Regelwerk |
MFunkVG - Mobilfunkverhinderungsgesetz
Gesetz zur Verhinderung von Mobilfunkverkehr und sonstiger Telekommunikation durch Gefangene
- Sachsen-Anhalt -
Vom 15. Januar 2010
(GVBl. Nr. 1 vom 22.01.2010 S. 3; 18.12.2015 S. 666 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 312.7
Zur Nachfolgeregelung JVollzGB
§ 1 Verbot von Telekommunikationsanlagen
Gefangenen ist der Besitz und Betrieb von Mobilfunkendgeräten und sonstigen Telekommunikationsanlagen auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten untersagt. Für Abteilungen des offenen Vollzuges können durch das für Justiz zuständige Ministerium Ausnahmen zugelassen werden.
§ 2 Verhinderung von Telekommunikation
Die Justizvollzugsanstalten dürfen technische Maßnahmen ergreifen, um Telekommunikation wie den Mobilfunkverkehr auf dem Anstaltsgelände zu verhindern. Insbesondere dürfen sie technische Geräte
betreiben. Frequenznutzungen außerhalb des Geländes der Justizvollzugsanstalten dürfen nicht erheblich gestört werden. Die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821, 2826), festgelegten Rahmenbedingungen sind einzuhalten.
§ 3 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes und Artikel 14 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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