitgliedern und dem Bürgermeister. Bei der Berechnung der Quoren in § 44 Abs. 1 Satz 3, § 45 Abs. 6 Satz 1 und § 47 Abs. 1 bleibt der Bürgermeister unberücksichtigt.
(2) Die Festlegung der Tagesordnung und die Einberufung der Sitzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister für Sitzungen des Gemeinderates durch den Bürgermeister, für Sitzungen der Ausschüsse durch deren Vorsitzende; § 53 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Verbandsgemeindebürgermeister kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung des Gemeinderates oder eines seiner Ausschüsse gesetzt wird. Zeitpunkt und Führung der Niederschrift der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sind rechtzeitig mit dem Verbandsgemeindebürgermeister abzustimmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Einberufung des Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung nach § 53 Abs. 1.
(3) Der Verbandsgemeindebürgermeister bereitet im Einvernehmen it dem jeweiligen Bürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse der Mitgliedsgemeinden vor. Der Verbandsgemeindebürgermeister oder ein von ihm beauftragter Beschäftigter der Verbandsgemeinde kann an den Sitzungen der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen; er hat das Recht, Anträge nach § 43 Abs. 3 Satz 1 zu stellen. Er unterliegt nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinde und der Vorsitzenden seiner Ausschüsse. § 33 gilt für den Verbandsgemeindebürgermeister und die von ihm beauftragten Beschäftigten der Verbandsgemeinde bei Teilnahme an den Sitzungen der Gemeinderäte und ihrer Ausschüsse entsprechend; die Entscheidung in Zweifelsfällen obliegt dem Gemeinderat oder seinen Ausschüssen. Die Sätze 2 bis 4 und Absatz 2 Satz 2 gelten für Einwohnerversammlungen sinngemäß.
(4) Der Verbandsgemeindebürgermeister ist verpflichtet, den Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde über die Ausführung der von ihm gefassten Beschlüsse schriftlich zu unterrichten. Er hat dem Gemeinderat einer Mitgliedsgemeinde auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder mündlich zu berichten.
(5) Der Verbandsgemeindebürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderates und Maßnahmen der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese gesetzeswidrig sind. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen schriftlich eingelegt und begründet werden; er hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt die Mitgliedsgemeinde bei erneuter Verhandlung bei dem Beschluss oder der Maßnahme und ist nach Ansicht des Verbandsgemeindebürgermeisters auch dieses gesetzeswidrig, so muss er erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einholen. Für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinden gefasst werden, gilt Entsprechendes mit der Maßgabe, dass der Gemeinderat über den Widerspruch zu entscheiden hat.
(1) Der Bürgermeister wird von den wahlberechtigten Bürgern nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gewählt. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre. § 61 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eintreten. Die Bewerber dürfen nicht nach § 40 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Der Bürgermeister muss am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 43 Abs. 2 gilt entsprechend. Die in § 41 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 und Abs. 2 Genannten können nicht gleichzeitig Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde sein. Eine Person darf nicht in mehreren Mitgliedsgemeinden Bürgermeister sein. Für die Wahl und Abwahl des Bürgermeisters gelten die § § 63 und 64 entsprechend. § 74 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der bestellte Bürgermeister als Ehrenbeamter auf Zeit zu berufen ist.
(3) Der Bürgermeister ist in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Für die Berufung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Anforderungen des § 7 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes als erfüllt. Der an Jahren älteste Gemeinderat ernennt, vereidigt und verpflichtet den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinderates. Die besonderen Dienstpflichten nach den § § 32 und 33 gelten für den Bürgermeister entsprechend.
(4) Der Bürgermeister ist Organ der Mitgliedsgemeinde. In den Fällen von § 91 Abs. 2 Satz 2 finden auf die Entscheidung des Bürgermeisters § 45 Abs. 5 Satz 2 und § 66 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß Anwendung. Er vertritt und repräsentiert die Mitgliedsgemeinde und ist Vorsitzender des Gemeinderates. Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall. Sie vertreten den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Gemeinderat. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Der Bürgermeister ist in der Regel Vorsitzender der Ausschüsse. In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, dass ein Gemeinderat einem Ausschuss, der ausdrücklich zu bezeichnen ist, vorsitzt. Der Ausschuss bestimmt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt. Für die Rechtsstellung des Bürgermeisters im Gemeinderat und in den Ausschüssen gelten § 65 Abs. 2, 3 Satz 1 bis 7 und Abs. 4 entsprechend sowie § 65 Abs. 3 Satz 8 unter der Maßgabe von § 34.
(5) Der Bürgermeister kann an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse, in denen Belange seiner Mitgliedsgemeinde berührt sind, mit beratender Stimme teilnehmen. Die Pflichten nach § 33 gelten entsprechend; die Entscheidung in Zweifelsfällen obliegt dem Verbandsgemeinderat oder seinen Ausschüssen.
§ 97 Verwaltung
Die Aufgaben der Gemeindeverwaltung werden in Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden ausschließlich von der Verbandsgemeindeverwaltung erledigt. Der Mitgliedsgemeinde ist auf ihren Antrag eine Bürokraft zur Unterstützung des Bürgermeisters zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedsgemeinde erstattet der Verbandsgemeinde die Personalkosten aus dieser Verwendung. Soweit eine Bürokraft mehreren Mitgliedsgemeinden zur Verfügung gestellt wird, sind die Personalkosten von den Mitgliedsgemeinden anteilig zu tragen. Der Einsatz der Bürokraft erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Verbandsgemeindebürgermeister und dem Bürgermeister; der Bürgermeister ist hinsichtlich der Gemeindeangelegenheiten Vorgesetzter der Bürokraft.
Teil 7
Wirtschaft der Kommunen
Abschnitt 1
Haushaltswirtschaft
§ 98 Allgemeine Haushaltsgrundsätze 18a
(1) Die Kommunen haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten.
(Gültig bis 31.12.2025)
(3) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung der Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt) auszugleichen. Er ist ausgeglichen, wenn die Erträge die Höhe der Aufwendungen mindestens erreichen. Satz 1 gilt als erfüllt, wenn ein Fehlbetrag in Planung und Rechnung durch die Inanspruchnahme von Rücklagen gedeckt werden kann.
(Gültig ab 01.01.2026)
(3) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen. Er ist ausgeglichen, wenn
(Gültig bis 31.12.2025)
(4) Die Kommune hat ihre Zahlungsfähigkeit einschließlich der Finanzierung der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen durch das Vorhalten von Liquiditätsreserven sicherzustellen.
(Gültig ab 01.01.2026)
(4) Die Kommune hat ihre Zahlungsfähigkeit sowie die Finanzierung der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sicherzustellen
(5) Die Kommune darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn nach der Haushaltsplanung das Eigenkapital im Haushaltsjahr aufgebraucht wird oder in der Vermögensrechnung ein "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen ist.
§ 99 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung 18a 20b
(1) Die Kommunen erheben Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Kommunen haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Sie haben dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen. Von der Verpflichtung nach Satz 1, Entgelte vorrangig zu erheben, sind Beiträge, die auf der Grundlage des § 18a Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden, ausgenommen.
(3) Der Landkreis erhebt, soweit seine sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, von den kreisangehörigen Gemeinden nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage (Kreisumlage), um seinen erforderlichen Bedarf zu decken. Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Eine genehmigungspflichtige Erhöhung der Umlagesätze ist nur zulässig, wenn in angemessenem Umfang die anderen Möglichkeiten, den Kreishaushalt auszugleichen, ausgeschöpft sind. Mit dem Ziel, eine Rückführung der Umlagesätze zu erreichen, kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen für die Gestaltung der Haushaltswirtschaft des Landkreises verbinden.
(4) Die Verbandsgemeinde erhebt, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, von den Mitgliedsgemeinden nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage (Verbandsgemeindeumlage), um ihren erforderlichen Bedarf zu decken.
(5) Die Kommunen dürfen Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
(6) Die Kommune darf zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 4 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung. Abweichend von Satz 3 kann die Vertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bei geringfügigen Zuwendungen auf den Hauptverwaltungsbeamten oder einen beschließenden Ausschuss übertragen. Die Wertgrenzen nach Satz 4 sind in der Hauptsatzung zu bestimmen. Die Kommune erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 100 Haushaltssatzung 18a 20a 22 24a
(1) Die Kommunen haben für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten. Soweit die Haushaltssatzung Festsetzungen zu Umlagen im Sinne von § 99 Abs. 3 oder 4 enthält, findet Satz 3 keine Anwendung. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Zur Heilung einer fehlerhaft festgesetzten Umlage im Sinne von § 99 Abs. 3 oder 4 kann der Umlagesatz durch Änderung oder Erlass der Haushaltssatzung auch nach Ablauf des Haushaltsjahres neu festgesetzt werden; die Höhe des ursprünglichen Umlagesatzes darf nicht überschritten werden.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, den Stellenplan für das Haushaltsjahr und das Haushaltskonsolidierungskonzept beziehen.
(3) Kann der Haushaltsausgleich entgegen den Grundsätzen des § 98 Abs. 3 nicht erreicht werden, ist ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept dient dem Ziel, die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune zu erreichen. Der Haushaltsausgleich ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen, spätestens jedoch im fünften Jahr, das auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung folgt. Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden kann. Dabei sind die Maßnahmen darzustellen, durch die der Haushaltsausgleich gemäß § 98 Abs. 3 wieder erreicht, ein in der Vermögensrechnung ausgewiesener Fehlbetrag abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden werden soll.
(4) Ein Haushaltskonsolidierungskonzept ist auch aufzustellen, wenn die Kommune den Haushaltsausgleich gemäß § 98 Abs. 3 erreicht, aber gemäß § 98 Abs. 5 Satz 2 überschuldet ist. Das Haushaltskonsolidierungskonzept dient dem Ziel, den "Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag" vollständig abzubauen. Im Haushaltskonsolidierungskonzept sind der erforderliche Zeitraum und die Maßnahmen für den Abbau des Fehlbetrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt festzulegen.
(5) Ein Haushaltskonsolidierungskonzept ist ebenfalls aufzustellen, wenn die Kommune nicht mehr in der Lage ist, innerhalb des mittelfristigen Finanzplanungszeitraumes ihren bestehenden Zahlungsverpflichtungen ohne Überschreiten der Genehmigungsgrenze nach § 110 Abs. 3 nachzukommen. Im Haushaltskonsolidierungskonzept sind der erforderliche Zeitraum und die Maßnahmen festzulegen, um die Zahlungsfähigkeit innerhalb des mittelfristigen Finanzplanungszeitraumes ohne Überschreiten der Genehmigungsgrenze nach § 110 Abs. 3 wiederherzustellen.
(6) Die dargestellten Maßnahmen gemäß den Absätzen 3 bis 5 sind für die Kommune grundsätzlich verbindlich. Abweichungen von diesen bindenden Festlegungen und die jährlichen Fortschreibungen des Haushaltskonsolidierungskonzeptes sind nur zulässig, wenn das Haushaltskonsolidierungsziel auf andere Weise erreicht wird oder sich die Planungsgrundlagen rechtlich oder tatsächlich ändern. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung von der Vertretung zu beschlief3en und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.
§ 101 Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich
Der Haushaltsplan enthält ferner den Stellenplan nach § 76.
(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie in Teilpläne zu gliedern.
(3) Der Haushaltsplan ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Führung der Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
§ 102 Erlass der Haushaltssatzung 24a
(1) Die Haushaltssatzung ist von der Vertretung nach öffentlicher Beratung zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden.
(3) Die Kommunalaufsichtsbehörde hat beginnend mit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 die Genehmigung gemäß § 107 Abs. 4, § 108 Abs. 2 und § 110 Abs. 3 so lange zurückzustellen, bis der prüffähige Jahresabschluss des Vorvorjahres dem Rechnungsprüfungsamt gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 übergeben wurde. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile, darf sie auch nach Ablauf des Beanstandungsrechts der Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 146 Abs. 2 erst nach Übergabe des prüffähigen Jahresabschlusses an das Rechnungsprüfungsamt bekannt gemacht werden.
§ 103 Nachtragshaushaltssatzung 20a 22 24a
(1) Die Haushaltssatzung kann durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Das für die Nachtragshaushaltssatzung entsprechend geltende Verfahren nach § 102 muss bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sein. § 100 Abs. 1 Satz 6 findet auf Nachtragshaushaltssatzungen entsprechend Anwendung.
(2) Die Kommune hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
(3) Keine Anwendung findet Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 auf
§ 104 Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen, darf die Kommune
(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Investitionsleistungen des Finanzhaushaltes nach Absatz 1 Nr. 1 oder für den Beginn von unaufschiebbaren Investitionsmaßnahmen nicht aus, darf die Kommune mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bis zur Hälfte des durchschnittlichen Betrags der Kreditermächtigungen für die beiden Vorjahre aufnehmen. § 108 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.
§ 105 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 18a
(1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn die Aufwendungen und Auszahlungen unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der Zustimmung der Vertretung. Im Übrigen kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu bestimmten Wertgrenzen ein beschließender Ausschuss trifft. § 103 Abs. 2 findet Anwendung.
(2) Für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im folgenden Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen der Zustimmung der Vertretung.
(3) Für Maßnahmen, durch die über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Eine Zustimmung der Vertretung nach Absatz 1 Satz 2 ist bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen führen, entbehrlich.
§ 106 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
Die Kommune hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und in ihren Haushaltsplan einzubeziehen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
§ 107 Verpflichtungsermächtigungen
(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen zulasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, erforderlichenfalls bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.
(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist.
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, als in den Jahren, in denen voraussichtlich Auszahlungen aus den Verpflichtungen zu leisten sind, Kreditaufnahmen vorgesehen sind.
(5) Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.
(1) Kredite dürfen unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 5 nur für Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Die daraus übernommenen Verpflichtungen müssen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune in Einklang stehen.
(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune nicht in Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr erlassen ist.
(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), soweit nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft die Kreditaufnahmen beschränkt worden sind. Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.
(5) Der Abschluss von Derivatgeschäften oder vergleichbaren Finanzgeschäften bedarf der Genehmigung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde.
(6) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann die Genehmigung für Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben dienen oder den Haushalt der Kommune nicht besonders belasten, allgemein erteilen.
(7) Die Kommune darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
§ 109 Sicherheiten zugunsten Dritter, Gewährleistung
(1) Die Kommune darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Kommune darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Kommune Aufwendungen entstehen und in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen erwachsen können.
(4) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die
§ 110 Liquiditätssicherung 24a
(1) Die Kommune hat durch eine Liquiditätsplanung die Verfügbarkeit liquider Mittel für eine rechtzeitige Leistung der Auszahlungen jederzeit sicherzustellen.
(2) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Kommune die nach der Liquiditätsplanung erforderlichen Kredite (Liquiditätskredite) bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Ermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist.
(3) Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt.
§ 111 Rücklagen, Rückstellungen
(1) Rücklagen sind durch Zuführung der Überschüsse der Ergebnisrechnung zu bilden. Weitere zweckgebundene Rücklagen sind zulässig.
(2) Rückstellungen sind in erforderlicher Höhe zu bilden.
§ 112 Erwerb und Verwaltung von Vermögen
(1) Die Kommune soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.
(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
(3) Besondere Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung des Waldes der Kommune finden Anwendung.
§ 113 Inventur, Inventar und Vermögensbewertung
(1) Die Kommune hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres sämtliche Vermögensgegenstände, ihre Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten in einer Inventur unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig aufzunehmen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten anzugeben (Inventar).
(2) Für die im Jahresabschluss auszuweisenden Wertansätze sind
anzusetzen. Die Bewertung ist unter Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, vorzunehmen.
§ 114 Eröffnungsbilanz 18a 24a
(1) Die Kommune hat zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. § 120 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz wird durch einen Anhang ergänzt. Ihr sind Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten als Anlage beizufügen.
(2) Die Eröffnungsbilanz hat zum Bilanzstichtag ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage der Kommune zu vermitteln.
(3) Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen, vorzunehmen. Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ermittelt werden können oder deren Ermittlung in keinem Verhältnis zum Wert steht, sind vorsichtig geschätzte Zeitwerte zugrunde zu legen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach Absatz 7 vorgenommen werden.
(4) Die Eröffnungsbilanz ist dahingehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Kommune unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind.
(5) Die Eröffnungsbilanz unterliegt der örtlichen Prüfung. Die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände sind in die Prüfung einzubeziehen. Über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. § 139 Abs. 3 und 4 und § 141 Abs. 1 Nr. 2 finden entsprechende Anwendung.
(6) Die Eröffnungsbilanz unterliegt der überörtlichen Prüfung nach § 137.
(7) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen oder Verbindlichkeiten fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen, soweit es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung kann letztmals mit dem für das Haushaltsjahr 2025 zu erstellenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
§ 115 Veräußerung von Vermögen 18a
(1) Die Kommune darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1 entsprechend. § 52 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend; anstelle der Landesregierung entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 116 Kommunalkasse und Buchführung 24a
(1) Die Kommunalkasse erledigt alle Kassengeschäfte der Kommune. § 123 ist zu beachten. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden. Sie muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung so beschaffen sein, dass innerhalb einer angemessenen Zeit ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Kommune gegeben werden kann.
(2) Die Kommune hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die anordnungsbefugten Beschäftigten der Kommune sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters innehaben.
(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und andere Beschäftigte der Kommunalkasse dürfen untereinander und mit dem Hauptverwaltungsbeamten, einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten, dem Leiter des Finanzwesens (Kämmerer) der Kommune sowie dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch die Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. Der Hinderungsgrund der Schwägerschaft entfällt mit der Auflösung der sie begründenden Ehe oder der Aufhebung der sie begründenden eingetragenen Lebenspartnerschaft.
(5) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die Beschäftigten der Kommunalkasse sind nicht befugt, Auszahlungen anzuordnen.
(6) Der Hauptverwaltungsbeamte überwacht den gesamten Geschäftsgang der Kommunalkasse. Dazu führt er regelmäßige Kassenprüfungen und Kassenbestandsaufnahmen durch. Er kann die ihm obliegende Kassenaufsicht einem sonstigen Beschäftigten der Kommune (Kassenaufsichtsbeamten) übertragen, der nicht Kassenverwalter oder dessen Stellvertreter sein darf.
§ 117 Übertragung von Kassengeschäften 18a
(1) Die Kommune kann ihre Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb ihrer Verwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Kommune geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Besorgung der Zwangsvollstreckung durch private Dritte ist unzulässig. Der Beschluss hierüber ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Lässt die Kommune ihre Kassengeschäfte durch eine Stelle außerhalb ihrer Verwaltung besorgen, findet § 116 Abs. 2 keine Anwendung.
(1) Die Kommune hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Im Jahresabschluss sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune darzustellen.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus
(3) Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht, der als Anlage beizufügen ist, zu erläutern.
(4) Dem Jahresabschluss sind insbesondere folgende weitere Anlagen beizufügen:
(1) Der Jahresabschluss der Kommune ist mit den Jahresabschlüssen
zusammenzufassen (Gesamtabschluss). Die Jahresabschlüsse der in Satz 1 genannten Aufgabenträger brauchen nicht in den Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn sie für die kommunale Haushaltswirtschaft von untergeordneter Bedeutung sind.
(2) Eine Kommune ist von der Verpflichtung, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit, wenn bis zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres
nicht übersteigen.
(3) Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 1 unter beherrschendem Einfluss der Kommune sind entsprechend den §§ 300, 301, 303 bis 305 und 307 bis 309 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe zusammenzufassen, dass die jeweiligen Buchwerte in den Abschlüssen dieser Aufgabenträger berücksichtigt werden; solche unter maßgeblichem Einfluss der Kommune werden entsprechend den § § 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zusammengefasst.
(4) Die Kommune hat bei den in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu verlangen, die sie für die Aufstellung des Gesamtabschlusses für erforderlich hält.
(5) Der Gesamtabschluss ist durch einen zusammenfassenden Bericht zu erläutern.
(6) Der Gesamtabschluss ist erstmals für das Haushaltsjahr 2028 zu erstellen.
§ 120 Beschluss über den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss, Entlastung 24a
(1) Der Jahresabschluss ist innerhalb von vier Monaten und der Gesamtabschluss innerhalb von 18 Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. Der Hauptverwaltungsbeamte stellt jeweils die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlüsse fest und übergibt diese dem Rechnungsprüfungsamt. Anschließend legt der Hauptverwaltungsbeamte die Abschlüsse unverzüglich mit dem jeweiligen Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes und seiner Stellungnahme zu diesem Bericht der Vertretung vor. Die Vertretung beschließt über den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Kommune bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Mit der Bestätigung des Jahresabschlusses entscheidet die Vertretung zugleich über die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten. Verweigert die Vertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.
(2) Die Beschlüsse über den Jahresabschluss, den Gesamtabschluss und die Entlastung sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekannt zu machen. Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht und der Gesamtabschluss mit dem zusammenfassenden Bericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Abschnitt 2
Sondervermögen und Treuhandvermögen
(1) Sondervermögen der Kommunen sind
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Kommune gesondert nachzuweisen.
(3) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 gelten die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft mit der Maßgabe, dass besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen sind. Anstelle eines Haushaltsplanes kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden und die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen entsprechend den § § 15 bis 19 des Eigenbetriebsgesetzes gestaltet werden. In diesem Fall gelten die §§ 98, 99 Abs. 1 bis 5, § 102 Abs. 1, die § § 104, 107 bis 110, 112 und 115 entsprechend; § 99 Abs. 6 gilt unmittelbar.
(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der ortsüblichen Bekanntgabe und Auslegung nach § 120 Abs. 2 abgesehen werden kann.
(1) Für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die entsprechend dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen von der Kommune verwaltet werden, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 121 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend, soweit nicht das Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt oder der Stifterwille entgegenstehen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Vermögen, die die Kommune nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat.
(3) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Kommune gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.
(4) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nur im Jahresabschluss gesondert nachzuweisen.
§ 123 Sonderkassen
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, können Sonderkassen eingerichtet werden. Sie sollen mit der Kommunalkasse verbunden werden. § 117 gilt entsprechend.
§ 124 Kommunalgliedervermögen
(1) Für die Nutzung des Kommunalvermögens, dessen Ertrag aufgrund bisherigen Rechts nicht den Kommunen, sondern anderen Berechtigten zusteht (Kommunalgliedervermögen), bleiben die bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten in Kraft.
(2) Kommunalgliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten umgewandelt werden. Es kann in freies Kommunalvermögen umgewandelt werden, wenn die Umwandlung aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Den Betroffenen ist eine angemessene Entschädigung in Geld oder in Grundbesitz oder mit ihrem Einverständnis in anderer Weise zu gewähren.
(3) Kommunalvermögen darf nicht in Kommunalgliedervermögen umgewandelt werden.
§ 125 Verwaltung von Stiftungen
Soweit durch Gesetz, insbesondere durch das Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt, oder den Stifter nichts anderes bestimmt ist, sind für die Verwaltung von Stiftungen im Sinne von § 121 Abs. 1 Nr. 2 und § 122 Abs. 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 126 Satzungsänderung, Zweckänderung und Aufhebung von nichtrechtsfähigen Stiftungen 24a
(1) Bei Stiftungen im Sinne des § 121 Abs. 1 Nr. 2 kann die Kommune entsprechend den Vorschriften für rechtsfähige Stiftungen des Bürgerlichen Gesetzbuches den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen Stiftung im Sinne des § 121 Abs. 1 Nr. 2 zusammenlegen, zu einer anderen Stiftung im Sinne des § 121 Abs. 1 Nr. 2 zulegen oder sie aufheben, sofern der Stifter oder die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt hat.
(2) Ist im Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung eine anfallberechtigte Stelle nicht bestimmt, fällt das Vermögen der Stiftungen im Sinne des § 121 Abs. 1 Nr. 2 an die Kommune.
§ 127 Bildung von Stiftungsvermögen
(1) Kommunalvermögen darf mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Kommune und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn
(2) Befindet sich die Kommune in der Haushaltskonsolidierung und sind die Aufwendungen und Erträge sowie die Auszahlungen und Einzahlungen nicht ausgeglichen geplant, darf eine Kommune keine Vermögenswerte in das Grundstockvermögen einer Stiftung überführen.
(3) Sofern einer Kommune Vermögen von Dritten mit der Auflage, es in eine Stiftung einzubringen, übertragen worden ist, kann sie dieses abweichend von Absatz 1 und 2 in Stiftungen einbringen. Die Kommune darf an diesen Dritten auch mittelbar nicht beteiligt sein, diese nicht tragen oder mittragen oder nicht Mitglied in ihnen sein.
Abschnitt 3
Unternehmen und Beteiligungen
§ 128 Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen 18a 24a
(1) Die Kommune darf sich in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch außerhalb ihrer öffentlichen Verwaltung in den Rechtsformen des Eigenbetriebes, der Anstalt des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des Privatrechts wirtschaftlich betätigen, wenn
Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Kommune an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um ausschließlich Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck. Dienstleistungen, die mit der wirtschaftlichen Betätigung verbunden sind, sind zulässig, wenn ihnen im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung zukommt und die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 3 vorliegt.
(2) Betätigungen in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung, der Wasserversorgung, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung, Breitbandversorgung, Wohnungswirtschaft, der ambulanten Pflege und ambulanten ärztlichen Versorgung, der Hafenwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs dienen einem öffentlichen Zweck und sind unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zulässig. Die Betätigung der Kommune im Bereich der Erzeugung und Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien zu dem in § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Zweck ist zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune steht.
(3) Die wirtschaftliche Betätigung in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung, der Erzeugung und Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien zu dem in § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Zweck, der ambulanten Pflege und ambulanten ärztlichen Versorgung sowie der Hafenwirtschaft außerhalb des Gebietes der Kommune dient einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune steht, die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 vorliegt und die berechtigten Interessen der betroffenen Kommune gewahrt sind. Bei Aufgaben, die im Wettbewerb wahrgenommen werden, gelten Interessen nur so weit als berechtigt, als der jeweilige Ordnungsrahmen eine Einschränkung des Wettbewerbs zulässt. Die betroffene Kommune ist so rechtzeitig vor der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Gebiet zu informieren, dass sie ihre berechtigten Interessen geltend machen kann.
(4) Wirtschaftliche Betätigungen in allen anderen als den in Absatz 3 genannten Wirtschaftsbereichen außerhalb des Gebietes der Kommune sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn ein öffentlicher Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune steht und die berechtigten Interessen der betroffenen Kommune gewahrt sind. Bei Aufgaben, die im Wettbewerb wahrgenommen werden, gelten Interessen nur so weit als berechtigt, als der jeweilige Ordnungsrahmen eine Einschränkung des Wettbewerbs zulässt. Die betroffene Kommune ist so rechtzeitig vor der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Gebiet zu informieren, dass sie ihre berechtigten Interessen geltend machen kann.
(5) Die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung im Ausland bedarf der Genehmigung.
(6) Bankunternehmen darf die Kommune weder betreiben noch sich an ihnen beteiligen. Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.
§ 129 Unternehmen in Privatrechtsform 24
(1) Die Kommune darf ein Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts nur unterhalten, errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn die Voraussetzungen des § 128 vorliegen und
(2) Die Regelungen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an dem eine Kommune allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, eine Gesellschaft oder eine andere Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts unterhalten, errichten, übernehmen, wesentlich erweitern, sich daran beteiligen oder eine Beteiligung aufrechterhalten will. Bei einer geringeren Beteiligung als der in Satz 1 genannten hat die Kommune darauf hinzuwirken, dass die Regelungen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6 umgesetzt werden.
(3) Die Kommune stellt in einem kommunalen oder kommunal kontrollierten Unternehmen die Einrichtung und den Betrieb einer internen Meldestelle in entsprechender Anwendung von § 76a sicher. Die Kommune kann vorsehen, dass die für sie zuständige interne Meldestelle zugleich die Aufgaben der internen Meldestelle für ihre kommunalen oder kommunal kontrollierten Unternehmen wahrnimmt.
§ 130 Offenlegung und Beteiligungsbericht, Beteiligungsmanagement
(1) Führt eine Kommune ein Unternehmen in den Rechtsformen des Eigenbetriebes oder der Anstalt des öffentlichen Rechts, so hat sie den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichts oder des Lageberichts sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrages unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht oder der Lagebericht an sieben Werktagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
(2) Mit dem Entwurf der Haushaltssatzung ist der Vertretung ein Bericht über die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, an denen die Kommune mit mindestens 5 v. H. beteiligt ist, vorzulegen. Der Beteiligungsbericht hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
Der Beteiligungsbericht ist in der Vertretung in öffentlicher Sitzung zu erörtern; § 52 Abs. 2 findet Anwendung.
(3) Die Kommune hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.
(4) Ist eine Kommune im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 beteiligt, hat sie ein Beteiligungsmanagement zu gewährleisten, das sowohl die Mitglieder der Vertretung, die Vertreter der Kommune in den Gremien der Beteiligungen als auch die Beschäftigten der Kommune fachlich unterstützt und ausreichende Informationen bereithält.
§ 131 Vertretung der Kommune in Unternehmen in Privatrechtsform 18a
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Kommune in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Kommune beteiligt ist; er kann einen Beschäftigten der Kommune mit seiner Vertretung beauftragen. Bei Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden vertritt der Bürgermeister die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung, der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall. Die Kommune kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung beschließender Ausschüsse der Vertretung Anwendung. Die Kommune kann ihren Vertretern Weisungen erteilen. Der Hauptverwaltungsbeamte, der Bürgermeister oder die Vertreter nach den Sätzen 1 bis 3 haben die Kommune über alle Angelegenheiten des Unternehmens von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Vertreter nach den Sätzen 1 bis 3 erstatten dabei dem Hauptverwaltungsbeamten oder Bürgermeister Bericht, der in jedem Fall einen beschließenden, nicht öffentlichen Ausschuss der Vertretung oder die Vertretung über diese Angelegenheiten informiert. Die Sätze 6 bis 8 gelten nur, soweit durch Vorgaben des Gesellschaftsrechts nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Vertretung der Kommune durch eine Person in einem Vorstand eines Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der Vertretung der Kommune in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Kommune das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Im Falle seiner Entsendung kann der Hauptverwaltungsbeamte die Wahrnehmung der Aufgaben in diesen Gremien einem geeigneten Beschäftigten übertragen. Die Pflichten des Hauptverwaltungsbeamten nach Absatz 1 Satz 7 und 8 gelten für diesen Beschäftigten entsprechend. Ist der Hauptverwaltungsbeamte Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft, so wird er in der Gesellschafterversammlung bei der Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates von seinem Stellvertreter im Amt vertreten. Die Mitgliedschaft der Vertreter der Kommune endet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Kommune.
(4) Werden Vertreter der Kommune aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Kommune den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Kommune schadensersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.
§ 132 Monopolmissbrauch
Bei Unternehmen im Sinne des § 128 Abs. 1, für die kein Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
§ 133 Planung, Jahresabschluss und dessen Prüfung bei Unternehmen in Privatrechtsform 18a
(1) Gehören der Kommune an einem Unternehmen Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, hat sie dafür zu sorgen, dass
(2) Ist eine Beteiligung der Kommune keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll die Kommune, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, dass ihr im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung die Befugnisse nach Absatz 1 eingeräumt werden. Bei mittelbaren Minderheitsbeteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einer Gesellschaft zusteht, an der die Kommune allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.
(3) Wird der Jahresabschluss nach anderen Vorschriften als denen über die Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben geprüft, soll die Kommune im Fall des Absatzes 1 die Rechte nach § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ausüben, und kann die Kommunalaufsichtsbehörde verlangen, dass die Kommune ihr den Prüfungsbericht mitteilt.
§ 134 Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen
(1) Die Veräußerung eines Unternehmens, von Teilen eines solchen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie andere Rechtsgeschäfte, durch welche die Kommune ihren Einfluss auf das Unternehmen verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Kommune nicht beeinträchtigt wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Gesellschaft, an der die Kommune allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, Veräußerungen oder andere Rechtsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 vornehmen will.
§ 135 Vorlage- und Anzeigepflicht 18a
(1) Beabsichtigt die Kommune, ein Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts zu errichten, zu übernehmen oder wesentlich zu erweitern oder seine Rechtsform innerhalb des Privatrechts zu ändern, so hat der Hauptverwaltungsbeamte eine Analyse zu erstellen, in der die Vor- und Nachteile der öffentlichen und der privatrechtlichen Organisationsformen im konkreten Einzelfall dargestellt werden. Dabei sind die organisatorischen, personalwirtschaftlichen, mitbestimmungsrechtlichen sowie die wirtschaftlichen, finanziellen, haftungsrechtlichen und steuerlichen Unterschiede und die Auswirkungen auf den Haushalt der Kommune sowie die Entgeltgestaltung gegenüberzustellen. Die Analyse ist der beschließenden Vertretung zur Vorbereitung der Entscheidung, der Kommunalaufsichtsbehörde jedoch unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor der Entscheidung vorzulegen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn zur Herstellung der beihilferechtlichen Zulässigkeit von Ausgleichszahlungen ein Betrauungsakt gemäß dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. Nr. L 7 vom 11.01.2012 S. 3) erforderlich sein sollte. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei einer wesentlichen Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechend. Beabsichtigt die Kommune, sich an einem Unternehmen, das an einem gesetzlich liberalisierten Markt in den Bereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung tätig ist, mit mehr als dem 20. Teil der Anteile des Unternehmens mittelbar zu beteiligen, hat sie die geplante Beteiligung möglichst frühzeitig, spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung, der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu begründen. Die Vorlagepflicht nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 entfällt.
(2) Entscheidungen der Kommune über
sind einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung der Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig, mindestens aber sechs Wochen vor ihrem Vollzug vorzulegen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 besteht die Vorlagepflicht auch bei wesentlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 besteht keine Anzeigepflicht, wenn die Entscheidung weniger als den 20. Teil der Anteile des Unternehmens betrifft. Aus der Vorlage muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich gesichert ist.
(3) Der gemäß § 130 aufzustellende Beteiligungsbericht ist mit der von der Vertretung beschlossenen Haushaltssatzung der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Abschnitt 4
Prüfungswesen
§ 136 Örtliche Prüfung
Die Kommunen und Zweckverbände sowie die Anstalten des öffentlichen Rechts unterliegen der Prüfung durch kommunale Prüfeinrichtungen (örtliche Prüfung) nach den § § 138 bis 142.
§ 137 Überörtliche Prüfung 18a 24a
(1) Die überörtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden obliegt dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises als Gemeindeprüfungsamt. Die überörtliche Prüfung der Kommunen mit mehr als 20 000 Einwohnern sowie der Zweckverbände obliegt dem Landesrechnungshof. Darüber hinaus kann der Landesrechnungshof auf Ersuchen der Kommunalaufsichtsbehörde oder der oberen Kommunalaufsichtsbehörde auch andere kreisangehörige Gemeinden und Verbandsgemeinden überörtlich prüfen.
(2) Der Landesrechnungshof legt im Benehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium im Rahmen der Gesetze die allgemeinen Grundsätze zum Prüfungsverfahren, die zu prüfenden Kommunen sowie die Zusammenarbeit mit den Kommunalaufsichtsbehörden fest. Der Landesrechnungshof leitet die Prüfungsberichte den Kommunalaufsichtsbehörden zu. Diese veranlassen die geprüften Kommunen zur Erledigung von Beanstandungen.
(3) Die Rechnungsprüfungsämter der Kommunen und die mit der Durchführung überörtlicher Prüfungen beauftragten Prüfer sind bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die überörtliche Prüfung stellt fest, ob
(5) Das Ergebnis der überörtlichen Prüfung wird in Form eines Prüfungsberichtes
(6) Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den Prüfungsbericht mit seiner Stellungnahme an die Vertretung weiter.
§ 138 Rechnungsprüfungsämter
(1) Landkreise und Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern müssen ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt einrichten, sofern sie sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Andere Gemeinden und Verbandsgemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
(2) In Gemeinden oder Verbandsgemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt nicht eingerichtet ist und die sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen, obliegt die Rechnungsprüfung im Rahmen des § 140 Abs. 1 dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde.
(3) Zweckverbände werden durch das gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Verbandssatzung zu bestimmende Rechnungsprüfungsamt örtlich geprüft.
§ 139 Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamtes 24a
(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es untersteht im Übrigen dem Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar.
(2) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muss hauptamtlicher Beamter sein. Er muss die für sein Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen. Die Kommunalaufsichtsbehörde darf in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(3) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen mit dem Hauptverwaltungsbeamten, dessen Stellvertreter, den Beigeordneten, dem für das Finanzwesen zuständigen Beschäftigten sowie dem Kassenverwalter, dessen Stellvertreter und mit den anderen Beschäftigten der Kommunalkasse nicht bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. Der Hinderungsgrund der Schwägerschaft entfällt mit der Auflösung der sie begründenden Ehe oder der Aufhebung der sie begründenden eingetragenen Lebenspartnerschaft.
(4) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen eine andere Stellung in der Kommune nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Sie dürfen außerdem Zahlungen durch die Kommune weder anordnen noch ausführen.
(5) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes kann einem Beschäftigten nur durch Beschluss der Vertretung entzogen werden. Die Abberufung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 140 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes 18a 24a
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegen folgende Aufgaben:
(2) Die Vertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt, im Fall des § 138 Abs. 2 durch entsprechende Vereinbarung, weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
Der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes ist der Vertretung zuzuleiten.
(3) Gehören einer Kommune an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, hat sie darauf hinzuwirken, dass den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.
(4) Ist eine Kommune allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt, so soll die Kommune, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, dass ihr die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie ihr und den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die Befugnisse nach § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden.
(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss mit allen Unterlagen daraufhin, ob
(2) Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss mit allen Unterlagen daraufhin, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage der Kommune darstellen.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfungsbericht zusammen. Der Prüfungsbericht hat einen Bestätigungsvermerk zu enthalten. Dieser muss, soweit er nicht einzuschränken oder zu versagen ist, bestätigen, dass der Jahresabschluss nach pflichtgemäßer Prüfung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Kommune vermittelt.
(4) Das Rechnungsprüfungsamt kann zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen.
§ 142 Prüfung bei Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts 24a
(1) Der Jahresabschluss, der Rechenschaftsbericht oder der Lagebericht und die Buchführung der Eigenbetriebe und der Anstalten des öffentlichen Rechts sind daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Des Weiteren sind zu prüfen
(2) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich hierzu eines Wirtschaftsprüfers bedienen.
(3) Die Prüfung erfolgt auf Kosten der Eigenbetriebe und der Anstalten des öffentlichen Rechts.
Teil 8
Aufsicht
§ 143 Grundsatz, Aufgaben der Aufsicht, Modellvorhaben
(1) Die Aufsicht ist so auszuüben, dass die Rechte der Kommunen geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden. Sie hat die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Kommunen zu fördern sowie Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu vermitteln.
(2) Die Aufsicht in den Selbstverwaltungsangelegenheiten hat sicherzustellen, dass die Verwaltung der Kommunen im Einklang mit den Gesetzen erfolgt und die Rechte der Organe der Kommune und von deren Teilen geschützt werden (Kommunalaufsicht).
(3) Die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bestimmt sich nach den hierfür geltenden Gesetzen und erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben (Fachaufsicht).
(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der Fachaufsicht zur Erprobung neuer Lösungen bei der kommunalen Aufgabenerledigung für einen vorgeschriebenen Zeitraum einzelne Kommunen auf Antrag von der Einhaltung landesgesetzlicher und von der Fachaufsicht generell vorgegebener Rechtsvorschriften und von Standards befreien, wenn die grundsätzliche Erfüllung des Gesetzesauftrages sichergestellt ist.
§ 144 Kommunalaufsichtsbehörden 18a 24a
(1) Kommunalaufsichtsbehörde für die Gemeinden und Verbandsgemeinden ist der Landkreis, für kreisfreie Städte das Landesverwaltungsamt. Obere Kommunalaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium.
(2) Ist der Landkreis zugleich als Gebietskörperschaft oder der Landrat in einer vom Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit beteiligt, so tritt an seine Stelle das Landesverwaltungsamt als obere Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Kommunalaufsichtsbehörde und obere Kommunalaufsichtsbehörde für den Landkreis ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium.
Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann sich die Kommunalaufsichtsbehörde über einzelne Angelegenheiten der Kommune in geeigneter Weise unterrichten. Sie kann insbesondere mündliche, schriftliche oder elektronische Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Kommune, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Kommune binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Ein Beschluss der Kommune, der nach gesetzlicher Vorschrift der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen ist, darf erst vollzogen werden, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluss nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.
§ 147 Anordnungsrecht
Erfüllt die Kommune die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Kommune innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.
§ 148 Ersatzvornahme
Kommt die Kommune einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nach den § § 145 bis 147 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Kommune selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.
§ 149 Bestellung eines Beauftragten
Soweit und solange die Verwaltung der Kommune in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung entspricht und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 145 bis 148 nicht ausreichen, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Kommune zu sichern, kann die Kommunalaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Kommune auf deren Kosten wahrnimmt. Die Beauftragung kann zur Wahrnehmung aller oder einzelner Aufgaben eines Organs oder mehrerer Organe der Kommune erfolgen. Der Beauftragte hat im Rahmen seines Auftrages die Stellung eines Organs der Kommune.
(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kommune, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam. Die Genehmigung nach diesem Gesetz gilt als erteilt, wenn über sie nicht binnen zwei Monaten, bei Haushaltssatzungen binnen eines Monats, nach Eingang des Genehmigungsantrages bei der für die Genehmigung zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde entschieden ist und die Kommune einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat oder wenn die für die Genehmigung zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Genehmigung nach § 102 Abs. 3 Satz 1 nicht zurückstellt. Satz 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen und in den Fällen der § § 18, 19 und 89.
(2) Gegen die Versagung einer Genehmigung kann die Kommune unmittelbar verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Dies gilt nicht für die Versagung einer Genehmigung, die freiwillige Gebietsänderungen oder die Änderung der Verbandsgemeindevereinbarung zum Gegenstand hat.
(3) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen. Hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Genehmigung versagt und ist die Versagung noch nicht rechtskräftig, so ist der andere Teil zum Rücktritt berechtigt.
(4) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Kommune, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von dem Genehmigungserfordernis allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freizustellen und stattdessen vorzuschreiben, dass diese Maßnahmen vorher der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen sind.
§ 151 Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge mit der Kommune 24a
(1) Ansprüche der Kommune gegen ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung und gegen Hauptverwaltungsbeamte werden von der Vertretung geltend gemacht. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Vertretung die Rechtsverfolgung an sich ziehen. Die Kommunalaufsichtsbehörde handelt dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft. Die Kommune trägt die Kosten der Rechtsverfolgung, die der Kommunalaufsichtsbehörde entstehen.
(2) Beschlüsse über Verträge der Kommune mit einem ehrenamtlichen Mitglied der Vertretung oder dem Hauptverwaltungsbeamten sind der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Verträge, die nach feststehendem Tarif abgeschlossen werden oder die für die Kommune nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind.
§ 152 Zwangsvollstreckung
Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen eine Kommune wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Zulassungsverfügung zu erteilen, in ihr die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder für die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind, sowie in Vermögensgegenstände, die durch Stiftungsakt zweckgebunden sind, ist ausgeschlossen. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgeführt. Die § § 147 und 148 finden daneben Anwendung.
§ 153 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Hauptverwaltungsbeamten
(1) Wird der Hauptverwaltungsbeamte den Anforderungen seines Amtes nicht gerecht und treten dadurch so erhebliche Missstände in der Verwaltung ein, dass eine Weiterführung des Amtes im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist, kann, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, die Amtszeit des Hauptverwaltungsbeamten für beendet erklärt werden.
(2) Die Erklärung der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit erfolgt in einem förmlichen Verfahren, das von der oberen Kommunalaufsichtsbehörde eingeleitet wird. Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften über das Disziplinarverfahren und die vorläufige Dienstenthebung entsprechende Anwendung. Die dem Hauptverwaltungsbeamten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Kommune.
(3) Bei vorzeitiger Beendigung seiner Amtszeit wird der Hauptverwaltungsbeamte besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt, als wäre er abgewählt worden.
§ 154 Rechtsschutz in Angelegenheiten der Kommunalaufsicht
Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Kommunalaufsicht kann die Kommune nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.
§ 155 Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht
(1) Die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen Gesetzen.
(2) Den Fachaufsichtsbehörden steht im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Unterrichtungsrecht nach den Vorschriften des § 145 zu. Für Aufsichtsmaßnahmen nach den Vorschriften der § § 146 bis 149, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises sicherzustellen, ist nur die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(3) Wird ein Bundesgesetz vom Land im Auftrag des Bundes ausgeführt, können die Fachaufsichtsbehörden auch im Einzelfall Weisungen erteilen. Werden Einzelweisungen der Bundesregierung auf Grundlage des Artikels 84 Abs. 5 des Grundgesetzes erteilt, können die Fachaufsichtsbehörden insoweit Weisungen erteilen, als dies zum Vollzug der Einzelweisungen der Bundesregierung erforderlich ist; ein durch Landesgesetz begründetes weitergehendes Weisungsrecht ist zu beachten.
(4) Wird eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht oder nicht innerhalb der von ihr bestimmten Frist befolgt, kann die Fachaufsichtsbehörde selbst anstelle und auf Kosten der Kommune tätig werden (Selbsteintrittsrecht). § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
Teil 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Übergangsbestimmung
§ 156 Übergangsvorschrift 23 24a
(1) Auf ehrenamtliche Mitglieder des Gemeinderates und des Ortschaftsrates sowie auf Hauptverwaltungsbeamte, ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsbürgermeister sowie Ortsvorsteher finden § 41 Abs. 1, § 62 Abs. 2 Satz 1 und § 96 Abs. 2 Satz 5 bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Wahlperiode keine Anwendung, soweit der Hinderungsgrund allein infolge einer Gebietsänderung nachträglich eingetreten ist.
(2) Für Kommunen, die ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der Kameralistik bewirtschaften, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2013 (GVBl. LSA S. 498), weiterhin Anwendung.
(3) § 9 Abs. 1 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 3 finden auf die bis zum 30. Juni 2014 erlassenen Rechtsvorschriften keine Anwendung.
(4) Findet die Wahl des Hauptverwaltungsbeamten vor dem 1. Januar 2024 statt und wurde der Wahltag bereits öffentlich bekannt gemacht, bleiben § 63 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalverfassungsgesetzes geltenden Fassung maßgeblich.
(5) Auf bis zum 30. Juni 2024 in Kraft getretene Hauptsatzungen ist die ab 1. Juli 2024 geltende Regelung des § 10 Abs. 1 bis zu ihrer Änderung nicht anzuwenden.
(6) Ist ein Einwohnerantrag oder ein Bürgerbegehren vor dem 1. Juli 2024 bei der Kommune eingereicht worden, so bleiben für diese die bis zum 30. Juni 2024 geltenden Vorschriften maßgeblich.
Abschnitt 2
Schlussbestimmungen
§ 157 Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung
(1) Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung kann das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen Vorschriften oder den zur Durchführung ergangenen Verordnungen zulassen.
(2) Ausnahmen können zugelassen werden von den Regelungen über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Jahresabschluss, den Gesamtabschluss, die Rechnungsprüfung und von Regelungen zum Gesamtdeckungsprinzip, zur Deckungsfähigkeit, zur Übertragbarkeit und zur Buchführung sowie anderen Regelungen, die hiermit im Zusammenhang stehen.
(3) Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die Vergleichbarkeit des kommunalen Rechtsvollzuges auch im Rahmen der Erprobung nach Möglichkeit gewahrt und die Ergebnisse der Erprobung für andere Kommunen nutzbar gemacht werden können.
§ 158 Maßgebende Einwohnerzahl
Soweit nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist und nichts anderes bestimmt ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt am 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat.
§ 159 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 160 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände 24a
Die Landesregierung hat die Verbindung zu den kommunalen Spitzenverbänden des Landes zu wahren und sie bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Kommunen berühren, rechtzeitig schriftlich anzuhören. Entsprechendes gilt bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung.
§ 161 Ausführung des Gesetzes 18a 20a 24a
(1) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
(2) Im Falle des Vorliegens einer landesweiten epidemischen oder pandemischen Lage wird das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium zum Zweck der Sicherung der kommunalen Haushaltsaufstellung und Haushaltsführung ermächtigt, durch Verordnung die Kommunen zeitweilig von folgenden Verpflichtungen freizustellen:
Das Vorliegen einer Lage nach Satz 1 stellt der Landtag fest. Die Feststellung gilt für drei Monate; sie kann bei Fortbestehen ihrer Voraussetzungen um jeweils drei Monate durch den Landtag verlängert werden. Der Landtag hebt die von ihm getroffene Feststellung wieder auf, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die durch Verordnung nach Satz 1 Nrn. 1 und 4 erlassenen abweichenden Regelungen gelten auch nach der Aufhebung durch den Landtag nach Satz 4 bis zum Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Feststellung nach Satz 2 erfolgte, fort.
(3) Die Kommunen sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für
(4) Die Kommunen sind verpflichtet, zur Feststellung und Sicherung ihrer dauernden Leistungsfähigkeit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde und dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt die erforderlichen Haushaltseckdaten zur Verfügung zu stellen. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere über die Erhebung der Haushaltseckdaten durch Verordnung unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu regeln.
(5) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt gibt den Kommunen im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium einen Kontenrahmenplan und einen Produktrahmenplan sowie die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien vor.
ENDE |